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| Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen
Urteil aus: |
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| Auf die Frage, ob die vom Kläger unterzeichneten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausschluß der Haftung für die
dort aufgeführten Fallkonstellationen einer Überprüfung nach dem AGBG
standhielten, komme es nicht an. Der Kläger habe keinen Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1), weil sich der Unfall während
einer Rennveranstaltung ereignet habe, für die zwischen dem Kläger
und dem Beklagten zu 1) ein - stillschweigend - vereinbarter Haftungsausschluß
bestanden habe, der nur für Fälle eines gewichtigen Regelverstoßes
- der dem Beklagten zu 1) nicht zur Last gelegt werden könne - keine
Geltung hätte haben sollen. Damit entfalle auch eine Haftung des Beklagten
zu 2), der unabhängig davon bereits gemäß § 4 Nr. 4 KfzPflVV, § 2
b Abs. 3 b AKB leistungsfrei sei; daraus folge zugleich, daß der Kläger
die ihm bereits erstatteten Mietwagenkosten zurückzuzahlen habe. |
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| Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision
stand. |
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| 1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die
in dem Nennungsformular abgedruckten Erklärungen einer Überprüfung
nach dem AGB-Gesetz standhalten. Auch die Parteien tragen zu diesem
Punkt im Revisionsverfahren nichts vor. Die für die Anwendung des
AGBG und die Auslegung der Vertragserklärungen erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren
ist daher davon auszugehen, daß die Haftung der Beklagten noch nicht
ohne weiteres auf Grund der Allgemeinen Vertragserklärungen ausgeschlossen
ist. |
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| 2. Unter den Umständen des Streitfalls hat das
Berufungsgericht einen Haftungsausschluß mit Recht bejaht. |
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| a) Dabei ist von der Auffassung des Berufungsgerichts
auszugehen, daß es sich bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 auf
dem Hockenheimring um ein Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO, §
2 b Abs. 3 b AKB und § 4 Nr. 4 KfzPflVV gehandelt hat. |
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| aa) Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs.
1 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung
von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (ebenso BVerwGE
104, 154, 156 = NZV 1997, 372; Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
37. Aufl., § 29 StVO Rdn. 2 mwN). Ein zeitlicher Abstand zwischen
dem Start der einzelnen Teilnehmer ändert an dem Renncharakter nichts
(BVerwG, aaO). |
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| Nach § 4 Nr. 4 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
(KfzPflVV) kann die Haftung von der Versicherung unter anderem ausgeschlossen
werden für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behördlich
genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen,
bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
oder den dazugehörigen Übungsfahrten. Nach § 2 b Abs. 3 b AKB wird
Versicherungsschutz unter anderem nicht gewährt für Schäden, die bei
Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten
entstehen, wobei dies in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
nur gilt bei der Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrveranstaltungen
oder den dazugehörigen Übungsfahrten. |
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| Gemeinsames Merkmal der genannten Bestimmungen
ist die Erzielung einer "Höchstgeschwindigkeit". Insoweit wird es
etwa bei der Vorschrift des § 29 StVO als ausreichend erachtet, daß
die Höchstgeschwindigkeit zumindest mitbestimmend ist. Um ein Rennen
handelt es sich danach auch bei einem Wettbewerb, bei dem die höchste
Durchschnittsgeschwindigkeit bei Zurücklegung der Strecke zwischen
Start und Ziel ermittelt wird (Hentschel, aaO, mwN). |
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| Der Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB gilt
nicht nur für Rennen im sportlichen Sinne,
sondern für Rennen jeder Art (Senatsurteil vom 4. Dezember 1990 -
VI ZR 300/89 - VersR 1991, 1033 f. - Autobergrennen
-), insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten u.ä., solange
es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch
nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger
liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn (Stiefel/Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 2 AKB Rdn. 283). Für § 2 Nr.
