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EU-Recht und europäische Bezüge
1.
Walrave/Koch
2.
Dona
3.
Bosman
4.
Lehtonen
5.
Deliège
6.
Das europäische Sportmodell
7.
Helsinki-Bericht zum Sport
II. Dokumente und Informationen in zeitlicher Abfolge (incl. Beiträge zum internationalen Sportrecht)
13.04.2005: Urteil im Fall Simutenkov – Freizügigkeit von Sportlern aus Nicht-EU-Staaten: Erstes Urteil zu den Wirkungen eines Partnerschaftsabkommens: Gleiche Arbeitsbedingungen für Russische Fussballspieler in den Nationalen Wettkämpfen der Mitgliedstaaten – siehe hierzu: Erläuternde Falldarstellung - Volltext
27.02.2003: Bereits am 19.1.2005 hat die EU-Kommission die Zusagen des Ligaverbands für eine freiere Vermarktung der Bundesliga-Fernsehrechte per Entscheidung für verbindlich erklärt. Damit hat die Kommission erstmalig eine "Entscheidung über Verpflichtungszusagen" auf der Grundlage der neuen Verfahrensvorschriften zur Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln (Verordnung (EG) Nr. 1/2003) erlassen, die am 1. Mai 2004 in Kraft traten. Mit
seiner bis Juni 2009 geltenden Erklärung hatte sich der
Ligaverband im Hinblick auf die zentrale Vermarktung der
Medienrechte an der ersten und zweiten Fußball-Bundesliga
zu einer Lockerung verpflichtet und den Zugang von Fernsehanstalten
und Anbietern neuer Medien (UMTS, Internet) zum Vorteil
der Fußballfans erheblich erweitert. Damit werden vor allem
die Vereine künftig zusätzliche Dienstleistungen selbst
vermarkten können. Die Kommission hatte in der ausschließlichen
Vermarktung der Rundfunkrechte durch den Ligaverband einen
möglichen Verstoß gegen das Verbot von Kartellen und wettbewerbsbeschränkenden
Verhaltensweisen durch Artikel 81 des EG-Vertrags gesehen.
Aufgrund der Verpflichtungszusagen des Ligaverbands konnte
sie das Verfahren jedoch einstellen. Auch nach der neuen
Regelung bleibt der Ligaverband wie bisher zentrale Anlaufstelle
für den Erwerb von Rechten an der "Marke" Bundesliga. Da
sich die Liga gemäß der Entscheidung u.a. verpflichtet,
entbündelte Rechtepakete für eine Dauer von nicht länger
als drei Jahren zu vergeben und hierbei auch mehr Offenheit
und Transparenz walten lassen will, haben nunmehr eine höhere
Anzahl und auch kleinere Anbieter eine erhöhte Chance, zumal
die Vereine darüber hinaus ihren Fans insbesondere über
die neuen Medien Leistungen auch unter der eigenen Vereinsmarke
anbieten können.
Der
Kommissionsentscheidung waren ausführliche Beratungen mit
sämtlichen Betroffenen über die Verpflichtungszusagen des
Ligaverbandes vorausgegangen (IP/04/1110).
Der gesamte Wortlaut der Verpflichtungserklärung ist MEMO-05-16
pdf doc
zu entnehmen. Der Gerichtshof hatte schon 1974 geurteilt,
dass der Sport als wirtschaftliche Tätigkeit unter das Gemeinschaftsrecht
fällt . Wegen der Bedeutung des Sports in Europa können
die mit ihm verknüpften wirtschaftlichen Tätigkeiten auf
zahlreichen Märkten erhebliche Auswirkungen nach sich ziehen.
Rein sportliche Regeln fallen nicht unter das EU-Wettbewerbsrecht,
wohl aber diese wirtschaftlichen Tätigkeiten.
