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| Einführung | ||||||||||||||
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in Kooperation mit:
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ØKann man „Sport“ juristisch definieren ?
ØDarf der Staat in die Verbandsarbeit hineinreden ?
ØWie ist die Rechtsstruktur der Sportorganisation in Deutschland ?
ØWie ist ein Sportverband aufgebaut ?
ØDer Internationaler Sportverband
ØHat ein Sportler Anspruch auf die Nominierung für Olympia ?
ØIst der „Sport“ durch das GG verfassungsrechtlich geschützt ?
ØGibt es eine Staatszielbestimmung der Sportförderung ?
ØWie ist das Verhältnis des Sports zum Strafrecht ?
ØWie werde ich Vereinsmitglied muß ich Beiträge zahlen ?
ØIst man an die Vereins- und Verbandsgewalt gebunden ?
ØWelche Grundsätze gelten für eine zivilrechtliche Haftung im Sport ?
ØHaftet unter Umständen auch der Sportverein für Schäden ?
Das
deutsche Recht und insbesondere sein öffentliches Recht verwendet an
zahlreichen Stellen, z.B. in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB oder § 2
Abs. 1 Nr. 13 ROG, den Begriff des "Sports", ohne ihn zu definieren.
Der Gesetzgeber setzt offenbar voraus, daß eine Verständigung auf den
Sportbegriff möglich ist. Es wird erwartet, daß Praxis, Rechtsprechung
und Rechtswissenschaft die Aufgabe der Abgrenzung des Sports im konkreten
Regelungszusammenhang gegenüber Freizeit, Spiel, sportähnlichen, sportnahen
und gegebenenfalls auch pseudosportlichen Betätigungen bewältigen. Diese
Offenheit des Sportbegriffs hängt auch damit zusammen, daß die Sportwissenschaft
selbst keine abschließende, allgemein anerkannte Sportdefinition verfügbar
hat, die alle Abgrenzungsfragen überzeugend meistert. Immerhin scheinen
Sportwissenschaft und Sportverbandspraxis folgende konstitutive Elemente
des Sportbegriffs zu favorisieren: Körperliche bzw. motorische Aktivität,
Regeln, Leistung bzw. Wettkampf, Organisation, Spielhaftigkeit und ethische
Komponente (Fairneß, Chancengleichheit, Achtung des Gegners). An diesen
Komponenten versucht auch die Rechtsprechung sich zu orientieren. So
hat sie beispielsweise Minigolf (im Zusammenhang mit dem Vergnügungssteuerrecht)
als Sport qualifiziert und vom "Gesellschaftsspiel" abgegrenzt,
weil Minigolf körperliche Betätigung in freier Luft, Körperbeherrschung
und Geschicklichkeit erfordert und auch geeignet sei, Gesundheit und
Erholung zu fördern. Das Merkmal der "Geselligkeit", die Minigolf
biete, trete demgegenüber in den Hintergrund. Auch Bowling ist Sport
Geschicklichkeit, Gelenkigkeit, ausgiebige Durcharbeitung des Körpers).
Andererseits ist Tischfußball ("Tip-kick") nicht als Sport
im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 qualifiziert worden, weil das
konstitutive Element der körperlichen Ertüchtigung fehle. Trotz dieses
allgemeinen definitorischen Ansatzes ist der Sportbegriff grundsätzlich
aus dem jeweiligen konkreten gesetzlichen Zusammenhang heraus zu erschließen.
Dies ist eine Folgerung daraus, daß der Gesetzgeber in bezug auf den
Sportbegriff eine gewisse Definitionsmacht hat und diesem Betätigungen
zuweist, die, wie z. B. Schach, den oben genannten Kriterien nicht entsprechen.
Ein Beispiel ist § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO.
1.
Der Begriff Sportrecht wird in doppelter
Bedeutung verwendet:
(1)
Zunächst umfaßt er das gesamte staatliche Recht, das den Sport
betrifft. Praktisch alle Teile des Rechts sind auch auf Erscheinungen
des Sports anzuwenden .
Besonders
zu nennen sind
(2)
Weiterhin wird auch das selbstgesetzte Recht des Sportes Sportrecht
genannt. Es findet sich in Satzungen, Regelwerken usw. der Sportverbände
und der Sportvereine und regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder
und der sonstigen der Verbandsgewalt Unterworfenen&xnbsp;
sowie die Durchsetzung der Pflichten durch Verbandsorgane und
überhaupt die (verbandsmäßige) Sportausübung. Es gehört, soweit es
überhaupt relevant im Sinne des staatlichen Rechts ist, zum Zivilrecht.
2.
Die Problematik des Sportrechts besteht darin, daß einerseits das
Verbandsrecht und vor allem die Entscheidungen von Verbandsorganen
keinesfalls außerhalb der staatlichen Rechtsordnung in einem "rechtsfreien Raum" stehen. Vor der Professionalisierung des Sportes
konnte man noch weitgehend davon ausgehen, daß das Verbandsrecht und
die darauf basierenden Verbandsentscheidungen nicht in Rechtspositionen
der Sportler eingreifen, sieht man einmal vom Haftungsrecht ab, bei
dem schon immer das staatliche Recht die Grenzen gezogen hat. Das
staatliche Recht konnte daher dem Sport früher weitgehende Autonomie
zugestehen.
Verbandsrecht
und Verbandsentscheidungen greifen nun aber zunehmend in Persönlichkeitsrechte
und vermögenswerte Rechte der Sportler ein, so daß der Staat durch
seine Gerichte auf der Grundlage seines Rechts den Sportlern Rechtsschutz
gewähren muß.
Andererseits
müssen die Besonderheiten des Sportes, die Typizität der einzelnen
Sportarten, auch vom staatlichen Recht berücksichtigt werden, da sonst
der Sport verbandsmäßig nicht mehr betrieben werden könnte; alle Sportler
haben aber ein (auch wirtschaftliches) Interesse an der Aufrechterhaltung
des Sportbetriebes.
Daher
gewährt der Staat dem Sport das Recht, seine Angelegenheiten im Rahmen
des staatlichen Rechts selbst zu regeln. So sind etwa - vor allem
bei&xnbsp; Kampfsportarten - typische Körperverletzungen
von der staatlichen Rechtsordnung hinzunehmen und führen daher nicht
zu Schadensersatzansprüchen; das gleiche gilt für Schiedsrichterentscheidungen
oder die zeitweise Sperre eines Berufssportlers wegen Verstoßes gegen
das Regelwerk, die beide rechtlich einen Eingriff in vermögenswerte
Positionen darstellen können. Die entscheidende Abgrenzung für die
Pflicht und die Befugnis des staatlichen Rechts, in die inneren Belange
des Sports einzugreifen, liegt also darin, unter Beachtung des Sport-typischen
einer jeden Sportart die Rechte der Beteiligten zu schützen. Die
Grenzziehung zwischen Autonomie des Sports und staatlichem Recht gehört
zu den schwierigen Problemen des Sportrechts.
Soweit
der Sport mit dritten Personen in Berührung kommt, die weder vereinsrechtlich
noch vertraglich an das Verbandsrecht gebunden sind, gilt allein das
allgemeine staatliche Recht.
Sportverbände
sind im Vereinsregister eingetragene Vereine i. S. des § 21 BGB und
daher juristische Personen des Privatrechts. Auch Verbände stehen
daher&xnbsp; unter dem Schutz von Art. 9 Abs. 1 GG (Vereinigungsfreiheit),
wonach alle Deutschen das Recht haben, Vereine und Gesellschaften
zu bilden, um zusammen mit anderen besondere Zwecke zu verfolgen.
1.
Aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit
folgt, daß die im Verein zusammengeschlossenen Vereinsmitglieder auch
das Recht haben, zur Erreichung ihrer besonderen Zwecke das Vereinsleben
frei zu gestalten, die Regeln hierfür nach einer eigenen Werteordnung in Satzungen
und Vereinsordnungen festzulegen und durchzusetzen und entstehende
Streitigkeiten selbst zu entscheiden. Die Vereinsautonomie kann als
Unterfall der allgemeinen Privatautonomie angesehen werden und ist
daher Ausfluß des Rechts des Einzelnen auf Selbstbestimmung.
Auch
in den Rechtsordnungen anderer Staaten wird die Autonomie des Sports
weitgehend anerkannt. Teilweise haben Sportverbände sogar vom Staat
abgeleitete Hoheitsbefugnisse (z. B. Frankreich, Italien Gesetz 426
vom 16.2.1942).
Die
Werteordnung eines Vereins oder Verbandes wird von seinen Zwecken
und Zielen bestimmt und kann durchaus von der allgemeinen Werteordnung
des Staates in gewissem Umfang abweichen. Die Sportverbände haben
das Ziel, den Sportbetrieb im allgemeinen bzw. den Betrieb einer bestimmten
Sportart durchzuführen und zu fördern. Die Werteordnung eines Sportverbandes
sind daher die sport(art-)typischen Belange, die seine Verbandsregeln
und die Ausübung der Verbandsgewalt prägen; die sporttypischen Belange
können daher eine Abweichung vom staatlichen Recht zulassen.
2.
Die Vereinsautonomie wird begrenzt
durch das allgemeine staatliche Recht, insbesondere durch die zwingenden
Rechtsvorschriften und die guten Sitten (§
138 BGB); der Sport steht daher keinesfalls in einem "rechtsfreien
Raum". Da das Zivilrecht aber weitgehend dispositives, also nichtzwingendes
Recht enthält, steht dem Sport (Sportverband) ein großer Spielraum
für die Regelung zur Verfügung.
Zum
anderen ist bei großen Verbänden das für die Vereinsautonomie wesentliche
Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht der Mitglieder (Demokratieprinzip),
insbesondere der Sportler selbst, zumindest praktisch äußerst gering,
zumal angesichts des mehrstufigen hierarchischen Aufbaus der deutschen
Sportverbände.
Aus
diesen Gründen haben die Gerichte - unter Anerkennung der Autonomie
zur Erreichung vereinsspezifischer (hier: sport-typischer) Zwecke
im Grundsätzlichen - ihre Zurückhaltung bei der Nachprüfung von Vereinsmaßnahmen,
insbesondere von Vereinsstrafen, zum Schutze des einzelnen Mitglieds
gegenüber der meist von der Basis losgelösten Verbandsmacht zunehmend
aufgegeben; heute nehmen die Gerichte eine weitgehende Kontrollbefugnis
gegenüber mächtigen Verbänden in Anspruch; diese Kontrollbefugnis
der staatlichen Gerichte schränkt die Autonomie der Verbände ein und
kann allenfalls durch Errichtung eines echten Schiedsgerichts, nicht
aber durch das Verbandsrecht ausgeschlossen werden. Satzungsklauseln
wie: "Die Anrufung eines staatlichen Gerichts gegen Vereinsmaßnahmen
ist ausgeschlossen" oder ähnlich, sind unwirksam.