3 b AKB a.F. hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß Fahrveranstaltungen,
die auf besonders gesicherten oder abgesperrten Straßen stattfinden,
ohne weiteres vom Anwendungsbereich der Ausschlußklausel erfaßt werden,
wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste Geschwindigkeit entscheidend
ist (Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR 122/74 - VersR
1976, 381, 382 - Rallye Monte Carlo -; dazu Bentlage, VersR
1976, 1118). Allerdings ist dieses Merkmal nicht als erfüllt
angesehen worden, wenn die Fahrveranstaltung auf einer öffentlichen
Straße ausgetragen wurde, die Teilnehmer die Verkehrsvorschriften
zu beachten hatten und die Veranstaltung lediglich auf die Erzielung
einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet war (BGH, aaO,
S. 383). Das Vorliegen eines Rennens ist auch für den Fall verneint
worden, daß bei dem Lehrgang der Sportfahrschule eines Autoherstellers auf einer
Rundstrecke die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung
des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen,
im Vordergrund stehen, wenn die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit
nicht Haupt- und Endziel ist, weil sich die Platzierung der Teilnehmer
nicht danach richtet (OLG Hamm, RuS 1990, 43 - Rundstrecke in Zandvoort
-). |
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| bb) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht das
Vorliegen eines Rennens im Streitfall ohne Rechtsfehler bejaht. |
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| (1) Es verkennt dabei nicht, daß nach dem Eingangswortlaut
des "Reglement Porsche Club Serie" der Wettbewerb darin bestand, zwei
beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Es nimmt
aber an, daß dieser einleitende Satz des Reglements nicht für sich
allein betrachtet und der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt werden
könne. Aus den Kriterien für die Wertung bzw. die Siegerermittlung
gehe eindeutig hervor, daß es nicht nur darum gehe, zwei beliebige
Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren, sondern es bei der
Wertung auch auf die Höchstgeschwindigkeit ankomme, weil der Teilnehmer
pro 1/100 Sekunde Abweichung (zur Vergleichsrunde) einen Punkt Abzug
bekomme und sodann bei Punktgleichheit die höhere Anzahl der Runden
und bei gleicher Anzahl der Runden die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit
entscheide. Gewinner habe zwar zunächst derjenige sein sollen, der
die geringste Zeitabweichung in zwei gefahrenen Runden aufzuweisen
habe. Bei Punktgleichheit - wovon bei der großen Teilnehmerzahl ausgegangen
werden könne - habe als nächstes die höhere Anzahl der gefahrenen
Runden über den Sieg entscheiden sollen. Dies impliziere aber bereits,
daß die Teilnehmer, die in der vorgegebenen Zeit (20 Minuten) eine
beliebige Anzahl von Runden fahren durften, es darauf anlegen würden,
möglichst viele Runden zu fahren, um das zweite Wertungskriterium
zu erreichen, was aber gleichzeitig heiße, daß möglichst schnell gefahren
werden müsse, da die Zeit limitiert sei. Erst recht aber weise das
dritte Wertungskriterium (Sieger ist derjenige, der die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit
erzielt hat) auf das Vorliegen eines Rennens hin. Wer an einer derartigen
Veranstaltung auf einer Rennstrecke teilnehme, werde in der Regel
auch eine optimale Wertung erzielen wollen. Diese könne aber mit höherer
Wahrscheinlichkeit nur dann erreicht werden, wenn möglichst viele
Runden und diese möglichst schnell gefahren würden. |
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| (2) Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht
erkennen. Das Berufungsgericht weist auch mit Recht darauf hin, daß
bei der Bewertung der Veranstaltung die zu Tage getretenen Vorstellungen
des Veranstalters zur Art der Veranstaltung zu berücksichtigen sind.
