Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin suchte am 29.10.2001 die Betriebsräume der beklagten Firma auf, die in Schleswig eine Buchhandlung und einen Ticketvorverkauf betreibt. Die Klägerin wünschte zwei Karten für die Veranstaltung "Formel 1 Grand Prix von Deutschland" vom 26.07. bis 28.07.2002 zu erwerben. Die Beklagte bestellte sodann über das Buchungssystem START, mit dessen Betreibergesellschaft sie vertragliche Beziehungen über die Bestellung von Veranstaltungskarten und das spätere Inkasso hat, zwei Eintrittskarten und überreichte der Klägerin zwei Umtauschkarten der Best Ticket Service und Reisen GmbH, die mit dem Aufdruck versehen waren, daß die Originalkarten der Vorverkaufstelle rechtzeitig vor der Veranstaltung zugesandt werden. Wegen des weiteren Inhalts der Umtauschscheine wird auf Blatt 8 und 9 der Akten Bezug genommen. Die Klägerin zahlte hierfür incl. Vorverkaufsgebühren und Systemgebühren 2.198,04 DM an die Beklagte. Nachdem am 15.07.2002 die Karten noch nicht bei der Klägerin eingegangen waren, erkundigte sich diese im Geschäft der Beklagten. Sie erhielt dort die Mitteilung, daß der Kartenlieferant im Gefängnis säße und die Karten nicht liefern könne. Der Klägerin wurden zwei weitere Karten zum gleichen Preis angeboten, die sie aber erneut hätte bezahlen müssen. Dies lehnte die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 20.07.2002 unter Fristsetzung bis zum 24.07.2002 verlangte die Klägerin kostenlosen Ersatz der beiden Karten.

Die Klägerin trägt vor:

Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über die zwei Eintrittskarten zustandegekommen. Jedenfalls handele es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag. In beiden Fällen hafte die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung. Die Beklagte hätte sicherstellen müssen, daß die Klägerin in den Besitz der Originalkarten gelange, bevor sie den Kaufpreis weiterleite. Der Klägerin sei nicht klar gewesen, daß die Beklagte u. U. für einen anderen Handelsvertreter gehandelt habe. Sie sei juristischer Laie, es komme allein darauf an, ob sie nach der Verkehrsauffassung und den Umständen des Falles von einer rechtlich bindenden Verpflichtung zur Besorgung des der Beklagten übertragenen Geschäftes habe ausgehen können. Dies sei besonders dann der Fall, wenn für den anderen ersichtliche Vermögensinteressen des Auftraggebers auf dem Spiel stünden. Diese Sorgfaltspflicht habe die Beklagte in eklatanter Weise verletzt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.123,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Sie sei hier als Vorverkaufsstelle lediglich als Stellvertreter eingeschaltet gewesen. Eine Vorverkaufsstelle sei regelmäßig Handelsvertreter für den Veranstalter. In diesem Fall bestehe noch die Besonderheit, daß sie als Untervertreterin im Sinne des HGB tätig gewesen sei. Das Handeln für den Haupthandelsvertreter Best Ticket Service und Reisen GmbH sei durch die Aushändigung der von der Klägerin mit der Klage vorgelegten Umtauschscheine, in denen ausdrücklich auf dieses Unternehmen hingewiesen werde, auch deutlich gemacht. Auf die ausdrückliche Nennung des Vertretenen komme es im übrigen auch noch nicht einmal an, da sich die Vertretungsverhältnisse beim Kartenvorverkauf nach den Grundsätzen des "Geschäft für wen es angeht" ergäben.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Grund der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.

Ein Schadensersatzanspruch aus Unmöglichkeit gem. §§ 433 Absatz I, 440 Absatz I, 325 Absatz I Satz 1 BGB a. F. besteht nicht. Voraussetzung hierfür wäre, daß der Beklagten die Lieferung von Eintrittskarten als eine ihr obliegende Hauptleistung aus von ihr zu vertretenden Umständen unmöglich geworden ist.

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Zwischen der Klägerin und der Beklagten als Vorverkaufsstelle ist kein Vertrag über den Erwerb der Eintrittskarten zustandegekommen. Die Beklagte hat in ihrer typischen Funktion als Vorverkaufsstelle lediglich den Erwerb der Eintrittskarten für den Veranstalter vermittelt.

