Inhalt

1.    Basics
1a.  Vereinsrecht
2.    Rechtsbeziehungen im Sport
3.    Ausgliederung von Lizensabteilungen
4.    Normierung zu sportlichen Wettbewerben
5.    Überprüfung von Verbandsregeln und -entscheidungen durch staatliche Gerichte


zu 1. Basics

Aufsätze

Prof. Dr. Pfister, Bernhard: "Status sportivus" und "status extra-sportivus" - eine Standortbestimmung, in: Causa Sport (CaS) 2009, S. 90 - 94

Prof. Dr. Peter W. Heermann: Was ist eigentlich Sportrecht?, zuerst erschienen in: Spektrum 02 / 2007 "Bayreuther Forschung zur Sportökonomie", hrsg. von der Universität Bayreuth

Prof. Dr. Pfister, Bernhard: Der rechtsfreie Raum des Sports, in: Festgabe für Zivilrechtslehrer 1934/1935, München 1999, S. 457 - 473

Prof. Dr. Pfister, Bernhard: Sportregeln vor staatlichen Gerichten, in: SpuRt 1998, S. 221 - 225


zu 1a. Vereinsrecht

Aufsätze

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Typische Fallstricke bei Verhängung von Sanktionen durch Sportverbände, in: Bernreuther, Jörn / Freitag, Robert / Leible, Stefan / Sippel, Harald / Wanitzek Ulrike (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Spellenberg, Verlag sellier. european law publishers GmbH München, 2010, S. 11 - 26

Prof. Dr. Heermann, Peter W.: Beschränkung der persönlichen Haftung des Vereinsvorstands durch Ressortverteilun, in: Crezelius, Georg / Hirte, Heribert / Vieweg, Klaus (Hrsg.), Festschrift für Volker Röhrlicht zum 65. Geburtstag, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln, 2005, S. 1191 - 1203

Prof. Dr. Heermann, Peter W.: Bindung an die Satzung übergeordneter Verbände durch dynamische Verweigerungsklauseln, in: Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht (ZHR) Band 174 (2010), S. 250 - 292

Prof. Dr. Heermann, Peter W.: Neue Hintertüren für Athleten bei der Sanktionierung von Dopingverstößen, in: Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt) 2009, S. 231 - 234

Prof. Dr. Heermann, Peter W.: Voraussetzungen und Grenzen der Inhaltskontrolle autonomen Vereinsrechts - Eine kritische Bestandsaufnahme insbesondere für den Bereich des Sports, in: Rainer Hüttemann / Peter Rawert / Karsten Schmidt / Birgit Weitemeyer (Hrsg.), Non Profit Law Yearbook 2007, 2008, S. 91 - 111

Prof. Dr. Heermann, Peter W.: Die geplante Reform des deutschen Vereinsrechts, in: Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht (ZHR) Band 170 (2006), S. 247 - 295

Prof. Dr. Heermann, Peter W.: Die Geltung von Verbandssatzungen gegenüber mittelbaren Mitgliedern und Nichtmitgliedern, in: NZG 1999, S. 325 - 333

Urteilsanmerkungen

Prof. Dr. Heermann, Peter W.: Anmerkung zu OLG Frankfurt, Urt. v. 3.3.2009 - Az. 2/10 O 149/08 (Werberichtlinie als unangemessene Aufnahmeanforderung), in: Causa Sport (CaS) 2009, S. 155 - 156

Prof. Dr. Heermann, Peter W.: Anmerkung zu BGH Urt. v. 14.1.2008 - II ZR 245/06 (zur schenkweisen Übernahme einer Personalsicherheit durch seinen Vereinsvorstand), in: Causa Sport (CaS) 2008, S. 274 - 275

 


zu 2. Rechtsbeziehungen im Sport

Aufsätze

Prof. Dr. Heermann, Peter W.: Die Geltung von Verbandssatzungen gegenüber mittelbaren Mitgliedern und Nichtmitgliedern, in: NZG 1999, S. 325-333

Prof. Dr. Pfister, Bernhard: Zur Einführung: Aufbau und Struktur der deutschen Sportverbände und Sportvereine  (nur Online publiziert)

Prof. Dr. Pfister, Bernhard: Rechtsverhältnisse zwischen den Teilnehmern sportlicher Wettbewerbe, abgedruckt in: Festschrift für Werner Lorenz zum 80. Geburtstag, München, 2001

 

Ausgewählte Urteile

15.12.2003: Nach dem einem Urteil des OLG München (Az: 17 U 4653/01) hat auch der Vorstand eines Landessportverbandes gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflichten hinsichtlich der Interna einer Vermarktungsgesellschaft. Im Spannungsverhältnis zwischen der Verschwiegenheitspflicht nach Gesellschaftsrecht und den Informations-/Mitgliedschaftsrechten nach Vereinsrecht ist die gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung dabei grundsätzlich vorrangig. Hat deshalb der Vorstand eines Billardsport-Landesverbandes aus seiner Zeit als vormaliger Gesellschafter einer Vermarktungsgesellschaft, die von dem deutschen Dachverband des Billardsports und mehreren Billardsport-Landesverbänden gegründet worden war, noch Kenntnisse über Gesellschaftsinterna, darf er diese grundsätzlich nicht in der Mitgliederversammlung des Verbandes offenbaren. Fundstelle: SpuRt 2002, 113 ff.

