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Ausgewählte Urteile zum Sportrecht

 

(mit Strg + F durchsuchen - die Volltexte finden Sie eventuell bei den jeweiligen Fundstellen, von uns können Sie diese ansonsten leider nicht beziehen)

 

  • 14.11.2005: Schadensersatz für "Blutgrätsche"!: Entgegen landläufiger Meinung kann auch beim Fußballspiel eine Haftung für die Verletzung von Mitspielern eintreten. Voraussetzung ist, dass der Spieler ein grob regel-widriges Foul begeht. Dies hat das OLG Hamm in einem rechtlichen Hinweis klargestellt, der ein Urteil des LG Bochum bestätigt (Az.: 34 U 81/05). Der beklagte Fußballer hat deshalb seine Berufung zurückgenommen, womit das Urteil des LG rechtskräftig wurde. Der Schädiger grätschte im März 2003 während eines Spiels zwischen zwei Amateurmann-schaften ohne den Ball zu spielen in das Bein seines Gegenspielers. Das Foul war nach Auffassung des LG Bochum grob regelwidrig und damit auch rechtswidrig. Es verurteilte den Schädiger zum Ersatz der ent-standen Arzt- und Krankenhauskosten von mehr als 6.000,-- Euro. Das OLG folgte dieser Ansicht: Ein Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei ge-ringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung bestehe, nimmt hieraus entstehende Ver-letzungen grundsätzlich in Kauf. Deshalb besteht bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie z. B. bei übereifrigem Einsatz, bloßer Unüberlegtheit, wettkampfbedingter Übermüdung oder bloßem technischen Versagen - keine Haftung. Auch Verhaltensweisen eines Spielers, die sich noch im Grenzbe-reich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegten, begründen daher keine Schadenser-satzansprüche. Wenn allerdings die durch den Spielzweck noch gebotene Härte und damit die Grenze zur unzu-lässigen Unfairness überschritten werden, haftet der Schädiger auf Schadensersatz. Im vom LG Bochum ent-schiedenen Fall bejahten auch die Richter des OLG Hamm eine Haftung, da der der Beklagte dem Kläger in die Beine gegrätscht war, ohne dabei den Ball zu spielen. Hierin sahen sowohl das LG als auch das OLG eine so grobe Unsportlichkeit, dass ein Schadensersatzanspruch zu bejahen ist. Das Urteil entspricht der gefestigten Recht-sprechung und birgt aus juristischer Sicht keine Neuigkeiten in sich (vgl. hierzu die Übersicht bei Heermann/Götze, Zivilrechtliche Haftung im Sport, §§ 3,4 und 6). Für den Laien verdeutlicht es nochmals den Umstand, dass eine Haftung trotz der oftmals schwierigen Beweislage im Hinblick auf die grobe Unsportlichkeit von Gerichten durchaus bejaht wird und dann neben dem im vorliegenden Fall zugesprochenem materiellen Schadenersatz auch ein Schmerzensgeld auszuzahlen ist sowie eine Strafbarkeit wegen (gefährlicher) Körperverletzung zu bejahen ist.
  • 30.06.2005: Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass eine in den AGB eines Fitness-Studios enthaltene Erstlaufzeitmitgliedschaft von 24 Monaten zusammen mit einer Vorfälligkeitsklausel, wonach die gesamten zu-künftigen Monatsbeiträge für die Mitgliedschaft sofort fällig werden, wenn das Mitglied schuldhaft mit zwei Monats-beiträgen in Verzug gerät, dazu führt, dass das Mitglied bis zu 22 Monatsraten im voraus zahlen muss. Auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betreiber des Fitness-Studios etwa an finanzieller Planungssicher-heit beeinträchtigt diese Regelung das Mitglied gerade auf Grund der langen Vertragslaufzeit unangemessen. Somit ist eine solche Klausel nichtig. Die Entscheidung finden sie hier.
  • 28.05.2005: Ex-Verantwortliche des 1. FC Kaiserslautern wegen Strafgeld zu Regresszahlung verurteilt: Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Jürgen Friedrich und Ex-Vorstandsmitglied Gerhard Herzog müssen die vom Verein geforderten 521.239 Euro Schadenersatz sowie von Juli 2004 an fünf Prozent Zinsen an den Fußball-Bundesligisten zahlen. Die Beklagten hätten es "grob fahrlässig unterlassen", die Einhaltung von Vertragspflichten des 1. FCK zu überwachen und zu gewährleisten, hieß es im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern. Die Kammer be-fand, dass die beiden Ex-Funktionäre den materiellen Schaden ersetzen müssten, der dem Verein durch den Verstoß gegen die Lizenzauflagen der Deutschen Fußball Liga (DFL) entstanden war. Die DFL hatte gegen den Club vor der Saison 2003/2004 eine Strafe von 125.000 Euro verhängt sowie drei Punkte abgezogen. Friedrich und Herzog wurde vorgeworfen, der DFL bewusst Zusatzverträge zu Lizenzspielerverträgen vorenthalten zu haben. Mit dem Urteil gegen Friedrich und Herzog ist die Vergangenheit des Vereins vor den Gerichten allerdings noch lange nicht aufge-arbeitet. Vom 23. Mai müssen sich Friedrich und Herzog sowie dem ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Robert Wieschemann vor der 2. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern wegen Untreue in einem Fall und Steuer-hinterziehung in mehreren Fällen verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft Friedrich vor, Lohnsteuer in Höhe von über fünf Millionen Euro hinterzogen zu haben. Bei Herzog geht sie von 4,9 Millionen und bei Wieschemann von 3,7 Millionen Euro hinterzogener Lohnsteuer aus. Zudem läuft eine Schadensersatzklage des FCK gegen das Trio, in der es um Regresszahlungen in Höhe von 2,25 Millionen Euro wegen Steuernachzahlungen geht. Den derzeitigen Trainer der albanischen Nationalmannschaft, Hans-Peter Briegel, sowie den früheren Vizepräsidenten des FCK, Axel Ulmer, hat der Club auf 544.817 Euro Schadensersatz verklagt (Volltext).
  • 23.05.2005: Kein Rechtsweg zu Arbeitsgerichten bei Spielertrainern: Zu den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts Mannheim siehe Volltext.
  • 18.05.2005: Die Ausbildungsentschädigung im bezahlten Fußball verstösst gegen Art. 12 I GG: Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Ausbildungsentschädigung im bezahlten Fußball gegen das Grundgesetz ver-stößt. Sie schränkt das durch Art. 12 Abs.1 GG geschützte Recht der Fußballspieler auf Freiheit der Berufswahl un-gerechtfertigt ein. Hintergrund der Entscheidung: Der klagende Fußballverein VfB Oldenburg hatte 5 seiner Spieler zum beklagten SV Wilhelmshaven transferiert und hierfür die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung gemäß § 7b der Spielerordnung des Nds. Fußballverbandes (entspricht § 23a der Spielordnung des DFB) verlangt. In § 7b ist geregelt, dass ein Fußballverein, der einen so genannten „Nicht-Amateur ohne Lizenz“ unter Vertrag nimmt, jenen Vereinen, bei denen der Amateur in den letzten fünf Jahren vor dem Wechsel gespielt hat, eine Ausbildungsent-schädigung zu zahlen hat. Die auf Zahlung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG Oldenburg begründetete dies damit, dass der Kläger von Beklagten nicht die Zahlung der Ausbildungsentschädigung verlangen kann. § 7b der Spielerordnung des Nds. Fußballverbandes verstößt gegen Art.12 Abs.1 GG, weil er unangemessen in das Recht der Spieler auf Freiheit der Berufswahl eingreift. Dieser Eingriff ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Aus-bildungsentschädigung dem allgemeinen Interesse der Förderung der Jugendarbeit dient. Sie stellt lediglich ein Mittel zur Jugendförderung im bezahlten Fußball dar, das allein einen kommerziellen Zweck verfolgt. Die Ausbildungsent-schädigung dient auch nicht einem Sozialausgleich, der ehrenamtlichen Trainern und Ausbildern im Amateurbereich zugute kommen soll. Die Entschädigung gilt für große und kleine Vereine gleichermaßen, so dass die Ausbildungs-entschädigung insbesondere für große Vereine ein rentables Geschäft darstellen kann (Volltext). Damit untstreicht das OLG seine diesbezügliche Haltung. Bereits im Jahre 1998 hatte das Gericht ähnlich entschieden (Volltext).
  • 06.05.2005: AG Frankfurt: Fußballspielen ist Grund für Mietminderung: Unterbindet der Vermieter nicht das lärmende Fußballspielen auf der Wiese vor dem Mietshaus, so kann ein Mieter 5% Mietminderung geltend machen. Seiner Unterbindungspflicht genügt der Vermieter, wenn er ein entsprechendes Verbotsschild aufstellt. Wenn aber Schilder das Spielen verbieten, ist die volle Miete fällig. So urteilte das Amtsgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 15.04.2005 (Az. 33 C 1726/04-13). Auf einem begrünten Geländestreifen zwischen zwei Wohnblocks haben sich Jugendliche aufgehalten und haben dort lautstark Fußball gespielt und sonst gelärmt. Das Spielen war nicht ausdrücklich untersagt. Deshalb konnte der Mieter nach Ansicht des AG Frankfurt eine Mietminderung ver-langen. Nachdem das Urteil für landesweite Aufregung in den Medien und den politischen Parteien gesorgt hatte, bemühte sich das AG Frankfurt hevorzuheben, dass die Entscheidung nur den Lärm Jugendlicher zum Gegenstand habe und den Kinderlärm eines nahe gelegenen Kinderspielplatzes nicht beträfe. Anders hingegen hatte das Land-gerichts München I am 24.Februar 2005 entschieden: "Kindergeschrei und Quietschen rechtfertigen normalerweise keine Mietminderung. Es muß als sozialadäquat und durchaus im Rahmen des Üblichen angesehen werden, dass Kinder im Alter von eineinhalb oder zwei Jahren, bevor sie das Haus morgens verlassen, schreien und quietschen", erklärte das Landgericht München (Aktenzeichen: 31 S 20796/04). Auch das Landgericht München II hat die Klage einer Grundbesitzerin aus Schwabhausen (Landkreis Dachau) weitgehend abgewiesen. Die Frau hatte einen Vater verklagt, dessen minderjähriger Sohn zweimal einen Fußball auf das Grundstück geschossen hatte. Landet ein Fußball in Nachbars Garten, dürfen Kinder ihn nicht selbst holen, sondern müssen klingeln. Der Nachbar hingegen muss den Ball herausgeben und kann kein Fußballverbot vor seinem Haus verlangen. Urteil des Landgerichts München II vom 03. November 2003 Aktenzeichen 5 O 545403.
