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Ausgewählte
Urteile zum Sportrecht
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14.11.2005:
Schadensersatz für "Blutgrätsche"!: Entgegen landläufiger
Meinung kann auch beim Fußballspiel eine Haftung für die
Verletzung von Mitspielern eintreten. Voraussetzung ist,
dass der Spieler ein grob regel-widriges Foul begeht.
Dies hat das OLG Hamm in einem rechtlichen Hinweis klargestellt,
der ein Urteil des LG Bochum bestätigt (Az.:
34 U 81/05). Der beklagte Fußballer hat deshalb seine
Berufung zurückgenommen, womit das Urteil des LG rechtskräftig
wurde. Der Schädiger grätschte im März 2003 während eines
Spiels zwischen zwei Amateurmann-schaften ohne den Ball
zu spielen in das Bein seines Gegenspielers. Das Foul
war nach Auffassung des LG Bochum grob regelwidrig und
damit auch rechtswidrig. Es verurteilte den Schädiger
zum Ersatz der ent-standen Arzt- und Krankenhauskosten
von mehr als 6.000,-- Euro. Das OLG folgte dieser Ansicht:
Ein Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel bei dem
typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln
oder bei ge-ringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger
Schadenszufügung bestehe, nimmt hieraus entstehende Ver-letzungen
grundsätzlich in Kauf. Deshalb besteht bei geringfügigen
Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie
z. B. bei übereifrigem Einsatz, bloßer Unüberlegtheit,
wettkampfbedingter Übermüdung oder bloßem technischen
Versagen - keine Haftung. Auch Verhaltensweisen eines
Spielers, die sich noch im Grenzbe-reich zwischen kampfbetonter
Härte und unzulässiger Unfairness bewegten, begründen
daher keine Schadenser-satzansprüche. Wenn allerdings
die durch den Spielzweck noch gebotene Härte und damit
die Grenze zur unzu-lässigen Unfairness überschritten
werden, haftet der Schädiger auf Schadensersatz. Im vom
LG Bochum ent-schiedenen Fall bejahten auch die Richter
des OLG Hamm eine Haftung, da der der Beklagte dem Kläger
in die Beine gegrätscht war, ohne dabei den Ball zu spielen.
Hierin sahen sowohl das LG als auch das OLG eine so grobe
Unsportlichkeit, dass ein Schadensersatzanspruch zu bejahen
ist. Das Urteil entspricht der gefestigten Recht-sprechung
und birgt aus juristischer Sicht keine Neuigkeiten in
sich (vgl. hierzu die Übersicht bei Heermann/Götze, Zivilrechtliche
Haftung im Sport, §§ 3,4 und 6). Für den Laien verdeutlicht
es nochmals den Umstand, dass eine Haftung trotz der oftmals
schwierigen Beweislage im Hinblick auf die grobe Unsportlichkeit
von Gerichten durchaus bejaht wird und dann neben dem
im vorliegenden Fall zugesprochenem materiellen Schadenersatz
auch ein Schmerzensgeld auszuzahlen ist sowie eine Strafbarkeit
wegen (gefährlicher) Körperverletzung zu bejahen ist.
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30.06.2005:
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass eine in
den AGB eines Fitness-Studios enthaltene Erstlaufzeitmitgliedschaft
von 24 Monaten zusammen mit einer Vorfälligkeitsklausel,
wonach die gesamten zu-künftigen Monatsbeiträge für die
Mitgliedschaft sofort fällig werden, wenn das Mitglied
schuldhaft mit zwei Monats-beiträgen in Verzug gerät,
dazu führt, dass das Mitglied bis zu 22 Monatsraten im
voraus zahlen muss. Auch unter Berücksichtigung der berechtigten
Interessen der Betreiber des Fitness-Studios etwa an finanzieller
Planungssicher-heit beeinträchtigt diese Regelung das
Mitglied gerade auf Grund der langen Vertragslaufzeit
unangemessen. Somit ist eine solche Klausel nichtig. Die
Entscheidung finden sie hier.
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28.05.2005:
Ex-Verantwortliche des 1. FC Kaiserslautern wegen Strafgeld
zu Regresszahlung verurteilt: Der ehemalige Vorstandsvorsitzende
Jürgen Friedrich und Ex-Vorstandsmitglied Gerhard Herzog
müssen die vom Verein geforderten 521.239 Euro Schadenersatz
sowie von Juli 2004 an fünf Prozent Zinsen an den Fußball-Bundesligisten
zahlen. Die Beklagten hätten es "grob fahrlässig unterlassen",
die Einhaltung von Vertragspflichten des 1. FCK zu überwachen
und zu gewährleisten, hieß es im Urteil des Landgerichts
Kaiserslautern. Die Kammer be-fand, dass die beiden Ex-Funktionäre
den materiellen Schaden ersetzen müssten, der dem Verein
durch den Verstoß gegen die Lizenzauflagen der Deutschen
Fußball Liga (DFL) entstanden war. Die DFL hatte gegen den
Club vor der Saison 2003/2004 eine Strafe von 125.000 Euro
verhängt sowie drei Punkte abgezogen. Friedrich und Herzog
wurde vorgeworfen, der DFL bewusst Zusatzverträge zu Lizenzspielerverträgen
vorenthalten zu haben. Mit dem Urteil gegen Friedrich und
Herzog ist die Vergangenheit des Vereins vor den Gerichten
allerdings noch lange nicht aufge-arbeitet. Vom 23. Mai
müssen sich Friedrich und Herzog sowie dem ehemaligen
Aufsichtsratsvorsitzenden Robert Wieschemann vor der 2.
Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern wegen Untreue
in einem Fall und Steuer-hinterziehung in mehreren Fällen
verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft Friedrich vor,
Lohnsteuer in Höhe von über fünf Millionen Euro hinterzogen
zu haben. Bei Herzog geht sie von 4,9 Millionen und bei
Wieschemann von 3,7 Millionen Euro hinterzogener Lohnsteuer
aus. Zudem läuft eine Schadensersatzklage des FCK gegen
das Trio, in der es um Regresszahlungen in Höhe von 2,25
Millionen Euro wegen Steuernachzahlungen geht. Den derzeitigen
Trainer der albanischen Nationalmannschaft, Hans-Peter Briegel,
sowie den früheren Vizepräsidenten des FCK, Axel Ulmer,
hat der Club auf 544.817 Euro Schadensersatz verklagt (Volltext).
- 23.05.2005:
Kein Rechtsweg zu Arbeitsgerichten bei Spielertrainern: Zu den Entscheidungsgründen
des Arbeitsgerichts Mannheim siehe Volltext.
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18.05.2005:
Die Ausbildungsentschädigung im bezahlten Fußball verstösst
gegen Art. 12 I GG: Das OLG Oldenburg hat entschieden,
dass die Ausbildungsentschädigung im bezahlten Fußball gegen
das Grundgesetz ver-stößt. Sie schränkt das durch Art. 12
Abs.1 GG geschützte Recht der Fußballspieler auf Freiheit
der Berufswahl un-gerechtfertigt ein. Hintergrund der Entscheidung:
Der klagende Fußballverein VfB Oldenburg hatte 5 seiner
Spieler zum beklagten SV Wilhelmshaven transferiert und
hierfür die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung gemäß
§ 7b der Spielerordnung des Nds. Fußballverbandes (entspricht
§ 23a der Spielordnung des DFB) verlangt. In § 7b ist geregelt,
dass ein Fußballverein, der einen so genannten „Nicht-Amateur
ohne Lizenz“ unter Vertrag nimmt, jenen Vereinen, bei denen
der Amateur in den letzten fünf Jahren vor dem Wechsel gespielt
hat, eine Ausbildungsent-schädigung zu zahlen hat. Die auf
Zahlung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG Oldenburg
begründetete dies damit, dass der Kläger von Beklagten
nicht die Zahlung der Ausbildungsentschädigung verlangen
kann. § 7b der Spielerordnung des Nds. Fußballverbandes
verstößt gegen Art.12 Abs.1 GG, weil er unangemessen in
das Recht der Spieler auf Freiheit der Berufswahl eingreift.
Dieser Eingriff ist auch nicht deswegen gerechtfertigt,
weil die Aus-bildungsentschädigung dem allgemeinen Interesse
der Förderung der Jugendarbeit dient. Sie stellt lediglich
ein Mittel zur Jugendförderung im bezahlten Fußball dar,
das allein einen kommerziellen Zweck verfolgt. Die Ausbildungsent-schädigung
dient auch nicht einem Sozialausgleich, der ehrenamtlichen
Trainern und Ausbildern im Amateurbereich zugute kommen
soll. Die Entschädigung gilt für große und kleine Vereine
gleichermaßen, so dass die Ausbildungs-entschädigung insbesondere
für große Vereine ein rentables Geschäft darstellen kann
(Volltext).
Damit untstreicht das OLG seine diesbezügliche Haltung.
Bereits im Jahre 1998 hatte das Gericht ähnlich entschieden
(Volltext).
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06.05.2005:
AG
Frankfurt: Fußballspielen ist Grund für Mietminderung:
Unterbindet der Vermieter nicht das lärmende Fußballspielen
auf der Wiese vor dem Mietshaus, so kann ein Mieter 5% Mietminderung
geltend machen. Seiner Unterbindungspflicht genügt der Vermieter,
wenn er ein entsprechendes Verbotsschild aufstellt. Wenn
aber Schilder das Spielen verbieten, ist die volle Miete
fällig. So urteilte das Amtsgericht Frankfurt in seinem
Urteil vom 15.04.2005 (Az.
33 C 1726/04-13). Auf einem begrünten Geländestreifen
zwischen zwei Wohnblocks haben sich Jugendliche aufgehalten
und haben dort lautstark Fußball gespielt und sonst gelärmt.
Das Spielen war nicht ausdrücklich untersagt. Deshalb konnte
der Mieter nach Ansicht des AG Frankfurt eine Mietminderung
ver-langen. Nachdem das Urteil für landesweite Aufregung
in den Medien und den politischen Parteien gesorgt hatte,
bemühte sich das AG Frankfurt hevorzuheben, dass die Entscheidung
nur den Lärm Jugendlicher zum Gegenstand habe und den Kinderlärm
eines nahe gelegenen Kinderspielplatzes nicht beträfe. Anders
hingegen hatte das Land-gerichts München I am 24.Februar
2005 entschieden: "Kindergeschrei
und Quietschen rechtfertigen normalerweise keine Mietminderung.
Es muß als sozialadäquat und durchaus im Rahmen des Üblichen
angesehen werden, dass Kinder im Alter von eineinhalb oder
zwei Jahren, bevor sie das Haus morgens verlassen, schreien
und quietschen", erklärte das Landgericht München (Aktenzeichen:
31 S 20796/04). Auch das Landgericht München II hat die
Klage einer Grundbesitzerin aus Schwabhausen (Landkreis
Dachau) weitgehend abgewiesen. Die Frau hatte einen Vater
verklagt, dessen minderjähriger Sohn zweimal einen Fußball
auf das Grundstück geschossen hatte. Landet ein Fußball
in Nachbars Garten, dürfen Kinder ihn nicht selbst holen,
sondern müssen klingeln. Der Nachbar hingegen muss den Ball
herausgeben und kann kein Fußballverbot vor seinem Haus
verlangen. Urteil des Landgerichts München II vom 03. November
2003 Aktenzeichen 5 O 545403.
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26.04.2005:
2. Bundesliga: Ahlen - Burghausen wird am Mittwoch wiederholt:
Die Partie vom neunten Spieltag der 2. Bundesliga zwischen
LR Ahlen und Wacker Burghausen wird am Mittwoch wiederholt.
Anstoß im Wersestadion ist um 18.15 Uhr. Ex-Schiedsrichter
Robert Hoyzer hatte zugegeben, die Partie am 22.
Oktober 2004 zugunsten von Ahlen manipuliert zu haben.
Das Sportgericht des DFB hob am 15. Februar die Wertung
des Spiels (1:0 für Ahlen) auf und verfügte eine Neuansetzung.
In der Berufungsverhandlung am 15. März bestätigte das DFB-Bundesgericht
das erstintanzliche Urteil. Hier finden Sie das Urteil des
DFB-Sportgerichts zum Fall Fürth im vollständigen Wortlaut:
Urteil Ahlen.pdf
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13.04.2005:
DFB-Bundesgericht
weist Einspruch von Greuther Fürth zurück: Das
Bundesgericht des DFB unter Vorsitz von Georg Adolf Schnarr
hat den Einspruch des Zweitbundesligisten SpVgg Greuther
Fürth gegen das Urteil des DFB-Sportgerichts vom 10. März
2005 zurückgewiesen. Damit bleibt die Spielwertung der Begegnung
MSV Duisburg gegen SpVgg Greuther Fürth, die Duisburg am
26. September 2004 1:0 gewann, bestehen. „Der Nachweis,
dass Schiedsrichter Robert Hoyzer vorsätzliche Regelverstöße
zur Beeinflussung des Spielergebnisses vorge-nommen hat,
ließ sich nicht führen – unabhängig davon, dass er es selbst
auch bestritten hat. Der Einspruch muss daher als
nicht begründet zurückgewiesen werden“, äußerte sich
Georg Adolf Schnarr bei der Urteilsbegründung. Zuvor hatte
der anwesende Robert Hoyzer selbst in der Zeugenbefragung
vor dem DFB-Bundesgericht ausgesagt, dass er besagtes Spiel
nicht manipuliert habe. Hoyzer: „Ich habe dieses Spiel nach
bestem Wissen und Gewissen gepfiffen und war mit meiner
Spielleitung zufrieden. Keine einzige Entscheidung im Spiel
basierte auf einer vorherigen Absprache.“ Das DFB-Sportgericht
unter Vorsitz von Dr. Rainer Koch hatte am 10. März den
im Rahmen der Wett- und Spielmanipulationen eingelegten
Einspruch der SpVgg Greuther Fürth gegen die Wertung des
2. Bundesliga-Spiels MSV Duisburg gegen SpVgg Greuther Fürth
zurückgewiesen. Das Sportgericht sah den Einspruch von Greuther
Fürth als zulässig, aber nicht mit Tatsachen begründet an:
"Zwar haftet diesem Spiel ein gewisser Makel an, weil Schiedsrichter
Hoyzer von Milan S. 5000 Euro ausgehändigt bekommen hat.
