Auf die Berufung des Klägers
wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 24.1.2003
teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird weiter
verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 3.000 €, ersatzweise für je 500 € einen Tag Ordnungshaft,
zu vollstrecken an dem Geschäftsführer A... W..., zu unterlassen, die nachfolgende
oder eine dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Verträgen über Leistungen eines
Sportstudios einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung
derartiger Verträge, geschlossen ab 1.4.1977, zu berufen, soweit es sich nicht
um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen oder einem Unternehmer handelt:
"Der Verzehr von mitgebrachten
Getränken ist nicht gestattet."
Die weitergehende Berufung
wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits
tragen die Kosten der 1. Instanz der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
I.
Der Kläger, ein in die Liste
qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlagG eingetragener Verein,
nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) in Anspruch.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Vermeidung eines
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000
DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende
oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Leistungen eines
Sportstudios einzubeziehen, sowie sich auf Bestimmungen bei der Abwicklung
derartiger Verträge, geschlossen ab 1.4.1977, zu berufen, soweit es sich nicht
um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen oder einem Unternehmer handelt:
a) "Komme ich schuldhaft
länger als zwei Beiträge in Zahlungsverzug, so werden alle Beträge bis zum
Ende der Laufzeit sofort fällig."
b) "Ich verpflichte
mich zur Einhaltung der Hausordnung und bestätige, dass ich bei Abschluss
dieser Mitgliedschaft die Hausordnung erhalten habe."
c) "Der Verzehr von
mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet."
2. an ihn 150 € nebst 8 %
Zinsen über dem Basiszinssatz ab 30.8.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat dem Beklagten
unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Unterlassung der Verwendung der Klausel
zu b) sowie zur Zahlung von 50 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab
30.8.2002 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der insoweit gemäß
§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlagG aktivlegitimierte Kläger könne lediglich
für die Klausel zu b) die Unterlassung der Verwendung verlangen. Die Klausel
sei nach §§ 309 Nr. 12 b, 307 Abs. 1, 305 Abs. 2 BGB unwirksam, da sie eine
Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden enthalte. Dabei komme es nicht darauf
an, ob die Hausordnung bei Vertragsunterzeichnung tatsächlich vorgelegt werde,
da im Verbandsklageverfahren nur darauf abzustellen sei, ob nach der Formulargestaltung
generell eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehe. - Die Klausel
zu a) sei hingegen wirksam. Sie unterfalle nicht § 309 Nr. 6 BGB, da sie eine
Vertragsstrafe nicht enthalte. Die Klausel verstoße auch nicht gegen § 307
Abs. 1, 2 BGB. Sie sei einer Auslegung dahingehend, dass bereits ein Rückstand
mit Teilbeträgen zur vorzeitigen Fälligstellung ausreiche, nicht zugänglich.
Ein Zahlungsverzug mit zwei Monatsbeiträgen, wie er in der Klausel vorgesehen
sei, rechtfertige nach der Wertung der §§ 498 Abs. 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Nr.
3 BGB sogar eine außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses. Eine
Zinsbelastung des Kunden könne nicht gegen die Klausel angeführt werden, da
der Kunde selbst durch sein vertragswidriges Verhalten die Vorfälligkeit auslöse.
Die Beklagte sei auch nicht auf die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
als milderes Mittel zu verweisen, da dadurch einem Ausbleiben der Monatsbeiträge
der Kunden nicht wirksam begegnet werden könne. Ebenso könne eine Abzinsung
des vorzeitig fällig gestellten Betrages nicht in Betracht gezogen werden,
da die vertraglich vorgesehene Reduzierung des Entgelts um einen Monatsbeitrag
bei Vorauszahlung des gesamten Jahresentgeltes einen Bonus darstelle, auf
den der Kunde eben nur unter diesen Voraussetzungen einen Anspruch haben solle.
- Die Klausel zu c) sei ebenfalls nicht zu beanstanden, solange - wovon auszugehen
sei - die Beklagte Getränke in ausreichender Auswahl und zu angemessenen Preisen
anbiete. - Im Hinblick auf das Zahlungsbegehren könne der Kläger nach § 1004
BGB i. V. m. §§ 683, 687 BGB Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung
verlangen; da die Abmahnung jedoch nur für die Klausel zu b) gerechtfertigt
gewesen sei, bestehe auch nur ein anteiliger Erstattungsanspruch in Höhe von
50 €.
Gegen dieses Urteil, das
ihm am 30.1.2003 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 24.2.2003 Berufung
eingelegt und diese am 26.3.2003 begründet.
