Kann das Arbeitsverhältnis eines Sporttrainers befristet werden ?

 
BAG, 7 AZR 436/97: AP Nr 14 zu § 611 BGB = DB 1999, 853-854
= BB 1999, 1118-1119 =  NZA 1999, 646-648
 

Sachverhalt

 

A war als einer von drei Verbandstrainern eines Landestennisbundes, der als e.V. organisiert ist, in Leimen angestellt. § 3 des Arbeitsvertrags lautet:

 
            "Der Vertrag wird für die Dauer von drei Jahren geschlossen. Nach
            Ablauf von zwei Jahren kann über die Vertragsgestaltung neu
            verhandelt werden. Die Probezeit beträgt sechs Monate, in der
            jeder der beiden Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen
            zum Monatsende kündigen kann. Im übrigen gilt nach Ablauf des für
            drei Jahre geschlossenen Vertrags die gesetzliche Kündigungsfrist
            von sechs Wochen zum Quartalsende, es kann jedoch auch ein
            längerfristiger Vertrag neu abgeschlossen werden."
 
Neben einem Tag pro Woche Stützpunkttraining war A ausschließlich im Landesleistungszentrum tätig. Vormittags versah er u. a. Verwaltungstätigkeiten und führte Elterngespräche. Nachmittags war er, arbeitsteilig mit den beiden anderen Trainern, damit beschäftigt, mindestens viermal pro Woche von 14.00 - 16.00 Uhr sowie von 16.00 - 18.00 Uhr jugendliche Tennissportler zu trainieren und Tennistalente zu beurteilen. Daneben wurde sog. Blocktraining durchgeführt, in dem ein Trainer ausschließlich eine bestimmte Gruppe über einen Zeitraum von vier Wochen betreute. Zu den Aufgaben der Trainer gehörte desweiteren die Turnierbetreuung, die Durchführung von Tennislagern und die Betreuung von sog. Spitzensportlern.
 
Am 26. Januar 1995 teilte der Verein dem A mit, daß sein Arbeitsvertrag zum 30. April 1995 ende und nicht verlängert werde. Dieser meinte aber eine Befristung seines Arbeitsvertrages sei nicht vereinbart worden. Und wollte gerichtlich festgestellt haben, daß das Arbeitsverhältnis über den 30. April 1995 hinaus fortbesteht.
 
Der Landestennisbund war aber der Auffassung, daß die Befristung wirksam war, da es die Aufgabe des A war, besonders talentierte jugendliche Tennisspieler zu finden und sie zu Spitzenleistungen zu bringen. Dabei habe die Möglichkeit von Verschleißerscheinungen bestanden. Die Befristung von Tennis-Trainerverträgen sei üblich. Sie entspreche auch der Auffassung vernünftiger und verantwortungsbewußter Vertragsparteien, weil der Erfolg und Mißerfolg eines Trainers auf Unwägbarkeiten beruhten, die nicht von guten oder schlechten Leistungen des Trainers, sondern von vielen Faktoren im menschlich-psychischen Bereich abhängig seien.
 
Vor dem ArbG und LAG hatte der A bereits sein Klage verloren.
 

Die Entscheidung des BAG

Das BAG lehnt eine wirksame Befristung ab, da es für sie an einem sachlichen Grund fehlte.
I. Dies ergibt sich nach dem BAG aber nicht schon aus der Vereinbarung in § 3 Satz 4 des Vertrags, denn es handele sich lediglich um eine vorsorgliche Regelung für den Fall der unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Gleiches gelte für die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung in § 8 des Vertrags. Eine vorsorgliche Regelung für den Fall der unbefristeten Beschäftigung führt nicht zur Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
II. Das Landesarbeitsgericht hatte noch die Rechtswirksamkeit der Befristungsvereinbarung bejaht, da es angenommen hatte, daß das Schwergewicht der Tätigkeit eines Trainers in der Betreuung von Spitzensportlern liege und damit die Gefahr bestehe, daß sich die persönliche Beziehung zwischen Trainer und Sportler und insbesondere die Fähigkeit des Trainers zur Motivierung des Sportlers mit der Zeit abnutze (sog. Verschleißtatbestand). Diese Gefahr sei im vorliegenden Fall gegeben gewesen.
III. Das BAG folgt dem aber nicht:
Wohl hält es grundsätzlich die Befristung des Arbeitsvertrages eines Sporttrainers wegen der Möglichkeit von Verschleißerscheinungen für möglich. Entscheidend sei jedoch
„für das Vorliegen eines Verschleißtatbestandes als sachlicher Befristungsgrund ..., daß die vereinbarte Befristung überhaupt geeignet ist, der Gefahr eines Verschleißes in der Beziehung zwischen dem Trainer und den zu betreuenden Sportlern wirksam vorzubeugen“
 
Genau dies lehnt das BAG aber im konkreten Fall ab:
„Denn selbst wenn der Kläger in nennenswertem Umfang auch Spitzensportler und besonders talentierte Nachwuchssportler betreut haben sollte und wenn bei einer derartigen Tätigkeit die Gefahr eines Verschleißes gegeben wäre, so war doch die vereinbarte Befristung nicht geeignet, dieser Gefahr vorzubeugen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts betrug die Verweildauer insbesondere der zu Spitzensportlern heranzubildenden Hoffnungsträger im Leistungszentrum des Beklagten im Schnitt zwei bis drei Jahre. Hieraus folgt, daß während der gewählten dreijährigen Befristungsdauer ohnehin in aller Regel ein Austausch der zu betreuenden Sportler stattfand. Der Befristungsgrund eines Verschleißtatbestandes aber rechtfertigt sich nicht durch den Wechsel der zu betreuenden Sportler, sondern allenfalls gerade durch das Bedürfnis, während der Dauer der Betreuung derselben Sportler die Person des Trainers auszuwechseln.“
...
 
Fazit:
Grundsätzlich ist die Befristung des Arbeitsvertrages eines Sporttrainers möglich. Hierfür ist jedoch nicht nur ein sachlicher Grund notwendig, vgl. § 620 BGB , sondern die vereinbarte Frist muß auch geeignet sein, den Befristungsgrund zu verwirklichen. Ist dies der „allgemeine Verschleiß“  des Trainers so scheitert eine wirksame Befristung, wenn der Trainers sowieso länger da ist als die Trainierten. Somit empfiehlt es sich aus Sicht des Arbeitgebers, die Befristung des Trainers kürzer zu wählen als die angedachte Verweildauer seiner Schützlinge.