30.10.2004: Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-262/02 und C-429/02: Entgegen der in den Schlußanträgen ds Generalanwalts Antonio Tizzano geäußerten Rechtsansicht hält der EuGH DAS IN FRANKREICH GELTENDE VERBOT DER INDIREKTEN FERNSEHWERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE FÜR MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR Dieses Verbot stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, ist jedoch durch das Ziel des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt Das französische Gesetz über die Bekämpfung des Missbrauchs von Tabak und Alkohol (—Loi Evinio) verbietet in Frankreich direkte oder indirekte Fernsehwerbung für alkoholische Getränke. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften wird im französischen Strafrecht als —délitic (Vergehen) behandelt. Die Modalitäten der Anwendung dieses Verbotes auf Übertragungen von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden Sportveranstaltungen in Frankreich sind in einem von den französischen Behörden und Fernsehanstalten erstellten Verhaltenskodex festgelegt. Dieser Verhaltenskodex unterscheidet zwischen multinationalen Sportereignissen, bei denen die Fernsehbilder in viele Länder übertragen werden und die daher nicht als hauptsächlich das französische Fernsehpublikum betreffend angesehen werden können, und binationalen Sportereignissen, deren Übertragung sich speziell an das französische Publikum richtet. Nach dem Verhaltenskodex müssen die französischen Fernsehsender bei binationalen Sportveranstaltungen alle verfügbaren Mittel einsetzen, um zu verhindern, dass im Fernsehen Werbung für alkoholische Getränke gezeigt wird. Pressemitteilung Urteilstext C-429-02
18.10.2004: Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-313/02: DIE ANTI-DOPING-REGELUNG DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES FÄLLT NICHT UNTER DAS WETTBEWERBSRECHT DER GEMEINSCHAFT: Meca-Medina und Majcen sind zwei Langstreckenschwimmer, die bei einem Weltmeisterschaftswettkampf positiv auf Nandrolon getestet wurden und deshalb im Ergebnis vom CAS für zwei Jahre gesperrt wurden. Sie reichten deshalb bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein und stellten die Vereinbarkeit der Anti-Doping-Regelung des Internationalen Olympischen Komitees mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit in Frage. Da die Kommission diese Beschwerde zurückwies, erhoben sie Klage beim Gericht erster Instanz, welches diese nunmehr abwies. Hinsichtlich der Dopingbekämpfung ist das Gericht der Ansicht, dass, auch wenn der Hochleistungssport in weitem Umfang eine wirtschaftliche Tätigkeit geworden ist und die Dopingbekämpfung wirtschaftliche Auswirkungen auf die Berufssportler haben kann, die Dopingbekämpfung dennoch keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Sie zielt nämlich darauf ab, den Sportsgeist und die Gesundheit der Athleten zu bewahren. Somit gehört das Dopingverbot als besonderer Ausdruck des Gebots des Fairplay zur obersten Regel sportlichen Spiels. Da aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die sportliche Betätigung nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, wurde die Klage folgerichtig abgewiesen. Pressemitteilung Urteilstetxt: T-313-02
13.10.2004: Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien im Bereich des Amateursports: Die Kommission möchte den Diskriminierungen von EU-Bürgern ein Ende bereiten: Die Europäische Kommission ist auf Schwierigkeiten hingewiesen worden, die durch die allgemeinen Bestimmungen des spanischen Fußballverbands entstanden sind: Letzterer weigert sich, EU-Bürgern aus anderen Mitgliedstaaten Amateurspielerlizenzen für die Teilnahme an bestimmten Wettkämpfen zu erteilen. Die einschlägigen Bestimmungen verbieten die Teilnahme derartiger Spieler an landesweiten Wettkämpfen und sehen zudem eine – allerdings nicht für spanische Spieler geltende - Altersgrenze (von 23 Jahren) für die Teilnahme an bestimmten regionalen Wettkämpfen vor. Im Europäischen Parlament wurde bereits eine Eingabe gegen diese Regelung gemacht. Nach dem Dafürhalten der Europäischen Kommission verstoßen diese Einschränkungen gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere gegen Artikel 12 EG-Vertrag 1 . Sie hat daher entschieden, die spanische Regierung in einem Fristsetzungsschreiben aufzufordern, binnen zwei Monaten zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die nächsten Phasen des Vertragsverletzungsverfahrens wären die Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme und schließlich die Klageerhebung beim Gerichtshof. Pressemiteilung: IP-04-122