  • 26.04.2005: 2. Bundesliga: Ahlen - Burghausen wird am Mittwoch wiederholt: Die Partie vom neunten Spieltag der 2. Bundesliga zwischen LR Ahlen und Wacker Burghausen wird am Mittwoch wiederholt. Anstoß im Wersestadion ist um 18.15 Uhr. Ex-Schiedsrichter Robert Hoyzer hatte zugegeben, die Partie am 22. Oktober 2004 zugunsten von Ahlen manipuliert zu haben. Das Sportgericht des DFB hob am 15. Februar die Wertung des Spiels (1:0 für Ahlen) auf und verfügte eine Neuansetzung. In der Berufungsverhandlung am 15. März bestätigte das DFB-Bundesgericht das erstintanzliche Urteil. Hier finden Sie das Urteil des DFB-Sportgerichts zum Fall Fürth im vollständigen Wortlaut: Urteil Ahlen.pdf
  • 13.04.2005: DFB-Bundesgericht weist Einspruch von Greuther Fürth zurück: Das Bundesgericht des DFB unter Vorsitz von Georg Adolf Schnarr hat den Einspruch des Zweitbundesligisten SpVgg Greuther Fürth gegen das Urteil des DFB-Sportgerichts vom 10. März 2005 zurückgewiesen. Damit bleibt die Spielwertung der Begegnung MSV Duisburg gegen SpVgg Greuther Fürth, die Duisburg am 26. September 2004 1:0 gewann, bestehen. „Der Nachweis, dass Schiedsrichter Robert Hoyzer vorsätzliche Regelverstöße zur Beeinflussung des Spielergebnisses vorge-nommen hat, ließ sich nicht führen – unabhängig davon, dass er es selbst auch bestritten hat. Der Einspruch muss daher als nicht begründet zurückgewiesen werden“, äußerte sich Georg Adolf Schnarr bei der Urteilsbegründung. Zuvor hatte der anwesende Robert Hoyzer selbst in der Zeugenbefragung vor dem DFB-Bundesgericht ausgesagt, dass er besagtes Spiel nicht manipuliert habe. Hoyzer: „Ich habe dieses Spiel nach bestem Wissen und Gewissen gepfiffen und war mit meiner Spielleitung zufrieden. Keine einzige Entscheidung im Spiel basierte auf einer vorherigen Absprache.“ Das DFB-Sportgericht unter Vorsitz von Dr. Rainer Koch hatte am 10. März den im Rahmen der Wett- und Spielmanipulationen eingelegten Einspruch der SpVgg Greuther Fürth gegen die Wertung des 2. Bundesliga-Spiels MSV Duisburg gegen SpVgg Greuther Fürth zurückgewiesen. Das Sportgericht sah den Einspruch von Greuther Fürth als zulässig, aber nicht mit Tatsachen begründet an: "Zwar haftet diesem Spiel ein gewisser Makel an, weil Schiedsrichter Hoyzer von Milan S. 5000 Euro ausgehändigt bekommen hat. Greuther Fürth konnte aber nicht nachweisen, dass eine konkrete Spielablauf-Manipulation vorliegt, da Schiedsrichter Hoyzer erklärt hat, in den Spielablauf nicht zu Gunsten des MSV Duisburg eingegriffen zu haben." Hier finden Sie das Urteil des DFB-Sport-gerichts zum Fall Fürth im vollständigen Wortlaut: Urteil Fürth.pdf
  • 13.04.2005: Urteil im Fall Simutenkov – Freizügigkeit von Sportlern aus Nicht-EU-Staaten: Erstes Urteil zu den Wirkungen eines Partnerschaftsabkommens: Gleiche Arbeitsbedingungen für Russische Fussballspieler in den Nationalen Wettkämpfen der Mitgliedstaaten – siehe hierzu: Erläuternde Falldarstellung - Volltext
    04.04.2005: DFB-Bundesgericht weist Berufung von St. Pauli zurück: Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes hat am Montag unter Vorsitz von Georg Adolf Schnarrdie Berufung des FC St. Pauli gegen das Urteil des DFB-Sportgerichts vom 25. Februar zurückgewiesen. "Der Einspruchsführer muss die Abrede zur Manipulation beweisen", so Schnarr. "Diesen Beweis konnte der FC St. Pauli nicht führen." Die Berufung von St. Pauli bezog sich auf das Regionalliga-Spiel gegen den VfL Osnabrück vom 14. August 2004. Der Einspruch gegen die Wertung dieser Partie war im Rahmen der Manipulationsvorwürfe um den ehemaligen Schiedsrichter Robert Hoyzer (Berlin) zustande gekommen und von Dr. Rainer Koch, dem Vorsitzenden des DFB-Sportgerichts, als zulässig, aber nicht mit Tatsachen begründet angesehen und somit abgewiesen worden. Dieser Ansicht schloss sich das DFB-Bundesgericht nun an und wies die Berufung der Hanseaten zurück. Die schriftliche Urteils-Begründung des DFB-Sportgerichts zum Fall St. Pauli können Sie hier nochmals im genauen Wortlaut nachlesen: Urteil St.Pauli-pdf
  • 27.02.2005: Bereits am 19.1.2005 hat die EU-Kommission die Zusagen des Ligaverbands für eine freiere Vermarktung der Bundesliga-Fernsehrechte per Entscheidung für verbindlich erklärt. Damit hat die Kommission erstmalig eine "Entscheidung über Verpflichtungszusagen" auf der Grundlage der neuen Verfahrensvorschriften zur Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln (Verordnung (EG) Nr. 1/2003) erlassen, die am 1. Mai 2004 in Kraft traten.
    Mit seiner bis Juni 2009 geltenden Erklärung hatte sich der Ligaverband im Hinblick auf die zentrale Vermarktung der Medienrechte an der ersten und zweiten Fußball-Bundesliga zu einer Lockerung verpflichtet und den Zugang von Fernsehanstalten und Anbietern neuer Medien (UMTS, Internet) zum Vorteil der Fußballfans erheblich erweitert. Damit werden vor allem die Vereine künftig zusätzliche Dienstleistungen selbst vermarkten können. Die Kommission hatte in der ausschließlichen Vermarktung der Rundfunkrechte durch den Ligaverband einen möglichen Verstoß gegen das Verbot von Kartellen und wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen durch Artikel 81 des EG-Vertrags gesehen. Aufgrund der Verpflichtungszusagen des Ligaverbands konnte sie das Verfahren jedoch einstellen. Auch nach der neuen Regelung bleibt der Ligaverband wie bisher zentrale Anlaufstelle für den Erwerb von Rechten an der "Marke" Bundesliga. Da sich die Liga gemäß der Entscheidung u.a. verpflichtet, entbündelte Rechtepakete für eine Dauer von nicht länger als drei Jahren zu vergeben und hierbei auch mehr Offenheit und Transparenz walten lassen will, haben nunmehr eine höhere Anzahl und auch kleinere Anbieter eine erhöhte Chance, zumal die Vereine darüber hinaus ihren Fans insbesondere über die neuen Medien Leistungen auch unter der eigenen Vereinsmarke anbieten können.
    Der Kommissionsentscheidung waren ausführliche Beratungen mit sämtlichen Betroffenen über die Verpflichtungszusagen des Ligaverbandes vorausgegangen (IP/04/1110). Der gesamte Wortlaut der Verpflichtungserklärung ist MEMO-05-16 pdf doc zu entnehmen. Der Gerichtshof hatte schon 1974 geurteilt, dass der Sport als wirtschaftliche Tätigkeit unter das Gemeinschaftsrecht fällt . Wegen der Bedeutung des Sports in Europa können die mit ihm verknüpften wirtschaftlichen Tätigkeiten auf zahlreichen Märkten erhebliche Auswirkungen nach sich ziehen. Rein sportliche Regeln fallen nicht unter das EU-Wettbewerbsrecht, wohl aber diese wirtschaftlichen Tätigkeiten.
  • 15.02.2005: Einer der längsten Prozesse (16 Jahre) ist mit der Entscheidung des BGH zu Ende gegangen. Es geht um einen Unfall, der sich 1988 auf einer geführten Sektionstour am Rheinwaldhorn ereignete.Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 17/03 das OLG Stuttgart, Urteil vom 03.12.2002 - Az.: 12 U 124/01 - SpuRt 2004, 31 (Rheinwaldhorn II) vollumfänglich bestätigt. Freundlicherweise hat uns Herr Dr. Luidger Röckrath (www.roeckrath.de) seinen Aufsatz hierzu zur Online-Veröffentlichung zur Verfügung gestellt:
    Röckrath: Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins für Unfälle auf geführten Touren - Der Unfall am Rheinwaldhorn, Jahrbuch "Sicherheit im Bergland" 2003, 147 des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit. Weiterhin möchten wir auf den ebenfalls zu diesem Thema erschienen Aufsatz hinweisen: Röckrath: Die Haftung des Sportvereins als Veranstalter unter besonderer Berücksichtigung des Bergsports, SpuRt 2003, 189
    08.12.2004: Das LAG Berlin hat sich mit der Zulässigkeit von Vertragstrafen in Arbeitsverträgen von Profifußballern beschäftigt. Danach sind diese grundsätzlich von der sogenannten Betriebsbuße abzugrenzen und als solche trotz der Geltung der Neuregelung des § 309 Nr. 6 BGB auch für Arbeitsverträge von Berufsportlern zulässig (zu diesem Problemkreis siehe auch BAG, 8 AZR 328/03 und 8 AZR 344/03). Im konkreten Fall (Fährmann ./. Union Berlin) wurde diese auch für hinreichend bestimmt erachtet und zugleich für den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der schützenswrten Interssen des Arbeitgebers für zumutbar angesehen. Volltext:9 Sa 877/04.
    Zu diesem Problemkreis sei auch auf den Aufsatz von Schul/Wichert "Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen von Profifußballspielern" in SpuRt 2004, 229 (Heft 6) verwiesen.
    Die Entscheidung wurde freundlicherweise mitgeteilt von Herrn RA Dr. Joachim Wichert, Frankfurt/Main, siehe http://www.arneckesiebold.de)
  • 07.11.2004: Eine Entscheidung des OLG Karlsruhe ist aufgrund der zunehmenden Beliebtheit des Hallenkletterns und der damit wachsenden Zahl von Unfällen und nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten besonders interessant. Für den unbedarften Sportler und Beobachter wird auch allein die geltend gemachte Schadenersatzsumme von fast 70.000 € ungewöhnlich erscheinen, die der Arbeitgeber aus übergegangenem Recht aufgrund der zu leistenden Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geltend gemacht hat.
    Der geschädigte Sportler R. stürzte am 09.11.1999 beim Top-Rope-Klettern in der Kletterhalle in L. aus einer Höhe von ca. 4 - 5 m ab. R hatte das obere Ende der Kletterwand erreicht und ließ sich von der Wand fallen, damit die Beklagte ihn mit dem Sicherungsseil abläßt, wie dies in dem kurz vorher stattgefundenen Klettervorgang bereits erfolgt war. Die Beklagte hat jedoch das Sicherungsseil nicht festgehalten, so daß das Seil durch den verwendeten Karabinerhaken hindurch gerutscht ist, wobei die Beklagte sich an der das Bremsseil haltenden Hand Quetschwunden zugezogen hat. Sie hat dabei gegen die Pflicht, unter allen Umständen den Absturz zu verhindern, zumindest fahrlässig verstoßen.
    Nachdem das OLG Karlsruhe eingehend auf die Besonderheiten des Kletterns eingeht, verneint es insbesondere eine Haftungsbegrenzung. Es setzt sich dabei mit der Situation bei anderen Sportarten in Abgrenzung zum Klettern auseinander und sieht die strikte Aufgabenteilung als entscheidenden Umstand an. Während ein Sportler sich voll auf das Klettern und die sportliche Leistung konzentrieren kann, hat der Sichernde ausschließlich die Aufgabe, diesen bei einem Sturz, der auf verschiedenen Gründen beruhen kann, zu sichern. Diese Sicherungsfunktion schließt eine Haftungsbefreiung aus. Das Urteil des OLG Karlsruhe ist die erste obergerichtliche Entscheidung, die derartige zentralen Fragen für diese Sportart eingehend erörtert (insbes. die Anwendbarkeit der sportrechtlichen Haftungsmilderungen).
    Zu diesem Komplex sei auch auf die Urteile des LG Koblenz ( Urt. v. 9.4.1998, 15 0 166/96 - SpuRt 2001, 203) und des LG Aschaffenburg (Urt. 9.8.2000, Az: 3 O 199/00 - SpuRt 2002, 69) verwiesen. Volltext: 7U207-02
    (Die Entscheidung wurde freundlicherweise mitgeteilt von Herrn RA Dr. Luidger Röckrath, LL.M. (Berkeley).)
  • 22.10.2004: Nach einem Urteil des OLG Koblenz, Az: 12 U 62/02 haftet der Vater beim Go-Kart-Fahrt seines 9jährigen Sohns als Fahrzeughalter für Verletzung eines kindlichen Zuschauers. Zunächst gilt dies auch auf einem Privatgelände, denn ein mit Benzinmotor angetriebenes bis zu 40 km/h schnelles Go-Kart ist ein Kraftfahrzeug nach § 1 StVG, für einen bei dessen Betrieb entstehenden Schaden den Halter die StVG-Gefährdungshaftung nach § 7 StVG auch dann trifft, wenn das Kart auf Privatgelände gefahren wird. Auch wenn das Kart dem Sohn vom Vater geschenkt wird, bleibt letzterer Halter, wenn er weiterhin die alleinige Verfügungsgewalt darüber ausübt, alle Kosten trägt, über den Einsatz des Karts bestimmt und bei Fahrten des Sohns immer dabei ist. Als Halter darf der Vater sodann Fahrten in Gegenwart eines dritten Kindes nur zulassen, wenn er dafür sorgt, dass zwischen Kind und Kart ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten wird. Die für gefährliche Sportarten maßgebenden Haftungsbeschränkungen gelten hierbei nur, wenn die Unfallbeteiligten Teilnehmer einer Sportveranstaltung mit entsprechenden Regeln und Risikoübernahmen sind. Dies gilt nicht, wenn ein 8 1/2-jähriges Kind ungeachtet der Aufforderung, dazubleiben, hinter einem losfahrenden Kart mit der Absicht herläuft. Wenn es dann verunglückt haftet der Vater. Im Vergleich zu einem Erwachsenen sind dabei bei einem Kind an Überlegungsfähigkeit und Besonnenheit deutlich reduzierte Maßstäbe abzulegen. Fundstelle: NJW-RR 2004, 822
  • 04.10.2004: Vorsicht bei Treibjagd - Für streßbedingtes Verenden unbeteiligter Tiere haftet der Veranstalter ! Das OLG Düsseldorf (AZ: 15/U 66/01) mußte sich mit dem Fall befassen, daß während einer Kesseltreibjagd die Jäger nebst ihren Hunden zu nahe an eine Koppel gelangten und sogar über diese hinweg schossen hatten. Infolge der durch das Jagdgeschehen herbeigeführten Streßreaktion erlitt das Pferd "Gräfin O" eine spontane Aortenruptur, wofür der Jagdveranstalter aufgrund einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten nach § 823 I BGB haften muß, denn er hätte dafür sorgen müssen, daß die Jagd sofort abgebrochen wird, als er bei der Annäherung an die Pferdekoppel die Gefahr für das Pferd des Klägers erkennen konnte. Das Gericht lastete dem Eigner der Stute jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 40 % an, da sich einerseits in dem Erschrecken des Pferdes und der hierdurch hervorgerufenen Streßreaktion, welche zu der Aortenruptur geführt hat, die typische Tiergefahr realisierte. Zum anderen sah es eine Obliegenheitsverletzung darin, daß der Kläger ein außergewöhnlich wertvolles Pferd - eine Zuchtstute - während der Jagdzeit auf einer in einem Jagdrevier gelegenen Koppel belassen hat. Volltext: 15U66-01
  • 30.09.2004: Apnoetauchen und Privathaftpflichtversicherung. Der BGH (Az: IV ZR 169/03) mußte sich mit einem tragischen Unfall während eines Weltrekordversuchs im Apnoetauchen im Bodensee beschäftigen. Geschädigt wurde ein Helfer, der irrig einen Abbruch des Versuchs annahm und sich langsam und abredewidrig entlang des Seils wieder nach oben bewegte. Hierbei wurde er von dem an einem Metallschlitten nach unten sausenden Kläger in 28m Tiefe getroffen. Schwere Verletzungen (Dekompressionsschäden am Nervensystem) entstanden aufgrund des notwendigerweise zu schnellen Aufstiegs, so daß der Unfallversicherer des Geschädigten 2,6 Mio € bereits als Schaden angemeldet hat. Hierfür wollte der Kläger Deckungsschutz von seiner beklagten Haftpflichtversicherung haben, die dies unter Hinweis auf Haftungsausschlüsse in den Versicherungsbedingungen verweigerte.
