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" F A Q' s"

 

 

 

ØKann man „Sport“ juristisch definieren ?

 

ØWas verstehen die Juristen unter Sportrecht ?

 

ØDarf der Staat in die Verbandsarbeit hineinreden ?

 

ØKann jeder einen Verein gründen ?

 

ØWie ist die Rechtsstruktur der Sportorganisation in Deutschland ?

 

ØWie ist ein Sportverband aufgebaut ?

 

ØWas ist ein Sportverein aus juristischer Sicht ?

 

ØDer Internationaler Sportverband

 

ØDas NOK

 

ØDas IOC

 

ØWas versteht man unter dem sog „Ein-Verbandsprinzip“ ?

 

ØHat ein Sportler Anspruch auf die Nominierung für Olympia ?

 

ØIst der Sportler an Verbandsregeln gebunden ?

 

ØIst der „Sport“ durch das GG verfassungsrechtlich geschützt ?

 

ØWie ist das Verhältnis von Staat und Sport in Deutschland ?

 

ØGibt es eine Staatszielbestimmung der Sportförderung ?

 

ØWelche Bedeutung haben die Grundrechte im Sport ?

 

ØWie ist das Verhältnis des Sports zum Strafrecht ?

 

ØWie behandelt das BGB den Sportverein ?

 

ØWie werde ich Vereinsmitglied muß ich Beiträge zahlen ?

 

ØWas ist eine Vereinsordnung ?

 

ØIst man an die Vereins- und Verbandsgewalt gebunden ?

 

ØMuß man eine Vereinsstrafe akzeptieren ?

 

ØWas ist ein Schiedsgericht ?

 

ØWelche Grundsätze gelten für eine zivilrechtliche Haftung im Sport ?

 

ØHaftet auch der einzelne Sportler ?

 

ØHaftet unter Umständen auch der Sportverein für Schäden ?

 

 

Kann man „Sport“ juristisch definieren ?
Das deutsche Recht und insbesondere sein öffentliches Recht verwendet an zahlreichen Stellen, z.B. in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB oder § 2 Abs. 1 Nr. 13 ROG, den Begriff des "Sports", ohne ihn zu definieren. Der Gesetzgeber setzt offenbar voraus, daß eine Verständigung auf den Sportbegriff möglich ist. Es wird erwartet, daß Praxis, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft die Aufgabe der Abgrenzung des Sports im konkreten Regelungszusammenhang gegenüber Freizeit, Spiel, sportähnlichen, sportnahen und gegebenenfalls auch pseudosportlichen Betätigungen bewältigen. Diese Offenheit des Sportbegriffs hängt auch damit zusammen, daß die Sportwissenschaft selbst keine abschließende, allgemein anerkannte Sportdefinition verfügbar hat, die alle Abgrenzungsfragen überzeugend meistert. Immerhin scheinen Sportwissenschaft und Sportverbandspraxis folgende konstitutive Elemente des Sportbegriffs zu favorisieren: Körperliche bzw. motorische Aktivität, Regeln, Leistung bzw. Wettkampf, Organisation, Spielhaftigkeit und ethische Komponente (Fairneß, Chancengleichheit, Achtung des Gegners). An diesen Komponenten versucht auch die Rechtsprechung sich zu orientieren. So hat sie beispielsweise Minigolf (im Zusammenhang mit dem Vergnügungssteuerrecht) als Sport qualifiziert und vom "Gesellschaftsspiel" abgegrenzt, weil Minigolf körperliche Betätigung in freier Luft, Körperbeherrschung und Geschicklichkeit erfordert und auch geeignet sei, Gesundheit und Erholung zu fördern. Das Merkmal der "Geselligkeit", die Minigolf biete, trete demgegenüber in den Hintergrund. Auch Bowling ist Sport Geschicklichkeit, Gelenkigkeit, ausgiebige Durcharbeitung des Körpers). Andererseits ist Tischfußball ("Tip-kick") nicht als Sport im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 qualifiziert worden, weil das konstitutive Element der körperlichen Ertüchtigung fehle. Trotz dieses allgemeinen definitorischen Ansatzes ist der Sportbegriff grundsätzlich aus dem jeweiligen konkreten gesetzlichen Zusammenhang heraus zu erschließen. Dies ist eine Folgerung daraus, daß der Gesetzgeber in bezug auf den Sportbegriff eine gewisse Definitionsmacht hat und diesem Betätigungen zuweist, die, wie z. B. Schach, den oben genannten Kriterien nicht entsprechen. Ein Beispiel ist § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO.

 

 

Was verstehen die Juristen unter Sportrecht ?
1. Der Begriff Sportrecht wird in doppelter Bedeutung verwendet:
(1) Zunächst umfaßt er das gesamte staatliche Recht, das den Sport betrifft. Praktisch alle Teile des Rechts sind auch auf Erscheinungen des Sports anzuwenden .
Besonders zu nennen sind aus dem öffentlichen Recht etwa das Sportförderungsrecht, das Baurecht, das Sozialrecht, das Nachbarrecht, das (Vereins-)Steuerrecht. Aus dem Zivilrecht das Vereins-, Vertrags- und Schadenssrecht, das private Nachbarrecht aus dem Strafrecht die Bestimmungen über Tötung und Körperverletzung sowie Betrug.
(2) Weiterhin wird auch das selbstgesetzte Recht des Sportes Sportrecht genannt. Es findet sich in Satzungen, Regelwerken usw. der Sportverbände und der Sportvereine und regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der sonstigen der Verbandsgewalt Unterworfenen&xnbsp; sowie die Durchsetzung der Pflichten durch Verbandsorgane und überhaupt die (verbandsmäßige) Sportausübung. Es gehört, soweit es überhaupt relevant im Sinne des staatlichen Rechts ist, zum Zivilrecht.
2. Die Problematik des Sportrechts besteht darin, daß einerseits das Verbandsrecht und vor allem die Entscheidungen von Verbandsorganen keinesfalls außer­halb der staatlichen Rechtsordnung in einem "rechtsfreien Raum" stehen. Vor der Professionalisierung des Sportes konnte man noch weitgehend davon ausgehen, daß das Verbandsrecht und die darauf basierenden Verbandsentscheidungen nicht in Rechtspositionen der Sportler eingreifen, sieht man einmal vom Haftungsrecht ab, bei dem schon immer das staatliche Recht die Grenzen gezogen hat. Das staatliche Recht konnte daher dem Sport früher weitgehende Autonomie zugestehen.
Verbandsrecht und Verbandsentscheidungen greifen nun aber zunehmend in Persönlichkeitsrechte und vermögenswerte Rechte der Sportler ein, so daß der Staat durch seine Gerichte auf der Grundlage seines Rechts den Sportlern Rechtsschutz gewähren muß.
Andererseits müssen die Besonderheiten des Sportes, die Typizität der einzelnen Sportarten, auch vom staatlichen Recht berücksichtigt werden, da sonst der Sport verbandsmäßig nicht mehr betrieben werden könnte; alle Sportler haben aber ein (auch wirtschaftliches) Interesse an der Aufrechterhaltung des Sportbetriebes.
Daher gewährt der Staat dem Sport das Recht, seine Angelegenheiten im Rahmen des staatlichen Rechts selbst zu regeln. So sind etwa - vor allem bei&xnbsp; Kampfsportarten - typische Körperverletzungen von der staatlichen Rechtsordnung hinzunehmen und führen daher nicht zu Schadensersatzansprüchen; das glei­che gilt für Schiedsrichterentscheidungen oder die zeitweise Sperre eines Berufssportlers wegen Verstoßes gegen das Regelwerk, die beide rechtlich einen Eingriff in vermögenswerte Positionen darstellen können. Die entscheidende Abgrenzung für die Pflicht und die Befugnis des staatlichen Rechts, in die inneren Belange des Sports einzugreifen, liegt also darin, unter Beachtung des Sport-typischen einer jeden Sportart die Rechte der Be­teiligten zu schützen. Die Grenzziehung zwischen Autonomie des Sports und staatlichem Recht gehört zu den schwierigen Problemen des Sportrechts.
Soweit der Sport mit dritten Personen in Berührung kommt, die weder vereinsrechtlich noch vertraglich an das Verbandsrecht gebunden sind, gilt allein das allgemeine staatliche Recht.

Darf der Staat in die Verbandsarbeit hineinreden ?
Sportverbände sind im Vereinsregister eingetragene Vereine i. S. des § 21 BGB und daher juristische Personen des Privatrechts. Auch Verbände stehen daher&xnbsp; unter dem Schutz von Art. 9 Abs. 1 GG (Vereinigungsfreiheit), wonach alle Deutschen das Recht haben, Vereine und Gesellschaf­ten zu bilden, um zu­sammen mit anderen besondere Zwecke zu verfolgen.
1. Aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit folgt, daß die im Verein zusammengeschlossenen Vereinsmitglieder auch das Recht haben, zur Erreichung ihrer besonderen Zwecke das Vereinsleben frei zu gestalten, die Regeln hierfür nach einer eigenen Werteordnung in Satzungen und Vereinsordnungen festzulegen und durchzusetzen und entstehende Streitigkeiten selbst zu entscheiden. Die Vereinsautonomie kann als Unterfall der allgemeinen Privatautonomie angesehen werden und ist daher Ausfluß des Rechts des Einzelnen auf Selbstbestimmung.
Auch in den Rechtsordnungen anderer Staaten wird die Autonomie des Sports weitgehend anerkannt. Teilweise haben Sportverbände sogar vom Staat abgeleitete Hoheitsbefugnisse (z. B. Frankreich, Italien Gesetz 426 vom 16.2.1942).
Die Werteordnung eines Vereins oder Verbandes wird von seinen Zwecken und Zielen bestimmt und kann durchaus von der allgemeinen Werteordnung des Staates in gewissem Umfang abweichen. Die Sportverbände haben das Ziel, den Sportbetrieb im allgemeinen bzw. den Betrieb einer bestimmten Sportart durchzuführen und zu fördern. Die Werteordnung eines Sportverbandes sind daher die sport(art-)typischen Belange, die seine Verbandsregeln und die Ausübung der Verbandsgewalt prägen; die sporttypischen Belange können daher eine Abweichung vom staatli­chen Recht zulassen. Die Autonomie der in den Verbänden zusammengeschlossenen Mitglieder ermöglicht die Schaffung einer weltweiten, einheitlichen Verbandsorganisation des Sportes nach dem Ein-Verbandsprinzip. Auf dieser Grundlage können sich die Sportverbände für jede Sportart weltweit einheitliche Regeln geben und dadurch weltweit sportliche Leistungen im Wettkampf vergleichbar machen.
2. Die Vereinsautonomie wird begrenzt durch das allgemeine staatliche Recht, insbesondere durch die zwingenden Rechtsvorschriften und die guten Sitten (§ 138 BGB); der Sport steht daher keinesfalls in einem "rechtsfreien Raum". Da das Zivilrecht aber weitgehend dispositives, also nichtzwingendes Recht enthält, steht dem Sport (Sportverband) ein großer Spielraum für die Regelung zur Verfügung. Diese sehr weite Vereinsautonomie wird aber gerade für die großen Sportverbände aus zwei Gründen weiter erheblich eingeschränkt: Die deutschen Sportverbände haben aufgrund des Ein-Verbandsprinzips in ihrem Bereich eine faktische Monopolstellung; vor allem Berufssportler können ihren Beruf praktisch nur im Rahmen des betreffenden Verbandes ausüben, sind also auf ihn angewiesen.
Zum anderen ist bei großen Verbänden das für die Vereinsautonomie we­sentliche Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht der Mitglieder (Demokratieprinzip), insbe­sondere der Sportler selbst, zumindest praktisch äußerst gering, zumal angesichts des mehrstufi­gen hierarchischen Aufbaus der deutschen Sportverbände.
Aus diesen Gründen haben die Gerichte - unter Anerkennung der Autonomie zur Erreichung vereinsspezifischer (hier: sport-typischer) Zwecke im Grundsätzlichen - ihre Zurückhaltung bei der Nachprüfung von Vereinsmaßnahmen, insbesondere von Vereinsstrafen, zum Schutze des einzelnen Mitglieds gegenüber der meist von der Basis losgelösten Ver­bandsmacht zunehmend aufgegeben; heute nehmen die Gerichte eine weitgehende Kontrollbefugnis gegenüber mächtigen Verbänden in An­spruch; diese Kontrollbefugnis der staatlichen Gerichte schränkt die Autonomie der Verbände ein und kann allenfalls durch Errichtung eines echten Schiedsgerichts, nicht aber durch das Verbandsrecht ausgeschlossen werden. Satzungsklauseln wie: "Die Anrufung eines staatlichen Gerichts gegen Vereinsmaßnahmen ist ausgeschlossen" oder ähnlich, sind unwirksam. Auch die Autonomie hinsichtlich der Aufnahme neuer Mitglieder ist für die großen Sportverbände weitgehend eingeschränkt.
Die Grenzziehung zwischen Autonomie zur Erreichung sport-typischer Belange und Bindung an das staatliche Recht zum Schutze des Einzelnen gehört zu den schwierigsten Problemen des Vereins- und Verbandsrechts und ist im Fluß; die Tendenz geht derzeit eindeutig in Richtung stärkerer Bindung der Verbände und zunehmender Kontrolle durch die Gerichte.
Bei der danach möglichen Beurteilung von Verbandsregeln und Verbandsmaßnahmen durch die Gerichte ist immer zu berücksichtigen, daß sporttypische Grundsätze und Erwägungen zu einer Abweichung vom staatlichen Recht, von "staatlichen Wertvorstellun­gen" führen kön­nen und dann von den Gerichten zu respektieren sind (BGHZ 87, 337, 344); in diesem Bereich ist den Verbänden ein Ermessensspielraum zuzugestehen.
Was alles&xnbsp; zu den sporttypischen Belangen gehört, ergibt sich insbesondere aus den Spielregeln einer jeden Sportart. Zu den sport-typischen Grundsätzen gehört allgemein der Wettkampfcharakter des Sports; aus dem Wettkampf ergeben sich gewisse Risiken für die körperliche Unversehrtheit der Sportler, die jeder Teilnehmer akzeptiert; zum Wesen des Wettkampfes ge­hört die Chancengleichheit der Beteiligten, die durch Spielregeln gesichert wird; Verstöße gegen die Spielregeln müssen und dürfen daher entsprechend geahndet werden, auch mit Eingriffen in Rechtspositionen von Mitgliedern. Eine Vielzahl von weiteren sporttypischen Belangen erlauben Abweichungen vom staatlichen Recht (Beispiele: Das Zuschauerinteresse, das sofortige Entscheidungen durch den Schiedsrichter auf dem Spielfeld fordert- und nicht erst nach langen Gerichtsverhandlungen; wertende Entscheidungen wie Haltungs- oder künstlerische Noten).
Sporttypische Belange können insbesondere einen "wichtigen Grund" im Sinne des allgemeinen Rechts darstellen, etwa wenn einem Berufssportler eine Lizenz verweigert oder entzogen oder gegen ihn eine längere Sperre verhängt wer­den soll; da er dadurch an der Ausübung seines Berufes gehindert wird, ist ein "wichtiger Grund" Voraussetzung für eine derartige Maßnahme. Auch kann und muß gegebenenfalls sogar einem Sportler ein Sieg aberkannt werden, wenn er sich eines Verstoßes gegen die Dopingbestimmungen des Verbandes schuldig gemacht hat, selbst wenn die Einnahme dieses Mittels nicht der staatlichen Rechtsordnung (z. B. dem Betäubungsmittelgesetz) widerspricht.
Letztlich haben über die entstehenden Streitfragen - soweit in Rechtspositionen eines Beteiligten eingegriffen wird - die staatlichen Gerichte zu entscheiden, wenn nicht in zulässiger Weise ein echtes Schiedsgericht vereinbart ist.
Als Faustregel könnte man formulieren: Je mehr die Maßnahme eines Verbandes in rechtlich geschützte Positionen des Sportlers, insbesondere in die Berufsfreiheit eingreift, desto engere rechtliche Grenzen sind der Autonomie gesetzt, je mehr die Maßnahme eine sporttypische Frage betrifft, desto weiter geht die Regelungsbefugnis des Verbandes.

