Aufsätze

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Zivilrechtliche Haftung für Fehlverhalten des Schiedrichters, in: Der Schiedsrichter im Spannungsfeld zwischen Anforderung und Überforderung, Württembergischer Füßballverband e.V. (Hrsg.), 2009, S. 45 - 75

Prof. Dr. Heerman, Peter W.: Der Hoyzer-Fall: Haftungsrisiken von Ligaverband e.V. und Deutschem Fußball Bund, in: Brehm, Wlater / Heermann, Peter W. / Woratschek, Herbert (Hrsg.), Sportökonomie - Das Bayreuther Konzept in zehn exemplarischen Lektionen, Schriftenreihe des Vereins Sportökonomie Uni Bayreuth e.V., 2005, S. 169 - 182

Prof. Dr. Peter W. Heermann: "Schiedsrichter - Schiebung - Schadensersatz?" (causa sport 1/2005)

Prof. Dr. Pfister, Bernhard: Die persönliche Verantwortlichkeit des Schiedsrichters in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht, in: Schriftenreihe des Württembergischen Sports "WFV", Heft Nr. 25 1988, S. 61 - 82

 

Ausgewählte Urteile

26.04.2005: 2. Bundesliga: Ahlen - Burghausen wird am Mittwoch wiederholt: Die Partie vom neunten Spieltag der 2. Bundesliga zwischen LR Ahlen und Wacker Burghausen wird am Mittwoch wiederholt. Anstoß im Wersestadion ist um 18.15 Uhr. Ex-Schiedsrichter Robert Hoyzer hatte zugegeben, die Partie am 22. Oktober 2004 zugunsten von Ahlen manipuliert zu haben. Das Sportgericht des DFB hob am 15. Februar die Wertung des Spiels (1:0 für Ahlen) auf und verfügte eine Neuansetzung. In der Berufungsverhandlung am 15. März bestätigte das DFB-Bundesgericht das erstintanzliche Urteil. Hier finden Sie das Urteil des DFB-Sportgerichts zum Fall Fürth im vollständigen Wortlaut: Urteil Ahlen

13.04.2005: DFB-Bundesgericht weist Einspruch von Greuther Fürth zurück: Das Bundesgericht des DFB unter Vorsitz von Georg Adolf Schnarr hat den Einspruch des Zweitbundesligisten SpVgg Greuther Fürth gegen das Urteil des DFB-Sportgerichts vom 10. März 2005 zurückgewiesen. Damit bleibt die Spielwertung der Begegnung MSV Duisburg gegen SpVgg Greuther Fürth, die Duisburg am 26. September 2004 1:0 gewann, bestehen. „Der Nachweis, dass Schiedsrichter Robert Hoyzer vorsätzliche Regelverstöße zur Beeinflussung des Spielergebnisses vorge-nommen hat, ließ sich nicht führen – unabhängig davon, dass er es selbst auch bestritten hat. Der Einspruch muss daher als nicht begründet zurückgewiesen werden“, äußerte sich Georg Adolf Schnarr bei der Urteilsbegründung. Zuvor hatte der anwesende Robert Hoyzer selbst in der Zeugenbefragung vor dem DFB-Bundesgericht ausgesagt, dass er besagtes Spiel nicht manipuliert habe. Hoyzer: „Ich habe dieses Spiel nach bestem Wissen und Gewissen gepfiffen und war mit meiner Spielleitung zufrieden. Keine einzige Entscheidung im Spiel basierte auf einer vorherigen Absprache.“ Das DFB-Sportgericht unter Vorsitz von Dr. Rainer Koch hatte am 10. März den im Rahmen der Wett- und Spielmanipulationen eingelegten Einspruch der SpVgg Greuther Fürth gegen die Wertung des 2. Bundesliga-Spiels MSV Duisburg gegen SpVgg Greuther Fürth zurückgewiesen. Das Sportgericht sah den Einspruch von Greuther Fürth als zulässig, aber nicht mit Tatsachen begründet an: "Zwar haftet diesem Spiel ein gewisser Makel an, weil Schiedsrichter Hoyzer von Milan S. 5000 Euro ausgehändigt bekommen hat. Greuther Fürth konnte aber nicht nachweisen, dass eine konkrete Spielablauf-Manipulation vorliegt, da Schiedsrichter Hoyzer erklärt hat, in den Spielablauf nicht zu Gunsten des MSV Duisburg eingegriffen zu haben." Hier finden Sie das Urteil des DFB-Sport-gerichts zum Fall Fürth im vollständigen Wortlaut: Urteil Fürth

04.04.2005: DFB-Bundesgericht weist Berufung von St. Pauli zurück: Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes hat am Montag unter Vorsitz von Georg Adolf Schnarrdie Berufung des FC St. Pauli gegen das Urteil des DFB-Sportgerichts vom 25. Februar zurückgewiesen. "Der Einspruchsführer muss die Abrede zur Manipulation beweisen", so Schnarr. "Diesen Beweis konnte der FC St. Pauli nicht führen." Die Berufung von St. Pauli bezog sich auf das Regionalliga-Spiel gegen den VfL Osnabrück vom 14. August 2004. Der Einspruch gegen die Wertung dieser Partie war im Rahmen der Manipulationsvorwürfe um den ehemaligen Schiedsrichter Robert Hoyzer (Berlin) zustande gekommen und von Dr. Rainer Koch, dem Vorsitzenden des DFB-Sportgerichts, als zulässig, aber nicht mit Tatsachen begründet angesehen und somit abgewiesen worden. Dieser Ansicht schloss sich das DFB-Bundesgericht nun an und wies die Berufung der Hanseaten zurück. Die schriftliche Urteils-Begründung des DFB-Sportgerichts zum Fall St. Pauli können Sie hier nochmals im genauen Wortlaut nachlesen: Urteil St.Pauli

21.04.2003: Nach dem LG Karlsruhe (Az: 5 S 7/02 ) ist eine gegen einen Schiedsrichter eines Fußballverbandes (e. V.) erhobene Klage auf Widerruf von im Schiedsrichterbericht enthaltenen ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen grundsätzlich unzulässig. Eine solche angebliche Ehrverletzung eines Fußballtrainers im vereinsrechtlichen Ordnungsverfahren ist damit nicht justiziabel. Fundstelle: NJW-RR 2003, 39 f. = SpuRt 2003, 71 ff.