    • (Anmerkung für Laien: Entgegen weitverbreiteter Ansichten kann man nur bei der Kfz-Haftpflicht aufgrund der gesetzlichen Gestattung in § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz eine Klage direkt gegenüber der Versicherung erheben. Im Normalfall muß man deshalb immer den Schädiger verklagen, der wiederum den Betrag von seiner Versicherung (klageweise) fordern muß. Daß man regelmäßig im Rahmen der Abwicklung der Schäden doch direkt mit dem (Haftpflicht)Versicherer verhandelt, ist Folge der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Regelung, daß im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer allein die Versicherungsgesellschaft nach Außen die Abwicklung übernehmen darf.)
    • Entscheidend kam es im vorliegenden Fall auf die Frage an, wer für den Fall, daß in den Risikobeschreibungen, Erläuterungen und Besonderen Bedingungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung die Gefahren eines Berufes vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, die Voraussetzungen hierfür nachweisen muß. Nach dem BGH ist eindeutig der Versicherer für einen derartigen Ausschlußtatbestand darlegungs- und beweispflichtig. Einen Ausschluß hat der BGH sodann im vorliegenden Fall verneint, denn gefährlich im Sinne der vereinbarten Klauseln ist - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - eine Beschäftigung nur dann, wenn aus ihr eine Risikoerhöhung für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremdschaden resultiert. Ob der handelnde Versicherungsnehmer durch die Beschäftigung sein Eigentum und/oder seine Gesundheit gefährdet, ist deshalb unerheblich. Da das Tauchen aber allenfalls für den Apnoetaucher selbst eine höhere Gefahr barg, sah der BGH diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Volltext: IVZR169-03

     

  • 10.06.2004: Ausschluss der Haftung der Teilnehmer an gefahrenträchtigen sportlichen Wettbewerben: In einem vielbeachteten Urteil hat der BGH (Az: VI ZR 321/02 ) zur Haftung der Teilnehmer von Autorennen untereinander festgestellt, daß bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht hat (Fortführung von BGHZ 63, 140). Volltext: VIZR321-02
  • 08.06.2004: Haftungsfreistellung bei gemeinsamer Sportausübung: In Übernahme der gefestigten BGH-Rechtsprechung ist das AG Bremen (Az: 7 C 161/2003, 7 C 161/03) der Ansicht, daß sich der Teilnehmer an Sportarten, bei denen Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen zur Eigenart des Sports gehört (sog. Kampfsportarten) bewußt der spieltypischen Verletzungsgefahr aussetzt. Durch seine freiwillige Teilnahme bringt der Sportler zum Ausdruck, dass er das Risiko von Verletzungen, die trotz Regeleinhaltung entstehen, nicht auf den Mitspieler abwälzen will und deswegen keine Schadensersatzansprüche erheben wird. Mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs für eine Schädigung, die trotz Einhaltung der Regeln entstanden ist, würde sich der Geschädigte in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten setzen und verhielte sich daher treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Dies gilt auch für Unfälle, die sich außerhalb eines eigentlichen Wettkampfes beim Training von Basketballspielern ereignen.Selbst wenn sich der schädigende Vorfall vor Beginn des eigentlichen Trainingsbetriebes ereignet, kann es zu keiner von den Grundsätzen über die Haftungsfreistellung bei Kampfsportarten abweichenden Beurteilung kommen. Das bewusste "Sich-Aussetzen" einer erhöhten Verletzungsgefahr beginnt danach bereits in dem Moment, indem der Sportler die Sportstätte betritt.Volltext: 7C161-2003
  • 03.062004: Haftung der Vorverkaufsstelle bei Insolvenz des Kartenlieferanten: Nach Auffassung des AG Schleswig (Az: 2 C 157/02 ) kommt beim Verkauf von Eintrittskarten für eine Veranstaltung (hier: Formel 1 Grand Prix von Deutschland) durch eine Vorverkaufsstelle ein Kaufvertrag (nur) mit dem Kartenhändler zustande. Die Ticketvorverkaufsstelle haftet lediglich als Vermittler. Der Käufer/Kartenbesteller muß damit das Risiko tragen, dass der Kartenlieferant insolvent wird und so die bestellten Karten nicht beschaffen kann. Dem Käufer steht dann kein Schadenersatzanspruch aus Unmöglichkeit gegen die Vorverkaufsstelle zu, sofern diese selbst nicht der Vorwurf einer Pflichtverletzung ihres Vermittlungsvertrages trifft.Volltext: 2C157-02
  • 01.06.2004: Nach Auffassung des OLG Hamm (Az: 9 U 166/02 ) muß eine Gemeinde als Betreiberin einer Sporthalle, in der auch Basketball gespielt wird, Vorkehrungen (durch Warnhinweise) dagegen treffen, daß von der Konstruktion des Ballkorbs auch beim Anhängen an den Korb im Wege des sogenannten "Dunking" keine Unfallgefahr ausgeht. Dies gilt auch dann, wenn das Basketballbrett von einer Fachfirma erworben und von dieser montiert und regelmäßig kontrolliert wurde. Fundstellen: NJW-RR 2003, 1183 = SpuRt 2003, 248. Volltext: 9U166-02
  • 28.05.2004: Das Brandenburgisches Oberlandesgericht (Az: 7 U 36/03 ) hält folgende Klausel in Fitness- und Sportstudioverträgen für unwirksam: "Der Verzehr von mitgebrachten Getränken ist nicht gestattet." Wirksam ist hingegen die Klausel: "Komme ich schuldhaft länger als 2 Beiträge in Zahlungsverzug, so werden alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit fällig. Fundstellen: NJW-RR 2004, 273 = MDR 2004, 265. 7U36-03
  • 22.05.2004: Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az: 8 W 27/02 ) haftet das Nationale Olympische Komitee aufgrund der Vereinigung mit dem NOK der ehemaligen DDR und der damit verbundenen Übernahme des verbliebenen Restvermögens gem. § 419 Abs. 1 BGB a.F. für einen Schmerzensgeldanspruch ehemaliger Athleten aus dem leistungsorientierten Schwimmsport wegen der infolge der Dopingvergabe durch das DDR-NOK verursachten Gesundheitsschäden.Fundstelle: OLGR Frankfurt 2003, 140 .
    20.05.2004: Zu den Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sportclubs auf den Gesellschaftsvertraf und den Lizenzvertrag mit der Ligagesellschaft hat das LG Köln 1 (Az: 91 O 116/02 ) festgestellt, daß zunächst Gesellschaftsverträge nicht unter das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO fallen. Gesellschaftsvertrag und Lizenzvertrag zwischen dem Sportclub und der Ligagesellschaft bilden eine Einheit, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sportclubs eine entsprechende Anwendung des § 112 InsO allein auf den Lizenzvertrag als nach dem Willen der Vertragspartner des gesamten Regelwerks ausgeschlossen erscheinen lässt. Abgesehen von § 112 InsO sind Lösungsklauseln für den Fall der Insolvenzeröffnung nicht aus insolvenzrechtlichen Gründen unwirksam. Fundstelle: SpuRt 2003, 161.
  • 02.05.2004: Spielabsprache durch Transferentschädigung: Das LG Braunschweig (AZ: 10 O 254/03) hat eine Transferentschädigung für sittenwidrig erklärt. Vereinbart worden war diese am 16. Mai 2002 zwischen dem Verein Eintracht .. und der SG ... zwischen vorletztem und letztem Spieltag. Die Eintracht erwartete die SG.. zum letzten Spiel in Braunschweig und konnte bei einem Sieg als Tabellenzweiter den Aufstieg in die 2. Bundesliga schaffen, was schließlich mit 2:1 durch ein Tor in der letzten Spielminute gelang. Da in der Tranfservereinbarung abgesproichen war, daß die Eintracht B für den Fall des Sieges von der SG ... einen Spieler für eine hohe Ablösesumme übernimmt, erweckt diese den nachhaltigen Eindruck, als wollten die Vertragsparteien mit dieser Vereinbarung Einfluss auf den Ausgang des Spiels zwischen den Fußballmannschaften am 18.05.2002 nehmen. Dieser Anschein reicht aus, die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB zu begründen. Volltext: LGBraunschweig10O254-03
  • 20.04.2004: Pferde sind schlimmer als LKW ! Nach dem OLG Celle haftet bei einem beiderseits unverschuldetem Zusammenstoß zwischen einem Lkw und einem Pferd, das auf einer öffentlichen Straße (hier: einer Bundesstraße mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h) geritten wird, der Tierhalter mit einer Quote von 70%, da von einem Pferd im Straßenverkehr die weitaus größere Gefahr ausgeht. Volltext: 14U94-02
  • 15.04.2004: Nach dem EuGH können auch zwei Streifen von bestimmten Verkehrskreisen für drei Streifen gehalten und mit der Marke Adidas verbunden werden ! Die Benutzung dieses Zeichens kann jedoch dann nicht verhindert werden, wenn dieses nur als Verzierung aufgefasst wird. Eine Beeinträchtigung der bekannten Marke kann jedoch dann eintreten, wenn der Grad der Ähnlichkeit zwischen dieser Marke und dem Zeichen bewirkt, dass das Publikum das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpft, ohne sie unbedingt zu verwechseln Die Firma Adidas ist Inhaberin einer in den Benelux-Ländern eingetragenen Marke, die aus einem Motiv aus drei vertikalen, parallel verlaufenden Streifen besteht, die auf Sportkleidung angebracht werden. Die Firma Fitnessworld vertreibt Sportkleidung mit einem Motiv, das demjenigen von Adidas ähnelt, aber aus zwei - nicht drei - vertikalen Streifen besteht. Adidas erhob bei den niederländischen Gerichten Klage gegen Fitnessworld und machte geltend, es bestehe die Gefahr, dass das Publikum die beiden Motive verwechseln könnte. Fitnessworld mache sich so die Wertschätzung der Marke Adidas zunutze und beschädige die Exklusivität dieser Marke. Fitnessworld trug vor, das Motiv werde vom Publikum nur als Verzierung aufgefasst und die Marke könne daher nicht beeinträchtigt werden. Der Hoge Raad der Nederlanden (das oberste Gericht der Niederlande), der schließlich mit der Rechtssache befasst war, legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen nach der Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinie über die Marken vor. Der Gerichtshof stellt fest, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen und der bekannten Marke bestehen müsse, um eine Beeinträchtigung dieser Marke geltend zu machen. Es genüge, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen mit der Marke gedanklich verknüpften, auch wenn sie sie nicht verwechselten. Der Gerichtshof präzisiert jedoch, dass die beteiligten Verkehrskreise, wenn sie das Zeichen nach der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht nur als Verzierung auffassten, naturgemäß keine gedankliche Verknüpfung mit der eingetragenen Marke herstellten. Dann könne der Inhaber der bekannten Marke die Benutzung dieser Verzierung durch einen Dritten nicht verhindern. Volltext: C-408-01Urteil C-408-01 Schlussantrag
  • 10.04.2004: Wie bereits vermeldet, hat das Schweizerische Bundesgericht in letzter Instanz nicht nur die Urteile das TAS/CAS als außerstaatliches Gericht anerkannt, welches rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht und damit unter dauerhaftem Ausschluß der späteren Klagbarkeit vor ordentlichen Gerichten entscheiden kann, anerkannt. Den Urteilstext (Englisch) finden Sie hier: SchwBGzuTAS
  • 22.03.2004: Das OLG Celle (Az: 9 U 308/01) hat einmal mehr klargestellt, daß eine in einer Vereinssatzung enthaltene Haftungsbeschränkung auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch auf die Tätigkeit des Übungsleiters als Erfüllungsgehilfe zu übertragen ist, wenn sich der Sportverein für die Durchführung des Sportbetriebs eines Übungsleiters bedient und sich ein Vereinsmitglied bei einer Übungsstunde verletzt. Fundstelle: OLGR Celle 2002, 244-246
  • 10.03.2004: Das LG Stuttgart (Az: 20 O 578/01) hatte über eine Vorfälligstellung der Vergütung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sportstudios zu entscheiden. Eine Klausel nach der bei Verzug der Beitragszahlungen und ergebnisloser Mahnung das gesamte Nutzungsentgelt für die jeweilige vertragliche Mindestlaufzeit sofort zu zahlen ist, verstößt danach gegen § 307 BGB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn vertraglich vereinbart ist, daß der Gesamtbetrag schon bei Vertragsschluß fällig ist und dem Verbraucher lediglich monatliche Ratenzahlung gestattet ist. Fundstelle: VuR 2002, 256 f.