Die
Grenzziehung zwischen Autonomie zur Erreichung sport-typischer Belange
und Bindung an das staatliche Recht zum Schutze des Einzelnen gehört
zu den schwierigsten Problemen des Vereins- und Verbandsrechts und
ist im Fluß; die Tendenz geht derzeit eindeutig in Richtung stärkerer
Bindung der Verbände und zunehmender Kontrolle durch die Gerichte.
Bei
der danach möglichen Beurteilung von Verbandsregeln und Verbandsmaßnahmen
durch die Gerichte ist immer zu berücksichtigen, daß sporttypische Grundsätze und Erwägungen
zu einer Abweichung vom staatlichen Recht, von "staatlichen Wertvorstellungen"
führen können und dann von den Gerichten zu respektieren sind (BGHZ
87, 337, 344); in diesem Bereich ist den Verbänden ein Ermessensspielraum
zuzugestehen.
Was
alles&xnbsp; zu den sporttypischen
Belangen gehört, ergibt sich insbesondere aus den Spielregeln einer
jeden Sportart. Zu den sport-typischen Grundsätzen gehört allgemein
der Wettkampfcharakter des Sports; aus dem Wettkampf ergeben sich
gewisse Risiken für die körperliche Unversehrtheit der Sportler, die
jeder Teilnehmer akzeptiert; zum Wesen des Wettkampfes gehört die
Chancengleichheit der Beteiligten, die durch Spielregeln gesichert
wird; Verstöße gegen die Spielregeln müssen und dürfen daher entsprechend
geahndet werden, auch mit Eingriffen in Rechtspositionen von Mitgliedern.
Eine Vielzahl von weiteren sporttypischen Belangen erlauben Abweichungen
vom staatlichen Recht (Beispiele: Das Zuschauerinteresse, das sofortige
Entscheidungen durch den Schiedsrichter auf dem Spielfeld fordert-
und nicht erst nach langen Gerichtsverhandlungen; wertende Entscheidungen
wie Haltungs- oder künstlerische Noten).
Sporttypische
Belange können insbesondere einen "wichtigen Grund" im Sinne
des allgemeinen Rechts darstellen, etwa wenn einem Berufssportler
eine Lizenz verweigert oder entzogen oder gegen ihn eine längere Sperre
verhängt werden soll; da er dadurch an der Ausübung seines Berufes
gehindert wird, ist ein "wichtiger Grund" Voraussetzung
für eine derartige Maßnahme. Auch kann und muß gegebenenfalls sogar
einem Sportler ein Sieg aberkannt werden, wenn er sich eines Verstoßes
gegen die Dopingbestimmungen des Verbandes schuldig gemacht hat, selbst
wenn die Einnahme dieses Mittels nicht der staatlichen Rechtsordnung
(z. B. dem Betäubungsmittelgesetz) widerspricht.
Letztlich
haben über die entstehenden Streitfragen - soweit in Rechtspositionen
eines Beteiligten eingegriffen wird - die staatlichen Gerichte zu
entscheiden, wenn nicht in zulässiger Weise ein echtes Schiedsgericht
vereinbart ist.
Als
Faustregel könnte man formulieren: Je mehr die Maßnahme eines Verbandes
in rechtlich geschützte Positionen des Sportlers, insbesondere in
die Berufsfreiheit eingreift, desto engere rechtliche Grenzen sind
der Autonomie gesetzt, je mehr die Maßnahme eine sporttypische Frage
betrifft, desto weiter geht die Regelungsbefugnis des Verbandes. Art.
9 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, Vereine und Verbände
zu bilden (Vereinigungsfreiheit); aus diesem Grundrecht wird weiter
entnommen, daß die im Verein (Verband) zusammengeschlossenen Mitglieder
ihr Vereinsleben selbst gestalten können (Vereinsautonomie). Aufgrund
der Vereinsautonomie kann jeder Verein oder Verband seine eigenen
Angelegenheiten regeln. Das umfaßt die Befugnis, in der Satzung
und in Vereinsordnungen die allgemeinen Grundlagen des Vereinslebens
und der Organisation festzulegen, das gesamte Regelwerk durch Einzelmaßnahmen
und -Entscheidungen durch eigene Organe durchzusetzen und gegebenenfalls
Verstöße von Mitgliedern hiergegen zu ahnden
Die
Vereinsautonomie besteht aber nur im Verhältnis zu den Vereins-/Verbandsmitgliedern,
die sie durch ihren Beitritt rechtsgeschäftlich anerkannt haben.
Soweit ein Verein und insbesondere auch ein Verband das von ihm
gesetzte Recht und seine Vereinsgewalt auch gegenüber Nichtmitgliedern
durchsetzen will, bedarf es hierzu eines Vertrages mit dem Betreffenden,
aufgrund dessen dieser das Regelwerk und die Vereinsgewalt anerkennt
(oft mißverständlich Unterwerfungsvertrag genannt); insoweit ist
die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), nicht die Vereinsautonomie,
Grundlage. Zu beachten ist dabei, daß das Mitglied eines Sportvereins
als solches noch nicht Mitglied des Sportverbandes ist, dem der
Verein angehört. Der
verbandsmäßig betriebene Sport ist zumeist hierarchisch und monopolistisch
organisiert. Es herrscht das Ein-Verbandsprinzip, d.h. in der
Regel besteht für jede Sportart nur je ein internationaler Weltfachverband,
darunter oft noch je ein&xnbsp; internationaler, regionaler (Europa, Südamerika)
und je ein nationaler Fachverband.
Auch
das IOC erkennt für jede Sportart nur einen
internationalen (evtl. regionalen) und pro Staat einen nationalen
Sportverband an.
Die
internationalen Sportverbände sind - wie auch das IOC selbst -
meist privatrechtlich als juristische Personen organisiert. Viele
von ihnen haben ihren Sitz in der Schweiz wegen des dort geltenden
sehr liberalen Vereinsrechts.
Die
Basis der Sportverbandsorganisation bilden die Sportvereine (Clubs,
in Deutschland "eingetragene Vereine" i. S. § 21 BGB)
und deren Mitglieder, die Sporttreibenden. Die Sportvereine sind
ihrerseits Mitglieder der regionalen Sportfachverbände (z. B.
Bayer. FV, Bayer. TB). Die regionalen Sportfachverbände sind in
den Sportspitzenverbände (DFB, DTB usw.) zusammengeschlossen,
die ihrerseits Mitglieder der internationalen Regionalverbände
(z. B. UEFA) und der Weltfachverbände sind. Das Ein-Verbandsprinzip
ist also auch national durchgesetzt.
Nur
selten sind auch die Sportvereine oder die Vereinsmitglieder selbst
Mitglieder der deutschen Spitzenverbände (vgl. z. B. § 4 Nr. 3
Satzung Deutscher Schachbund).
Neben
den Fachverbänden für jede Sportart besteht in Deutschland noch
eine Verbandsorganisation, die den gesamten Sport vertritt: Die
Kreis- und Landessportbünde auf regionaler Ebene, die auf nationaler
Ebene im DSB zusammengeschlossen sind; auch die Spitzenfachverbände
sind im DSB Mitglied. Mitglieder der Landesportbünde sind wiederum
alle örtlich zugehörigen Sportvereine.
Das
NOK ist ebenfalls ein eingetragener Verein dessen Mitglieder allerdings
nur natürliche Personen, keine Sportverbände oder Sportvereine
sind.
Diese
hierarchische Struktur der Sportorganisation i.V.m. dem Ein-Verbandsprinzip
gewährleistet einerseits, daß international und national weitgehend
einheitliche Spielregeln für jede Sportart durchgesetzt werden
können. Andererseits führt sie zu einer Monopolisierung im Sport;
daher unterliegen die Sportverbände nach deutschem Recht grundsätzlich
einem Aufnahmezwang (auch Marktbeherrschendes Unternehmen) und
ihre Verbandsregeln und die Verbandsgewalt einer besonderen gerichtlichen
Kontrolle.
Der
deutsche Sport ist verbandsmäßig organisiert. Die Sportverbände
sind eingetragene Vereine.
Grundsätzlich
ist jeder Sportverband demokratisch organisiert, d.h. die Mitglieder,
das sind (untere) Sportverbände, Sportvereine oder ausnahmsweise
auch Sportler, sind das oberste Willensbildungsorgan (Mitgliederversammlung).
Wegen des hierarchischen Aufbaus des Sportverbandswesens ("Verbandskette")
haben die eigentlich Interessierten und Betroffenen, die Sportler,
praktisch aber nur eine äußerst eingeschränkte Möglichkeit
der Mitbestimmung, oft auch gar nicht die Zeit und die sonstigen
Voraussetzungen für eine effektive Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung
im Verband, ganz abgesehen davon, daß Berufssportler teilweise
(z.B. im Fußball) noch nicht einmal Mitglieder ihres Vereins
sondern dessen Arbeitnehmer sind; zudem sind schon auf der ersten
Stufe, beim Sportverein, die entscheidenden Funktionäre, also
die Mitglieder des Vereinsvorstandes, nur selten aktive Leistungssportler.
Völlig abgehoben von der Basis sind schließlich die internationalen
Sportverbände, deren Mitglieder die obersten nationalen Sportverbände
sind.
Hinzu
kommt, daß Sportverbände wegen des Ein-Verbandsprinzips eine
Monopolstellung in der betreffenden Sportart haben, so daß die
Sportler keine Möglichkeit der Interessenwahrung durch Wechsel
des Verbandes haben.
Es
besteht daher die Gefahr, daß das Regelwerk, das von den Spitzenverbänden
erlassen wird, und dessen Durchsetzung nicht den Interessen
der ausübenden Sportler entspricht. Die sich daraus ergebende
Forderung nach Schutz der Sportler gegenüber den Sportverbänden
ist eines der Kernprobleme des Sportrechts.
Jedenfalls
die obersten nationalen Sportverbände sind - soweit sie Berufssportwettbewerbe
veranstalten oder Lizenzen hierfür vergeben - wegen ihrer Monopolstellung
marktbeherrschende Unternehmen i.S. des europäischen und deutschen
Kartellrechts (Art. 86 Abs. 1 EWG-Vertrag, §§ 22, 26 Abs. 2
GWB) und unterliegen als solche den besonderen rechtlichen
Beschränkungen von Monopolen (z.B. gemäß §§ 138, 826 BGB, "Ausnutzung
der Monopolstellung"). So muß ein Sportverband einem Berufssportler,
der die (angemessenen) verbandsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt,
eine Lizenz erteilen und darf sie ihm nicht in unbilliger Weise
für längere Zeit entziehen (§ 826 BGB, § 26 Abs. 2 GWB).