Greuther Fürth konnte aber nicht nachweisen, dass eine konkrete
Spielablauf-Manipulation vorliegt, da Schiedsrichter Hoyzer
erklärt hat, in den Spielablauf nicht zu Gunsten des MSV
Duisburg eingegriffen zu haben." Hier finden Sie das Urteil
des DFB-Sport-gerichts zum Fall Fürth im vollständigen Wortlaut:
Urteil Fürth.pdf
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13.04.2005:
Urteil im Fall Simutenkov – Freizügigkeit von Sportlern
aus Nicht-EU-Staaten: Erstes Urteil zu den Wirkungen eines
Partnerschaftsabkommens: Gleiche Arbeitsbedingungen für
Russische Fussballspieler in den Nationalen Wettkämpfen
der Mitgliedstaaten – siehe hierzu: Erläuternde
Falldarstellung - Volltext
04.04.2005:
DFB-Bundesgericht weist Berufung von St. Pauli zurück: Das
Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes hat am Montag
unter Vorsitz von Georg Adolf Schnarrdie Berufung des FC
St. Pauli gegen das Urteil des DFB-Sportgerichts vom 25.
Februar zurückgewiesen. "Der Einspruchsführer muss die Abrede
zur Manipulation beweisen", so Schnarr. "Diesen Beweis konnte
der FC St. Pauli nicht führen." Die Berufung von St. Pauli
bezog sich auf das Regionalliga-Spiel gegen den VfL Osnabrück
vom 14. August 2004. Der Einspruch gegen die Wertung dieser
Partie war im Rahmen der Manipulationsvorwürfe um
den ehemaligen Schiedsrichter Robert Hoyzer (Berlin)
zustande gekommen und von Dr. Rainer Koch, dem Vorsitzenden
des DFB-Sportgerichts, als zulässig, aber nicht mit Tatsachen
begründet angesehen und somit abgewiesen worden. Dieser
Ansicht schloss sich das DFB-Bundesgericht nun an und wies
die Berufung der Hanseaten zurück. Die schriftliche
Urteils-Begründung des DFB-Sportgerichts zum Fall St. Pauli
können Sie hier nochmals im genauen Wortlaut nachlesen:
Urteil
St.Pauli-pdf
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27.02.2005:
Bereits am 19.1.2005 hat die EU-Kommission die Zusagen des
Ligaverbands für eine freiere Vermarktung der Bundesliga-Fernsehrechte
per Entscheidung für verbindlich erklärt. Damit hat die
Kommission erstmalig eine "Entscheidung über Verpflichtungszusagen"
auf der Grundlage der neuen Verfahrensvorschriften zur Anwendung
der EU-Wettbewerbsregeln (Verordnung (EG) Nr. 1/2003) erlassen,
die am 1. Mai 2004 in Kraft traten.
Mit
seiner bis Juni 2009 geltenden Erklärung hatte sich der
Ligaverband im Hinblick auf die zentrale Vermarktung der
Medienrechte an der ersten und zweiten Fußball-Bundesliga
zu einer Lockerung verpflichtet und den Zugang von Fernsehanstalten
und Anbietern neuer Medien (UMTS, Internet) zum Vorteil
der Fußballfans erheblich erweitert. Damit werden vor allem
die Vereine künftig zusätzliche Dienstleistungen selbst
vermarkten können. Die Kommission hatte in der ausschließlichen
Vermarktung der Rundfunkrechte durch den Ligaverband einen
möglichen Verstoß gegen das Verbot von Kartellen und wettbewerbsbeschränkenden
Verhaltensweisen durch Artikel 81 des EG-Vertrags gesehen.
Aufgrund der Verpflichtungszusagen des Ligaverbands konnte
sie das Verfahren jedoch einstellen. Auch nach der neuen
Regelung bleibt der Ligaverband wie bisher zentrale Anlaufstelle
für den Erwerb von Rechten an der "Marke" Bundesliga. Da
sich die Liga gemäß der Entscheidung u.a. verpflichtet,
entbündelte Rechtepakete für eine Dauer von nicht länger
als drei Jahren zu vergeben und hierbei auch mehr Offenheit
und Transparenz walten lassen will, haben nunmehr eine höhere
Anzahl und auch kleinere Anbieter eine erhöhte Chance, zumal
die Vereine darüber hinaus ihren Fans insbesondere über
die neuen Medien Leistungen auch unter der eigenen Vereinsmarke
anbieten können.
Der
Kommissionsentscheidung waren ausführliche Beratungen mit
sämtlichen Betroffenen über die Verpflichtungszusagen des
Ligaverbandes vorausgegangen (IP/04/1110).
Der gesamte Wortlaut der Verpflichtungserklärung ist MEMO-05-16
pdf doc
zu entnehmen. Der Gerichtshof hatte schon 1974 geurteilt,
dass der Sport als wirtschaftliche Tätigkeit unter das Gemeinschaftsrecht
fällt . Wegen der Bedeutung des Sports in Europa können
die mit ihm verknüpften wirtschaftlichen Tätigkeiten auf
zahlreichen Märkten erhebliche Auswirkungen nach sich ziehen.
Rein sportliche Regeln fallen nicht unter das EU-Wettbewerbsrecht,
wohl aber diese wirtschaftlichen Tätigkeiten.
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15.02.2005:
Einer der längsten Prozesse (16 Jahre) ist mit der Entscheidung
des BGH zu Ende gegangen. Es geht um einen Unfall, der sich 1988
auf einer geführten Sektionstour am Rheinwaldhorn ereignete.Der
BGH hat mit Urteil vom 13.12.2004
- II ZR 17/03 das OLG Stuttgart, Urteil vom 03.12.2002 - Az.:
12 U 124/01 - SpuRt 2004, 31 (Rheinwaldhorn II) vollumfänglich
bestätigt. Freundlicherweise hat uns Herr Dr. Luidger Röckrath
(www.roeckrath.de) seinen
Aufsatz hierzu zur Online-Veröffentlichung zur Verfügung
gestellt:
Röckrath: Die Haftung
der Sektionen des Deutschen Alpenvereins für Unfälle auf geführten
Touren - Der Unfall am Rheinwaldhorn, Jahrbuch "Sicherheit
im Bergland" 2003, 147 des Österreichischen Kuratoriums für Alpine
Sicherheit. Weiterhin möchten wir auf den ebenfalls zu diesem
Thema erschienen Aufsatz hinweisen: Röckrath: Die Haftung des
Sportvereins als Veranstalter unter besonderer Berücksichtigung
des Bergsports, SpuRt 2003, 189
08.12.2004:
Das LAG Berlin hat sich mit der Zulässigkeit von Vertragstrafen
in Arbeitsverträgen von Profifußballern beschäftigt.
Danach sind diese grundsätzlich von der sogenannten
Betriebsbuße abzugrenzen und als solche trotz der
Geltung der Neuregelung des § 309 Nr. 6 BGB auch für
Arbeitsverträge von Berufsportlern zulässig (zu
diesem Problemkreis siehe auch BAG, 8 AZR 328/03 und 8 AZR
344/03). Im konkreten Fall (Fährmann ./. Union Berlin)
wurde diese auch für hinreichend bestimmt erachtet
und zugleich für den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung
der schützenswrten Interssen des Arbeitgebers für
zumutbar angesehen. Volltext:9
Sa 877/04.
Zu
diesem Problemkreis sei auch auf den Aufsatz von
Schul/Wichert "Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen
von Profifußballspielern" in SpuRt
2004, 229 (Heft 6) verwiesen.
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07.11.2004:
Eine Entscheidung des OLG Karlsruhe ist aufgrund der zunehmenden
Beliebtheit des Hallenkletterns und der damit wachsenden Zahl
von Unfällen und nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten besonders
interessant. Für den unbedarften Sportler und Beobachter wird
auch allein die geltend gemachte Schadenersatzsumme von fast 70.000
€ ungewöhnlich erscheinen, die der Arbeitgeber aus übergegangenem
Recht aufgrund der zu leistenden Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
geltend gemacht hat.
Der
geschädigte Sportler R. stürzte am 09.11.1999 beim Top-Rope-Klettern
in der Kletterhalle in L. aus einer Höhe von ca. 4 - 5 m ab. R
hatte das obere Ende der Kletterwand erreicht und ließ sich von
der Wand fallen, damit die Beklagte ihn mit dem Sicherungsseil
abläßt, wie dies in dem kurz vorher stattgefundenen Klettervorgang
bereits erfolgt war. Die Beklagte hat jedoch das Sicherungsseil
nicht festgehalten, so daß das Seil durch den verwendeten Karabinerhaken
hindurch gerutscht ist, wobei die Beklagte sich an der das Bremsseil
haltenden Hand Quetschwunden zugezogen hat. Sie hat dabei gegen
die Pflicht, unter allen Umständen den Absturz zu verhindern,
zumindest fahrlässig verstoßen.
Nachdem
das OLG Karlsruhe eingehend auf die Besonderheiten des Kletterns
eingeht, verneint es insbesondere eine Haftungsbegrenzung. Es
setzt sich dabei mit der Situation bei anderen Sportarten in Abgrenzung
zum Klettern auseinander und sieht die strikte Aufgabenteilung
als entscheidenden Umstand an. Während ein Sportler sich voll
auf das Klettern und die sportliche Leistung konzentrieren kann,
hat der Sichernde ausschließlich die Aufgabe, diesen bei einem
Sturz, der auf verschiedenen Gründen beruhen kann, zu sichern.
Diese Sicherungsfunktion schließt eine Haftungsbefreiung aus.
Das Urteil des OLG Karlsruhe ist die erste obergerichtliche Entscheidung,
die derartige zentralen Fragen für diese Sportart eingehend erörtert
(insbes. die Anwendbarkeit der sportrechtlichen Haftungsmilderungen).
Zu
diesem Komplex sei auch auf die Urteile des LG Koblenz ( Urt.
v. 9.4.1998, 15 0 166/96 - SpuRt 2001, 203) und des LG Aschaffenburg
(Urt. 9.8.2000, Az: 3 O 199/00 - SpuRt 2002, 69) verwiesen. Volltext:
7U207-02
(Die
Entscheidung wurde freundlicherweise mitgeteilt von Herrn RA Dr.
Luidger Röckrath, LL.M. (Berkeley).)
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22.10.2004:
Nach einem Urteil des OLG Koblenz, Az: 12 U 62/02 haftet
der Vater beim Go-Kart-Fahrt seines 9jährigen Sohns als Fahrzeughalter
für Verletzung eines kindlichen Zuschauers. Zunächst gilt
dies auch auf einem Privatgelände, denn ein mit Benzinmotor
angetriebenes bis zu 40 km/h schnelles Go-Kart ist ein Kraftfahrzeug
nach § 1 StVG, für einen bei dessen Betrieb entstehenden
Schaden den Halter die StVG-Gefährdungshaftung nach § 7
StVG auch dann trifft, wenn das Kart auf Privatgelände gefahren
wird. Auch wenn das Kart dem Sohn vom Vater geschenkt wird,
bleibt letzterer Halter, wenn er weiterhin die alleinige Verfügungsgewalt
darüber ausübt, alle Kosten trägt, über den Einsatz des Karts
bestimmt und bei Fahrten des Sohns immer dabei ist. Als Halter
darf der Vater sodann Fahrten in Gegenwart eines dritten Kindes
nur zulassen, wenn er dafür sorgt, dass zwischen Kind und Kart
ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten wird. Die für
gefährliche Sportarten maßgebenden Haftungsbeschränkungen gelten
hierbei nur, wenn die Unfallbeteiligten Teilnehmer einer Sportveranstaltung
mit entsprechenden Regeln und Risikoübernahmen sind. Dies gilt
nicht, wenn ein 8 1/2-jähriges Kind ungeachtet der Aufforderung,
dazubleiben, hinter einem losfahrenden Kart mit der Absicht
herläuft. Wenn es dann verunglückt haftet der Vater.
Im Vergleich zu einem Erwachsenen sind dabei bei einem Kind
an Überlegungsfähigkeit und Besonnenheit deutlich reduzierte
Maßstäbe abzulegen. Fundstelle: NJW-RR 2004, 822
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04.10.2004:
Vorsicht bei Treibjagd - Für streßbedingtes Verenden unbeteiligter
Tiere haftet der Veranstalter ! Das OLG Düsseldorf (AZ:
15/U 66/01) mußte sich mit dem Fall befassen, daß während einer
Kesseltreibjagd die Jäger nebst ihren Hunden zu nahe
an eine Koppel gelangten und sogar über diese hinweg schossen
hatten. Infolge der durch das Jagdgeschehen herbeigeführten
Streßreaktion erlitt das Pferd "Gräfin O" eine spontane Aortenruptur,
wofür der Jagdveranstalter aufgrund einer Verletzung seiner
Verkehrssicherungspflichten nach § 823 I BGB haften muß, denn
er hätte dafür sorgen müssen, daß die Jagd sofort abgebrochen
wird, als er bei der Annäherung an die Pferdekoppel die Gefahr
für das Pferd des Klägers erkennen konnte. Das Gericht lastete
dem Eigner der Stute jedoch ein Mitverschulden in Höhe von
40 % an, da sich einerseits in dem Erschrecken des Pferdes
und der hierdurch hervorgerufenen Streßreaktion, welche zu der
Aortenruptur geführt hat, die typische Tiergefahr realisierte.