Kann jeder einen Verein gründen ?
Art. 9 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, Vereine und Verbände zu bilden (Vereinigungsfreiheit); aus diesem Grundrecht wird weiter entnommen, daß die im Verein (Verband) zusammengeschlossenen Mitglieder ihr Vereinsleben selbst gestalten können (Vereinsautonomie). Aufgrund der Vereinsautonomie kann jeder Verein oder Verband seine eigenen Angelegenheiten regeln. Das umfaßt die Befugnis, in der Satzung und in Vereinsordnungen die allgemeinen Grundlagen des Vereinslebens und der Organisation festzulegen, das gesamte Regelwerk durch Einzelmaßnahmen und -Entscheidungen durch eigene Organe durchzusetzen und gegebenenfalls Verstöße von Mitgliedern hiergegen zu ahnden
Die Vereinsautonomie besteht aber nur im Verhältnis zu den Vereins-/Verbandsmitgliedern, die sie durch ihren Beitritt rechtsgeschäftlich anerkannt haben. Soweit ein Verein und insbesondere auch ein Verband das von ihm gesetzte Recht und seine Vereinsgewalt auch gegenüber Nichtmitgliedern durchsetzen will, bedarf es hierzu eines Vertrages mit dem Betreffenden, aufgrund dessen dieser das Regelwerk und die Vereinsgewalt anerkennt (oft mißverständlich Unterwerfungsvertrag genannt); insoweit ist die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), nicht die Vereinsautonomie, Grundlage. Zu beachten ist dabei, daß das Mitglied eines Sportvereins als solches noch nicht Mitglied des Sportverbandes ist, dem der Verein angehört.

Wie ist die Rechtsstruktur der Sportorganisation in Deutschland ?
Der verbandsmäßig betriebene Sport ist zumeist hierarchisch und monopolistisch organisiert. Es herrscht das Ein-Verbandsprinzip, d.h. in der Regel besteht für jede Sportart nur je ein internationaler Weltfachverband, darunter oft noch je ein&xnbsp; internationaler, regionaler (Europa, Süd­amerika) und je ein nationaler Fachverband.
Auch das IOC erkennt für jede Sportart nur einen internationalen (evtl. regiona­len) und pro Staat einen nationalen Sportverband an.
Die internationalen Sportverbände sind - wie auch das IOC selbst - meist privatrechtlich als juristische Personen organisiert. Viele von ihnen haben ihren Sitz in der Schweiz we­gen des dort geltenden sehr liberalen Vereinsrechts.
Die Basis der Sportverbandsorganisation bilden die Sportvereine (Clubs, in Deutschland "eingetragene Vereine" i. S. § 21 BGB) und deren Mitglieder, die Sporttreibenden. Die Sportvereine sind ihrerseits Mitglieder der regionalen Sportfachverbände (z. B. Bayer. FV, Bayer. TB). Die regionalen Sportfachverbände sind in den Sportspitzenverbände (DFB, DTB usw.) zusammengeschlossen, die ihrerseits Mitglieder der internationalen Regionalverbände (z. B. UEFA) und der Weltfachverbände sind. Das Ein-Verbandsprinzip ist also auch national durchgesetzt.
Nur selten sind auch die Sportvereine oder die Vereinsmitglieder selbst Mitglieder der deutschen Spitzenverbände (vgl. z. B. § 4 Nr. 3 Satzung Deutscher Schachbund).
Neben den Fachverbänden für jede Sportart besteht in Deutschland noch eine Verbandsorganisation, die den gesamten Sport vertritt: Die Kreis- und Landessportbünde auf regionaler Ebene, die auf nationaler Ebene im DSB zusammengeschlossen sind; auch die Spitzenfachverbände sind im DSB Mitglied. Mitglieder der Landesportbünde sind wiederum alle örtlich zugehörigen Sportvereine.
Das NOK ist ebenfalls ein eingetragener Verein dessen Mitglieder allerdings nur natürliche Personen, keine Sportverbände oder Sportvereine sind.
Diese hierarchische Struktur der Sportorganisation i.V.m. dem Ein-Verbandsprinzip gewährleistet einerseits, daß international und national weitgehend einheitliche Spielregeln für jede Sportart durchgesetzt werden können. Andererseits führt sie zu einer Monopolisierung im Sport; daher unterliegen die Sportverbände nach deutschem Recht grundsätzlich einem Aufnahmezwang (auch Marktbeherrschendes Unternehmen) und ihre Verbandsregeln und die Verbandsgewalt einer besonderen gerichtlichen Kontrolle.

Wie ist ein Sportverband aufgebaut ?

Der deutsche Sport ist verbandsmäßig organisiert. Die Sportverbände sind eingetragene Vereine.
Grundsätzlich ist jeder Sportverband demokratisch organisiert, d.h. die Mitglieder, das sind (untere) Sportverbände, Sportvereine oder ausnahmsweise auch Sportler, sind das oberste Willensbildungsorgan (Mitgliederversammlung). Wegen des hierarchischen Aufbaus des Sportverbandswesens ("Verbandskette") haben die eigentlich Interessierten und Betroffenen, die Sportler, praktisch aber nur eine äußerst eingeschränkte Mög­lichkeit der Mitbestimmung, oft auch gar nicht die Zeit und die sonstigen Voraussetzungen für eine effektive Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung im Verband, ganz abgesehen davon, daß Berufssportler teilweise (z.B. im Fußball) noch nicht einmal Mitglieder ihres Vereins sondern dessen Arbeitnehmer sind; zudem sind schon auf der ersten Stufe, beim Sportverein, die entscheidenden Funktionäre, also die Mitglieder des Vereinsvorstandes, nur selten aktive Leistungssportler. Völlig abgehoben von der Basis sind schließlich die internationalen Sportverbände, deren Mitglieder die obersten nationalen Sportverbände sind.
Hinzu kommt, daß Sportverbände wegen des Ein-Verbandsprinzips eine Monopolstellung in der betreffenden Sportart haben, so daß die Sportler keine Möglichkeit der Interessenwahrung durch Wechsel des Verbandes haben.
Es besteht daher die Gefahr, daß das Regelwerk, das von den Spitzenverbänden erlassen wird, und dessen Durchsetzung nicht den Interessen der ausübenden Sportler entspricht. Die sich daraus ergebende Forderung nach Schutz der Sportler gegenüber den Sportverbänden ist eines der Kernprobleme des Sportrechts.
Jedenfalls die obersten nationalen Sportverbände sind - soweit sie Berufssport­wettbewerbe veranstalten oder Lizenzen hierfür vergeben - wegen ihrer Monopolstellung marktbeherrschende Unternehmen i.S. des europäischen und deutschen Kartellrechts (Art. 86 Abs. 1 EWG-Vertrag, §§ 22, 26 Abs. 2 GWB) und unterliegen als solche den besonderen rechtli­chen Beschränkungen von Monopolen (z.B. gemäß §§ 138, 826 BGB, "Ausnutzung der Monopolstellung"). So muß ein Sportverband einem Berufssportler, der die (angemessenen) verbandsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, eine Lizenz erteilen und darf sie ihm nicht in unbilliger Weise für längere Zeit entziehen (§ 826 BGB, § 26 Abs. 2 GWB).
Dasselbe muß - erst recht - für internationale Sportverbände gelten, soweit sie in Deutschland ihren Sitz haben und daher der deutschen Gerichtsbarkeit sind und deutschem Recht unterworfen sind.

Was ist ein Sportverein aus juristischer Sicht ?
Ein Sportverein ist i.d.R. ein "eingetragener Verein" (e.V., Idealverein) i.S. der §§ 21 - 79 BGB und demzufolge rechtsfähig (juristische Person, § 21 BGB), da nach den Satzungen der deutschen Sportverbände nur solche Sportvereine als Mitglieder aufgenommen werden.
1. Als eingetragener Verein darf ein Sportverein nicht "auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet" sein (§ 21 BGB). Reine Amateur-Vereine sind nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, selbst wenn sie für Veran­staltungen Eintrittsgelder verlangen oder eine Gastwirtschaft betreiben, die dem ideellen Hauptzweck dient (sogen. Nebenzweckprivileg).
Lebhaft umstritten ist, ob ein Verein mit einer Berufssportabteilung, etwa der Fußballbundesliga, oder große Sportverbände noch als Idealverein oder nicht vielmehr als "wirtschaftlicher Verein" gemäß § 22 BGB anzusehen ist, der Rechtsfähigkeit allein durch (praktisch sehr seltene) staatliche Verleihung erwerben könnte. Die Bedenken beruhen vor allem darauf, daß das Vereinsrecht des BGB weder den gleichen Gläubigerschutz (Erfordernis einer angemessenen Kapitalausstattung und Kapitalerhaltung, Bilanzierungspflicht u. a.) noch den gleichen Mitgliederschutz gewährt wie etwa das Aktienrecht oder andere Gesellschaftsformen des Handelsrechts ("Rechtsformverfehlung"). Gegebenenfalls müßte dem eingetragenen Verein die Rechtsfähigkeit (ev. durch Löschung der Eintragung) entzogen werden. Bislang ist das aber noch nicht geschehen. Problematisch ist in diesen Fällen auch die Gemeinnützigkeit des Vereins.
Jedenfalls ist ein Sportverein, der eine Berufssportabteilung unterhält, wie auch ein großer Sportverband, ein Unternehmen i.S. des Kartellrechts.
a) Erwogen wird aus den genannten Gründen, die Berufssport-Abteilungen aus den Vereinen auszugliedern und in eine selbständige Handelsgesellschaft, z.B. AktG oder GmbH (als Vorschaltgesellschaft neben dem Verein), einzugliedern; die Sta­tuten der zuständigen Sportverbände lassen allerdings bislang nur eingetragene Vereine als Sportvereine zu; eine Aunsnahme bildet hier die Deutsche Eishockey-Liga (DEL); auch sind die steuerrechtlichen und organisatorischen (Auf- und Abstieg in Amateur-Liga) Probleme noch nicht ganz gelöst. In anderen Ländern, in denen keine "Vereinstradition" und kein dem deutschen Recht vergleichbares Vereins­recht besteht, sind teilweise schon seit längerer Zeit Sportclubs, die Berufs­sportler unter Vertrag nehmen, Aktiengesellschaften oder GmbH (England; in Frankreich, Italien und Spanien sogar gesetzlich vorgeschrieben).
b) Der aus dem Ausland stammende Gedanke, die Sportorganisation unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu strukurieren, hat nun auch in Deutsch­land der Deutsche Eishockey-Bund (DEB) aufgegriffen und eine reine Profiliga, die Deutsche Eishockey-Liga (DEL), geschaffen.
2. Die einzelnen Abteilungen eines Sportvereins (z.B. Fußball-, Handball-, Tennisabteilung) sind i.d.R. rechtlich unselbständige Teile des Hauptvereins.
Vor allem bei Großvereinen können die einzelnen Abteilungen aber auch rechtlich verselbständigte Organisationseinheiten mit eigener (ev. vom Hauptverein vorgeschriebener) Satzung und eigenen Organen (Mitgliederversammlung, Vorstand) sein. In jedem Fall sind die Mitglieder der einzelnen Abteilungen auch Mitglieder des Hauptvereins, was zu einer Vermehrung ihrer Pflichten führen kann, z.B. zur Pflicht, Beiträge sowohl an den Verein als auch an die Abteilung (Tennisabteilung) zu zahlen. Die nähere rechtliche Ausgestaltung ergibt sich in erster Linie aus der Satzung des Hauptvereins, dann aber auch aus der Satzung der Abteilung. Eine in diesem Sinne rechtlich selbständige Abteilung ist ein nicht­rechtsfähiger Verein i.S. des § 54 BGB und kann verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO). Im übrigen ist zu den selbständigen Abteilungen von Großvereinen sehr vieles streitig.
Mit dem Beitritt zu einem Sportverein oder auch später kann ein Mitglied erklären, welcher Abteilung es zugehören will. Dadurch allein erwirbt das Mitglied aber noch nicht das Recht, an Verbandsspielen der Abteilung teilzunehmen; hierzu bedarf es noch der Erlaubnis durch den zuständigen Verband.

Der Internationaler Sportverband &xnbsp;
Praktisch jede in mehreren Staaten wettkampfmäßig betriebene Sportart hat sich nicht nur auf nationaler sondern auch auf internationaler Ebene in einem Weltverband, häufig noch in dazwischen bestehenden regionalen Verbänden (Europa, Süd­amerika usw.) organisiert (Verbandsorganisation). Mit wenigen Ausnahmen (z.B. im Berufsboxen) be­steht für jede Sportart nur ein Weltverband und je ein regionaler Verband (sog. Ein-Verbandsprin­zip: s.u. VI.), der seinerseits auch jeweils nur einen nationalen Fachverband anerkennt. Auch das IOC, selbst ein Interna­tionaler Sportverband, erkennt für jede olympische Sportart nur einen internationalen Welt­verband an (vgl. Règle 51 Charte Olympique 1991).
Nicht ganz zweifelsfrei ist die rechtliche Einordnung der Internationalen Sportverbände. Völkerrechtlich werden sie überwiegend als International Non-Governmen­tal Organisa­tions (INGO) angesehen, haben also keine Völkerrechtsfähigkeit. We­gen der zuneh­menden Kommer­zialisierung zu­mindest im Bereich des IOC und anderer großer Internationaler Sportverbände, ist nicht ganz von der Hand zu weisen die Ansicht, daß sie sich zu einem multi-nationalen Unternehmen entwickelt haben, was die Qualifi­zierung als INGO ausschließen würde.
Viele Internationale Sportverbände haben Rechtsfähigkeit gemäß der Rechtsordnung des Landes erlangt, in dem sie ihren Sitz (z.B. Sitz des Ge­neralsekretariats) haben. Grundsätzlich kann daher ein Internationaler Sportverband an seinem Sitz vor dem national zuständigen Gericht verklagt werden. Allerdings weisen manche ausländischen Gerichte Klagen gegen Sportverbände in sportlichen Fragen (immer noch) als außerhalb des Rechts liegend ab.

Das&xnbsp; NOK

Das Nationale Olympische Komitee (NOK) für Deutschland ist ein gemeinnütziger, eingetragener Verein, der vor allem die Teilnahme deutscher Sportler an den Olympischen Spielen vorbereitet und die Aufgaben durchführt, die ihm vom IOC gestellt werden. Mitglieder sind je ein Vertreter der olympischen Sportarten, die deutschen Mitglieder des IOC und weitere persönliche Mitglieder (Aktivenvertreter). Sportverbände oder Vereine sind nicht Mitglieder.
Das NOK legt insbesondere die Grundsätze zur Nominierung der Sportler für die Olympischen Spiele durch die Fachverbände fest (z.B. "begründete Endkampfchance") und trifft schließlich die letzte Entscheidung, welche Sportler für die Olympischen Spiele dem IOC gemeldet werden. Da zwischen dem NOK und den Sportlern jedenfalls vor der Nominierung kein Vertragsverhältnis besteht, kann ein vor den staatlichen Gerichten durchsetzbarer Anspruch auf Nominierung in Anbetracht der Monopolstellung des NOK allenfalls bei grob sachwidrigen Entscheidungen gegeben sein.
Auch in anderen Ländern besteht jeweils ein Nationales Olympisches Komitee, das vom IOC anerkannt ist.

