|
|
![]() |
| Einführung | ||||||||||||||
|
in Kooperation mit:
|
ØKann man „Sport“ juristisch definieren ?
ØDarf der Staat in die Verbandsarbeit hineinreden ?
ØWie ist die Rechtsstruktur der Sportorganisation in Deutschland ?
ØWie ist ein Sportverband aufgebaut ?
ØDer Internationaler Sportverband
ØHat ein Sportler Anspruch auf die Nominierung für Olympia ?
ØIst der „Sport“ durch das GG verfassungsrechtlich geschützt ?
ØGibt es eine Staatszielbestimmung der Sportförderung ?
ØWie ist das Verhältnis des Sports zum Strafrecht ?
ØWie werde ich Vereinsmitglied muß ich Beiträge zahlen ?
ØIst man an die Vereins- und Verbandsgewalt gebunden ?
ØWelche Grundsätze gelten für eine zivilrechtliche Haftung im Sport ?
ØHaftet unter Umständen auch der Sportverein für Schäden ?
Das
deutsche Recht und insbesondere sein öffentliches Recht verwendet an
zahlreichen Stellen, z.B. in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB oder § 2
Abs. 1 Nr. 13 ROG, den Begriff des "Sports", ohne ihn zu definieren.
Der Gesetzgeber setzt offenbar voraus, daß eine Verständigung auf den
Sportbegriff möglich ist. Es wird erwartet, daß Praxis, Rechtsprechung
und Rechtswissenschaft die Aufgabe der Abgrenzung des Sports im konkreten
Regelungszusammenhang gegenüber Freizeit, Spiel, sportähnlichen, sportnahen
und gegebenenfalls auch pseudosportlichen Betätigungen bewältigen. Diese
Offenheit des Sportbegriffs hängt auch damit zusammen, daß die Sportwissenschaft
selbst keine abschließende, allgemein anerkannte Sportdefinition verfügbar
hat, die alle Abgrenzungsfragen überzeugend meistert. Immerhin scheinen
Sportwissenschaft und Sportverbandspraxis folgende konstitutive Elemente
des Sportbegriffs zu favorisieren: Körperliche bzw. motorische Aktivität,
Regeln, Leistung bzw. Wettkampf, Organisation, Spielhaftigkeit und ethische
Komponente (Fairneß, Chancengleichheit, Achtung des Gegners). An diesen
Komponenten versucht auch die Rechtsprechung sich zu orientieren. So
hat sie beispielsweise Minigolf (im Zusammenhang mit dem Vergnügungssteuerrecht)
als Sport qualifiziert und vom "Gesellschaftsspiel" abgegrenzt,
weil Minigolf körperliche Betätigung in freier Luft, Körperbeherrschung
und Geschicklichkeit erfordert und auch geeignet sei, Gesundheit und
Erholung zu fördern. Das Merkmal der "Geselligkeit", die Minigolf
biete, trete demgegenüber in den Hintergrund. Auch Bowling ist Sport
Geschicklichkeit, Gelenkigkeit, ausgiebige Durcharbeitung des Körpers).
Andererseits ist Tischfußball ("Tip-kick") nicht als Sport
im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 qualifiziert worden, weil das
konstitutive Element der körperlichen Ertüchtigung fehle. Trotz dieses
allgemeinen definitorischen Ansatzes ist der Sportbegriff grundsätzlich
aus dem jeweiligen konkreten gesetzlichen Zusammenhang heraus zu erschließen.
Dies ist eine Folgerung daraus, daß der Gesetzgeber in bezug auf den
Sportbegriff eine gewisse Definitionsmacht hat und diesem Betätigungen
zuweist, die, wie z. B. Schach, den oben genannten Kriterien nicht entsprechen.
Ein Beispiel ist § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO.
1.
Der Begriff Sportrecht wird in doppelter
Bedeutung verwendet:
(1)
Zunächst umfaßt er das gesamte staatliche Recht, das den Sport
betrifft. Praktisch alle Teile des Rechts sind auch auf Erscheinungen
des Sports anzuwenden .
Besonders
zu nennen sind
(2)
Weiterhin wird auch das selbstgesetzte Recht des Sportes Sportrecht
genannt. Es findet sich in Satzungen, Regelwerken usw. der Sportverbände
und der Sportvereine und regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder
und der sonstigen der Verbandsgewalt Unterworfenen
sowie die Durchsetzung der Pflichten durch Verbandsorgane und
überhaupt die (verbandsmäßige) Sportausübung. Es gehört, soweit es
überhaupt relevant im Sinne des staatlichen Rechts ist, zum Zivilrecht.
2.
Die Problematik des Sportrechts besteht darin, daß einerseits das
Verbandsrecht und vor allem die Entscheidungen von Verbandsorganen
keinesfalls außerhalb der staatlichen Rechtsordnung in einem "rechtsfreien Raum" stehen. Vor der Professionalisierung des Sportes
konnte man noch weitgehend davon ausgehen, daß das Verbandsrecht und
die darauf basierenden Verbandsentscheidungen nicht in Rechtspositionen
der Sportler eingreifen, sieht man einmal vom Haftungsrecht ab, bei
dem schon immer das staatliche Recht die Grenzen gezogen hat. Das
staatliche Recht konnte daher dem Sport früher weitgehende Autonomie
zugestehen.
Verbandsrecht
und Verbandsentscheidungen greifen nun aber zunehmend in Persönlichkeitsrechte
und vermögenswerte Rechte der Sportler ein, so daß der Staat durch
seine Gerichte auf der Grundlage seines Rechts den Sportlern Rechtsschutz
gewähren muß.
Andererseits
müssen die Besonderheiten des Sportes, die Typizität der einzelnen
Sportarten, auch vom staatlichen Recht berücksichtigt werden, da sonst
der Sport verbandsmäßig nicht mehr betrieben werden könnte; alle Sportler
haben aber ein (auch wirtschaftliches) Interesse an der Aufrechterhaltung
des Sportbetriebes.
