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| Gericht |
BAG |
Datum |
07.03.2002 |
| Aktenzeichen |
2 AZR 173/01 |
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BUNDESARBEITSGERICHT
Im Namen des
Volkes!
URTEIL
2 AZR
173/01 ArbG Chemnitz 3 (18) Ca 10302/97 vom 20. Dezember
1999 LAG Sachsen 8 Sa 114/00 vom 21. September 2000
Verkündet am 7. März 2002
In Sachen
hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. März
2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr.
Rost, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bröhl und Dr. Eylert, die
ehrenamtlichen Richter Baerbaum und Beckerle für Recht
erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. September 2000 - 8 Sa 114/00 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts
wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer
fristlosen Kündigung der Beklagten vom 28. November 1997.
Die Beklagte entwickelt Motorräder und erbringt auf
diesem Gebiet für verschiedene Auftraggeber Ingenieurdienste. Da sie sich
mit einem von ihr entwickelten Motorrad im Rennsport engagieren wollte,
stellte sie zum 1. Dezember 1996 die Klägerin als Motorrad-Rennfahrerin
ein. Grundlage der rechtlichen Beziehungen der Parteien war ein
"Sportvertrag" vom 6. November 1996. Er hat auszugsweise folgenden
Wortlaut:
"1.1 (Die Klägerin) nimmt als Fahrerin an
allen Läufen zum Supermono-Europa-Cup und der Daytona-Speedweek teil.
Diese Veranstaltungen haben absolute Priorität.
1.2 Soweit MuZ
nicht an der Daytona-Speedweek teilnehmen kann (Termine, Kosten, etc.)
erhält (die Klägerin) die Genehmigung, bei dieser Veranstaltung mit einer
anderen Marke zu starten.
1.3 Weitere nationale und internationale
Rennen können von MuZ eingeplant werden.
1.4 Für Rennen in der
Supersport-Klasse Deutsche Meisterschaft erhält (die Klägerin) eine
Freistellung, soweit sich die Termine nicht mit dem Supermono-Europa-Cup
überschneiden.
...
6.1 MuZ hat das Recht, mit Namen und
Bild (der Klägerin) während der Vertragsdauer zu werben. (Die Klägerin)
tritt ihre Rechte am eigenen Bild und Namen an MuZ ab, d.h. MuZ ist
berechtigt, sämtliches im Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten
Aktivitäten stehendes Foto- bzw. Filmmaterial weltweit zu verwerten.
...
...
6.4 (Die Klägerin) steht während der
Vertragslaufzeit an mindestens 10 Tagen für PR-Veranstaltungen zur
Verfügung.
...
7.2 Als Honorar für die vereinbarten
Tätigkeiten und übertragenen Rechte erhält (die Klägerin) DM 60.000,-- +
15 % USt.
Es ist in monatlichen Teilbeträgen von DM 5.000,-- + 15 %
USt, erstmals am 15.12.1996 zu überweisen. Hierüber erstellt (die
Klägerin) bei Vertragsbeginn eine Jahresrechnung.
7.3 Bei
Dienstreisen gelten die im Unternehmen MuZ für Mitarbeiter üblichen
Reisekostenregelungen. Die Dienstreisen sind vorher mit MuZ
abzustimmen.
7.4 Nach Absprache mit MuZ kann (die Klägerin)
Personalitysponsoren mit in das Team einbringen; davon fließen gegen
Gewährung der entsprechenden Werbeflächen 40 % ins
Team.
...
8.1 Der Vertrag ist gültig vom 01.12.1996 bis
30.11.1997 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, soweit er
nicht durch einen der beiden Vertragspartner 12 Wochen vor Ablauf
gekündigt wird.
8.2 Eine außerordentliche Kündigung ist beidseitig
nur aus wichtigem Grund
zulässig."
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Im Jahr 1997 war die Klägerin an mindestens 87 Tagen für
die Beklagte tätig, fuhr Rennen, nahm an Trainingsläufen und
PR-Veranstaltungen teil etc. Die Rennen finden über die Monate April bis
September eines Jahres verteilt in verschiedenen Ländern statt. Die
Beklagte übernimmt sämtliche organisatorischen Maßnahmen einschließlich
der Logistik, um die Teilnahme an den Rennen abzusichern. Sie stellt auf
ihre Kosten die Rennmaschine und einen qualifizierten Mechaniker zur
Wartung und Reparatur zur Verfügung. Zur Vorbereitung auf die Rennsaison
hat die Klägerin Ende März zweimal ein dreitägiges Training
durchzuführen.