Er beantragt,
unter Abänderung des Urteils
des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 24.1.2003 die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Vermeidung eines
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000
€, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer
der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen
in Verträgen über Leistungen eines Sportstudios einzubeziehen sowie sich auf
diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab
1.4.1977, zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
oder einem Unternehmer handelt:
a) "Komme ich schuldhaft
länger als zwei Beiträge in Zahlungsverzug, so werden alle Beiträge bis zum
Ende der Laufzeit sofort fällig."
b) "Der Verzehr von
mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet."
2. an ihn 100 € nebst 8 %
Zinsen über dem Basiszins ab 30.8.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von der weiteren Darstellung
des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist
teilweise begründet.
1.
Für die Klausel, durch die
der Verzehr mitgebrachter Getränke untersagt wird, besteht ein Anspruch des
Klägers gegen die Beklagte auf Unterlassung nach § 1 UKlagG. Insoweit ist
das Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass eine Unterlassung nicht auch
für das - in der Regelung ebenfalls enthaltene - Verbot des Verzehrs mitgebrachter
Speisen begehrt wird; dadurch, dass der Kläger den diesbezüglichen Text bei
der Formulierung seiner Anträge in Klammern gesetzt hat, hat er zum Ausdruck
gebracht, dass er ein derartiges Klageziel nicht verfolgt.
a)
Der Kläger ist - wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1
UKlagG aktivlegitimiert, da er - unstreitig - in die Liste qualifizierter
Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlagG aufgenommen ist.
b)
Die Klausel ist nach § 307
Abs. 1 BGB unwirksam.
aa)
Zwischen den Parteien steht
außer Streit, dass es sich bei der streitgegenständlichen Regelung in den
Verträgen der Beklagten um eine AGB gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt.
bb)
Die Klausel enthält eine
unangemessene Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB.
Zur Prüfung der Wirksamkeit
von AGB ist in Anlehnung an die Unklarheitenregel nach § 305 c Abs. 2 BGB
auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit abzustellen, ohne dass allerdings
völlig fernliegende Auslegungen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ernstlich
nicht zu besorgen sind, zu berücksichtigen sind (Palandt/ Heinrichs, BGB,
62. Aufl., § 305 c, Rn. 19; vgl. zu § 5 AGBG a. F.: BGH NJW 1999, 276, 277;
1994, 1798, 1799; 1993, 1133, 1135); der in der Literatur (MünchKomm/ Micklitz,
BGB, 4. Aufl., § 13 ABGB, Rn. 53) vertretenen Ansicht, dass im Hinblick auf
die EU-Richtlinie Nr. 93/13 demgegenüber auf das Leitbild eines durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen
sei, ist nach der Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2002, 1640) nicht zu folgen.
Dabei liegt eine unangemessene Benachteiligung dann vor, wenn die Klausel
entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein
erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte
und Pflichten führt (Palandt/ Heinrichs, a.a.O., § 307, Rn. 6; vgl. zu § 9
AGBG a. F.: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rn 73; Wolf/Horn/Lindacher,
AGBG, 4. Aufl., § 9, Rn. 50).
Die Anwendung dieser Grundsätze
führt hier zur Unwirksamkeit der Klausel.
Dies folgt daraus, dass die
Möglichkeit eines Erwerbs von Getränken zu angemessenen Preisen bei der Beklagten
in der Klausel selbst oder an anderer Stelle der von der Beklagten verwandten
Vertragsformulare nicht geregelt ist. Der als Anlage K 2, 3 zur Klageschrift
vom 5.8.2002 zu den Akten gereichten Ablichtung des Vertragsformulars (Bl.
9, 10 d. A.) lassen sich Regelungen über einen Erwerb von Getränken bei der
Beklagten - mit Ausnahme der Nennung eines Tresenbereiches und zur Verfügung
stehender Plastikflaschen in der Hausordnung - nicht entnehmen. Das aber führt
dazu, dass - bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - die Kunden
auch dann auf einen Erwerb von Getränken bei der Beklagten beschränkt wären,
wenn die Beklagte Getränke zu unangemessenen oder überhöhten Preisen anbieten
wollte. Dabei kann dahinstehen, ob die vorgetragene derzeitige Preisgestaltung
der Beklagten für Getränke - hier dürfte es sich nicht um Einzelhandelspreise,
sondern um in der Gastronomie übliche Preise handeln - als angemessen anzusehen
sind. Denn für die Beurteilung der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht
auf die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, sondern generalisierend
auf die Möglichkeiten, die die Klausel dem Verwender eröffnet (vgl. Palandt/Heinrichs,
a.a.O., § 307, Rn. 4; zu § 9 AGBG a. F.: BGH NJW 1996, 2155, 2156; Wolf/Horn/Lindacher,
a. a. O.,§ 9, Rn. 51); diese aber liegen hier - jedenfalls auch - in der Ermöglichung
und Durchsetzung der Abgabe von Getränken zu unangemessenen oder überhöhten
Preisen. Die darin liegende Benachteiligung des Kunden kann nicht hingenommen
werden. Denn es geht - allgemein bekannt - mit sportlicher Betätigung regelmäßig
ein erhöhter und kurzfristig zu stillender Flüssigkeitsbedarf einher, so dass
für die Kunden im Rahmen der Nutzung der Einrichtungen der Beklagten ein Getränkekonsum
unumgänglich ist; damit aber führt die Klausel dazu, dass die Kunden regelmäßig
und zwangsläufig Getränke bei der Beklagten zu deren Preisangeboten erwerben
müssten.