20.09.2004: EU-Kommision akzeptiert Vermarktungsmodell der DFL. Die EU-Kommission ist zu der vorläufigen Einschätzung gelangt, dass sie das Verfahren in Bezug auf den deutschen Ligaverband beenden kann, nachdem dieser das Vermarktungsmodell der Übertragungsrechte an der deutschen Fußball-Bundesliga überarbeitet hat. Die Überarbeitung der Einigung mit der Liga führt zu weiteren Fortschritten bei der Liberalisierung der Übertragungsrechte, insbesondere im Bereich der Neuen Medien wie UMTS und Breitband-Internet. Den deutschen Fans bieten sich damit mehr Spiele in Live-Übertragung, da ab der Saison 2006/7 die Liga pro Spieltag mindestens 90 Minuten Live-Berichterstattung mit allen wichtigen Szenen über das Internet anbieten wird und zudem ab 2006/7 auch die Klubs neben dem Ligaangebot ihre Heimspiele unmittelbar nach Spielende individuell vollumfänglich live im Mobilfunk vermarkten können. Pressemitteilung: IP-04-1110_DE
15.07.2004: Die EU-Kommission fordert Italien zur Änderung seiner Bilanzvorschriften für Profisportvereine auf ("Salva Calcio"). Die Europäische Kommission hat die italienische Regierung aufgefordert, ihr "Salva-Calcio"-Gesetz über Rechnungsabschlüsse von Profisportvereinen - darunter die Fußballvereine der ersten italienischen Liga (Serie A) - zu ändern. Nach Auffassung der Kommission verstößt das Gesetz gegen die EU-Rechnungslegungsvorschriften, da die Jahresabschlüsse einiger Sportvereine kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bieten. Formal handelt es sich bei dem Aufforderungsschreiben um eine "mit Gründen versehene Stellungnahme", die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 des EG-Vertrags. Erhält die Kommission keine zufrieden stellende Antwort binnen zwei Monaten, kann sie die Europäischen Gerichtshof anrufen. Pressemitteilung: IP-04-854_DE
18.05.2004: Der Erste Generalanwalt Antonio Tizzano äussert sich in den Schlußanträgen der Verfahren C-262/02 und C-429/0202 zur Vereinbarkeit des Verbots von Fernsehwerbung für alkohlische Getränke mit dem Gemeinschaftsrecht Seiner Ansicht nach stellt ein solches Verbot eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, die durch den angestrebten Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist. informative Pressemitteilung CJE-04-15 Antrag C-262-00
15.04.2004: Nach dem EuGH können auch zwei Streifen von bestimmten Verkehrskreisen für drei Streifen gehalten und mit der Marke Adidas verbunden werden ! Die Benutzung dieses Zeichens kann jedoch dann nicht verhindert werden, wenn dieses nur als Verzierung aufgefasst wird. Eine Beeinträchtigung der bekannten Marke kann jedoch dann eintreten, wenn der Grad der Ähnlichkeit zwischen dieser Marke und dem Zeichen bewirkt, dass das Publikum das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpft, ohne sie unbedingt zu verwechseln Die Firma Adidas ist Inhaberin einer in den Benelux-Ländern eingetragenen Marke, die aus einem Motiv aus drei vertikalen, parallel verlaufenden Streifen besteht, die auf Sportkleidung angebracht werden. Die Firma Fitnessworld vertreibt Sportkleidung mit einem Motiv, das demjenigen von Adidas ähnelt, aber aus zwei - nicht drei - vertikalen Streifen besteht. Adidas erhob bei den niederländischen Gerichten Klage gegen Fitnessworld und machte geltend, es bestehe die Gefahr, dass das Publikum die beiden Motive verwechseln könnte. Fitnessworld mache sich so die Wertschätzung der Marke Adidas zunutze und beschädige die Exklusivität dieser Marke. Fitnessworld trug vor, das Motiv werde vom Publikum nur als Verzierung aufgefasst und die Marke könne daher nicht beeinträchtigt werden. Der Hoge Raad der Nederlanden (das oberste Gericht der Niederlande), der schließlich mit der Rechtssache befasst war, legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen nach der Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinie über die Marken vor. Der Gerichtshof stellt fest, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen und der bekannten Marke bestehen müsse, um eine Beeinträchtigung dieser Marke geltend zu machen. Es genüge, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen mit der Marke gedanklich verknüpften, auch wenn sie sie nicht verwechselten. Der Gerichtshof präzisiert jedoch, dass die beteiligten Verkehrskreise, wenn sie das Zeichen nach der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht nur als Verzierung auffassten, naturgemäß keine gedankliche Verknüpfung mit der eingetragenen Marke herstellten. Dann könne der Inhaber der bekannten Marke die Benutzung dieser Verzierung durch einen Dritten nicht verhindern. Volltext: C-408-01Urteil C-408-01 Schlussantrag