06.12.2003: Nach dem OLG Hamm (Az: 8 U 31/02) können von Landes- und Spitzenverbänden aufgestellte Sportordnungen auch ohne Satzungsrang nach den Grundsätzen der "Reitsport"-Entscheidung des BGH (auch Reiter-Urteil genannt) für Sportler Bedeutung erlangen, die nicht Mitglieder des fraglichen Verbandes sind. Dies gilt auch für die in den fraglichen Sportordnungen enthaltenen Sanktionskataloge für Regelverletzungen und der zu ihrer Durchsetzung unabdingbar erforderlichen inneren Disziplinargerichtsbarkeit (vgl. auch BGH, MDR 1995, 862; OLG München, NJW-RR 2001, 711). Fundstelle: OLGR Hamm 2003, 100

28.04.2003: Der BGH bejaht in einem grundlegenden Urteil (Az: II ZR 125/02) einen Auskunftsanspruch nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB von Landesverbänden gegen den Vorstand ihres Dachverbandes über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Dachverbandes. Einem solchen vereinsrechtlichen Informationsrecht der Mitglieder unterliegen danach grundsätzlich auch die Angelegenheiten einer vom Dachverband zur Auslagerung seines wirtschaftlichen Betriebes als GmbH gegründeten und betriebenen Tochtergesellschaft, soweit sie auch für den Dachverband objektiv von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Dieses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Dachverbandes zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für ihn selbst oder die Tochtergesellschaft mbH (entsprechend § 51a Abs. 2 GmbHG). Fundstelle: NJW-RR 2003, 830-831 = DB 2003, 442-443 Volltext: II ZR 125/02

AG München (8. Januar 2001 Az: 191 C 30638/00) Verbandsrechtliche Disziplinarmaßnahmen des Deutschen Basketballbundes: Die Bestimmung in § 22 Abs. 1 der Rechtsordnung des Deutschen Basketball Bundes eV , wonach ein Vorfall (hier: Verweis des Präsidenten eines gegnerischen Vereins aus der Sporthalle) nicht mehr verfolgt werden kann, wenn seitdem 3 Monate vergangen sind, regelt die Verjährung von Disziplinarverstößen endgültig. Eine analoge Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften kommt nicht in Betracht. Im übrigen können verbandsrechtliche Disziplinarmaßnahmen (hier: Verhängung von Geldstrafen gegen den Hausverein und dessen Vorsitzenden wegen nicht ausreichender Platzordnung) nur dann von einem ordentlichen Gericht aufgehoben werden, wenn diese grob unbillig bzw mißbräuchlich sind, was in diesem konkreten fall zu verneinen ist. Fundstelle SpuRt 2001, 249-250.

LAG Berlin (31. August 2000) Das Urteil befaßt sich mit den Anforderungen an eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, das Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses eines Fußballizenzspielers festzustellen, damit dieser auf die Transferliste des DFB gesetzt werden kann. LAG10Sa1728-00 

Das LAG Schleswig-Holstein (4. April 2000) befaßt sich mit den Voraussetzungen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB im Sport (hier Handball), insbesondere bei Aus- und Umgliederungen. LAG3Sa60799 


zu 3. Ausgliederung von Lizenzabteilungen

Aufsätze

Prof. Dr. Heermann, Peter W.: Die Ausgliederung von Vereinen auf Kapitalgesellschaften, in: ZIP 1998, S. 1249 - 1260

Prof. Dr. Heermann, Peter W. / Dr. Harald Herbert Schießl: "Der Idealverein als Konzernspitze" - Konzern-, vereins-, verbands- und steuerrechtliche Problemfelder bei der Konzernbildung durch Ausgliederung  (nur Online publiziert)

 


zu 4. Normierung zu sportlichen Wettbewerben

 