Das IOC
Das Internationale Olympische Komitee (IOC) mit Sitz in Lausanne ist ein rechtsfähiger Verein nach Art. 68 schweizerisches ZGB. Mitglieder sind nur natürliche Personen, pro Staat ein bis zwei, die kooptiert werden.
Das IOC veranstaltet die Olympischen Sommer- und Winterspiele und beansprucht das ausschließliche Recht an ihnen, insbesondere das Veranstaltungs-, Nutzungs- und Ver­breitungsrecht, sowie alle Rechte an den Olympischen Zeichen (Olympische Ringe, Flagge, Motto, Em­blem, Hymne (Règles 11 ff Charte Olympique). Diese Rechte sind durch allgemeine oder auch Sondergesetze in den meisten Staaten geschützt und dürfen daher (gewerblich) nur mit Erlaubnis (Lizenz) des IOC oder, falls vom IOC ermächtigt, des jeweiligen NOK verwendet werden, wofür in der Regel ein Entgelt zu bezahlen ist (sog. Nutzungsrechte). Als Veranstalter der Olympischen Spiele kann das IOC auch die Rundfunk- und Fernsehrechte vergeben.
Durch Verträge mit dem jeweiligen Veranstalterland, mit den beteiligten Sportverbänden und den teilnehmenden Sportlern wie auch mit den Me­dien sichert das IOC seine Rechte und seinen überragenden Einfluß auf die Spiele,
Das IOC kann Internationale Weltsport(fach)verbände (Fédérations Internationales) und für jedes Land ein NOK anerkennen. Entscheidungen des IOC sind nach Règle 19 Nr. 4 endgültig, können aber in manchen Fällen vor dem vom IOC errichteten Tribunal Arbitral du Sport (Sport-Schiedsgericht) angegriffen werden. Damit soll vor allem die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen werden und eine sachnähere und schnellere Entscheidung von Streitfällen erreicht werden.

Was versteht man unter dem sog „Ein-Verbandsprinzip“ ?&xnbsp;&xnbsp; &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;
Das Ein-Verbandsprinzip ist eines der Grundprinzipien der gesamten Sportorganisation und wird durchgängig durch die Satzungen aller internationalen und nationalen Sportverbände gesichert: Jeder internationale oder natio­nale Sport(fach)verband nimmt pro Land/Region nur jeweils einen Landes- oder Regional(fach)verband auf. Das IOC läßt nur solche Sportarten zu Olympischen Spielen zu, in denen das Ein-Verbandsprinzip gesichert ist.
Das Ein-Verbandsprinzip hat den Vorteil, daß weitgehend einheitliche Regelwerke international und national für jede Sportart durchgesetzt und einheitliche Meisterschaften durchgeführt werden können; erst diese Einheitlichkeit ermöglicht den weltweiten Vergleich sportlicher Leistungen, was zum Wesen des Sportes gehört.
Das Ein-Verbandsprinzip führt andererseits zu einer Monopolisierung im Sport. Ein Sportler, vor allem ein Berufssportler, kann seinen Sport jedenfalls als Hochleistungssportler nur im Rahmen eines Sportverbandes ausüben, was zwangsläufig zu einer großen Machtfülle der entscheidenden Gremien und Funktionäre führt.
Die Gefahr liegt - wie bei jedem Monopol - vor allem angesichts der starken Kommerzialisierung des Sportes in der Möglichkeit des Machtmißbrauches durch die Verbände und ihre Funktionäre. Diese Gefahr liegt besonders nahe, weil die ausübenden Sportler in der Verbandsorganisa­tion praktisch kein demokratisches Mitspracherecht haben; zudem suchen vor allem die internationalen aber auch die na­tionalen Sportverbände, sich der Kontrolle staatlicher Gerichte zu entziehen.
Jedenfalls zum deutschen Recht ist daher auch unbestritten, daß auf die monopolistischen Sportverbände, soweit sie deutschem Recht unterliegen, also in Deutschland ihren Sitz haben, die Rechtsgrundsätze des deutschen Kartellrechts und der deutschen Rechtsprechung für marktbeherrschende Unternehmen (Monopole) grundsätzlich anzuwenden sind.
Daraus folgt insbesondere, daß&xnbsp; Sportverbände einem Aufnahmezwang un­terliegen und der Mißbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung von den staatlichen Kartellbehörden unterbunden werden kann (§ 22 Abs. 5 GWB, Doppelverkauf) oder unter besonderen Voraussetzungen (z.B. bei Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungs-verbot, § 26 Abs. 2 GWB oder gegen eine Verfügung eines Kartellamtes) zu Schadensersatzansprüchen der Betroffenen führt (Art. 35 GWB).
Ob auf internationale Sportverbände, die im Ausland ihren Sitz haben und daher weder deutschem Recht unterliegen noch (in der Regel) vor deutschen Gerichten verklagt werden können, entsprechende Rechtsgrundsätze anwendbar sind, richtet sich nach der auf sie anwendbaren Rechtsordnung des betreffenden Landes - z.B. für einen Verband, der in der Schweiz seinen Sitz hat, nach schweizerischem Recht.

Die einzelnen Sportvereine sind hingegen, angesichts ihrer Vielzahl in jeder Sportart, grundsätzlich nicht monopolistisch und unterliegen daher keinem Aufnahmezwang, können aber in Ausnahmefällen marktbeherrschende Unternehmen sein.

 

Hat ein Sportler Anspruch auf die Nominierung für Olympia ?

Die Probleme der föderativen Struktur seien&xnbsp; nun kurz am Beispiel der Nominierung von Sportlern zu Wettkämpfen exerziert.
1. Die Nominierung eines Leistungssportlers zu nationalen oder in­ternationalen Wettkämpfen (Olympische Spiele, WM, deutsche Meisterschaft) durch den zuständigen Sportverband hat für den einzelnen Sportler große sportliche und, wenn er aus seiner sportlichen Tätigkeit wirtschaftlichen Gewinn zieht (Berufssportler), auch wirtschaftliche Bedeutung. Daher haben die Fachverbände inzwischen in der Mehrzahl mehr oder weniger detaillierte Nominierungs-Richtlinien aufgestellt, um so Sicherheit für die Beteiligten zu schaffen und auch nur den Anschein von Willkür zu vermeiden. Der BA-L hat Rahmenrichtlinien entworfen, die von vielen Verbänden weitgehend übernommen worden sind.
2. Die Nominierung wirft wegen ihrer großen vor allem auch wirtschaftlichen Bedeutung eine Reihe von bislang noch wenig geklärten Rechtsproblemen auf:
* Besteht ein Anspruch auf Nominierung? Schon verschiedentlich haben Sportler versucht eine Nominierung für die Teilnahme an Meisterschaften vor staatlichen Gerichten durchzusetzen, sind aber bislang meistens letztlich gescheitert (s. verschiedene Fälle bei Hohl).
* Welche Rechtsbeziehungen ergeben sich aufgrund der Nominierung?
a) Zweifelhaft ist, ob die Verbände wegen der Auswirkung einer (Nicht-)Nominierung auf die Berufsausübung des Sportlers (Art. 12 Abs. 1 GG) rechtlich verpflichtet sind, Nominierungs-Richtlinien zu erstellen und be­kanntzugeben oder ob sie völlig frei jeden Einzelfall entscheiden können.
aa) Liegen Richtlinien vor, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß dadurch nach dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Selbstbindung des Ver­bandes eingetreten ist, mit der Folge, daß der Sportler, der die Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Nominierung hat, der möglicherweise sogar vor den staatlichen Gerichten durchsetzbar ist. Dabei kann allerdings die rechtliche An­spruchsgrundlage verschieden sein, je nach dem, ob der Sportler in vereinsrechtli­cher, in vertraglicher&xnbsp; oder überhaupt in keiner Rechtsbeziehung zum Ver­band steht. Im letzten Fall kann als Anspruchsgrundlage höchstens §§ 826 BGB/ 26 Abs. 2/ 27 GWB (Verbot der sittenwidrigen Schä­digung durch sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung) herangezogen werden.
Die Nominierungs-Richtlinien gewähren indes i.d.R. dem Verband einen gewissen Ermessensspielraum, der von den Gerichten zu achten ist, wenn er mit sporttypischen Erwägungen ausgefüllt wird. Ist beispielsweise nach den Richtlinien grundsätzlich derjenige zu nominieren, der in einer festgelegten An­zahl von Wettkämpfen die besten Ergebnisse erzielt hat, so kann der Verband mögli­cherweise unter Ausnutzung des eingeräum­ten Ermessens einen anderen vorziehen, weil dieser in der Zeit der Wett­kämpfe erkrankt war, in der übrigen Wettkampfsaison aber durchwegs bes­sere Leistungen erbracht hatte. Bei Mannschaftssportarten spielt neben der objektiven Leistung immer auch die Mannschaftsdienlichkeit des einzelnen Sportlers eine wichtige Rolle, so daß hier das Ermessen des Verbandes be­sonders weit ist. Eine Nicht-Nominierung ist auch dann sachgemäß, wenn sie mit regelwidrigen Dopingvergehen des Sportlers begründet wird.
bb) Besondere Rechtsprobleme entstehen dadurch, daß bei der Nominierung oft mehrere Verbände beteiligt sind: Die Nominierung zu Olympischen Spielen beispielsweise&xnbsp; erfolgt durch das NOK an das IOC aufgrund eines Vorschlages des jeweiligen Fachverbandes; das IOC spricht dann die Einladung an den Sportler aus. Weder das NOK noch das IOC sind an die Entscheidungen der vorgeschalteten Verbände gebunden. Selbst wenn ein Sportler daher vor einem staatlichen Gericht seinen Anspruch auf Nominierung gegen seinen Fach­verband durchsetzen sollte, und dieser ihn daraufhin dem NOK (oder entsprechend das NOK dem IOC) vorschlägt, so könnte dieses den Vorschlag ablehnen; da der Sportler weder mit dem NOK und erst recht nicht mit dem IOC in einer vertraglichen oder vereinsrechtlichen Beziehungen steht, dürfte ein Anspruch gegen das NOK nur bei sittenwidrigem Verhalten (§ 826 BGB) oder Miß­brauch seiner monopolartigen Stellung (Diskriminierungsverbot, § 26 Abs. 2 GWB Marktbeherrschendes Unternehmen) bestehen. Gegen das IOC schließlich ist ein Anspruch vor deutschen Gerichten schon mangels Zuständigkeit eines deutschen Gerichts praktisch überhaupt nicht durchsetzbar, ganz abgesehen davon, daß grundsätzlich auf die dabei entstehenden Rechtsfragen nicht deutsches sondern schweizerisches Recht (Sitz des IOC in Lausanne) anwendbar ist.
b) Durch die Nominierung eines Sportlers entsteht zwischen dem nominierenden Verband und dem Sportler ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis, wenn der Sportler mit der Nominierung einverstanden ist. Eine Verpflichtung, sein Einverständnis zu geben, kann sich für den Sportler aus einer zwischen ihm und dem Verband schon vorher bestehenden Vertragsbeziehung ergeben, etwa wenn der Sportler in einen Kader berufen oder in sonstiger Weise gefördert worden war. Aufgrund des durch die Nominierung entstandenen Vertrages haben die beiden Parteien die ge­genseitig zugesagten Leistungen zu erbringen, insbesondere muß der Verband die gegebenenfalls versprochene (finanzielle) Förderung des Sportlers durchführen. Ob durch die Nominierung schon ein endgültiger Anspruch des nominierten Sportlers oder auch des Verbandes auf Teilnahme an dem Wettbewerb entsteht, hängt von der Vereinbarung ab; grundsätzlich ist anzunehmen, daß bei plötzlichen Änderungen der Umstände (z.B. Formtief) eine Kündigung zulässig ist.

Ist der Sportler an Verbandsregeln gebunden ?

Verbandsregeln sind alle allgemein gültigen Bestimmungen, die ein Verband erlassen und kraft seiner Verbandsgewalt durchsetzen kann; zu den Verbandsregeln gehören insbesondere die Satzung, die Spielregeln, Rechts- und Verfahrensord­nungen, Spielordnungen u. a..