Die Beklagte ist als Untervertreterin der START_Gesellschaft aufgetreten, welche wiederum Handelsvertreterin der Best Ticket Service und Reisen GmbH gewesen ist.

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Beklagte ist selbständiger Gewerbetreibender und hat dadurch, daß sie in ihren Verkaufsräumen den am Erwerb von Karten im Vorverkauf Interessierten die Gelegenheit dazu bietet, das Verkaufsgeschäft des Veranstalters und des Kartenlieferanten gefördert, was für die Begründung einer Mitursächlichkeit ausreichend ist. Da die Beklagte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag ihres Geschäftsführers auch keine direkten Vertragsbeziehungen zum jeweiligen Kartenlieferanten, hier der insolvent gewordenen Best Ticket Service und Reisen GmbH unterhält, ist sie allerdings keine direkte Handelsvertreterin dieser Firma. Die Best Ticket GmbH als Kartenlieferant bedient sich vielmehr der START-Gesellschaft als Handelsvertreterin, da diese für ihre Kunden wiederum ständig damit betraut ist, bei dem jeweiligen Kartenlieferanten nach Eingehung entsprechender Buchungen in ihrem System die entsprechenden Karten für den Kunden zu ordern. Der jeweilige Vertragspartner der START-Gesellschaft, hier die beklagte Buchhandlung als örtliche Kartenvorverkaufsstelle, ist ihrerseits Unterhandelsvertreterin der START-Gesellschaft. Denn aufgrund des zwischen der beklagten Buchhandlung und der START-Gesellschaft bestehenden Vertrages ist die beklagte Buchhandlung in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen damit betraut, Geschäfte für den Unternehmer zu vermitteln. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte in erster Linie eine Buchhandlung führt und sich nicht speziell und ausschließlich nur um den Kartenvorverkauf bemüht, sondern die Karten lediglich auf Nachfrage ohne eine besondere Kundenbetreuung verkauft. Es reicht hier vielmehr aus, daß sie beim Zustandekommen von Geschäften zwischen Kunden und Unternehmer wesentlich mitwirkt (BGH NJW RR. 1986, 709 ff.), was hier geschehen ist.

Die Beklagte hat auch im Namen und mit Vertretungsmacht der Kartenlieferantin, der Unternehmerin, gehandelt. Auf den Umtauschscheinen ist der Name der Best Ticket Service und Reisen GmbH ausdrücklich verzeichnet. Sie sind von der Best Ticket Service und Reisen GmbH ausgestellt. In ihnen wird die Übersendung der Originalkarten rechtzeitig vor der Veranstaltung zugesagt. Der Kartenpreis einschließlich Vorverkaufsgebühr ist auf diesen Umtauschscheinen aufgeführt. Damit war für die Klägerin hinreichend deutlich, daß die Beklagte nicht als Veranstalterin tätig wird, sondern daß sie lediglich als Vermittlerin im Namen der Kartenlieferantin, der Firma Best Reisen und Ticket GmbH auftritt. Eines gesonderten Hinweises seitens der Beklagten bedurfte es angesichts des Umstandes, daß dem Kunden einer Vorverkaufsstelle in der Regel klar ist, daß nicht die jeweilige Vorverkaufsstelle selbst die Veranstaltung abhält und organisiert, jedenfalls wenn die Eintrittskarten nicht vorrätig sind und die Umtauschscheine auf eine dritte Firma lauten, nicht (so auch AG Göttingen, RRa 1999, 60).

Daß die Beklagte bei ihrer Tätigkeit auch im Namen in Vollmacht der Best Ticket GmbH gehandelt hat, ergibt sich bereits daraus, daß die durch die Vermittlung der START-Gesellschaft erhaltenen Umtauschscheine ausdrücklich aufführen, daß die entsprechenden Eintrittskarten vor der Veranstaltung der Vorverkaufsstelle übersandt werden, woraus bereits hinreichend deutlich wird, daß die Best Ticket GmbH sich auch durch die Tätigkeit der Kartenvorverkaufsstelle verpflichten lassen wollte.

Ein Anspruch aus §§ 433 Absatz I, 440 Absatz I, 325 Absatz I BGB gegen die Beklagte scheidet daher aus, weil zwischen den Parteien kein gegenseitiger Vertrag über die Lieferung von Eintrittskarten zustandegekommen ist, sondern lediglich ein Vermittlungsvertrag gem. § 675 BGB (vgl. AG Göttingen a. a. O., OLG Frankfurt, RRa 2001, 212).