Zum anderen sah es eine Obliegenheitsverletzung darin, daß der
Kläger ein außergewöhnlich wertvolles Pferd - eine Zuchtstute
- während der Jagdzeit auf einer in einem Jagdrevier gelegenen
Koppel belassen hat. Volltext: 15U66-01
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30.09.2004:
Apnoetauchen und Privathaftpflichtversicherung. Der BGH
(Az: IV ZR 169/03) mußte sich mit einem tragischen Unfall
während eines Weltrekordversuchs im Apnoetauchen im Bodensee
beschäftigen. Geschädigt wurde ein Helfer, der irrig einen
Abbruch des Versuchs annahm und sich langsam und abredewidrig
entlang des Seils wieder nach oben bewegte. Hierbei wurde
er von dem an einem Metallschlitten nach unten sausenden Kläger
in 28m Tiefe getroffen. Schwere Verletzungen (Dekompressionsschäden
am Nervensystem) entstanden aufgrund des notwendigerweise
zu schnellen Aufstiegs, so daß der Unfallversicherer des Geschädigten
2,6 Mio € bereits als Schaden angemeldet hat. Hierfür
wollte der Kläger Deckungsschutz von seiner beklagten Haftpflichtversicherung
haben, die dies unter Hinweis auf Haftungsausschlüsse
in den Versicherungsbedingungen verweigerte.
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(Anmerkung
für Laien: Entgegen weitverbreiteter Ansichten kann
man nur bei der Kfz-Haftpflicht aufgrund der gesetzlichen
Gestattung in § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz eine
Klage direkt gegenüber der Versicherung erheben. Im
Normalfall muß man deshalb immer den Schädiger verklagen,
der wiederum den Betrag von seiner Versicherung (klageweise)
fordern muß. Daß man regelmäßig im Rahmen der Abwicklung
der Schäden doch direkt mit dem (Haftpflicht)Versicherer
verhandelt, ist Folge der in den Versicherungsbedingungen
enthaltenen Regelung, daß im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer
und Versicherer allein die Versicherungsgesellschaft
nach Außen die Abwicklung übernehmen darf.)
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Entscheidend
kam es im vorliegenden Fall auf die Frage an, wer für
den Fall, daß in den Risikobeschreibungen, Erläuterungen
und Besonderen Bedingungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung
die Gefahren eines Berufes vom Versicherungsschutz ausgenommen
sind, die Voraussetzungen hierfür nachweisen muß. Nach
dem BGH ist eindeutig der Versicherer für einen derartigen
Ausschlußtatbestand darlegungs- und beweispflichtig. Einen
Ausschluß hat der BGH sodann im vorliegenden Fall verneint,
denn gefährlich im Sinne der vereinbarten Klauseln ist
- für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar
- eine Beschäftigung nur dann, wenn aus ihr eine Risikoerhöhung
für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten
Fremdschaden resultiert. Ob der handelnde Versicherungsnehmer
durch die Beschäftigung sein Eigentum und/oder seine Gesundheit
gefährdet, ist deshalb unerheblich. Da das Tauchen aber
allenfalls für den Apnoetaucher selbst eine höhere Gefahr
barg, sah der BGH diese Voraussetzungen als nicht erfüllt
an. Volltext: IVZR169-03
- 10.06.2004:
Ausschluss der Haftung der Teilnehmer an gefahrenträchtigen
sportlichen Wettbewerben: In einem vielbeachteten Urteil hat der
BGH (Az: VI ZR 321/02 ) zur Haftung der Teilnehmer von Autorennen
untereinander festgestellt, daß bei sportlichen Wettbewerben mit
nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch
bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung
die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme
des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden
eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewichtige Regelverletzung
verursacht hat (Fortführung von BGHZ 63, 140). Volltext: VIZR321-02
- 08.06.2004:
Haftungsfreistellung bei gemeinsamer Sportausübung: In Übernahme
der gefestigten BGH-Rechtsprechung ist das AG Bremen (Az: 7 C 161/2003,
7 C 161/03) der Ansicht, daß sich der Teilnehmer an Sportarten,
bei denen Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen zur
Eigenart des Sports gehört (sog. Kampfsportarten) bewußt der spieltypischen
Verletzungsgefahr aussetzt. Durch seine freiwillige Teilnahme bringt
der Sportler zum Ausdruck, dass er das Risiko von Verletzungen, die
trotz Regeleinhaltung entstehen, nicht auf den Mitspieler abwälzen will
und deswegen keine Schadensersatzansprüche erheben wird. Mit der Geltendmachung
eines Schadensersatzanspruchs für eine Schädigung, die trotz Einhaltung
der Regeln entstanden ist, würde sich der Geschädigte in Widerspruch
zu seinem vorangegangenen Verhalten setzen und verhielte sich daher
treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Dies gilt auch für Unfälle, die sich
außerhalb eines eigentlichen Wettkampfes beim Training von Basketballspielern
ereignen.Selbst wenn sich der schädigende Vorfall vor Beginn des
eigentlichen Trainingsbetriebes ereignet, kann es zu keiner von den
Grundsätzen über die Haftungsfreistellung bei Kampfsportarten abweichenden
Beurteilung kommen. Das bewusste "Sich-Aussetzen" einer erhöhten
Verletzungsgefahr beginnt danach bereits in dem Moment, indem der Sportler
die Sportstätte betritt.Volltext: 7C161-2003
- 03.062004:
Haftung der Vorverkaufsstelle bei Insolvenz des Kartenlieferanten: Nach
Auffassung des AG Schleswig (Az: 2 C 157/02 ) kommt beim Verkauf
von Eintrittskarten für eine Veranstaltung (hier: Formel 1 Grand Prix
von Deutschland) durch eine Vorverkaufsstelle ein Kaufvertrag (nur)
mit dem Kartenhändler zustande. Die Ticketvorverkaufsstelle haftet lediglich
als Vermittler. Der Käufer/Kartenbesteller muß damit das Risiko
tragen, dass der Kartenlieferant insolvent wird und so die bestellten
Karten nicht beschaffen kann. Dem Käufer steht dann kein Schadenersatzanspruch
aus Unmöglichkeit gegen die Vorverkaufsstelle zu, sofern diese selbst
nicht der Vorwurf einer Pflichtverletzung ihres Vermittlungsvertrages
trifft.Volltext: 2C157-02
- 01.06.2004:
Nach Auffassung des OLG Hamm (Az: 9 U 166/02 ) muß eine Gemeinde
als Betreiberin einer Sporthalle, in der auch Basketball gespielt
wird, Vorkehrungen (durch Warnhinweise) dagegen treffen, daß von der
Konstruktion des Ballkorbs auch beim Anhängen an den Korb im Wege des
sogenannten "Dunking" keine Unfallgefahr ausgeht. Dies gilt auch
dann, wenn das Basketballbrett von einer Fachfirma erworben und von
dieser montiert und regelmäßig kontrolliert wurde. Fundstellen: NJW-RR
2003, 1183 = SpuRt 2003, 248. Volltext: 9U166-02
- 28.05.2004:
Das Brandenburgisches Oberlandesgericht (Az: 7 U 36/03 ) hält folgende
Klausel in Fitness- und Sportstudioverträgen für unwirksam: "Der
Verzehr von mitgebrachten Getränken ist nicht gestattet." Wirksam
ist hingegen die Klausel: "Komme ich schuldhaft länger als 2 Beiträge
in Zahlungsverzug, so werden alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit
fällig. Fundstellen: NJW-RR 2004, 273 = MDR 2004, 265.
7U36-03
-
22.05.2004:
Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az: 8 W 27/02 ) haftet das
Nationale Olympische Komitee aufgrund der Vereinigung mit dem
NOK der ehemaligen DDR und der damit verbundenen Übernahme des verbliebenen
Restvermögens gem. § 419 Abs. 1 BGB a.F. für einen Schmerzensgeldanspruch
ehemaliger Athleten aus dem leistungsorientierten Schwimmsport
wegen der infolge der Dopingvergabe durch das DDR-NOK verursachten
Gesundheitsschäden.Fundstelle: OLGR Frankfurt 2003, 140 .
20.05.2004: Zu den Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Sportclubs auf den Gesellschaftsvertraf
und den Lizenzvertrag mit der Ligagesellschaft hat das LG Köln 1
(Az: 91 O 116/02 ) festgestellt, daß zunächst Gesellschaftsverträge
nicht unter das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO
fallen. Gesellschaftsvertrag und Lizenzvertrag zwischen dem Sportclub
und der Ligagesellschaft bilden eine Einheit, die bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sportclubs eine entsprechende
Anwendung des § 112 InsO allein auf den Lizenzvertrag als nach dem
Willen der Vertragspartner des gesamten Regelwerks ausgeschlossen
erscheinen lässt. Abgesehen von § 112 InsO sind Lösungsklauseln für
den Fall der Insolvenzeröffnung nicht aus insolvenzrechtlichen Gründen
unwirksam. Fundstelle: SpuRt 2003, 161.
- 02.05.2004:
Spielabsprache durch Transferentschädigung: Das LG Braunschweig
(AZ: 10 O 254/03) hat eine Transferentschädigung für
sittenwidrig erklärt. Vereinbart worden war diese am 16. Mai 2002
zwischen dem Verein Eintracht .. und der SG ... zwischen vorletztem
und letztem Spieltag. Die Eintracht erwartete die SG.. zum letzten Spiel
in Braunschweig und konnte bei einem Sieg als Tabellenzweiter den Aufstieg
in die 2. Bundesliga schaffen, was schließlich mit 2:1 durch ein
Tor in der letzten Spielminute gelang. Da in der Tranfservereinbarung
abgesproichen war, daß die Eintracht B für den Fall des Sieges
von der SG ... einen Spieler für eine hohe Ablösesumme übernimmt,
erweckt diese den nachhaltigen Eindruck, als wollten die Vertragsparteien
mit dieser Vereinbarung Einfluss auf den Ausgang des Spiels zwischen
den Fußballmannschaften am 18.05.2002 nehmen. Dieser Anschein reicht
aus, die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB zu begründen. Volltext:
LGBraunschweig10O254-03
- 20.04.2004:
Pferde sind schlimmer als LKW ! Nach dem OLG Celle haftet bei einem
beiderseits unverschuldetem Zusammenstoß zwischen einem Lkw und einem
Pferd, das auf einer öffentlichen Straße (hier: einer Bundesstraße mit
einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h) geritten wird, der
Tierhalter mit einer Quote von 70%, da von einem Pferd im Straßenverkehr
die weitaus größere Gefahr ausgeht. Volltext: 14U94-02
- 15.04.2004:
Nach dem EuGH können auch zwei Streifen von bestimmten Verkehrskreisen
für drei Streifen gehalten und mit der Marke Adidas verbunden werden
! Die Benutzung dieses Zeichens kann jedoch dann nicht verhindert werden,
wenn dieses nur als Verzierung aufgefasst wird. Eine Beeinträchtigung
der bekannten Marke kann jedoch dann eintreten, wenn der Grad der Ähnlichkeit
zwischen dieser Marke und dem Zeichen bewirkt, dass das Publikum das
Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpft, ohne sie unbedingt
zu verwechseln Die Firma Adidas ist Inhaberin einer in den Benelux-Ländern
eingetragenen Marke, die aus einem Motiv aus drei vertikalen, parallel
verlaufenden Streifen besteht, die auf Sportkleidung angebracht werden.
Die Firma Fitnessworld vertreibt Sportkleidung mit einem Motiv, das
demjenigen von Adidas ähnelt, aber aus zwei - nicht drei - vertikalen
Streifen besteht. Adidas erhob bei den niederländischen Gerichten Klage
gegen Fitnessworld und machte geltend, es bestehe die Gefahr, dass das
Publikum die beiden Motive verwechseln könnte. Fitnessworld mache sich
so die Wertschätzung der Marke Adidas zunutze und beschädige die Exklusivität
dieser Marke. Fitnessworld trug vor, das Motiv werde vom Publikum nur
als Verzierung aufgefasst und die Marke könne daher nicht beeinträchtigt
werden. Der Hoge Raad der Nederlanden (das oberste Gericht der Niederlande),
der schließlich mit der Rechtssache befasst war, legte dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen nach der Auslegung der
Gemeinschaftsrichtlinie über die Marken vor. Der Gerichtshof stellt
fest, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen und der bekannten
Marke bestehen müsse, um eine Beeinträchtigung dieser Marke geltend
zu machen. Es genüge, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen
mit der Marke gedanklich verknüpften, auch wenn sie sie nicht verwechselten.