Mit Schreiben vom 28. November 1997, der Klägerin
zugegangen am selben Tag, kündigte die Beklagte den "Sportvertrag"
außerordentlich zum 28. November 1997 und gab als Grund den Einstieg in
den Grand-Prix-Sport der Klasse bis 500 cm 3 und die dadurch bedingte
Beendigung ihres Engagements in der Supermono-Klasse an. Die Beklagte
hatte sich entschlossen, in der kommenden Rennsaison nur noch Rennen in
der Grand-Prix-Klasse zu fahren. Nach ihrer Darstellung konnte die
Entscheidung auf Grund der Zusage eines Hauptsponsors erst am 20. November
1997 verbindlich getroffen werden.
Die Klägerin hält die Kündigung für unbegründet und macht
geltend, sie sei Arbeitnehmerin der Beklagten. Sie sei als Rennfahrerin
von dem durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Material bzw. deren
Organisation abhängig. Sie sei in den Betrieb der Beklagten eingegliedert
gewesen. Eine zeitliche Disposition über den Einsatz ihrer Arbeitskraft
sei ihr auf Grund der Renntermine, der damit zusammenhängenden
Trainingsläufe und der sonstigen Zusatztätigkeiten nicht mehr möglich
gewesen. Eine parallele Tätigkeit in einem anderen Beruf sei
ausgeschlossen gewesen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liege nicht vor.
Ihr wirtschaftliches und betriebliches Risiko müsse die Beklagte selbst
tragen und könne es nicht auf ihre Arbeitnehmer überwälzen. Mit dem
vertraglichen Ausschluß der ordentlichen Kündigung habe die Beklagte das
Risiko übernommen, Lohn ohne Beschäftigungsmöglichkeit zahlen zu
müssen.
Die Klägerin hat - soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse - zuletzt beantragt,
es wird
festgestellt, daß das von den Parteien am 6. November 1996 abgeschlossene
Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 28.
November 1997 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30. November 1998
fortbestanden hat;
hilfsweise für den Fall, daß das Gericht zu der
Feststellung gelangt, daß die Klägerin eine arbeitnehmerähnliche Person
ist:
Es wird festgestellt, daß der von den Parteien am 6. November
1996 abgeschlossene Vertrag nicht durch die außerordentliche Kündigung vom
28. November 1997 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30. November 1998
fortbestanden hat.
Die Beklagte hat zur Stützung ihres
Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Klägerin sei lediglich
arbeitnehmerähnliche Person. Sie habe die Möglichkeit gehabt, ihre
Dienstzeit frei einzuteilen. Eine Eingliederung in einen Betrieb liege
nicht vor. Die Klägerin habe ihre Arbeitskraft noch anderweitig nutzen
können. Die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Die
Unternehmerentscheidung zur Einstellung ihres Engagements in der
Supermono-Klasse stelle eine Teilbetriebsstillegung dar. Bei ordentlicher
Unkündbarkeit von Arbeitnehmern könne dann eine außerordentliche Kündigung
erfolgen. Die Zahlung des vereinbarten Honorars für eine gesamte weitere
Rennsaison sei ihr unzumutbar gewesen. Jedenfalls sei die außerordentliche
Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln.
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Durch Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni
1999 - 5 AZB 23/98 - steht fest, daß der Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitssachen gegeben ist. Durch Teilurteil vom 20. Dezember 1999 hat das
Arbeitsgericht der Feststellungsklage mit dem Hauptantrag stattgegeben;
Zahlungsansprüche der Klägerin sind noch beim Arbeitsgericht anhängig. Die
gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung der Beklagten
blieb erfolglos. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten
hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung
aufgelöst, dieses hat vielmehr bis zum 30. November 1998
fortbestanden.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die
Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Die vertraglichen
Beziehungen der Parteien stellten ein Arbeitsverhältnis dar. Dieses sei
durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden. Der Wechsel der
Motorradklasse stelle keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Eine
Übertragung der Senatsrechtsprechung zum tariflichen Ausschluß der
ordentlichen Kündigung auf den vorliegenden Fall komme nicht in Betracht.
Eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aber erst zum 30.