Dasselbe
muß - erst recht - für internationale Sportverbände gelten,
soweit sie in Deutschland ihren Sitz haben und daher der deutschen
Gerichtsbarkeit sind und deutschem Recht unterworfen sind.
Ein
Sportverein ist i.d.R. ein "eingetragener Verein"
(e.V., Idealverein) i.S. der §§ 21 - 79 BGB und demzufolge rechtsfähig
(juristische Person, § 21 BGB), da nach den Satzungen der deutschen
Sportverbände nur solche Sportvereine als Mitglieder aufgenommen
werden.
1.
Als eingetragener Verein darf ein Sportverein nicht "auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet" sein
(§ 21 BGB). Reine Amateur-Vereine sind nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet, selbst wenn sie für Veranstaltungen
Eintrittsgelder verlangen oder eine Gastwirtschaft betreiben,
die dem ideellen Hauptzweck dient (sogen. Nebenzweckprivileg).
Lebhaft
umstritten ist, ob ein Verein mit einer Berufssportabteilung,
etwa der Fußballbundesliga, oder große Sportverbände noch als
Idealverein oder nicht vielmehr als "wirtschaftlicher Verein"
gemäß § 22 BGB anzusehen ist, der Rechtsfähigkeit allein durch
(praktisch sehr seltene) staatliche Verleihung erwerben könnte.
Die Bedenken beruhen vor allem darauf, daß das Vereinsrecht
des BGB weder den gleichen Gläubigerschutz (Erfordernis einer
angemessenen Kapitalausstattung und Kapitalerhaltung, Bilanzierungspflicht
u. a.) noch den gleichen Mitgliederschutz gewährt wie etwa das
Aktienrecht oder andere Gesellschaftsformen des Handelsrechts
("Rechtsformverfehlung"). Gegebenenfalls müßte dem
eingetragenen Verein die Rechtsfähigkeit (ev. durch Löschung
der Eintragung) entzogen werden. Bislang ist das aber noch nicht
geschehen. Problematisch ist in diesen Fällen auch die Gemeinnützigkeit
des Vereins.
Jedenfalls
ist ein Sportverein, der eine Berufssportabteilung unterhält,
wie auch ein großer Sportverband, ein Unternehmen i.S. des Kartellrechts.
a)
Erwogen wird aus den genannten Gründen, die Berufssport-Abteilungen
aus den Vereinen auszugliedern und in eine selbständige Handelsgesellschaft,
z.B. AktG oder GmbH (als Vorschaltgesellschaft neben dem Verein),
einzugliedern; die Statuten der zuständigen Sportverbände lassen
allerdings bislang nur eingetragene Vereine als Sportvereine
zu; eine Aunsnahme bildet hier die Deutsche Eishockey-Liga (DEL);
auch sind die steuerrechtlichen und organisatorischen (Auf-
und Abstieg in Amateur-Liga) Probleme noch nicht ganz gelöst.
In anderen Ländern, in denen keine "Vereinstradition"
und kein dem deutschen Recht vergleichbares Vereinsrecht besteht,
sind teilweise schon seit längerer Zeit Sportclubs, die Berufssportler
unter Vertrag nehmen, Aktiengesellschaften oder GmbH (England;
in Frankreich, Italien und Spanien sogar gesetzlich vorgeschrieben).
b)
Der aus dem Ausland stammende Gedanke, die Sportorganisation
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu strukurieren, hat
nun auch in Deutschland der Deutsche Eishockey-Bund (DEB) aufgegriffen
und eine reine Profiliga, die Deutsche Eishockey-Liga (DEL),
geschaffen.
2.
Die einzelnen Abteilungen eines Sportvereins (z.B. Fußball-,
Handball-, Tennisabteilung) sind i.d.R. rechtlich unselbständige
Teile des Hauptvereins.
Vor
allem bei Großvereinen können die einzelnen Abteilungen aber
auch rechtlich verselbständigte Organisationseinheiten mit eigener
(ev. vom Hauptverein vorgeschriebener) Satzung und eigenen Organen
(Mitgliederversammlung, Vorstand) sein. In jedem Fall sind die
Mitglieder der einzelnen Abteilungen auch Mitglieder des Hauptvereins,
was zu einer Vermehrung ihrer Pflichten führen kann, z.B. zur
Pflicht, Beiträge sowohl an den Verein als auch an die Abteilung
(Tennisabteilung) zu zahlen. Die nähere rechtliche Ausgestaltung
ergibt sich in erster Linie aus der Satzung des Hauptvereins,
dann aber auch aus der Satzung der Abteilung. Eine in diesem
Sinne rechtlich selbständige Abteilung ist ein nichtrechtsfähiger
Verein i.S. des § 54 BGB und kann verklagt werden (§ 50 Abs.
2 ZPO). Im übrigen ist zu den selbständigen Abteilungen von
Großvereinen sehr vieles streitig.
Mit
dem Beitritt zu einem Sportverein oder auch später kann ein
Mitglied erklären, welcher Abteilung es zugehören will. Dadurch
allein erwirbt das Mitglied aber noch nicht das Recht, an Verbandsspielen
der Abteilung teilzunehmen; hierzu bedarf es noch der Erlaubnis
durch den zuständigen Verband. Praktisch
jede in mehreren Staaten wettkampfmäßig betriebene Sportart
hat sich nicht nur auf nationaler sondern auch auf internationaler
Ebene in einem Weltverband, häufig noch in dazwischen bestehenden
regionalen Verbänden (Europa, Südamerika usw.) organisiert
(Verbandsorganisation). Mit wenigen Ausnahmen (z.B. im Berufsboxen)
besteht für jede Sportart nur ein Weltverband und je ein
regionaler Verband (sog. Ein-Verbandsprinzip: s.u. VI.),
der seinerseits auch jeweils nur einen nationalen Fachverband
anerkennt. Auch das IOC, selbst ein Internationaler Sportverband,
erkennt für jede olympische Sportart nur einen internationalen
Weltverband an (vgl. Règle 51 Charte Olympique 1991).
Nicht
ganz zweifelsfrei ist die rechtliche Einordnung der Internationalen
Sportverbände. Völkerrechtlich werden sie überwiegend als
International Non-Governmental Organisations (INGO) angesehen,
haben also keine Völkerrechtsfähigkeit. Wegen der zunehmenden
Kommerzialisierung zumindest im Bereich des IOC und anderer
großer Internationaler Sportverbände, ist nicht ganz von der
Hand zu weisen die Ansicht, daß sie sich zu einem multi-nationalen
Unternehmen entwickelt haben, was die Qualifizierung als
INGO ausschließen würde.
Viele
Internationale Sportverbände haben Rechtsfähigkeit gemäß der
Rechtsordnung des Landes erlangt, in dem sie ihren Sitz (z.B.
Sitz des Generalsekretariats) haben. Grundsätzlich kann daher
ein Internationaler Sportverband an seinem Sitz vor dem national
zuständigen Gericht verklagt werden. Allerdings weisen manche
ausländischen Gerichte Klagen gegen Sportverbände in sportlichen
Fragen (immer noch) als außerhalb des Rechts liegend ab. Das
Nationale Olympische Komitee (NOK) für Deutschland ist ein
gemeinnütziger, eingetragener Verein, der vor allem die
Teilnahme deutscher Sportler an den Olympischen Spielen
vorbereitet und die Aufgaben durchführt, die ihm vom IOC
gestellt werden. Mitglieder sind je ein Vertreter der olympischen
Sportarten, die deutschen Mitglieder des IOC und weitere
persönliche Mitglieder (Aktivenvertreter). Sportverbände
oder Vereine sind nicht Mitglieder.
Das
NOK legt insbesondere die Grundsätze zur Nominierung der
Sportler für die Olympischen Spiele durch die Fachverbände
fest (z.B. "begründete Endkampfchance") und trifft
schließlich die letzte Entscheidung, welche Sportler für
die Olympischen Spiele dem IOC gemeldet werden. Da zwischen
dem NOK und den Sportlern jedenfalls vor der Nominierung
kein Vertragsverhältnis besteht, kann ein vor den staatlichen
Gerichten durchsetzbarer Anspruch auf Nominierung in Anbetracht
der Monopolstellung des NOK allenfalls bei grob sachwidrigen
Entscheidungen gegeben sein.
Auch
in anderen Ländern besteht jeweils ein Nationales Olympisches
Komitee, das vom IOC anerkannt ist. Das
Internationale Olympische Komitee (IOC) mit Sitz in Lausanne
ist ein rechtsfähiger Verein nach Art. 68 schweizerisches
ZGB. Mitglieder sind nur natürliche Personen, pro Staat
ein bis zwei, die kooptiert werden.
Das
IOC veranstaltet die Olympischen Sommer- und Winterspiele
und beansprucht das ausschließliche Recht an ihnen, insbesondere
das Veranstaltungs-, Nutzungs- und Verbreitungsrecht,
sowie alle Rechte an den Olympischen Zeichen (Olympische
Ringe, Flagge, Motto, Emblem, Hymne (Règles 11 ff Charte
Olympique). Diese Rechte sind durch allgemeine oder auch
Sondergesetze in den meisten Staaten geschützt und dürfen
daher (gewerblich) nur mit Erlaubnis (Lizenz) des IOC
oder, falls vom IOC ermächtigt, des jeweiligen NOK verwendet
werden, wofür in der Regel ein Entgelt zu bezahlen ist
(sog. Nutzungsrechte). Als Veranstalter der Olympischen
Spiele kann das IOC auch die Rundfunk- und Fernsehrechte
vergeben.
Durch
Verträge mit dem jeweiligen Veranstalterland, mit den
beteiligten Sportverbänden und den teilnehmenden Sportlern
wie auch mit den Medien sichert das IOC seine Rechte
und seinen überragenden Einfluß auf die Spiele,
Das
IOC kann Internationale Weltsport(fach)verbände (Fédérations
Internationales) und für jedes Land ein NOK anerkennen.
Was
versteht man unter dem sog „Ein-Verbandsprinzip“ ?&xnbsp;&xnbsp;
&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;
Das
Ein-Verbandsprinzip ist eines der Grundprinzipien der
gesamten Sportorganisation und wird durchgängig durch
die Satzungen aller internationalen und nationalen Sportverbände
gesichert: Jeder internationale oder nationale Sport(fach)verband
nimmt pro Land/Region nur jeweils einen Landes- oder
Regional(fach)verband auf. Das IOC läßt nur solche Sportarten
zu Olympischen Spielen zu, in denen das Ein-Verbandsprinzip
gesichert ist.