10.04.2004: Wie bereits vermeldet, hat das Schweizerische Bundesgericht in letzter Instanz nicht nur die Urteile das TAS/CAS als außerstaatliches Gericht anerkannt, welches rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht und damit unter dauerhaftem Ausschluß der späteren Klagbarkeit vor ordentlichen Gerichten entscheiden kann, anerkannt. Den Urteilstext (Englisch) finden Sie hier: SchwBGzuTAS
12.11.2003: Die EU-Kommission prüft die staatliche Unterstützung für den italienischen Profifußball ('Salva calcio'). Allen Interessierten sind sicherlich noch die skandalumwitterten Vorgänge kurz vor Beginn der italienischen Fußballsaison bekannt, als Herr Berlusconi direkt per Gesetz in die Belange des Fußballs eingriff un u.a. den Abstieg seines heimatlichen provinzklubs aus Süditalien verhinderte. Den Zuständen in Italien nimmt sich nunmehr die Europäische Kommission an und prüft einen Verstoß sowohl gegen EU-Vorschriften zur Rechnungslegung als durch unzulässige Gewährung von staatlichen Beihilfen. Pressemitteilung: IP-03-1529
04.11.2003: Die EU-Kommission stellt die Beobachtung Vertragspraxis von FIA/Formel Eins ein, die nach der Einigung zwischen der Kommission und dem internationalen Automobilsport-Dachverband FIA sowie den Formel Eins - Gesellschaften im Oktober 2001 begann. Nach Meinung der Wettbewerbsbehörde habe sich gezeigt, daß die mit den früheren FIA-Regeln verbundenen Interessenskonflikte und Beschränkungen für Rennstreckenbesitzer, F1-Teams und Fernsehanstalten beseitigt wurden. genauere Informationen: Pressemitteilung IP/03/1491
24.07.2003: Neues Vermarktungsmodell für Fußball-Bundesliga-Übertragungsrechte wird von EU-Kommision wohlwollend beurteilt - Freistellung vom Kartellverbot beabsichtigt
Die Kommission beabsichtigt, das neue Vermarktungsmodell für die
Übertragungsrechte der 1. und 2. Bundesliga vom Kartellverbot freizustellen.
Das vom deutschen Ligaverband vorgelegte Modell verspricht mehr
Vielfalt und Wettbewerb bei der Übertragung der Spiele der 1. und
2. Bundesliga. Auch wird ein Anschub für die neuen Medien UMTS und
Breitband-Internet erwartet. Nach Ansicht der Kommission beeinträchtigt
die herkömmliche Zentralvermarktung den Wettbewerb zwischen Vereinen
sowie Medienunternehmen und verstärkt Konzentrationstendenzen in
der Branche. In dem neuen Modell wird es nicht mehr möglich sein,
alle Übertragungs-Rechte in einem Paket an einen einzigen Rundfunkveranstalter
zu verkaufen. Erstmalig werden die Übertragungsrechte in eine Vielzahl
von Paketen entbündelt, die einzeln in einem transparenten Verfahren
angeboten werden. Künftig werden sämtliche Spiele für Live-Übertragungen
im Internet und Mobilfunk verfügbar sein. Die Vereine der 1. und
2. Bundesliga können zudem einen Teil der Übertragungsrechte eigenständig
vermarkten. In einem nächsten Verfahrensschritt wird den Marktteilnehmern
Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Pressemitteilung
24.07.2003: EU-Kommission genehmigt Zentralvermarkutng der Championsleaque durch UEFA - Freistellung vom Kartellverbot - Entscheidung zu nationalen Wettbewerben (Bundesliga) steht noch aus
22.05.2003: Fall "Kolpak" entschieden Der Gerichtshof legt das im Assoziierungsabkommen EG - Slowakei vorgesehene Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit für den Bereich des Sports aus und kommt zu dem Schluß, daß dieses Abkommen einer Verbandsregel entgegensteht, nach der slowakische Spieler nur beschränkt an Meisterschafts- und Pokalspielen der Bundes- und Regionalligen teilnehmen können. Damit werden Sportler aus Assoziierungsstaaten solchen aus Mitgliedsstaaten gleichgestellt. Pressemitteilung: CJE-03-35 Urteil: EUGHC438-00-Urteil.htm
10.03.2003:
Nicht nur aufgrund des aktuellen Anlasses finden Sie hier einige
Materialien zum Internationalen Sportgerichtshof (CAS/ TAS).
