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| Gericht |
OLG Düsseldorf |
Datum |
11.06.2002 |
| Aktenzeichen |
4 U 207/01 |
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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN
DES VOLKES
URTEIL
4 U
207/01 LG Wuppertal 16 O 159/98 vom 04.10.2001
Verkündet am 11. Juni 2002
In dem Rechtsstreit
hat der 4.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am
Oberlandesgericht Dr. S... und der Richter am Oberlandesgericht Dr. W.....
und Dr. R...
für Recht erkannt:
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) wird
das am 4. Oktober 2001 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer -
Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung der
weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger
15.268,71 € nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1999 zu
zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1)
verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen materiellen und
immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfallereignis vom
16. Oktober 1997 entsteht, soweit der Ersatzanspruch nicht auf
öffentliche Versicherungsträger übergeht.
Im übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen
Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 67 % und die Beklagte zu 1) zu
33 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der
Kläger 33 % und die Beklagte zu 1) 67 %. Die außergerichtlichen Kosten
der Beklagten zu 2) trägt der Kläger allein.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, sofern nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1) betreibt in H eine Reitschule, in der
ausschließlich Isländer-Pferde eingesetzt werden. Die Beklagte zu 2) ist
bei ihr als Reitlehrerin angestellt.
Der 1948 geborene Kläger, der schon von 1962 bis 1979
geritten ist und in dieser Zeit auch am Turniersport teilgenommen hat,
meldete sich im Herbst 1997 bei der Beklagten zu 1) an, um als
Wiedereinsteiger durch intensiven Unterricht erneut an den Reitsport
herangeführt zu werden. Am 16. Oktober 1997 absolvierte er die dritte
Unterrichtseinheit. Obwohl die Beklagte zu 2) durch "Gegenhalten" des
Sattels Hilfestellung leistete, hatte er - wie schon in den
vorausgegangenen Stunden - aufgrund seines Körpergewichts von über 100 kg
Schwierigkeiten, sein rechtes Bein über die Kruppe des Pferdes Mosi zu
bekommen. Entweder weil er dabei die Kruppe des Tieres berührte oder weil
er sich anschließend mit seinem ganzen Gewicht in den Sattel fallen ließ,
begann das Pferd zu bocken und bewegte sich mit mehreren Galoppsprüngen in
Richtung der Begrenzung des Reitplatzes. Vor der Absperrung drehte es
plötzlich ab, so dass der Kläger sein Gleichgewicht verlor und mit der
linken Schulter gegen einen Begrenzungspfahl stürzte. Dabei zog er sich
eine Schädelprellung, Blutergüsse, drei Rippenbrüche und einen
Schulterblatttrümmerbruch links zu.
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Der Kläger, der eine Friedhofsgärtnerei sowie einen
Pflanzen-Center betreibt, hat geltend gemacht: Wegen seiner
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit habe er ab dem 1. Dezember 1997 einen
Gärtner einstellen müssen. Dadurch seien ihm bis zum 30. November 1998
Mehrkosten in Höhe von 29.052 DM entstanden. Außerdem habe er von Oktober
1997 bis Mai 1998 eine Haushaltshilfe beschäftigen müssen, weil er nicht
mehr in der Lage gewesen sei, seinen Haushalt zu führen. Dadurch seien ihm
Ausgaben in Höhe von weiteren 3.645 DM
entstanden.
Unter Anrechnung der vom
Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) wegen des Engagements eines
Gehilfen gezahlten 12.894,50 DM hat er beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner
19.802,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1997 zu
zahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als
Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000 DM, nebst
4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1997, und
3. festzustellen, dass
die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner allen künftigen
materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem
Unfallereignis vom 16. Oktober 1997 entsteht, soweit die Ansprüche nicht
auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht: Die Beklagte zu 2) sei eine
erfahrene Reitlehrerin, die seit über 25 Jahren den Reitsport ausübe. Seit
vier Jahren besitze sie die Qualifikation als Lehrerin für die "S
Reitschulen". Darüber hinaus sei sie im Umgang mit Isländer-Pferden
bestens vertraut. Durch das Gegenhalten des Sattels habe sie dem Kläger
die einzig mögliche Hilfestellung beim Aufsitzen
gewährt.
Ursächlich für den Reitunfall sei in erster Linie, dass er
sich ungeschickt auf das Pferd habe fallen lassen, nachdem es ihm endlich
gelungen sei, sein Bein über die Kruppe des Pferdes hinweg in den rechten
Steigbügel zu bewegen.
Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht Wuppertal dem
Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM zugebilligt und ihm nach
Abzug von auf den Erwerbsschaden überzahlter 3.782 DM 26.218 DM zuerkannt,
die Eintrittspflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden
festgestellt und die Klage im übrigen abgewiesen. Dagegen wenden sich
beide Parteien mit der Berufung.
Die Beklagten beanstanden, das Landgericht habe sich
verfahrensfehlerhaft über das Gutachten des gerichtlich bestellten
Sachverständigen Dr. W hinweggesetzt und zu Unrecht - gestützt auf das vom
Kläger beigebrachte Gefälligkeitsgutachten eines nur unzulänglich
qualifizierten Tierarztes - die Beklagte zu 2) für verpflichtet gehalten,
die Zügel des Reitpferdes zu sichern. Dazu habe indes keine Veranlassung
bestanden, weil Isländer-Pferde als besonders gutmütig bekannt seien und
das Durchgehen eines solchen Pferdes bei Aufstiegfehlern als äußerst
unwahrscheinlich zu betrachten sei. Die Beklagte zu 1) treffe auch keine
Tierhalterhaftung, da sie den ihr nach § 833 S. 2 BGB offenstehenden
Entlastungsbeweis geführt habe. Ferner habe der Einzelrichter verkannt,
dass dem Kläger jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden anzulasten sei.
Schließlich sei das dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld
übersetzt.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage
insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der
Berufung der Beklagten und beantragt,
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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern
und
1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als
Gesamtschuldner 6.259,49 € (= 12.242,50 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem
16. Oktober 1997 zu zahlen;
2. die Beklagten ferner zu
verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld zu zahlen,
dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens
jedoch 25.564,59 € (= 50.000 DM), nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober
1997,
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm
als Gesamtschuldner allen künftigen materiellen und immateriellen
Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfallereignis vom 16. Oktober 1997
entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche
Versicherungsträger übergehen.
Der Kläger moniert, dass das Landgericht seiner Klage nur
teilweise entsprochen hat. Er rügt, dass der Einzelrichter entsprechend
seiner fortschreitenden Genesung Abzüge von den Aufwendungen für die
Beschäftigung der Ersatzkraft gemacht habe. Dabei sei nicht beachtet
worden, dass der von ihm angestellte Zeuge Sch auf eine Vollzeitarbeit
wirtschaftlich angewiesen und nicht zu einer Umstellung seiner Tätigkeit
auf eine Teilzeitarbeit bereit gewesen sei. Hinreichend qualifizierte
Teilzeitkräfte hätten auch nicht zur Verfügung gestanden. Weiterhin habe
der Einzelrichter zwar in den Entscheidungsgründen einen Anspruch auf die
Kosten für eine Haushaltshilfe bejaht, aber bei der Tenorierung den
entsprechenden Betrag unberücksichtigt gelassen. Ferner habe das
Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht gebührend
gewürdigt worden, dass er als Schüler ein Schutzbefohlener der Beklagten
zu 2) gewesen sei. Außerdem müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden,
dass sein Gesundheitszustand sich inzwischen wieder verschlechtert habe.
Mit Blick darauf sei es auch nicht angängig, dass der Einzelrichter nur
die Eintrittspflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden
festgestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten zu 2) hat in vollem Umfang und
die des Klägers teilweise Erfolg; das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) ist
nicht begründet.
I. Berufung der Beklagten zu 2)
Mit Recht beanstandet die Beklagte zu 2), dass das
Landgericht ihre Haftung bejaht hat. Vertragliche Ansprüche scheiden im
Verhältnis zu ihr von vornherein aus, weil Vertragspartnerin des Klägers
allein die Beklagte zu 1) als Inhaberin der Reitschule war. Ebenso wenig
haftet sie als Tieraufseherin i.S. von § 834 S. 1 BGB. Denn nicht jeder,
zu dessen vertraglichen Verpflichtungen der Umgang mit Tieren gehört, ist
Tieraufseher. Die "Führung der Aufsicht über das Tier" setzt vielmehr
voraus, dass dem Aufsichtspflichtigen die tatsächliche Gewalt und die
Beherrschung der Tiergefahr für eine gewisse Dauer zur selbständigen
Ausübung überlassen worden ist. Stallburschen oder angestellte Reitleiter,
die - wie die Beklagte zu 2) - auf Anweisung handeln müssen, kommen
deshalb als Aufsichtsführende nicht in Betracht (Senat, VersR 1981, 82;
OLGR Köln, 1999, 253; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 834 Rn.
2).