Das
Ein-Verbandsprinzip hat den Vorteil, daß weitgehend
einheitliche Regelwerke international und national für
jede Sportart durchgesetzt und einheitliche Meisterschaften
durchgeführt werden können; erst diese Einheitlichkeit
ermöglicht den weltweiten Vergleich sportlicher Leistungen,
was zum Wesen des Sportes gehört.
Das
Ein-Verbandsprinzip führt andererseits zu einer Monopolisierung
im Sport. Ein Sportler, vor allem ein Berufssportler,
kann seinen Sport jedenfalls als Hochleistungssportler
nur im Rahmen eines
Sportverbandes ausüben, was zwangsläufig zu einer großen
Machtfülle der entscheidenden Gremien und Funktionäre
führt.
Die
Gefahr liegt - wie bei jedem Monopol - vor allem angesichts
der starken Kommerzialisierung des Sportes in der Möglichkeit
des Machtmißbrauches durch die Verbände und ihre Funktionäre.
Diese Gefahr liegt besonders nahe, weil die ausübenden
Sportler in der Verbandsorganisation praktisch kein
demokratisches Mitspracherecht haben; zudem suchen vor
allem die internationalen aber auch die nationalen
Sportverbände, sich der Kontrolle staatlicher Gerichte
zu entziehen.
Jedenfalls
zum deutschen Recht ist daher auch unbestritten, daß
auf die monopolistischen Sportverbände, soweit sie deutschem
Recht unterliegen, also in Deutschland ihren Sitz haben,
die Rechtsgrundsätze des deutschen Kartellrechts und
der deutschen Rechtsprechung für marktbeherrschende
Unternehmen (Monopole) grundsätzlich anzuwenden sind.
Daraus
folgt insbesondere, daß&xnbsp;
Sportverbände einem Aufnahmezwang unterliegen
und der Mißbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung
von den staatlichen Kartellbehörden unterbunden werden
kann (§ 22 Abs. 5 GWB, Doppelverkauf) oder unter besonderen
Voraussetzungen (z.B. bei Verstoß gegen das gesetzliche
Diskriminierungs-verbot, § 26 Abs. 2 GWB oder gegen
eine Verfügung eines Kartellamtes) zu Schadensersatzansprüchen
der Betroffenen führt (Art. 35 GWB).
Ob
auf internationale Sportverbände, die im Ausland ihren
Sitz haben und daher weder deutschem Recht unterliegen
noch (in der Regel) vor deutschen Gerichten verklagt
werden können, entsprechende Rechtsgrundsätze anwendbar
sind, richtet sich nach der auf sie anwendbaren Rechtsordnung
des betreffenden Landes - z.B. für einen Verband, der
in der Schweiz seinen Sitz hat, nach schweizerischem
Recht.
Die einzelnen Sportvereine sind hingegen, angesichts ihrer Vielzahl in jeder Sportart, grundsätzlich nicht monopolistisch und unterliegen daher keinem Aufnahmezwang, können aber in Ausnahmefällen marktbeherrschende Unternehmen sein.
Die
Probleme der föderativen Struktur seien&xnbsp;
nun kurz am Beispiel der Nominierung von Sportlern
zu Wettkämpfen exerziert.
1.
Die Nominierung eines Leistungssportlers zu nationalen
oder internationalen Wettkämpfen (Olympische Spiele,
WM, deutsche Meisterschaft) durch den zuständigen
Sportverband hat für den einzelnen Sportler große
sportliche und, wenn er aus seiner sportlichen Tätigkeit
wirtschaftlichen Gewinn zieht (Berufssportler), auch
wirtschaftliche Bedeutung. Daher haben die Fachverbände
inzwischen in der Mehrzahl mehr oder weniger detaillierte
Nominierungs-Richtlinien aufgestellt, um so Sicherheit
für die Beteiligten zu schaffen und auch nur den Anschein
von Willkür zu vermeiden. Der BA-L hat Rahmenrichtlinien
entworfen, die von vielen Verbänden weitgehend übernommen
worden sind.
2.
Die Nominierung wirft wegen ihrer großen vor allem
auch wirtschaftlichen Bedeutung eine Reihe von bislang
noch wenig geklärten Rechtsproblemen auf:
*
Besteht ein Anspruch auf Nominierung? Schon verschiedentlich
haben Sportler versucht eine Nominierung für die Teilnahme
an Meisterschaften vor staatlichen Gerichten durchzusetzen,
sind aber bislang meistens letztlich gescheitert (s.
verschiedene Fälle bei Hohl).
*
Welche Rechtsbeziehungen ergeben sich aufgrund der
Nominierung?
a)
Zweifelhaft ist, ob die Verbände wegen der Auswirkung
einer (Nicht-)Nominierung auf die Berufsausübung des
Sportlers (Art. 12 Abs. 1 GG) rechtlich verpflichtet
sind, Nominierungs-Richtlinien zu erstellen und bekanntzugeben
oder ob sie völlig frei jeden Einzelfall entscheiden
können.
aa)
Liegen Richtlinien vor, so ist grundsätzlich davon
auszugehen, daß dadurch nach dem vereinsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz eine Selbstbindung des
Verbandes eingetreten ist, mit der Folge, daß der
Sportler, der die Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch
auf Nominierung hat, der möglicherweise sogar vor
den staatlichen Gerichten durchsetzbar ist. Dabei
kann allerdings die rechtliche Anspruchsgrundlage
verschieden sein, je nach dem, ob der Sportler in
vereinsrechtlicher, in vertraglicher&xnbsp; oder überhaupt in keiner Rechtsbeziehung zum Verband steht. Im
letzten Fall kann als Anspruchsgrundlage höchstens
§§ 826 BGB/ 26 Abs. 2/ 27 GWB (Verbot der sittenwidrigen
Schädigung durch sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung)
herangezogen werden.
Die
Nominierungs-Richtlinien gewähren indes i.d.R. dem
Verband einen gewissen Ermessensspielraum, der von
den Gerichten zu achten ist, wenn er mit sporttypischen
Erwägungen ausgefüllt wird. Ist beispielsweise nach
den Richtlinien grundsätzlich derjenige zu nominieren,
der in einer festgelegten Anzahl von Wettkämpfen
die besten Ergebnisse erzielt hat, so kann der Verband
möglicherweise unter Ausnutzung des eingeräumten
Ermessens einen anderen vorziehen, weil dieser in
der Zeit der Wettkämpfe erkrankt war, in der übrigen
Wettkampfsaison aber durchwegs bessere Leistungen
erbracht hatte. Bei Mannschaftssportarten spielt neben
der objektiven Leistung immer auch die Mannschaftsdienlichkeit
des einzelnen Sportlers eine wichtige Rolle, so daß
hier das Ermessen des Verbandes besonders weit ist.
Eine Nicht-Nominierung ist auch dann sachgemäß, wenn
sie mit regelwidrigen Dopingvergehen des Sportlers
begründet wird.
bb)
Besondere Rechtsprobleme entstehen dadurch, daß bei
der Nominierung oft mehrere Verbände beteiligt sind:
Die Nominierung zu Olympischen Spielen beispielsweise&xnbsp;
erfolgt durch das NOK an das IOC aufgrund eines
Vorschlages des jeweiligen Fachverbandes; das IOC
spricht dann die Einladung an den Sportler aus. Weder
das NOK noch das IOC sind an die Entscheidungen der
vorgeschalteten Verbände gebunden. Selbst wenn ein
Sportler daher vor einem staatlichen Gericht seinen
Anspruch auf Nominierung gegen seinen Fachverband
durchsetzen sollte, und dieser ihn daraufhin dem NOK
(oder entsprechend das NOK dem IOC) vorschlägt, so
könnte dieses den Vorschlag ablehnen; da der Sportler
weder mit dem NOK und erst recht nicht mit dem IOC
in einer vertraglichen oder vereinsrechtlichen Beziehungen
steht, dürfte ein Anspruch gegen das NOK nur bei sittenwidrigem
Verhalten (§ 826 BGB) oder Mißbrauch seiner monopolartigen
Stellung (Diskriminierungsverbot, § 26 Abs. 2 GWB
Marktbeherrschendes Unternehmen) bestehen. Gegen das
IOC schließlich ist ein Anspruch vor deutschen Gerichten
schon mangels Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
praktisch überhaupt nicht durchsetzbar, ganz abgesehen
davon, daß grundsätzlich auf die dabei entstehenden
Rechtsfragen nicht deutsches sondern schweizerisches
Recht (Sitz des IOC in Lausanne) anwendbar ist.
b)
Durch die Nominierung eines Sportlers entsteht zwischen
dem nominierenden Verband und dem Sportler ein zivilrechtliches
Vertragsverhältnis, wenn der Sportler mit der Nominierung
einverstanden ist. Eine Verpflichtung, sein Einverständnis
zu geben, kann sich für den Sportler aus einer zwischen
ihm und dem Verband schon vorher bestehenden Vertragsbeziehung
ergeben, etwa wenn der Sportler in einen Kader berufen
oder in sonstiger Weise gefördert worden war. Aufgrund
des durch die Nominierung entstandenen Vertrages haben
die beiden Parteien die gegenseitig zugesagten Leistungen
zu erbringen, insbesondere muß der Verband die gegebenenfalls
versprochene (finanzielle) Förderung des Sportlers
durchführen. Ob durch die Nominierung schon ein endgültiger
Anspruch des nominierten Sportlers oder auch des Verbandes
auf Teilnahme an dem Wettbewerb entsteht, hängt von
der Vereinbarung ab; grundsätzlich ist anzunehmen,
daß bei plötzlichen Änderungen der Umstände (z.B.
Formtief) eine Kündigung zulässig ist. Verbandsregeln sind alle allgemein gültigen Bestimmungen, die ein Verband erlassen und kraft seiner Verbandsgewalt durchsetzen kann; zu den Verbandsregeln gehören insbesondere die Satzung, die Spielregeln, Rechts- und Verfahrensordnungen, Spielordnungen u. a.. Problematisch
ist, auf welche Weise die Verbandsregeln wie auch
die Verbandsgewalt für die Vereine und vor allem
für die Sportler rechtlich verbindlich werden.
Dieses
Problem stellt sich, da ein Verband - anders als
der Staat - weder die Befugnis hat, objektives,
alle Personen in seinem fachlichen und örtlichen
Bereich bindendes Recht einseitig zu erlassen, noch
das Recht, es diesen Personen gegenüber auch durchzusetzen;
vielmehr ist der Verband auf die rechtsgeschäftliche
Zustimmung der Betreffenden angewiesen.
