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|
| | Die
Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Im Ergebnis zu
Recht hat das Landgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine
Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.1, 253 Abs.2 BGB bejaht und ein
angemessenes Schmerzensgeld zugesprochen. |
|
| | 1.
Nach Art. 40 Abs. 2 EGBGB gilt trotz des Unfallortes in Österreich
deutsches Recht, weil sowohl die Beklagte als Ersatzpflichtige als auch
der getötete Ehemann der Klägerin als Verletzter zur Zeit des
Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland
hatten. |
|
| | 2. Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts erweisen sich als korrekt. |
|
| | Anders
als die Beklagte versteht der Senat den Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils nicht in der Weise, dass dort der von der
Beklagten begangene Weg als steil bezeichnet wird. Die erwähnte
Steilheit soll sich vielmehr auf das Gelände beziehen. Dies ergibt sich
aus weiteren Formulierungen im Tatbestand und aus dem unteren Absatz
der Entscheidungsgründe S. 7, wo das Landgericht den Weg als felsig,
feucht und rutschig, den Abhang dagegen als steil beschreibt. |
|
| | Jedenfalls
wird daraus deutlich, dass eine etwaige Steilheit des Weges für das
Landgericht nicht Grundlage seiner Entscheidung war. Auch für den Senat
ist maßgeblich die durch Nässe bedingte Rutschigkeit des Weges und die
Steilheit nicht des Weges, sondern des direkt neben dem Weg talwärts
liegenden Hanges. |
|
| | Soweit
das Landgericht den Weg als schmal einstufte, ist dies bereits aufgrund
der eigenen Angabe der Beklagten nachvollziehbar, dass sie seitlich
hinter ihrer Tochter ging, weil der Weg für ein Gehen nebeneinander zu
schmal war. |
|
| | 3.
Die Klägerin ist als Alleinerbin des getöteten Herrn im Wege der
Universalsukzession dessen Rechtsnachfolgerin geworden und damit für
den Ersatzanspruch aktivlegitimiert. |
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| | 4. Die Beklagte haftet nach §§ 823 Abs. 1 BGB. |
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| | a)
Eine Haftung ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass die
Beklagte den Wandersteig nicht möglichst weit rechts beging. Dieser
Sorgfaltspflichtverstoß wurde nämlich nicht nachweislich schadenskausal. |
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| | aa)
Die Beklagte verwirklichte aufgrund der konkreten örtlichen Situation
einen Sorgfaltspflichtverstoß, als sie den Weg nicht möglichst weit
rechts beging. |
|
| | Beim Bergwandern sind Verhaltensregeln einzuhalten. |
|
| | Für
das Bergwandern gibt es keine rechtsverbindlich festgeschriebenen
Verhaltensnormen. Die UIAA-Kletterskala, die zum Teil als Regelwerk
akzeptiert wird, betrifft nicht den normalen Bergwanderer. In
Österreich hat der Verband Alpiner Vereine Österreichs 10 Wanderregeln
herausgegeben. Diese können allenfalls eine Orientierungshilfe
darstellen und formulieren keine konkreten Regeln für den hier
vorliegenden Fall des Gehens nicht ganz rechts bzw. ohne Nutzen einer
vorhandenen Haltehilfe. |
|
| | Zutreffend
ging das Landgericht beim Fehlen besonderer Regeln davon aus, dass auch
in den Bergen die allgemeine Verhaltensregel gilt, dass man sich
grundsätzlich so zu verhalten hat, dass man keinen anderen mehr als
nach dem Umständen unvermeidbar gefährdet oder schädigt (OLG Karlsruhe,