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Auch einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, von dem das
Landgericht ausgegangen ist, ist die Beklagte zu 2) nicht ausgesetzt. In
erster Linie ist der Reitunfall des Klägers auf dessen eigene
Ungeschicklichkeit zurückzuführen. Das stellt nicht einmal der von ihm
beauftragte Gutachter Dr. R in Frage (GA 179, 185). Der Beklagten zu 2)
kann daher allenfalls zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Unfall
nicht verhindert hat. Mangels vertraglicher Bindungen wäre sie dazu im
Verhältnis zum Kläger aber nur verpflichtet gewesen, wenn ihr eine
Verkehrssicherungspflicht oblegen hätte. Verkehrssicherungspflichtig ist
indes grundsätzlich nur, wer über die Gefahrenquelle verfügt
(Palandt/Thomas, a.a.O., § 823 Rn. 59), hier also die Beklagte zu 1) als
Halterin des Pferdes und Inhaberin der Reitschule. Dass sie ihre
Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 2) übertragen hätte, ist
nicht erkennbar. Die Delegation von Sicherungspflichten setzt eine klare
Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig
gewährleistet (BGH, NJW 1996, 2646). Eine solche Absprache folgt aber
nicht schon daraus, dass die Beklagte zu 2) arbeitsvertraglich zur
Erteilung von Reitunterricht verpflichtet war, zumal sich in dem Fall auch
Wertungswidersprüche zu § 834 S. 1 BGB ergäben.
II. Berufung
der Beklagten zu 1)
Demgegenüber hat das Landgericht dem Kläger mit Recht
einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von
13.405,05 Euro (= 26.218 DM) zugesprochen und ihre Eintrittspflicht für
materielle Zukunftsschäden festgestellt.
1. Die Beklagte zu 1) hat nach § 833 BGB als
Tierhalterin für die materiellen und immateriellen Schäden aufzukommen,
die dem Kläger aufgrund des Reitunfalls vom 16. Oktober 1997 entstanden
sind. Die Tierhalterhaftung kommt auch dem Reiter zugute, der freiwillig
und im Eigeninteresse das Pferd eines anderen nutzt (BGH, NJW 1982, 763,
764; MDR 1993, 743; Palandt/Thomas, a.a.O., § 833 Rn. 1). Dass die
Beklagte zu 1) als Inhaberin der Reitschule, in der das Isländer-Pferd
Mosi - zum Unfallzeitpunkt - bereits seit einem Jahr als Reitpferd
eingesetzt wurde, Pferdehalterin war, wird von ihr nicht in Abrede
gestellt. Ebenso wenig kann fraglich sein, dass sich im Streitfall eine
typische Tiergefahr (Palandt/Thomas, a.a.O., § 833 Rn. 6) verwirklicht
hat, denn dazu rechnet auch und gerade das Bocken und Durchgehen eines
ansonsten als ruhig und gutmütig geltenden Reitpferds. Dass Mosi
entsprechend reagiert hat, als der Kläger entweder mit der rechten
Stiefelspitze seine Kruppe berührte oder sich anschließend schwerfällig
nach hinten in den Sattel fallen ließ, steht zwischen den Parteien auch
außer Streit.
2. Die Haftung der Beklagten zu 1) wird auch nicht
durch § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen. Zwar wird dadurch die in § 833 S. 1
BGB begründete Gefährdungshaftung des Tierhalters in eine Haftung für
vermutetes Verschulden abgemildert, wenn der Schaden durch ein Haustier
verursacht wird, das der Erwerbstätigkeit des Tierhalters zu dienen
bestimmt ist. Die damit verbundene Privilegierung kommt im Grundsatz auch
der Beklagten zu 1) zugute, da durch § 833 S. 2 BGB nicht nur die
landwirtschaftliche Tierhaltung begünstigt wird, sondern auch die Haltung
eines Reit- oder Springpferdes, das überwiegend zum Zwecke der Vermietung
oder Nutzung im Rahmen einer Reitschule eingesetzt wird (BGH, NJW 1986,
2501, 2502). Die Haftung für ein solches Nutztier entfällt aber nur, wenn
der Halter seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch
bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Diesen
Entlastungsbeweis, an den strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW
1986, 2501, 2502), hat die Beklagte zu 1) indessen nicht
geführt.