Eine
rechtliche Bindung an die Verbandsregeln kann entweder
vereinsrechtlich (unten 1) oder aufgrund eines
Vertrages erreicht werden (unten 2). Bei vereinsrechtlicher
Bindung beruht die Verbandsgewalt auf der Vereinsautonomie
(Art. 9 Abs. 1 GG), bei vertraglicher Bindung auf
der Vertragsautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG); ob sich
daraus allerdings eine unterschiedliche rechtliche
Bewertung ergibt, wie teilweise behauptet wird,
erscheint zweifelhaft, da sowohl die Vereins- als
auch die Vertragsautonomie auf dem Selbstbestimmungsrecht
eines jeden Menschen, auf der Privatautonomie beruhen
(unten 3). In beiden Fällen tritt eine Bindung nur
ein, wenn der Gebundene rechtsgeschäftlich bindend
zugestimmt hat, also eine dahingehende Willenserklärung
abgegeben hat.
1
a) An die Verbandsgewalt vereinsrechtlich
gebunden sind zunächst einmal die unmittelbaren
Mitglieder des Verbandes, bei den Dachverbänden
i.d.R. nur die unteren Verbände, bei diesen nur
die Sportvereine. Die Sportler, in besonderer Weise
Adressaten der Verbandsregeln, sind in aller Regel
nicht unmittelbare Mitglieder, können aber aufgrund
einer "Doppelverankerung" in den Verbands-
und Vereinssatzungen die mittelbare Mitgliedschaft
erworben haben und damit an die Verbandsregeln gebunden
und der Verbandsgewalt unterworfen sein.
b)
Die Bindung eines Vereinsmitgliedes (Sportlers)
an die Verbandsregeln kann auch allein durch eine
entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung
bewirkt werden; allerdings hat dann nur der Verein
gegenüber seinem Mitglied einen Anspruch auf Einhaltung
der Verbandsregeln und kann sie gegebenenfalls mit
seiner Vereinsgewalt durchsetzen. Das Vereinsmitglied
ist der Verbandsgewalt unmittelbar nicht unterworfen.
Dies könnte nur dann erreicht werden, wenn die entsprechende
Satzungsbestimmung des Vereins als Satzung zu Gunsten
Dritter (des Verbandes) angesehen werden kann; die
rechtliche Zulässigkeit einer Satzung zu Gunsten
Dritter analog § 328 BGB ist in der Rechtslehre
umstritten, dürfte aber zu bejahen sein, da § 328
BGB Ausfluß der Privatautonomie ist, die auch das
Satzungsrecht beherrscht.
c)
Mitunter verpflichtet ein Dachverband in seiner
Satzung seine Mitglieder (z.B. Regionalverbände),
in ihrer Satzung jeweils das Regelwerk des Dachverbandes
für ihre Mitglieder (Sportvereine) für verbindlich
zu erklären und weiterhin die Sportvereine zu verpflichten,
in der Vereinssatzung eine entsprechende Bestimmung
aufzunehmen. Geschieht das durchgängig, so ist
jedes Vereinsmitglied an das Verbandsrecht gebunden,
allerdings wiederum nur seinem Verein gegenüber.
Fehlt allerdings eine entsprechende Klausel in der
Satzung des Vereins, so sind dessen Mitglieder nicht
an das Verbandsrecht gebunden; die Verpflichtung
durch die Verbandssatzung allein hat für die Vereinsmitglieder
keine rechtliche Wirkung.
Die
Anerkennung der Verbandsregeln in einer Vereinssatzung
führt indes bei Mehrspartenvereinen zu Schwierigkeiten;
sinnvoll ist daher eine Beschränkung dahingehend,
daß nur die Mitglieder einer bestimmten Sportabteilung
an die Regeln des zuständigen Verbandes gebunden
sind.
2.
Im übrigen kann sich ein Vereinsmitglied oder überhaupt
jeder Dritte an die Verbandsregeln und an die Verbandsgewalt
durch Vertrag
mit dem Verband binden. Beispiele für eine vertragliche
Bindung sind die Erteilung einer Lizenz oder Spielerlaubnis
durch den Verband an einen Sportler, die Benutzung
einer vom Verband zur Verfügung gestellten Einrichtung&xnbsp; durch den Sportler, die Nominierung eines Sportlers
für Meisterschaften oder sonstige Wettkämpfe, die
Aufnahme in einen Kader durch den Verband. In allen
diesen Fällen ist Voraussetzung, daß sowohl der
Verband als auch der betreffende Sportler zumindest
konkludent entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen
abgeben. Vom Inhalt des Vertrages hängt es dann
ab, in welchem Umfang sich der Sportler den Verbandsregeln
und der Verbandsgewalt "unterworfen" hat.
3.
Zweifelhaft und umstritten ist, ob die Verbandsregeln
rechtlich unterschiedlich zu behandeln sind, je
nach dem, ob sie vereinsrechtlich (dann als korporationsrechtliche
Bestimmungen) oder vertragsrechtlich (dann als
Vertragsbedingungen) bindend geworden sind. Vereinsrechtliche
Regeln sind objektiv auszulegen, Vertragsbedingungen
hingegen nach dem Empfängerhorizont, hier des Sportlers,
was durchaus zu unterschiedlichem Ergebnis führen
kann. Vor allem könnte bei Qualifizierung als Vertragsbedingungen
die Anwendung des AGBGesetzes naheliegen, würde
aber zu unsinnigen Ergebnissen führen (etwa Unklarheitenregel
des § 5 AGBGesetz, mit der möglichen Folge, daß
eine bestimmte Regel einem Spieler gegenüber unwirksam ist).
Es
erscheint demgegenüber nicht gerechtfertigt und
sinnvoll, die Verbandsregeln und die Ausübung der
Verbandsgewalt rechtlich unterschiedlich zu bewerten,
je nach dem, ob sie vereinsrechtlich oder vertragsrechtlich
anerkannt wurden, zumal da häufig beim gleichen
Wettbewerb vereins- und vertragsrechtlich gebundene
Sportler teilnehmen. Das&xnbsp;
- theoretisch zutreffende - Argument, vereinsrechtlich
Gebundene könnten als Mitglieder die Ausgestaltung
der Verbandsregeln und die Ausübung der Verbandsgewalt
beeinflussen, was den vertraglich Gebundenen nicht
möglich sei, übersieht völlig die Bedeutung der
Einheitlichkeit der Verbandsregeln für den Sport
(Spielregeln) und vor allem die Verbandswirklichkeit:
die Sportler haben faktisch keine Mitwirkungsmöglichkeit
beim Erlaß der Verbandsregeln.
Statt
nach dem Grund der Bindung zu differenzieren, sollte
nach dem Inhalt der Verbandsregeln unterschieden
werden: Verbandsregeln, die sport-typisch für alle
Beteiligten in gleicher Weise Geltung verlangen,
also insbesondere die Spielregeln, sind als objektives
Verbandsrecht anzusehen, auch wenn sie von den Sportlern
aufgrund eines Vertrages anerkannt worden sind:
sie sind objektiv auszulegen, das AGBGesetz ist
auf sie grundsätzlich nicht anzuwenden.
Soweit
Verbandsregeln Leistungsbeziehungen zwischen Verband
einerseits und Verein oder Sportler andererseits
regeln (etwa Geldzahlungen oder individuelle Förderpflichten,
Teilnahmepflichten des Sportlers, Haftungsausschlußklauseln
des Verbandes), sind sie rechtlich als Vertragsbedingungen
anzusehen, und zwar auch, wenn sie vereinsrechtlich
bindend geworden sind; erwägenswert ist in diesen
Fällen insbesondere, die Grundsätze des AGBGesetzes
und vertragliche Auslegungsregeln entsprehend anzuwenden.
Insgesamt
herrschen zu dieser Problematik aber noch erhebliche
Unklarheiten.
Von
mittelbarer
Verbandsmitgliedschaft wird gesprochen, wenn
die Mitgliedschaft in einem Verband nicht unmittelbar
durch Beitritt in diesen Verband sondern durch Beitritt
in einen verbandsangehörigen Verein erworben wird.
Rechtlich geht es dabei um das Problem, inwieweit
das Mitglied eines Sportvereins an die Verbandsregeln
gebunden und der Verbandsgewalt unterworfen ist.
Beides hängt vom (rechtsgeschäftlichen) Willen der
Betroffenen ab.
Der
juristisch sehr ungenaue Begriff mittelbare Verbandsmitgliedschaft
wird in der Literatur für verschiedene Fallgestaltungen
verwendet; er sollte allenfalls auf folgende in
der Praxis zu findende Regelung angewendet werden.
Sowohl
in der Satzung eines verbandsangehörigen Vereins
wie auch in der Satzung des Verbandes findet sich
die Bestimmung, daß der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
auch den Erwerb der Mitgliedschaft im Verband nach
sich zieht ("Doppelverankerung"); jeder,
der dem Verein beitritt, wird dadurch auch automatisch
Mitglied des Verbandes und ist somit an die Verbandsregeln
gebunden und der Verbandsgewalt unterworfen; der
Ausdruck "mittelbare Verbandsmitgliedschaft"
ist auch hier ungenau, da das Vereinsmitglied unmittelbares
Verbandsmitglied wird; mittelbar ist nur der Vorgang
des Erwerbs der Verbandsmitgliedschaft.
Eine
solche Doppel-Mitgliedschaft ist beispielsweise
vorgesehen in der Satzung des Deutschen Schachbundes
(§ 4 Nr. 3) und des Bundes Deutscher Radfahrer (§
6).
Derartige
Satzungsbestimmungen der Verbände gehen allerdings
ins Leere, wenn - wie in der Praxis nicht selten
- die Vereinssatzungen keine entsprechenden Bestimmungen
enthalten, also die Doppelverankerung lückenhaft
ist.
Bei
einer Doppelverankerung kann allenfalls problematisch
sein, ob diese Regelung für einen Sportler, der
nur einem Verein beitreten will, und sich plötzlich
als Mitglied eines Verbandes sieht, als völlig überraschende
Satzungsbestimmung unwirksam ist (vgl. Rechtsgedanken
des § 3 AGBG). Bei Mehrspartenvereinen ist daher
darauf zu achten, daß die Verbandsmitgliedschaft
nur für die Sportler der betreffenden Abteilung
vorgesehen ist.
Zu
anderen rechtlichen Möglichkeiten, Vereinsmitglieder
den Verbandsregeln und der Verbandsgewalt zu unterwerfen. Ist
der „Sport“ durch das GG verfassungsrechtlich
geschützt ? Das
Grundgesetz erwähnt im Unterschied zu vielen anderen
ausländischen Verfassungen den Sport trotz seiner
hohen Bedeutsamkeit für das private und öffentliche
Leben und trotz seines hohen Organisationsgrades
(Zahl der Turn- und Sportvereine Mitte 1993: 81071;
Zahl der Mitglieder: 24372316 nach DSB Presse
Nr. 11/94, S. 2). Es existiert also keine eigentliche
"grundgesetzliche Sportverfassung".