Die Beklagte hat diesen Vermittlungsauftrag auch, ohne daß ihr im Ergebnis eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden könnte, ausgeführt.

Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.) etwa i. S. des Verstoßes gegen besondere Beratungspflichten etwa im Hinblick auf das die Klägerin treffende Insolvenzrisiko bei Vertragsabschluß liegt nicht vor. Zwar können sich grundsätzlich, auch wenn es keinen direkten Kaufvertrag zwischen dem Kunden und dem Handelsvertreter gibt, aus dem Auftreten des Handelsvertreters Ansprüche nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß ergeben. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Dritte mit erhöhtem Vertrauen die besondere Sachkunde des Handelsvertreters in Anspruch genommen hat. Der Handelsvertreter muß vielmehr beim Kunden berechtigterweise den Eindruck erweckt haben, er stehe mit seinem Wissen und Können für die ordnungsgemäß Durchführung des Vertrages ein. Daß die Beklagte so ihr gegenüber aufgetreten ist, hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung nicht vorgetragen, vielmehr erklärt, sie erinnere sich nicht mehr an das Geschehen im Geschäft der Beklagten. Daß die Vermittlung etwa eine besondere Sachkunde erfordert habe, trägt die Klägerin auch nicht vor. Im Gegenteil: Sie geht sogar davon aus, daß sie die Karten auch selbst hätte über das Internet bestellen können. Eine besondere Sachkunde für die Vermittlung über die START-Gesellschaft ist nicht anzunehmen.

Schließlich kommt eine Haftung des Handelsvertreters nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß auch in Betracht, wenn er die Vertragsverhandlungen im eigenen Interesse maßgeblich führt und aus dem Geschäftsabschluß einen besonderen persönlichen Nutzen erstrebt. Da das bloße Provisionsinteresse hierfür aber nicht ausreichend ist (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, § 84 Rn. 50) und die Beklagte außer der Vorverkaufsgebühr für die Vermittlung des Geschäftes nichts weiter erhalten hat, ist auch ein besonderer persönlicher Nutzen, der eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber der Klägerin begründet hätte, nicht anzunehmen. Die Beklagte traf auch keine weitere nachvertragliche Kontrollüberwachungs- bzw. Nachfragepflicht hinsichtlich etwaiger Insolvenzrisiken bei der Kartenlieferantin. Dies würde im Ergebnis zu einem nicht mehr zumutbaren organisatorischen Aufwand führen, da die Auferlegung einer solchen nachvertraglichen Informationspflicht bei den Kartenvorverkaufsstellen dazu führen würde, daß diese verpflichtet wären, täglich sich etwa über die ihnen zur Verfügung stehenden elektronischen Medien zu vergewissern, ob neue Informationen vorliegen zu Veranstaltungen, für die sie den Erwerb von Eintrittskarten zuvor vermittelt haben bzw. ob es Insolvenzen oder Zahlung- oder Leistungsschwierigkeiten bei Kartenlieferanten gegeben hat. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich hier um hochwertige Eintrittskarten im Werte von über 1.000 € handelte. Ein Zurückhalten dieses Geldes bis die Eintrittskarten vorliegen, war der Beklagten zunächst aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung zur START-Gesellschaft nicht möglich, da diese die entsprechenden Beträge stets 14 Tage nach Buchung bei der Beklagten abbucht. Daß bis zu diesem Zeitpunkt oder auch später etwa konkrete Anhaltspunkte für die Beklagte bestanden hätten, an der Leistungsfähigkeit des Best Ticket Service und Reise GmbH zu zweifeln, hat die Klägerin nicht vorgetragen, ergibt sich im übrigen auch nicht aus dem Akteninhalt.

Eine schuldhafte Sorgfaltswidrigkeit bei der im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit kann der Beklagten daher nicht angelastet werden (ebenso insbesondere bei einer Buchung über das STARTsystem, OLG Frankfurt a. a. O.; LG Kreuznach, RRa. 2001 Seite 191).

Ansprüche gegen die Best Ticket Service und Reisen GmbH oder die START-Gesellschaft waren hier nicht Streitgegenstand.

Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 91 Absatz I ZPO ergebenen Kostenfolge abzuweisen.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.