Problematisch ist, auf welche Weise die Verbandsregeln wie auch die Verbands­gewalt für die Vereine und vor allem für die Sportler rechtlich verbindlich werden.
Dieses Problem stellt sich, da ein Verband - anders als der Staat - weder die Be­fugnis hat, objektives, alle Personen in seinem fachlichen und örtlichen Bereich bindendes Recht einseitig zu erlassen, noch das Recht, es diesen Personen gegenüber auch durchzusetzen; vielmehr ist der Verband auf die rechtsgeschäftliche Zustimmung der Betreffenden angewiesen.
Eine rechtliche Bindung an die Verbandsregeln kann entweder vereinsrecht­lich (unten 1) oder aufgrund eines Vertrages erreicht werden (unten 2). Bei vereins­rechtlicher Bin­dung beruht die Verbandsgewalt auf der Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG), bei vertraglicher Bindung auf der Vertragsautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG); ob sich daraus allerdings eine un­terschiedliche rechtliche Bewertung ergibt, wie teilweise behauptet wird, er­scheint zweifelhaft, da sowohl die Vereins- als auch die Vertragsautonomie auf dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, auf der Privatauto­nomie beruhen (unten 3). In beiden Fällen tritt eine Bindung nur ein, wenn der Gebundene rechtsge­schäftlich bindend zugestimmt hat, also eine dahin­gehende Willenserklärung abgegeben hat.
1 a) An die Verbandsgewalt vereinsrechtlich gebunden sind zunächst einmal die unmit­telbaren Mitglieder des Verbandes, bei den Dachverbänden i.d.R. nur die unteren Ver­bände, bei diesen nur die Sportvereine. Die Sportler, in besonderer Weise Adressaten der Verbandsregeln, sind in aller Regel nicht unmittel­bare Mitglieder, kön­nen aber aufgrund einer "Doppelverankerung" in den Verbands- und Ver­einssatzungen die mittelbare Mitgliedschaft erworben haben und damit an die Verbandsregeln gebunden und der Verbandsgewalt unterworfen sein.
b) Die Bindung eines Vereinsmitgliedes (Sportlers) an die Verbandsregeln kann auch allein durch eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssat­zung bewirkt werden; al­lerdings hat dann nur der Verein gegenüber seinem Mitglied einen An­spruch auf Ein­haltung der Verbandsregeln und kann sie gegebenenfalls mit seiner Vereinsgewalt durchsetzen. Das Vereinsmitglied ist der Verbandsgewalt unmittel­bar nicht unterwor­fen. Dies könnte nur dann erreicht werden, wenn die entspre­chende Satzungsbestim­mung des Vereins als Satzung zu Gunsten Dritter (des Verbandes) angesehen werden kann; die rechtliche Zulässigkeit einer Satzung zu Gunsten Dritter analog § 328 BGB ist in der Rechtslehre umstritten, dürfte aber zu bejahen sein, da § 328 BGB Ausfluß der Privatautonomie ist, die auch das Sat­zungsrecht beherrscht.
c) Mitunter verpflichtet ein Dachverband in seiner Satzung seine Mitglieder (z.B. Re­gionalverbände), in ihrer Satzung jeweils das Regelwerk des Dach­verbandes für ihre Mitglieder (Sportvereine) für verbindlich zu erklären und weiterhin die Sport­vereine zu verpflichten, in der Vereinssatzung eine ent­sprechende Bestimmung aufzunehmen. Ge­schieht das durchgängig, so ist je­des Vereinsmitglied an das Ver­bandsrecht gebunden, allerdings wiederum nur seinem Verein gegenüber. Fehlt allerdings eine entsprechende Klausel in der Satzung des Vereins, so sind dessen Mitglieder nicht an das Verbands­recht gebunden; die Verpflichtung durch die Verbandssatzung allein hat für die Ver­einsmitglieder keine rechtliche Wirkung.
Die Anerkennung der Verbandsregeln in einer Vereinssatzung führt indes bei Mehr­spartenvereinen zu Schwierigkeiten; sinnvoll ist daher eine Be­schränkung dahingehend, daß nur die Mitglieder einer bestimmten Sportab­teilung an die Re­geln des zuständigen Verbandes gebunden sind.
2. Im übrigen kann sich ein Vereinsmitglied oder überhaupt jeder Dritte an die Ver­bandsregeln und an die Verbandsgewalt durch Vertrag mit dem Ver­band bin­den. Bei­spiele für eine vertragliche Bindung sind die Erteilung einer Lizenz oder Spielerlaubnis durch den Verband an einen Sportler, die Benutzung ei­ner vom Verband zur Verfügung gestellten Einrichtung&xnbsp; durch den Sportler, die Nominierung eines Sportlers für Meisterschaften oder sonstige Wett­kämpfe, die Aufnahme in einen Kader durch den Verband. In allen diesen Fällen ist Voraussetzung, daß sowohl der Verband als auch der betref­fende Sportler zumindest kon­kludent entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärun­gen abgeben. Vom Inhalt des Vertrages hängt es dann ab, in welchem Umfang sich der Sportler den Verbandsregeln und der Verbandsgewalt "unterworfen" hat.
3. Zweifelhaft und umstritten ist, ob die Verbandsregeln rechtlich unter­schiedlich zu be­handeln sind, je nach dem, ob sie vereinsrechtlich (dann als korporationsrechtli­che Bestim­mungen) oder vertragsrechtlich (dann als Ver­tragsbedingungen) bin­dend geworden sind. Vereinsrechtliche Regeln sind objektiv auszulegen, Ver­tragsbedingungen hingegen nach dem Empfänger­horizont, hier des Sportlers, was durchaus zu unterschiedlichem Ergeb­nis führen kann. Vor allem könnte bei Quali­fizierung als Vertragsbedingungen die An­wendung des AGBGesetzes naheliegen, würde aber zu unsinnigen Er­gebnissen führen (etwa Unklarheitenregel des § 5 AGBGesetz, mit der mög­lichen Folge, daß eine be­stimmte Regel einem Spieler gegenüber unwirksam ist).
Es erscheint demgegenüber nicht gerechtfertigt und sinnvoll, die Verbands­regeln und die Ausübung der Verbandsgewalt rechtlich unterschiedlich zu bewerten, je nach dem, ob sie vereinsrechtlich oder vertragsrechtlich aner­kannt wurden, zumal da häufig beim gleichen Wettbewerb vereins- und ver­tragsrechtlich gebundene Sportler teilnehmen. Das&xnbsp; - theoretisch zutreffende - Argument, vereinsrechtlich Gebundene könnten als Mitglieder die Ausge­staltung der Verbandsregeln und die Ausübung der Verbandsge­walt beein­flussen, was den vertraglich Gebundenen nicht möglich sei, übersieht völlig die Bedeutung der Einheitlichkeit der Verbandsregeln für den Sport (Spielregeln) und vor allem die Verbandswirklichkeit: die Sportler ha­ben faktisch keine Mitwirkungsmöglichkeit beim Erlaß der Verbandsregeln.
Statt nach dem Grund der Bindung zu differenzieren, sollte nach dem Inhalt der Ver­bandsregeln unterschieden werden: Verbandsregeln, die sport-typisch für alle Beteilig­ten in gleicher Weise Geltung verlangen, also insbesondere die Spielre­geln, sind als ob­jektives Verbandsrecht anzusehen, auch wenn sie von den Sport­lern aufgrund eines Ver­trages anerkannt worden sind: sie sind objektiv auszulegen, das AGBGesetz ist auf sie grundsätzlich nicht anzuwen­den.
Soweit Verbandsregeln Leistungsbeziehungen zwischen Verband einerseits und Verein oder Sportler andererseits regeln (etwa Geldzahlungen oder in­dividuelle Förderpflich­ten, Teilnahmepflichten des Sportlers, Haftungsaus­schlußklauseln des Verbandes), sind sie rechtlich als Vertragsbedingungen anzusehen, und zwar auch, wenn sie vereinsrecht­lich bindend geworden sind; erwägenswert ist in diesen Fäl­len insbesondere, die Grund­sätze des AGBGe­setzes und vertragliche Auslegungs­regeln entsprehend anzuwenden.
Insgesamt herrschen zu dieser Problematik aber noch erhebliche Unklarhei­ten.
Von mittelbarer Verbandsmitgliedschaft wird gesprochen, wenn die Mitgliedschaft in einem Verband nicht unmittel­bar durch Beitritt in diesen Verband sondern durch Beitritt in einen verbandsangehö­rigen Verein erworben wird. Rechtlich geht es dabei um das Problem, inwieweit das Mitglied eines Sport­vereins an die Verbandsregeln gebunden und der Verbandsgewalt unterwor­fen ist. Beides hängt vom (rechtsgeschäftlichen) Willen der Betroffenen ab.
Der juristisch sehr ungenaue Begriff mittelbare Verbandsmitgliedschaft wird in der Literatur für verschiedene Fallgestaltungen verwendet; er sollte allenfalls auf folgende in der Praxis zu fin­dende Re­gelung angewendet wer­den.
Sowohl in der Satzung eines verbandsangehörigen Vereins wie auch in der Satzung des Verbandes findet sich die Bestimmung, daß der Erwerb der Vereinsmit­gliedschaft auch den Erwerb der Mitgliedschaft im Verband nach sich zieht ("Doppelverankerung"); jeder, der dem Verein beitritt, wird dadurch auch automa­tisch Mitglied des Verbandes und ist somit an die Ver­bandsregeln gebunden und der Verbandsgewalt unterworfen; der Ausdruck "mittelbare Ver­bandsmitgliedschaft" ist auch hier ungenau, da das Vereinsmitglied unmittelbares Verbandsmitglied wird; mittelbar ist nur der Vorgang des Erwerbs der Verbandsmitgliedschaft.
Eine solche Doppel-Mitgliedschaft ist beispielsweise vorgesehen in der Sat­zung des Deutschen Schachbundes (§ 4 Nr. 3) und des Bundes Deutscher Radfahrer (§ 6).
Derartige Satzungsbestimmungen der Verbände gehen allerdings ins Leere, wenn - wie in der Praxis nicht selten - die Vereinssatzungen keine entspre­chenden Be­stimmungen enthalten, also die Doppelverankerung lückenhaft ist.
Bei einer Doppelverankerung kann allenfalls problematisch sein, ob diese Regelung für einen Sportler, der nur einem Verein beitreten will, und sich plötzlich als Mitglied eines Verbandes sieht, als völlig überraschende Sat­zungsbestimmung unwirksam ist (vgl. Rechtsgedanken des § 3 AGBG). Bei Mehrspartenvereinen ist daher darauf zu achten, daß die Verbandsmitgliedschaft nur für die Sportler der betreffenden Abteilung vorgesehen ist.
Zu anderen rechtlichen Möglichkeiten, Vereinsmitglieder den Verbandsregeln und der Verbandsgewalt zu unterwerfen.

Ist der „Sport“ durch das GG verfassungsrechtlich geschützt ?

Das Grundgesetz erwähnt im Unterschied zu vielen an­deren ausländischen Verfassungen den Sport trotz seiner hohen Bedeutsam­keit für das private und öffentliche Leben und trotz seines hohen Organisations­grades (Zahl der Turn- und Sportvereine Mitte 1993: 81071; Zahl der Mitglieder: 24372316 nach DSB Presse Nr. 11/94, S. 2). Es existiert also keine eigentliche "grundgesetzliche Sportverfassung". Diese ergibt sich (eher mittelbar) aus den Grundrechten des Sportlers, der Verbände und der Vereine. Auf der Ebene der Länderverfassungen existieren teilweise Staatszielbestimmungen (in bezug auf die) Sportförde­rung. Bedeutsam für die Verfassungslage des Sports sind weiter die Vorschriften des Grundgesetzes über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.

Wie ist das Verhältnis von Staat und Sport in Deutschland ?
Das Verhältnis von Staat und Sport in Deutschland ist politisch durch die Grundsätze von Partnerschaft und Subsidiarität charakteri­siert, rechtlich vor allem durch die Grundrechte und die (auch) sporter­hebliche verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung. Der Staat hat es bisher in Deutschland vermieden, in bezug auf den Sport eigene Ord­nungspolitik zu betreiben. Ansätze sind allen­falls im Be­reich der Dopingbekämpfung gegenwärtig erkennbar."Sportrecht" ist daher in Deutschland als staatliches Recht nur sporter­hebliches Recht, nicht eigentlich Staats-Recht. Sein Recht besorgt sich der Sport selbst durch seine Statuten, seine Regeln und seine Vertragswerke. Freilich nutzt der Staat den Integrationsbeitrag des Spit­zensports für eigene Zwecke.

Gibt es eine Staatszielbestimmung der Sportförderung ?
Die Verfassungen einiger (Bundes)Länder enthalten Vorschriften, die Land, Gemeinde und Kreise verpflichten, den Sport zu för­dern, zu pflegen und zu schützen. Die Verfas­sungsrechtslehre spricht in diesem Zu­sammenhang von sogen. Staatszielen. Sportförderung als "Staatsziel" enthalten: Art. 35 Brandenburgische Verfas­sung; Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Verfassung Mecklenburg-Vor­pommern; Art. 18 Abs. 1 Verfassung Nordrhein-Westfalen; Art. 11 Abs. 1 Sächsische Verfas­sung; Art. 36 Abs. 1 Verfassung Sach­sen-Anhalt; Art. 30 Abs. 3 Thüringische Verfassung. In anderen Ländern sind Bemühungen im Gange, solche Sportförderungs­klauseln in den Verfassungen zu verankern. Politische Aus­sichten auf Ergänzung des Grundgesetzes um eine "Staatszielbestimmung Sportförderung" bestehen im Augen­blick nicht. Die all­gemeine rechtliche Bedeutung derartiger Staatszielbestimmungen besteht zunächst darin, daß Sportförderung einschließlich der Förderung des Spitzen­sports im Landesbe­reich zu einer globalen staatlichen Aufgabe wird. Dies bindet Ge­setzgeber (einschließlich des Haushaltsgesetzgebers), Verwaltung und Rechtspre­chung. Damit hat die Sportförderung den gleichen Rang als Staatsauf­gabe wie an­dere konkurrierende Staatsaufgaben auch, wie beispielsweise die Kulturförderung. Her­vorzuheben ist weiter, daß mit einer solchen Staatszielbe­stimmung ein Gegengewicht gegenüber den Schutzansprüchen der Umweltpolitik und des Steuerrechts gebildet wird. Dies ist wichtig für die von der Verwaltung vorzu­nehmenden und von der Rechtsprechung zu kontrollierenden Abwägungs- und Wer­tungsentscheidungen im Konfliktfeld von Sport und Umwelt, wie z.B. im Be­reich der Sportstättenplanung und des Sport­stättenbaus.