Weitere Informationen können Sie unter http://www.tas-cas.org/
erhalten.
04.02.2003: Der Internationale Sportgerichtshof hat die Klage der Schwimmerin Claudia Poll (Costa Rica) gegen den Interntionallen Schwimmverband wegen einer positiven Trainings-Doping-Kontrolle (Nandrolon) und der hierauf erfolgten vierjährigen Sperre abgewiesen. Pressemitteilung
24.01.2003: "Die Geister, die ich rief....": In Salt Lake City hatte er noch die Unverfrorenheit, der Nation zwinkernd im ZDF mitzuteilen "Ich warte die B-Probe ab". Das Warten ist nun für den Sportbetrüger Johann Mühlegg vorbei, denn der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne (CAS/ TAS) hat die Klage des gedopten Skilangläufers gegen die Aberkennung eines Olympiasieges in Salt Lahe City und die sich anschließende zweijährige Sperre endgültug abgewiesen: CAS Entscheidung 2002/A/374 Muehlegg v/IOC Pressemitteilung
19. 12.2002: Die Zentralvermarktung der Medienrechte in der Englischen Premier Leaque ist nach Auffasung der EU-Kommission evtl. rechtswidrig: Pressemitteilung
12.12.2002: Die FIFA erkennt das CAS als oberstes außerstaatliches (Verbands)Rechtsprechungorgan an: Pressemitteilung
29.11.02: Der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne (CAS/ TAS) hat die Klagen der russischen Sportbetrügerinnen Larissa Lazutina and Olga Danilova endgültig abgewiesen. Bedie Langläfuferinnen haben sich vergeblich gegen ihre Disqualifikation in Salt Lahe City (30 km ) und die sich anschließnede zweijährige Sperre gewandt. Pressemitteilung Entscheidung
13.11.2002: Endurteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-206/01- Arsenal Football Club Plc gegen Matthew Reed : Herr Reed verkauft seit 1970 in verschiedenen Verkaufsständen außerhalb des abgegrenzten Bereiches des Stadions des Arsenal FC Fußball-Souvenirs und -Fanartikel, auf denen fast durchgehend Zeichen abgebildet sind, die auf den Arsenal FC verweisen. Er weist seine Kunden mit einem Plakat, auf dem die Herkunft der Waren klar angegeben wird, darauf hin, dass es sich nicht um Originalwaren handelt. Der Arsenal FC wirft Herrn Reed vor, Waren unter Benutzung von Zeichen zu verkaufen, die mit den eingetragenen identisch sind, und erhob eine auf außervertragliche Haftung und eine auf Markenverletzung gestützte Klage.Auf Vorlage des nationalen Gerichts hat der EuGH jetzt festgestellt, daß die Hauptfunktion der Marke darin bestehe, dem Verbraucher die tatsächliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermögliche, diese ohne Verwechslungsgefahr von einer Ware oder Dienstleistung anderer Herkunft zu unterscheiden. In Bezug auf die von Herrn Reed verkauften Waren lasse sich eine Verwechslungsgefahr für die Anhänger hinsichtlich der Herkunft der Waren nicht ausschließen. Insbesondere biete der Hinweis in dem Verkaufsstand von Herrn Reed, wonach es sich bei der Ware nicht um Originalware handele, keine Gewähr dafür, dass es nicht zu Verwechslungen komme. Sowie nämlich die nicht offiziellen Waren den Verkaufsstand verließen, in dem der Hinweis angebracht sei, könnten bestimmte Verbraucher sie als Originalwaren des Arsenal FC auffassen. Links: Pressemitteilung Endurteil
