Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von weiteren Schadenersatz in Höhe von 318,00 Euro für ihre zerbrochene Brille.
Die Parteien sind beide Mitglieder der Betriebssportgruppe TV Oberneuland. Am 17.09.2002 traf ein vom Beklagten geworfener Basketball die Klägerin am Kopf, wodurch die Brille der Klägerin zerstört wurde. Der Ball war vom Beklagten als Aufwärmübung vor Beginn der eigentlichen Trainingszeit aus größerer Distanz auf den Korb geworfen worden, hatte den Ring desselben getroffen, war vom Korbring unkontrolliert abgeprallt und hatte sodann die in diesem Moment die Sporthalle betretende Klägerin am Kopf getroffen. Die hierdurch zerstörte Brille der Klägerin war von dieser im Dezember 1998 zum Preis von 727,56 Euro angeschafft worden, wobei der Eigenanteil der Klägerin 601,28 Euro betrug. Im Juni 2001 war ein Brillenglas zum Preis von 282,80 Euro (Eigenanteil 223,49 Euro) ersetzt worden.
Die Klägerin hat für den Kauf einer neuen Ersatzbrille 636,00 Euro aufgewendet (vgl. Rechnung vom 19. September 2002, Bl. 5 d.A.). Hiervon hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten einen Anteil von 50 %, entsprechende einem Betrag von 318,00 Euro, reguliert. Den Restbetrag von 318,00 Euro macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit der vorliegenden Klage geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Vor Beginn des geregelten Sportbetriebes seien private Aufwärmübungen mit Ballwürfen, die nicht kontrolliert werden könnten, nicht zulässig. Ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss, wie er für im regulären Spielbetrieb auftretende Schädigungen angenommen wird, komme in dieser Konstellation, vor Beginn des eigentlichen Spielbetriebes, nicht in Betracht. Auch habe ein Abzug "alt für neu" bei Brillengläsern nicht zu erfolgen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an sie 318,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (31. Juli 2003) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er nicht hafte, da ihn kein Verschulden treffe. Die Klägerin sei nicht als Mitspielerin, sondern als Zuschauerin beim Betreten der Halle verletzt worden. Es liege seitens der Klägerin wegen der Teilnahme an einer Sportveranstaltung ein "Handeln auf eigene Gefahr" vor, das zu einem Haftungsausschluss führe. Eine Haftung komme allenfalls im Falle eines besonders gravierenden Regelverstoßes in Betracht, bei dem die Verletzung eines Zuschauers oder Mitspielers bewusst in Kauf genommen werde. Ein solcher Regelverstoß läge nicht vor.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten für die am 17.09.2002 erfolgte Beschädigung der Brille besteht nicht.
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Es kommt insbesondere im Ergebnis kein deliktischer Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, da sich der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin auf eine Haftungsfreistellung berufen kann, § 242 BGB.
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So kann durchaus angenommen werden, dass der Beklagte zumindest unbewusst fahrlässig iSd. § 276 Abs. 2 BGB gehandelt hat, indem er noch vor Beginn des eigentlichen Trainings aus großer Distanz auf den Korb warf.
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So muss unterstellt werden, dass dieser den möglichen Eintritt des schädlichen Erfolges nicht erkannte, doch hätte er ihn bei gehöriger Sorgfalt voraussehen und verhindern können.
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Es kann auch keine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung der Klägerin in eine im Rahmen der Sportgemeinschaft fahrlässig herbeigeführte Rechtsgutsverletzungen angenommen werden.
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Zwar wird teilweise vertreten, dass bei (körperbetonten) Mannschaftssportarten die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens durch eine konkludente Einwilligung des Verletzten entfallen solle (vgl. Kuntz in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 14. Auflage, Rn. 313, m.w.N.). Diese Grundsätze sind zwar auch von der Rechtsprechung für besonders gefährliche (Parallel-)Sportarten wie Autorennen oder Felsenklettern entwickelt worden (BGH VersR 1974, 356; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705; OLG Celle, VersR 1980, 874). Sie sind auf Mannschaftssportarten indes nicht anwendbar. Im Gegensatz zu Extremsportarten wird der hobbymäßige Mannschaftssportler nicht von vornherein eine eigene Verletzung einkalkulieren und in sie einwilligen (BGHZ 63, 140, 144).
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Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs ist hier gleichwohl dennoch ausgeschlossen.
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Sie verstößt gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruches (venire contra factum proprium) als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB.