Der Gerichtshof präzisiert jedoch, dass die beteiligten Verkehrskreise,
wenn sie das Zeichen nach der Tatsachenwürdigung durch das nationale
Gericht nur als Verzierung auffassten, naturgemäß keine gedankliche
Verknüpfung mit der eingetragenen Marke herstellten. Dann könne der
Inhaber der bekannten Marke die Benutzung dieser Verzierung durch einen
Dritten nicht verhindern. Volltext: C-408-01Urteil
C-408-01 Schlussantrag
- 10.04.2004:
Wie bereits vermeldet, hat das Schweizerische Bundesgericht in
letzter Instanz nicht nur die Urteile das TAS/CAS als außerstaatliches
Gericht anerkannt, welches rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht
und damit unter dauerhaftem Ausschluß der späteren Klagbarkeit vor ordentlichen
Gerichten entscheiden kann, anerkannt. Den Urteilstext (Englisch) finden
Sie hier: SchwBGzuTAS
- 22.03.2004:
Das OLG Celle (Az: 9 U 308/01) hat einmal mehr klargestellt,
daß eine in einer Vereinssatzung enthaltene Haftungsbeschränkung
auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch auf die
Tätigkeit des Übungsleiters als Erfüllungsgehilfe zu übertragen ist,
wenn sich der Sportverein für die Durchführung des Sportbetriebs eines
Übungsleiters bedient und sich ein Vereinsmitglied bei einer Übungsstunde
verletzt. Fundstelle: OLGR Celle 2002, 244-246
- 10.03.2004:
Das LG Stuttgart (Az: 20 O 578/01) hatte über eine Vorfälligstellung
der Vergütung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sportstudios
zu entscheiden. Eine Klausel nach der bei Verzug der Beitragszahlungen
und ergebnisloser Mahnung das gesamte Nutzungsentgelt für die jeweilige
vertragliche Mindestlaufzeit sofort zu zahlen ist, verstößt danach gegen
§ 307 BGB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn vertraglich vereinbart
ist, daß der Gesamtbetrag schon bei Vertragsschluß fällig ist und dem
Verbraucher lediglich monatliche Ratenzahlung gestattet ist. Fundstelle:
VuR 2002, 256 f.
- 12.02.2004:
Nach dem LG München I (Az: 25 O 1836/02) kann der Versicherer einen
Versicherungsvertrag, mit dem sich eine internationale Sportorganisation
gegen Vermögensschäden versichert hat, die dadurch verursacht werden,
dass aufgrund eines Umstands, der außerhalb der Kontrolle des Versicherungsnehmers,
seines Vertragspartners für die Vermarktung oder der Sendeanstalt, liegt,
eine ursprünglich vorgesehene Fernsehübertragung ausfällt, nicht
gemäß § 27 VVG wegen nicht veranlasster Gefahrerhöhung kündigen, weil
sich mit den Anschlägen vom 11. September 2001 eine neue Gefahrensituation
ergeben haben soll. Fundstelle: NVersZ 2002, 454 f.
- 15.01.2004:
Das OLG Köln (Az: 17 U 29/01) hat wiederholend die bekannten Grundsätze
bekräftigt, daß die Haftung eines Hallenhandballspielers für die
Verletzung eines Gegenspielers voraussetzt, daß die Verletzung auf
einem für die Verletzung ursächlichen schuldhaften Regelverstoß beruht,
der über eine geringfügige und häufig vorkommende Regelwidrigkeit (wie
etwa "Schubsen" aufgrund von Spieleifer, Unüberlegtheit, Ungeschicklichkeit,
Übermüdung oder nachlassender Kräfte und Konzentration) deutlich hinausgeht
und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte
und unzulässiger Unfairneß klar überschreitet. Voraussetzung für
ein haftungsbegründendes Verhalten ist also das Vorliegen einer schuldhaften
groben Verletzung einer zum Schutz der Spieler dienenden Wettkampfregel
Die Beweislast für das Vorliegen eines groben Regelverstoßes trägt der
Verletzte. Fundstelle: SpuRt 2003, 74 ff. (Revision vom BGH nicht angenommen).
- 15.12.2003:
Nach dem einem Urteil des OLG München (Az: 17 U 4653/01) hat auch
der Vorstand eines Landessportverbandes gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflichten
hinsichtlich der Interna einer Vermarktungsgesellschaft. Im Spannungsverhältnis
zwischen der Verschwiegenheitspflicht nach Gesellschaftsrecht und den
Informations-/Mitgliedschaftsrechten nach Vereinsrecht ist die gesellschaftsrechtliche
Verschwiegenheitsverpflichtung dabei grundsätzlich vorrangig. Hat deshalb
der Vorstand eines Billardsport-Landesverbandes aus seiner Zeit als
vormaliger Gesellschafter einer Vermarktungsgesellschaft, die von dem
deutschen Dachverband des Billardsports und mehreren Billardsport-Landesverbänden
gegründet worden war, noch Kenntnisse über Gesellschaftsinterna, darf
er diese grundsätzlich nicht in der Mitgliederversammlung des Verbandes
offenbaren. Fundstelle: SpuRt 2002, 113 ff.
- 12.12.2003:
Bildnisschutz für Spitzensportler: Nach dem OLG Düsseldorf (Az:
20 U 148/01) steht der Grundsatz, daß eine absolute Person der Zeitgeschichte
- hier ein Spitzensportler - ohne Einwilligung die Nutzung ihres Bildes
zu Werbezwecken nicht hinnehmen muß, nicht der Verwendung eines Bildes
in einer Werbebeilage entgegen, auf welchem die Person des Sportlers
neben einer anderen bekannten Person - hier ebenfalls ein Spitzensportler
in der Ausübung seines Sports - gezeigt wird, auch wenn der Zusammenhang
ergibt, dass nur die andere Person sich zu Werbezwecken zur Verfügung
gestellt hat. Fundstelle: GRUR-RR 2003, 1 f.
- 10.12.2003:
Augen auf beim Überkopf-Wurf ! Das OLG Hamm (Az: 27 U 67/02)
hat die Haftung eines Kursleiters nach § 823 I BGB obwohl das Üben eines
Überkopf-Wurfes in einem Kampfsport-Anfängerkurs (hier: Shaolin-Kempo)
im Regelfall zwar nicht angezeigt ist dem Kursleiter ist aber keine
Pflichtverletzung vorzuwerfen ist wenn der Anfänger, der sich bei einem
solchen Wurf verletzt, bereits eine ausreichende Fallschulung absolviert
hat. Fundstelle: NJW-RR 2003, 307 und SpuRt 2003, 68 f.
- 06.12.2003:
Nach dem OLG Hamm (Az: 8 U 31/02) können von Landes- und Spitzenverbänden
aufgestellte Sportordnungen auch ohne Satzungsrang nach den Grundsätzen
der "Reitsport"-Entscheidung des BGH (auch Reiter-Urteil genannt) für
Sportler Bedeutung erlangen, die nicht Mitglieder des fraglichen
Verbandes sind. Dies gilt auch für die in den fraglichen Sportordnungen
enthaltenen Sanktionskataloge für Regelverletzungen und der zu ihrer
Durchsetzung unabdingbar erforderlichen inneren Disziplinargerichtsbarkeit
(vgl. auch BGH, MDR 1995, 862; OLG München, NJW-RR 2001, 711). Fundstelle:
OLGR Hamm 2003, 100
- 01.12.2003:
Das LG Düsseldorf (Az: 22 S 531/01) sieht in einem fehlenden aber
vertraglich zugesicherten Hallenbad während einer Winterreise in
die Türkei einen Reisemangel, der eine Reisepreisminderung um 10
% nach §§ 651 c, d BGB rechtfertigt. Hingegen sei das Fehlen einer Diskothek
sowie von Sportmöglichkeiten kein Reisemangel, wenn diese Programmpunkte
laut dem für den Winterurlaub gültigen Katalog nicht aufgeführt waren.
Der Reiseveranstalter muß sich dabei nicht die Hotelbeschreibung aus
einem für die Sommersaison geltenden Katalog zurechnen lassen, auch
wenn der Reisevermittler diesen dem Reisenden möglicherweise bei der
Buchung zusätzlich zur Ergänzung der Hotelbeschreibung im aktuellen
Katalog vorgelegt hat. Fundstelle: RRa 2003, 68 f.
- 31.10.2003:
Achtung Läufer ! Hüte Dich vor dem Dackel ! Das OLG Koblenz
(Az: 5 U 27/03) mußte sich mit dem Anspruch eines Joggers aus
Gefährdungshaftung nach § 833 BGB gegen den Halter zweier
Dackel beschäftigen. Dem Kläger, der als Jogger in einer Gruppe
lief, kamen im Bereich eines Friedhofs die zwei Dackel des Beklagten
entgegen, welche von einem Dritten ausgeführt wurden und typischerweise
("Ach der macht doch nie was, der Kleine") nicht angeleint
waren. Als sich die Läufer den Hunden angenähert hatten, lief plötzlich
einer der Dackel vor den Läufern quer über den Weg. Der Kläger konnte
nicht mehr ausweichen und stürzte. Er zog sich Frakturen des linken
Handkahnbeins und des Griffelfortsatzes der Speiche zu. Das Gericht
bejahte einen Anspruch aus Gefährdungshaftung, kürzte diesen jedoch
wegen Mitverschuldens des Geschädigten nach § 254 BGB um 30 %,
da die Hunde schon aus relativ weiter Entfernung zu sehen gewwesen seine
und es dem Kläger zumutbar gewesen sei, zum Beispiel einen Bogen
zu laufen oder das Tempo zu verringern. Zudem habe sich der Kläger
laufend und in nicht herabgesetzter Geschwindigkeit den beiden links
und rechts des Weges befindlichen Dackeln genähert, wobei er nicht damit
rechnen konnte, dass sie dort auch verbleiben würden. Anmerkung:
Würde diese Einzelfallentscheidung zum allgemeinen Handlungsmaßstab
erhoben, wäre die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB wohl
stets nur eingeschränkt durchsetzbar. Entgegen der bewußten
Wertung des Gesetzes, daß die Allgemeinheit die von Luxustieren
ausgehenden Gefahren nicht zu tragen habe, wird hier von dem Jogger
verlangt, daß er bei Wahrnehmung zweier unangeleinter Hunde am
Straßenrand in Konsequenz fast stehenbleiben muß, will er
sich nicht einem Mitverschuldensvorwurf aussetzen, denn zwei unageleinte
und herumtollende Hunde (wenn sie auch von etwas "kleinerer"
Statur sind) können stets auf den Weg wechseln. Diese lebensfernen
Maßstäbe müßten dann auch für jeden Spaziergänger
gelten. Derartig hohe Sorgfaltsanforderungen gegenüber den Geschädigten
verkennen jedoch die Grundwertung des § 833 BGB sowie das eigennützige
und sorgfaltlose Handeln des Hundeführes, der die Hunde nicht anleint.
Damit wird letztendlich doch der Allgemeinheit eine Großteil der
durch die Haltung derartiger Tiere entstehenden Gefahren über den
Umweg des Mitverschuldens auferlegt. (SG) Fundstelle
NJW 2003, 2834 Volltext: dackel.doc
- 18.10.2003:
Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az: 8 W 27/02) haftet das Nationale
Olympische Komitee der BRD aufgrund der Vereinigung mit dem NOK
der ehemaligen DDR und der damit verbundenen Übernahme des verbliebenen
Restvermögens gem. § 419 Abs. 1 BGB a.F. für einen Schmerzensgeldanspruch
ehemaliger Athleten aus dem leistungsorientierten Schwimmsport wegen
der infolge der Dopingvergabe durch das DDR-NOK verursachten Gesundheitsschäden.
Fundstelle: OLGR Frankfurt 2003, 140-142.
- 12.10.2003:
Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bei einem Ausbildungsvertrag für
ein Springpferd: Nach Auffassung des LG Mainz haftet ein Pferdetrainer,
welcher die Ausbildung eines jungen Springpferdes übernommen hat und
nach dem geschlossenen Vertrag zur Anzeige von eventuellen Krankheiten
und sonstige Vorkommnisse bezüglich des Pferdes gegenüber dem Eigentümer
verpflichtet ist, aus positiver Verletzung des Ausbildungsvertrages,
wenn er dem Pferdehalter eine Verletzung des Tieres verschweigt (hier:
eine zu einer chronischen Entzündung führende Sehnenverletzung). Der
Pferdehalter ist dann so zu stellen, als ob er rechtzeitig von der Verletzung
des Pferdes unterrichtet worden wäre, wobei die mangelnde Feststellbarkeit
des genauen Eintrittszeitpunktes eines chronischen Sehnenschadens zu
Lasten des Ausbilders geht. Urteilstext: 4O33-00.doc
- 04.10.2003:
Richtungsweisendes Urteil zu Hörfunkrechten: Nach einem Urteil
des OLG Hamburg hat ein privater Hörfunksender gegen die DFL als Veranstalterin
der Bundesliga-Spiele und die jeweiligen Bundesligavereine keinen Rechtsanspruch
auf kostenlose Hörfunk-Kurzberichterstattung aus den Fußballstadien.
Urteilstext: 5U67-02.doc
- Nochmals
Fall Baumann: Bisher haben wir versäumt, auf die zivilrechtliche
Entscheidung des LG Stuttgart im Hauptsacheverfahren (Az: 17 O 611/00)
hinzuweisen Hier die Leitsätze: 1.
Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit
wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsgewalt unterworfenen
Personenkreises unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechtes
privater autonomer Verbände dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen
Gerichte die Entscheidung auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen
Bestimmungen des maßgeblichen verbandsinternen Regelwerkes kontrollieren
und auf Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatliche Normen und die
eigene Verfahrensordnung des Verbandes einhaltenden Verfahrens, auf
Fehlerfreiheit der Tatsachenermittlung sowie bei sozialmächtigen Verbänden
auf ihr Billigkeit überprüfen. 2.
Die Kontrolle des staatlichen Gerichts ist auf die Überprüfung der Einhaltung
elementarer rechtsstaatlicher Normen beschränkt, wenn das Regelwerk
des Verbandes ein weites Ermessen des Verbandsgerichts hinsichtlich
des Verfahrens vorsieht. 3.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Verbandsgericht
eines internationalen Verbandes in einem Dopingverfahren lediglich den
nationalen Verband als Partei behandelt, dem betroffenen Athleten der
Sache nach aber die nötigen Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten
gewährt. 4.