17.10. 2002: Urteil des Gerichts Erster Instanz: "Die Regeln über den Erwerb von Fernsehrechten für sportliche Veranstaltungen im Rahmen der Eurovision durch Dritte führen zu Wettbewerbsbeschränkungen, die gegen den EG-Vertrag verstossen". Vier Gesellschaften, die frei zu empfangende landesweite Fernsehsender betreiben, nämlich der französische Kanal Métropole télévision SA (M6), die Gesellschaften spanischen Rechts Antena 3 de Televisión SA und Gestevisión Telecinco SA und die Gesellschaft portugiesischen Rechts Sociedade Independente de Comunicação SA (SIC), beanstanden die Regeln über den gemeinsamen Erwerb von Fernsehrechten für Sportereignisse, den Austausch des Signals für sportliche Programme im Rahmen der Eurovision und den Zugang Dritter auf vertraglicher Grundlage, weil sie angeblich zu erheblichen Wettbewerbsbeschränkungen führen. Kernpunkt der vier Klagen ist insbesondere die Regelung über Unterlizenzen, die den Zugang dritter, frei zu empfangender Sender zum Eurovisionssystem im Einzelnen festlegt. Das Gericht erster Instanz der EG bestätigt den Standpunkt der Klägerinnen: Die Unterlizenzregelung garantiere den Konkurrenten der Mitglieder der EBU keinen ausreichenden Zugang zu den Rechten für die Übertragung sportlicher Ereignisse, über die Letztere aufgrund ihrer Beteiligung an dieser Einkaufsgemeinschaft verfügten. Folglich sei die Freistellung der Regelung für nichtig zu erklären. Urteil im Volltext: T 185-00
17.08.2002: Gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der UEFA-Champions League auf Ausschließlichkeitsgrundlage C-196-3
11.07.2002: Generalanwältin Stix-Hackl sieht in § 15 der Spielordnung des DHB einen Verstoß gegen Art. 39 EG und Art. 38 des Assoziierungsabkommens mit der Slowakei, so daß die darin enthaltenen Spielbeschränkungen rechtwidrig seien und auch Staatsangehörige der Slowakei wie EU-Bürger zu behandeln seien. EuGH C-438/00 (Verfahren des Deutschen Handballbundes gegen Maros Kolpak vor dem EuGH auf Vorabentscheidungsersuchen des OLG Hamm).
27.06.2002: Die EU-Kommision hat das Verfahren zur Überprüfung der Handhabungen der UEFA bei Mehrfachbeteiligungen eingestellt. Hintergund ist die Überlegung der UEFA, daß die Beteiligung eines Investors an mehreren Vereinen den sportlichen Wettbewerb beinträchtigen kann, weshalb diese Klubs nicht in den selben Wettbewerben antreten dürfen.. Diese Regelungen verstoßen nach Ansicht der EU-Kommision nicht gegen Artr. 81 EG-Vertrag, da sie gerade einen fairen und offenen Wettbewerb garantieren. IP/02/942
13.06.2002: Kann der Inhaber einer eingetragenen Marke Dritten jegliche nicht von Artikel 6 der Ersten Markenrichtlinie erfasste Benutzung von identischen Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr verbieten oder erfasst die nach Artikel 5 bestehende Ausschließlichkeit vielmehr nur eine Benutzung? Schlussantrag des Generalanwalts Colomer in der Rechtssache C-206/01 Arsenal Football Club plc gegen Matthew Reed
05.06.2002: In den letzten Jahren hat das Wettbewerbsrecht der EU immer größeren Einfluß auf den Sport genommen. Einen aktuellen Überblick hierzu gibt das MEMO/02/127 der EU-Kommision.