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a) Zwar kann der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht auch
dadurch nachkommen, dass er einen geeigneten Tierhüter bestellt, bei dem
es sich nicht notwendig um einen Tieraufseher i.S. des § 834 BGB handeln
muss. Auch in dem Fall muss er aber den Tierhüter mit den nötigen
Anweisungen versehen und deren Einhaltung überwachen (Palandt/Thomas,
a.a.O., § 833 Rn. 19). Daran fehlt es hier. Selbst wenn zugunsten der
Beklagten zu 1) davon auszugehen sein mag, dass die Beklagte zu 2) über
eine hinreichende Qualifikation als Reitlehrerin verfügte, musste sich,
die Beklagte zu 1) nämlich jedenfalls davon überzeugen, dass sie bei der
Unterrichtserteilung von ihren Fähigkeiten auch stets umsichtig Gebrauch
machte. Dazu hat die Beklagte zu 1) aber vorgetragen, "kontrollierende
Eingriffe" seien gegenüber der Beklagten zu 2) die "absolute Ausnahme"
gewesen. Was es mit diesen Eingriffen, zu denen es selbst nach ihrem
Vorbringen gekommen ist, auf sich hatte, in welchem Zusammenhang sie
erforderlich wurden und was die Beklagte zu 1) unter einer "absoluten
Ausnahme" versteht, bleibt indes offen. Darüber hinaus musste sie die
Beklagte zu 2) auch anhalten, ihren Reitschülern bei dem besonders
risikoreichen Aufsitzen die notwendigen Hilfestellungen zu gewähren, wozu
insbesondere - aus noch darzulegenden Gründen - die Sicherung der Zügel
gehört. Dass sie diese Anweisung erteilt und deren Einhaltung überwacht
hat, behauptet die Beklagte zu 1), die sogar die Notwendigkeit solcher
Sicherheitsmaßnahmen leugnet, jedoch selbst nicht.
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b) Weiterhin ist auch nicht auszuschließen, dass
Verletzungen des Klägers ausgeblieben oder jedenfalls glimpflicher
ausgefallen wären, wenn die Beklagte zu 2) auf Weisung der Beklagten zu 1)
beim Aufsteigen des Klägers die Zügel des Reitpferdes gesichert hätte (§
833 S. 2 a.E. BGB). Denn dann wäre Mosi - auch nach Einschätzung des
gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. W - mit größter
Wahrscheinlichkeit am Vorwärtsstürmen gehindert worden (GA 146). Dass eine
solche Sicherungsmaßnahme im Streitfall geboten war, hat das Landgericht
mit Recht angenommen. Die Einwendungen, die die Beklagte zu 1) dagegen
vorbringt, können nicht überzeugen. Soweit sie beanstandet, dass der
Einzelrichter sich unberechtigt über das Gutachten von Dr. W hinweggesetzt
und sich eigene Sachkunde angemaßt habe, verkennt sie, dass die
Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen und des vom
Kläger beauftragten Privatgutachters Dr. R nahezu in allen Punkten
übereinstimmen. Das räumt Dr. W auch ausdrücklich ein (GA 186). Deshalb
kann als gesichert betrachtet werden, dass alle Pferde Fluchttiere sind,
die von Natur aus dazu neigen, sich jeder als bedrohlich empfundenen
Situation durch Flucht zu entziehen (GA 180) und dass das - wenngleich in
deutlich geringerer Ausprägung - auch für Isländer-Pferde gilt (GA 145,
180). Ebenso steht fest, dass im Moment des Aufsitzens für den Reiter ein
erhöhtes Risiko besteht (GA 182), das auch Dr. W normalerweise zu mindern
sucht, indem er dem Aufsitzenden Hilfestellung sowohl durch die Fixierung
des Sattels als auch durch das gleichzeitige Ergreifen des rechten
Trensenzügels gewährt (GA 144 R). Schließlich stimmen auch beide Gutachter
darin überein, dass der Kläger trotz seiner langjährigen Erfahrung als
Reiter in puncto Aufsitzen wie ein Anfänger zu behandeln war, weil die
physiologisch-sportlichen Voraussetzungen mangels Routine relativ
kurzfristig verloren gehen und in seinem Fall sowohl aufgrund des
zunehmenden Alters als auch aufgrund seiner mittlerweile vorhandenen
Korpulenz deutliche physiologische Veränderungen eingetreten waren (GA
144). Daraus folgt für den Streitfall, dass auch die Beklagte zu 2) beim
Aufstieg des Klägers gehalten war, die Zügel des Reitpferdes zu ergreifen.