Die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises für die Frage
des Verschuldens des Athleten begegnet im Hinblick auf das rechtsstaatliche
Prinzip "keine Strafe ohne Schuld", das auch für Verbandsstrafen gilt,
keinen Bedenken. Die im Bereich des Strafrechts geltende Unschuldsvermutung
("in dubio pro reo") kann aber auf die Verbandsstrafgewalt nicht übertragen
werden. 5.
Das staatliche Gericht darf sich in der Beurteilung der Frage, ob der
Athlet hinreichend als eines Dopingverstoßes überführt oder er als Opfer
eines Anschlages anzusehen ist, nicht an die Stelle des verbandsinternen
Entscheidungsgremiums setzen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich
geschützte Vereinsautonomie ist eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung
von Verbandsgerichten in Disziplinarverfahren auch bei Auswirkungen
auf die Berufsfreiheit des betroffenen Athleten unzulässig. 6.
Eine Wettkampfsperre von 2 Jahren für einen erstmaligen Dopingverstoß
ist nicht unangemessen lang. Fundstelle: SpuRt 2002, 245-250
- 15.09.2003:
Achtung Anwälte ! Werbung mit eigener Sportkarriere zulässig !
Das BVerfG hat in einem richtungsweisenden Urteil die Werbung einer
Rechtsanwältin mit der früheren Ausübung von Leistungssport bis hin
zur Olympiateilnahme und den Gewinn von sportlichen Titeln für zulässig
erachtet. Es widersprach damit der Auffassungen der Vorinstanzen, daß
fachlich verwertbare Rechtskenntnisse für den Bereich des Sportrechts
durch den Leistungssportler nur mittelbar erlangt werden könnten, weil
sich aktive Sportler nicht mit den das Sportrecht betreffenden Fachgebieten
auseinander zu setzen hätten. Das BVerfG sieht demgegenüber in einer
wahrheitsgemäßen Selbstdarstellungen dieser Art keine Informationen,
die für sich genommen irreführend sind noch ein sensationelles Sich-Heraus-
stellen zum Gegenstand haben. Das BVerfG wörtlich: "Für die Entscheidung
potentieller Mandanten, ob und gegebenenfalls welchen Anwalt sie beauftragen,
kann es auf der Grundlage vernünftiger und sachbezogener Erwägungen
durchaus eine Rolle spielen, welche außerrechtlichen Kenntnisse und
Erfahrungen der jeweilige Rechtsberater erworben hat. Einem Mandanten,
der beispielsweise in einem Fall mit sportrechtlichem Bezug Rechtsrat
einholt, wird daran gelegen sein, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der
sich aufgrund seines Vorverständnisses schneller in den Sachverhalt
eindenken kann oder sich in den Verbandsstrukturen auskennt." Urteilstext:
1BvR2108-02
- 07.09.2003:
Das LAG Düsseldorf hat einen Trainervertrag wegen Verstoß
gegen §§ 1, 2 I SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB für nichtig erklärt,
in welchem ausdrücklich die Nichtabführung von Sozialbeiträgen
und die Auszahlung des Entgelts "netto" vereinbart wurde. (Revision
beim BAG anhängig unter 5 AZR 233/03); Fundstelle: LAGE § 134 BGB Nr.
10; EzA-SD 2003, Nr 8, 10. Urteilstext: 15Sa1346-02
- 02.09.:
Vorsicht Lohnwucher ! "Praktikum" begründet normales Arbeitsverhältnis
mit Lohnzahlungspflicht in angemessener Höhe: Das Arbeitsgericht
Berlin ( Datum: 08.01.2003, Az. Az: 36 Ca 19390/02 ) hat zur immer öfter
festzustellenden Ausnutzung der Arbeitsmarktsituation im Sportbereich
seitens der Arbeitgeber durch Abschluß sog. "Praktikumverträge" Stellung
genommen. Danach liegt ein Arbeitsverhältnis und kein Praktikum vor,
wenn nicht der Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen, sondern
die Erbringung von Arbeitsleistung im Vordergrund steht. Vereinbaren
die Vertragsparteien dabei, daß die Arbeitsleistung unentgeltlich erbracht
werden soll, liegt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung nach § 138 II BGB vor und der Arbeitgeber muß den marktüblichen
Lohn zahlen. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber einen Sozialhilfeempfänger
und ausgebildeten Wassersportlehrer, mit Aussicht auf eine eventuell
spätere Einstellung im Rahmen eines bezahlten Arbeitsverhältnisses mittels
Vertrag über ein unentgeltliches Praktikum als Leiter einer Bootsstation
und Segellehrer abgeschlossen und dadurch unrechtmäßig dessen wirtschaftliche
Zwangslage ausgenutzt. Fundstelle: Bibliothek BAG
- 26.08.2003:
Vorsicht Ehrenämtler ! - Die Verwendung von Mitteln des Arbeitgebers,
im konkreten Fall des Dienstwagens und des Telephons des Arbeitgebers,
zu privaten Zwecken begründet nach ständiger Rechtsprechung des BAG
einen außerordentlichen Kündigungsgrund. Das gilt etwa auch für
einen Vorsitzenden eines Stadtsportbundes. Wir der Arbeitnehmer mit
diesem Umstand konfrontiert und kündigt er in der Folge selbst, kann
der diese Kündigung deshalb auch nicht wegen einer widerrechtlichen
Drohung nach § 123 I BGB anfechten. Fundstellen: DB 2003, 1685, EzA-SD
2003, Nr 11, 11 ; Urteilstext: 2AZR478-01
- 17.08.2003:
Nach dem BAG kann für die Zulässigkeit einer auflösenden Bedingung
im Zeitvertrag eines Bundesligatrainers auch das eigene Interesse
des Arbeitnehmers an der Aufnahme einer derartigen Bestimmung als Sachgrund
anzuerkennen sein. das Urteil gibt im übrigen richtungsweisend zusammenfassende
Hinweise zur Befristung im Spitzensport. Fundstelle: NZA 2003, 611-616;
Urteilstext: 7AZR492-01
- 09.08.2003:
Nach dem LAG Frankfurt/M. ist der Rechtsweg zu den Gerichten
für Arbeitssachen als Arbeitnehmer auch für "Generalsekretäre" o.ä.
eröffnet, da diese nicht als Organvertreter nach § 5 I 3 ArbGG) sondern
als Arbeitnehmer zu betrachten seien. Dies gilt auch dann, wenn die
Einstellung im Vorgriff auf eine lediglich beabsichtigte und zeitlich
unbestimmte Satzungsänderung zur Bestllung als Vorstand erfolgt. Urteilstext:
9Ta199-02
- 25.06.2003:
In einem richtungsweisenden Urteil hat das Schweizerische Bundesgericht
in letzter Instanz nicht nur die Urteile des CAS gegen die
russischen Sportbetrügerinnen Danilowa und Lazutina bestätigt
(s.u.), sondern vor allem das TAS/CAS als außerstaatliches
Gericht anerkannt, welches rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht
und damit unter dauerhaftem Ausschluß der späteren Klagbarkeit
vor ordentlichen Gerichten entscheiden kann. Pressemitteilung
Urteil
- 22.05.2003:
EuGH: Fall "Kolpak" entschieden Der Gerichtshof legt das im Assoziierungsabkommen
EG - Slowakei vorgesehene Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
für den Bereich des Sports aus und kommt zu dem Schluß, daß dieses Abkommen
einer Verbandsregel entgegensteht, nach der slowakische Spieler nur
beschränkt an Meisterschafts- und Pokalspielen der Bundes- und Regionalligen
teilnehmen können. Damit werden Sportler aus Assoziierungsstaaten
solchen aus Mitgliedsstaaten gleichgestellt. Pressemitteilung: CJE-03-35
Urteil: EUGHC438-00-Urteil.htm
- Augen
auf beim Pferdekauf ! Der BGH hat in einem Urteil (Az: VIII ZR
123/02) umfassend zur Frage eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises
beim Handel mit Reitpferden Stellung genommen. Fundstelle: SpuRt
2003, 111= MDR 2003, 450 f. = NJW-RR 2003, 558 f. Volltext: VIII
ZR 123/02
- 10.05.2003:
Schadenersatz für Schäden Dritter: Der BGH (Az: VI ZR 171/02)
hat festgestellt, daß bei einem paarweise ausgeübten Sport ein
Partner keinen Schadenersatz verlangen kann, wenn der andere Partner
von einem Dritten bei einem Verkehrsunfall verletzt wird und deshalb
ausfällt. Zugrunde lag ein Fall aus dem Eiskunstlaufsport bei dem der
Partner einer Läuferin bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde und in
der Folge beide den gemeinsamen Paarlauf wegen der Verletzung des Partners
zeitweise nicht ausüben konnten. Die Läuferin begehrte deshalb Schädiger
Ersatz desjenigen Schadens, der ihr durch den zeitweiligen unfallbedingten
Ausfall des Partners entstanden ist; vor allem entgangene Preisgelder
und Verlust von Sponsorengeldern. Der BGH lehnte dies jedoch ab, da
keine Anspruchsgrundlage besteht. Es könne dahinstehen, ob das Paar
ein Gewerbebetrieb im Sinne der Rechtsprechung zu § 823 BGB sei,
jedenfalls fehle es bei einem Verkehrsunfall an einem unmittelbaren,
betriebsbezogenen Eingriff in den "Gewerbebetrieb". Fundstelle:
NJW 2003, 1040 = VersR 2003, 466 = NZV 2003, 171-172 Volltext: VI
ZR 171/02
- 28.04.2003:
Der BGH bejaht in einem grundlegenden Urteil (Az: II ZR 125/02)
einen Auskunftsanspruch nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB von Landesverbänden
gegen den Vorstand ihres Dachverbandes über alle wesentlichen tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse des Dachverbandes. Einem solchen vereinsrechtlichen
Informationsrecht der Mitglieder unterliegen danach grundsätzlich auch
die Angelegenheiten einer vom Dachverband zur Auslagerung seines wirtschaftlichen
Betriebes als GmbH gegründeten und betriebenen Tochtergesellschaft,
soweit sie auch für den Dachverband objektiv von erheblicher wirtschaftlicher
oder rechtlicher Bedeutung sind. Dieses Informationsrecht findet seine
Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse
des Dachverbandes zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für ihn selbst
oder die Tochtergesellschaft mbH (entsprechend § 51a Abs. 2 GmbHG).
Fundstelle: NJW-RR 2003, 830-831 = DB 2003, 442-443 Volltext: II
ZR 125/02
- 21.04.2003:
Nach dem LG Karlsruhe (Az: 5 S 7/02 ) ist eine gegen einen Schiedsrichter
eines Fußballverbandes (e. V.) erhobene Klage auf Widerruf von im Schiedsrichterbericht
enthaltenen ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen grundsätzlich unzulässig.
Eine solche angebliche Ehrverletzung eines Fußballtrainers im vereinsrechtlichen
Ordnungsverfahren ist damit nicht justiziabel. Fundstelle: NJW-RR 2003,
39 f. = SpuRt 2003, 71 ff.
- 25.03.2003:
Nach dem OLG Celle (Az: 14 U 53/02) haftet bei einem Zusammenstoß
eines Rennradfahrers mit einem beim Dienstsport joggenden Polizeibeamten
auf dem Radweg das Bundesland grundsätzlich gemäß § 839 Abs.
1 BGB, Art. 34 GG, wenn der Polizeibeamte gegen eine Rücksichtnahmepflicht
im Straßenverkehr verstößt. Jedoch war im vorliegenden Fall die Haftung
ausgeschlossen, da der Rennradfahrer bei leichtem Regen mit profilloser
Bereifung und bei unübersichtlichem Streckenverlauf mit einer Geschwindigkeit
von mindestens 25 km/h auf eine Kreuzung des Radweges mit einem Gehweg
zufuhr, womit ihn so erhebliches Verschulden traf, daß er für die Folgen
des Unfallgeschehens allein haften mußte. Fundstelle: OLGR Celle 2003,
59 f. Urteilstext: 14U53-02
- 10.03.2003:
Nach dem OLG Köln (Az: 15 U 63/02) ist die Äußerung über
ein wissenschaftliches Archiv, "man habe hier gefälscht und umsortiert",
um die Rolle eines Sportfunktionärs "vor 1945 zu beschönigen",
eine Meinungsäußerung und als solche keine unerlaubte Schmähkritik.
Eine Äußerung ist in als Tatsachenbehauptung einzustufen, wenn sie einer
Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich
ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet. Fundstelle: OLGR Köln 2002,
411 f.