Daher
gewährt der Staat dem Sport das Recht, seine Angelegenheiten im Rahmen
des staatlichen Rechts selbst zu regeln. So sind etwa - vor allem
bei Kampfsportarten - typische Körperverletzungen
von der staatlichen Rechtsordnung hinzunehmen und führen daher nicht
zu Schadensersatzansprüchen; das gleiche gilt für Schiedsrichterentscheidungen
oder die zeitweise Sperre eines Berufssportlers wegen Verstoßes gegen
das Regelwerk, die beide rechtlich einen Eingriff in vermögenswerte
Positionen darstellen können. Die entscheidende Abgrenzung für die
Pflicht und die Befugnis des staatlichen Rechts, in die inneren Belange
des Sports einzugreifen, liegt also darin, unter Beachtung des Sport-typischen
einer jeden Sportart die Rechte der Beteiligten zu schützen. Die
Grenzziehung zwischen Autonomie des Sports und staatlichem Recht gehört
zu den schwierigen Problemen des Sportrechts.
Soweit
der Sport mit dritten Personen in Berührung kommt, die weder vereinsrechtlich
noch vertraglich an das Verbandsrecht gebunden sind, gilt allein das
allgemeine staatliche Recht.
Sportverbände
sind im Vereinsregister eingetragene Vereine i. S. des § 21 BGB und
daher juristische Personen des Privatrechts. Auch Verbände stehen
daher unter dem Schutz von Art. 9 Abs. 1 GG (Vereinigungsfreiheit),
wonach alle Deutschen das Recht haben, Vereine und Gesellschaften
zu bilden, um zusammen mit anderen besondere Zwecke zu verfolgen.
1.
Aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit
folgt, daß die im Verein zusammengeschlossenen Vereinsmitglieder auch
das Recht haben, zur Erreichung ihrer besonderen Zwecke das Vereinsleben
frei zu gestalten, die Regeln hierfür nach einer eigenen Werteordnung in Satzungen
und Vereinsordnungen festzulegen und durchzusetzen und entstehende
Streitigkeiten selbst zu entscheiden. Die Vereinsautonomie kann als
Unterfall der allgemeinen Privatautonomie angesehen werden und ist
daher Ausfluß des Rechts des Einzelnen auf Selbstbestimmung.
Auch
in den Rechtsordnungen anderer Staaten wird die Autonomie des Sports
weitgehend anerkannt. Teilweise haben Sportverbände sogar vom Staat
abgeleitete Hoheitsbefugnisse (z. B. Frankreich, Italien Gesetz 426
vom 16.2.1942).
Die
Werteordnung eines Vereins oder Verbandes wird von seinen Zwecken
und Zielen bestimmt und kann durchaus von der allgemeinen Werteordnung
des Staates in gewissem Umfang abweichen. Die Sportverbände haben
das Ziel, den Sportbetrieb im allgemeinen bzw. den Betrieb einer bestimmten
Sportart durchzuführen und zu fördern. Die Werteordnung eines Sportverbandes
sind daher die sport(art-)typischen Belange, die seine Verbandsregeln
und die Ausübung der Verbandsgewalt prägen; die sporttypischen Belange
können daher eine Abweichung vom staatlichen Recht zulassen.
2.
Die Vereinsautonomie wird begrenzt
durch das allgemeine staatliche Recht, insbesondere durch die zwingenden
Rechtsvorschriften und die guten Sitten (§
138 BGB); der Sport steht daher keinesfalls in einem "rechtsfreien
Raum". Da das Zivilrecht aber weitgehend dispositives, also nichtzwingendes
Recht enthält, steht dem Sport (Sportverband) ein großer Spielraum
für die Regelung zur Verfügung.
Zum
anderen ist bei großen Verbänden das für die Vereinsautonomie wesentliche
Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht der Mitglieder (Demokratieprinzip),
insbesondere der Sportler selbst, zumindest praktisch äußerst gering,
zumal angesichts des mehrstufigen hierarchischen Aufbaus der deutschen
Sportverbände.
Aus
diesen Gründen haben die Gerichte - unter Anerkennung der Autonomie
zur Erreichung vereinsspezifischer (hier: sport-typischer) Zwecke
im Grundsätzlichen - ihre Zurückhaltung bei der Nachprüfung von Vereinsmaßnahmen,
insbesondere von Vereinsstrafen, zum Schutze des einzelnen Mitglieds
gegenüber der meist von der Basis losgelösten Verbandsmacht zunehmend
aufgegeben; heute nehmen die Gerichte eine weitgehende Kontrollbefugnis
gegenüber mächtigen Verbänden in Anspruch; diese Kontrollbefugnis
der staatlichen Gerichte schränkt die Autonomie der Verbände ein und
kann allenfalls durch Errichtung eines echten Schiedsgerichts, nicht
aber durch das Verbandsrecht ausgeschlossen werden. Satzungsklauseln
wie: "Die Anrufung eines staatlichen Gerichts gegen Vereinsmaßnahmen
ist ausgeschlossen" oder ähnlich, sind unwirksam.
Die
Grenzziehung zwischen Autonomie zur Erreichung sport-typischer Belange
und Bindung an das staatliche Recht zum Schutze des Einzelnen gehört
zu den schwierigsten Problemen des Vereins- und Verbandsrechts und
ist im Fluß; die Tendenz geht derzeit eindeutig in Richtung stärkerer
Bindung der Verbände und zunehmender Kontrolle durch die Gerichte.
Bei
der danach möglichen Beurteilung von Verbandsregeln und Verbandsmaßnahmen
durch die Gerichte ist immer zu berücksichtigen, daß sporttypische Grundsätze und Erwägungen
zu einer Abweichung vom staatlichen Recht, von "staatlichen Wertvorstellungen"
führen können und dann von den Gerichten zu respektieren sind (BGHZ
87, 337, 344); in diesem Bereich ist den Verbänden ein Ermessensspielraum
zuzugestehen.