Sofern sie dazu nicht in der Lage war, weil sie beide Hände benötigte, um
- ob des Gewichts des Klägers - den Sattel auf der linken Seite
gegenzuhalten, hätte sie jedenfalls - wie von Dr. W beschrieben (GA 145) -
ihren rechten Arm durch den linken Zügel führen und diesen unter ihrer
Ellenbogenbeuge durchlaufen lassen müssen. Dass Dr. W diese Schutzmaßnahme
nicht für geboten hielt, weil ein Durchgehen bei Isländer-Pferden
rassetypisch unwahrscheinlich ist und bei dem Pferd Mosi sein ruhiges
Temperament und sein schon reifes Alter zu berücksichtigen sind (GA 145),
zwingt weder zu einer anderen Beurteilung noch zu weiterer Sachaufklärung,
denn die Aufgabe des Sachverständigen erschöpft sich darin, dem Gericht
das fehlende Fachwissen zu vermitteln. Die daraus für die Rechtsanwendung
zu ziehenden Konsequenzen sind jedoch allein Sache des Gerichts.
Dementsprechend obliegt es dem Senat, sachverständig beraten, die
Sorgfaltsanforderungen zu bestimmen, die die Beklagte zu 2) im Streitfall
zu beachten hatte und auf deren Einhaltung die Beklagte zu 1) hinwirken
musste. Dabei gelten - wie ausgeführt - im Falle der Tierhalterhaftung
strenge Maßstäbe. Dass eine Panikreaktion des Pferdes Mosi, zu der es im
Streitfall auch nach Einschätzung von Dr. W gekommen ist (GA 187), aus
damaliger Sicht sehr unwahrscheinlich war, kann diese
Sorgfaltsanforderungen nicht zugunsten der Beklagten beeinflussen, da ein
Fluchtreflex selbst bei einem lammfrommen Pferd nie auszuschließen ist und
es Aufgabe der Beklagten zu 1) - zumal gegenüber Reitschülern - ist, das
stets verbleibe
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nde Restrisiko im Rahmen des
Möglichen und Zumutbaren zu minimieren. Dass das Sichern des linken Zügels
in der Ellenbogenbeuge die Beklagte zu 2) unzumutbar bei der Arbeit
behindert hätte, macht die Beklagte zu 1) aber nicht geltend. Ebenso
unschädlich ist, dass durch das Ergreifen der Zügel die Zügelkontrolle des
Reiters - so Dr. W - "in gewisser Weise beeinträchtigt wird" (GA 145),
denn das ist zum Schutz von Reitanfängern und Wiedereinsteigern jedenfalls
solange hinzunehmen, als nicht sicher angenommen werden kann, dass das
Aufsitzen sicher beherrscht wird.
3. Zu Recht hat das Landgericht auf Seiten des
Klägers auch kein Mitverschulden anspruchsmindernd berücksichtigt. Zwar
ist bei der Prüfung eines Mitverursachungsbeitrags ebenfalls ein strenger
Maßstab anzulegen, weil der Reiter weitgehend die Herrschaft über das
Pferd übernimmt und dadurch besonders intensiv auf das tierische Verhalten
einwirken kann (BGH, NJW 1982, 763, 765). Andererseits ist zugunsten des
Klägers in Rechnung zu stellen, dass er trotz seiner Erfahrung als
Turnierreiter beim Aufsitzen anfängertypische Schwierigkeiten hatte und
dass er eben zur Überwindung dieser Probleme die Dienste der Beklagten zu
1) in Anspruch genommen hat. Im Verhältnis zu ihr kann dem Kläger daher
reiterliches Unvermögen nicht angelastet werden (vgl. BGH, a.a.O.). Soweit
die Beklagten ihm darüber hinaus vorhalten, er habe für ihn erkennbare
Defizite als - Reitschüler verheimlicht, bleibt das unverständlich.
Schließlich haben die Beklagten schon in erster Instanz gestanden, dass
der Kläger aufgrund seines - nicht zu übersehenden - Körpergewichts
Probleme beim Besteigen des Pferdes gezeigt habe (GA 22). Darauf muss ein
erfahrener Reitlehrer bei der Gewährung der Aufstiegshilfe Rücksicht
nehmen. Schließlich kann sich auch nicht zu Lasten des Klägers auswirken,
dass beim Reiten stets ein Restrisiko verbleibt. Denn dieses Risiko hätte
gerade im Streitfall von der Beklagtenseite ohne ins Gewicht fallenden
Aufwand deutlich eingeschränkt werden können.
4. Des weiteren greifen auch die Einwände, die die
Beklagte zu 1) gegen die Schadenshöhe vorbringt, nicht durch.
a)
Soweit die Beklagte zu 1) beanstandet, dass das Landgericht Kosten für die
Beschäftigung einer Haushaltshilfe als erstattungsfähig betrachtet hat,
übersieht sie, dass der Einzelrichter diese Position bei der Bemessung des
Schadensersatzanspruchs des Klägers gleichwohl außer Betracht gelassen
hat. Ebenso hat das Landgericht dem Kläger auch keinen Schadensersatz
wegen der Anstellung einer Ersatzkraft zuerkannt, da der gerechtfertigte
Ausgleichsanspruch nach der Berechnung des Einzelrichters hinter der vom
Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) geleisteten Zahlung
zurückblieb. Dass diese Leistung unter Vorbehalt erbracht worden ist und
nunmehr in anderer Weise verrechnet werden muss, hat die Beklagte zu 1)
nicht geltend gemacht.