  • 12.02.2004: Nach dem LG München I (Az: 25 O 1836/02) kann der Versicherer einen Versicherungsvertrag, mit dem sich eine internationale Sportorganisation gegen Vermögensschäden versichert hat, die dadurch verursacht werden, dass aufgrund eines Umstands, der außerhalb der Kontrolle des Versicherungsnehmers, seines Vertragspartners für die Vermarktung oder der Sendeanstalt, liegt, eine ursprünglich vorgesehene Fernsehübertragung ausfällt, nicht gemäß § 27 VVG wegen nicht veranlasster Gefahrerhöhung kündigen, weil sich mit den Anschlägen vom 11. September 2001 eine neue Gefahrensituation ergeben haben soll. Fundstelle: NVersZ 2002, 454 f.
  • 15.01.2004: Das OLG Köln (Az: 17 U 29/01) hat wiederholend die bekannten Grundsätze bekräftigt, daß die Haftung eines Hallenhandballspielers für die Verletzung eines Gegenspielers voraussetzt, daß die Verletzung auf einem für die Verletzung ursächlichen schuldhaften Regelverstoß beruht, der über eine geringfügige und häufig vorkommende Regelwidrigkeit (wie etwa "Schubsen" aufgrund von Spieleifer, Unüberlegtheit, Ungeschicklichkeit, Übermüdung oder nachlassender Kräfte und Konzentration) deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairneß klar überschreitet. Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten ist also das Vorliegen einer schuldhaften groben Verletzung einer zum Schutz der Spieler dienenden Wettkampfregel Die Beweislast für das Vorliegen eines groben Regelverstoßes trägt der Verletzte. Fundstelle: SpuRt 2003, 74 ff. (Revision vom BGH nicht angenommen).
  • 15.12.2003: Nach dem einem Urteil des OLG München (Az: 17 U 4653/01) hat auch der Vorstand eines Landessportverbandes gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflichten hinsichtlich der Interna einer Vermarktungsgesellschaft. Im Spannungsverhältnis zwischen der Verschwiegenheitspflicht nach Gesellschaftsrecht und den Informations-/Mitgliedschaftsrechten nach Vereinsrecht ist die gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung dabei grundsätzlich vorrangig. Hat deshalb der Vorstand eines Billardsport-Landesverbandes aus seiner Zeit als vormaliger Gesellschafter einer Vermarktungsgesellschaft, die von dem deutschen Dachverband des Billardsports und mehreren Billardsport-Landesverbänden gegründet worden war, noch Kenntnisse über Gesellschaftsinterna, darf er diese grundsätzlich nicht in der Mitgliederversammlung des Verbandes offenbaren. Fundstelle: SpuRt 2002, 113 ff.
  • 12.12.2003: Bildnisschutz für Spitzensportler: Nach dem OLG Düsseldorf (Az: 20 U 148/01) steht der Grundsatz, daß eine absolute Person der Zeitgeschichte - hier ein Spitzensportler - ohne Einwilligung die Nutzung ihres Bildes zu Werbezwecken nicht hinnehmen muß, nicht der Verwendung eines Bildes in einer Werbebeilage entgegen, auf welchem die Person des Sportlers neben einer anderen bekannten Person - hier ebenfalls ein Spitzensportler in der Ausübung seines Sports - gezeigt wird, auch wenn der Zusammenhang ergibt, dass nur die andere Person sich zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt hat. Fundstelle: GRUR-RR 2003, 1 f.
  • 10.12.2003: Augen auf beim Überkopf-Wurf ! Das OLG Hamm (Az: 27 U 67/02) hat die Haftung eines Kursleiters nach § 823 I BGB obwohl das Üben eines Überkopf-Wurfes in einem Kampfsport-Anfängerkurs (hier: Shaolin-Kempo) im Regelfall zwar nicht angezeigt ist dem Kursleiter ist aber keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist wenn der Anfänger, der sich bei einem solchen Wurf verletzt, bereits eine ausreichende Fallschulung absolviert hat. Fundstelle: NJW-RR 2003, 307 und SpuRt 2003, 68 f.
  • 06.12.2003: Nach dem OLG Hamm (Az: 8 U 31/02) können von Landes- und Spitzenverbänden aufgestellte Sportordnungen auch ohne Satzungsrang nach den Grundsätzen der "Reitsport"-Entscheidung des BGH (auch Reiter-Urteil genannt) für Sportler Bedeutung erlangen, die nicht Mitglieder des fraglichen Verbandes sind. Dies gilt auch für die in den fraglichen Sportordnungen enthaltenen Sanktionskataloge für Regelverletzungen und der zu ihrer Durchsetzung unabdingbar erforderlichen inneren Disziplinargerichtsbarkeit (vgl. auch BGH, MDR 1995, 862; OLG München, NJW-RR 2001, 711). Fundstelle: OLGR Hamm 2003, 100
  • 01.12.2003: Das LG Düsseldorf (Az: 22 S 531/01) sieht in einem fehlenden aber vertraglich zugesicherten Hallenbad während einer Winterreise in die Türkei einen Reisemangel, der eine Reisepreisminderung um 10 % nach §§ 651 c, d BGB rechtfertigt. Hingegen sei das Fehlen einer Diskothek sowie von Sportmöglichkeiten kein Reisemangel, wenn diese Programmpunkte laut dem für den Winterurlaub gültigen Katalog nicht aufgeführt waren. Der Reiseveranstalter muß sich dabei nicht die Hotelbeschreibung aus einem für die Sommersaison geltenden Katalog zurechnen lassen, auch wenn der Reisevermittler diesen dem Reisenden möglicherweise bei der Buchung zusätzlich zur Ergänzung der Hotelbeschreibung im aktuellen Katalog vorgelegt hat. Fundstelle: RRa 2003, 68 f.
  • 31.10.2003: Achtung Läufer ! Hüte Dich vor dem Dackel ! Das OLG Koblenz (Az: 5 U 27/03) mußte sich mit dem Anspruch eines Joggers aus Gefährdungshaftung nach § 833 BGB gegen den Halter zweier Dackel beschäftigen. Dem Kläger, der als Jogger in einer Gruppe lief, kamen im Bereich eines Friedhofs die zwei Dackel des Beklagten entgegen, welche von einem Dritten ausgeführt wurden und typischerweise ("Ach der macht doch nie was, der Kleine") nicht angeleint waren. Als sich die Läufer den Hunden angenähert hatten, lief plötzlich einer der Dackel vor den Läufern quer über den Weg. Der Kläger konnte nicht mehr ausweichen und stürzte. Er zog sich Frakturen des linken Handkahnbeins und des Griffelfortsatzes der Speiche zu. Das Gericht bejahte einen Anspruch aus Gefährdungshaftung, kürzte diesen jedoch wegen Mitverschuldens des Geschädigten nach § 254 BGB um 30 %, da die Hunde schon aus relativ weiter Entfernung zu sehen gewwesen seine und es dem Kläger zumutbar gewesen sei, zum Beispiel einen Bogen zu laufen oder das Tempo zu verringern. Zudem habe sich der Kläger laufend und in nicht herabgesetzter Geschwindigkeit den beiden links und rechts des Weges befindlichen Dackeln genähert, wobei er nicht damit rechnen konnte, dass sie dort auch verbleiben würden. Anmerkung: Würde diese Einzelfallentscheidung zum allgemeinen Handlungsmaßstab erhoben, wäre die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB wohl stets nur eingeschränkt durchsetzbar. Entgegen der bewußten Wertung des Gesetzes, daß die Allgemeinheit die von Luxustieren ausgehenden Gefahren nicht zu tragen habe, wird hier von dem Jogger verlangt, daß er bei Wahrnehmung zweier unangeleinter Hunde am Straßenrand in Konsequenz fast stehenbleiben muß, will er sich nicht einem Mitverschuldensvorwurf aussetzen, denn zwei unageleinte und herumtollende Hunde (wenn sie auch von etwas "kleinerer" Statur sind) können stets auf den Weg wechseln. Diese lebensfernen Maßstäbe müßten dann auch für jeden Spaziergänger gelten. Derartig hohe Sorgfaltsanforderungen gegenüber den Geschädigten verkennen jedoch die Grundwertung des § 833 BGB sowie das eigennützige und sorgfaltlose Handeln des Hundeführes, der die Hunde nicht anleint. Damit wird letztendlich doch der Allgemeinheit eine Großteil der durch die Haltung derartiger Tiere entstehenden Gefahren über den Umweg des Mitverschuldens auferlegt. (SG) Fundstelle NJW 2003, 2834 Volltext: dackel.doc
  • 18.10.2003: Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az: 8 W 27/02) haftet das Nationale Olympische Komitee der BRD aufgrund der Vereinigung mit dem NOK der ehemaligen DDR und der damit verbundenen Übernahme des verbliebenen Restvermögens gem. § 419 Abs. 1 BGB a.F. für einen Schmerzensgeldanspruch ehemaliger Athleten aus dem leistungsorientierten Schwimmsport wegen der infolge der Dopingvergabe durch das DDR-NOK verursachten Gesundheitsschäden. Fundstelle: OLGR Frankfurt 2003, 140-142.