Was
alles zu den sporttypischen
Belangen gehört, ergibt sich insbesondere aus den Spielregeln einer
jeden Sportart. Zu den sport-typischen Grundsätzen gehört allgemein
der Wettkampfcharakter des Sports; aus dem Wettkampf ergeben sich
gewisse Risiken für die körperliche Unversehrtheit der Sportler, die
jeder Teilnehmer akzeptiert; zum Wesen des Wettkampfes gehört die
Chancengleichheit der Beteiligten, die durch Spielregeln gesichert
wird; Verstöße gegen die Spielregeln müssen und dürfen daher entsprechend
geahndet werden, auch mit Eingriffen in Rechtspositionen von Mitgliedern.
Eine Vielzahl von weiteren sporttypischen Belangen erlauben Abweichungen
vom staatlichen Recht (Beispiele: Das Zuschauerinteresse, das sofortige
Entscheidungen durch den Schiedsrichter auf dem Spielfeld fordert-
und nicht erst nach langen Gerichtsverhandlungen; wertende Entscheidungen
wie Haltungs- oder künstlerische Noten).
Sporttypische
Belange können insbesondere einen "wichtigen Grund" im Sinne
des allgemeinen Rechts darstellen, etwa wenn einem Berufssportler
eine Lizenz verweigert oder entzogen oder gegen ihn eine längere Sperre
verhängt werden soll; da er dadurch an der Ausübung seines Berufes
gehindert wird, ist ein "wichtiger Grund" Voraussetzung
für eine derartige Maßnahme. Auch kann und muß gegebenenfalls sogar
einem Sportler ein Sieg aberkannt werden, wenn er sich eines Verstoßes
gegen die Dopingbestimmungen des Verbandes schuldig gemacht hat, selbst
wenn die Einnahme dieses Mittels nicht der staatlichen Rechtsordnung
(z. B. dem Betäubungsmittelgesetz) widerspricht.
Letztlich
haben über die entstehenden Streitfragen - soweit in Rechtspositionen
eines Beteiligten eingegriffen wird - die staatlichen Gerichte zu
entscheiden, wenn nicht in zulässiger Weise ein echtes Schiedsgericht
vereinbart ist.
Als
Faustregel könnte man formulieren: Je mehr die Maßnahme eines Verbandes
in rechtlich geschützte Positionen des Sportlers, insbesondere in
die Berufsfreiheit eingreift, desto engere rechtliche Grenzen sind
der Autonomie gesetzt, je mehr die Maßnahme eine sporttypische Frage
betrifft, desto weiter geht die Regelungsbefugnis des Verbandes. Art.
9 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, Vereine und Verbände
zu bilden (Vereinigungsfreiheit); aus diesem Grundrecht wird weiter
entnommen, daß die im Verein (Verband) zusammengeschlossenen Mitglieder
ihr Vereinsleben selbst gestalten können (Vereinsautonomie). Aufgrund
der Vereinsautonomie kann jeder Verein oder Verband seine eigenen
Angelegenheiten regeln. Das umfaßt die Befugnis, in der Satzung
und in Vereinsordnungen die allgemeinen Grundlagen des Vereinslebens
und der Organisation festzulegen, das gesamte Regelwerk durch Einzelmaßnahmen
und -Entscheidungen durch eigene Organe durchzusetzen und gegebenenfalls
Verstöße von Mitgliedern hiergegen zu ahnden
Die
Vereinsautonomie besteht aber nur im Verhältnis zu den Vereins-/Verbandsmitgliedern,
die sie durch ihren Beitritt rechtsgeschäftlich anerkannt haben.
Soweit ein Verein und insbesondere auch ein Verband das von ihm
gesetzte Recht und seine Vereinsgewalt auch gegenüber Nichtmitgliedern
durchsetzen will, bedarf es hierzu eines Vertrages mit dem Betreffenden,
aufgrund dessen dieser das Regelwerk und die Vereinsgewalt anerkennt
(oft mißverständlich Unterwerfungsvertrag genannt); insoweit ist
die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), nicht die Vereinsautonomie,
Grundlage. Zu beachten ist dabei, daß das Mitglied eines Sportvereins
als solches noch nicht Mitglied des Sportverbandes ist, dem der
Verein angehört. Der
verbandsmäßig betriebene Sport ist zumeist hierarchisch und monopolistisch
organisiert. Es herrscht das Ein-Verbandsprinzip, d.h. in der
Regel besteht für jede Sportart nur je ein internationaler Weltfachverband,
darunter oft noch je ein internationaler, regionaler (Europa, Südamerika)
und je ein nationaler Fachverband.
Auch
das IOC erkennt für jede Sportart nur einen
internationalen (evtl. regionalen) und pro Staat einen nationalen
Sportverband an.
Die
internationalen Sportverbände sind - wie auch das IOC selbst -
meist privatrechtlich als juristische Personen organisiert. Viele
von ihnen haben ihren Sitz in der Schweiz wegen des dort geltenden
sehr liberalen Vereinsrechts.
Die
Basis der Sportverbandsorganisation bilden die Sportvereine (Clubs,
in Deutschland "eingetragene Vereine" i. S. § 21 BGB)
und deren Mitglieder, die Sporttreibenden. Die Sportvereine sind
ihrerseits Mitglieder der regionalen Sportfachverbände (z. B.
Bayer. FV, Bayer. TB). Die regionalen Sportfachverbände sind in
den Sportspitzenverbände (DFB, DTB usw.) zusammengeschlossen,
die ihrerseits Mitglieder der internationalen Regionalverbände
(z. B. UEFA) und der Weltfachverbände sind. Das Ein-Verbandsprinzip
ist also auch national durchgesetzt.
Nur
selten sind auch die Sportvereine oder die Vereinsmitglieder selbst
Mitglieder der deutschen Spitzenverbände (vgl. z. B. § 4 Nr. 3
Satzung Deutscher Schachbund).
Neben
den Fachverbänden für jede Sportart besteht in Deutschland noch
eine Verbandsorganisation, die den gesamten Sport vertritt: Die
Kreis- und Landessportbünde auf regionaler Ebene, die auf nationaler
Ebene im DSB zusammengeschlossen sind; auch die Spitzenfachverbände
sind im DSB Mitglied. Mitglieder der Landesportbünde sind wiederum
alle örtlich zugehörigen Sportvereine.