- 20.02.2003:
Sportunterricht auf Skipiste - BGH (Az: VI ZR 449/01): Wird ein
Sportunterricht auf einer von Schulträger betriebenen Skipiste als Schulunterricht
durchgeführt, ist nicht nur ein bei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit
eines Schülers eingetretener Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern
es sind auch alle mit der Vorbereitung und Durchführung eines solchen
ausgelagerten Schulunterrichts befaßten Mitarbeiter der Sportstätte
im Rahmen der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII
als insoweit in den Schulbetrieb eingegliederte Betriebsangehörige zu
betrachten. Damit kann der verletzte Schüler von diesen keinen Schadenersatz
begehren, sondern nur Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung
beanspruchen.Fundstelle: SpuRt 2003, 69 Volltext: VI
ZR 449/01
- 04.02.2003:
Der Internationale Sportgerichtshof hat die Klage der Schwimmerin
Claudia Poll (Costa Rica) gegen den Interntionallen Schwimmverband
wegen einer positiven Trainings-Doping-Kontrolle (Nandrolon)
und der hierauf erfolgten vierjährigen Sperre abgewiesen. Pressemitteilung
- 24.01.2003:
"Die Geister, die ich rief....": In Salt Lake City hatte er noch die
Unverfrorenheit, der Nation zwinkernd im ZDF mitzuteilen "Ich warte
die B-Probe ab". Das Warten ist nun für den Sportbetrüger Johann
Mühlegg vorbei, denn der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne
(CAS/ TAS) hat die Klage des gedopten Skilangläufers gegen die
Aberkennung eines Olympiasieges in Salt Lahe City und die sich anschließende
zweijährige Sperre endgültug abgewiesen: CAS Entscheidung 2002/A/374 Muehlegg v/IOC Pressemitteilung
- 12.12.2002:
Die FIFA erkennt das CAS als oberstes außerstaatliches (Verbands)Rechtsprechungorgan
an: Pressemitteilung
- 29.11.02
Der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne (CAS/ TAS) hat die
Klagen der russischen Sportbetrügerinnen Larissa Lazutina and Olga Danilova
endgültig abgewiesen. Bedie Langläfuferinnen haben sich vergeblich
gegen ihre Disqualifikation in Salt Lahe City (30 km ) und die sich
anschließnede zweijährige Sperre gewandt. Pressemitteilung Entscheidung
- 13.11.2002:
Endurteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-206/01- Arsenal
Football Club Plc gegen Matthew Reed : Herr Reed verkauft seit
1970 in verschiedenen Verkaufsständen außerhalb des abgegrenzten Bereiches
des Stadions des Arsenal FC Fußball-Souvenirs und -Fanartikel,
auf denen fast durchgehend Zeichen abgebildet sind, die auf den Arsenal FC
verweisen. Er weist seine Kunden mit einem Plakat, auf dem die Herkunft
der Waren klar angegeben wird, darauf hin, dass es sich nicht um Originalwaren
handelt. Der Arsenal FC wirft Herrn Reed vor, Waren unter Benutzung
von Zeichen zu verkaufen, die mit den eingetragenen identisch sind,
und erhob eine auf außervertragliche Haftung und eine auf Markenverletzung
gestützte Klage.Auf Vorlage des nationalen Gerichts hat der EuGH jetzt
festgestellt, daß die Hauptfunktion der Marke darin bestehe, dem
Verbraucher die tatsächliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung
zu garantieren, indem sie ihm ermögliche, diese ohne Verwechslungsgefahr
von einer Ware oder Dienstleistung anderer Herkunft zu unterscheiden.
In Bezug auf die von Herrn Reed verkauften Waren lasse sich eine
Verwechslungsgefahr für die Anhänger hinsichtlich der Herkunft der Waren
nicht ausschließen. Insbesondere biete der Hinweis in dem Verkaufsstand
von Herrn Reed, wonach es sich bei der Ware nicht um Originalware handele,
keine Gewähr dafür, dass es nicht zu Verwechslungen komme. Sowie nämlich
die nicht offiziellen Waren den Verkaufsstand verließen, in dem der
Hinweis angebracht sei, könnten bestimmte Verbraucher sie als Originalwaren
des Arsenal FC auffassen. Links: Pressemitteilung Endurteil
- 17.10.
2002: Urteil des Gerichts Erster Instanz: "Die Regeln über
den Erwerb von Fernsehrechten für sportliche Veranstaltungen im Rahmen
der Eurovision durch Dritte führen zu Wettbewerbsbeschränkungen, die
gegen den EG-Vertrag verstossen". Vier Gesellschaften, die
frei zu empfangende landesweite Fernsehsender betreiben, nämlich der
französische Kanal Métropole télévision SA (M6), die Gesellschaften
spanischen Rechts Antena 3 de Televisión SA und Gestevisión Telecinco
SA und die Gesellschaft portugiesischen Rechts Sociedade Independente
de Comunicação SA (SIC), beanstanden die Regeln über den gemeinsamen
Erwerb von Fernsehrechten für Sportereignisse, den Austausch des Signals
für sportliche Programme im Rahmen der Eurovision und den Zugang Dritter
auf vertraglicher Grundlage, weil sie angeblich zu erheblichen Wettbewerbsbeschränkungen
führen. Kernpunkt der vier Klagen ist insbesondere die Regelung über
Unterlizenzen, die den Zugang dritter, frei zu empfangender Sender zum
Eurovisionssystem im Einzelnen festlegt. Das Gericht erster Instanz
der EG bestätigt den Standpunkt der Klägerinnen: Die Unterlizenzregelung
garantiere den Konkurrenten der Mitglieder der EBU keinen ausreichenden
Zugang zu den Rechten für die Übertragung sportlicher Ereignisse, über
die Letztere aufgrund ihrer Beteiligung an dieser Einkaufsgemeinschaft
verfügten. Folglich sei die Freistellung der Regelung für nichtig zu
erklären. Urteil im Volltext: T
185-00
- 03.09.2002:
Das OLG Düsseldorf hat in einem umfassenden Urteil zur Haftung
einer Reitschule mit Isländer-Pferden und zur persönlichen
Haftung der Reitlehrerin Stellung genommen. Der Reitschüler
hatte aufgrund seines Körpergewichts von über 100 kg trotz Hilfestellung
der Reitlehrein Schwierigkeiten, sein rechtes Bein über die Kruppe des
Pferdes Mosi zu bekommen. Entweder weil er dabei die Kruppe des
Tieres berührte oder weil er sich anschließend mit seinem ganzen Gewicht
in den Sattel fallen ließ, begann das Pferd zu bocken, so daß
der Schüler sein Gleichgewicht verlor und mit der linken Schulter
gegen einen Begrenzungspfahl stürzte. Die Haftung der Reitlehrrein wurde
sowohl nach § 834 S. 1 BGB als auch § 823 Abs. 1 BGB verneint,
da Stallburschen oder angestellte Reitleitern nicht die tatsächliche
Gewalt oder die Beherrschung der Tiergefahr für eine gewisse Dauer zur
selbständigen Ausübung überlassen worden ist und auch keine Verkehrssicherungspflicht
auf die Reitlehrerin übertragen wurde. Die Haftungder Reitschule
als Tierhalter nach § 833 S. 1 BGB wurde demgegenüber
bejaht, da auch der Reiter selbst von dieser Vorschrift profitiert und
der Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB nicht gelungen
ist. Ein Mitverschulden des Reitschülers als Anfänger wurde
verneint. Volltext: 4U207-01
- 29.08.2002:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht zu einem Vereinsausschluß
aus Segelverein: Zuständigkeit der Mitgliederversammlung, Umfang
des Mitgliedschaftrechtes und Schadenersatzumfang: 9
U 54/01
- 28.
08. 2002: Postmortales Persönlichkeitsrecht und Veröffentlichungen
in der Zeitschrift "Leichtathletik" zur Tätigkeit von
Carl Diem im 3. Reich (Gründer der damaligen Hochschule für Leibesübungen
in Berlin und deren Nachfolgerin, der Deutschen Sporthochschule in Köln):
3O62-01
-
27.08.2002:
BAG bestätigt erfolgreiche Klage einer Motorradrennfahrerin
gegen Arbeitgeber MuZ vor dem LAG Chemnitz: Außerordentliche
Kündgung während Saison aufgrund der Unternehmensentscheidung,
nicht mehr in der von der Fahrerin betriebenen Klasse zu fahren, ist
unwirksam: 2AZR173-01
- 11.07.
2002: Generalanwältin Stix-Hackl erachtet im Verfahren des
Deutschen Handballbundes gegen Maros Kolpak vor dem EuGH
(Vorabentscheidungsersuchen des OLG Hamm) EuGH C-438/00 einen Verstoß
des § 15 der Spielordnung des DHB gegen Art. 39 EG und Art. 38
des Assoziierungsabkommens mit der SlowakereU-Vertrag für gegeben,
so daß die darin enthaltenen Spielbeschränkungen rechtwidrig
sind und auch Staatsangehörige der Slowakei wie EU-Bürger
zu behandeln sind. EuGH
C-438/00
- Ein
Sportbootführer muß nicht nur den Pegel des Wassers im Auge behalten
! Mit dem Fall eines erfolglos auf der Suche nach einer Örtlichkeit
zum Entleeren seines Fäkalientankes auf dem Bodensee umherirrenden Bootsführers
befaßte sich das Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe. Aufgrund Weißweinkonsums
hatte der Bootslenker eine BAK von mindestens 1,34 Promille, was erst
mißlich wurde, als das Boot plötzlich nicht mehr ansprang. Das Boot
trieb ins Schilf ab und die Strafverfolgung nahm mit dem Herbeieilen
der zu Hilfe gerufenen Wasserschutzpolizei ihren Lauf. Unter Übertragung
der früheren Grundsätze zum Straßenverkehr sah das Gericht jedenfalls
ab 1, 3 Promille BAK die absolute Fahruntüchtigkeit des Bootsführers
als gegeben an und verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Verkehr nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Volltext: SchiffNs1-00
- OLG
Koblenz (13.06.2002 Az: 5 U 504/01): Schuhe mit offenen Haken sind
zum Fallschirmspringen ungeeignet, weil die Gefahr besteht, dass
Schirmleinen sich in den Haken verfangen. Ein Ausbildungsleiter ist
jedenfalls bei einem noch unerfahrenen Schüler verpflichtet, auf das
Erfordernis geeigneten Schuhwerks hinzuweisen und die beachtung des
Hinweises zu überwachen. Ein Mitverschulden des Verletzten scheidet
nicht schon deswegen aus, weil es durch die vom Ausbildungsleiter versäumte
Aufklärung und Überwachung zu einem Unfall kommt. Der umfassende Haftungsausschluss
im Aufnahmeformular eines Fallschirmvereins ist wegen Verstoßes gegen
§ 11 Nr. 7 AGB - Gesetz (nunmehr § 309 Nr. 7 BGB) unwirksam.
Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht möglich. Volltext: 5U504-01
- Nach
einem Urteil des OLG Celle (18. April 2002 Az: 11 U 202/01) sind
im Rahmen der Haftung des Reiseveranstalters für Sportgeräte
nach §§ 651f, 823 BGB von ihm eingesetzte Animateure als
Erfüllungsgehilfen zu betrachten, wenn sie als Mitarbeiter des
Reiseveranstalters bezeichnet werden.
- 16.04.2002:
Nach einem Urteil des Brandenburgischen OLG muß die Schulleitung
im Rahmen ihrer Verkehrssicherungpflicht nach § 823 Abs.
1 BGB grundsätzlich auch auf gelegentlich zum Fußballspielen
genutzten Schulhöfen Fangzäune errichten, zumindest sofern
Fußballtore aufgestellt wurden und damit das Ballspiel
gefördert wurde. Werden im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen
keine ausreichenden Zäune aufgetellt, greift die Amtshaftung nach
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Eine Haftung für Lackschäden
an unmittelbar neben dem Schulhof geparkten Pkw's ist jedoch dann nicht
gegeben, wenn die Gefahr abirrender Bälle offenkundig ist und die
Pkw-Eigentümer wiederholt in Kenntnis der Schadensgefahr ihren
Pkw abstellen, denn sie müssen sich dann den Vorwurf überwiegenden
Mitverschuldens nach § 254 BGB gefallen lassen.. Hier gelten andere
Maßstäbe als bei normalen Sportplätzen, bei denen parkende
Anwohner von einer grundsätzliche Absicherung gegen abirrende Bälle
ausgehen dürfen. 2
U 44/01.
-
Das OLG Hamburg (21. März 2002 Az: 3 U 299/01) sieht eine Verwechslungsgefahr
zwischen den Geschäftsbezeichnungen "Upsolut SPORTS" und "Absolute SPORTS")
für gegeben an, so daß der Markenschutz nach §§ 5 Abs.
2, 15 Abs. 2, 4 MarkenG zu bejahen ist.
- BGH
(4.03.2002) Dem BGH ist die Veranstaltung von Sportwetten
ohne eine von einer inländischen Behörde erteilte Erlaubnis auch dann
sittenwidrig nach § 1 UWG, wenn eine zuvor beantragte Erlaubnis rechtswidrig
versagt worden sein sollte. Volltext: BGHIZR279-99
- Das
BayObLG (29. Januar 2002 Az: 4St RR 122/2001): Durch die Ausstattung
seiner aktiven Sportler mit einheitlichen Trainingsanzügen handelt
ein Idealverein ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch dann nicht
im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 143 MarkenG, wenn er
dadurch die Aktiven zu höherer sportlicher Leistung motivieren oder
sein Ansehen in der Öffentlichkeit steigern will. Fundstelle: WRP 2002,
562-564.
- OLG
Saarbrücken, (28. Dezember 2001, Az: 5 U 842/00) : Wenn ein Sportlehrer
bei Vorführung einer Kräftigungsübung - Heben des Rumpfes bei Abstützung
auf gestreckten Armen und Beinen - einen Muskelfaserriss erleidet,
so gilt dies als Unfall infolge erhöhter Kraftanstrengung und der Unfallversicherungsschutz
ist gegeben. Fundstelle: NVersZ 2002, 216-218 = NJW-RR 2002, 676-677.
- AG
Hannover (7. Dezember 2001, Az: 559 C 5128/01): Fehlende oder
nicht nutzbare Unterhaltungs- und Sporteinrichtungen sind ein Reisemangel
nach § 651 d BGB und führen neben Bauarbeiten auf dem Hotelgelände,
insbesondere im Poolbereich,und einer fehlenden Warmwasserversorgung
zu einer Reisepreisminderung um insgesamt 30%. Fundstelle: RRa 2002,
81-82.