NJW 1978, 705 f.). So hat das OLG Stuttgart (VersR 1995, 671 f. -
Nichtannahme der Revision durch den BGH) für Bergsteiger entschieden,
dass diese sowohl zu ihrer eigenen Sicherheit als auch zur Vermeidung
von ihnen ausgehender Gefahren für andere den im jeweiligen Einzelfall
sich ergebenden Risiken mit den erfahrungsgemäß gebotenen Mitteln in
angemessener Weise begegnen müssen. Dabei ist freilich zu bedenken,
dass man nicht fordern kann, dass in allen Lebensbereichen stets alle
möglichen Gefahren mit einkalkuliert werden. Damit würde die Haftung
überdehnt. |
|
| | Bei
einem Weg, der durch Feuchtigkeit bzw. Nässe rutschig ist, über Felsen
führt und deshalb ständige Unebenheiten ausweist, und bei dem auf
seiner linken Seite unmittelbar am Wegrand wegen der Steilheit des
Geländes Absturzgefahr besteht, ist, zumal wenn sich der Weg wie
vorliegend in einer stark frequentierten Wandergegend befindet,
aufgrund dieser örtlichen Besonderheiten zu fordern, dass man diesen
möglichst weit rechts begeht. Auf diese Art verringert man vorhersehbar
die Gefahr, Teile des Weges oder Hanges in einer andere Personen
gefährdenden Weise loszutreten oder selbst durch ein Abkommen vom Weg
talseits für sich selbst oder andere Personen wie vorliegend für den
getöteten Herrn zur Gefahr zu werden. |
|
| | Die
Beklagte räumt ein, dass sie den Weg, dessen Breite nicht exakt bekannt
ist, nicht weitestmöglich rechts begangen hat. Sie lief nämlich
seitlich talwärts versetzt hinter ihrer Tochter. Nach ihrer Erläuterung
rutschte sie mit einem Fuß ab und stürzte sofort den Hang hinunter,
befand sich also jedenfalls im räumlichen Nähebereich zum Abhang. |
|
| | bb)
Jedoch ist nicht nachgewiesen, dass dieser Pflichtverstoß
schadenskausal wurde. Es ist nicht sicher, dass es zum Sturz der
Beklagten nicht auch gekommen wäre, wäre sie im zu fordernden Maße
rechts gegangen, weil der Weg an der Absturzstelle nass und rutschig
und nicht besonders breit ist. Es bleibt deshalb unwiderlegbar, dass
die Beklagte nach einem Ausrutschen auch den Hang hinabgestürzt wäre,
wäre sie weiter rechts gelaufen. Das Ausrutschen als solches kann nicht
als sicher pflichtwidrig eingestuft werden. Die Beklagte kann trotz
Einhaltung der notwendigen Sorgfalt wegen der Wegverhältnisse
abgerutscht sein. Im übrigen steht nicht widerlegt die Möglichkeit im
Raum, dass die Beklagte durch einen sich gelöst habenden Stein den Halt
verloren haben kann. |
|
| | b)
Auch aus der Tatsache allein, dass die Beklagte im Zeitpunkt ihres
Ausrutschens ihre damals noch nicht ganz 4-jährige Tochter an der Hand
führte, kann nicht ohne weitere Umstände eine Haftung abgeleitet
werden. Dies stellt nämlich, für sich betrachtet, kein schadenskausales
Fehlverhalten dar. Es ist nicht generell verboten, mit einem Kind von
nicht ganz vier Jahren in den Bergen zu wandern. Es fehlt jeder
Vortrag, dass eine plötzlich auftretende Gehweise oder sonstige
Bewegung des Kindes bei der Mutter eine sturzauslösende Reaktion
bedingt hätte. Allein die Tatsache, dass sie ihr Kind an der Hand
führte, hätte die Beklagte nicht gehindert, hinter dem Kind auf der
rechten Wegseite zu laufen bzw. sich selbst festzuhalten. |
|
| | c)
Eine Haftung resultiert jedoch daraus, dass sich die Beklagte
gefahrerhöhend verhalten hat und sich dennoch nicht der möglichen und
aufgrund der Wegverhältnisse nahe liegenden Sicherung durch Festhalten
an der im Unfallbereich vorhandenen Sicherungskette bediente.