So versichert der Teilnehmer auf der Rückseite des Nennungsformulars
gleich im ersten Satz, daß er den "Anforderungen der Rennwettbewerbe"
gewachsen sei. Dies läßt sich noch dahin ergänzen, daß die Veranstaltung
nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf der geschlossenen
Rennstrecke des Hockenheimrings stattfand, Fahrern vorbehalten war,
die sich "mit dem Alltagsfahrzeug erstmals auf eine Rennstrecke begeben"
und für ein geringes Nenngeld "die europäischen Grand-Prix-Strecken"
kennenlernen wollten (Einleitung zum Reglement Porsche Club Serie),
und daß die Veranstaltung in ihrem Ablauf ersichtlich an Rennveranstaltungen
angelehnt war ("Freies Fahren", Benutzung der Boxengasse, die Teilnehmer
wurden im Einzelstart auf "die Strecke geschickt", Erstellung von
Tages- und Jahreswertung). |
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| (3) Hinzu kommt Folgendes: Der Zweck der oben (2
a, aa) erörterten Regelungen von Haftungsbeschränkungen bei Rennen
besteht darin, Veranstaltungen, bei denen Kraftfahrzeuge nicht - wie
im öffentlichen Straßenverkehr - in einer den Verkehrsregeln angepaßten
Weise benutzt werden und dadurch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte
Risiken eintreten, einer besonderen Behandlung zu unterziehen (vgl.
zu § 29 StVO: BVerwGE 104, 154, 159 = NZV 1997, 372, 373; zu
§ 2 AKB: Stiefel/Hofmann, aaO). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß
Veranstaltungen wie die im Streitfall solch ungewöhnliche Gefahren
heraufbeschwören. Geschlossene Rennstrecken sind schon von der Anlage
her mit "normalen" Straßen schwerlich vergleichbar; sie fordern zudem
- insbesondere wenn ein auch von der Geschwindigkeit abhängiger Wertungserfolg
in Frage steht - den Benutzer eines hochmotorisierten Fahrzeugs zu
rasanter Fahrweise heraus, was mit nicht unerheblichem Risiko verbunden
ist. Auch unter diesem Aspekt ist die Bewertung der hier zu beurteilenden
Veranstaltung als Rennveranstaltung zumindest im weiteren Sinne zutreffend.
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| b) Der Ansicht des Berufungsgerichts, für die Teilnehmer
einer solchen Rennveranstaltung sei die Haftung in gewissem Umfang
ausgeschlossen, ist unter den Umständen des Streitfalls im Ergebnis
zu folgen. |
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| aa) Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen
die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die spezifischen
von den Teilnehmern hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen
ist, wird in vielfältiger Weise diskutiert, sei es unter dem Gesichtspunkt
einer sportspezifischen Definition der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (eingeschränkter Fahrlässigkeitsmaßstab),
einer Einwilligung, eines (stillschweigenden) Haftungsverzichts oder
-ausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr oder einer treuwidrigen
Inanspruchnahme des Mitbewerbers (vgl. etwa Münch-Komm-BGB/Oetker,
4. Aufl., § 254 Rdn. 67; Münch-Komm-BGB/Mertens, , 3. Aufl., § 823
Rdn. 318 ff.; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 49 ff.;
Soergel/Zeuner, aaO, vor § 823 Rn. 75 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB,
13. Bearbeitung, § 254 Rdn. 66 f.; Geigel/Hübinger, Der Haftpflichtprozeß,
23. Aufl., Kap. 12 Rdn. 6; Geigel/Kunschert, aaO, Kap. 25 Rdn. 237;
Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., S. 639 f., 643 ff.; Wussow/Baur,
Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 17 Rdn. 24; Deutsch, VersR
1974, 1045; Fleischer, VersR 1999, 785;
Grunsky, JZ 1975, 109; Looschelders, JR 2000, 265, 267 ff.). |
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| (1) Der erkennende Senat hat entschieden, daß sich
aus der gemeinsamen Teilnahme an einer von einem Automobil-Club veranstalteten
und überwachten Zuverlässigkeitsfahrt nicht herleiten läßt, daß zwischen
zwei sich in der Führung eines Wagens abwechselnden Fahrern die Deliktshaftung
für eine fahrlässige Körperverletzung eingeschränkt ist, weil dafür,
daß der Mitfahrer einen durch Verschulden des Fahrers verursachten
Schaden auf sich nehmen wolle, keine höhere Wahrscheinlichkeit spreche
als bei anderen Fahrten, zumal Versicherungsschutz bestehe (Senatsurteil
BGHZ 39, 156, 160 f.). In dem Urteil vom
24. September 1985 (BGHZ 96, 18, 27 f.),
welches die Freizeichnung des Veranstalters eines Fahrerlehrgangs
auf dem Nürburgring betrifft, hat der Senat eine Haftungseinschränkung
abgelehnt, weil die Tatsache, daß die Fahrer mit dem Training ein
diesem typischerweise innewohnendes erhöhtes Risiko eingegangen waren,
es nicht rechtfertige, die Haftung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken; ein Lehrgang,
dessen Ziel es sei, die Fähigkeit der Fahrer zur Beherrschung ihrer
Fahrzeuge zu verbessern, sei mit einem Autorennen oder einem Sportwettkampfspiel nicht vergleichbar. |