Demgegenüber sind schutzwürdige
Interessen der Beklagten nicht zu erkennen. Insbesondere kann für die Klausel
nicht angeführt werden, dass sie erforderlich sei, um die erforderliche Hygiene
der Einrichtungen der Beklagten zu gewährleisten. Denn die Beklagte lässt
- unstreitig - einen Verzehr bei ihr erworbener Getränke, der in gleicher
Weise zur Herbeiführung von Verschmutzungen geeignet ist, durchaus zu. Auch
führt ein Verzicht auf die Klausel nicht dazu, dass im Einzelfall durch den
Verzehr mitgebrachter Getränke hervorgerufene Störungen des Geschäftsbetriebs
nicht durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden könnten.
2.
Hingegen kann der Kläger
nicht nach § 1 UKlagG die Unterlassung der Verwendung der Klausel über die
Vorfälligstellung der Beiträge bei Zahlungsverzug verlangen.
a)
Die Klausel ist, wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam,
da derartige Klauseln keinen Vertragsstrafencharakter haben (vgl. BGHZ 95,
362, 372; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 307, Rn. 165).
b)
Auch ein Verstoß gegen §
307 Abs. 1 BGB kann nicht angenommen werden. Vorfälligkeitsklauseln der vorliegenden
Art führen nämlich nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden
(OLG Celle, NJW-RR 1995, 371, 372; Ulmer/Brandner/ Hensen, a. a. O., Anh.
§§ 9 - 11, Rn. 672; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 307, Rn. 105). Soweit teilweise
in der Literatur (Wolf/Horn/Lindacher, a. a. O., § 9, Rn. F 125; von Westphalen,
AGB-Klauselwerke, "Fitness- und Sportstudiovertrag", Rn. 25) etwas
anderes vertreten wird, kann dem nicht gefolgt werden.
Vorfälligkeitsklauseln sind
wirksam, wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen, die so schwerwiegend
sind, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen
würden; bleiben die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorfälligkeit nicht
hinter den Anforderungen zurück, die an eine Kündigungsregelung gestellt werden
müssten, halten sie der Inhaltskontrolle stand (BGHZ 95, 362, 372 f; OLG Düsseldorf,
BB 1997, 699, 700; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 307, Rn. 165). Hierzu ist
als Vergleichsmaßstab im vorliegenden Fall die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr.
3 a BGB heranzuziehen; denn der Fitnessvertrag, der die Überlassung von Sportgeräten
und/oder Räumlichkeiten zum Gegenstand hat, stellt einen gemischten Vertrag
mit überwiegend mietrechtlichem Einschlag dar (OLG Hamm, NJW-RR 1992, 242;
von Westphalen, a. a. O., "Fitneß- und Sportstudiovertrag", Rn.
1 ff.; Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., Anhang §§ 9 - 11, Rn. 670; Staudinger/Schlosser,
BGB, 13. Bearb. 1998, § 9 AGBG, Rn. 500; vgl. auch : BGH NJW 1997, 193, 194).
In § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB ist ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung
des Mietverhältnisses für den Fall vorgesehen, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende
Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug gerät. Davon weicht die von
der Beklagten verwendete Klausel nicht zu Lasten der Kunden ab. Denn zum einen
ist dort nicht lediglich auf einen Zahlungsrückstand, sondern - ebenso wie
in § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB - ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug abgestellt.
Zum anderen ist - ebenfalls ausdrücklich - ein Verzug mit mehr als zwei Beiträgen
genannt, so dass die Klausel nicht bereits - entsprechend § 543 Abs. 2 Nr.
3 a BGB - mit dem Ausbleiben des zweiten, sondern erst des dritten Monatsbeitrags
zum Tragen kommen kann.