Das
NOK ist ebenfalls ein eingetragener Verein dessen Mitglieder allerdings
nur natürliche Personen, keine Sportverbände oder Sportvereine
sind.
Diese
hierarchische Struktur der Sportorganisation i.V.m. dem Ein-Verbandsprinzip
gewährleistet einerseits, daß international und national weitgehend
einheitliche Spielregeln für jede Sportart durchgesetzt werden
können. Andererseits führt sie zu einer Monopolisierung im Sport;
daher unterliegen die Sportverbände nach deutschem Recht grundsätzlich
einem Aufnahmezwang (auch Marktbeherrschendes Unternehmen) und
ihre Verbandsregeln und die Verbandsgewalt einer besonderen gerichtlichen
Kontrolle.
Der
deutsche Sport ist verbandsmäßig organisiert. Die Sportverbände
sind eingetragene Vereine.
Grundsätzlich
ist jeder Sportverband demokratisch organisiert, d.h. die Mitglieder,
das sind (untere) Sportverbände, Sportvereine oder ausnahmsweise
auch Sportler, sind das oberste Willensbildungsorgan (Mitgliederversammlung).
Wegen des hierarchischen Aufbaus des Sportverbandswesens ("Verbandskette")
haben die eigentlich Interessierten und Betroffenen, die Sportler,
praktisch aber nur eine äußerst eingeschränkte Möglichkeit
der Mitbestimmung, oft auch gar nicht die Zeit und die sonstigen
Voraussetzungen für eine effektive Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung
im Verband, ganz abgesehen davon, daß Berufssportler teilweise
(z.B. im Fußball) noch nicht einmal Mitglieder ihres Vereins
sondern dessen Arbeitnehmer sind; zudem sind schon auf der ersten
Stufe, beim Sportverein, die entscheidenden Funktionäre, also
die Mitglieder des Vereinsvorstandes, nur selten aktive Leistungssportler.
Völlig abgehoben von der Basis sind schließlich die internationalen
Sportverbände, deren Mitglieder die obersten nationalen Sportverbände
sind.
Hinzu
kommt, daß Sportverbände wegen des Ein-Verbandsprinzips eine
Monopolstellung in der betreffenden Sportart haben, so daß die
Sportler keine Möglichkeit der Interessenwahrung durch Wechsel
des Verbandes haben.
Es
besteht daher die Gefahr, daß das Regelwerk, das von den Spitzenverbänden
erlassen wird, und dessen Durchsetzung nicht den Interessen
der ausübenden Sportler entspricht. Die sich daraus ergebende
Forderung nach Schutz der Sportler gegenüber den Sportverbänden
ist eines der Kernprobleme des Sportrechts.
Jedenfalls
die obersten nationalen Sportverbände sind - soweit sie Berufssportwettbewerbe
veranstalten oder Lizenzen hierfür vergeben - wegen ihrer Monopolstellung
marktbeherrschende Unternehmen i.S. des europäischen und deutschen
Kartellrechts (Art. 86 Abs. 1 EWG-Vertrag, §§ 22, 26 Abs. 2
GWB) und unterliegen als solche den besonderen rechtlichen
Beschränkungen von Monopolen (z.B. gemäß §§ 138, 826 BGB, "Ausnutzung
der Monopolstellung"). So muß ein Sportverband einem Berufssportler,
der die (angemessenen) verbandsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt,
eine Lizenz erteilen und darf sie ihm nicht in unbilliger Weise
für längere Zeit entziehen (§ 826 BGB, § 26 Abs. 2 GWB).
Dasselbe
muß - erst recht - für internationale Sportverbände gelten,
soweit sie in Deutschland ihren Sitz haben und daher der deutschen
Gerichtsbarkeit sind und deutschem Recht unterworfen sind.
Ein
Sportverein ist i.d.R. ein "eingetragener Verein"
(e.V., Idealverein) i.S. der §§ 21 - 79 BGB und demzufolge rechtsfähig
(juristische Person, § 21 BGB), da nach den Satzungen der deutschen
Sportverbände nur solche Sportvereine als Mitglieder aufgenommen
werden.
1.
Als eingetragener Verein darf ein Sportverein nicht "auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet" sein
(§ 21 BGB). Reine Amateur-Vereine sind nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet, selbst wenn sie für Veranstaltungen
Eintrittsgelder verlangen oder eine Gastwirtschaft betreiben,
die dem ideellen Hauptzweck dient (sogen. Nebenzweckprivileg).
Lebhaft
umstritten ist, ob ein Verein mit einer Berufssportabteilung,
etwa der Fußballbundesliga, oder große Sportverbände noch als
Idealverein oder nicht vielmehr als "wirtschaftlicher Verein"
gemäß § 22 BGB anzusehen ist, der Rechtsfähigkeit allein durch
(praktisch sehr seltene) staatliche Verleihung erwerben könnte.
Die Bedenken beruhen vor allem darauf, daß das Vereinsrecht
des BGB weder den gleichen Gläubigerschutz (Erfordernis einer
angemessenen Kapitalausstattung und Kapitalerhaltung, Bilanzierungspflicht
u. a.) noch den gleichen Mitgliederschutz gewährt wie etwa das
Aktienrecht oder andere Gesellschaftsformen des Handelsrechts
("Rechtsformverfehlung"). Gegebenenfalls müßte dem
eingetragenen Verein die Rechtsfähigkeit (ev. durch Löschung
der Eintragung) entzogen werden. Bislang ist das aber noch nicht
geschehen. Problematisch ist in diesen Fällen auch die Gemeinnützigkeit
des Vereins.
Jedenfalls
ist ein Sportverein, der eine Berufssportabteilung unterhält,
wie auch ein großer Sportverband, ein Unternehmen i.S. des Kartellrechts.
a)
Erwogen wird aus den genannten Gründen, die Berufssport-Abteilungen
aus den Vereinen auszugliedern und in eine selbständige Handelsgesellschaft,
z.B. AktG oder GmbH (als Vorschaltgesellschaft neben dem Verein),
einzugliedern; die Statuten der zuständigen Sportverbände lassen
allerdings bislang nur eingetragene Vereine als Sportvereine
zu; eine Aunsnahme bildet hier die Deutsche Eishockey-Liga (DEL);
auch sind die steuerrechtlichen und organisatorischen (Auf-
und Abstieg in Amateur-Liga) Probleme noch nicht ganz gelöst.