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|
| Demgegenüber entspricht es der Rechtsprechung des
erkennenden Senats, daß der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen
in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden
sind, und daß daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler
den Nachweis voraussetzt, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten
hat (BGHZ 63, 140 - Fußballspiel -). Verletzungen,
die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt
jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der
Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit
oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das
Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium),
wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon
er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der
Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt
haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten
zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl.
ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI
ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel -; vom 10. Februar
1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel -; vom 16. März
1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -). |
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|
| Der Senat hat sodann betont, daß es sich bei der
Haftungsfreistellung von Kampfspielen um eine eigenständige Fallgruppe
handele, die durch das Vorliegen verbindlicher Spielregeln geprägt
sei, daß aber die Grundsätze über die Auswirkungen widersprüchlichen
Verhaltens über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus reiche (Urteil
vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995,
583, 584 - Spiel am Badesee -). |
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| (2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
wird ein Haftungsausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein
oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten
des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs
sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG
Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport
mit Gelände-Motorrädern -; OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen
-; VersR 1996, 343 - organisierte Radwanderung
-; NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt -; OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566
- ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring -; OLG Hamm, VersR
1985, 296 - Squash-Trainingsspiel -; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokart-Rennen -, der erkennende
Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 16. April
1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG Zweibrücken, VersR
1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat
die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 -
VI ZR 242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990,
925 - Segelwettkampf -; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour
-; VersR 1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang
eines Motorsportclubs -; OLG Koblenz, NJW-RR
1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -). In der Literatur
wird ein konkludenter Haftungsausschluß für ohne gewichtige Regelverletzung
verursachte Schäden bei in Wettkampfsituationen parallel ausgeübten
Sportarten wie Autorennen sowohl bejaht (vgl.
etwa Geigel/Hübinger, aaO; Wussow/Baur, aaO) als auch verneint (vgl.
etwa Geigel/Kunschert, aaO). |
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| bb) Die Grundsätze, die der Senat bisher zur Inkaufnahme
von Schädigungen bei regelgerechtem Kampfspiel entwickelt hat, sind
auf Rennveranstaltungen der vorliegenden Art übertragbar. Sie gelten
allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential,
bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder
geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung
besteht. |
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| (1) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem
Beklagten zu 1) schon nach dem Vortrag des Klägers zum Hergang des
Unfalls kein Verstoß gegen die Regeln der Fahrveranstaltung, erst
recht kein wesentlicher zur Last gelegt werden könne, daß ihm allenfalls
vorgeworfen werden könne, bei dem Überholvorgang die Kontrolle über
sein Fahrzeug verloren zu haben und dadurch in die Fahrbahn des Klägers
geraten zu sein, womit sich aber ein typisches Risiko der Fahrveranstaltung
verwirklicht habe. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. |
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| (2) Ein Autorennen ist - wie sich auch aus der
Wertung von § 29 StVO und § 2 b AKB ergibt - eine besonders gefährliche
Veranstaltung. Das Bestreben, hohe Geschwindigkeiten zu erzielen,
bedeutet erhebliche Risiken zumindest für die eingesetzten Fahrzeuge.
