Gericht LG Darmstadt Datum 17.01.2002
Aktenzeichen 3 O 262/01    
 
 
 

Landgericht Darmstadt

3 O 262/01

Verkündet am 17.1.2002


Im Namen des Volkes
URTEIL



In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

gegen

- Beklagte -

hat das Landgericht Darmstadt - 3. Zivilkammer - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2001 durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Spengler
Richter am Landgericht Schwab
Richter am Landgericht Dr. Seifert

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.750 Euro vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger ist der .... , dem inzwischen verstorbenen Gründer der damaligen Hochschule für Leibesübungen in Berlin und deren Nachfolgerin, der 1947 gegründeten ... in Köln, deren Rektor er bis 1962 war. Nach seinem Tode 1962 benannten der ... sowie der ... eine ihrer höchsten Auszeichnung nach ... .
Nach jahrelanger Diskussion über die Tätigkeit von ... in der Zeit des Nationalsozialismus entschied sich der ... zunächst dafür, diese Auszeichnung auch weiterhin zu verleihen. In einem am 17.1.2001 gefaßten Beschluß entschied sich der ... jedoch zu einer Umbenennung der Auszeichnung in "...".
Der Beklagte zu 1) , Vizepräsident des ..., hatte einen entsprechenden Antrag vorbereitet, in dem von ... Aufrufen zum "finalen Opfergang für den Führer und das Vaterland" gesprochen wird.
In einem Beitrag der Zeitschrift "Leichtatlethik" vom 23.4.2001 setzte sich der Beklagte zu 2), ebenfalls Vizepräsident des ... mit dem Wirken ... während der Zeit des Nationalsozialismus auseinander, der dazu beigeträgen habe, das angekratzte Image des Nationalsozialismus im Ausland zu stärken und selbst zum Ende Jugendliche zum "finalen Opfergang für den Führer und das Vaterland" aufgerufen hätte. Die Wiedergabe eines falschen Zitates verletzte jedoch das postmortale Persönlichkeitsrecht seines verstorbenen Vaters wie sein eigenes als sein Sohn, so daß sie zur Unterlassung verpflichtet seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu 1) und 2) bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000.--DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs zu verurteilen, es zu unterlassen, folgenden Satz mit einem wörtlichen Zitat von ... wiederzugeben oder zu verbreiten:

Er habe zum "finalen Opfergang für den Führer und das Vaterland" aufgerufen bzw. er habe zur Bereitschaft noch Jugendlicher zum Ende hin zum "finalen Opfergang für den Führer und das Vaterland" beigetragen.


Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.


Sie machen vor allem geltend, daß das Setzen in Anführungszeichen nicht immer als wörtliches Zitat zu verstehen sei, sondern als eine pointierte und exemplarische Zusammenfassung mehrerer nahezu gleichlautender Aussagen von Autoren, die sich u.a. mit einer Rede von ... am 18. März 1945 in Berlin auseinandergesetzt hätten. Dies sei von ihnen in einer Stellungnahme des ... zur Umbenennung des .... Schildes in der Zeitschrift Leichtatlethik vom 8.5.2001 ausdrücklich klargestellt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Das "postmortale Persönlichkeitsrecht" des Vaters des Klägers ist durch die beanstandeten Äußerung der Beklagten nicht verletzt worden. Das Gericht hat keine Veranlassung, sich mit der Tätigkeit des verstorbenen Vaters des Klägers während des Nationalsozialismus auseinander zu setzen. Dem Kläger geht es allein darum, daß die Beklagten ein falsches Zitat seines Vaters wiedergegeben hätten.

 
 


Dies allein ist zu entscheiden. Die Verwendung von Anführungszeichen erfolgt in der deutschen Sprache zwar meist, um eine wörtlich wiedergegebene Äußerung zu kennzeichnen. Anführungszeichen können jedoch auch verwendet werden, um einzelne Wortteile, Wörter oder Textteile hervorzuheben. Wie sich aus einer vom Kläger selbst vorgelegten Transkription eines Redemanuskripts von ... seiner am 18.3.1945 vor dem HJ-Volkssturmlehrgang auf dem Reichssportfeld in Berlin gehaltenen Rede ergibt, hat dieser den spartanischen Dichter Tyrtaios zitiert, dessen Gedicht u.a. die Zeilen enthält:

Schön ist der Tod,
wenn der edle Krieger
für das Vaterland ficht, für das Vaterland stirbt.

Da der Begriff "für Führer und Vaterland" während des 3. Reiches mehr als gebräuchlich war und Tyrtaios unzweifelhaft in seinem Gedicht den Opfermut der Spartaner preist, die sich in der Schlacht bei den Thermopylen unter ihrem Führer Leonidas bis zum letzten Mann einer persischen Übermacht wiedersetzt haben sollen, kann die Rede von ... pointiert in dem Satz zusammen gefaßt werden, er habe zum "finalen Opfergang für Führer und Vaterland" aufgerufen, auch wenn diese Formulierung von ihm wörtlich so nicht verwendet worden ist. Daß die Beklagten den Satz vom "finalen Opfergang für Führer und Vaterland" nicht als wörtliches Zitat von ... ausweisen wollten, sondern als exemplarische Zusammenfassung und deshalb in Anführungszeichen gesetzt haben, haben sie in der von ihnen unterzeichneten Stellungnahme des ... in der Zeitschrift "Leichtatlethik" vom 8.5.2001 klargestellt. Auch die Autoren ... und ... haben in ihrem 2000 erschienenen Buch "Der Sportführer - Die Legende um ... dessen Rede von 1945 in Nürnberg dahin zusammengefaßt, daß er "die Jugend zum finalen Opfergang" ermutigt habe.

Da beide Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 8.5.2000 klargestellt haben, daß ihre vom Kläger beanstandete Äußerung nicht als wörtliches Zitat zu verstehen ist, kann die Klage bereits aus diesem Grunde abgewiesen werden und es erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den übrigen, von beiden Parteien angeführten rechtlichen Gesichtspunkten. Denn eine sinnentstellende dem tatsächlichen Bedeutungsgehalt nicht: entsprechende oder diesen gar ins Gegenteil verkehrende Interpretation der zugrunde liegenden Äußerungen von ... durch die Beklagten, die gegebenenfalls als Verletzung dessen postmortalen Persönlichkeitsrechts hätte gewertet werden können, liegt ersichtlich nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruhe auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 20.000.--DM.