18.04.2002: Die EU-Kommission hat das Verfahren zur Untersuchung des Spielervermittler-Reglements eingestellt. Anlass für diese Entscheidung war die Änderung der einschlägigen Bestimmungen durch die FIFA. Die neuen Regeln der FIFA sind für die Kommission akzeptabel, da sie das Recht des Verbandes auf den Erlass von Standesregeln ausdrücklich anerkennen, solange der Zugang zum Beruf uneingeschränkt und ohne Diskriminierung möglich ist. IP/02/585
18.04.2002: Der Wert von Fernsehübertragungsrechten für Sportereignisse ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Ferner hat die Anzahl der Firmen, die sich um solche Rechte bewerben, aufgrund der Fortschritte der Übertragungstechnik zugenommen. Nachfolgend finden Sie eine Aufzeichnung der öffentlichen Anhörung "Sport und audiovisuelle Urherberrechte" 465312de
21.03.2002: Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C- 174/00 des Kennemer Golf & Country Club gegen das Staatssekretariat für Finanzen, in dem es um das Ersuchen einer Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern geht.
21.02.2002: Bericht über den Entwurf eines Beschlusses des Rates betreffend die Sicherheit bei Fußballspielen mit internationaler Dimension A5-0047/2002
13.11.2001: EU-Kommission gibt grünes Licht für gemeinsame Sportrechteagentur Canal +, RTL und Groupe Jean-Claude Darmon. Dabei kommt es nach den Feststellungen der Kommission nur zu unbedeutenden und geringfügigen Überschneidungen beim Handel mit Fernsehübertragungsrechten für Sportveranstaltungen, durch die die Stellung von Canal + auf dem nachgelagerten Pay-TV-Markt ebenso wenig gestärkt wird wie die Präsenz von RTL in Europa IP/01/1579
27.09.2001: Drei Urteile des Gerichtshofes betreffen das Recht polnischer, tschechischer und bulgarischer Staatsangehöriger, sich in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union niederzulassen CJE/01/45
20.07.2001: Hintergrundinformationen zur Sache UEFA Champions League MEMO/01/271
20.07.2001: Die EU-Kommission leitet ein Verfahren gegen die UEFA ein, da sie die derzeitigen Vergabekonditionen für Fernsehübertragungsrechte an der Champions League beanstandet und hierin einen möglichen Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht sieht. Mit einer Verbesserung der Regelung soll erreicht werden, dass die Sportfans in den Genuss einer umfassenderen Berichterstattung über europäische Fußball-Topereignisse kommen IP/01/1043
10.05.2001: Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-288/99: vauDe Sport GmbH & Co. KG gegen Oberfinanzdirektion Koblenz um Ersuchen einer Vorabentscheidung über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 (ABl. L 142, S. 1)
18.12.2000: Charta der Grundrechte der europäischen Union C 364/1
10.12.1999: Bericht der Kommission an den europäischen Rat im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der sozialen Funktion des Sports im Gemeinschaftsrahmen
01.12.1999: Plan für den Beitrag der Gemeinschaft zur Dopingbekämpfung KOM/1999/643
14.10.1999: Im Urteil des Gerichtshofes (C-223/98) geht es um Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr. Diese Frage stellt sich im Rahmen einer Klage der Adidas AG, die in Schweden Inhaberin einer Marke für verschiedene Sportartikel sowie für Sport- und Freizeitkleidung ist, gegen die schwedische Zollstelle Arlanda, bei denen der Verdacht besteht, daß es sich um Nachahmungen der Marke Adidas handelt.
22.06.1999: Im folgenden Schlußantrag des Generalanwalts (C-176/96) geht es darum, ob bestimmte, für Basketballspieler in Belgien geltende Transferregeln mit den Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit und das Wettbewerbsrecht vereinbar sind. Das Urteil zu dem vorliegenden Fall finden Sie hier.
29.08.1998: Entwicklung und Perspektiven der Gemeinschaftsaktion im Bereich Sport doc_evol_de
Schlußfolgerungen der Ersten Europäischen Sportkonferenz der Europäischen
Union DG X.C.6
Das
europäische Sportmodell GD
X
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© 2004 Kathl |