Welche Bedeutung haben die Grundrechte im Sport ?
Die im Grundgesetz und in den meisten Verfassun­gen der (Bundes-)Länder enthaltenen Grundrechte des Bür­gers haben auch im Sport eine ganz erhebliche Be­deutung.
1. Das deutsche Verfassungsrecht kennt kein Sportgrundrecht im Sinne eines verfas­sungsmäßigen Rechts des Bürgers auf Sport. Der Sport ist unmittelbar Gegenstand des Ver­fassungsrechts nur in einigen Landes­verfassungen als Staatszielbestimmung,. Grundrechtlich ist die Ausübung von Sport zunächst wie andere so­ziale Aktivitäten des Menschen durch das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfrei­heit ver­fassungsrechtlich gewährlei­stet (Art. 2 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht schützt die sportliche Be­tätigung allgemein und ohne Rücksicht auf Publikumswirksamkeit, Grad der Virtuosität sowie Ausmaß der konkreten Anstrengung. Dies ist ganz h.M.; nur ver­einzelt wird die Sportausübung aus dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG herausge­nommen ("Reiten im Walde"). Alle staatlichen Be­schränkungen der individuellen Sportausübung müssen deshalb durch ein öf­fentliches Interesse ge­rechtfertigt sein, das stärker wiegt als das Interesse des einzelnen an sportlicher Betäti­gung. Weiter müssen solche Be­schränkungen ("Grundrechtseingriffe") geeignet, erfor­derlich und verhältnismäßig sein, um den verfassungsrechtlichen Ansprüchen zu genü­gen. Diese Anforderungen sind wichtig z.B., wenn der Staat unter Berufung auf seine Schutzpflicht für Leib und Leben der Bürger (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) gesetzliche Ein­schränkungen bei ri­sikobehafteten Sportarten vorsieht oder Sportausübung im öffentli­chen Raum, z.B. wegen seiner Auswirkungen auf die Umwelt ein­schränkt.
Zu Art. 2 Abs. 1 GG tritt noch als besondere Freiheitsgewährleistung das Grundrecht der Be­rufs- und Gewerbefreiheit hinzu (Art. 12 Abs. 1 GG). Es hat Bedeutung für dieje­nigen Sportler, die Sport beruflich ausüben. Dies ist der Fall, wenn die Entgelte aus der Sportaus­übung eine Lebensgrundlage bilden, darüber hinaus aber auch dann, wenn die Sportaus­übung, wie z.B. bei öffentlich geförderten Spitzensportlern, den Lebensschwer­punkt in be­rufsähnlicher Weise ausmacht. Auf Art. 12 Abs. 1 GG können sich weiter auch die sogen. kommer­ziellen Spor­tanbieter berufen, wie z.B. Reiseveranstalter und vor allem die Be­treiber von sogen. Fitnessstudios.
2. Für das Sportverbands- und Sportvereinswesen enthält das Grund­recht der Vereini­gungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) die wichtigste verfas­sungsrechtliche Garantie eines staats­freien Sports. Der organisierte Sport in Deutschland hat danach die Befugnis, grundsätzlich frei von staatlicher Einwirkung Personen­vereinigungen zu sportlichen Zwecken zu gründen und zu beenden, deren Zweck zu bestimmen, deren Namen zu ent­scheiden, die Organisation zu gestal­ten und Mittel und Wege zur Erfüllung selbstgesetz­ter Aufgaben zu bestimmen (Autonomie). Art. 9 GG schließt darüber hinaus die Befugnis ein, im Be­reich des ver­eins- und verbandsorganisierten Sports eigene sportbe­zogene Werte zu bilden. Dies gilt für den engeren Bereich der technischen Sport- und Spielregeln gleichermaßen wie für den wei­teren Bereich der sportethi­schen Vorstellun­gen. Das Verständnis dessen, was "sportlich" oder "fair" ist ("Selbstverständnis" des Sports) wird von Art. 9 Abs. 1 GG gegen­über dem Staat ge­schützt. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit umfaßt weiter auch die Freiheit, Vereini­gungen fern zu bleiben (sogen. negative Vereinigungsfreiheit). Auch diese Seite des Grund­rechts kann im Sport bedeutsam sein (siehe VG Köln vom 9.3.1976, zitiert nach Heike Reschke, Handbuch des Sportrechts, Nr. 52 43 1).
3. Die genannten Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG) sind vor allem ge­gen den Staat gerichtete Abwehrrechte. Sie si­chern auf wirksame Weise den Freiheits­status des Sports (Sportorganisation, Sportler). Darin liegt zugleich aber auch ihre we­sentliche Grenze. Sie begründen in der Regel keine Ansprüche gegen den Staat auf För­derung des Sports. Man kann auch sagen, die genann­ten Grundrechte seien im wesentli­chen defensiv, auf Verteidigung der Sportfreiheit gerichtete Rechte.. Es macht auch juri­stische Schwierigkeiten, aus den Grundrechten Ansprüche der Sportler und der Sportorgani­sationen auf Nutzung öffentlicher Einrich­tungen, wie z.B. gemeind­licher Sporthallen oder Verkehrsflächen für Sportzwecke (Marathonläufe, Rad­rennen, Motorradprüfungen usw.) ab­zuleiten (sogen. Teilhabeansprüche). Schließlich gibt die Bestim­mung des Art. 9 Abs. 1 GG dem verbands- und ver­einsmäßig organisier­ten Sport auch kein rechtliches Mittel gegen Kon­kurrenz durch andere Sportanbieter, die auf öffentlicher (Volkshochschulen) oder son­stiger Trägerschaft (Betriebe, Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Touristikunter­nehmen) beruhen.
4. Die Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes enthalten nach heuti­gem Ver­ständnis rechtliche Bedeutung nicht nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger (Art. 1 Abs. 3 GG). Es ist anerkannt, daß sie eine Art "Wertsystem" bilden, und als verfassungs­rechtliche Grundent­scheidungen für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, BVerfGE 7, 198/205; ständige Rspr.). Sie haben deshalb Be­deutung auch für die privatrecht­lichen Beziehun­gen zwischen Sportor­ganisation und Sportlern. Man spricht in diesem Zusam­menhang von einer "Ausstrahlungswirkung" der Grundrechte in das Privatrecht hin­ein, die mit Hilfe einer grundrechtsorientierten Auslegung der Generalklau­seln des Zivilrechts (§§ 134, 138, 242, 826 BGB) im kon­kreten Fall zur Gel­tung kommt. Zwar können - selbstverständlich - grundrechtliche Freiheiten, etwa solche des Sportlers, durch Vertrag und durch vereins- und verbandsautonome Rechtsetzung beschränkt werden. Es ist eben zunächst Sache der privaten Rechtsmacht, Sportrechtsbe­ziehungen und Sportrechtsverhältnisse mit diesen Mitteln zu ge­stalten. Das "Privatrecht des Sports" muß aber im Lichte der Grundrechte aller Beteiligter bewertet werden. Dies hat z.B. Einfluß auf die rechtliche Gestaltung des Vereinswechsels im Fußballsport, die Freiheit von Meinungsäußerungen durch Trainer im arbeits- und verbands­rechtlichen Be­reich und anderes mehr. Alle privatrechtlichen Regelungen, die grundrechtli­che Frei­heiten beschränken, müssen von sachlichen Erwägungen getragen sein und dürfen diese Freiheiten nicht mehr als erforderlich beschränken. Dies gilt bei­spielsweise auch für die Dauer dopingbegründeter Sperren. Wegen der kompli­zierten Einzelhei­ten des Gesamtthemas muß auf die Litera­tur verwie­sen werden.
5. Einzelne Sportbereiche oder sportliche Betätigungen werfen beson­dere Grund­rechtsprobleme auf.
a) Eine besondere Rolle in der verfassungsrechtlichen Beurteilung be­stimmter Erschei­nungen des Spitzensports spielte und spielt die grund­gesetzliche Ge­währleistung der Un­antastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie wird nach h.M. auch als Grund­recht angesehen, das nicht nur staatliche Macht und Kompetenz begrenzt, sondern Maß­stab ist für alle im Gel­tungsbereich des Grundgesetzes begründeten Rechtsbeziehungen und Rechtsverhältnisse. Nie­mand kann etwas rechtsverbindlich versprechen und nie­mand kann sich zu et­was rechts­verbindlich verpflichten, was die Menschenwürde verletzt. Der Staat ist zum Schutz der Men­schenwürde in allen Lebenslagen und in allen Lebens­bereichen verpflichtet. Dabei steht das aus Art. 1 Abs. 1 GG ab­geleitete verfas­sungsrechtliche Verbot im Vordergrund, den Men­schen zum bloßen Objekt des Einflus­ses und der Interessen eines Dritten (Staat, Verband, Sponsoren, Trai­ner, familiäres Um­feld usw.) herabzu­würdigen. Es geht hier um den sozialen Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen als solchen zukommt. Wich­tige praktische Erschei­nungen des Spit­zensports, die auch unter dem Gesichts­punkt der Wah­rung der Men­schenwürde disku­tiert werden, sind: Transferpraxis im Li­zenzfußball;&xnbsp; Doping; Kinderhochleistungssport; Werbung am Menschen; Erschöpfungserscheinungen als Folge der Wettkampfanstren­gung usw. Die verfassungsrechtliche Beurteilung sol­cher Er­scheinungen unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde ist nicht einfach. Sie muß von dem Grundprinzip bestimmt sein, daß der einzelne nach dem Menschenbild des Grund­gesetzes grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, was ihm nutzt und was ihm scha­det, so­fern nicht Dritte durch diese Entscheidung unmittelbar be­schwert sind. Wichtig ist weiter die ethische Überzeugung der (Mehrheit der) Sport­gemeinschaft.
b) Art. 2 Abs. 1 GG schließt grundsätzlich das Recht ein, risikobehaftete Sportarten (Risikosportarten) zu betreiben. Der Staat hat keinen generel­len Auftrag, die gesund­heitliche oder vitale Selbstgefährdung zu unterbinden, etwa im Zusammenhang mit Autoren­nen in nicht öffentli­chen Verkehrsräumen. Dies gilt auch, obgleich das Grundgesetz nach Auffassung des Bundesverfas­sungsgerichts den Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflich­tet, Leib und Leben seiner Bürger vor Gefahren zu schützen. Diese Verpflichtung bezieht sich primär auf Gefährdun­gen, die von dritter Seite drohen. Denn die Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 GG ge­währleistet allgemeine Handlungsfreiheit und begrün­det mit der An­erkennung des An­spruchs auf Bestimmung über die eigene leib­lich-seelische Integrität das Recht auf eine (bewußt) risikobehaftete Lebensfüh­rung einschließlich des Sports (BVerwG NJW 1989, S. 2960; BVerfG NJW 1979, S. 1925/1930 und BGH NJW 1981, S. 811/813).

Wie ist das Verhältnis des Sports zum Strafrecht ?
Nur kurz sei hier auf das Strafrecht, welches auch Teil des Öffentlichen Rechtes ist, eingegangen.
Das staatliche Strafrecht gilt in vollem Um­fang auch im Be­reich des Sports. Besondere Relevanz haben hier vorsätz­liche und vor allem fahrlässige Körperverletzung (§ 223 ff, 230 StGB) und Tötung (§ 212, 222 StGB), aber auch Ur­kundsdelikte sind nicht selten (Spielerlaubnis fälschen) und im weiteren Bereich des Sports auch Be­trugsdelikte (Sportwette).
Bei der strafrechtlichen Haftung von Sportlern wegen Körperverletzung und Tötung wird wie bei der zivilrecht­lichen Haftung allgemein unter­schieden zwischen Kampfsportarten und den sogen. Sportarten, die ne­beneinander durchgeführt werden. Zu den Kampfsportarten ge­hören insbesondere das Boxen, bei dem gewisse Kör­perverletzungen sogar be­zweckt werden, und die meisten Mannschafts­sportarten wie Fußball, Handball, Basketball und Eishockey, bei denen Körperver­letzungen wegen des Kampfes Mann gegen Mann (Körpereinsatz) prak­tisch un­vermeidlich sind (unten 1). "Sportarten ne­beneinander" (unten 2) sind solche, die auf derselben Anlage betrie­ben werden, sei es im Wett­kampf (Lauf-Wettbewerbe) sei es ohne Wettkampf (Breiten-Skilauf, Ein­zeltraining).
1. Im Ergebnis herrscht Übereinstimmung, daß bei Kampfsportarten eine fahrläs­sige (auch schwere) Körperverletzung und sogar die fahrläs­sige Tö­tung nicht straf­bar sind, wenn sie trotz Einhaltung der Spielregeln geschehen ist. Weitgehend anerkannt ist, daß auch eine leichte, sport-typi­sche Regelverletzung, die zu einer Körperverletzung oder gar zum Tod des Gegenspielers führt, nicht strafbar ist. Die genaue Grenzziehung und vor al­lem die dogmatische Be­gründung sind allerdings umstritten.
Bei groben Regelverstößen mit erheblichem Risiko für Leib und Leben des ande­ren ist die Strafbarkeit des Täters grundsätzlich zu bejahen, kann aber im Einzelfall mangels persönlichen Verschuldens entfallen, wenn für den Täter die eingetretene Verletzung subjektiv nicht vorher­sehbar war.
2. Bei "Sportarten nebeneinander" (Individualsportarten), insbesondere beim Ski­fahren, kommt eine Strafbarkeit in Betracht, wenn der Täter in subjektiv vorwerf­barer Weise, also mindestens fahrlässig, einen anderen verletzt, vor allem wenn er dabei gegen beste­hende Regeln (z. B. FIS-Regeln) verstößt.
insbesondere: Körperverletzung durch Sport.
Sportliche Betätigung erfolgt nicht im straf­rechtsfreien Raum. Sie kann unter verschiedensten Gesichtspunk­ten den Tatbe­stand ei­ner strafbaren Handlung erfüllen. Körperverlet­zungen im Sport und durch den Sport er­folgen meist aus der Situation des Wettkampfs heraus. Die strafrechtliche Beurteilung bestimmt sich nach den §§ 223 ff StGB. Körperver­letzung wird vom Gesetz definiert als körperliche Mißhandlung oder Beschädi­gung der Gesundheit (§ 223 Abs. 1 StGB). Die Einzelheiten der strafrechtlichen Ahndung von Kör­perverletzungen durch Sport sind stark umstritten.
a) Zum Teil wird angenommen, ein regelgerechtes Verhalten im Wett­kampf schließe be­reits den Tatbestand einer Körperverletzung aus. Handelt der Sportler regelwidrig, so wird grund­sätzlich ein tatbe­standsmäßiges und rechts­widriges Verhalten angenommen. Freilich kann durch die Einwilligung des ver­letzten Sportlers die Rechtswidrig­keit ausge­schlossen sein; aus § 226 a StGB schließt man, daß dies mög­lich ist. Die Rechtsprechung argumentiert nun: Schon die freiwillige Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf ent­halte die Einwil­ligung in die Körpergefahren enthält, die ein solcher Wettkampft typi­scherweise mit sich bringt. Liege freilich ein grober Regelverstoß, ins­besondere eine vor­sätzliche Mißachtung der Sportregeln, vor, so werde von einer solchen Einwilli­gung keine rechtfertigende Wirkung ausge­hen können (BayObLG, Urt. v. 3.8.1961, NJW 1961, S. 2072 ff.). Das strafrechtswissenschaftliche Schrift­tum neigt dagegen eher dazu, die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung in Fäl­len auszu­schließen, in denen sie sich als Ausfluß eines "erlaubten Risikos" im Wettbewerb darstellen. Liegt eine tatbestandsmä­ßige und rechtswidrige Kör­perverletzung durch Sport vor, so ist die Frage der Schuld un­ter Berücksichti­gung der Eigenart des sportlichen Wettkampfes und ins­besondere der ihm eige­nen und ihn prägenden psychischen und physi­schen Exstremsituation zu berück­sichtigen.
b) Liegt im Einzelfall eine strafbare Körperverletzung vor, so muß dies nicht notwendig zu ei­ner Ahndung durch die staatliche Strafgewalt füh­ren. Verfolgt wird die fahrlässige Körper­verletzung nach § 230 StGB nur auf Antrag des Verletzten (§ 232 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 77 Abs. 1 StGB), es sei denn, die Straf­verfolgungsbehörde hält wegen des beson­deren öffentli­chen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). Möglichkeiten der Einstellung des Ermittlungs­verfahrens bestehen nach §§ 153, 153 a StPO. Die Anwendung dieser Vorschriften ist in der Praxis stark von der Vor­stellung geprägt, daß die Ahndung von Körperverletzungen im Sport regelmäßig der Sportge­richtsbarkeit überlassen werden sollte. Gleiches gilt für die Entscheidung, ob die Staatsan­waltschaft öffentliche Anklage erhebt (§ 376 StGB). Der Verletzte selbst kann im übrigen an Stelle der Staatsanwalt­schaft Klage erheben (sogen. Privatklage; § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

Wie behandelt das BGB den Sportverein ?
Sportvereine sind in aller Regel "eingetragene Vereine" (e.V.) i.S. der §§ 21 ff BGB; dies wird von den deutschen Sportverbänden als Vorausset­zung für die Aufnahme verlangt.
Das private Vereinsrecht findet sich in den §§ 21 ff, §§ 54 ff BGB gere­gelt, das öffentli­che im Vereinsgesetz von 1964. Das Vereinsgesetz be­faßt sich vor allem mit der Kon­trolle und der Auflösung eines Vereins durch die zustän­dige Behörde und hat für Sport­vereine und -Verbände kaum Bedeutung.
Das BGB regelt die Gründung, Organisation und Rechtsfä­higkeit des Ver­eins.
Ein Verein ist der auf Dauer angelegte Zusammenschluß mehrerer Personen in einer kör­perschaftlichen Organisation zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks; er ist vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig. Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch Ein­tragung in das Vereinsregister beim örtlich zu­ständigen Amtsgericht. Ins Vereinsregister eingetragen kann aber nur ein Verein werden, "dessen Zweck nicht auf einen wirt­schaftlichen Geschäftsbe­trieb gerichtet ist" (§ 21 BGB).
Viele Vorschriften des BGB zum Vereinsrecht sind dispositiv, d.h. die Sat­zung kann an­dere Regelungen vorsehen (§ 40 BGB).
a) Zur Gründung&xnbsp; eines Vereins ist zunächst die Festlegung einer Satzung durch die Gründer erforderlich; auch juristische Personen können Grün­dungsmitglieder sein, was insbesondere bei der Gründung eines Sportverbandes die Regel ist. Die zur Er­langung der Rechtsfähigkeit erforderliche Anmeldung beim Amtsge­richt erfolgt durch den Vorstand, der dabei die von 7 Mitgliedern unterschriebene Satzung sowie eine Ab­schrift seiner Bestellungsurkunde einreicht (§ 59 BGB); wenn die Eintragungsvorausset­zungen gegeben sind, trägt das Amtsgericht den Verein in das Vereinsregister ein, wo­durch der Verein die Rechtsfähigkeit erlangt. Außerdem ist die Gründung eines Vereins innerhalb eines Monats ab Gründungstag dem Finanzamt anzuzeigen.