November 1998 möglich gewesen.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch weitgehend
in der Begründung.
1. Die Klage auf Feststellung, daß die Kündigung
der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat, ist
zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich, worauf das
Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist, schon aus § 4 KSchG. Streiten
die Parteien darüber, ob ihr Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis
darstellt, so ist der Arbeitnehmer nach § 4 KSchG im Falle einer
Arbeitgeberkündigung stets gehalten, eine entsprechende Feststellungsklage
zu erheben, um die für ihn nachteilige Rechtsfolge des § 7 KSchG
ausschließen.
Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, daß die
Klägerin mit dem Hauptantrag ihr Feststellungsbegehren auf die
Feststellung eines Arbeitsverhältnisses richtet und nur für den Fall, daß
das Gericht sie lediglich als arbeitnehmerähnliche Person ansieht, einen
entsprechenden Hilfsantrag stellt. Damit ist im Fall des Obsiegens der
Klägerin mit dem Hauptantrag rechtskräftig festgestellt, daß im Zeitpunkt
des Zugangs der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis
bestanden hat. Gerade dieses gerichtlich feststellen zu lassen, hatte die
Klägerin ein berechtigtes Interesse. Zahlreiche Fragen ihrer vertraglichen
Beziehungen zu der Beklagten (Kündigungsfrist, Steuer, Sozialversicherung
etc.) hingen von der Frage ab, ob sie, wie sie selbst geltend macht, bei
der Beklagten als Arbeitnehmerin tätig war, oder, wie die Beklagte meint,
nur als freie Mitarbeiterin.
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Die Vorinstanzen haben auch in zulässiger Weise nur über
einen Teil der in der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin
entschieden (§ 301 ZPO). Fraglich könnte dies sein, wenn das
Arbeitsgericht nur über den Hauptantrag auf Feststellung entschieden und
die Entscheidung über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag dem
Schlußurteil vorbehalten hätte. So ist das Urteil des Arbeitsgerichts
jedoch nicht zu verstehen. Das Landesarbeitsgericht und die Parteien sind
zutreffend davon ausgegangen, daß der hilfsweise gestellte
Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz (ebenso in der
Revisionsinstanz) angefallen ist und über ihn zu entscheiden gewesen wäre,
wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt wäre, das
Vertragsverhältnis der Parteien sei nicht als Arbeitsverhältnis
anzusehen.
2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, es habe
kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626
Abs. 1 BGB vorgelegen, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
a) Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen
Grundes handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten
Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden
kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es
bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle
vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die
außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (BAG 18. Oktober 2000 -
2 AZR 131/00 - AP BGB § 626 Nr. 169 = EzA BGB § 626 nF Nr. 183). Dieser
Überprüfung hält das Berufungsurteil stand.
b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß
das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, zwischen den
Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Konkrete Rügen werden
insoweit von der Revision auch nicht erhoben. Es hält sich im Rahmen des
Beurteilungsspielraums der Tatsacheninstanz, wenn das Landesarbeitsgericht
nach dem schriftlichen Vertrag und den getroffenen Feststellungen zur
Durchführung dieses Vertrages angenommen hat, daß die Klägerin in die
bestehende betriebliche Organisation der Beklagten eingegliedert und von
dieser persönlich abhängig war. Die Eingliederung der Klägerin in die
Rennsportabteilung des Betriebes der Beklagten hat das Berufungsgericht
dabei zutreffend daraus hergeleitet, daß die Beklagte mit dem
Zur-Verfügung-Stellen einer tauglichen Rennmaschine, der Sicherstellung
ihrer Einsatzfähigkeit durch einen Mechaniker und der Organisation der
Rennen und Trainingsläufe erst die Voraussetzungen dafür schaffen mußte,
daß die Klägerin im Zusammenwirken mit der von der Beklagten zu
gewährleistenden Organisationsstruktur ihre Arbeitsleistung erbringen
konnte. Die persönliche Abhängigkeit der Klägerin ist mit dem
Berufungsgericht schon aus der engen zeitlichen Einbindung der Klägerin in
den terminlich festgelegten Rennsportbetrieb der Beklagten herzuleiten.
Wenn die Beklagte etwa die vertragliche Möglichkeit hatte, die Klägerin
ohne deren Zustimmung für weitere nationale und internationale Rennen
einzuplanen, so kann von einer im wesentlichen freien Zeitbestimmung des
Einsatzes seitens der Klägerin keine Rede sein.
