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Landgericht Darmstadt
3
O 262/01
Verkündet am 17.1.2002
Im Namen des Volkes URTEIL
In dem
Rechtsstreit
...
- Kläger -
gegen
- Beklagte
-
hat das Landgericht Darmstadt - 3. Zivilkammer - aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 8.11.2001 durch Vorsitzenden Richter am
Landgericht Spengler Richter am Landgericht Schwab Richter am
Landgericht Dr. Seifert
für Recht erkannt:
Die Klage wird
abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 1.750 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der .... , dem inzwischen verstorbenen
Gründer der damaligen Hochschule für Leibesübungen in Berlin und deren
Nachfolgerin, der 1947 gegründeten ... in Köln, deren Rektor er bis 1962
war. Nach seinem Tode 1962 benannten der ... sowie der ... eine ihrer
höchsten Auszeichnung nach ... . Nach jahrelanger Diskussion über die
Tätigkeit von ... in der Zeit des Nationalsozialismus entschied sich der
... zunächst dafür, diese Auszeichnung auch weiterhin zu verleihen. In
einem am 17.1.2001 gefaßten Beschluß entschied sich der ... jedoch zu
einer Umbenennung der Auszeichnung in "...". Der Beklagte zu 1) ,
Vizepräsident des ..., hatte einen entsprechenden Antrag vorbereitet, in
dem von ... Aufrufen zum "finalen Opfergang für den Führer und das
Vaterland" gesprochen wird. In einem Beitrag der Zeitschrift
"Leichtatlethik" vom 23.4.2001 setzte sich der Beklagte zu 2), ebenfalls
Vizepräsident des ... mit dem Wirken ... während der Zeit des
Nationalsozialismus auseinander, der dazu beigeträgen habe, das
angekratzte Image des Nationalsozialismus im Ausland zu stärken und selbst
zum Ende Jugendliche zum "finalen Opfergang für den Führer und das
Vaterland" aufgerufen hätte. Die Wiedergabe eines falschen Zitates
verletzte jedoch das postmortale Persönlichkeitsrecht seines verstorbenen
Vaters wie sein eigenes als sein Sohn, so daß sie zur Unterlassung
verpflichtet seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu
1) und 2) bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000.--DM, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs zu verurteilen, es zu unterlassen, folgenden
Satz mit einem wörtlichen Zitat von ... wiederzugeben oder zu
verbreiten:
Er habe zum "finalen Opfergang für den Führer und das
Vaterland" aufgerufen bzw. er habe zur Bereitschaft noch Jugendlicher zum
Ende hin zum "finalen Opfergang für den Führer und das Vaterland"
beigetragen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage
abzuweisen.
Sie machen vor allem geltend, daß das Setzen in
Anführungszeichen nicht immer als wörtliches Zitat zu verstehen sei,
sondern als eine pointierte und exemplarische Zusammenfassung mehrerer
nahezu gleichlautender Aussagen von Autoren, die sich u.a. mit einer Rede
von ... am 18. März 1945 in Berlin auseinandergesetzt hätten. Dies sei von
ihnen in einer Stellungnahme des ... zur Umbenennung des .... Schildes in
der Zeitschrift Leichtatlethik vom 8.5.2001 ausdrücklich klargestellt
worden.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist
nicht begründet. Das "postmortale Persönlichkeitsrecht" des Vaters des
Klägers ist durch die beanstandeten Äußerung der Beklagten nicht verletzt
worden. Das Gericht hat keine Veranlassung, sich mit der Tätigkeit des
verstorbenen Vaters des Klägers während des Nationalsozialismus
auseinander zu setzen. Dem Kläger geht es allein darum, daß die Beklagten
ein falsches Zitat seines Vaters wiedergegeben hätten.
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Dies allein ist zu entscheiden. Die Verwendung von
Anführungszeichen erfolgt in der deutschen Sprache zwar meist, um eine
wörtlich wiedergegebene Äußerung zu kennzeichnen. Anführungszeichen können
jedoch auch verwendet werden, um einzelne Wortteile, Wörter oder Textteile
hervorzuheben. Wie sich aus einer vom Kläger selbst vorgelegten
Transkription eines Redemanuskripts von ... seiner am 18.3.1945 vor dem
HJ-Volkssturmlehrgang auf dem Reichssportfeld in Berlin gehaltenen Rede
ergibt, hat dieser den spartanischen Dichter Tyrtaios zitiert, dessen
Gedicht u.a. die Zeilen enthält:
Schön ist der Tod, wenn der
edle Krieger für das Vaterland ficht, für das Vaterland
stirbt.
Da der Begriff "für Führer und Vaterland" während des 3.
Reiches mehr als gebräuchlich war und Tyrtaios unzweifelhaft in seinem
Gedicht den Opfermut der Spartaner preist, die sich in der Schlacht bei
den Thermopylen unter ihrem Führer Leonidas bis zum letzten Mann einer
persischen Übermacht wiedersetzt haben sollen, kann die Rede von ...
pointiert in dem Satz zusammen gefaßt werden, er habe zum "finalen
Opfergang für Führer und Vaterland" aufgerufen, auch wenn diese
Formulierung von ihm wörtlich so nicht verwendet worden ist. Daß die
Beklagten den Satz vom "finalen Opfergang für Führer und Vaterland" nicht
als wörtliches Zitat von ... ausweisen wollten, sondern als exemplarische
Zusammenfassung und deshalb in Anführungszeichen gesetzt haben, haben sie
in der von ihnen unterzeichneten Stellungnahme des ... in der Zeitschrift
"Leichtatlethik" vom 8.5.2001 klargestellt. Auch die Autoren ... und ...
haben in ihrem 2000 erschienenen Buch "Der Sportführer - Die Legende um
... dessen Rede von 1945 in Nürnberg dahin zusammengefaßt, daß er "die
Jugend zum finalen Opfergang" ermutigt habe.
Da beide Beklagte in
ihrer Stellungnahme vom 8.5.2000 klargestellt haben, daß ihre vom Kläger
beanstandete Äußerung nicht als wörtliches Zitat zu verstehen ist, kann
die Klage bereits aus diesem Grunde abgewiesen werden und es erübrigt sich
auch eine Auseinandersetzung mit den übrigen, von beiden Parteien
angeführten rechtlichen Gesichtspunkten. Denn eine sinnentstellende dem
tatsächlichen Bedeutungsgehalt nicht: entsprechende oder diesen gar ins
Gegenteil verkehrende Interpretation der zugrunde liegenden Äußerungen von
... durch die Beklagten, die gegebenenfalls als Verletzung dessen
postmortalen Persönlichkeitsrechts hätte gewertet werden können, liegt
ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 91 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §
709 ZPO.
Streitwert: 20.000.--DM.
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