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b) Soweit die Beklagte zu 1) die Höhe des Schmerzensgelds
zur Überprüfung stellt, das der Einzelrichter mit 30.000 DM angesetzt und
nach Abzug von - von seinem Rechtsstandpunkt aus - auf den Erwerbsschaden
überzahlter 3.782 DM dem Kläger in Höhe von 26.218 DM (= 13.405,05 €)
zugesprochen hat, besteht gleichfalls keine Veranlassung zu einer
Abänderung. Vielmehr hat das Landgericht die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren sämtlich berücksichtigt und angemessen gewichtet.
Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils Bezug. Dass der stationäre Krankenhausaufenthalt nur eine Woche
gedauert hat, hat der Einzelrichter zu Recht nicht anspruchsmindernd
gewertet, weil - wie aus den vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen
Gutachten hervorgeht - der Heilungsprozess gleichwohl langwierig war und
von Ende Oktober 1997 jedenfalls bis Anfang Juni 1998 (GA 81 f.) gedauert
hat. Dass die bleibenden Beeinträchtigungen lediglich - nach
unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen - mit 1/7 Armwert anzusetzen
waren (GA 93), hat das Landgericht ebenfalls zutreffend
gewürdigt.
c) Mit Recht hat das Landgericht schließlich auch
festgestellt, dass die Beklagte zu 1) für einen materiellen
Zukunftsschaden einzustehen hat. Bei schweren Verletzungen kann ein
Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen - auch
immateriellen - Schaden nur dann verneint werden, wenn auch aus Sicht des
Geschädigten kein Grund besteht, mit Spätfolgen zu rechnen (BGH, NJW 1998,
160). Solche Zukunftsschäden können aber aus der subjektiven Sicht des
Klägers schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil sowohl Dr. U (GA
93) als auch Dr. Sch (GA 295 f.) beim Kläger von einer bleibenden
Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit seines linken Arms
ausgehen.
III. Berufung des Klägers
Die Berufung des Klägers hat nur insofern Erfolg, als er
sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Eintrittspflicht der
Beklagten zu 1) für immaterielle Zukunftsschäden nicht festgestellt hat
und ihm kein Ersatzanspruch für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe
zuerkannt worden ist.
1. Die Beklagte zu 1) hat auch für immaterielle
Zukunftsschäden des Klägers einzustehen. Zwar stimmen Dr. Sch (GA 295) und
Dr. U (GA 93) darin überein, dass die auf Seiten des Klägers verbliebenen
körperlichen Beeinträchtigungen mittlerweile einen beurteilungsfähigen
Endzustand erreicht haben. Wenn man jedoch in Rechnung stellt, dass bei
der Prüfung des Feststellungsinteresses i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO auch
eine subjektive Komponente zu berücksichtigen ist (BGH, a.a.O.), erscheint
jedenfalls nicht unverständlich, dass der Kläger, der nach wie vor durch
die Bewegungseinschränkung des linken Arms behindert wird, auch weiterhin
mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
rechnet.
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2. Ferner moniert der Kläger mit Recht, dass das
Landgericht zwar einen Ersatzanspruch wegen der Beschäftigung einer
Haushaltshilfe in Höhe von 3.645 DM (= 1.863,66 Euro) als begründet
erachtet, bei der Bemessung der Klageforderung aber nicht in Ansatz
gebracht hat. Dementsprechend stehen ihm unter Berücksichtigung eines
Schmerzensgelds in Höhe von 26.218 DM (= 13.405,05 €) noch ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 29.863 DM oder umgerechnet
15.268,71 € zu. Die Einwendungen, die die Beklagte zu 1) gegen den
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe vorbringt,
überzeugen nicht. Dass der Kläger eine Haushaltshilfe engagiert hat, steht
außer Streit (GA 24, 321). Nur dass dies unfallbedingt geschehen ist,
stellt die Beklagte zu 1) in Abrede. Damit setzt sie sich jedoch in
Widerspruch zu ihrem Haftpflichtversicherer, der seine Eintrittspflicht
insoweit - unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens - mit
Schreiben vom 10. November 1998 eingeräumt hat. Davon abgesehen kann aber
auch nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass aufgrund der langwierigen
Unfallfolgen die Beschäftigung einer Haushaltshilfe gerechtfertigt war.