Gefahrerhöhend wirkte einerseits die Tatsache, dass die Beklagte ihre
noch nicht ganz 4-jährige Tochter führte und deshalb ihre
Aufmerksamkeit auf das Kind ausgerichtet hatte, und andererseits das
Begehen des Weges nicht ganz rechts. |
|
| | Die
Beklagte hat stets eingeräumt, dass sie sich im Unfallzeitpunkt nicht
an der Sicherungskette festhielt. Soweit sie in einem Schriftsatz, der
nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht einging, erstmals
vortrug, dass in dem Bereich, in dem sie abgestürzt sei, eine
Sicherungskette nicht vorhanden gewesen sei, ist dieser Vortrag
einerseits verspätet und deshalb nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht
zuzulassen. Andererseits ist der Senat vom Sturz im Bereich einer
Sicherungskette nach Aktenlage überzeugt. Die Beklagte leitet ihren
neuen Vortrag, dass eine Sicherungskette nicht vorhanden gewesen sei,
nur aus Mutmaßungen ab, die ihr Ehemann aufstellte, nachdem er nunmehr
den Weg nochmals begangen hat. Auch er rekonstruierte die Behauptung
nur aus der von ihm vermuteten Fallrichtung der Unfallbeteiligten, er
hatte den Absturz seiner Frau nicht beobachtet und damit keine genaue
Kenntnis der Absturzstelle, die Unfallörtlichkeit kann sich
zwischenzeitlich durch Witterungseinflüsse oder ähnliches verändert
haben. Dagegen war die Polizei nach dem Unfall vor Ort, sicherte eine
Rutschspur, ordnete damit die Sturzstelle zu und stellte fest, dass in
diesem Bereich eine Sicherungskette vorhanden war. Die Beklagte selbst
berichtet, dass sie ihre Tochter führte, die sich an der
Sicherungskette hielt. Da sie keinen Sachverhalt schilderte, dass die
Tochter in dem Moment des Sturzes erst eine beginnende Sicherheitskette
ergriffen hätte, sondern es stets so darstellte, dass sie die Tochter
schon länger an der Hand führte, während diese sich an einer
Sicherungskette hielt, muss auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten
im Verfahren im Sturzbereich eine Sicherungskette vorhanden gewesen
sein. Dementsprechend ließ auch die Beklagte ihren Anwalt in erster
Instanz im Sinne einer Bestätigung der Haltemöglichkeit vortragen (Bl.
17/18 d.A.). Letztlich ist der unstreitige Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils so formuliert, dass daraus jedenfalls im
Kontext zu entnehmen ist, dass auch für die Beklagte eine
Sicherungskette vorhanden war. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung
wurde nicht gestellt. |
|
| | Es
gilt der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle
schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen
zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH,
NJW-RR 2003, 1459). Dieser Grundsatz beinhaltet die
Gefahrabwendungspflicht aus vorangegangenem Tun, wobei das Vorverhalten
nicht pflichtwidrig sein muss (Soergel, Bearb. Spickhoff, § 823, Rz.
115). Eine Verkehrspflicht kann durch eine gefährliche Tätigkeit
begründet werden, insbesondere im Einzelfall durch eine Handlung, die
unmittelbar ein erhöhtes Gefährdungspotential enthält (Soergel, Bearb.
Krause, § 823 Anhang II, Rz. 23). Die rechtlich gebotene
Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und
verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig
und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren (BGH, NJW 2004,
1449 ff). |
|
| | Indem
die Beklagte pflichtwidrig nicht möglichst weit rechts auf dem Weg lief
und außerdem nicht nur auf sich, sondern auch auf ihre Tochter achtete
und diese an der Hand führte, erhöhte sie ihre Absturzgefahr, weil sie
sich nah an der Absturzkante bewegte und nicht nur auf ihr eigenes
sicheres Vorankommen konzentriert war. Jedenfalls in dieser speziellen
Situation war von ihr aufgrund der Wegverhältnisse und der Steilheit
des Hanges zu fordern, dass sie dargebotene Sicherungsmittel wie die
Kette nutzte. |
|
| | Damit
werden keine überzogenen Anforderungen gestellt. Die übrigen im Gebiet
befindlichen Wanderer durften sich vielmehr auf ein solches
vorausschauendes Verhalten verlassen. Werden sie durch dessen
Unterlassen geschädigt, so ist nicht der Bereich des alpinen
Restrisikos, nämlich das übliche Risiko, dass jeder Bergtour anhaftet