Diese ergibt sich (eher mittelbar) aus den Grundrechten
des Sportlers, der Verbände und der Vereine. Auf
der Ebene der Länderverfassungen existieren teilweise
Staatszielbestimmungen (in bezug auf die) Sportförderung.
Bedeutsam für die Verfassungslage des Sports sind
weiter die Vorschriften des Grundgesetzes über
die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund,
Ländern und Gemeinden. Das
Verhältnis von Staat und Sport in Deutschland
ist politisch durch die Grundsätze von Partnerschaft
und Subsidiarität charakterisiert, rechtlich
vor allem durch die Grundrechte und die (auch)
sporterhebliche verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung.
Der Staat hat es bisher in Deutschland vermieden,
in bezug auf den Sport eigene Ordnungspolitik
zu betreiben. Ansätze sind allenfalls im Bereich
der Dopingbekämpfung gegenwärtig erkennbar."Sportrecht"
ist daher in Deutschland als staatliches Recht
nur sporterhebliches
Recht, nicht eigentlich Staats-Recht. Sein Recht
besorgt sich der Sport selbst durch seine Statuten,
seine Regeln und seine Vertragswerke. Freilich
nutzt der Staat den Integrationsbeitrag des
Spitzensports für eigene Zwecke. Die
Verfassungen einiger (Bundes)Länder enthalten
Vorschriften, die Land, Gemeinde und Kreise
verpflichten, den Sport zu fördern, zu pflegen
und zu schützen. Die Verfassungsrechtslehre
spricht in diesem Zusammenhang von sogen.
Staatszielen. Sportförderung als "Staatsziel"
enthalten: Art. 35 Brandenburgische Verfassung;
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Verfassung Mecklenburg-Vorpommern;
Art. 18 Abs. 1 Verfassung Nordrhein-Westfalen;
Art. 11 Abs. 1 Sächsische Verfassung; Art.
36 Abs. 1 Verfassung Sachsen-Anhalt; Art.
30 Abs. 3 Thüringische Verfassung. In anderen
Ländern sind Bemühungen im Gange, solche Sportförderungsklauseln
in den Verfassungen zu verankern. Politische
Aussichten auf Ergänzung des Grundgesetzes
um eine "Staatszielbestimmung Sportförderung"
bestehen im Augenblick nicht. Die allgemeine
rechtliche Bedeutung derartiger Staatszielbestimmungen
besteht zunächst darin, daß Sportförderung
einschließlich der Förderung des Spitzensports
im Landesbereich zu einer globalen staatlichen
Aufgabe wird. Dies bindet Gesetzgeber (einschließlich
des Haushaltsgesetzgebers), Verwaltung und
Rechtsprechung. Damit hat die Sportförderung
den gleichen Rang als Staatsaufgabe wie andere
konkurrierende Staatsaufgaben auch, wie beispielsweise
die Kulturförderung. Hervorzuheben ist weiter,
daß mit einer solchen Staatszielbestimmung
ein Gegengewicht gegenüber den Schutzansprüchen
der Umweltpolitik und des Steuerrechts gebildet
wird. Dies ist wichtig für die von der Verwaltung
vorzunehmenden und von der Rechtsprechung
zu kontrollierenden Abwägungs- und Wertungsentscheidungen
im Konfliktfeld von Sport und Umwelt, wie
z.B. im Bereich der Sportstättenplanung und
des Sportstättenbaus.
Die
im Grundgesetz und in den meisten Verfassungen
der (Bundes-)Länder enthaltenen Grundrechte
des Bürgers haben auch im Sport eine ganz
erhebliche Bedeutung.
1.
Das deutsche Verfassungsrecht kennt kein
Sportgrundrecht im Sinne eines verfassungsmäßigen
Rechts des Bürgers auf Sport. Der Sport
ist unmittelbar Gegenstand des Verfassungsrechts
nur in einigen Landesverfassungen als Staatszielbestimmung,.
Grundrechtlich ist die Ausübung von Sport
zunächst wie andere soziale Aktivitäten
des Menschen durch das Grundrecht der Allgemeinen
Handlungsfreiheit verfassungsrechtlich
gewährleistet (Art. 2 Abs. 1 GG). Dieses
Grundrecht schützt die sportliche Betätigung
allgemein und ohne Rücksicht auf Publikumswirksamkeit,
Grad der Virtuosität sowie Ausmaß der konkreten
Anstrengung. Dies ist ganz h.M.; nur vereinzelt
wird die Sportausübung aus dem Schutzbereich
des Art. 2 Abs. 1 GG herausgenommen ("Reiten
im Walde"). Alle staatlichen Beschränkungen
der individuellen Sportausübung müssen deshalb
durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt
sein, das stärker wiegt als das Interesse
des einzelnen an sportlicher Betätigung.
Weiter müssen solche Beschränkungen ("Grundrechtseingriffe")
geeignet, erforderlich und verhältnismäßig
sein, um den verfassungsrechtlichen Ansprüchen
zu genügen. Diese Anforderungen sind wichtig
z.B., wenn der Staat unter Berufung auf
seine Schutzpflicht für Leib und Leben der
Bürger (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) gesetzliche
Einschränkungen bei risikobehafteten Sportarten
vorsieht oder Sportausübung im öffentlichen
Raum, z.B. wegen seiner Auswirkungen auf
die Umwelt einschränkt.
Zu
Art. 2 Abs. 1 GG tritt noch als besondere
Freiheitsgewährleistung das Grundrecht der
Berufs- und Gewerbefreiheit hinzu (Art.
12 Abs. 1 GG). Es hat Bedeutung für diejenigen
Sportler, die Sport beruflich ausüben. Dies
ist der Fall, wenn die Entgelte aus der
Sportausübung eine Lebensgrundlage bilden,
darüber hinaus aber auch dann, wenn die
Sportausübung, wie z.B. bei öffentlich
geförderten Spitzensportlern, den Lebensschwerpunkt
in berufsähnlicher Weise ausmacht. Auf
Art. 12 Abs. 1 GG können sich weiter auch
die sogen. kommerziellen Sportanbieter
berufen, wie z.B. Reiseveranstalter und
vor allem die Betreiber von sogen. Fitnessstudios.
2.
Für das Sportverbands- und Sportvereinswesen
enthält das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) die
wichtigste verfassungsrechtliche Garantie
eines staatsfreien Sports. Der organisierte
Sport in Deutschland hat danach die Befugnis,
grundsätzlich frei von staatlicher Einwirkung
Personenvereinigungen zu sportlichen Zwecken
zu gründen und zu beenden, deren Zweck zu
bestimmen, deren Namen zu entscheiden,
die Organisation zu gestalten und Mittel
und Wege zur Erfüllung selbstgesetzter
Aufgaben zu bestimmen (Autonomie). Art.
9 GG schließt darüber hinaus die Befugnis
ein, im Bereich des vereins- und verbandsorganisierten
Sports eigene sportbezogene Werte zu bilden.
Dies gilt für den engeren Bereich der technischen
Sport- und Spielregeln gleichermaßen wie
für den weiteren Bereich der sportethischen
Vorstellungen. Das Verständnis dessen,
was "sportlich" oder "fair"
ist ("Selbstverständnis" des Sports)
wird von Art. 9 Abs. 1 GG gegenüber dem
Staat geschützt. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit
umfaßt weiter auch die Freiheit, Vereinigungen
fern zu bleiben (sogen. negative Vereinigungsfreiheit).
Auch diese Seite des Grundrechts kann im
Sport bedeutsam sein (siehe VG Köln vom
9.3.1976, zitiert nach Heike Reschke, Handbuch
des Sportrechts, Nr. 52 43 1).
3.
Die genannten Grundrechte (Art. 2 Abs. 1,
9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG) sind vor allem
gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte.
Sie sichern auf wirksame Weise den Freiheitsstatus
des Sports (Sportorganisation, Sportler).
Darin liegt zugleich aber auch ihre wesentliche
Grenze. Sie begründen in der Regel keine
Ansprüche gegen den Staat auf Förderung
des Sports. Man kann auch sagen, die genannten
Grundrechte seien im wesentlichen defensiv,
auf Verteidigung der Sportfreiheit gerichtete
Rechte.. Es macht auch juristische Schwierigkeiten,
aus den Grundrechten Ansprüche der Sportler
und der Sportorganisationen auf Nutzung
öffentlicher Einrichtungen, wie z.B. gemeindlicher
Sporthallen oder Verkehrsflächen für Sportzwecke
(Marathonläufe, Radrennen, Motorradprüfungen
usw.) abzuleiten (sogen. Teilhabeansprüche).
Schließlich gibt die Bestimmung des Art.
9 Abs. 1 GG dem verbands- und vereinsmäßig
organisierten Sport auch kein rechtliches
Mittel gegen Konkurrenz durch andere Sportanbieter,
die auf öffentlicher (Volkshochschulen)
oder sonstiger Trägerschaft (Betriebe,
Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Touristikunternehmen)
beruhen.
4.
Die Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes
enthalten nach heutigem Verständnis rechtliche
Bedeutung nicht nur im Verhältnis zwischen
Staat und Bürger (Art. 1 Abs. 3 GG). Es
ist anerkannt, daß sie eine Art "Wertsystem" bilden, und als verfassungsrechtliche
Grundentscheidungen für alle Bereiche des
Rechts gelten (BVerfG, Urt. v. 15.1.1958,
BVerfGE 7, 198/205; ständige Rspr.). Sie
haben deshalb Bedeutung auch für die privatrechtlichen
Beziehungen zwischen Sportorganisation
und Sportlern. Man spricht in diesem Zusammenhang
von einer "Ausstrahlungswirkung" der Grundrechte in das Privatrecht
hinein, die mit Hilfe einer grundrechtsorientierten
Auslegung der Generalklauseln des Zivilrechts
(§§ 134, 138, 242, 826 BGB) im konkreten
Fall zur Geltung kommt. Zwar können - selbstverständlich
- grundrechtliche Freiheiten, etwa solche
des Sportlers, durch Vertrag und durch vereins-
und verbandsautonome Rechtsetzung beschränkt
werden. Es ist eben zunächst Sache der privaten
Rechtsmacht, Sportrechtsbeziehungen und
Sportrechtsverhältnisse mit diesen Mitteln
zu gestalten. Das "Privatrecht des
Sports" muß aber im Lichte der Grundrechte
aller Beteiligter bewertet werden. Dies
hat z.B. Einfluß auf die rechtliche Gestaltung
des Vereinswechsels im Fußballsport, die
Freiheit von Meinungsäußerungen durch Trainer
im arbeits- und verbandsrechtlichen Bereich
und anderes mehr. Alle privatrechtlichen
Regelungen, die grundrechtliche Freiheiten
beschränken, müssen von sachlichen Erwägungen
getragen sein und dürfen diese Freiheiten
nicht mehr als erforderlich beschränken.