Denn nach dem Gutachten von Dr. Sch vom 28. Juli 1998 (GA 81), gegen das
die Beklagte zu 1) keine begründeten Einwände erhebt, war der Kläger bis
zum 31. Januar 1998 zu 100 %, bis zum 28. Februar 1998 zu 70 %, bis zum
31. März 1998 zu 50 % und bis zum 31. Mai 1998 noch zu 40 %
arbeitsunfähig. Dass damit auch eine Beeinträchtigung bei der
Haushaltsführung verbunden war, liegt auf der Hand. Zwar hat sich die
Gebrauchsfähigkeit des linken Arms stetig gebessert. Dem hat der Kläger
jedoch auch durch die abnehmende zeitliche Inanspruchnahme der
Haushaltshilfe gebührend Rechnung getragen (bis Januar 1998: monatlich
über 600 DM; Februar: 515 DM; März: 420 DM; April: 320 DM und Mai: 205 DM,
GA 11-14).
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3. Nicht begründet ist das Rechtsmittel des
Klägers hingegen, soweit er einen Anspruch auf Ersatz seines
Erwerbsschadens geltend macht, der die bereits vom Landgericht
berücksichtigten Zahlungen des Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1)
in Höhe von 9.112,50 DM (= 4.659,15 €) übersteigt. Der entgangene Gewinn
eines Gewerbetreibenden kann grundsätzlich nicht abstrakt anhand des
Gehalts für eine gleichwertige, tatsächlich nicht eingestellte Ersatzkraft
geschätzt werden. Abzustellen ist statt dessen auf die nach Maßgabe der §§
842, 252 BGB i.V.m. § 287 ZPO konkret feststellbare Gewinnminderung (vgl.
Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 252 Rn. 16 m.w.N.). Den Ausgangspunkt für die
Schätzung bilden dabei die Betriebsergebnisse, die in den letzten Jahren
vor dem schädigenden Ereignis erzielt worden sind (BGH NJW 2001, 210). An
deren Auswertung war der Senat jedoch gehindert, weil der Kläger für die
Zeit vor seinem Reitunfall lediglich die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für
1996 vorgelegt hat, obwohl der Berichterstatter die Jahresabschlüsse ab
1994 angefordert hatte (GA 355). Das geht zu Lasten des Klägers, denn
anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen ist nicht erkennbar, dass er
einen unfallbedingten Verdienstausfall erlitten hat. Zwar betrug sein
Gewinn im Jahr 1997, in dem sich der Reitunfall ereignet hat, nur 2.761,22
DM, während 1996 ein Gewinn von 16.658,26 DM und 1998 von 28.895,55 DM und
1999 von 21.800,52 DM erzielt worden ist. Dabei muss indes berücksichtigt
werden, dass die 1997 gezahlte Umsatzsteuer mit 24.789,40 DM erheblich
höher ausgefallen ist, als in den anderen Jahren (1996: 3.758 DM, 1998:
4.959,17 DM und 1999: 7.897,90 DM), weil er auf Nachzahlungen für 1993,
1994 und 1996 in Anspruch genommen worden ist. Rechnet man diese
außerplanmäßigen Aufwendungen nur anteilig in Höhe von 16.891,50 DM,
nämlich soweit sie die Umsatzsteuerzahlungen im Jahr 1999 übersteigen, dem
Gewinn hinzu, so liegt dieser sogar höher als 1996.