b) Die Satzung ist die Verfassung des Vereins; sie muß dessen Grundordnung ent­halten, hingegen nach h.M. nicht das gesamte Organisationsrecht. Jeden­falls hat die Satzung den Vereinszweck, den Namen und den örtlichen Sitz des Vereins an­zugeben sowie aus­zudrücken, daß der Verein eingetragen werden soll (§ 57 Abs. 1 BGB); weiterhin soll sie Vorschriften über den Ein­tritt und Austritt von Mitglie­dern, über Beitragszahlungen sowie über die Vereinsorgane (mindestens Bildung des Vorstandes und Verfahren der Mit­gliederversammlung) enthalten (§ 58 BGB). Erstrebt ein Verein die Aner­kennung als gemeinnütziger Verein i.S. der §§ 51 ff AO (wie in aller Regel jeder Sportverein und Sportverband), so muß sich die Gemeinnützigkeit aus der Satzung ergeben (z.B. "Förderung des Sports", § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO). Der Bundesgerichtshof verlangt über die Erfordernisse der §§ 57 f BGB hin­aus, daß die "das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen", insbe­sondere "schwerwiegende Eingriffe in die Mitgliedschaft" und die die Mit­glieder besonders bela­stenden Regelungen in die Satzung aufzunehmen sind (BGHZ 47, 172 und mehrfach); nur so könne jedes Mitglied von vorneherein wissen, was bei einem Ver­einsbeitritt auf es zukommt. Daneben wird mit die­sem Erfordernis erreicht, daß derartige Regelungen nur dann neu aufge­nommen oder geändert werden können, wenn die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung (z.B. 3/4-Mehrheit) erfüllt sind. Um den strengen Anforde­rungen der Rechtsprechung zu genügen, anderer­seits aber die Sat­zungsurkunde selbst nicht allzusehr zu belasten, werden mitunter Vereinsordnungen zum Bestandteil der Satzung erklärt, was allerdings nichts daran ändert, daß sie nur wie die Satzung selbst erlassen oder geändert werden können. Ob der vom Bundesgerichtshof erstrebte Mitgliederschutz auf diese Weise wirklich er­reicht wird, erscheint sehr zweifelhaft: Neu Eintretende pflegen die Satzung nicht zuvor zu studieren; selbst wenn sie es täten, hätten sie, ge­rade bei den großen monopolisti­schen Sportverbänden und oft auch bei Sportvereinen, kaum die Mög­lichkeit einer an­deren Wahl. Angesichts der äußerst geringen Präsenz der Mitglie­der bei den Mitglie­derversammlungen jedenfalls bei Sportvereinen gewährt auch die erschwerte Ände­rungsmöglichkeit kaum einen Schutz. Ähnlich wie bei AGB muß der Schutz der Mit­glieder vor allem durch materielle Kontrolle der Vereins­regelungen gewährt werden. Zweifelhaft und umstritten ist, welche die Rechtsstellung der Mitglieder betref­fenden Regelungen - unter Zugrundelegung der nicht sehr ergiebigen Rechtspre­chung - im ein­zelnen in der Satzung geregelt sein muß, so bedeut­sam sind, daß sie zu ihrer Wirksam­keit der Einfügung in die Satzung bedür­fen. Sicherlich sind viele der Sport- oder Spiel-Organisationsregeln äußerst bedeutsam; die Satzung würde aber völlig unübersichtlich, wollte man diese Regeln in die Satzung aufnehmen; überdies werden derartige Regeln immer wieder geändert, wozu dann jedesmal auch eine ins Vereinsregister einzutra­gende Satzungsänderung erforderlich ist.

In der Satzung (oder in einer Vereinsordnung als Bestandteil der Satzung) müssen aber jedenfalls die Grundlagen des Disziplinarrechts (Vereinsstrafen) gere­gelt sein, ge­gebenenfalls die Anordnung eines Schiedsgerichts. Eine Satzungsänderung wird durch die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit be­schlossen, soweit die Satzung selbst nichts anderes vorschreibt (§§ 33, 40 BGB), und ist in das Vereinsregister einzutragen (§ 21, 71 BGB).

c) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Ver­eins (§ 32 BGB). Sie hat über die Angelegenheiten des Vereins zu beschlie­ßen, soweit diese nicht satzungsgemäß durch ein anderes Vereinsorgan (z.B. Vorstand) zu re­geln sind. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tages­ordnung berufen und entscheidet nach der neue­ren Rechtsprechung des BGH mit der Mehrheit der ab­gegebenen Stimmen (und nicht der erschie­nenen Mitglieder, wie nach der früheren Rechtprechung), soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 40 BGB).

d) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellt (§ 26 Abs. 1 BGB); die Vorstandsbestellung, wie auch jede Änderung des Vor­standes ist zur Eintra­gung ins Vereinsregister anzumelden (§§ 64, 67 BGB). Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Be­steht er aus mehreren Personen, so erfolgt die Willensbildung innerhalb des Vorstands durch Mehrheits­beschluß; die Mehrheit ver­tritt dann auch den Verein nach außen, kann aber auch ein Vorstandsmitglied zur Ver­tretung bevollmächtigen. Die Satzung kann in allen Punkten etwas anderes vorsehen, insbesondere den Umfang der Vertretungsmacht beschränken (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB); Beschränkungen der Vertretungsmacht müs­sen in das Vereinsregi­ster eingetragen wer­den, da sie sonst Dritten nicht entge­gengehalten werden können (§ 70/68 BGB). Der Verein haftet grundsätzlich für die Handlungen des Vorstands (§ 31 oder § 278 BGB), insbesondere für Vertragsverletzungen und (zivilrechtliche) Delikte, die der Vor­stand (oder ein Mitglied des Vorstan­des) in Ausführung seiner Ver­richtungen begeht; bei Delikten haftet daneben das Vorstandsmitglied, das das Delikt be­gangen hat, auch persönlich. Das Innenverhältnis zwischen Verein und Vorstand richtet sich nach dem Dienst­vertrag, falls ein solcher zwischen beiden geschlossen wurde, sonst nach Auftrags­recht (§§ 664 - 670 BGB, § 27 Abs. 3 BGB). Nach Auftrags­recht kann der Vor­stand verlangen, daß ihm seine Aufwendungen ersetzt werden (§ 670 BGB), muß aber andererseits das, was er aus seiner Tätigkeit erlangt hat, an den Verein her­ausgeben (§ 667 BGB). Verletzt der Vor­stand schuldhaft seine Pflichten gegen­über dem Verein, so ist er grundsätzlich sowohl dem Verein als auch Dritten (z.B. gemäß § 823 BGB) zum Schaden­sersatz verpflichtet. Da dies zu einer unbilligen Belastung des ehrenamtlich handelnden Vorstandes führt, sind indes die Grund­sätze der Arbeitnehmerhaftung anzuwenden (BGHZ 89, 153); im ein­zelnen ist hierzu noch manches streitig und zweifelhaft. Neben den eigentlichen Vorstandmitgliedern können gemäß § 30 S. 1 BGB in der Sat­zung als weitere Organe des Vereins auch "besondere Vertreter" für besondere Angele­genheiten vorgesehen werden (z.B. Geschäftsführer, Kassierer, Leiter einer Abteilung). Auch der besondere Vertreter besitzt in­nerhalb seines ihm zugewiese­nen Geschäftsbe­reiches Vertretungsmacht, so­weit die Satzung nichts anderes be­stimmt.

e) Der Beitritt eines neuen Mitglieds erfolgt durch Beitrittsvertrag. Aufgrund des Bei­tritts ist das Mitglied zur Beitragszahlung verpflichtet und zur Einhal­tung der sich aus Satzung und den Vereinsordnungen ergebenden Regeln verpflichtet. Das Mitglied ist zur Benutzung der Vereinseinrichtungen im Rahmen der hierfür gel­tenden allgemeinen Regelungen (Satzung, Ver­einsordnung) des Vereins berech­tigt. Es gilt der Grundsatz der Gleichbe­handlung aller Mitglieder, soweit die Sat­zung nichts anderes bestimmt (vgl. § 35 BGB). Will ein Mitglied auch an den vom zuständigen Sportverband ver­anstalteten Sportbetrieb (Wettkämpfen, Liga) teil­nehmen, so bedarf es noch der Spielerlaubnis durch den Sportverband. Mit dem Beitritt zu einem Sportverein oder auch später kann ein Mitglied erklären, welcher Abteilung es zugehören will.

f) Eine zivil­rechtliche Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern und Drit­ten (Sportplatzbenutzern, Zuschauern) kommt vor allem im Hinblick auf den von ihm ver­anstalteten Sportbetrieb in Betracht. In allen Fällen haftet der Verein nur, wenn ein Ver­schulden vorliegt: Für ein Verschulden seiner Vorstandsmitglieder und besonde­ren Vertreter i. S. des § 30 BGB haftet er im­mer (§ 31 BGB); für ein Verschulden seiner Angestellten und ehrenamtlich tätigen Mit­glieder haftet er bei vertraglichen Ansprüchen immer (§ 278 BGB), bei deliktischen An­sprüchen nur, wenn er nicht beweisen kann, daß er sie sorgfältig ausgesucht und über­wacht hat (§ 831 BGB). Ein ehren­amtlich tätiges Mit­glied hat im Fall, daß es einem anderen haftet, unter Um­ständen einen Befreiungsan­spruch gegen den Verein.

g) Der Vereinswechsel: Das Mitglied eines Vereins kann ohne weiteres unter Einhal­tung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist (vgl. § 39 BGB) aus dem Verein aus­treten und ei­nem anderen beitreten. Jeder kann auch nach allge­meinem Recht mehreren - auch kon­kurrierenden - Vereinen beitreten. An reinen vereinsinternen Breitensportveranstaltun­gen (Turnen, Spielgruppen usw.) darf er dann auch ge­mäß der Vereinsregelung sofort teilnehmen. Eine andere Frage ist aber, ob ein Sportler, der den Verein gewechselt hat, ohne wei­teres und sofort berechtigt ist, für den neuen Verein an Verbands­spielen teil­zunehmen. Verbandsrechtliche Regelungen sehen oft vor, daß die Spielerlaubnis für den neuen Verein erst zum Ablauf der laufenden Saison oder nach einer mehrmonatigen Sperre erteilt wird, oder nur, wenn der frühere Verein dem Wechsel zustimmt (Freigabe), wofür er dann eine Transferentschädi­gung vom neuen Verein verlangen kann. Handelt es sich bei dem Sportler um einen Berufssportler, so stoßen derar­tige Re­gelungen auf verfassungsmäßige Bedenken, da der Sportler zeitweise an der Ausübung seines Berufes (Art. 12 GG) gehindert wird. Die Verweigerung der Spielerlaubnis während einer laufenden Saison soll Wett­bewerbsverzerrungen verhindern; eine Saison ist nämlich eine Wett­kampfeinheit, an de­ren Schluß der Meister oder der Absteiger festgestellt werden soll; die Chan­cengleichheit des einheitlichen Wettbewerbs würde verzerrt, wenn ein Verein während oder gar gegen das Ende der Saison, ganz neue Spieler einsetzen dürfte. Hinter diesem "sport-typischen" Interesse muß das Recht des Sportlers auf Aus­übung seines Berufes und auf (jederzeitige) freie Wahl des Arbeitsplatzes zurück­stehen Transferentschädigung.

 

Wie werde ich Vereinsmitglied – muß ich Beiträge zahlen?

Die Mitgliedschaft in einem Verein erwirbt man regelmäßig durch Beitritt. Wenn nichts anderes in der Satzung geregelt ist, erfolgt der Beitritt aufgrund eines Vertrages zwischen dem Beitrittswilligen und dem Verein, vertre­ten durch den Vorstand; ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, bedarf der Zu­stimmung seines gesetzlichen Vertre­ters (Eltern); ist er jünger, so kann für ihn nur der gesetzliche Vertreter den Aufnahmevertrag abschließen. Durch den Beitrittsvertrag erkennt das Mitglied die sich aus der Vereinssat­zung und den Vereinsordnungen ergebenden Pflichten an und erwirbt die sich daraus ergeben­den Rechte. Falls in der Satzung verankert, hat der Verein über seine Mitglieder die Vereinsstrafgewalt. Ein Vereinsmitglied ist als solches nicht Mitglied des Sportverbandes, dem der Verein angehört. Eine Bindung des Vereinsmitgliedes an die Verbandsgewalt kann daher nur durch eine sogen. mittelbare Mitgliedschaft oder durch einen besonderen Ver­trag zwischen Verband und Mitglied bewirkt werden. Mitgliedsbeiträge sind Einnahmen eines Vereins, die aufgrund der Satzung als Mitglieds­beiträge für die Wahrnehmung allgemeiner ideeller oder wirt­schaftlicher Interessen der Mit­glieder gezahlt werden. Hierzu zählen auch Umlagen, die von allen Mitgliedern in glei­cher Höhe oder nach einem be­stimmten Maßstab, der von dem Maßstab der sonstigen Mitglieds­beiträge abweichen kann, erhoben werden. Mitgliedsbeiträge sind keine Ein­nahmen im Sinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 AO), es sei denn, sie enthalten als sogen. unechte Mitgliedsbeiträge ein verstecktes Entgelt für die Gewährung besonderer wirt­schaft­licher Vorteile durch die Körper­schaft. Bei den Mitgliedsbeiträgen kann nach Alter, sozialer Stellung, aktiver oder passiver Mitgliedschaft differenziert wer­den; siehe jedoch Gemein­nützigkeit. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine können nicht vom Mit­glied als Spenden geltend gemacht werden. Mitgliedsbeiträge sind grund­sätzlich kein umsatzsteuer­liches Entgelt, weil kein Leistungstausch erfolgt. Soweit der Mit­gliedsbeitrag auch das Recht zur Nutzung der Sportanlagen des Vereins abgilt, ist jedoch zu unterscheiden: Da Sportvereine kraft Sat­zung idR nicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Ziel ha­ben, sind sie bei der Ver­folgung ihres eigentlichen Vereins­zwecks keine Un­ternehmer im Sinne des Umsatzsteuer­rechts. Die Betätigung des Vereins im Bereich des ideellen Ver­einszwecks, die von Mitglieder­beiträgen finanziert wird, ist kein umsatzsteuerrechtlicher Leistungstausch, wenn der Verein zur Erfüllung seiner den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden sat­zungsmäßigen Gemeinschaftszwecke tätig wird (Abschn. 4 Abs. 1 UStR, nichtunternehmerischer Bereich). Er­bringt der Verein aber Leistungen, die ihrer Art nach nur den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder die­nen können, so wird er unter­nehmerisch im Sinne des § 2 I UStG tätig. Im unternehmeri­schen Bereich steht der Leistung des Vereins an das einzelne Mitglied der Mitgliedsbeitrag als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaus­tauschs gegenüber. Kann der Art der Leistung nicht eindeutig entnommen werden, ob sie Gesamt- oder Sonderbelangen dient, kann als Indiz für die Abgrenzung her­angezogen werden, ob die Höhe des Mitgliedsbeitrags nach dem Grad der Tätigkeit des Vereins (pro Leistungsaustausch), oder für alle gleich bzw. nicht nach tätigkeitsbezogenen Merkmalen gestaffelt ist (pro echter Mitgliedsbeitrag). Gegebenenfalls sind die Mitglieds­beiträge im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen in echte Mitgliedsbeiträge und in um­satzsteuerliche Entgelte. Für die Entgelte ist die - in dem entsprechenden Beitragsanteil enthaltene - Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die Leistung nicht - vor allem gem. § 4 Nr. 12 UStG - steuerfrei ist. Es gilt der ermäßigte Steu­ersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG, soweit die Entgelte nicht zu einem wirtschaftlichen Ge­schäftsbetrieb gehören.