  • 12.10.2003: Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bei einem Ausbildungsvertrag für ein Springpferd: Nach Auffassung des LG Mainz haftet ein Pferdetrainer, welcher die Ausbildung eines jungen Springpferdes übernommen hat und nach dem geschlossenen Vertrag zur Anzeige von eventuellen Krankheiten und sonstige Vorkommnisse bezüglich des Pferdes gegenüber dem Eigentümer verpflichtet ist, aus positiver Verletzung des Ausbildungsvertrages, wenn er dem Pferdehalter eine Verletzung des Tieres verschweigt (hier: eine zu einer chronischen Entzündung führende Sehnenverletzung). Der Pferdehalter ist dann so zu stellen, als ob er rechtzeitig von der Verletzung des Pferdes unterrichtet worden wäre, wobei die mangelnde Feststellbarkeit des genauen Eintrittszeitpunktes eines chronischen Sehnenschadens zu Lasten des Ausbilders geht. Urteilstext: 4O33-00.doc
  • 04.10.2003: Richtungsweisendes Urteil zu Hörfunkrechten: Nach einem Urteil des OLG Hamburg hat ein privater Hörfunksender gegen die DFL als Veranstalterin der Bundesliga-Spiele und die jeweiligen Bundesligavereine keinen Rechtsanspruch auf kostenlose Hörfunk-Kurzberichterstattung aus den Fußballstadien. Urteilstext: 5U67-02.doc
  • Nochmals Fall Baumann: Bisher haben wir versäumt, auf die zivilrechtliche Entscheidung des LG Stuttgart im Hauptsacheverfahren (Az: 17 O 611/00) hinzuweisen Hier die Leitsätze: 1. Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsgewalt unterworfenen Personenkreises unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechtes privater autonomer Verbände dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte die Entscheidung auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen Bestimmungen des maßgeblichen verbandsinternen Regelwerkes kontrollieren und auf Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatliche Normen und die eigene Verfahrensordnung des Verbandes einhaltenden Verfahrens, auf Fehlerfreiheit der Tatsachenermittlung sowie bei sozialmächtigen Verbänden auf ihr Billigkeit überprüfen. 2. Die Kontrolle des staatlichen Gerichts ist auf die Überprüfung der Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Normen beschränkt, wenn das Regelwerk des Verbandes ein weites Ermessen des Verbandsgerichts hinsichtlich des Verfahrens vorsieht. 3. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Verbandsgericht eines internationalen Verbandes in einem Dopingverfahren lediglich den nationalen Verband als Partei behandelt, dem betroffenen Athleten der Sache nach aber die nötigen Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten gewährt. 4. Die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises für die Frage des Verschuldens des Athleten begegnet im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip "keine Strafe ohne Schuld", das auch für Verbandsstrafen gilt, keinen Bedenken. Die im Bereich des Strafrechts geltende Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo") kann aber auf die Verbandsstrafgewalt nicht übertragen werden. 5. Das staatliche Gericht darf sich in der Beurteilung der Frage, ob der Athlet hinreichend als eines Dopingverstoßes überführt oder er als Opfer eines Anschlages anzusehen ist, nicht an die Stelle des verbandsinternen Entscheidungsgremiums setzen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Vereinsautonomie ist eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung von Verbandsgerichten in Disziplinarverfahren auch bei Auswirkungen auf die Berufsfreiheit des betroffenen Athleten unzulässig. 6. Eine Wettkampfsperre von 2 Jahren für einen erstmaligen Dopingverstoß ist nicht unangemessen lang. Fundstelle: SpuRt 2002, 245-250
  • 15.09.2003: Achtung Anwälte ! Werbung mit eigener Sportkarriere zulässig ! Das BVerfG hat in einem richtungsweisenden Urteil die Werbung einer Rechtsanwältin mit der früheren Ausübung von Leistungssport bis hin zur Olympiateilnahme und den Gewinn von sportlichen Titeln für zulässig erachtet. Es widersprach damit der Auffassungen der Vorinstanzen, daß fachlich verwertbare Rechtskenntnisse für den Bereich des Sportrechts durch den Leistungssportler nur mittelbar erlangt werden könnten, weil sich aktive Sportler nicht mit den das Sportrecht betreffenden Fachgebieten auseinander zu setzen hätten. Das BVerfG sieht demgegenüber in einer wahrheitsgemäßen Selbstdarstellungen dieser Art keine Informationen, die für sich genommen irreführend sind noch ein sensationelles Sich-Heraus- stellen zum Gegenstand haben. Das BVerfG wörtlich: "Für die Entscheidung potentieller Mandanten, ob und gegebenenfalls welchen Anwalt sie beauftragen, kann es auf der Grundlage vernünftiger und sachbezogener Erwägungen durchaus eine Rolle spielen, welche außerrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen der jeweilige Rechtsberater erworben hat. Einem Mandanten, der beispielsweise in einem Fall mit sportrechtlichem Bezug Rechtsrat einholt, wird daran gelegen sein, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der sich aufgrund seines Vorverständnisses schneller in den Sachverhalt eindenken kann oder sich in den Verbandsstrukturen auskennt." Urteilstext: 1BvR2108-02
  • 07.09.2003: Das LAG Düsseldorf hat einen Trainervertrag wegen Verstoß gegen §§ 1, 2 I SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB für nichtig erklärt, in welchem ausdrücklich die Nichtabführung von Sozialbeiträgen und die Auszahlung des Entgelts "netto" vereinbart wurde. (Revision beim BAG anhängig unter 5 AZR 233/03); Fundstelle: LAGE § 134 BGB Nr. 10; EzA-SD 2003, Nr 8, 10. Urteilstext: 15Sa1346-02
  • 02.09.: Vorsicht Lohnwucher ! "Praktikum" begründet normales Arbeitsverhältnis mit Lohnzahlungspflicht in angemessener Höhe: Das Arbeitsgericht Berlin ( Datum: 08.01.2003, Az. Az: 36 Ca 19390/02 ) hat zur immer öfter festzustellenden Ausnutzung der Arbeitsmarktsituation im Sportbereich seitens der Arbeitgeber durch Abschluß sog. "Praktikumverträge" Stellung genommen. Danach liegt ein Arbeitsverhältnis und kein Praktikum vor, wenn nicht der Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen, sondern die Erbringung von Arbeitsleistung im Vordergrund steht. Vereinbaren die Vertragsparteien dabei, daß die Arbeitsleistung unentgeltlich erbracht werden soll, liegt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nach § 138 II BGB vor und der Arbeitgeber muß den marktüblichen Lohn zahlen. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber einen Sozialhilfeempfänger und ausgebildeten Wassersportlehrer, mit Aussicht auf eine eventuell spätere Einstellung im Rahmen eines bezahlten Arbeitsverhältnisses mittels Vertrag über ein unentgeltliches Praktikum als Leiter einer Bootsstation und Segellehrer abgeschlossen und dadurch unrechtmäßig dessen wirtschaftliche Zwangslage ausgenutzt. Fundstelle: Bibliothek BAG
  • 26.08.2003: Vorsicht Ehrenämtler ! - Die Verwendung von Mitteln des Arbeitgebers, im konkreten Fall des Dienstwagens und des Telephons des Arbeitgebers, zu privaten Zwecken begründet nach ständiger Rechtsprechung des BAG einen außerordentlichen Kündigungsgrund. Das gilt etwa auch für einen Vorsitzenden eines Stadtsportbundes. Wir der Arbeitnehmer mit diesem Umstand konfrontiert und kündigt er in der Folge selbst, kann der diese Kündigung deshalb auch nicht wegen einer widerrechtlichen Drohung nach § 123 I BGB anfechten. Fundstellen: DB 2003, 1685, EzA-SD 2003, Nr 11, 11 ; Urteilstext: 2AZR478-01
  • 17.08.2003: Nach dem BAG kann für die Zulässigkeit einer auflösenden Bedingung im Zeitvertrag eines Bundesligatrainers auch das eigene Interesse des Arbeitnehmers an der Aufnahme einer derartigen Bestimmung als Sachgrund anzuerkennen sein. das Urteil gibt im übrigen richtungsweisend zusammenfassende Hinweise zur Befristung im Spitzensport. Fundstelle: NZA 2003, 611-616; Urteilstext: 7AZR492-01
  • 09.08.2003: Nach dem LAG Frankfurt/M. ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als Arbeitnehmer auch für "Generalsekretäre" o.ä. eröffnet, da diese nicht als Organvertreter nach § 5 I 3 ArbGG) sondern als Arbeitnehmer zu betrachten seien. Dies gilt auch dann, wenn die Einstellung im Vorgriff auf eine lediglich beabsichtigte und zeitlich unbestimmte Satzungsänderung zur Bestllung als Vorstand erfolgt. Urteilstext: 9Ta199-02
  • 25.06.2003: In einem richtungsweisenden Urteil hat das Schweizerische Bundesgericht in letzter Instanz nicht nur die Urteile des CAS gegen die russischen Sportbetrügerinnen Danilowa und Lazutina bestätigt (s.u.), sondern vor allem das TAS/CAS als außerstaatliches Gericht anerkannt, welches rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht und damit unter dauerhaftem Ausschluß der späteren Klagbarkeit vor ordentlichen Gerichten entscheiden kann. Pressemitteilung Urteil
  • 22.05.2003: EuGH: Fall "Kolpak" entschieden Der Gerichtshof legt das im Assoziierungsabkommen EG - Slowakei vorgesehene Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit für den Bereich des Sports aus und kommt zu dem Schluß, daß dieses Abkommen einer Verbandsregel entgegensteht, nach der slowakische Spieler nur beschränkt an Meisterschafts- und Pokalspielen der Bundes- und Regionalligen teilnehmen können. Damit werden Sportler aus Assoziierungsstaaten solchen aus Mitgliedsstaaten gleichgestellt. Pressemitteilung: CJE-03-35 Urteil: EUGHC438-00-Urteil.htm
  • Augen auf beim Pferdekauf ! Der BGH hat in einem Urteil (Az: VIII ZR 123/02) umfassend zur Frage eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises beim Handel mit Reitpferden Stellung genommen. Fundstelle: SpuRt 2003, 111= MDR 2003, 450 f. = NJW-RR 2003, 558 f. Volltext: VIII ZR 123/02
  • 10.05.2003: Schadenersatz für Schäden Dritter: Der BGH (Az: VI ZR 171/02) hat festgestellt, daß bei einem paarweise ausgeübten Sport ein Partner keinen Schadenersatz verlangen kann, wenn der andere Partner von einem Dritten bei einem Verkehrsunfall verletzt wird und deshalb ausfällt. Zugrunde lag ein Fall aus dem Eiskunstlaufsport bei dem der Partner einer Läuferin bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde und in der Folge beide den gemeinsamen Paarlauf wegen der Verletzung des Partners zeitweise nicht ausüben konnten. Die Läuferin begehrte deshalb Schädiger Ersatz desjenigen Schadens, der ihr durch den zeitweiligen unfallbedingten Ausfall des Partners entstanden ist; vor allem entgangene Preisgelder und Verlust von Sponsorengeldern. Der BGH lehnte dies jedoch ab, da keine Anspruchsgrundlage besteht. Es könne dahinstehen, ob das Paar ein Gewerbebetrieb im Sinne der Rechtsprechung zu § 823 BGB sei, jedenfalls fehle es bei einem Verkehrsunfall an einem unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in den "Gewerbebetrieb". Fundstelle: NJW 2003, 1040 = VersR 2003, 466 = NZV 2003, 171-172 Volltext: VI ZR 171/02
  • 28.04.2003: Der BGH bejaht in einem grundlegenden Urteil (Az: II ZR 125/02) einen Auskunftsanspruch nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB von Landesverbänden gegen den Vorstand ihres Dachverbandes über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Dachverbandes. Einem solchen vereinsrechtlichen Informationsrecht der Mitglieder unterliegen danach grundsätzlich auch die Angelegenheiten einer vom Dachverband zur Auslagerung seines wirtschaftlichen Betriebes als GmbH gegründeten und betriebenen Tochtergesellschaft, soweit sie auch für den Dachverband objektiv von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Dieses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Dachverbandes zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für ihn selbst oder die Tochtergesellschaft mbH (entsprechend § 51a Abs. 2 GmbHG). Fundstelle: NJW-RR 2003, 830-831 = DB 2003, 442-443 Volltext: II ZR 125/02
  • 21.04.2003: Nach dem LG Karlsruhe (Az: 5 S 7/02 ) ist eine gegen einen Schiedsrichter eines Fußballverbandes (e. V.) erhobene Klage auf Widerruf von im Schiedsrichterbericht enthaltenen ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen grundsätzlich unzulässig. Eine solche angebliche Ehrverletzung eines Fußballtrainers im vereinsrechtlichen Ordnungsverfahren ist damit nicht justiziabel. Fundstelle: NJW-RR 2003, 39 f. = SpuRt 2003, 71 ff.
  • 25.03.2003: Nach dem OLG Celle (Az: 14 U 53/02) haftet bei einem Zusammenstoß eines Rennradfahrers mit einem beim Dienstsport joggenden Polizeibeamten auf dem Radweg das Bundesland grundsätzlich gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG, wenn der Polizeibeamte gegen eine Rücksichtnahmepflicht im Straßenverkehr verstößt. Jedoch war im vorliegenden Fall die Haftung ausgeschlossen, da der Rennradfahrer bei leichtem Regen mit profilloser Bereifung und bei unübersichtlichem Streckenverlauf mit einer Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h auf eine Kreuzung des Radweges mit einem Gehweg zufuhr, womit ihn so erhebliches Verschulden traf, daß er für die Folgen des Unfallgeschehens allein haften mußte. Fundstelle: OLGR Celle 2003, 59 f. Urteilstext: 14U53-02
  • 10.03.2003: Nach dem OLG Köln (Az: 15 U 63/02) ist die Äußerung über ein wissenschaftliches Archiv, "man habe hier gefälscht und umsortiert", um die Rolle eines Sportfunktionärs "vor 1945 zu beschönigen", eine Meinungsäußerung und als solche keine unerlaubte Schmähkritik. Eine Äußerung ist in als Tatsachenbehauptung einzustufen, wenn sie einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet. Fundstelle: OLGR Köln 2002, 411 f.