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Durch die Teilnahme an Sportarten, bei denen der Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen zur Eigenart des Sportes gehört (sog. "Kampfsportarten", etwa auch Basketball, vgl. BGH VersR 1976, 775, 776; OLG Koblenz, VersR 1991, 1067), setzt sich der Teilnehmer der spieltypischen Verletzungsgefahr bewusst aus. Durch seine freiwillige Teilnahme bringt der Sportler zum Ausdruck, dass er das Risiko von Verletzungen, die trotz Regeleinhaltung entstehen, nicht auf den Mitspieler abwälzen will und deswegen keine Schadenersatzansprüche erheben wird (BGHZ 63, 140, 143 ff; Hübinger in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, 12. Kapitel, Rn. 6; Budewig, Das Haftpflichtrecht nach der Reform, S. 171 f).
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Mit der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches für eine Schädigung, die trotz Einhaltung der Regeln entstanden ist, würde sich der Geschädigte in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten setzen und verhielte sich daher treuwidrig i.S. d. § 242 BGB (BGHZ 34, 355, 363; 63, 140, 143 ff; BGH NJW 2003, 2018, 2019; OLG Celle, VersR 1980, 874; im Ergebnis auch MüKo-Mertens, Band 5, 3. Auflage, § 823, Rn. 333). Dies gilt auch für Unfälle, die sich außerhalb eines eigentlichen Wettkampfes beim Training von Basketballspielern ereignen (OLG Celle, VersR 1980, 874).
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Festgestellt werden kann, dass die Schädigung der Brille der Klägerin nicht durch einen Regelverstoß des Klägers im technischen Sinne verursacht wurde.
22 
Die Basketballregeln sehen weder ein Verbot von Distanzwürfen, noch ein Verbot von Aufwärmübungen vor. Offen bleiben kann hier daher auch, inwieweit offizielle Basketballregeln Anwendung finden im Trainingsbetrieb und insbesondere insoweit, als selbst der offizielle Trainingsbetrieb noch nicht begonnen hat. Jedenfalls stünde auch bei Anwendbarkeit der Basketballregularien der Anwendung der Grundsätze über die Haftungsfreistellung bei Kampfsportarten kein Regelverstoß des Klägers entgegen.
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Im vorliegenden Fall kann auch die Tatsache, dass der schädigende Vorfall sich vor Beginn des eigentlichen Trainingsbetriebes ereignet hatte, zu keiner von den Grundsätzen über die Haftungsfreistellung bei Kampfsportarten abweichenden Beurteilung führen. Das bewusste sich Aussetzen einer erhöhten Verletzungsgefahr beginnt in dem Moment, indem der Sportler die Sportstätte betritt.
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Insbesondere ist die Klägerin beim Betreten der Sporthalle daher auch nicht unbeteiligte Zuschauerin, wie der Beklagte meint, denn das Betreten der Sporthalle dient bereits dem Zwecke der aktiven Teilnahme am Trainingsbetrieb.
25 
Es ist auch insbesondere beim Basketball typisch, dass die Sportler frühzeitig mit Aufwärmübungen, insbesondere mit dem Wurftraining, beginnen. Denn beim Basketball ist das Wurftraining als Aufwärmtraining essentiell. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass sämtliche Mitspieler bis zum Beginn der eigentlichen Sportstunde warten, bevor Sie mit dem Aufwärmtraining beginnen. Vielmehr ist bekannt, dass Basketballspieler, die nach und nach in der Sporthalle eintreffen, nach ihrem Eintreffen bereits mit dem Wurftraining beginnen. Auch die für Kampfsportarten entwickelten Grundsätze zur Haftungsfreistellung bei regulärem Spielbetrieb müssen daher dahingehend verstanden werden, dass sie sich auf sämtliche Schädigungen beziehen soll, die durch die Sportausübung ab Zusammentreffen der Mitspieler ereignen. Denn es ist auch dem die Halle betretenden Spieler bewusst, dass sich seine Mitspieler wahrscheinlich bereits im vorstündlichen Aufwärmtraining befinden und daher bereits mit Betreten der Halle ein erhöhtes Gefährdungspotential durch die Sportausübung in Kauf genommen wird. Auf den eigentlichen Beginn der Stunde kann es daher für die Frage der Haftungsfreistellung nicht ankommen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist vielmehr das Zusammentreffen in der eigentlichen Sportstätte mit dem gemeinsamen Ziel der Sportausübung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Die Berufung gegen dieses Urteil gemäß § 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht zuzulassen.
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Die Zulassung zur Berufung hat nur dann zu erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
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Grundsätzliche Bedeutung hat hierbei eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juli 2002, NJW 2002, S. 3029 mwN).
31 
Keine dieser Voraussetzungen ist für den vorliegenden Fall erfüllt.