Bereits leichteste Fahrfehler eines Mitbewerbers können zu erheblichen
Schäden am eigenen Fahrzeug und an fremden Fahrzeugen führen. Jeder
Fahrer ist durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen;
ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden
kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt, hängt mehr oder weniger
vom Zufall ab. Geschehen Unfälle beim Überholen oder bei der Annäherung
der Fahrzeuge, wird sich zudem oft kaum ausreichend klar feststellen
lassen, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache
gesetzt hat. |
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| (3) Den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb
teilnehmen, sind die damit verbundenen Gefahren im großen und ganzen
bekannt. Sie wissen, daß die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken
ausgesetzt sind. Sie nehmen diese aber wegen des sportlichen
Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf.
Jeder Teilnehmer des Wettkampfs darf daher darauf vertrauen, nicht
wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden in Anspruch genommen
zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen
Risikolagen des Wettbewerbs verursacht. Die Geltendmachung solcher
Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muß nach Treu und
Glauben nicht hingenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
- wie hier, dazu unten c - kein Versicherungsschutz besteht; ob bei
bestehendem Versicherungsschutz etwas anderes gilt, muß hier nicht
entschieden werden. |
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| (4) Der Einwand der Revision, der Kläger habe billigerweise
unter Berücksichtigung von Treu und Glauben davon ausgehen dürfen,
daß etwaige Schäden durch die bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen
der beteiligten Fahrzeuge gedeckt seien, überzeugt nicht. Wer an einem
Fahrwettbewerb teilnimmt und sein Fahrzeug damit Gefahren aussetzt,
die mit dem normalen Straßenverkehr nichts zu tun haben, muß schon
ohne fremde Hinweise Überlegungen dazu anstellen, ob und inwieweit
der bestehende Versicherungsschutz greift. Daß der Kläger in dieser
Richtung konkrete Überlegungen angestellt und etwa Erkundigungen eingeholt
hat, ist nicht ersichtlich. |
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| Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht
habe den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, schon wegen
des hohen Wertes der beteiligten Porschefahrzeuge von bis zu 200.000,00
DM hätte er einem Haftungsausschluß nicht zugestimmt, greift nicht
durch. Darauf kommt es in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen,
die für den Haftungsausschluß auf den Selbstwiderspruch im Verhalten
des Klägers abheben, nicht an. Auch abgesehen von diesen Erwägungen
kann das Argument der Revision nicht überzeugen. Der Kläger hat nach
seiner Behauptung an seinem Fahrzeug einen Sachschaden von ca. 25.000,00
DM erlitten, den er selber tragen muß. Träfe der Rechtsstandpunkt
der Revision für sämtliche Teilnehmer der Veranstaltung zu, hätte
der Kläger einen von ihm ohne Regelverletzung an einem der bis zu
200.000,00 DM teuren Fahrzeuge der Mitbewerber verursachten Totalschaden
ohne ausreichenden Versicherungsschutz aus eigenen Mitteln ersetzen
müssen. Aus der Sicht des Klägers hätte danach im Gegenteil aller
Anlaß bestanden, einem Haftungsausschluß (aller Teilnehmer) zuzustimmen,
um eine derartige Folge zu vermeiden. |
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|
| c) Danach hat das Berufungsgericht Ansprüche des
Klägers gegen die Beklagten zutreffend verneint. Versicherungsschutz
besteht für die hier in Frage stehende Haftung nicht. Der Beklagte
zu 2) beruft sich mit Recht auf den Risikoausschluß des § 2 b Abs.
3 b AKB. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß es sich - wie
ausgeführt - bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 um ein Rennen
handelte. Diesen Risikoausschluß kann die Beklagte zu 2) gemäß § 3
Nr. 1 PflVG i.V.m. § 4 Nr. 4 KfzPflVV auch dem Kläger entgegenhalten.
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| 4. Das Berufungsgericht hat mithin die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen
und der Widerklage stattgegeben worden ist, mit Recht zurückgewiesen.
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| Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. |
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