 

Was ist eine Vereinsordnung?

a) Die grundlegenden Regeln für das Vereinsgeschehen müssen in der Vereinssatzung enthalten sein. In größeren Ver­einen und vor allem in Verbänden gibt es regelmäßig noch eine Fülle von Regel­werken, die außerhalb der Satzung in sogenannten Ver­einsordnungen enthalten sind: z. B. Benut­zungsordnung, Spielordnung und viele andere mehr. Derartige Vereinsordnungen un­terhalb der Satzung kön­nen die nähere Ausgestaltung der in der Satzung festgelegten Grund­sätze und sonstige Regelungen enthalten; sie können u.U. auch nur einen Teil der Vereinsmitglieder binden (z.B. Abteilungsordnung), gelten mitunter aber auch für Nichtmitglieder, die sie vertraglich anerkannt haben, beispielsweise bei Benutzung einer Vereinseinrichtung. Eine Vereinsordnung wird regelmäßig von einem in der Satzung bestimmten Vereinsor­gan und nicht von der gesamten Mitgliederversammlung aufgestellt und gegebenenfalls ab­geändert; darin liegt vor allem der Vorteil einer Ver­einsordnung gegenüber einer Satzung. Soweit in einer Vereinsordnung Pflichten der Mitglieder geregelt sind, wer­den die rechtlichen Grenzen diskutiert. Sehr überlegens­wert ist der Vor­schlag, trotz § 23 Abs. 1 AGBGesetz, wonach dieses Gesetz auf Verträge des Gesell­schaftsrechts, wozu auch das Vereinsrecht gehört, nicht anwendbar ist, auf derartige Vereinsordnungen zumindest den in § 9 Abs. 1 AGBGesetz enthaltenen Grundsatz an­zuwenden; danach sind Klau­seln unwirksam, wenn sie den Ver­tragspartner (hier: das Vereinsmitglied) unangemessen benachteiligen; die hierzu von Rechtsprechung und Rechts­lehre entwickelten Präzisierungen könnten dann herangezogen werden. Zum gleichen Ergebnis führt der Vorschlag, auf Ver­einsordnungen die zu § 242 BGB entwic­kelten Grundsätze oder - etwas weniger weitreichend - §§ 315 ff BGB (Leistungsbestimmungsrecht einer Vertragspartei, hier des Vereins) anzuwenden.

b) Nicht zu verwechseln sind die oben erörterten Vereinsordnungen unterhalb der Satzung mit Regelwerken, die zwar räumlich außerhalb der Satzung ste­hen, aber als ihr Bestand­teil angesehen werden. Sie sind wie eine Satzung zu behandeln, bedürfen insbesondere des zum Erlaß oder zur Änderung vorge­sehenen Verfahrens. Andererseits können sie dann auch Regelungen enthal­ten, die in einer Satzung enthalten sein müssen. Vor allem Verbände erlas­sen derartige Ordnungen selbständig aber als Bestandteil der Satzung, um die Satzung selbst von systematisch zusammenhängenden Regelwerken zu entlasten (z.B. Schiedsrichterordnung, Rechts- und Verfahrensordnung), vor allem wenn sie "schwerwiegende Eingriffe des Verbandes gegenüber den Mitgliedern" ermöglichen, die nach der Rechtprechung des Bundesgerichtsh­ofes der Satzungsform bedürfen.

 

Ist man an die Vereins- und Verbandsgewalt gebunden?

Die Mitglieder eines Vereins oder Verbandes sind durch ihren rechtsgeschäftlichen Beitritt an die Sat­zung und Vereinsordnungen gebunden. Daraus ergibt sich das Recht des Verban­des/Vereins, ein­seitig Entscheidungen gegenüber seinen Vereinsmit­gliedern zu treffen (Vereins-/Verbandsgewalt). Das gleiche Recht steht ihm gegenüber Be­nutzern seiner Vereinseinrichtungen zu, soweit sie ver­traglich das entspre­chende Regelwerk des Vereins oder Verbandes aner­kannt haben (vgl. §§ 315 ff BGB). Umstritten ist, ob diese Befugnisse rechtlich unterschiedlich einzuordnen sind, je nach dem sie einem Vereinsmitglied oder einem Vertragspartner ge­genüber be­stehen, insbe­sondere ob die Kontrolle durch die staatlichen Ge­richte verschieden ist (Autonomie). Teilweise wird vertreten, die Be­fugnisse gegenüber den Mitgliedern beruhten auf der Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) im Un­terschied zur Ver­tragsautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) zwischen Vertragspartnern. Indes sind beide Teile der Privatautonomie. Die Tendenz der Rechtsprechung geht auch dahin, Maßnahmen gegenüber Vereinsmitgliedern grundsätzlich in glei­cher Weise zu kontrollieren wie zwi­schen Vertragspartner. Bei Sportvereinen oder Sportverbänden sind vor allem folgende Arten von Ent­scheidungen als Ausfluß der Vereins-/Verbandsgewalt zu nennen: Neben den Ent­scheidungen des Schieds- oder Kampfrichters bei Wettkämp­fen, die kaum zur be­sondere Verbandsgewalt zu zählen sind, * "Verwaltungsentscheidungen", z.B. Nominierung von Sportlern zu Wettkämpfen, über Förderung von Sportlern usw. * Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte, vor allem die Verhängung von Sportstrafen gegenüber den Beteiligten an Wettkämpfen Rechtlich problematisch ist insbesondere, inwieweit belastende Entscheidun­gen (z.B. Strafen) oder die Verweigerung von begünstigenden Entscheidun­gen vor den staatlichen Gerichten anfechtbar sind. S. dazu zu den einzelnen oben genannten Stichworten. Unter Verbandsgewalt sind die aus der Satzung und den sonstigen Ver­bandsordnungen (Vereinsordnung) sich ergebenden Be­fugnisse des Verban­des zu verstehen, einseitig Maßnahmen und Entschei­dungen gegenüber den an die Ver­bandsgewalt rechtlich Gebundenen (Gewaltunterworfenen) zu treffen.. An die Verbandsgewalt sind die Mitglieder des Verbandes vereinsrechtlich gebun­den; Nichtmitglieder können aufgrund eines Vertrages die Verbands­gewalt aner­kennen (z. B. bei Benutzung einer Verbandseinrichtung),.

 

Muß man eine Vereinsstrafe akzeptieren?

a) Die Vereinsstrafe ist eine Disziplinarmaßnahme, die ein Verein oder Verband (dann wird häufig von Verbandsstrafe gesprochen) ge­gen ein Mit­glied wegen eines Verstoßes gegen die Satzung, die Vereinsord­nungen oder das sonstige Regelwerk verhängt. Die Vereinsstrafgewalt ist Ausfluß der Vereinsautonomie und besteht daher nur gegenüber einem (ev. mittelbaren) Mitglied des Vereins. Soweit ein Verein oder Verband gegenüber einem Nichtmitglied (z.B. Be­nutzer einer Vereinseinrichtung, Lizenzspieler) seine Strafgewalt ausüben will, muß sie von diesem durch einen Vertrag anerkannt worden sein und ist dann als Vertrags­strafe i.S. der §§ 339 ff BGB anzusehen (str.); aus dem in den Fällen der Benut­zung einer sächlichen Vereinseinrich­tung bestehenden Hausrecht des Ver­anstalters läßt sich nämlich ohne ver­tragliche Vereinbarung allenfalls ein Haus­verbot (Stadionverbot) ab­leiten aber keine son­stige Strafbefugnis.

b) Im Bereich des Sports muß man hinsichtlich der Vereinsstrafe - unabhän­gig von ihrer rechtlichen Einordnung - sinnvollerweise unterscheiden zwi­schen Spielstra­fen, die sich in ihren Auswirkungen auf ein Spiel beschränken (unten aa) und darüber hinaus­gehenden Vereinsstrafen im engeren Sinn (unten bb). aa) Mit einer Spielstrafe ahndet der Schieds- oder Kampfrichter den Verstoß eines Spie­lers gegen eine Spielregel; Spielstrafen sollen grundsätzlich - soweit sie keine weiteren Auswirkungen über das Spiel hinaus haben (sogen. spielleitende Entscheidun­gen) - als "Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters" unanfechtbar sein; ; jedoch haben Sportgerichte in schweren Fällen von diesem Grundsatz Ausnahmen gemacht (vgl. dazu zuletzt Hilpert, SpuRt 1999, 49 ff). bb) Soweit der Verstoß gegen eine Spielregel hingegen mit einer Disziplinarmaß­nahme geahndet wird, die über das einzelne Spiel hinaus Auswirkungen hat (z.B. Sperre, Entziehung der Lizenz, Punkteabzug, Disqualifizierung), kann ein Sportgericht auch nachträglich eine Entschei­dung treffen und gegebenenfalls die Entscheidung des Schiedsrichters abän­dern ("Fernsehurteil"); sie ist dann Vereins­strafe im engeren Sinn. Daneben gibt es Vereinsstrafen, die überhaupt keinen Be­zug zu sport-typischen Re­geln haben, und sich daher auch bei anderen Vereinen finden, z.B. wegen "vereinsschädlichen Verhaltens". Als Vereinsstrafen im engeren Sinn kommen vor allem in Betracht: * Ehrenstrafe * Geldstrafe * zeitweilige Entziehung von Nutzungsmöglichkeiten der Vereinseinrichtun­gen (Sperre) oder einer Förderung * Entziehung einer schon erlangten Stellung (Punkteabzug, Zwangsab­stieg) Der Ausschluß aus dem Verein ist nicht als Vereinsstrafe zu werten (str.). Es gilt nämlich der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß alle auf Dauer an­gelegten Rechtsverhältnisse - wie die Mitgliedschaft in einem Verein - jedenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einseitig durch Auflösung (Kündigung) beendet werden können; daher kann ein Mit­glied bei entsprechen­dem Verhalten auch dann aus dem Verein ausgeschlos­sen werden, wenn der Aus­schluß nicht als Vereinsstrafe in der Satzung vor­gesehen ist, während die sonstigen Vereinsstrafen, die in die Rechtsposition eines Mitglieds eingreifen - wie die oben genannten - ihre Grundlage in der Satzung ha­ben müssen.

c) Die rechtliche Einordnung der Vereinsstrafe ist umstritten. Die h.M. un­terscheidet Vereins- und Vertragsstrafe. Die Vereinsstrafe sei eine Art von Disziplinarstrafe und dürfe durchaus auch ein Unwerturteil gegenüber dem Bestraften ausdrücken, während die Vertragsstrafe nur der Durchsetzung von Vertragspflichten dient. Neuerdings hinge­gen wird die Vereinsstrafe der Ver­tragsstrafe gleichgesetzt, da beide letztlich auf der Privatautonomie, also auf der Zustimmung des der Strafge­walt Unterworfenen beruh­ten, und da auch die Vereinsstrafe wie die Vertrags­strafe nur der Durchsetzung der (vereinsrechtlichen) Pflichten des Vereinsmit­glieds diene und darüberhin­ausgehend kein Unwerturteil enthalten dürfe. Zumin­dest sollten aber die die Vertragsstrafe betref­fenden Paragraphen gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 315 ff. BGB (Leistungsbestimmungsrecht) auf die Vereins­strafe entspre­chend angewendet werden. Jedenfalls sind Vereinsstrafen keine Kriminalstrafen, die nur von den staatli­chen Ge­richten ausgesprochen werden können. Vereinsstrafen sind - soweit sie über­haupt recht­lich relevant sind - privatrechtlicher Natur; allerdings werden Grund­sätze des staatli­chen Strafrechts auch bei Vereinsstrafen von den Sportgerichten z.T. angewendet. aa) Unbestritten ist, daß grundsätzlich eine Vereinsstrafe, die in eine Rechts­position des bestraften Mitglieds eingreift, von einem staatlichen (Zivil-)Gericht auf Klage des Be­straften auf ihre Rechtmäßigkeit hin nachgeprüft werden kann, selbst wenn in der Ver­einssatzung bestimmt ist, daß die Anru­fung staatlicher Gerichte ausge­schlossen sei. Ein Ausschluß der staatlichen Gerichtsbarkeit ist nur zulässig, wenn stattdessen ein echtes Schiedsgericht (gemäß § 1025 ff ZPO) vorgesehen ist. bb) Streitig ist hingegen die Frage, in welchem Umfang die staatlichen Ge­richte Ver­einsstrafen nachprüfen können. Früher hat sich die Rechtspre­chung wegen des Grund­satzes der Vereinsautonomie bei der Kontrolle von Vereinsstrafen sehr zurückge­halten. Angesichts der wirtschaftlich oder sozial mächtigen, meist monopolistischen Ver­bände, wie die Sportverbände, die für das einzelne Mitglied u.U. von exi­stentieller Bedeutung sind, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter dem Ein­fluß der Wissen­schaft eine deutliche Wendung vollzogen. Nach dem derzeitigen Stand überprüft ein or­dentliches Gericht gegenüber einem Verband eine Vereins­strafe, die in eine Rechtspo­sition des Betroffe­nen eingreift, dahin, ob * sie eine Grundlage in der Satzung (oder einer "Rechts- und Verfahrensordnung" als Bestandteil der Satzung, Vereinsordnung) fin­det. Sowohl die Voraussetzungen einer Bestrafung als auch die auszuspre­chenden Maßnahmen als auch das Entschei­dungsorgan bedürfen einer Grundlage in der Satzung; zweifel­haft ist, ob eine General­klausel in der Sat­zung genügt, wenn die nähere Ausgestal­tung einer Strafordnung vor­behalten ist. Viele Disziplinarordnungen von Verbän­den enthalten neben einzelnen ge­nau umschriebenen Straftatbeständen auch eine Generalklausel ("vereinsschädliches Verhalten"). * die der Bestrafung zugrunde liegende Regelung der Billigkeit ent­spricht oder wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirk­sam ist.Hier­bei prüft das Gericht die (sport-typischen) Interessen des Ver­bandes, der Mehrheit und der Min­derheit der Mitglieder. Die sport-typischen Interessen können eine andere Wertung er­lauben als das allgemeine staatli­che Recht, ohne daß dies vom ordentlichen Gericht zu beanstanden wäre (Privatautonomie). Auf die per­sönlich-private Sphäre (Privatleben) ei­nes Mitglieds kann sich die Vereinsstrafge­walt nicht erstrecken. * das in der Satzung oder Disziplinarordnung vorgesehene Organ entschie­den und dabei das vorgesehene Verfahren eingehalten hat. Das Ver­fahren muß jedoch rechtsstaatlichen Grundsätzen genüben, insbesondere muß dem Betroffe­nen rechtliches Gehör gewährt werden und muß fair durchgeführt worden sein. Nach der Rechtsprechung bedarf das vereinsin­terne Strafverfahren keiner Grundlage in der Satzung. * die zugrunde liegenden materiellen (Verbands-/Vereins-)Regeln richtig ange­wendet wurden (Subsumtions-kontrolle), * die der Bestrafung zugrunde liegenden Tatsachen vom entscheiden­den Verein­sorgan richtig festsgestellt worden sind (volle Tatsachenkon­trolle), * die ausgesprochene Strafe gesetz-, sittenwidrig oder offenbar unbillig, ins­besondere unverhältnismäßig ist. Vor allem muß der Grundsatz der Gleichbe­handlung der Mitglieder gewahrt worden sein. Auch hierbei werden die sport-typi­schen Interessen beider Seiten berücksichtigt. cc) Zweifelhaft ist, ob die Bestrafung ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrläs­sigkeit) des Täters voraussetzt. Reine Spielstrafen können wohl auch ohne Feststel­lung eines Ver­schuldens verhängt werden, da hierdurch gerade die Chancen­gleichheit, die durch die Übertretung verletzt worden ist, wieder herstellt (z.B. die Aberkennung eines Sieges wegen schuldloser Einnahme von Doping). Eine über das Spiel hinausgehende Bestra­fung setzt hingegen grundsätzlich Verschulden vor­aus (Im Doping-Fall etwa eine län­gere Sperre. Vgl. Vieweg, NJW 1991, 1511, 1515). Um den staatlichen Gerichten die rechtlich zulässige Überprüfung einer Vereins­strafe auch tatsächlich zu ermöglichen, bedarf der Ausspruch einer Vereinsstrafe, die in eine Rechtsposition des Bestraften eingreift, einer schriftlichen Begründung durch das ent­scheidende Vereinsorgan.