- BGH
(6. Dezember 2001) Anhand des Falles des SSV Reutlingen und
des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Südwestdeutschen Verkehrs AG
sowie des ehemaligen Umwelt- und Verkehrsministers von Baden-Württemberg
befaßte sich der BGH mit der Frage, ab wann die Vergabe von Zuwendungen
aus dem Vermögen einer Aktiengesellschaft die Grenze zur Untreue
nach § 266 StGB überschreitet. Er sieht dies erst bei einer gravierenden
Pflichtverletzung als gegeben an, welche nur aufgrund einer wertenden
Gesamtschau im Einzelfall bejaht werden kann. BGH1StR215-01
- OLG
Celle, (3. Dezember 2001; Az: 9 W 193/01) Während der Sportstunde
sind Schüler einer allgemeinbildenden Schule (hier: Grundschule) gesetzlich
unfallversichert gemäß § 2 Abs. 1 Nr 8 Buchst b. SGB VII. Daher
sind Ansprüche gegen das Bundesland als Anstellungskörperschaft der
Lehrer den Beschränkungen des § 104 Abs. 1 SGB VI unterworfen. Das Bundesland
ist dem Versicherten nach anderen gesetzlichen Vorschriften (etwa §
823 BGB) nur dann verpflichtet, wenn der Sportunfall vorsätzlich herbeigeführt
worden ist oder sich als Wegeunfall darstellt (beides wird verneint).
Fundstelle: NdsRpfl 2002, 115.
- OLG
Celle (29. November 2001) Nimmt ein Verband (hier der Sportlehrerverband)
ein Nichtmitglied auf eine Fortbildungskurs mit, so haftet der
Verband allein nicht schon aufgrund des Umstandes, daß er keine Unfallversicherung
für das Nichtmitglied (anders als bei Mitliedern) abgeschlossen hatte.
Auch eine entsprechende Hinweis- oder Informationspflicht besteht nicht.
OLG11U70-01
- BGH
(11. Oktober 2001) Az: I ZR 172/99) Nach dem BGH ist von einem Gewerbetreibenden
verlangen, daß er sich Kenntnis von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
verschafft und in Zweifelsfällen mit zumutbaren Anstrengungen besonders
sachkundigen Rechtsrat einholt. Ein Verstoß gegen § 284 StGB (unerlaubte
Veranstaltung eines Glücksspiels) ist gleichzeitig grundsätzlich
auch wettbewerbswidrig nach § 1 UWG. Volltext: BGHIZR172-99
- OLG
Hamburg (1. November 2001) Das OLG Hamburg befaßte sich merhfach mit
dem markenmäßigen Schutz des Spitznamens des Rennfahrers Nick Lars H.,
dem seine Fans den Spitznamen "Quick Nick" zugedacht haben und
der seine Erfolg auch durch Lizenzieren dieses Namens veredelt. Volltexte:
OLG3U127-01 und
OLG3U70-01-quicknick2
- LG
München I, ( 31. Juli 2001, Az: 21 O 13220/01): Ein zwischen
einer Sportrechte- und Marketingagentur, an der die Sendeanstalten der
ARD und das ZDF beteiligt sind (SportA), und einer Sportrechte-Agentur,
die wiederum vom Deutschen Fußballbund die Übertragungsrechte für die
Spiele der ersten und zweiten Bundesliga erworben hat, geschlossener
Vertrag über die zeitversetzte Ausstrahlungsbefugnis an Fernsehaufzeichnungen
von Meisterschaftsspielen und die Überlassung von Sendematerial für
die nachrichtenmäßige Berichterstattung, enthält keine Sendeplatzgarantie
für die Erstverwertung (bezüglich der Überlassung von Sendematerial
für die 20.00 Uhr Nachrichten am Samstag). Dies bedeutet, daß nach zeitlicher
Verschiebung der Sportsendung "ran" des Senders SAT 1 auf
einen Sendeplatz samstags zwischen 20.15 und 22.00 Uhr kein Anspruch
besteht, wie bisher in der Tagesschau der ARD um 20.00 Uhr im
Bild zu berichten. Ein Verfügungsgrund für ein entsprechendes Leistungsbegehren
im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ist insbesondere deshalb nicht
erkennbar, weil eine Abwägung der Interessen keine unverhältnismäßig
großen irreparablen Nachteile für die ARD erkennen läßt. Fundstelle:
AfP 2001, 425-427 = SpuRt 2001, 242-244, vgl. auch die Anmerkung von
Birnstiel in SpuRt 2001, 244-246.
- OLG
München, ( 26. Juli 2001, Az: 29 U 2361/97): Markenrecht von
Adidas: Die überaus hohe Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung
von adidas ist eine allgemeinkundige und deshalb bei Gericht offenkundige
und nach ZPO § 291 nicht beweisbedürftige Tatsache. Wegen der Wechselbeziehung
im Rahmen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr führt deshalb die
in außerordentlicher Intensität vorliegende Heranziehungskraft der Marke
in Fällen hoher Warenähnlichkeit dazu, dass ein vergleichsweise geringerer
Grad der Zeichenähnlichkeit (Zwei-Stufen-Kennzeichnung an gleicher
Stelle) ausgeglichen werden kann. Fundstelle: GRUR-RR 2001, 303-305
- LG
München I ( 27. Juni 2001 , Az: 7 HKO 16591/94 ): Höhe
des Schadenersatzes bei unberechtigter Dopingsperre - Schadenersatzbemessung
im Sport: Zugunsten einer zur Weltspitze zählenden Leichtathletin
(hier: der Sprinterin Katrin Krabbe), die aufgrund einer rechtswidrigen
Sperre durch den Internationalen Leichtathletikverband Einkommensverluste
(insbesondere durch entgangene Sponsorengelder) erlitten hat, kommt
in einem Schadenersatzprozeß die Darlegungs- und Beweiserleichterung
des BGB § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO zum Tragen. Zur Ermöglichung einer
danach anzustellenden Prognose hinsichtlich der hypothetischen Sportkarriere
hat die Athletin konkrete Anknüpfungstatsachen darzulegen und zur Überzeugung
des Gerichts nachzuweisen. Jedoch dürfen an die Darlegung derartiger
Tatsachen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (Vgl. BGH,
NJW 1998, 1633). Bei der richterlichen Schätzung ist von den unter Beweis
gestellten Schadensposten (entgangene Sponsoren-, Start- und Preisgelder)
ein deutlicher Abzug wegen verbleibender Risiken vorzunehmen (hier in
der Regel 50 %). Fundstelle : SpuRt 2001, 238-242
- Das
LAG Berlin (18. Juni 2001) hatte sich mit dem Schicksal des befristeten
Arbeitsvertrages eines Cheftrainers für die 1. und 2. Bundesliga nach
dem Konkurs des Vereins TB mit nahfolgendem Lizenzentzug seitens des
DFB zu befassen. LAG9Sa755-01
- Das
Bundespatentgericht hat am 22.5.2001 festgestellt, daß der angemeldeten
Wortfolge "Team Telekom" im Hinblick auf die unter anderem beanspruchten
Dienstleistungen "Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; ... ; Telekommunikation;
...; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung" mangels eindeutig beschreibenden
Charakters weder ein Freihaltungsbedürfnis zuerkannt werden kann, noch
überhaupt die für eine Schutz erforderliche Unterscheidungskraft gegeben
ist. Volltext: BPatG29W320-99
- LG
Meiningen (13. Juni 2001, Az: 3 O 1467/00) Schmerzensgeld
bei Beeinträchtigung der Sportausübung: Erleidet ein jugendlicher
Mopedfahrer infolge eines Verkehrsunfalls eine Sprengung des
Schultergelenks, Frakturen der Finger sowie eine Trümmerfraktur des
Oberschenkels, die die Amputation des (linken) Beins ab dem Oberschenkel
erforderlich macht und zur Folge hat, daß der Verletzte die bisher ausgeübten
Sportarten und Freizeitbeschäftigungen aufgeben muß sowie sich
aus dem Leben seiner jugendlichen Clique zurückziehen und sich beruflich
völlig neu orientieren muß und infolgedessen unter erheblichen psychischen
Beeinträchtigungen leidet (ua Schlafstörungen, Angstzustände, Stimmungsschwankungen),
ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 180.000 DM gerechtfertigt.
Fundstelle ZfSch 2002, 18-19.
- KG
Berlin (1. Mai 2001 Az: 12 U 3372/00) zur Haftung bei Motorradunfällen,
der Beweislast und dem Schmerzensgeld bei eingeschränkter Fähigkeit
zur Sportausübung: Der Arbeitgeber eines Lastwagenfahrers haftet
einem Unfallgeschädigten als Geschäftsherr nach §§ 831, 847 BGB
auf Schmerzensgeld, sofern er nicht ein verkehrsrichtiges Verhalten
seines Fahrers als Verrichtungsgehilfen beweist oder den Entlastungsbeweis
für fehlendes eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden erbringt.
Die Unaufklärbarkeit des genauen Unfallgeschehens geht zu Lasten des
Arbeitgebers. Ist bei einem Verkehrsunfall ein Motorradfahrer verletzt
worden, gibt es keinen Anlaß einem Zeugen deshalb nicht zu glauben,
weil er ebenfalls Motorradfahrer ist. Es gibt keinen Erfahrungssatz
des Inhalts, daß die Verbundenheit unter Motorradfahrern größer wäre
als diejenige unter Lkw-Fahrern und überhaupt Anlaß bietet, ihren Erklärungen
als Zeugen nicht zu folgen. Hat ein Motorradfahrer bei dem Unfall einen
Bruch des linken Handgelenks und des rechten Schlüsselbeins erlitten,
was zu einer Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks
bei Fehlstellung des rechten Schulterblattes und zu einer Einschränkung
der Beweglichkeit im Handgelenk geführt hat, war der Verletzte für 18
Tage in stationärer Krankenhausbehandlung und 3 Monate lang arbeitsunfähig
und kann er sportliche Aktivitäten nur noch in eingeschränktem
Maße ausüben, würden diese Verletzungen bei voller Haftung ein Schmerzensgeld
in Höhe von 16.500 DM rechtfertigen. Der Verletzte muß sich aber anspruchsmindernd
die Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrades anrechnen lassen,
weil sich dessen besondere Betriebsgefahr, die in der Instabilität des
Fahrzeuges begründet ist, bei dem Unfall dahingehend ausgewirkt hat,
daß das Motorrad nach der Kollision umgestürzt ist. Es ist daher nur
ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 DM angemessen. Fundstelle NZV
2002, 34-35 = DAR 2002, 122-123.
- OLG
Hamm ( 17. Mai 2001 Az: 27 U 209/00) Die Haftung nach einem Skiunfall
zwischen Deutschen in Italien ist materiellrechtlich nach
deutschem Recht zu entscheiden. Die Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen
beim Skilaufen richten sich nach den Regeln des internationalen Skiverbandes
(FIS-Regeln) Danach ist beim Abfahren das Sichtfahrgebot zu
beachten und es darf nur so schnell gefahren werden, dass bei Annäherung
an andere noch sicher ausgewichen oder notfalls auch angehalten werden
kann. Den Regeln der Wartepflicht unterliegt nur derjenige, der sich
aus dem Stand in Bewegung setzt, während der in Fahrt befindliche Skiläufer
auch bei einer Querbewegung zum Hang den Schutz der FIS-Regel 3
genießt, nach der derjenige, der von oben schneller aufschließt, auf
den unterhalb Fahrenden achten und diesem gegebenenfalls ausweichen
muss. Die Feststellung eines Schuldvorwurfes gegen den Anfahrenden setzt
voraus, dass dieser das Vorrecht wahrnehmbarer, fahrender und in Annäherung
befindlicher Skiläufer missachtet hat. Bei einem Skiunfall scheidet
ohne konkrete objektivierbare Anknüpfungspunkte eine sachverständige
technische Verlaufsanalyse regelmäßig zur Klärung des Herganges aus.
Fundstelle NJW-RR 2001, 1537-1539 = SpuRt 2002, 18-20.
- LG
Leipzig ( 15. Mai 2001 Az: 5 O 9707/00) Die Mehrfachverfolgung von
urheberrechtlichen Ansprüchen durch mehrere Mitglieder eines Konzerns
(hier: konzernverbundene Fernsehsender, die Unterlassungsansprüche wegen
der Weiterverbreitung des Fernsehprogramms "DSF", eines Spartenprogramms
für Sport, digital über ein Breitbandkabelnetz geltend machen) ist nicht
unzulässig. Die hierzu für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelten
Grundsätze der "mißbräuchlichen Mehrfachverfolgung" sind nicht anwendbar.
Wenn der Betreiber eines Kabelbreitbandnetzes ein Fernsehprogramm in
digitaler Technik weitersendet, liegt darin ein Verstoß gegen § 87 Abs
1 Nr 1 UrhG: Fundstelle ZUM 2001, 719-722.
- AG
Duisburg ( 8. Mai 2001 Az: 51 C 781/01) (Telefax in der Sportgerichtsbarkeit)
Die in den Rechts- und Verfahrensordnungen der Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit
vorgesehene Form des Einschreibbriefes für Prozeßhandlungen (hier:
für eine Berufungseinlegung gegen die Entscheidung eines Sportgerichts
über die Wertung eines Fußballspiels) ist immer Wirksamkeitsvoraussetzung
und hat nicht nur Beweisfunktion. Ein Einschreibbrief kann nicht durch
Telefaxschreiben ersetzt werden, selbst wenn dies rechtzeitig innerhalb
der Berufungsfrist übersandt wird . Fundstelle: SpuRt 2002, 71-72 =
MDR 2002, 652.