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c) Dringende betriebliche Erfordernisse, die sich aus
innerbetrieblichen Umständen (zB Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellen
oder Einstellung der Produktion) oder aus außerbetrieblichen Gründen
(Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben können, rechtfertigen
regelmäßig nur eine ordentliche Arbeitgeberkündigung nach § 1 KSchG. Eine
außerordentliche betriebsbedingte Kündigung kann nur ausnahmsweise
zulässig sein, denn zu dem vom Arbeitgeber zu tragenden Unternehmerrisiko
zählt auch die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Einen solchen
Ausnahmefall hat der Senat angenommen, wenn der Arbeitgeber etwa beim
völligen Ausschluß einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit gezwungen
wäre, über viele Jahre hinweg ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis allein
durch Gehaltszahlungen aufrechtzuerhalten (st. Rspr. zB BAG 28. März 1985
- 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220 und 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE
88, 10 mwN).
d) Ein hiermit vergleichbarer Sachverhalt lag nach den
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht vor. Der für eine
Rennsportsaison abgeschlossene Vertrag der Parteien, der sich ohne
Kündigung jeweils um ein Jahr verlängerte, führt im Ergebnis dazu, daß die
ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht völlig ausgeschlossen, sondern auf
einen Kündigungstermin im Jahr, das Ende der Rennsportsaison, beschränkt
wurde. Diese vertragliche Bindung entsprach ersichtlich dem Interesse
beider Parteien und nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der
Klägerin der Branchenüblichkeit. Der auf die Rennsportsaison bezogene
Jahresvertrag hielt die Parteien nur an, rechtzeitig vor dem Saisonende zu
entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr - immerhin
einen überschaubaren Zeitraum - fortgesetzt werden sollte. Einem
Arbeitgeber, der bei einer derartigen Vertragsgestaltung erst lange nach
Ablauf des jährlichen Kündigungstermins beschließt, in der fraglichen
Rennsportklasse in der nächsten Saison keine Rennen mehr zu fahren, ist es
regelmäßig zumutbar, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu
tragen. Eine fristlose Kündigung ist unter diesen Umständen regelmäßig nur
als der Versuch zu werten, das Unternehmerrisiko auf die betroffenen
Arbeitnehmer abzuwälzen.
e) Zu Unrecht macht die Revision geltend,
die Senatsrechtsprechung zum tarifbedingten Ausschluß der ordentlichen
Kündigung müsse auf Fälle wie den vorliegenden ausgedehnt
werden.
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aa) Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht darauf hin,
daß nicht einmal die uneingeschränkte Heranziehung der vom Senat zur
tariflichen Unkündbarkeit aufgestellten Rechtsgrundsätze zu dem von der
Beklagten gewünschten Ergebnis, einer fristlosen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, führen würde. In den Fällen, in denen einem
ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen nur
ordentlich gekündigt werden kann, der Senat aber im Hinblick auf den
tariflichen Ausschluß der ordentlichen Kündigung einen wichtigen Grund zur
außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB bejaht hat, ist zur
Vermeidung eines Wertungswiderspruchs stets entschieden worden, daß der
Arbeitgeber dem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer eine der sonst
einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist zu
gewähren hat. Dies würde der Beklagten hier aber nicht helfen. Ordentlich
beendet werden konnte das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den
vertraglichen Vereinbarungen frühestens zum 30. November 1998. Einen
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus macht
die Klägerin jedoch nicht geltend. Die Revision zielt damit in Wahrheit
darauf, die Senatsrechtsprechung zum tariflichen Ausschluß der
ordentlichen Kündigung auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen und
gleichzeitig dahin zu ändern, daß anstatt einer außerordentlichen
Kündigung mit Auslauffrist eine fristlose Kündigung oder eine Kündigung
mit abgekürzter Kündigungsfrist zulässig sein soll.
bb) Es ist außerdem schon im Ansatz unzutreffend, wenn
die Revision meint, die Rechtsprechungsgrundsätze zum tariflichen
Ausschluß der ordentlichen Kündigung seien ohne weiteres auf einen
vertraglichen Kündigungsausschluß für einen überschaubaren Zeitraum bzw.