In anderen Ländern, in denen keine "Vereinstradition"
und kein dem deutschen Recht vergleichbares Vereinsrecht besteht,
sind teilweise schon seit längerer Zeit Sportclubs, die Berufssportler
unter Vertrag nehmen, Aktiengesellschaften oder GmbH (England;
in Frankreich, Italien und Spanien sogar gesetzlich vorgeschrieben).
b)
Der aus dem Ausland stammende Gedanke, die Sportorganisation
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu strukurieren, hat
nun auch in Deutschland der Deutsche Eishockey-Bund (DEB) aufgegriffen
und eine reine Profiliga, die Deutsche Eishockey-Liga (DEL),
geschaffen.
2.
Die einzelnen Abteilungen eines Sportvereins (z.B. Fußball-,
Handball-, Tennisabteilung) sind i.d.R. rechtlich unselbständige
Teile des Hauptvereins.
Vor
allem bei Großvereinen können die einzelnen Abteilungen aber
auch rechtlich verselbständigte Organisationseinheiten mit eigener
(ev. vom Hauptverein vorgeschriebener) Satzung und eigenen Organen
(Mitgliederversammlung, Vorstand) sein. In jedem Fall sind die
Mitglieder der einzelnen Abteilungen auch Mitglieder des Hauptvereins,
was zu einer Vermehrung ihrer Pflichten führen kann, z.B. zur
Pflicht, Beiträge sowohl an den Verein als auch an die Abteilung
(Tennisabteilung) zu zahlen. Die nähere rechtliche Ausgestaltung
ergibt sich in erster Linie aus der Satzung des Hauptvereins,
dann aber auch aus der Satzung der Abteilung. Eine in diesem
Sinne rechtlich selbständige Abteilung ist ein nichtrechtsfähiger
Verein i.S. des § 54 BGB und kann verklagt werden (§ 50 Abs.
2 ZPO). Im übrigen ist zu den selbständigen Abteilungen von
Großvereinen sehr vieles streitig.
Mit
dem Beitritt zu einem Sportverein oder auch später kann ein
Mitglied erklären, welcher Abteilung es zugehören will. Dadurch
allein erwirbt das Mitglied aber noch nicht das Recht, an Verbandsspielen
der Abteilung teilzunehmen; hierzu bedarf es noch der Erlaubnis
durch den zuständigen Verband. Praktisch
jede in mehreren Staaten wettkampfmäßig betriebene Sportart
hat sich nicht nur auf nationaler sondern auch auf internationaler
Ebene in einem Weltverband, häufig noch in dazwischen bestehenden
regionalen Verbänden (Europa, Südamerika usw.) organisiert
(Verbandsorganisation). Mit wenigen Ausnahmen (z.B. im Berufsboxen)
besteht für jede Sportart nur ein Weltverband und je ein
regionaler Verband (sog. Ein-Verbandsprinzip: s.u. VI.),
der seinerseits auch jeweils nur einen nationalen Fachverband
anerkennt. Auch das IOC, selbst ein Internationaler Sportverband,
erkennt für jede olympische Sportart nur einen internationalen
Weltverband an (vgl. Règle 51 Charte Olympique 1991).
Nicht
ganz zweifelsfrei ist die rechtliche Einordnung der Internationalen
Sportverbände. Völkerrechtlich werden sie überwiegend als
International Non-Governmental Organisations (INGO) angesehen,
haben also keine Völkerrechtsfähigkeit. Wegen der zunehmenden
Kommerzialisierung zumindest im Bereich des IOC und anderer
großer Internationaler Sportverbände, ist nicht ganz von der
Hand zu weisen die Ansicht, daß sie sich zu einem multi-nationalen
Unternehmen entwickelt haben, was die Qualifizierung als
INGO ausschließen würde.
Viele
Internationale Sportverbände haben Rechtsfähigkeit gemäß der
Rechtsordnung des Landes erlangt, in dem sie ihren Sitz (z.B.
Sitz des Generalsekretariats) haben. Grundsätzlich kann daher
ein Internationaler Sportverband an seinem Sitz vor dem national
zuständigen Gericht verklagt werden. Allerdings weisen manche
ausländischen Gerichte Klagen gegen Sportverbände in sportlichen
Fragen (immer noch) als außerhalb des Rechts liegend ab. Das
Nationale Olympische Komitee (NOK) für Deutschland ist ein
gemeinnütziger, eingetragener Verein, der vor allem die
Teilnahme deutscher Sportler an den Olympischen Spielen
vorbereitet und die Aufgaben durchführt, die ihm vom IOC
gestellt werden. Mitglieder sind je ein Vertreter der olympischen
Sportarten, die deutschen Mitglieder des IOC und weitere
persönliche Mitglieder (Aktivenvertreter). Sportverbände
oder Vereine sind nicht Mitglieder.
Das
NOK legt insbesondere die Grundsätze zur Nominierung der
Sportler für die Olympischen Spiele durch die Fachverbände
fest (z.B. "begründete Endkampfchance") und trifft
schließlich die letzte Entscheidung, welche Sportler für
die Olympischen Spiele dem IOC gemeldet werden. Da zwischen
dem NOK und den Sportlern jedenfalls vor der Nominierung
kein Vertragsverhältnis besteht, kann ein vor den staatlichen
Gerichten durchsetzbarer Anspruch auf Nominierung in Anbetracht
der Monopolstellung des NOK allenfalls bei grob sachwidrigen
Entscheidungen gegeben sein.
Auch
in anderen Ländern besteht jeweils ein Nationales Olympisches
Komitee, das vom IOC anerkannt ist. Das
Internationale Olympische Komitee (IOC) mit Sitz in Lausanne
ist ein rechtsfähiger Verein nach Art. 68 schweizerisches
ZGB. Mitglieder sind nur natürliche Personen, pro Staat
ein bis zwei, die kooptiert werden.