(zu diesem Begriff Weber, a.a.O., S. 486/487), berührt. Nachvollziehbar
kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass, hätte sich die Beklagte an
der Sicherungskette festgehalten, der Sturz vermieden worden wäre. |
|
| | d)
Das Unterlassen des Ergreifens der Sicherungskette in diesem Kontext
stellt sich als sorgfaltspflichtwidrig dar. Hätte die Beklagte die von
ihr zu fordernden Überlegungen angestellt, wäre ihr wegen der konkreten
Ausgestaltung der Wegverhältnisse und dem gleich neben dem Weg
beginnenden steilen Hangbereich erkennbar gewesen, dass es, orientiert
sie sich auf dem Weg nicht möglichst weit rechts, jedenfalls notwendig
wäre, die dadurch erhöhte Gefahrenlage durch die Ausnutzung der
vorhandenen Sicherungsmechanismen möglichst zu verringern. An dieser
Erkennbarkeit ändert sich nichts durch die Tatsache, dass der
Sicherungszaun auf der Talseite vor der Unfallstelle endet. Dies
bedeutet nicht, dass man in der Folge darauf vertrauen dürfte, dass
Gefahren nicht bestehen, wo diese doch durch die Wegbeschaffenheit und
die Steilheit des Hanges deutlich erkennbar sind. |
|
| | Die
Beklagte vermag sich auch nicht damit zu entschuldigen, dass es
notwendig war, das Kind besonders zu sichern. Dies ist zwar richtig,
resultiert aber gerade aus der von ihr selbst zu verantwortenden
Entscheidung, mit einem Kind, das sich noch in einem Alter befindet, in
dem es weder Gefahren sicher einschätzen kann noch eine Trittsicherheit
ähnlich z.B. einem zehnjährigen Schulkind hat, den Wandersteig zu
begehen. Auch wenn die Wanderung z.T. als für Kinder geeignet
beschrieben sein mag, bedeutet dies nicht, dass die Beklagte von einer
Gefahrlosigkeit auch für ein Kind im Vorschulalter ausgehen durfte. Ist
die Mitnahme des Kindes als solche auch nicht haftungsbegründend, führt
sie doch dazu, dass die durch das Kind gebündelte Aufmerksamkeit nach
Möglichkeit durch andere Sicherungsmittel auszugleichen ist. |
|
| | Zu
Recht verneinte das Landgericht auch die Unvorhersehbarkeit der
konkreten Schadensfolge für die Beklagte. Für die Vorhersehbarkeit ist
nicht zu fordern, dass der Beklagten im Zeitpunkt der
Schädigungshandlung bewusst war, dass der Weg unter ihr zeitgleich
konkret genutzt wurde. Die im Raum stehende Möglichkeit durch weitere
Wanderer reicht aus. Diese war an dem am Unfalltag stark frequentierten
Wanderweg zweifellos vorhanden. Deshalb bleibt der Vortrag der
Beklagten, sie sei sozusagen auf zwei Etappen auf den Getöteten
gestürzt, ohne Bedeutung. |
|
| | Der
Einwand der Beklagten, dass, bejahte man ihre Haftung, jeder
Bergwanderer jederzeit einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt sei, ist
nicht korrekt. Die Haftung beruht auf den Besonderheiten des
Einzelfalls. |
|
| | 5. Zutreffend hat das Landgericht die Haftung nicht aus dem Aspekt eines Mitverschuldens heraus eingeschränkt. |
|
| | Es
resultiert kein unfallkausales Mitverschulden daraus, dass sich Herrn
im Moment des Aufpralls der Beklagten auf seinen Körper nicht an der
auch in seinem Bereich vorhandenen Sicherungskette festhielt. |
|
| | Insoweit
gelten zunächst für den getöteten Herrn die gleichen Grundsätze, die
für die Beklagte aufgestellt wurden, nämlich die nicht generelle
Pflicht, sich an einer vorhandenen Sicherungskette festzuhalten,
sondern die ggf. nur aus den Umständen der Einzelsituation
resultierende Pflicht. Solche Besonderheiten, die eine vom
Unfallgeschehnis unabhängige Haltepflicht des Herrn begründet hätten,
sind weder behauptet noch bewiesen. Ebenfalls ist unklar, ob dem
Getöteten nach Erkennen der Beklagten noch eine ausreichende
Reaktionszeit blieb, um die Kette zu ergreifen. Die Personen, die mit
ihm unterwegs waren, schildern alle einen äußerst schnellen zeitlichen
Ablauf. |
|
| | Letztlich
ist nicht auszuschließen, dass der Getötete, auch wenn die Beklagte ihn
„nur“ mit ihren Beinen, nicht aber mit dem gesamten Körpergewicht
frontal traf, auch wenn er sich zuvor festgehalten hätte, als nicht
vorwerfbare Schreckreaktion das Seil losgelassen hätte. Diese
Möglichkeit vermag auch durch das angebotene Sachverständigengutachten
nicht ausgeschlossen zu werden. |
|
| | Der
Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr, der nach heute h.M. als Fall