Dies gilt beispielsweise auch für die Dauer
dopingbegründeter Sperren. Wegen der komplizierten
Einzelheiten des Gesamtthemas muß auf die
Literatur verwiesen werden.
5.
Einzelne Sportbereiche oder sportliche Betätigungen
werfen besondere Grundrechtsprobleme auf.
a)
Eine besondere Rolle in der verfassungsrechtlichen
Beurteilung bestimmter Erscheinungen des
Spitzensports spielte und spielt die grundgesetzliche
Gewährleistung der Unantastbarkeit der
Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG). Sie wird nach h.M. auch
als Grundrecht angesehen, das nicht nur
staatliche Macht und Kompetenz begrenzt,
sondern Maßstab ist für alle im Geltungsbereich
des Grundgesetzes begründeten Rechtsbeziehungen
und Rechtsverhältnisse. Niemand kann etwas
rechtsverbindlich versprechen und niemand
kann sich zu etwas rechtsverbindlich verpflichten,
was die Menschenwürde verletzt. Der Staat
ist zum Schutz der Menschenwürde in allen
Lebenslagen und in allen Lebensbereichen
verpflichtet. Dabei steht das aus Art. 1
Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche
Verbot im Vordergrund, den Menschen zum
bloßen Objekt des Einflusses und der Interessen
eines Dritten (Staat, Verband, Sponsoren,
Trainer, familiäres Umfeld usw.) herabzuwürdigen.
Es geht hier um den sozialen Wert- und Achtungsanspruch,
der dem Menschen als solchen zukommt. Wichtige
praktische Erscheinungen des Spitzensports,
die auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung
der Menschenwürde diskutiert werden, sind:
Transferpraxis im Lizenzfußball;&xnbsp; Doping; Kinderhochleistungssport; Werbung am
Menschen; Erschöpfungserscheinungen als
Folge der Wettkampfanstrengung usw. Die
verfassungsrechtliche Beurteilung solcher
Erscheinungen unter dem Gesichtspunkt der
Menschenwürde ist nicht einfach. Sie muß
von dem Grundprinzip bestimmt sein, daß
der einzelne nach dem Menschenbild des Grundgesetzes
grundsätzlich frei darüber entscheiden kann,
was ihm nutzt und was ihm schadet, sofern
nicht Dritte durch diese Entscheidung unmittelbar
beschwert sind. Wichtig ist weiter die
ethische Überzeugung der (Mehrheit der)
Sportgemeinschaft.
b)
Art. 2 Abs. 1 GG schließt grundsätzlich
das Recht ein, risikobehaftete Sportarten (Risikosportarten) zu betreiben. Der Staat
hat keinen generellen Auftrag, die gesundheitliche
oder vitale Selbstgefährdung zu unterbinden,
etwa im Zusammenhang mit Autorennen in
nicht öffentlichen Verkehrsräumen. Dies
gilt auch, obgleich das Grundgesetz nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
den Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
verpflichtet, Leib und Leben seiner Bürger
vor Gefahren zu schützen. Diese Verpflichtung
bezieht sich primär auf Gefährdungen, die
von dritter Seite drohen. Denn die Vorschrift
des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet allgemeine
Handlungsfreiheit und begründet mit der
Anerkennung des Anspruchs auf Bestimmung
über die eigene leiblich-seelische Integrität
das Recht auf eine (bewußt) risikobehaftete
Lebensführung einschließlich des Sports
(BVerwG NJW 1989, S. 2960; BVerfG NJW 1979,
S. 1925/1930 und BGH NJW 1981, S. 811/813).
Nur
kurz sei hier auf das Strafrecht, welches
auch Teil des Öffentlichen Rechtes ist,
eingegangen.
Das
staatliche Strafrecht gilt in vollem Umfang
auch im Bereich des Sports. Besondere Relevanz
haben hier vorsätzliche und vor allem fahrlässige
Körperverletzung (§ 223 ff, 230 StGB)
und Tötung (§ 212, 222 StGB), aber auch
Urkundsdelikte sind nicht selten (Spielerlaubnis
fälschen) und im weiteren Bereich des Sports
auch Betrugsdelikte (Sportwette).
Bei
der strafrechtlichen Haftung von Sportlern
wegen Körperverletzung und Tötung wird wie
bei der zivilrechtlichen Haftung allgemein
unterschieden zwischen Kampfsportarten
und den sogen. Sportarten, die nebeneinander
durchgeführt werden. Zu den Kampfsportarten
gehören insbesondere das Boxen, bei dem
gewisse Körperverletzungen sogar bezweckt
werden, und die meisten Mannschaftssportarten
wie Fußball, Handball, Basketball und Eishockey,
bei denen Körperverletzungen wegen des
Kampfes Mann gegen Mann (Körpereinsatz)
praktisch unvermeidlich sind (unten 1).
"Sportarten nebeneinander" (unten
2) sind solche, die auf derselben Anlage
betrieben werden, sei es im Wettkampf
(Lauf-Wettbewerbe) sei es ohne Wettkampf
(Breiten-Skilauf, Einzeltraining).
1.
Im Ergebnis herrscht Übereinstimmung, daß
bei Kampfsportarten eine fahrlässige (auch
schwere) Körperverletzung und sogar die
fahrlässige Tötung nicht strafbar sind,
wenn sie trotz Einhaltung der Spielregeln
geschehen ist. Weitgehend anerkannt ist,
daß auch eine leichte, sport-typische Regelverletzung,
die zu einer Körperverletzung oder gar zum
Tod des Gegenspielers führt, nicht strafbar
ist. Die genaue Grenzziehung und vor allem
die dogmatische Begründung sind allerdings
umstritten.
Bei
groben Regelverstößen mit erheblichem Risiko
für Leib und Leben des anderen ist die
Strafbarkeit des Täters grundsätzlich zu
bejahen, kann aber im Einzelfall mangels
persönlichen Verschuldens entfallen, wenn
für den Täter die eingetretene Verletzung
subjektiv nicht vorhersehbar war.
2.
Bei "Sportarten nebeneinander"
(Individualsportarten), insbesondere beim
Skifahren, kommt eine Strafbarkeit in Betracht,
wenn der Täter in subjektiv vorwerfbarer
Weise, also mindestens fahrlässig, einen
anderen verletzt, vor allem wenn er dabei
gegen bestehende Regeln (z. B. FIS-Regeln)
verstößt.
insbesondere:
Körperverletzung durch Sport.
Sportliche
Betätigung erfolgt nicht im strafrechtsfreien
Raum. Sie kann unter verschiedensten Gesichtspunkten
den Tatbestand einer strafbaren Handlung
erfüllen. Körperverletzungen im Sport und durch
den Sport erfolgen meist aus der Situation
des Wettkampfs heraus. Die strafrechtliche
Beurteilung bestimmt sich nach den §§ 223
ff StGB. Körperverletzung wird vom Gesetz
definiert als körperliche Mißhandlung oder
Beschädigung der Gesundheit (§ 223 Abs.
1 StGB). Die Einzelheiten der strafrechtlichen
Ahndung von Körperverletzungen durch Sport
sind stark umstritten.
a)
Zum Teil wird angenommen, ein regelgerechtes
Verhalten im Wettkampf schließe bereits
den Tatbestand einer Körperverletzung aus.
Handelt der Sportler regelwidrig,
so wird grundsätzlich ein tatbestandsmäßiges
und rechtswidriges Verhalten angenommen.
Freilich kann durch die Einwilligung
des verletzten Sportlers die Rechtswidrigkeit
ausgeschlossen sein; aus § 226 a StGB schließt
man, daß dies möglich ist. Die Rechtsprechung argumentiert nun: Schon die freiwillige Teilnahme an
einem sportlichen Wettkampf enthalte die
Einwilligung in die Körpergefahren enthält,
die ein solcher Wettkampft typischerweise
mit sich bringt. Liege freilich ein grober
Regelverstoß, insbesondere eine vorsätzliche
Mißachtung der Sportregeln, vor, so werde
von einer solchen Einwilligung keine rechtfertigende
Wirkung ausgehen können (BayObLG, Urt.
v. 3.8.1961, NJW 1961, S. 2072 ff.). Das
strafrechtswissenschaftliche
Schrifttum neigt dagegen eher dazu, die
Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung
in Fällen auszuschließen, in denen sie
sich als Ausfluß eines "erlaubten Risikos"
im Wettbewerb darstellen. Liegt eine tatbestandsmäßige
und rechtswidrige Körperverletzung durch
Sport vor, so ist die Frage der Schuld
unter Berücksichtigung der Eigenart des
sportlichen Wettkampfes und insbesondere
der ihm eigenen und ihn prägenden psychischen
und physischen Exstremsituation zu berücksichtigen.
b)
Liegt im Einzelfall eine strafbare Körperverletzung
vor, so muß dies nicht notwendig zu einer
Ahndung durch die staatliche Strafgewalt
führen. Verfolgt wird die fahrlässige Körperverletzung
nach § 230 StGB nur auf Antrag des Verletzten
(§ 232 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 77 Abs. 1
StGB), es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde
hält wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten (§ 232 Abs. 1
Satz 1 StGB). Möglichkeiten der Einstellung
des Ermittlungsverfahrens bestehen nach
§§ 153, 153 a StPO. Die Anwendung dieser
Vorschriften ist in der Praxis stark von
der Vorstellung geprägt, daß die Ahndung
von Körperverletzungen im Sport regelmäßig
der Sportgerichtsbarkeit überlassen werden
sollte. Gleiches gilt für die Entscheidung,
ob die Staatsanwaltschaft öffentliche Anklage
erhebt (§ 376 StGB). Der Verletzte selbst
kann im übrigen an Stelle der Staatsanwaltschaft
Klage erheben (sogen. Privatklage; § 374
Abs. 1 Nr. 4 StPO).
Sportvereine
sind in aller Regel "eingetragene
Vereine" (e.V.) i.S. der §§ 21 ff
BGB; dies wird von den deutschen Sportverbänden
als Voraussetzung für die Aufnahme verlangt.
Das
private Vereinsrecht findet sich in den
§§ 21 ff, §§ 54 ff BGB geregelt, das
öffentliche im Vereinsgesetz von 1964.