Das
IOC veranstaltet die Olympischen Sommer- und Winterspiele
und beansprucht das ausschließliche Recht an ihnen, insbesondere
das Veranstaltungs-, Nutzungs- und Verbreitungsrecht,
sowie alle Rechte an den Olympischen Zeichen (Olympische
Ringe, Flagge, Motto, Emblem, Hymne (Règles 11 ff Charte
Olympique). Diese Rechte sind durch allgemeine oder auch
Sondergesetze in den meisten Staaten geschützt und dürfen
daher (gewerblich) nur mit Erlaubnis (Lizenz) des IOC
oder, falls vom IOC ermächtigt, des jeweiligen NOK verwendet
werden, wofür in der Regel ein Entgelt zu bezahlen ist
(sog. Nutzungsrechte). Als Veranstalter der Olympischen
Spiele kann das IOC auch die Rundfunk- und Fernsehrechte
vergeben.
Durch
Verträge mit dem jeweiligen Veranstalterland, mit den
beteiligten Sportverbänden und den teilnehmenden Sportlern
wie auch mit den Medien sichert das IOC seine Rechte
und seinen überragenden Einfluß auf die Spiele,
Das
IOC kann Internationale Weltsport(fach)verbände (Fédérations
Internationales) und für jedes Land ein NOK anerkennen.
Das
Ein-Verbandsprinzip ist eines der Grundprinzipien der
gesamten Sportorganisation und wird durchgängig durch
die Satzungen aller internationalen und nationalen Sportverbände
gesichert: Jeder internationale oder nationale Sport(fach)verband
nimmt pro Land/Region nur jeweils einen Landes- oder
Regional(fach)verband auf. Das IOC läßt nur solche Sportarten
zu Olympischen Spielen zu, in denen das Ein-Verbandsprinzip
gesichert ist.
Das
Ein-Verbandsprinzip hat den Vorteil, daß weitgehend
einheitliche Regelwerke international und national für
jede Sportart durchgesetzt und einheitliche Meisterschaften
durchgeführt werden können; erst diese Einheitlichkeit
ermöglicht den weltweiten Vergleich sportlicher Leistungen,
was zum Wesen des Sportes gehört.
Das
Ein-Verbandsprinzip führt andererseits zu einer Monopolisierung
im Sport. Ein Sportler, vor allem ein Berufssportler,
kann seinen Sport jedenfalls als Hochleistungssportler
nur im Rahmen eines
Sportverbandes ausüben, was zwangsläufig zu einer großen
Machtfülle der entscheidenden Gremien und Funktionäre
führt.
Die
Gefahr liegt - wie bei jedem Monopol - vor allem angesichts
der starken Kommerzialisierung des Sportes in der Möglichkeit
des Machtmißbrauches durch die Verbände und ihre Funktionäre.
Diese Gefahr liegt besonders nahe, weil die ausübenden
Sportler in der Verbandsorganisation praktisch kein
demokratisches Mitspracherecht haben; zudem suchen vor
allem die internationalen aber auch die nationalen
Sportverbände, sich der Kontrolle staatlicher Gerichte
zu entziehen.
Jedenfalls
zum deutschen Recht ist daher auch unbestritten, daß
auf die monopolistischen Sportverbände, soweit sie deutschem
Recht unterliegen, also in Deutschland ihren Sitz haben,
die Rechtsgrundsätze des deutschen Kartellrechts und
der deutschen Rechtsprechung für marktbeherrschende
Unternehmen (Monopole) grundsätzlich anzuwenden sind.
Daraus
folgt insbesondere, daß
Sportverbände einem Aufnahmezwang unterliegen
und der Mißbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung
von den staatlichen Kartellbehörden unterbunden werden
kann (§ 22 Abs. 5 GWB, Doppelverkauf) oder unter besonderen
Voraussetzungen (z.B. bei Verstoß gegen das gesetzliche
Diskriminierungs-verbot, § 26 Abs. 2 GWB oder gegen
eine Verfügung eines Kartellamtes) zu Schadensersatzansprüchen
der Betroffenen führt (Art. 35 GWB).
Ob
auf internationale Sportverbände, die im Ausland ihren
Sitz haben und daher weder deutschem Recht unterliegen
noch (in der Regel) vor deutschen Gerichten verklagt
werden können, entsprechende Rechtsgrundsätze anwendbar
sind, richtet sich nach der auf sie anwendbaren Rechtsordnung
des betreffenden Landes - z.B. für einen Verband, der
in der Schweiz seinen Sitz hat, nach schweizerischem
Recht.
Die einzelnen Sportvereine sind hingegen, angesichts ihrer Vielzahl in jeder Sportart, grundsätzlich nicht monopolistisch und unterliegen daher keinem Aufnahmezwang, können aber in Ausnahmefällen marktbeherrschende Unternehmen sein.
Die
Probleme der föderativen Struktur seien
nun kurz am Beispiel der Nominierung von Sportlern
zu Wettkämpfen exerziert.
1.
Die Nominierung eines Leistungssportlers zu nationalen
oder internationalen Wettkämpfen (Olympische Spiele,
WM, deutsche Meisterschaft) durch den zuständigen
Sportverband hat für den einzelnen Sportler große
sportliche und, wenn er aus seiner sportlichen Tätigkeit
wirtschaftlichen Gewinn zieht (Berufssportler), auch
wirtschaftliche Bedeutung. Daher haben die Fachverbände
inzwischen in der Mehrzahl mehr oder weniger detaillierte
Nominierungs-Richtlinien aufgestellt, um so Sicherheit
für die Beteiligten zu schaffen und auch nur den Anschein
von Willkür zu vermeiden. Der BA-L hat Rahmenrichtlinien
entworfen, die von vielen Verbänden weitgehend übernommen
worden sind.
2.