  • 20.02.2003: Sportunterricht auf Skipiste - BGH (Az: VI ZR 449/01): Wird ein Sportunterricht auf einer von Schulträger betriebenen Skipiste als Schulunterricht durchgeführt, ist nicht nur ein bei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit eines Schülers eingetretener Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern es sind auch alle mit der Vorbereitung und Durchführung eines solchen ausgelagerten Schulunterrichts befaßten Mitarbeiter der Sportstätte im Rahmen der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII als insoweit in den Schulbetrieb eingegliederte Betriebsangehörige zu betrachten. Damit kann der verletzte Schüler von diesen keinen Schadenersatz begehren, sondern nur Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen.Fundstelle: SpuRt 2003, 69 Volltext: VI ZR 449/01
  • 04.02.2003: Der Internationale Sportgerichtshof hat die Klage der Schwimmerin Claudia Poll (Costa Rica) gegen den Interntionallen Schwimmverband wegen einer positiven Trainings-Doping-Kontrolle (Nandrolon) und der hierauf erfolgten vierjährigen Sperre abgewiesen. Pressemitteilung
  • 24.01.2003: "Die Geister, die ich rief....": In Salt Lake City hatte er noch die Unverfrorenheit, der Nation zwinkernd im ZDF mitzuteilen "Ich warte die B-Probe ab". Das Warten ist nun für den Sportbetrüger Johann Mühlegg vorbei, denn der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne (CAS/ TAS) hat die Klage des gedopten Skilangläufers gegen die Aberkennung eines Olympiasieges in Salt Lahe City und die sich anschließende zweijährige Sperre endgültug abgewiesen: CAS Entscheidung 2002/A/374 Muehlegg v/IOC Pressemitteilung
  • 12.12.2002: Die FIFA erkennt das CAS als oberstes außerstaatliches (Verbands)Rechtsprechungorgan an: Pressemitteilung
  • 29.11.02 Der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne (CAS/ TAS) hat die Klagen der russischen Sportbetrügerinnen Larissa Lazutina and Olga Danilova endgültig abgewiesen. Bedie Langläfuferinnen haben sich vergeblich gegen ihre Disqualifikation in Salt Lahe City (30 km ) und die sich anschließnede zweijährige Sperre gewandt. Pressemitteilung Entscheidung
  • 13.11.2002: Endurteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-206/01- Arsenal Football Club Plc gegen Matthew Reed : Herr Reed verkauft seit 1970 in verschiedenen Verkaufsständen außerhalb des abgegrenzten Bereiches des Stadions des Arsenal FC Fußball-Souvenirs und -Fanartikel, auf denen fast durchgehend Zeichen abgebildet sind, die auf den Arsenal FC verweisen. Er weist seine Kunden mit einem Plakat, auf dem die Herkunft der Waren klar angegeben wird, darauf hin, dass es sich nicht um Originalwaren handelt. Der Arsenal FC wirft Herrn Reed vor, Waren unter Benutzung von Zeichen zu verkaufen, die mit den eingetragenen identisch sind, und erhob eine auf außervertragliche Haftung und eine auf Markenverletzung gestützte Klage.Auf Vorlage des nationalen Gerichts hat der EuGH jetzt festgestellt, daß die Hauptfunktion der Marke darin bestehe, dem Verbraucher die tatsächliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermögliche, diese ohne Verwechslungsgefahr von einer Ware oder Dienstleistung anderer Herkunft zu unterscheiden. In Bezug auf die von Herrn Reed verkauften Waren lasse sich eine Verwechslungsgefahr für die Anhänger hinsichtlich der Herkunft der Waren nicht ausschließen. Insbesondere biete der Hinweis in dem Verkaufsstand von Herrn Reed, wonach es sich bei der Ware nicht um Originalware handele, keine Gewähr dafür, dass es nicht zu Verwechslungen komme. Sowie nämlich die nicht offiziellen Waren den Verkaufsstand verließen, in dem der Hinweis angebracht sei, könnten bestimmte Verbraucher sie als Originalwaren des Arsenal FC auffassen. Links: Pressemitteilung Endurteil
  • 17.10. 2002: Urteil des Gerichts Erster Instanz: "Die Regeln über den Erwerb von Fernsehrechten für sportliche Veranstaltungen im Rahmen der Eurovision durch Dritte führen zu Wettbewerbsbeschränkungen, die gegen den EG-Vertrag verstossen". Vier Gesellschaften, die frei zu empfangende landesweite Fernsehsender betreiben, nämlich der französische Kanal Métropole télévision SA (M6), die Gesellschaften spanischen Rechts Antena 3 de Televisión SA und Gestevisión Telecinco SA und die Gesellschaft portugiesischen Rechts Sociedade Independente de Comunicação SA (SIC), beanstanden die Regeln über den gemeinsamen Erwerb von Fernsehrechten für Sportereignisse, den Austausch des Signals für sportliche Programme im Rahmen der Eurovision und den Zugang Dritter auf vertraglicher Grundlage, weil sie angeblich zu erheblichen Wettbewerbsbeschränkungen führen. Kernpunkt der vier Klagen ist insbesondere die Regelung über Unterlizenzen, die den Zugang dritter, frei zu empfangender Sender zum Eurovisionssystem im Einzelnen festlegt. Das Gericht erster Instanz der EG bestätigt den Standpunkt der Klägerinnen: Die Unterlizenzregelung garantiere den Konkurrenten der Mitglieder der EBU keinen ausreichenden Zugang zu den Rechten für die Übertragung sportlicher Ereignisse, über die Letztere aufgrund ihrer Beteiligung an dieser Einkaufsgemeinschaft verfügten. Folglich sei die Freistellung der Regelung für nichtig zu erklären. Urteil im Volltext: T 185-00
  • 03.09.2002: Das OLG Düsseldorf hat in einem umfassenden Urteil zur Haftung einer Reitschule mit Isländer-Pferden und zur persönlichen Haftung der Reitlehrerin Stellung genommen. Der Reitschüler hatte aufgrund seines Körpergewichts von über 100 kg trotz Hilfestellung der Reitlehrein Schwierigkeiten, sein rechtes Bein über die Kruppe des Pferdes Mosi zu bekommen. Entweder weil er dabei die Kruppe des Tieres berührte oder weil er sich anschließend mit seinem ganzen Gewicht in den Sattel fallen ließ, begann das Pferd zu bocken, so daß der Schüler sein Gleichgewicht verlor und mit der linken Schulter gegen einen Begrenzungspfahl stürzte. Die Haftung der Reitlehrrein wurde sowohl nach § 834 S. 1 BGB als auch § 823 Abs. 1 BGB verneint, da Stallburschen oder angestellte Reitleitern nicht die tatsächliche Gewalt oder die Beherrschung der Tiergefahr für eine gewisse Dauer zur selbständigen Ausübung überlassen worden ist und auch keine Verkehrssicherungspflicht auf die Reitlehrerin übertragen wurde. Die Haftungder Reitschule als Tierhalter nach § 833 S. 1 BGB wurde demgegenüber bejaht, da auch der Reiter selbst von dieser Vorschrift profitiert und der Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB nicht gelungen ist. Ein Mitverschulden des Reitschülers als Anfänger wurde verneint. Volltext: 4U207-01
  • 29.08.2002: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht zu einem Vereinsausschluß aus Segelverein: Zuständigkeit der Mitgliederversammlung, Umfang des Mitgliedschaftrechtes und Schadenersatzumfang: 9 U 54/01
  • 28. 08. 2002: Postmortales Persönlichkeitsrecht und Veröffentlichungen in der Zeitschrift "Leichtathletik" zur Tätigkeit von Carl Diem im 3. Reich (Gründer der damaligen Hochschule für Leibesübungen in Berlin und deren Nachfolgerin, der Deutschen Sporthochschule in Köln): 3O62-01
  • 27.08.2002: BAG bestätigt erfolgreiche Klage einer Motorradrennfahrerin gegen Arbeitgeber MuZ vor dem LAG Chemnitz: Außerordentliche Kündgung während Saison aufgrund der Unternehmensentscheidung, nicht mehr in der von der Fahrerin betriebenen Klasse zu fahren, ist unwirksam: 2AZR173-01
  • 11.07. 2002: Generalanwältin Stix-Hackl erachtet im Verfahren des Deutschen Handballbundes gegen Maros Kolpak vor dem EuGH (Vorabentscheidungsersuchen des OLG Hamm) EuGH C-438/00 einen Verstoß des § 15 der Spielordnung des DHB gegen Art. 39 EG und Art. 38 des Assoziierungsabkommens mit der SlowakereU-Vertrag für gegeben, so daß die darin enthaltenen Spielbeschränkungen rechtwidrig sind und auch Staatsangehörige der Slowakei wie EU-Bürger zu behandeln sind. EuGH C-438/00
  • Ein Sportbootführer muß nicht nur den Pegel des Wassers im Auge behalten ! Mit dem Fall eines erfolglos auf der Suche nach einer Örtlichkeit zum Entleeren seines Fäkalientankes auf dem Bodensee umherirrenden Bootsführers befaßte sich das Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe. Aufgrund Weißweinkonsums hatte der Bootslenker eine BAK von mindestens 1,34 Promille, was erst mißlich wurde, als das Boot plötzlich nicht mehr ansprang. Das Boot trieb ins Schilf ab und die Strafverfolgung nahm mit dem Herbeieilen der zu Hilfe gerufenen Wasserschutzpolizei ihren Lauf. Unter Übertragung der früheren Grundsätze zum Straßenverkehr sah das Gericht jedenfalls ab 1, 3 Promille BAK die absolute Fahruntüchtigkeit des Bootsführers als gegeben an und verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Volltext: SchiffNs1-00
  • OLG Koblenz (13.06.2002 Az: 5 U 504/01): Schuhe mit offenen Haken sind zum Fallschirmspringen ungeeignet, weil die Gefahr besteht, dass Schirmleinen sich in den Haken verfangen. Ein Ausbildungsleiter ist jedenfalls bei einem noch unerfahrenen Schüler verpflichtet, auf das Erfordernis geeigneten Schuhwerks hinzuweisen und die beachtung des Hinweises zu überwachen. Ein Mitverschulden des Verletzten scheidet nicht schon deswegen aus, weil es durch die vom Ausbildungsleiter versäumte Aufklärung und Überwachung zu einem Unfall kommt. Der umfassende Haftungsausschluss im Aufnahmeformular eines Fallschirmvereins ist wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 7 AGB - Gesetz (nunmehr § 309 Nr. 7 BGB) unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht möglich. Volltext: 5U504-01
  • Nach einem Urteil des OLG Celle (18. April 2002 Az: 11 U 202/01) sind im Rahmen der Haftung des Reiseveranstalters für Sportgeräte nach §§ 651f, 823 BGB von ihm eingesetzte Animateure als Erfüllungsgehilfen zu betrachten, wenn sie als Mitarbeiter des Reiseveranstalters bezeichnet werden.
  • 16.04.2002: Nach einem Urteil des Brandenburgischen OLG muß die Schulleitung im Rahmen ihrer Verkehrssicherungpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch auf gelegentlich zum Fußballspielen genutzten Schulhöfen Fangzäune errichten, zumindest sofern Fußballtore aufgestellt wurden und damit das Ballspiel gefördert wurde. Werden im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen keine ausreichenden Zäune aufgetellt, greift die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Eine Haftung für Lackschäden an unmittelbar neben dem Schulhof geparkten Pkw's ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Gefahr abirrender Bälle offenkundig ist und die Pkw-Eigentümer wiederholt in Kenntnis der Schadensgefahr ihren Pkw abstellen, denn sie müssen sich dann den Vorwurf überwiegenden Mitverschuldens nach § 254 BGB gefallen lassen.. Hier gelten andere Maßstäbe als bei normalen Sportplätzen, bei denen parkende Anwohner von einer grundsätzliche Absicherung gegen abirrende Bälle ausgehen dürfen. 2 U 44/01.
  • Das OLG Hamburg (21. März 2002 Az: 3 U 299/01) sieht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Geschäftsbezeichnungen "Upsolut SPORTS" und "Absolute SPORTS") für gegeben an, so daß der Markenschutz nach §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, 4 MarkenG zu bejahen ist.
  • BGH (4.03.2002) Dem BGH ist die Veranstaltung von Sportwetten ohne eine von einer inländischen Behörde erteilte Erlaubnis auch dann sittenwidrig nach § 1 UWG, wenn eine zuvor beantragte Erlaubnis rechtswidrig versagt worden sein sollte. Volltext: BGHIZR279-99
  • Das BayObLG (29. Januar 2002 Az: 4St RR 122/2001): Durch die Ausstattung seiner aktiven Sportler mit einheitlichen Trainingsanzügen handelt ein Idealverein ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 143 MarkenG, wenn er dadurch die Aktiven zu höherer sportlicher Leistung motivieren oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit steigern will. Fundstelle: WRP 2002, 562-564.
  • OLG Saarbrücken, (28. Dezember 2001, Az: 5 U 842/00) : Wenn ein Sportlehrer bei Vorführung einer Kräftigungsübung - Heben des Rumpfes bei Abstützung auf gestreckten Armen und Beinen - einen Muskelfaserriss erleidet, so gilt dies als Unfall infolge erhöhter Kraftanstrengung und der Unfallversicherungsschutz ist gegeben. Fundstelle: NVersZ 2002, 216-218 = NJW-RR 2002, 676-677.
  • AG Hannover (7. Dezember 2001, Az: 559 C 5128/01): Fehlende oder nicht nutzbare Unterhaltungs- und Sporteinrichtungen sind ein Reisemangel nach § 651 d BGB und führen neben Bauarbeiten auf dem Hotelgelände, insbesondere im Poolbereich,und einer fehlenden Warmwasserversorgung zu einer Reisepreisminderung um insgesamt 30%. Fundstelle: RRa 2002, 81-82.