Demgegenüber kann nicht darauf
abgestellt werden, dass eine Benachteiligung des Kunden gerade darin liege,
dass die Klausel für den Fall des Verzugs gerade nicht die Kündigung und die
Beendigung des Vertrages, sondern eine vorzeitige Fälligkeit aller Beiträge
vorsehe. Denn es kann nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der Kunde,
der sich mit der Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Monatsbeiträge
seinerseits vertragswidrig verhält, für den Rest der Laufzeit des Vertrages
an seinen - ohnehin bestehenden - vertraglichen Pflichten festgehalten wird.
Es besteht nämlich kein schutzwürdiges Interesse des Kunden daran, eine vorzeitige
Vertragsbeendigung durch ein eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen.
Dabei kann insbesondere nicht auf einen etwaigen Vermögensverfall des Kunden
abgehoben werden, da ein solcher ausschließlich in der Sphäre des Kunden liegt
und dem anderen Teil nicht - etwa nach
§ 313 BGB (vgl. BGH WM 1982,
532; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 313, Rn. 8; Soergel/ Teichmann, BGB, 12.
Aufl., § 242, Rn. 235) - entgegengehalten werden kann. Ob dies
- auch - im Falle regelmäßiger
Vertragslaufzeiten von nicht unerheblicher Länge zu gelten hätte, bedarf keiner
Entscheidung. Denn solche sind hier nicht dargetan; sie ergeben sich auch
nicht aus dem zu den Akten gereichten Vertragsexemplar der Beklagten (Bl.
9 d.A.), das eine - handschriftlich eingetragene - Vertragszeit von lediglich
drei Monaten ausweist.
Ebenso kann nicht entgegengehalten
werden, dass für den Fall einer vorzeitigen Fälligstellung eine Abzinsung
des zu entrichtenden Betrages in der Klausel nicht vorgesehen ist. Insoweit
wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des
Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder Bezug genommen, denen der Senat sich
anschließt; im Übrigen kann allein im Unterbleiben einer Abzinsung vor dem
Hintergrund der - gravierenden - Vertragsverletzung des Kunden, die die Vorfälligstellung
erst ermöglicht, eine unangemessene Benachteiligung nicht erblickt werden.
Die Beklagte kann - entgegen
der Ansicht des Klägers - auch nicht auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
verwiesen werden. Denn angesichts der zeitlichen Gebundenheit ihrer Vertragspflichten
ist eine Nachholung der Leistungen nach - verspäteter - Entrichtung der rückständigen
Beiträge durch den Kunden nicht möglich. Insoweit ist dem Landgericht darin
zu folgen, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch die
Beklagte eine Erfüllung der Zahlungspflichten durch die Kunden nicht effektiv
zu gewährleisten vermag.
Auch die Erhöhung des gesetzlichen
Verzugszinses auf 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
ab 1.5.2000 führt nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Denn auch demgegenüber
ist zu beachten, dass die vorzeitige Fälligkeit an eine nicht unerhebliche
Vertragsverletzung des Kunden anknüpft. Ungeachtet dessen kann der Kunde die
Entstehung von Zinsansprüchen durch rechtzeitige Zahlung ohne weiteres verhindern.
Zuletzt ist auch hinreichend
klargestellt, dass die Vorfälligkeit nicht eintritt, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand
nicht zu vertreten hat (vgl. BGH NJW 1985, 1705, 1706; 2329, 2330; Palandt/Heinrichs,
a. a. O., § 307, Rn. 165). Denn in der Klausel ist ausdrücklich niedergelegt
ist, dass der Verzug schuldhaft eintreten muss; im Übrigen tritt ohnehin nach
§ 286 Abs. 4 BGB Verzug dann nicht ein, wenn der Schuldner das Unterbleiben
der Leistung nicht zu vertreten hat.
3.
Soweit der Kläger die Zahlung
weiterer 100 € verlangt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Dabei kann dahinstehen,
ob dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Aufwendungen für
die vorgerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegeben ist.
Denn jedenfalls kann der Höhe nach hier ein Kostenaufwand in Höhe von mehr
als 50 € nicht angenommen werden. Soweit der Kläger dazu ausführt, der Betrag
von 150 € stelle den durchschnittlichen Personal- und Sachmittelaufwand für
eine Abmahnung dar, ist der Vortrag in seiner Allgemeinheit nicht nachvollziehbar
und kann demzufolge auch einer Schätzung des Aufwands des Klägers nach § 287
ZPO nicht zugrunde gelegt werden.
4.
Die Kostenentscheidung folgt
aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Eine Zulassung der Revision
ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.