Die Nominierung wirft wegen ihrer großen vor allem
auch wirtschaftlichen Bedeutung eine Reihe von bislang
noch wenig geklärten Rechtsproblemen auf:
*
Besteht ein Anspruch auf Nominierung? Schon verschiedentlich
haben Sportler versucht eine Nominierung für die Teilnahme
an Meisterschaften vor staatlichen Gerichten durchzusetzen,
sind aber bislang meistens letztlich gescheitert (s.
verschiedene Fälle bei Hohl).
*
Welche Rechtsbeziehungen ergeben sich aufgrund der
Nominierung?
a)
Zweifelhaft ist, ob die Verbände wegen der Auswirkung
einer (Nicht-)Nominierung auf die Berufsausübung des
Sportlers (Art. 12 Abs. 1 GG) rechtlich verpflichtet
sind, Nominierungs-Richtlinien zu erstellen und bekanntzugeben
oder ob sie völlig frei jeden Einzelfall entscheiden
können.
aa)
Liegen Richtlinien vor, so ist grundsätzlich davon
auszugehen, daß dadurch nach dem vereinsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz eine Selbstbindung des
Verbandes eingetreten ist, mit der Folge, daß der
Sportler, der die Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch
auf Nominierung hat, der möglicherweise sogar vor
den staatlichen Gerichten durchsetzbar ist. Dabei
kann allerdings die rechtliche Anspruchsgrundlage
verschieden sein, je nach dem, ob der Sportler in
vereinsrechtlicher, in vertraglicher oder überhaupt in keiner Rechtsbeziehung zum Verband steht. Im
letzten Fall kann als Anspruchsgrundlage höchstens
§§ 826 BGB/ 26 Abs. 2/ 27 GWB (Verbot der sittenwidrigen
Schädigung durch sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung)
herangezogen werden.
Die
Nominierungs-Richtlinien gewähren indes i.d.R. dem
Verband einen gewissen Ermessensspielraum, der von
den Gerichten zu achten ist, wenn er mit sporttypischen
Erwägungen ausgefüllt wird. Ist beispielsweise nach
den Richtlinien grundsätzlich derjenige zu nominieren,
der in einer festgelegten Anzahl von Wettkämpfen
die besten Ergebnisse erzielt hat, so kann der Verband
möglicherweise unter Ausnutzung des eingeräumten
Ermessens einen anderen vorziehen, weil dieser in
der Zeit der Wettkämpfe erkrankt war, in der übrigen
Wettkampfsaison aber durchwegs bessere Leistungen
erbracht hatte. Bei Mannschaftssportarten spielt neben
der objektiven Leistung immer auch die Mannschaftsdienlichkeit
des einzelnen Sportlers eine wichtige Rolle, so daß
hier das Ermessen des Verbandes besonders weit ist.
Eine Nicht-Nominierung ist auch dann sachgemäß, wenn
sie mit regelwidrigen Dopingvergehen des Sportlers
begründet wird.
bb)
Besondere Rechtsprobleme entstehen dadurch, daß bei
der Nominierung oft mehrere Verbände beteiligt sind:
Die Nominierung zu Olympischen Spielen beispielsweise
erfolgt durch das NOK an das IOC aufgrund eines
Vorschlages des jeweiligen Fachverbandes; das IOC
spricht dann die Einladung an den Sportler aus. Weder
das NOK noch das IOC sind an die Entscheidungen der
vorgeschalteten Verbände gebunden. Selbst wenn ein
Sportler daher vor einem staatlichen Gericht seinen
Anspruch auf Nominierung gegen seinen Fachverband
durchsetzen sollte, und dieser ihn daraufhin dem NOK
(oder entsprechend das NOK dem IOC) vorschlägt, so
könnte dieses den Vorschlag ablehnen; da der Sportler
weder mit dem NOK und erst recht nicht mit dem IOC
in einer vertraglichen oder vereinsrechtlichen Beziehungen
steht, dürfte ein Anspruch gegen das NOK nur bei sittenwidrigem
Verhalten (§ 826 BGB) oder Mißbrauch seiner monopolartigen
Stellung (Diskriminierungsverbot, § 26 Abs. 2 GWB
Marktbeherrschendes Unternehmen) bestehen. Gegen das
IOC schließlich ist ein Anspruch vor deutschen Gerichten
schon mangels Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
praktisch überhaupt nicht durchsetzbar, ganz abgesehen
davon, daß grundsätzlich auf die dabei entstehenden
Rechtsfragen nicht deutsches sondern schweizerisches
Recht (Sitz des IOC in Lausanne) anwendbar ist.
b)
Durch die Nominierung eines Sportlers entsteht zwischen
dem nominierenden Verband und dem Sportler ein zivilrechtliches
Vertragsverhältnis, wenn der Sportler mit der Nominierung
einverstanden ist. Eine Verpflichtung, sein Einverständnis
zu geben, kann sich für den Sportler aus einer zwischen
ihm und dem Verband schon vorher bestehenden Vertragsbeziehung
ergeben, etwa wenn der Sportler in einen Kader berufen
oder in sonstiger Weise gefördert worden war. Aufgrund
des durch die Nominierung entstandenen Vertrages haben
die beiden Parteien die gegenseitig zugesagten Leistungen
zu erbringen, insbesondere muß der Verband die gegebenenfalls
versprochene (finanzielle) Förderung des Sportlers
durchführen. Ob durch die Nominierung schon ein endgültiger
Anspruch des nominierten Sportlers oder auch des Verbandes
auf Teilnahme an dem Wettbewerb entsteht, hängt von
der Vereinbarung ab; grundsätzlich ist anzunehmen,
daß bei plötzlichen Änderungen der Umstände (z.B.
Formtief) eine Kündigung zulässig ist. Verbandsregeln sind alle allgemein gültigen Bestimmungen, die ein Verband erlassen und kraft seiner Verbandsgewalt durchsetzen kann; zu den Verbandsregeln gehören insbesondere die Satzung, die Spielregeln, Rechts- und Verfahrensordnungen, Spielordnungen u. a.. Problematisch
ist, auf welche Weise die Verbandsregeln wie auch
die Verbandsgewalt für die Vereine und vor allem
für die Sportler rechtlich verbindlich werden.