 

Was ist ein Schiedsgericht?

a) Ein Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das über zivilrecht­liche Streitigkeiten un­ter weitgehendem Ausschluß der staatlichen Gerichtsbarkeit entscheidet. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten kann ein Schiedsgericht grund­sätzllich nicht bestimmt werden (§ 101 ArbGG). Vor allem Sportverbände setzen für die Entscheidung von Streitfragen im Bereich des Sportes gerne ein Schiedsgericht ein, da dieses durch die Beset­zung mit Mitgliedern, die dem Sport nahestehen, sachnäher und regelmäßig auch schneller entscheiden. Andererseits haben Schiedsgerichte nicht die den staatlichen Gerichten vorbehaltene Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen z.B. gegenüber Zeugen. Ein Schiedsgericht kann entweder von den Parteien vor oder nach Entstehen des Streites vertraglich ver­einbart (§ 1029 ZPO) oder - wie im Sportbereich häufig - durch die Ver­eins(Verbands)Satzung festgelegt werden (§ 1066 ZPO); die Satzung muß dann auch die Regeln über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Auswahl und Be­stellung der Schiedsrichter ent­halten (BGHZ NJW 1984, 1355). An die satzungs­mäßige Errichtung eines Schiedsgerichts sind die Mitglieder durch ih­ren Vereins­beitritt gebunden, ohne daß sie das Schiedsgericht noch vertraglich ge­sondert an­erkennen müß­ten (str. a.A. z.B. K. Schmidt, JZ 1989, 1077, 1082); mit Nichtmit­gliedern, wie auch z.B. bei den Lizenzspielern des DFB, kann indes nur durch einen besonderen schriftlichen Vertrag ein Schiedsgericht vereinbart wer­den. Die Errichtung eines Schiedsgerichts durch eine Schiedsgerichtsordnung oder eine andere Vereinsordnung unterhalb der Satzung ist unwirksam.

b) Ein Schiedsgericht ist zu unterscheiden von sonstigen Vereinsgerichten (Sportgerichten), die - auch wenn sie oft als Schieds­gericht bezeichnet werden - keine echten Schiedsgerichte sondern Verein­sorgane sind, die in Vereinsangele­genheiten Entscheidungen treffen, ohne daß dadurch die staatliche Gerichtsbar­keit ausgeschlossen werden könnte. Das echte, satzungsmäßige Schiedsgericht kann zwar eine Vereinseinrich­tung sein, darf aber kein "Organ" des Vereins sein, da es sachlich unabhängig sein muß, also nicht Beschlüssen oder Weisungen der Mitgliederversamm­lung als dem ober­sten Vereinsorgan unterworfen ist (Erfordernis der sachli­chen Unabhängigkeit). Weiterhin müssen die einzelnen Schiedsrichter persönlich unabhängig sein (Erfordernis der persönlichen Unabhängigkeit); Vorstandsmitglieder sind also aus­geschlossen. Ein­fache Vereinsmitglieder können als Schiedsrichter vorgesehen sein, oft werden sie wegen ihrer Sachnähe sogar vorgezogen ge­genüber Außenstehenden. Ein Schieds­gericht, das zwischen Verband und Nichtmitglied vertraglich vereinbart ist, darf allerdings nicht ausschließlich mit Mitgliedern des Verbandes besetzt sein.

c) Enthält die Schiedsklausel in Satzung oder Schiedsvertrag keine Vorschrif­ten, wie die Schiedsrichter gewählt werden, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter (§ 1028 ZPO). Um bei der Urteilsfindung eine Pattsituation zu vermeiden, sollte in Satzung/Vertrag jedenfalls vorgesehen sein, daß die von den Parteien benannten Schiedsrichter einen Obmann benennen, und daß im Fall von Uneinigkeit hier­über der Obmann von einer neutralen In­stanz (z. B. dem Präsidenten eines örtlich zu­ständigen Oberlandesgerichts) benannt wird.

d) Ein Schiedsgericht muß die grundlegenden Verfahrensrechte der Beteilig­ten be­achten, insbesondere ihnen rechtliches Gehör gewähren; die Vertre­tung der Par­teien durch Rechtsanwälte kann nicht ausgeschlossen werden. Grundsätzlich ent­scheidet das Schiedsgericht aufgrund des sachlich anwend­baren Rechts, also auf­grund der maßgebenden Satzung oder des Vertrages im Rahmen der staatlichen Rechtsordnung (Autonomie). Die Parteien können aber das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit im Rahmen der guten Sitten zu ent­scheiden.

e) Seit 1984 besteht mit Sitz in Lausanne ein Internationaler Schiedsgerichts­hof des Sports (Tribunal Arbitral du Sport), der auf Initiative des IOC gegrün­det wurde. Es dürfte sich hierbei um ein echtes Schiedsge­richt handeln. Eine deutsche Übersetzung des Statuts des Schiedsgerichts ist abge­druckt bei Reschke, Handbuch des Sportrechts Nr. 80 00 9). Das glei­che dürfte auch für den 1994 vom IOC errichteten Council of Arbitra­tion for Sport gelten.

 

Welche Grundsätze gelten für eine zivilrechtliche Haftung im Sport?

Dies meint im hier gebrauchten Sinn Verpflich­tung zum Scha­densersatz, gegebenenfalls auch zur Zahlung eines Schmer­zensgeldes vor al­lem bei Körperverletzung oder auch Sachbe­schädigung. Im Sport wirft besonders die Haftung von Sportlern unter­einander besondere Probleme auf (unten 2). In der Praxis von Be­deutung ist auch die Haftung eines Vereins oder allgemein des Ver­anstalters eines Spor­tereignisses (unten 3), zur Haftung des Eigentü­mers oder Be­sitzers einer Sportanlage für Schäden der Zuschauer (Randalierer). Grundsätzlich haftet derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht gegen­über einem an­deren schuldhaft verletzt und dadurch einen Scha­den verursacht. Als Anspruchs­grundlage kommt ein Vertrag zwischen den beiden (insbesondere positive Forderungsverlet­zung) oder bei Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Persön­lichkeitsrechtsverletzung ein Delikt gemäß § 823 ff BGB in Betracht; nur im letzten Fall kann der Verletzte bei einer Körper- oder Persön­lichkeitsrechtsverletzung auch Schmerzensgeld ver­langen (§ 847 BGB). Entscheidend ist in jedem Fall, welche Pflichten (Sorgfaltspflichten, auch Verkehrs­sicherungspflichten genannt) bestehen. Die Sorgfalts­pflichten er­geben sich in aller Re­gel nicht unmittelbar aus Gesetz oder Verordnung, sondern werden zumeist an­hand der konkreten Umstände des Falles von den Gerichten aus dem allgemeinen Schädigungs­verbot abgeleitet. Wird ein Schadensersatzanspruch auf eine vertragliche Anspruchsgrund­lage ge­stützt, so haftet der verantwortliche Ver­tragspartner auch, wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft, für je­des Verschulden seiner Gehilfen (Angestellte, ehrenamtli­che Mitarbei­ter), deren er sich zur Erfüllung sei­ner (Sorgfalts-)Pflichten bedient (§ 278 BGB); bei einem deliktischen An­spruch (§§ 823 ff BGB) haftet der Ver­antwortliche für die Pflichtverlet­zung eines Mitarbeiters nur, wenn ihm nicht der in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehene Entlastungsbeweis gelingt. d.h. wenn er nicht beweist, daß er den Mitarbeiter sorgfältig ausgesucht und überwacht hat. Soweit eine juristische Person (Verein, Gemeinde, kommerzielle Gesell­schaften) ver­antwortlich gemacht wird, hängt deren Haftung da­von ab, für welche Personen (Angestellte) sie verantwortlich ist. Unein­geschränkt haf­tet eine juristische Person für eine verschuldete Pflicht­verletzung ihrer Organe, der Verein also für seinen Vorstand oder für andere durch die Satzung bestimmte besondere Vertreter (§§ 31, 30 BGB). Im übrigen gilt das im letzten Absatz Gesagte. Wem ein persönliches Verschulden an der Tötung oder Verletzung ei­nes anderen nach­gewiesen werden kann, der ist auch wegen fahrlässiger Tö­tung (§ 222 StGB) oder Kör­perverletzung (§ 230 StGB) strafbar.

 

Haftet auch der einzelne Sportler?

Im Bereich des Sports ist die wichtigste Fallgruppe die Haftung der Sportler un­tereinander. Grundsätzlich muß derjenige, der sich bei der Sportausübung verletzt, den daraus entstehenden Schaden selber tra­gen, wenn er nicht von einer (Unfall-)Versicherung, die er selbst, der Ver­ein/Verband oder der Veranstalter für ihn ab­geschlossen hat, Ersatz erlangt. Von einem an­deren Sportler kann er nur dann Ersatz verlangen, wenn dieser die Verletzung ver­schuldet hat und daher gemäß § 823 Abs. 1 BGB haftet; eine vertragli­che Haftung (z. B. aus "positiver Forderungsverletzung) dürfte i. d. R. nicht in Frage kommen, da die Sportler nicht in Ver­tragsbeziehungen mit­einander stehen. Im üb­rigen unter­liegt sie den glei­chen Grundsätzen wie die unten erör­terte deliktische Haf­tung.

a) Bei Sportarten, die jeder Sportler für sich, aber auf dem gleichen Ge­lände wie andere ausübt (sogen. Sportarten nebeneinander, Hauptfälle: Skifahren, Eis­lauf, Schwimmen), muß jeder Sportler sich so verhalten, daß er keinen anderen gefähr­det oder schädigt; ein Skifahrer hat sich an die FIS-Regeln zu halten. Insbesondere muß der von hinten kom­mende, schnel­lere, z. B. Ski- oder Eisläufer, den vor ihm Fahren­den genau beobach­ten.

b) Bei Sportarten, die notwendigerweise mit- und gegeneinander aus­geübt werden (Tennis, Squash), bei Mannschaftssportarten (Basketball, Volley-Ball) und vor al­lem bei Kampfsportarten (Fußball, Eishockey, Boxen) gibt es >>>Spiel-Regeln, die das Ver­letzungsrisiko minimie­ren wollen, ohne aber den typischen Reiz der be­treffenden Sportart zu nehmen. Grund­sätzlich scheidet eine Haftung aus, wenn der Verletzer die für die betref­fende Sportart maßgebliche Spielregel eingehalten hat; das gilt so­gar bei schwersten Verletzungen bis zur Todesfolge. Aber auch eine Verletzung, die durch "sport-typische" Übertretung ei­ner Spielregel ver­ursacht wird, dürfte nach der Tendenz der Rechspre­chung i. d. R. nicht die Haf­tung des Verletzers begründen. Sport-typisch sind sol­che Regelwidrigkeiten (Fouls), die praktisch jeder Sportler, der diese Sportart ausübt, selbst begeht und (daher) auch in Kauf nimmt; ohne diese typischen Regelverletzungen würde die betref­fende Sportart ihren Cha­rakter verlieren, der gerade ihren Reiz ausmacht. Jeder, der an dieser Sportart teilnimmt, ak­zeptiert daher das Risiko einer mögli­chen Verlet­zung. So wird etwa die Baskettball-Re­gel "körperloses Spiel" typischer­weise übertreten; nicht jede Übertretung mit folgender Körperver­letzung begründet da­her einen Schadensersatzanspruch. Die Gerichte verneinen eine Haftung bei Übertretung einer Spielre­gel oft aus dem Grund, die Übertretung sei aus verständlichem Spieleifer, Über­müdung oder tech­nischem Versagen geschehen. Eine Haftung ist jedoch dann zu bejahen, wenn ein Spieler eine grobe Re­gelverletzung begeht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und noch nicht durch die Rechtspre­chung eindeutig geklärt. Insbeson­dere ergeben sich oft schwie­rige Beweisfragen. Die Entscheidung des Schiedsrichters auf dem Spielfeld dürfte höchstens als ein gewisses In­diz gewertet werden; sie hat eine völlig andere Zielrichtung und kann gar nicht mit der für ein Gerichtsverfahren erforderlichen Genauigkeit getroffen werden. Bei Freizeitsportlern dürfte die Risikobereitschaft deutlich ge­ringer sein; Regelwid­rigkeiten, die im Hochleistungs- und vor allem im Profisport - auch angesichts des besse­ren Trainingszustan­des und der besseren Körperbeherrschung - noch allseits hinge­nommen werden und daher zu ei­nem Haftungsausschluß führen - sind im Freizeitbereich unakzeptabel und begründen daher eine Haftung des Verletzers.

 

Haftet unter Umständen auch der Sportverein für Schäden?

Ein Sportverein oder allgemein der Veranstalter eines Spor­tereignisses haftet einem Zuschauer oder Sporttreibenden aus Vertrag (Zuschauervertrag) oder aus Delikt (§ 823 ff BGB) auf Schadensersatz, wenn er seine ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt und da­durch einen Schaden verursacht hat.

a) Insbesondere treffen den Verein Sicherungspflichten gegenüber den Zuschauern hin­sichtlich der Sportanlage. Sie können sich aus dem allge­meinen Baurecht er­geben, das allerdings insoweit nur wenige kon­krete Normen enthält. Im übrigen muß der Verein/Veranstalter dafür Sorge tragen, alle naheliegenden Gefah­ren, die von der Anlage oder vom Sportbetrieb für die Zuschauer aus­gehen, auszu­schließen. Erforderlichenfalls muß der Veranstal­ter vor Gefahren aus dem Spielbetrieb mit baulichen Sicherheitsvorkehrungen schützen (z. B. Plexiglaswand zum Schutz der Zuschauer vor Eishockey-Puck, der in den Zuschauerraum fliegt, BGH NJW 1984, 801. Bei Massenveranstaltungen muß er auch Vor­sorge treffen gegen Gefah­ren, die von spontanen Reaktionen des Publikums ausgehen (Überklettern von Absperrungen), sei es durch bauliche Vorkehrungen, sei es durch einen ausreichenden Ordnungs­dienst (OLG Düsseldorf, SpuRt 1994, 146). Große Sportverbände wie die UEFA und der DFB haben genaue Sicherheitsvorschriften für Stadien und dergl. erlassen. Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Verkehrssicherungspflichten für Ver­eine/Veranstalter aufge­stellt (Scheffen, NJW 1990, 2658).

b) Ein Sportverein/Veranstalter muß auch die Sportler vor Gefahren, die von der Anlage, von den Sportgeräten (hierzu bestehen teilweise DIN-Vorschriften) und vom Sportbetrieb ausgehen, im Rah­men des Möglichen und Zumutbaren schützen (Badeanstalt). Insbesondere muß er Anfänger genau einführen und auf mög­liche Gefahren aufmerksam machen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß jeder Sportausübende ein gewisses Schädigungsrisiko, das sich aus der besonderen Schnelligkeit oder Kraftanwendung ergibt, tragen muß. Besonders hoch sind die Sorgfaltsanforderungen, wenn ein Veranstalter seine Sportanlage dem allgemeinen Publikum zur Benutzung öffnet (Badeanstalt, Skipiste u.dergl.), insbesondere, wenn damit zu rechnen ist, daß auch Ungeübte, z.B. Kinder, die Anlage benutzen.

c) Sportvereinen/Sportveranstaltern obliegen auch Sorgfaltspflichten gegenüber Nachbarn.

In allem Fällen (a, b und c) haftet der Verein/Veranstalter nur, wenn ein Verschulden vorliegt.