  • BGH (6. Dezember 2001) Anhand des Falles des SSV Reutlingen und des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Südwestdeutschen Verkehrs AG sowie des ehemaligen Umwelt- und Verkehrsministers von Baden-Württemberg befaßte sich der BGH mit der Frage, ab wann die Vergabe von Zuwendungen aus dem Vermögen einer Aktiengesellschaft die Grenze zur Untreue nach § 266 StGB überschreitet. Er sieht dies erst bei einer gravierenden Pflichtverletzung als gegeben an, welche nur aufgrund einer wertenden Gesamtschau im Einzelfall bejaht werden kann. BGH1StR215-01
  • OLG Celle, (3. Dezember 2001; Az: 9 W 193/01) Während der Sportstunde sind Schüler einer allgemeinbildenden Schule (hier: Grundschule) gesetzlich unfallversichert gemäß § 2 Abs. 1 Nr 8 Buchst b. SGB VII. Daher sind Ansprüche gegen das Bundesland als Anstellungskörperschaft der Lehrer den Beschränkungen des § 104 Abs. 1 SGB VI unterworfen. Das Bundesland ist dem Versicherten nach anderen gesetzlichen Vorschriften (etwa § 823 BGB) nur dann verpflichtet, wenn der Sportunfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder sich als Wegeunfall darstellt (beides wird verneint). Fundstelle: NdsRpfl 2002, 115.
  • OLG Celle (29. November 2001) Nimmt ein Verband (hier der Sportlehrerverband) ein Nichtmitglied auf eine Fortbildungskurs mit, so haftet der Verband allein nicht schon aufgrund des Umstandes, daß er keine Unfallversicherung für das Nichtmitglied (anders als bei Mitliedern) abgeschlossen hatte. Auch eine entsprechende Hinweis- oder Informationspflicht besteht nicht. OLG11U70-01
  • BGH (11. Oktober 2001) Az: I ZR 172/99) Nach dem BGH ist von einem Gewerbetreibenden verlangen, daß er sich Kenntnis von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschafft und in Zweifelsfällen mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholt. Ein Verstoß gegen § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) ist gleichzeitig grundsätzlich auch wettbewerbswidrig nach § 1 UWG. Volltext: BGHIZR172-99
  • OLG Hamburg (1. November 2001) Das OLG Hamburg befaßte sich merhfach mit dem markenmäßigen Schutz des Spitznamens des Rennfahrers Nick Lars H., dem seine Fans den Spitznamen "Quick Nick" zugedacht haben und der seine Erfolg auch durch Lizenzieren dieses Namens veredelt. Volltexte: OLG3U127-01 und OLG3U70-01-quicknick2
  • LG München I, ( 31. Juli 2001, Az: 21 O 13220/01): Ein zwischen einer Sportrechte- und Marketingagentur, an der die Sendeanstalten der ARD und das ZDF beteiligt sind (SportA), und einer Sportrechte-Agentur, die wiederum vom Deutschen Fußballbund die Übertragungsrechte für die Spiele der ersten und zweiten Bundesliga erworben hat, geschlossener Vertrag über die zeitversetzte Ausstrahlungsbefugnis an Fernsehaufzeichnungen von Meisterschaftsspielen und die Überlassung von Sendematerial für die nachrichtenmäßige Berichterstattung, enthält keine Sendeplatzgarantie für die Erstverwertung (bezüglich der Überlassung von Sendematerial für die 20.00 Uhr Nachrichten am Samstag). Dies bedeutet, daß nach zeitlicher Verschiebung der Sportsendung "ran" des Senders SAT 1 auf einen Sendeplatz samstags zwischen 20.15 und 22.00 Uhr kein Anspruch besteht, wie bisher in der Tagesschau der ARD um 20.00 Uhr im Bild zu berichten. Ein Verfügungsgrund für ein entsprechendes Leistungsbegehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ist insbesondere deshalb nicht erkennbar, weil eine Abwägung der Interessen keine unverhältnismäßig großen irreparablen Nachteile für die ARD erkennen läßt. Fundstelle: AfP 2001, 425-427 = SpuRt 2001, 242-244, vgl. auch die Anmerkung von Birnstiel in SpuRt 2001, 244-246.
  • OLG München, ( 26. Juli 2001, Az: 29 U 2361/97): Markenrecht von Adidas: Die überaus hohe Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung von adidas ist eine allgemeinkundige und deshalb bei Gericht offenkundige und nach ZPO § 291 nicht beweisbedürftige Tatsache. Wegen der Wechselbeziehung im Rahmen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr führt deshalb die in außerordentlicher Intensität vorliegende Heranziehungskraft der Marke in Fällen hoher Warenähnlichkeit dazu, dass ein vergleichsweise geringerer Grad der Zeichenähnlichkeit (Zwei-Stufen-Kennzeichnung an gleicher Stelle) ausgeglichen werden kann. Fundstelle: GRUR-RR 2001, 303-305
  • LG München I ( 27. Juni 2001 , Az: 7 HKO 16591/94 ): Höhe des Schadenersatzes bei unberechtigter Dopingsperre - Schadenersatzbemessung im Sport: Zugunsten einer zur Weltspitze zählenden Leichtathletin (hier: der Sprinterin Katrin Krabbe), die aufgrund einer rechtswidrigen Sperre durch den Internationalen Leichtathletikverband Einkommensverluste (insbesondere durch entgangene Sponsorengelder) erlitten hat, kommt in einem Schadenersatzprozeß die Darlegungs- und Beweiserleichterung des BGB § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO zum Tragen. Zur Ermöglichung einer danach anzustellenden Prognose hinsichtlich der hypothetischen Sportkarriere hat die Athletin konkrete Anknüpfungstatsachen darzulegen und zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Jedoch dürfen an die Darlegung derartiger Tatsachen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (Vgl. BGH, NJW 1998, 1633). Bei der richterlichen Schätzung ist von den unter Beweis gestellten Schadensposten (entgangene Sponsoren-, Start- und Preisgelder) ein deutlicher Abzug wegen verbleibender Risiken vorzunehmen (hier in der Regel 50 %). Fundstelle : SpuRt 2001, 238-242
  • Das LAG Berlin (18. Juni 2001) hatte sich mit dem Schicksal des befristeten Arbeitsvertrages eines Cheftrainers für die 1. und 2. Bundesliga nach dem Konkurs des Vereins TB mit nahfolgendem Lizenzentzug seitens des DFB zu befassen. LAG9Sa755-01
  • Das Bundespatentgericht hat am 22.5.2001 festgestellt, daß der angemeldeten Wortfolge "Team Telekom" im Hinblick auf die unter anderem beanspruchten Dienstleistungen "Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; ... ; Telekommunikation; ...; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung" mangels eindeutig beschreibenden Charakters weder ein Freihaltungsbedürfnis zuerkannt werden kann, noch überhaupt die für eine Schutz erforderliche Unterscheidungskraft gegeben ist. Volltext: BPatG29W320-99
  • LG Meiningen (13. Juni 2001, Az: 3 O 1467/00) Schmerzensgeld bei Beeinträchtigung der Sportausübung: Erleidet ein jugendlicher Mopedfahrer infolge eines Verkehrsunfalls eine Sprengung des Schultergelenks, Frakturen der Finger sowie eine Trümmerfraktur des Oberschenkels, die die Amputation des (linken) Beins ab dem Oberschenkel erforderlich macht und zur Folge hat, daß der Verletzte die bisher ausgeübten Sportarten und Freizeitbeschäftigungen aufgeben muß sowie sich aus dem Leben seiner jugendlichen Clique zurückziehen und sich beruflich völlig neu orientieren muß und infolgedessen unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen leidet (ua Schlafstörungen, Angstzustände, Stimmungsschwankungen), ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 180.000 DM gerechtfertigt. Fundstelle ZfSch 2002, 18-19.
  • KG Berlin (1. Mai 2001 Az: 12 U 3372/00) zur Haftung bei Motorradunfällen, der Beweislast und dem Schmerzensgeld bei eingeschränkter Fähigkeit zur Sportausübung: Der Arbeitgeber eines Lastwagenfahrers haftet einem Unfallgeschädigten als Geschäftsherr nach §§ 831, 847 BGB auf Schmerzensgeld, sofern er nicht ein verkehrsrichtiges Verhalten seines Fahrers als Verrichtungsgehilfen beweist oder den Entlastungsbeweis für fehlendes eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden erbringt. Die Unaufklärbarkeit des genauen Unfallgeschehens geht zu Lasten des Arbeitgebers. Ist bei einem Verkehrsunfall ein Motorradfahrer verletzt worden, gibt es keinen Anlaß einem Zeugen deshalb nicht zu glauben, weil er ebenfalls Motorradfahrer ist. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Verbundenheit unter Motorradfahrern größer wäre als diejenige unter Lkw-Fahrern und überhaupt Anlaß bietet, ihren Erklärungen als Zeugen nicht zu folgen. Hat ein Motorradfahrer bei dem Unfall einen Bruch des linken Handgelenks und des rechten Schlüsselbeins erlitten, was zu einer Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks bei Fehlstellung des rechten Schulterblattes und zu einer Einschränkung der Beweglichkeit im Handgelenk geführt hat, war der Verletzte für 18 Tage in stationärer Krankenhausbehandlung und 3 Monate lang arbeitsunfähig und kann er sportliche Aktivitäten nur noch in eingeschränktem Maße ausüben, würden diese Verletzungen bei voller Haftung ein Schmerzensgeld in Höhe von 16.500 DM rechtfertigen. Der Verletzte muß sich aber anspruchsmindernd die Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrades anrechnen lassen, weil sich dessen besondere Betriebsgefahr, die in der Instabilität des Fahrzeuges begründet ist, bei dem Unfall dahingehend ausgewirkt hat, daß das Motorrad nach der Kollision umgestürzt ist. Es ist daher nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 DM angemessen. Fundstelle NZV 2002, 34-35 = DAR 2002, 122-123.
  • OLG Hamm ( 17. Mai 2001 Az: 27 U 209/00) Die Haftung nach einem Skiunfall zwischen Deutschen in Italien ist materiellrechtlich nach deutschem Recht zu entscheiden. Die Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim Skilaufen richten sich nach den Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) Danach ist beim Abfahren das Sichtfahrgebot zu beachten und es darf nur so schnell gefahren werden, dass bei Annäherung an andere noch sicher ausgewichen oder notfalls auch angehalten werden kann. Den Regeln der Wartepflicht unterliegt nur derjenige, der sich aus dem Stand in Bewegung setzt, während der in Fahrt befindliche Skiläufer auch bei einer Querbewegung zum Hang den Schutz der FIS-Regel 3 genießt, nach der derjenige, der von oben schneller aufschließt, auf den unterhalb Fahrenden achten und diesem gegebenenfalls ausweichen muss. Die Feststellung eines Schuldvorwurfes gegen den Anfahrenden setzt voraus, dass dieser das Vorrecht wahrnehmbarer, fahrender und in Annäherung befindlicher Skiläufer missachtet hat. Bei einem Skiunfall scheidet ohne konkrete objektivierbare Anknüpfungspunkte eine sachverständige technische Verlaufsanalyse regelmäßig zur Klärung des Herganges aus. Fundstelle NJW-RR 2001, 1537-1539 = SpuRt 2002, 18-20.
  • LG Leipzig ( 15. Mai 2001 Az: 5 O 9707/00) Die Mehrfachverfolgung von urheberrechtlichen Ansprüchen durch mehrere Mitglieder eines Konzerns (hier: konzernverbundene Fernsehsender, die Unterlassungsansprüche wegen der Weiterverbreitung des Fernsehprogramms "DSF", eines Spartenprogramms für Sport, digital über ein Breitbandkabelnetz geltend machen) ist nicht unzulässig. Die hierzu für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelten Grundsätze der "mißbräuchlichen Mehrfachverfolgung" sind nicht anwendbar. Wenn der Betreiber eines Kabelbreitbandnetzes ein Fernsehprogramm in digitaler Technik weitersendet, liegt darin ein Verstoß gegen § 87 Abs 1 Nr 1 UrhG: Fundstelle ZUM 2001, 719-722.
  • AG Duisburg ( 8. Mai 2001 Az: 51 C 781/01) (Telefax in der Sportgerichtsbarkeit) Die in den Rechts- und Verfahrensordnungen der Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit vorgesehene Form des Einschreibbriefes für Prozeßhandlungen (hier: für eine Berufungseinlegung gegen die Entscheidung eines Sportgerichts über die Wertung eines Fußballspiels) ist immer Wirksamkeitsvoraussetzung und hat nicht nur Beweisfunktion. Ein Einschreibbrief kann nicht durch Telefaxschreiben ersetzt werden, selbst wenn dies rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist übersandt wird . Fundstelle: SpuRt 2002, 71-72 = MDR 2002, 652.