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Zu einer anderen Bewertung gelangt man auch nicht, wenn
man vorrangig auf die Ausgaben des Klägers für die Beschäftigung von
Ersatzkräften abhebt. Insoweit gilt zwar, dass die Aufwendungen für
Ersatzkräfte regelmäßig einen in voller Höhe erstattungsfähigen
Erwerbsschaden darstellen, wenn dadurch ein Betriebsergebnis erzielt
worden ist, das jedenfalls nicht höher liegt, als es ohne das
Schadensereignis durch den Unternehmer selbst voraussichtlich erreicht
worden wäre. Selbst wenn man außer Betracht lässt, dass der
Personalaufwand, der sich aus den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen ergibt
(1997: 0,00 DM; 1998 : 15.636,07 DM und 1999 : 16.245,82 DM), nicht mit
dem Prozessvortrag des Klägers in Einklang bringen lässt, weil dieser
allein in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 30. November 1998 für die
Beschäftigung des Zeugen Sch 29.052 DM (GA 284) ausgegeben haben will,
bleibt jedoch völlig offen, ob der im Vergleich der Jahre 1996, 1998 und
1999 nicht unerhebliche Gewinnanstieg, der jedenfalls über dem Zuwachs der
Personalausgaben lag (1996:12.591,79 DM, 1998:15.636,07 DM und 1999:
16.245,82 DM), nicht maßgeblich auf den Einsatz der Ersatzkraft
zurückzuführen ist. Wenngleich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in der
Regel davon auszugehen ist, dass die Unternehmensergebnisse, wäre der
Unternehmer selbst einsatzfähig gewesen, nicht schlechter ausgefallen
wären als ohne diesen (BGH, NJW1997, 940, 942), ist nämlich im Streitfall
zu berücksichtigen, dass die Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit des Klägers
vorrangig während der Wintermonate 1997/1998 eingeschränkt haben (GA 81),
in denen nach seinen eigenen Angaben (GA 201) der geringste Arbeitsanfall
zu bewältigen war, und dass seine Einsatzfähigkeit ab April 1998 schon
weitgehend wiederhergestellt war. Wenn unter diesen Umständen mit der
Beschäftigung des ab Dezember 1997 eingestellten Mitarbeiters S der Gewinn
deutlich zunahm, spricht folglich praktisch alles dafür, dass das auf die
durch das Engagement der Ersatzkraft und die fortschreitende Genesung des
Klägers erhöhte Leistungsfähigkeit seines Betriebes zurückzuführen ist.
Zumindest bleibt aber bei dieser Sachlage für die Schätzung eines
Verdienstausfalls kein Raum.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass
die Einnahmen-Überschuss-Rechnungen, die der Kläger vorgelegt hat, seine
Geschäftstätigkeit möglicherweise nur unzulänglich wiederspiegeln. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er nämlich geltend gemacht, dass
die Einnahmen und Ausgaben des von ihm betriebenen Pflanzencenters
gesondert erfasst worden seien und keinen Eingang in die vorgelegten
Jahresabschlüsse gefunden hätten. Das kann indes keine Berücksichtigung
mehr finden, da dem Kläger durch Verfügung vom 22. April 2002 eine Frist
zur Vorlage der (vollständigen) Jahresabschlüsse gesetzt worden ist und er
deren Versäumung nicht hinreichend entschuldigt hat (§§ 527, 296 Abs. 1
ZPO). Davon abgesehen bleibt aber auch offen, welchen Gewinn der Kläger
durch den Betrieb seines Pflanzencenters vor und nach seinem Unfall
erzielt hat und welche weiteren Personalkosten dabei angefallen
sind.
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4. Schließlich gibt die Berufung des Klägers auch
keinen Anlass zur Erhöhung des vom Landgericht angesetzten
Schmerzensgelds. Dass die Beklagte zu 1) ihm als Reitschüler Schutz und
Fürsorge schuldete, hat bereits bei der Verschuldensprüfung hinlängliche
Berücksichtigung gefunden. Es besteht kein Grund, das Schmerzensgeld unter
diesem Blickwinkel nochmals heraufzusetzen. Dass die Beklagte zu 2) als
von der Beklagten zu 1) eingesetzte Reitlehrerin sich in besonderer Weise
leichtfertig verhalten hätte, kann auf der Grundlage der Gutachten von Dr.
W und Dr. R nicht festgestellt werden. Letztlich besteht auch keine
Veranlassung zur Neubemessung des Schmerzensgelds, weil eine signifikante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten wäre.
Zwar hat Dr. Sch seinem Gutachten vom 16. September 2000 ausgeführt, dass
beim Kläger eine stärkere Einschränkung der Beweglichkeit seines linken
Schultergelenks festzustellen sei (GA 294). Im Rahmen einer abschließenden
Bewertung hat aber auch er nur eine dauerhafte Minderung der
Gebrauchsfähigkeit des linken Arms um 1/5 angenommen (GA 296). Dem wird
jedoch durch das vom Landgericht mit 30.000 DM bemessenen Schmerzensgeld
noch angemessen Rechnung getragen. Dass das Landgericht die vom
Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) auf den Erwerbsschaden
geleistete Zahlung teilweise auf das Schmerzensgeld angerechnet hat, hat
der Kläger nicht beanstandet.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1,
97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die
Zulassung der Revision findet ihre Grundlage in § 543
ZPO.
Berufungsstreitwert: 57.388,68 € (vgl. Beschluss vom 18.
Februar 2002).
Beschwer des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1)
18.419,03 € und gegenüber der Beklagten zu 2) 57.388,68 €. Beschwer der
Beklagten zu 1): 38.969,65 €. |
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