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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den
Beklagten für die am 17.09.2002 erfolgte Beschädigung der Brille besteht
nicht. |
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| Es kommt insbesondere im Ergebnis kein deliktischer
Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, da sich der Beklagte im
Verhältnis zur Klägerin auf eine Haftungsfreistellung berufen kann,
§ 242 BGB. |
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| So kann durchaus angenommen werden, dass der Beklagte
zumindest unbewusst fahrlässig iSd. § 276 Abs. 2 BGB gehandelt hat,
indem er noch vor Beginn des eigentlichen Trainings aus großer Distanz
auf den Korb warf. |
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| So muss unterstellt werden, dass dieser den möglichen
Eintritt des schädlichen Erfolges nicht erkannte, doch hätte er ihn
bei gehöriger Sorgfalt voraussehen und verhindern können. |
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| Es kann auch keine die Rechtswidrigkeit ausschließende
Einwilligung der Klägerin in eine im Rahmen der Sportgemeinschaft fahrlässig herbeigeführte Rechtsgutsverletzungen
angenommen werden. |
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| Zwar wird teilweise vertreten, dass bei (körperbetonten)
Mannschaftssportarten die Rechtswidrigkeit
des schädigenden Verhaltens durch eine konkludente Einwilligung des
Verletzten entfallen solle (vgl. Kuntz in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht,
14. Auflage, Rn. 313, m.w.N.). Diese Grundsätze sind zwar auch von
der Rechtsprechung für besonders gefährliche (Parallel-)Sportarten
wie Autorennen oder Felsenklettern entwickelt worden (BGH VersR 1974, 356; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705;
OLG Celle, VersR 1980, 874). Sie sind auf
Mannschaftssportarten indes nicht anwendbar.
Im Gegensatz zu Extremsportarten wird der hobbymäßige Mannschaftssportler nicht von vornherein eine
eigene Verletzung einkalkulieren und in sie einwilligen (BGHZ 63, 140, 144). |
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| Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs
ist hier gleichwohl dennoch ausgeschlossen. |
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| Sie verstößt gegen das Verbot des treuwidrigen
Selbstwiderspruches (venire contra factum proprium) als Ausprägung
des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB. |
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| Durch die Teilnahme an Sportarten, bei denen der Körpereinsatz gegen
den Mitspieler in gewissen Grenzen zur Eigenart des Sportes gehört (sog. "Kampfsportarten", etwa auch Basketball, vgl.
BGH VersR 1976, 775, 776; OLG Koblenz,
VersR 1991, 1067), setzt sich der Teilnehmer
der spieltypischen Verletzungsgefahr bewusst aus. Durch seine freiwillige
Teilnahme bringt der Sportler zum Ausdruck, dass er das Risiko von
Verletzungen, die trotz Regeleinhaltung entstehen, nicht auf den Mitspieler
abwälzen will und deswegen keine Schadenersatzansprüche erheben wird
(BGHZ 63, 140, 143 ff; Hübinger in Geigel,
Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, 12. Kapitel, Rn. 6; Budewig,
Das Haftpflichtrecht nach der Reform, S. 171 f). |
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| Mit der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches
für eine Schädigung, die trotz Einhaltung der Regeln entstanden ist,
würde sich der Geschädigte in Widerspruch zu seinem vorangegangenen
Verhalten setzen und verhielte sich daher treuwidrig i.S. d. § 242
BGB (BGHZ 34, 355, 363; 63, 140, 143 ff;
BGH NJW 2003, 2018, 2019; OLG Celle, VersR 1980, 874; im Ergebnis auch MüKo-Mertens,
Band 5, 3. Auflage, § 823, Rn. 333). Dies gilt auch für Unfälle, die
sich außerhalb eines eigentlichen Wettkampfes beim Training von Basketballspielern
ereignen (OLG Celle, VersR 1980, 874).
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| Festgestellt werden kann, dass die Schädigung der
Brille der Klägerin nicht durch einen Regelverstoß des Klägers im
technischen Sinne verursacht wurde. |
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| Die Basketballregeln sehen weder ein Verbot von
Distanzwürfen, noch ein Verbot von Aufwärmübungen vor. Offen bleiben
kann hier daher auch, inwieweit offizielle Basketballregeln Anwendung
finden im Trainingsbetrieb und insbesondere insoweit, als selbst der
offizielle Trainingsbetrieb noch nicht begonnen hat. Jedenfalls stünde
auch bei Anwendbarkeit der Basketballregularien der Anwendung der
Grundsätze über die Haftungsfreistellung bei Kampfsportarten kein Regelverstoß des Klägers
entgegen. |
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| Im vorliegenden Fall kann auch die Tatsache, dass
der schädigende Vorfall sich vor Beginn des eigentlichen Trainingsbetriebes
ereignet hatte, zu keiner von den Grundsätzen über die Haftungsfreistellung
bei Kampfsportarten abweichenden Beurteilung führen.
Das bewusste sich Aussetzen einer erhöhten Verletzungsgefahr beginnt
in dem Moment, indem der Sportler die Sportstätte
betritt. |
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| Insbesondere ist die Klägerin beim Betreten der
Sporthalle daher auch nicht unbeteiligte
Zuschauerin, wie der Beklagte meint, denn das Betreten der Sporthalle dient bereits dem Zwecke der aktiven
Teilnahme am Trainingsbetrieb. |
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| Es ist auch insbesondere beim Basketball typisch,
dass die Sportler frühzeitig mit Aufwärmübungen,
insbesondere mit dem Wurftraining, beginnen. Denn beim Basketball
ist das Wurftraining als Aufwärmtraining essentiell. Es ist lebensfremd
anzunehmen, dass sämtliche Mitspieler bis zum Beginn der eigentlichen
Sportstunde warten, bevor Sie mit dem Aufwärmtraining
beginnen. Vielmehr ist bekannt, dass Basketballspieler, die nach und
nach in der Sporthalle eintreffen, nach ihrem Eintreffen
bereits mit dem Wurftraining beginnen. Auch die für Kampfsportarten entwickelten Grundsätze zur Haftungsfreistellung
bei regulärem Spielbetrieb müssen daher dahingehend verstanden werden,
dass sie sich auf sämtliche Schädigungen beziehen soll, die durch
die Sportausübung ab Zusammentreffen der Mitspieler
ereignen. Denn es ist auch dem die Halle betretenden Spieler bewusst,
dass sich seine Mitspieler wahrscheinlich bereits im vorstündlichen
Aufwärmtraining befinden und daher bereits mit Betreten der Halle
ein erhöhtes Gefährdungspotential durch die Sportausübung in Kauf genommen wird. Auf den
eigentlichen Beginn der Stunde kann es daher für die Frage der Haftungsfreistellung
nicht ankommen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist vielmehr das Zusammentreffen
in der eigentlichen Sportstätte mit dem gemeinsamen Ziel der Sportausübung. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. |
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| Die Berufung gegen dieses Urteil gemäß § 511 Abs.
1 Nr. 2 ZPO ist nicht zuzulassen. |
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| Die Zulassung zur Berufung hat nur dann zu erfolgen,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 und
Nr. 2 ZPO). |
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| Grundsätzliche Bedeutung hat hierbei eine Sache,
wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von
Fällen stellen kann (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juli
2002, NJW 2002, S. 3029 mwN). |
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| Keine dieser Voraussetzungen ist für den vorliegenden
Fall erfüllt. |
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