Dieses
Problem stellt sich, da ein Verband - anders als
der Staat - weder die Befugnis hat, objektives,
alle Personen in seinem fachlichen und örtlichen
Bereich bindendes Recht einseitig zu erlassen, noch
das Recht, es diesen Personen gegenüber auch durchzusetzen;
vielmehr ist der Verband auf die rechtsgeschäftliche
Zustimmung der Betreffenden angewiesen.
Eine
rechtliche Bindung an die Verbandsregeln kann entweder
vereinsrechtlich (unten 1) oder aufgrund eines
Vertrages erreicht werden (unten 2). Bei vereinsrechtlicher
Bindung beruht die Verbandsgewalt auf der Vereinsautonomie
(Art. 9 Abs. 1 GG), bei vertraglicher Bindung auf
der Vertragsautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG); ob sich
daraus allerdings eine unterschiedliche rechtliche
Bewertung ergibt, wie teilweise behauptet wird,
erscheint zweifelhaft, da sowohl die Vereins- als
auch die Vertragsautonomie auf dem Selbstbestimmungsrecht
eines jeden Menschen, auf der Privatautonomie beruhen
(unten 3). In beiden Fällen tritt eine Bindung nur
ein, wenn der Gebundene rechtsgeschäftlich bindend
zugestimmt hat, also eine dahingehende Willenserklärung
abgegeben hat.
1
a) An die Verbandsgewalt vereinsrechtlich
gebunden sind zunächst einmal die unmittelbaren
Mitglieder des Verbandes, bei den Dachverbänden
i.d.R. nur die unteren Verbände, bei diesen nur
die Sportvereine. Die Sportler, in besonderer Weise
Adressaten der Verbandsregeln, sind in aller Regel
nicht unmittelbare Mitglieder, können aber aufgrund
einer "Doppelverankerung" in den Verbands-
und Vereinssatzungen die mittelbare Mitgliedschaft
erworben haben und damit an die Verbandsregeln gebunden
und der Verbandsgewalt unterworfen sein.
b)
Die Bindung eines Vereinsmitgliedes (Sportlers)
an die Verbandsregeln kann auch allein durch eine
entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung
bewirkt werden; allerdings hat dann nur der Verein
gegenüber seinem Mitglied einen Anspruch auf Einhaltung
der Verbandsregeln und kann sie gegebenenfalls mit
seiner Vereinsgewalt durchsetzen. Das Vereinsmitglied
ist der Verbandsgewalt unmittelbar nicht unterworfen.
Dies könnte nur dann erreicht werden, wenn die entsprechende
Satzungsbestimmung des Vereins als Satzung zu Gunsten
Dritter (des Verbandes) angesehen werden kann; die
rechtliche Zulässigkeit einer Satzung zu Gunsten
Dritter analog § 328 BGB ist in der Rechtslehre
umstritten, dürfte aber zu bejahen sein, da § 328
BGB Ausfluß der Privatautonomie ist, die auch das
Satzungsrecht beherrscht.
c)
Mitunter verpflichtet ein Dachverband in seiner
Satzung seine Mitglieder (z.B. Regionalverbände),
in ihrer Satzung jeweils das Regelwerk des Dachverbandes
für ihre Mitglieder (Sportvereine) für verbindlich
zu erklären und weiterhin die Sportvereine zu verpflichten,
in der Vereinssatzung eine entsprechende Bestimmung
aufzunehmen. Geschieht das durchgängig, so ist
jedes Vereinsmitglied an das Verbandsrecht gebunden,
allerdings wiederum nur seinem Verein gegenüber.
Fehlt allerdings eine entsprechende Klausel in der
Satzung des Vereins, so sind dessen Mitglieder nicht
an das Verbandsrecht gebunden; die Verpflichtung
durch die Verbandssatzung allein hat für die Vereinsmitglieder
keine rechtliche Wirkung.
Die
Anerkennung der Verbandsregeln in einer Vereinssatzung
führt indes bei Mehrspartenvereinen zu Schwierigkeiten;
sinnvoll ist daher eine Beschränkung dahingehend,
daß nur die Mitglieder einer bestimmten Sportabteilung
an die Regeln des zuständigen Verbandes gebunden
sind.
2.
Im übrigen kann sich ein Vereinsmitglied oder überhaupt
jeder Dritte an die Verbandsregeln und an die Verbandsgewalt
durch Vertrag
mit dem Verband binden. Beispiele für eine vertragliche
Bindung sind die Erteilung einer Lizenz oder Spielerlaubnis
durch den Verband an einen Sportler, die Benutzung
einer vom Verband zur Verfügung gestellten Einrichtung durch den Sportler, die Nominierung eines Sportlers
für Meisterschaften oder sonstige Wettkämpfe, die
Aufnahme in einen Kader durch den Verband. In allen
diesen Fällen ist Voraussetzung, daß sowohl der
Verband als auch der betreffende Sportler zumindest
konkludent entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen
abgeben. Vom Inhalt des Vertrages hängt es dann
ab, in welchem Umfang sich der Sportler den Verbandsregeln
und der Verbandsgewalt "unterworfen" hat.
3.
Zweifelhaft und umstritten ist, ob die Verbandsregeln
rechtlich unterschiedlich zu behandeln sind, je
nach dem, ob sie vereinsrechtlich (dann als korporationsrechtliche
Bestimmungen) oder vertragsrechtlich (dann als
Vertragsbedingungen) bindend geworden sind. Vereinsrechtliche
Regeln sind objektiv auszulegen, Vertragsbedingungen
hingegen nach dem Empfängerhorizont, hier des Sportlers,
was durchaus zu unterschiedlichem Ergebnis führen
kann. Vor allem könnte bei Qualifizierung als Vertragsbedingungen
die Anwendung des AGBGesetzes naheliegen, würde
aber zu unsinnigen Ergebnissen führen (etwa Unklarheitenregel
des § 5 AGBGesetz, mit der möglichen Folge, daß
eine bestimmte Regel einem Spieler gegenüber unwirksam ist).
|