Ausgewählte Urteile

OLG Frankfurt (18. April 2001 Az: 13 U 66/01) Bindungswirkung der Entscheidung des internationalen Verbandsgerichts der IAAF über Wettkampfsperre wegen Dopingverstoßes- einstweiliger Rechtsschutz (Fall Baumann) 1. Im deutschen Rechtskreis bestehen im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen gegen den Erlaß einer Leistungsverfügung im Sportbereich keine durchgreifenden Bedenken. An die Annahme, daß dem Verfügungskläger eine vorweggenommene Anspruchsbefriedigung aus besonderem Grund nicht versagt werden darf, müssen aber strenge Anforderungen gestellt werden. 2. Die einstweilige Verfügung eines Sportlers gegen den deutschen Leichtathletik-Dachverband mit dem Antrag, es zu unterlassen, ihm die Teilnahme an Meisterschaften zu untersagen bzw in sonstiger Weise zu beeinträchtigen, ist wegen Bestehens eines Verfügungsgrundes zulässig. 3. Dem internationalen Leichtathletik-Dachverband (IAAF) steht auch für Fälle des Dopingverstoßes, die in die Verantwortlichkeit eines Nationalverbandes fallen, eine originäre eigene Sanktionszuständigkeit gegenüber den Athleten zu, der sich diese in der nach den IAAF-Statuten getroffenen Athletenvereinbarung und durch Eintragung in der Athletenpaß unterworfen haben. Unterläßt der nationale Dachverband die Verhängung einer von der Sachlage her gerechtfertigte vorläufige Wettkampfsperre, kann der internationale Dachverband selbst das Verhalten des Sportlers sanktionieren. 4. Eine Entscheidung des internationalen Verbandsgerichts (IAAF-Panel) über die Verhängung einer Wettkampfsperre gegen einen SPORTLER wegen Dopingverstoßes hat Bindungswirkung gegenüber Entscheidungen des nationalen Dachverbandes und des Landesverbands bzw Ortsverbandes, dessen Mitglied der betroffene SPORTLER ist. Hat der Rechtsausschuß des nationalen Dachverbandes (als das nationale Verbandsgericht) die Verhängung einer Wettkampfsperre "unanfechtbar" abgelehnt, wird diese Entscheidung durch die Entscheidung des IAAF-Panels zwar nicht formellrechtlich aufgehoben, sie wird aber gegenstandslos. 5. Die Verhängung der Wettkampfsperre durch das IAAF-Panel verstößt trotz Geltung der "Strict liability rule" (Verhängung von Sanktionen ohne Verschuldensfeststellung) nicht gegen den deutschen orde public, wenn das Gericht im konkreten Fall von einem (vermuteten) Verschulden des Sportlers ausgegangen ist, indem es festgestellt hat, daß der Sportler den ihn aufgrund des positiven Befunds der A-Probe benachteiligenden Anscheinsbeweis nicht nachhaltig zu erschüttern vermocht habe. Fundstelle: SpuRt 2001, 159-163.

OLG Frankfurt (5. April 2001 Az: 24 Sch 1/01) Staatliche Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtbarkeit - einstweiliger Rechtsschutz: Hat das Schiedsgericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme angeordnet, so kann das staatliche Gericht eine Vollziehung unter Umständen auch dann anordnen, wenn die Vollziehung zur Erfüllung des verfolgten Anspruchs führen würde. Solche Umstände können dann gegeben sein, wenn der Anspruch überhaupt nur durch seine sofortige Verwirklichung gesichert werden kann. Der auch im Zivilprozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann es gebieten, einen Verband gegenüber seinen Mitgliedern an der in seiner Satzung festgeschriebenen Bezeichnung eines Verbandsorgans als "Schiedsgericht" festzuhalten. Fundstelle NJW-RR 2001, 1078-1079 = SpuRt 2001, 198-200.

LG Darmstadt (21. März 2001 Az: 2 O 76/01) Einstweilige Verfügung auf Zulassung eines international gesperrten Leichtathleten zu einer nationalen Sportveranstaltung:  Es ist nicht zu beanstanden, wenn der nationale (deutsche) Leichtathletikverband einem Leichtathleten, gegen den der internationale Leichtathletikverband eine zweijährige Wettkampfsperre wegen Doping-Verstoßes (hier: Dieter Baumann)  verhängt hat, keine Starterlaubnis erteilt. Der Deutsche Leichtathletikverband ist allen ihm angeschlossenen Athleten gleichermaßen verpflichtet. Die Rechte der übrigen Teilnehmer an der Sportveranstaltung würden aber erheblich beeinträchtigt, wenn der international gesperrte Sportler ebenfalls daran teilnehmen würde, weil dessen ungehinderte Zulassung zu der Veranstaltung eine weitreichende Sperre aller übrigen teilnehmenden Athleten durch den internationalen Verband zur Folge hätte. Hiernach befindet sich der nationale Verband in einer Konfliktsituation,  die ihn zur Pflichterfüllung unter wechselseitiger Abwägung der einzelnen Rechte verpflichtet. Diese Abwägung der Förderungspflichten führt zur Entscheidung zugunsten der unbeteiligten übrigen Athleten. Gegenüber dem gesperrten Sportler kann der Verband seine Gleichbehandlungs- und Förderungspflicht etwa durch Einwirken auf die Gremien des internationalen Verbandes nachkommen. Ein einstweiliger Verfügungsantrag des gesperrten Sportlers auf Zulassung zu der Sportveranstaltung hat daher keinen Erfolg.  Fundstelle SpuRt 2001, 114-116.

 


zu 5. Überprüfung von Verbandsregeln und -entscheidungen durch staatliche Gerichte

Aufsätze

Prof. Dr. Pfister, Bernhard: "Status sportivus" und "status extra-sportivus" - eine Standortbestimmung, in: Causa Sport (CaS) 2009, S. 90 - 94

Prof. Dr. Peter W. Heermann: Voraussetzungen und Grenzen der Inhaltskontrolle autonomen Vereinsrechts, in: Non Profit Law Yearbook 2007, S. 91 - 112