- LG
Düsseldorf (27. April 2001 Az: 22 S 491/98) Reisevertrag und
fehlende Sportmöglichkeiten- Mängel vor Ort anzeigen !.
In der Anspruchsanmeldung des Reisenden nach Reiseende gemäß BGB § 651g
Abs.1 BGB können Mängel, die nicht bereits am Urlaubsort nach BGB §
651d Abs. 2 BGB anzeigt wurden, nicht geltend gemacht werden. Ebensowenig
kann Minderung für Mängel verlangt werden, die nicht zumindest stichwortartig
in der Anspruchsanmeldung nach BGB § 651g Abs. 1 BGB aufgezeigt wurden.
Wegen defekter Geräte im Fitneßraum, fehlender Möglichkeit zum
Minigolf- und Basketballspielen, Fehlens des zugesagten Teppichbodens
im Ferienappartement und einer Diskothek ist eine Reisepreisminderung
von insgesamt 10% angemessen. Fundstelle RRa 2001, 199-200
- LG
Dresden ( 24. April 2001 Az: 5 O 1539/00 ) Haftungsprivileg bei
Skiunfall während Schulzeit: Wenn ein 17jähriger Schüler während
des Sportunterrichtes auf einer nicht hinreichend verkehrssicheren gemeindlichen
Skipiste (schwer) verunglückt, ist nicht nur die Gemeinde als Sachkostenträgerin
der Schule, sondern auch der gemeindliche Mitarbeiter, der für die Verkehrssicherheit
der Skipiste verantwortlich ist, von der Haftung frei. Der gemeindliche
Mitarbeiter ist nämlich im Sinne der Haftungsausschlußvorschrift des
§ 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII zum Zeitpunkt des Skiunfalls Angehöriger
"desselben Unternehmens" wie der Versicherte. Fundstelle RuS 2002, 68-69.
- OLG
Frankfurt ( 18. April 2001 Az: 13 U 66/01 ) Bindungswirkung der
Entscheidung des internationalen Verbandsgerichts der IAAF über Wettkampfsperre
wegen Dopingverstoßes- einstweiliger Rechtsschutz (Fall Baumann) 1.
Im deutschen Rechtskreis bestehen im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen
gegen den Erlaß einer Leistungsverfügung im Sportbereich keine durchgreifenden
Bedenken. An die Annahme, daß dem Verfügungskläger eine vorweggenommene
Anspruchsbefriedigung aus besonderem Grund nicht versagt werden darf,
müssen aber strenge Anforderungen gestellt werden. 2. Die einstweilige
Verfügung eines Sportlers gegen den deutschen Leichtathletik-Dachverband
mit dem Antrag, es zu unterlassen, ihm die Teilnahme an Meisterschaften
zu untersagen bzw in sonstiger Weise zu beeinträchtigen, ist wegen Bestehens
eines Verfügungsgrundes zulässig. 3. Dem internationalen Leichtathletik-Dachverband
(IAAF) steht auch für Fälle des Dopingverstoßes, die in die Verantwortlichkeit
eines Nationalverbandes fallen, eine originäre eigene Sanktionszuständigkeit
gegenüber den Athleten zu, der sich diese in der nach den IAAF-Statuten
getroffenen Athletenvereinbarung und durch Eintragung in der Athletenpaß
unterworfen haben. Unterläßt der nationale Dachverband die Verhängung
einer von der Sachlage her gerechtfertigte vorläufige Wettkampfsperre,
kann der internationale Dachverband selbst das Verhalten des Sportlers
sanktionieren. 4. Eine Entscheidung des internationalen Verbandsgerichts
(IAAF-Panel) über die Verhängung einer Wettkampfsperre gegen einen SPORTLER
wegen Dopingverstoßes hat Bindungswirkung gegenüber Entscheidungen des
nationalen Dachverbandes und des Landesverbands bzw Ortsverbandes, dessen
Mitglied der betroffene SPORTLER ist. Hat der Rechtsausschuß des nationalen
Dachverbandes (als das nationale Verbandsgericht) die Verhängung einer
Wettkampfsperre "unanfechtbar" abgelehnt, wird diese Entscheidung durch
die Entscheidung des IAAF-Panels zwar nicht formellrechtlich aufgehoben,
sie wird aber gegenstandslos. 5. Die Verhängung der Wettkampfsperre
durch das IAAF-Panel verstößt trotz Geltung der "Strict liability rule"
(Verhängung von Sanktionen ohne Verschuldensfeststellung) nicht gegen
den deutschen orde public, wenn das Gericht im konkreten Fall von einem
(vermuteten) Verschulden des Sportlers ausgegangen ist, indem es festgestellt
hat, daß der Sportler den ihn aufgrund des positiven Befunds der A-Probe
benachteiligenden Anscheinsbeweis nicht nachhaltig zu erschüttern vermocht
habe. Fundstelle: SpuRt 2001, 159-163.
- OLG
Frankfurt ( 5. April 2001 Az: 24 Sch 1/01 ) Staatliche Gerichtsbarkeit
und Schiedsgerichtbarkeit - einstweiliger Rechtsschutz: . Hat das
Schiedsgericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme angeordnet, so
kann das staatliche Gericht eine Vollziehung unter Umständen auch dann
anordnen, wenn die Vollziehung zur Erfüllung des verfolgten Anspruchs
führen würde. Solche Umstände können dann gegeben sein, wenn der Anspruch
überhaupt nur durch seine sofortige Verwirklichung gesichert werden
kann. Der auch im Zivilprozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und
Glauben kann es gebieten, einen Verband gegenüber seinen Mitgliedern
an der in seiner Satzung festgeschriebenen Bezeichnung eines Verbandsorgans
als "Schiedsgericht" festzuhalten. Fundstelle NJW-RR 2001, 1078-1079
= SpuRt 2001, 198-200.
- BGH
(22. März 2001) Der BGH befaßt sich mit einer Schenkungsverfügung
eines im Konkurs befindlichen Sportvereins und der Wertbemessung einer
Bundesligaspiellizenz (hier im Basketball) Volltext: BGHIXZR373-98
- LG
Darmstadt ( 21. März 2001 Az: 2 O 76/01) Einstweilige Verfügung
auf Zulassung eines international gesperrten Leichtathleten zu einer
nationalen Sportveranstaltung) Es ist nicht zu beanstanden, wenn
der nationale (deutsche) Leichtathletikverband einem Leichtathleten,
gegen den der internationale Leichtathletikverband eine zweijährige
Wettkampfsperre wegen Doping-Verstoßes (hier: Dieter Baumann)
verhängt hat, keine Starterlaubnis erteilt. Der Deutsche Leichtathletikverband
ist allen ihm angeschlossenen Athleten gleichermaßen verpflichtet. Die
Rechte der übrigen Teilnehmer an der Sportveranstaltung würden aber
erheblich beeinträchtigt, wenn der international gesperrte Sportler
ebenfalls daran teilnehmen würde, weil dessen ungehinderte Zulassung
zu der Veranstaltung eine weitreichende Sperre aller übrigen teilnehmenden
Athleten durch den internationalen Verband zur Folge hätte. Hiernach
befindet sich der nationale Verband in einer Konfliktsituation,
die ihn zur Pflichterfüllung unter wechselseitiger Abwägung der einzelnen
Rechte verpflichtet. Diese Abwägung der Förderungspflichten führt zur
Entscheidung zugunsten der unbeteiligten übrigen Athleten. Gegenüber
dem gesperrten Sportler kann der Verband seine Gleichbehandlungs- und
Förderungspflicht etwa durch Einwirken auf die Gremien des internationalen
Verbandes nachkommen. Ein einstweiliger Verfügungsantrag des gesperrten
Sportlers auf Zulassung zu der Sportveranstaltung hat daher keinen Erfolg.
Fundstelle SpuRt 2001, 114-116.
- OLG
Düsseldorf ( 20. Februar 2001 Az: 4 U 63/00) Eine Ablösevereinbarung,
durch die ein Eishockeyspieler aus seinem laufenden Vertragsverhältnis
mit seinem in Konkurs gefallenen Verein herausgekauft wird, ist wirksam.
Fundstelle: SpuRt 2001, 246.
- AG
Ludwigsburg ( 29. Januar 2001 Az: 5 C 3719/99) Hat ein Reiseveranstalter
in seinem Reiseprospekt lediglich darauf hingewiesen, daß Tauchen
und Schnorcheln an einem hotelzugehörigen "Hausriff" möglich ist,
liegt darin nicht auch die Zusicherung, daß ein Schnorcheln dort völlig
unproblematisch ist, so daß kein Minderungsanspruch nach §§
651c Abs. 1, 651d Abs. 1 BGB nicht gegeben ist. Fundstelle RRa 2001,
119-120.
- Der
BGH (25. Januar 2001) hatte sich mit dem Fall eines Fitneßstudios
zu befassen, welches trotz vertraglicher Verpflichtung gegenüber einem
Verbraucherschutzverein weiterhin in Verträgen mit Kunden unzulässige
Allgemeine Geschäftsbedingungen verwandte und die verwirklichten
Vertragsstrafen hernach nicht zahlten wollte. Volltext: BGHIZR323-98
- OLG
Köln (23. Januar 2001 Az: 9 U 11/00) Erstreckt sich die Haftpflichtversicherung
eines Sportvereins auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Vereins
aus Ansprüchen wegen Unfallschäden an mitgliedseigenen Pkw, die sich
bei der Beförderung von Sportlern, Fahrgemeinschaften und Sportgeräten
zu und von auswärtigen satzungsgemäßen Sportveranstaltungen ereignen,
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Schaden auf der Rückfahrt
von einem Auswärtsspiel durch eine engagierte private Begleitperson
verursacht wird, die sich in freiwilliger und uneigennütziger Tätigkeit,
aber ohne Auftrag des Vereins um Trikotwäsche, Transport, Getränke
und ähnliches kümmert. Fundstelle: RuS 2001, 146-147 = ZfSch 2001, 323-324.
- Das
Bundespatentgericht (23. Januar 2001) hat sich mit dem Schutzumfang
der Marke "Olympische Ringe" und "Olympic" beschäftigt. BPatG27W96-99
- AG
München ( 8. Januar 2001 Az: 191 C 30638/00) Verbandsrechtliche
Disziplinarmaßnahmen des Deutschen Basketballbundes: Die Bestimmung
in § 22 Abs. 1 der Rechtsordnung des Deutschen Basketball Bundes eV
, wonach ein Vorfall (hier: Verweis des Präsidenten eines gegnerischen
Vereins aus der Sporthalle) nicht mehr verfolgt werden kann, wenn seitdem
3 Monate vergangen sind, regelt die Verjährung von Disziplinarverstößen
endgültig. Eine analoge Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften kommt
nicht in Betracht. Im übrigen können verbandsrechtliche Disziplinarmaßnahmen
(hier: Verhängung von Geldstrafen gegen den Hausverein und dessen Vorsitzenden
wegen nicht ausreichender Platzordnung) nur dann von einem ordentlichen
Gericht aufgehoben werden, wenn diese grob unbillig bzw mißbräuchlich
sind, was in diesem konkreten fall zu verneinen ist. Fundstelle
SpuRt 2001, 249-250.
- LG
Bielefeld ( 8. Januar 2001 Az: 4 O 156/00) Sportlerhaftung beim
American Football: Bei der Beurteilung von Verletzungen von Sportlern
untereinander richtet sich der Maßstab, der an die erforderliche Sorgfalt
eines gewissenhaften und besonnenen Spielers anzulegen ist, nach der
Eigenart des jeweiligen Sports. Beim American Football handelt es sich
um einen schnellen, körper- und kampfbetonten Sport, bei dem es beim
Kampf um den Ball erlaubt ist, den Ballträger zu blocken oder umzureißen.
Es handelt sich damit um eine Sportart, bei der jeder Spieler die Möglichkeit
der Gefahr einer Verletzung in Kauf nimmt, so daß eine Haftung von Spielern
untereinander nur bei einem groben Foul in Betracht kommt. Fundstelle
RuS 2002, 198.
- LAG
Berlin (31. August 2000) Das Urteil befaßt sich mit den Anforderungen
an eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, das Nichtbestehens
des Arbeitsverhältnisses eines Fußballizenzspielers festzustellen, damit
dieser auf die Transferliste des DFB gesetzt werden kann. LAG10Sa1728-00
- Die
Zusage eines Handgeldes im Zusammenhang mit dem Vereinswechsel
eines Berufsfußballspielers ist nach dem LAG Hamm (5. April 2000) nicht
grundsätzlich gesetz- oder sittenwidrig. Der Anspruch aus der Zusage
unterliegt aber der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB
(a.F.). LAG14Sa124-00
- Das
LAG Schleswig-Holstein( 4. April 2000) befaßt sich mit den Voraussetzungen
eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB im Sport (hier Handball),
insbesondere bei Aus- und Umgliederungen. LAG3Sa60799
- Nach
dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (27. Januar 2000) sind Vertragsamateure
nur dann als Arbeitnehmer anzusehen, wenn sie auf Grund der jeweiligen
Vertragsgestaltung und -abwicklung ihre Leistung für den Verein in einer
für ein Arbeitsverhältnis typischen persönlichen Abhängigkeit erbringen,
die über die bereits durch die Vereinsmitgliedschaft begründete Weisungsgebundenheit
hinausgeht. LAG7Ta195-99
-
BAG: (19.01.2000) Ein Fußballspieler erhält nach dem BAG für
den Fall der Krankheit keine Leistungsprämie, wenn eine
solche zwar wirksam für den Fall von Verletzungen im Arbeitsvertrag
vereinbart wurde, die Erkrankung aber nicht spiel- oder trainingsbedingt
war. Volltext: BAG5AZR37-98
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