eine entsprechende Befristung zu übertragen. Die vertragliche Bindung der
Parteien für jeweils ein Jahr diente auch dem Interesse der Beklagten, die
damit vermeiden konnte, plötzlich auf Grund einer Kündigung der Klägerin
mitten in der Rennsportsaison ohne Fahrerin dazustehen. An einer solchen
individualvertraglichen Vereinbarung muß sich ein Arbeitgeber eher
festhalten lassen als an einer pauschalen, für alle Arbeitsverhältnisse
einer Branche geltenden Tarifregelung, die dem Altersschutz dient und im
extremen Ausnahmefall im einzelnen Arbeitsverhältnis zu einem unzumutbaren
Ergebnis führen kann.
cc) Es besteht schließlich auch von der Sache
her kein Grund, bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 626
Abs. 1 BGB vorliegt, den vorliegenden Fall mit den Ausgangsfällen der
Senatsentscheidungen zum tariflichen Ausschluß der ordentlichen Kündigung
zu vergleichen. Wenn sich die Beklagte durch die gewählte
Vertragsgestaltung die Dienste der Klägerin jeweils für eine
Rennsportsaison gesichert hat, so zählte es - worauf das
Landesarbeitsgericht zutreffend abgestellt hat - zu ihrem Betriebsrisiko
und war ihr deshalb zumutbar, die damit einhergehende eingeschränkte
Trennungsmöglichkeit einschließlich der sich hieraus ergebenden
Vergütungspflicht zu tragen.
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dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das
Landesarbeitsgericht habe verkannt, daß der Umstieg in eine andere
Rennsportklasse eine Teilbetriebsstillegung darstelle. Bei einer
Betriebsstillegung gelten für die Abwägung, ob ein wichtiger Grund zur
fristlosen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, keine
abweichenden Grundsätze. Auch die Betriebsstillegung rechtfertigt
regelmäßig nur eine fristgerechte Kündigung. Selbst im Insolvenzfall hat
der Gesetzgeber nicht etwa eine fristlose Kündigung aller
Arbeitsverhältnisse zugelassen, sondern lediglich ein
Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters gegen entsprechende
Schadensersatzverpflichtung geregelt (§ 113 InsO). Es kann damit
dahinstehen, ob der Umstieg in eine andere Rennklasse als
Teilbetriebsstillegung zu werten ist.
f) Zu Unrecht macht die Revision sinngemäß geltend, die
Kündigung sei zumindest in eine ordentliche Kündigung mit der ohne die
Befristungsregelung einschlägigen gesetzlichen Kündigungsfrist umzudeuten.
Das Gesetz kennt nur die ordentliche Kündigung mit der für das
Arbeitsverhältnis einschlägigen einzelvertraglichen, tariflichen oder
gesetzlichen Kündigungsfrist und die außerordentliche Kündigung nach § 626
BGB aus wichtigem Grund. Die Argumentation der Beklagten zielt darauf, in
Fällen, in denen dem Arbeitgeber die einschlägige vertragliche oder
tarifliche Kündigungsfrist oder Frist bis zur vereinbarten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu lang scheint, die Möglichkeit einer Kündigung aus
"minder wichtigem" Grund mit der entsprechend kürzeren gesetzlichen
Kündigungsfrist zu fordern. Dies hat die Rechtsprechung zu Recht stets
abgelehnt, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt (RAG 28.
Januar 1933 - RAG 486/32 - ARS 17, 257, 258; BAG 3. Oktober 1957 - 2 AZR
13/55 - BAGE 4, 313; 4. Juni 1964 - 2 AZR 346/63 - BAGE 16, 89). Der
vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, durch Rechtsfortbildung die
Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers entsprechend zu erweitern. Wenn
die Beklagte schon in dem Zeitpunkt, als sie der Klägerin noch zum 30.
November 1997 kündigen konnte, den Umstieg in eine andere Rennklasse
erwogen hat, die Finanzierung aber erst später realisieren konnte, so hat
sich, wie bereits dargelegt, in der fehlenden Möglichkeit, der Klägerin
früher als zum 30. November 1998 zu kündigen, das typische
Unternehmerrisiko verwirklicht, das die Beklagte selbst zu tragen
hat.
3. Ob die Kündigung auch gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
unwirksam ist, kann nach alledem offen bleiben.
4. Über den
Hilfsantrag der Klägerin war nicht mehr zu entscheiden.
III. Die
Beklagte trägt nach § 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen
Rechtsmittels.
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