schuldhafter Selbstgefährdung unter § 254 BGB zu diskutieren ist, kann
die Haftung vorliegend nicht beeinflussen. Die Rechtsfigur ist zu
diskutieren, wenn sich jemand bewusst in die Situation drohender
Eigengefährdung begibt. Bei der Sportausübung wird dies bejaht bei
besonders gefährlichen Sportveranstaltungen bzw. -ausübungen (BGHZ 39,
156 ff), wie z.B. schweren Bergtouren. Der Bergsportler muss sich
außergewöhnlichen Risiken ausgesetzt haben (Weber, Die Haftung der
Sektionen des Deutschen Alpenvereins als Beispiel für die Haftung der
Sportvereine für Sportunfälle, JR 2005, 485/486). Solches kann bei der
von den Beteiligten konkret unternommenen Bergwanderung nicht
angenommen werden. Es handelte sich noch nicht einmal um ein
Bergklettern, im Gegenteil ist der Weg auch für den nicht vorgebildeten
Wanderer in mehreren Wanderführern dargestellt, er wird an schönen
Wandertagen von mehreren hundert Wanderern begangen. Auch der getötete
Herr war den Weg schon mehrfach gegangen, er wollte eine
Freizeitwanderung durchführen, es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass er
dabei besondere Risiken, die nicht durch Sicherungsmittel sicher
beherrscht sind, auf sich nehmen wollte (dazu auch OLG München,
NJWE-VHR 1996, 114 ff - allerdings für das Verhältnis zwischen
Mitgliedern einer Bergsteigergruppe). |
|
| | 6. Der Senat folgt dem Landgericht auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auf 10.000 EUR. |
|
| | Bei
tödlichen Verletzungen ist, weil der Tod als solcher kein
Schmerzensgeld auslöst, auf die Dauer der Beeinträchtigung vor dem Tod
abzustellen und zu klären, ob die Körperverletzung eine immaterielle
Beeinträchtigung darstellt, die einen Ausgleich in Geld erforderlich
macht. Daran kann es ausnahmsweise fehlen, wenn der Tod alsbald, so
z.B. eine Stunde nach der Verletzung, eintritt. Ansonsten wirkt es
schmerzensgeldmindernd, wenn sich der Verletzte bis zu seinem Tod
durchgehend oder überwiegend in einem Zustand der
Empfindungsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit befunden hat. Die
Leidenszeit ist einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen (BGH, NZV 1998,
370 ff.). |
|
| | Herr
erlebte zunächst sein Abstürzen, schlug dann aber mehrfach während des
Fallens auch mit dem Kopf an Steinen auf. Er war direkt nach seinem
Sturz nicht mehr ansprechbar, hatte massivste innere und äußere
Verletzungen und wurde in die Klinik geflogen. Ein Versuch, ihn etwas
wacher zu halten, wurde abgebrochen, er starb schließlich 25 Tage nach
dem Unfall, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben. Er wurde in
der Krankenzeit 10 mal operiert. |
|
| | Der
BGH (a.a.O.) hielt für einen Unfallverletzten, der 20 Minuten nach dem
Unfall noch bei Bewusstsein war und ständig nach seiner beim Unfall
getöteten Ehefrau rief, dann ein schmerzstillendes Medikament erhielt,
15 Minuten später ins künstliche Koma versetzt wurde und 10 Tage später
verstarb, das vom Tatgericht angesetzte Schmerzensgeld von 28.000 DM
für „nicht zu niedrig“. In einem anderen Fall hielt der BGH beim Tod 51
Tage nach dem Verkehrsunfall, wobei die weitaus größte Zeit zwischen
Unfall und Tod das Bewusstsein gefehlt habe, im Jahre 1994 8.000 DM,
somit knapp über 4.000 EUR für rechtsfehlerfrei festgesetzt (MDR 1995,
265). In der übrigen Rechtsprechung findet sich eine große Bandbreite
an für vergleichbare Fälle zugesprochenen Beträgen. |
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| | Der
Senat bewertet erheblich die Todesangst, die Herr vor dem Verlust
seines Bewusstseins empfunden haben muss und die Zeit, in der versucht
wurde, sein Leben zu retten, die massiven Verletzungen mit der Folge
von zehn Operationen und die Erfolglosigkeit des Aufwachversuches bei
ansonsten bestehender Bewusstlosigkeit. |
|
| | Die Kostenentscheidung resultiert aus § 97 ZPO. |
|
| | Der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zu Grunde. |
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| | Die
Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des
Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. |
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