  • LG Düsseldorf (27. April 2001 Az: 22 S 491/98) Reisevertrag und fehlende Sportmöglichkeiten- Mängel vor Ort anzeigen !. In der Anspruchsanmeldung des Reisenden nach Reiseende gemäß BGB § 651g Abs.1 BGB können Mängel, die nicht bereits am Urlaubsort nach BGB § 651d Abs. 2 BGB anzeigt wurden, nicht geltend gemacht werden. Ebensowenig kann Minderung für Mängel verlangt werden, die nicht zumindest stichwortartig in der Anspruchsanmeldung nach BGB § 651g Abs. 1 BGB aufgezeigt wurden. Wegen defekter Geräte im Fitneßraum, fehlender Möglichkeit zum Minigolf- und Basketballspielen, Fehlens des zugesagten Teppichbodens im Ferienappartement und einer Diskothek ist eine Reisepreisminderung von insgesamt 10% angemessen. Fundstelle RRa 2001, 199-200
  • LG Dresden ( 24. April 2001 Az: 5 O 1539/00 ) Haftungsprivileg bei Skiunfall während Schulzeit: Wenn ein 17jähriger Schüler während des Sportunterrichtes auf einer nicht hinreichend verkehrssicheren gemeindlichen Skipiste (schwer) verunglückt, ist nicht nur die Gemeinde als Sachkostenträgerin der Schule, sondern auch der gemeindliche Mitarbeiter, der für die Verkehrssicherheit der Skipiste verantwortlich ist, von der Haftung frei. Der gemeindliche Mitarbeiter ist nämlich im Sinne der Haftungsausschlußvorschrift des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII zum Zeitpunkt des Skiunfalls Angehöriger "desselben Unternehmens" wie der Versicherte. Fundstelle RuS 2002, 68-69.
  • OLG Frankfurt ( 18. April 2001 Az: 13 U 66/01 ) Bindungswirkung der Entscheidung des internationalen Verbandsgerichts der IAAF über Wettkampfsperre wegen Dopingverstoßes- einstweiliger Rechtsschutz (Fall Baumann) 1. Im deutschen Rechtskreis bestehen im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen gegen den Erlaß einer Leistungsverfügung im Sportbereich keine durchgreifenden Bedenken. An die Annahme, daß dem Verfügungskläger eine vorweggenommene Anspruchsbefriedigung aus besonderem Grund nicht versagt werden darf, müssen aber strenge Anforderungen gestellt werden. 2. Die einstweilige Verfügung eines Sportlers gegen den deutschen Leichtathletik-Dachverband mit dem Antrag, es zu unterlassen, ihm die Teilnahme an Meisterschaften zu untersagen bzw in sonstiger Weise zu beeinträchtigen, ist wegen Bestehens eines Verfügungsgrundes zulässig. 3. Dem internationalen Leichtathletik-Dachverband (IAAF) steht auch für Fälle des Dopingverstoßes, die in die Verantwortlichkeit eines Nationalverbandes fallen, eine originäre eigene Sanktionszuständigkeit gegenüber den Athleten zu, der sich diese in der nach den IAAF-Statuten getroffenen Athletenvereinbarung und durch Eintragung in der Athletenpaß unterworfen haben. Unterläßt der nationale Dachverband die Verhängung einer von der Sachlage her gerechtfertigte vorläufige Wettkampfsperre, kann der internationale Dachverband selbst das Verhalten des Sportlers sanktionieren. 4. Eine Entscheidung des internationalen Verbandsgerichts (IAAF-Panel) über die Verhängung einer Wettkampfsperre gegen einen SPORTLER wegen Dopingverstoßes hat Bindungswirkung gegenüber Entscheidungen des nationalen Dachverbandes und des Landesverbands bzw Ortsverbandes, dessen Mitglied der betroffene SPORTLER ist. Hat der Rechtsausschuß des nationalen Dachverbandes (als das nationale Verbandsgericht) die Verhängung einer Wettkampfsperre "unanfechtbar" abgelehnt, wird diese Entscheidung durch die Entscheidung des IAAF-Panels zwar nicht formellrechtlich aufgehoben, sie wird aber gegenstandslos. 5. Die Verhängung der Wettkampfsperre durch das IAAF-Panel verstößt trotz Geltung der "Strict liability rule" (Verhängung von Sanktionen ohne Verschuldensfeststellung) nicht gegen den deutschen orde public, wenn das Gericht im konkreten Fall von einem (vermuteten) Verschulden des Sportlers ausgegangen ist, indem es festgestellt hat, daß der Sportler den ihn aufgrund des positiven Befunds der A-Probe benachteiligenden Anscheinsbeweis nicht nachhaltig zu erschüttern vermocht habe. Fundstelle: SpuRt 2001, 159-163.
  • OLG Frankfurt ( 5. April 2001 Az: 24 Sch 1/01 ) Staatliche Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtbarkeit - einstweiliger Rechtsschutz: . Hat das Schiedsgericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme angeordnet, so kann das staatliche Gericht eine Vollziehung unter Umständen auch dann anordnen, wenn die Vollziehung zur Erfüllung des verfolgten Anspruchs führen würde. Solche Umstände können dann gegeben sein, wenn der Anspruch überhaupt nur durch seine sofortige Verwirklichung gesichert werden kann. Der auch im Zivilprozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann es gebieten, einen Verband gegenüber seinen Mitgliedern an der in seiner Satzung festgeschriebenen Bezeichnung eines Verbandsorgans als "Schiedsgericht" festzuhalten. Fundstelle NJW-RR 2001, 1078-1079 = SpuRt 2001, 198-200.
  • BGH (22. März 2001) Der BGH befaßt sich mit einer Schenkungsverfügung eines im Konkurs befindlichen Sportvereins und der Wertbemessung einer Bundesligaspiellizenz (hier im Basketball) Volltext: BGHIXZR373-98
  • LG Darmstadt ( 21. März 2001 Az: 2 O 76/01) Einstweilige Verfügung auf Zulassung eines international gesperrten Leichtathleten zu einer nationalen Sportveranstaltung) Es ist nicht zu beanstanden, wenn der nationale (deutsche) Leichtathletikverband einem Leichtathleten, gegen den der internationale Leichtathletikverband eine zweijährige Wettkampfsperre wegen Doping-Verstoßes (hier: Dieter Baumann) verhängt hat, keine Starterlaubnis erteilt. Der Deutsche Leichtathletikverband ist allen ihm angeschlossenen Athleten gleichermaßen verpflichtet. Die Rechte der übrigen Teilnehmer an der Sportveranstaltung würden aber erheblich beeinträchtigt, wenn der international gesperrte Sportler ebenfalls daran teilnehmen würde, weil dessen ungehinderte Zulassung zu der Veranstaltung eine weitreichende Sperre aller übrigen teilnehmenden Athleten durch den internationalen Verband zur Folge hätte. Hiernach befindet sich der nationale Verband in einer Konfliktsituation, die ihn zur Pflichterfüllung unter wechselseitiger Abwägung der einzelnen Rechte verpflichtet. Diese Abwägung der Förderungspflichten führt zur Entscheidung zugunsten der unbeteiligten übrigen Athleten. Gegenüber dem gesperrten Sportler kann der Verband seine Gleichbehandlungs- und Förderungspflicht etwa durch Einwirken auf die Gremien des internationalen Verbandes nachkommen. Ein einstweiliger Verfügungsantrag des gesperrten Sportlers auf Zulassung zu der Sportveranstaltung hat daher keinen Erfolg. Fundstelle SpuRt 2001, 114-116.
  • OLG Düsseldorf ( 20. Februar 2001 Az: 4 U 63/00) Eine Ablösevereinbarung, durch die ein Eishockeyspieler aus seinem laufenden Vertragsverhältnis mit seinem in Konkurs gefallenen Verein herausgekauft wird, ist wirksam. Fundstelle: SpuRt 2001, 246.
  • AG Ludwigsburg ( 29. Januar 2001 Az: 5 C 3719/99) Hat ein Reiseveranstalter in seinem Reiseprospekt lediglich darauf hingewiesen, daß Tauchen und Schnorcheln an einem hotelzugehörigen "Hausriff" möglich ist, liegt darin nicht auch die Zusicherung, daß ein Schnorcheln dort völlig unproblematisch ist, so daß kein Minderungsanspruch nach §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1 BGB nicht gegeben ist. Fundstelle RRa 2001, 119-120.
  • Der BGH (25. Januar 2001) hatte sich mit dem Fall eines Fitneßstudios zu befassen, welches trotz vertraglicher Verpflichtung gegenüber einem Verbraucherschutzverein weiterhin in Verträgen mit Kunden unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen verwandte und die verwirklichten Vertragsstrafen hernach nicht zahlten wollte. Volltext: BGHIZR323-98
  • OLG Köln (23. Januar 2001 Az: 9 U 11/00) Erstreckt sich die Haftpflichtversicherung eines Sportvereins auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Vereins aus Ansprüchen wegen Unfallschäden an mitgliedseigenen Pkw, die sich bei der Beförderung von Sportlern, Fahrgemeinschaften und Sportgeräten zu und von auswärtigen satzungsgemäßen Sportveranstaltungen ereignen, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Schaden auf der Rückfahrt von einem Auswärtsspiel durch eine engagierte private Begleitperson verursacht wird, die sich in freiwilliger und uneigennütziger Tätigkeit, aber ohne Auftrag des Vereins um Trikotwäsche, Transport, Getränke und ähnliches kümmert. Fundstelle: RuS 2001, 146-147 = ZfSch 2001, 323-324.
  • Das Bundespatentgericht (23. Januar 2001) hat sich mit dem Schutzumfang der Marke "Olympische Ringe" und "Olympic" beschäftigt. BPatG27W96-99
  • AG München ( 8. Januar 2001 Az: 191 C 30638/00) Verbandsrechtliche Disziplinarmaßnahmen des Deutschen Basketballbundes: Die Bestimmung in § 22 Abs. 1 der Rechtsordnung des Deutschen Basketball Bundes eV , wonach ein Vorfall (hier: Verweis des Präsidenten eines gegnerischen Vereins aus der Sporthalle) nicht mehr verfolgt werden kann, wenn seitdem 3 Monate vergangen sind, regelt die Verjährung von Disziplinarverstößen endgültig. Eine analoge Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften kommt nicht in Betracht. Im übrigen können verbandsrechtliche Disziplinarmaßnahmen (hier: Verhängung von Geldstrafen gegen den Hausverein und dessen Vorsitzenden wegen nicht ausreichender Platzordnung) nur dann von einem ordentlichen Gericht aufgehoben werden, wenn diese grob unbillig bzw mißbräuchlich sind, was in diesem konkreten fall zu verneinen ist. Fundstelle SpuRt 2001, 249-250.
  • LG Bielefeld ( 8. Januar 2001 Az: 4 O 156/00) Sportlerhaftung beim American Football: Bei der Beurteilung von Verletzungen von Sportlern untereinander richtet sich der Maßstab, der an die erforderliche Sorgfalt eines gewissenhaften und besonnenen Spielers anzulegen ist, nach der Eigenart des jeweiligen Sports. Beim American Football handelt es sich um einen schnellen, körper- und kampfbetonten Sport, bei dem es beim Kampf um den Ball erlaubt ist, den Ballträger zu blocken oder umzureißen. Es handelt sich damit um eine Sportart, bei der jeder Spieler die Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung in Kauf nimmt, so daß eine Haftung von Spielern untereinander nur bei einem groben Foul in Betracht kommt. Fundstelle RuS 2002, 198.
  • LAG Berlin (31. August 2000) Das Urteil befaßt sich mit den Anforderungen an eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, das Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses eines Fußballizenzspielers festzustellen, damit dieser auf die Transferliste des DFB gesetzt werden kann. LAG10Sa1728-00
  • Die Zusage eines Handgeldes im Zusammenhang mit dem Vereinswechsel eines Berufsfußballspielers ist nach dem LAG Hamm (5. April 2000) nicht grundsätzlich gesetz- oder sittenwidrig. Der Anspruch aus der Zusage unterliegt aber der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB (a.F.). LAG14Sa124-00
  • Das LAG Schleswig-Holstein( 4. April 2000) befaßt sich mit den Voraussetzungen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB im Sport (hier Handball), insbesondere bei Aus- und Umgliederungen. LAG3Sa60799
  • Nach dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (27. Januar 2000) sind Vertragsamateure nur dann als Arbeitnehmer anzusehen, wenn sie auf Grund der jeweiligen Vertragsgestaltung und -abwicklung ihre Leistung für den Verein in einer für ein Arbeitsverhältnis typischen persönlichen Abhängigkeit erbringen, die über die bereits durch die Vereinsmitgliedschaft begründete Weisungsgebundenheit hinausgeht. LAG7Ta195-99
  • BAG: (19.01.2000) Ein Fußballspieler erhält nach dem BAG für den Fall der Krankheit keine Leistungsprämie, wenn eine solche zwar wirksam für den Fall von Verletzungen im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, die Erkrankung aber nicht spiel- oder trainingsbedingt war. Volltext: BAG5AZR37-98
 
 
   

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