Das Vereinsgesetz befaßt sich vor allem
mit der Kontrolle und der Auflösung eines
Vereins durch die zuständige Behörde
und hat für Sportvereine und -Verbände
kaum Bedeutung.
Das
BGB regelt die Gründung, Organisation
und Rechtsfähigkeit des Vereins.
Ein
Verein ist der auf Dauer angelegte Zusammenschluß
mehrerer Personen in einer körperschaftlichen
Organisation zur Erreichung eines gemeinsamen
Zwecks; er ist vom Wechsel seiner Mitglieder
unabhängig. Rechtsfähigkeit erlangt der
Verein durch Eintragung in das Vereinsregister
beim örtlich zuständigen Amtsgericht.
Ins Vereinsregister eingetragen kann aber
nur ein Verein werden, "dessen Zweck
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist" (§ 21 BGB).
Viele
Vorschriften des BGB zum Vereinsrecht
sind dispositiv, d.h. die Satzung kann
andere Regelungen vorsehen (§ 40 BGB).
a)
Zur Gründung&xnbsp; eines Vereins ist zunächst die Festlegung
einer Satzung durch die Gründer erforderlich;
auch juristische Personen können Gründungsmitglieder
sein, was insbesondere bei der Gründung
eines Sportverbandes die Regel ist. Die
zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderliche
Anmeldung beim Amtsgericht erfolgt durch
den Vorstand, der dabei die von 7 Mitgliedern
unterschriebene Satzung sowie eine Abschrift
seiner Bestellungsurkunde einreicht (§
59 BGB); wenn die Eintragungsvoraussetzungen
gegeben sind, trägt das Amtsgericht den
Verein in das Vereinsregister ein, wodurch
der Verein die Rechtsfähigkeit erlangt.
Außerdem ist die Gründung eines Vereins
innerhalb eines Monats ab Gründungstag
dem Finanzamt anzuzeigen.
In der Satzung (oder in einer Vereinsordnung als Bestandteil der Satzung) müssen aber jedenfalls die Grundlagen des Disziplinarrechts (Vereinsstrafen) geregelt sein, gegebenenfalls die Anordnung eines Schiedsgerichts. Eine Satzungsänderung wird durch die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen, soweit die Satzung selbst nichts anderes vorschreibt (§§ 33, 40 BGB), und ist in das Vereinsregister einzutragen (§ 21, 71 BGB). c) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Vereins (§ 32 BGB). Sie hat über die Angelegenheiten des Vereins zu beschließen, soweit diese nicht satzungsgemäß durch ein anderes Vereinsorgan (z.B. Vorstand) zu regeln sind. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung berufen und entscheidet nach der neueren Rechtsprechung des BGH mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (und nicht der erschienenen Mitglieder, wie nach der früheren Rechtprechung), soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 40 BGB). d) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellt (§ 26 Abs. 1 BGB); die Vorstandsbestellung, wie auch jede Änderung des Vorstandes ist zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden (§§ 64, 67 BGB). Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Besteht er aus mehreren Personen, so erfolgt die Willensbildung innerhalb des Vorstands durch Mehrheitsbeschluß; die Mehrheit vertritt dann auch den Verein nach außen, kann aber auch ein Vorstandsmitglied zur Vertretung bevollmächtigen. Die Satzung kann in allen Punkten etwas anderes vorsehen, insbesondere den Umfang der Vertretungsmacht beschränken (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB); Beschränkungen der Vertretungsmacht müssen in das Vereinsregister eingetragen werden, da sie sonst Dritten nicht entgegengehalten werden können (§ 70/68 BGB). Der Verein haftet grundsätzlich für die Handlungen des Vorstands (§ 31 oder § 278 BGB), insbesondere für Vertragsverletzungen und (zivilrechtliche) Delikte, die der Vorstand (oder ein Mitglied des Vorstandes) in Ausführung seiner Verrichtungen begeht; bei Delikten haftet daneben das Vorstandsmitglied, das das Delikt begangen hat, auch persönlich. Das Innenverhältnis zwischen Verein und Vorstand richtet sich nach dem Dienstvertrag, falls ein solcher zwischen beiden geschlossen wurde, sonst nach Auftragsrecht (§§ 664 - 670 BGB, § 27 Abs. 3 BGB). Nach Auftragsrecht kann der Vorstand verlangen, daß ihm seine Aufwendungen ersetzt werden (§ 670 BGB), muß aber andererseits das, was er aus seiner Tätigkeit erlangt hat, an den Verein herausgeben (§ 667 BGB). Verletzt der Vorstand schuldhaft seine Pflichten gegenüber dem Verein, so ist er grundsätzlich sowohl dem Verein als auch Dritten (z.B. gemäß § 823 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Da dies zu einer unbilligen Belastung des ehrenamtlich handelnden Vorstandes führt, sind indes die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung anzuwenden (BGHZ 89, 153); im einzelnen ist hierzu noch manches streitig und zweifelhaft. Neben den eigentlichen Vorstandmitgliedern können gemäß § 30 S. 1 BGB in der Satzung als weitere Organe des Vereins auch "besondere Vertreter" für besondere Angelegenheiten vorgesehen werden (z.B. Geschäftsführer, Kassierer, Leiter einer Abteilung). Auch der besondere Vertreter besitzt innerhalb seines ihm zugewiesenen Geschäftsbereiches Vertretungsmacht, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. e) Der Beitritt eines neuen Mitglieds erfolgt durch Beitrittsvertrag. Aufgrund des Beitritts ist das Mitglied zur Beitragszahlung verpflichtet und zur Einhaltung der sich aus Satzung und den Vereinsordnungen ergebenden Regeln verpflichtet. Das Mitglied ist zur Benutzung der Vereinseinrichtungen im Rahmen der hierfür geltenden allgemeinen Regelungen (Satzung, Vereinsordnung) des Vereins berechtigt. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (vgl. § 35 BGB). Will ein Mitglied auch an den vom zuständigen Sportverband veranstalteten Sportbetrieb (Wettkämpfen, Liga) teilnehmen, so bedarf es noch der Spielerlaubnis durch den Sportverband. Mit dem Beitritt zu einem Sportverein oder auch später kann ein Mitglied erklären, welcher Abteilung es zugehören will. f) Eine zivilrechtliche Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten (Sportplatzbenutzern, Zuschauern) kommt vor allem im Hinblick auf den von ihm veranstalteten Sportbetrieb in Betracht. In allen Fällen haftet der Verein nur, wenn ein Verschulden vorliegt: Für ein Verschulden seiner Vorstandsmitglieder und besonderen Vertreter i. S. des § 30 BGB haftet er immer (§ 31 BGB); für ein Verschulden seiner Angestellten und ehrenamtlich tätigen Mitglieder haftet er bei vertraglichen Ansprüchen immer (§ 278 BGB), bei deliktischen Ansprüchen nur, wenn er nicht beweisen kann, daß er sie sorgfältig ausgesucht und überwacht hat (§ 831 BGB). Ein ehrenamtlich tätiges Mitglied hat im Fall, daß es einem anderen haftet, unter Umständen einen Befreiungsanspruch gegen den Verein. g) Der Vereinswechsel: Das Mitglied eines Vereins kann ohne weiteres unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist (vgl. § 39 BGB) aus dem Verein austreten und einem anderen beitreten. Jeder kann auch nach allgemeinem Recht mehreren - auch konkurrierenden - Vereinen beitreten. An reinen vereinsinternen Breitensportveranstaltungen (Turnen, Spielgruppen usw.) darf er dann auch gemäß der Vereinsregelung sofort teilnehmen. Eine andere Frage ist aber, ob ein Sportler, der den Verein gewechselt hat, ohne weiteres und sofort berechtigt ist, für den neuen Verein an Verbandsspielen teilzunehmen. Verbandsrechtliche Regelungen sehen oft vor, daß die Spielerlaubnis für den neuen Verein erst zum Ablauf der laufenden Saison oder nach einer mehrmonatigen Sperre erteilt wird, oder nur, wenn der frühere Verein dem Wechsel zustimmt (Freigabe), wofür er dann eine Transferentschädigung vom neuen Verein verlangen kann. Handelt es sich bei dem Sportler um einen Berufssportler, so stoßen derartige Regelungen auf verfassungsmäßige Bedenken, da der Sportler zeitweise an der Ausübung seines Berufes (Art. 12 GG) gehindert wird. Die Verweigerung der Spielerlaubnis während einer laufenden Saison soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern; eine Saison ist nämlich eine Wettkampfeinheit, an deren Schluß der Meister oder der Absteiger festgestellt werden soll; die Chancengleichheit des einheitlichen Wettbewerbs würde verzerrt, wenn ein Verein während oder gar gegen das Ende der Saison, ganz neue Spieler einsetzen dürfte. Hinter diesem "sport-typischen" Interesse muß das Recht des Sportlers auf Ausübung seines Berufes und auf (jederzeitige) freie Wahl des Arbeitsplatzes zurückstehen Transferentschädigung.
Wie
werde ich Vereinsmitglied – muß ich
Beiträge zahlen? Die
Mitgliedschaft in einem Verein erwirbt
man regelmäßig durch Beitritt. Wenn
nichts anderes in der Satzung geregelt
ist, erfolgt der Beitritt aufgrund eines
Vertrages zwischen dem Beitrittswilligen
und dem Verein, vertreten durch den
Vorstand; ein Minderjähriger, der das
7. Lebensjahr vollendet hat, bedarf
der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters (Eltern); ist er jünger,
so kann für ihn nur der gesetzliche
Vertreter den Aufnahmevertrag abschließen.
Durch den Beitrittsvertrag erkennt das
Mitglied die sich aus der Vereinssatzung
und den Vereinsordnungen ergebenden
Pflichten an und erwirbt die sich daraus
ergebenden Rechte. Falls in der Satzung
verankert, hat der Verein über seine
Mitglieder die Vereinsstrafgewalt. Ein
Vereinsmitglied ist als solches nicht
Mitglied des Sportverbandes, dem der
Verein angehört. Eine Bindung des Vereinsmitgliedes
an die Verbandsgewalt kann daher nur
durch eine sogen. mittelbare Mitgliedschaft
oder durch einen besonderen Vertrag
zwischen Verband und Mitglied bewirkt
werden. Mitgliedsbeiträge sind Einnahmen
eines Vereins, die aufgrund der Satzung
als Mitgliedsbeiträge für die Wahrnehmung
allgemeiner ideeller oder wirtschaftlicher
Interessen der Mitglieder gezahlt werden.
Hierzu zählen auch Umlagen, die von
allen Mitgliedern in gleicher Höhe
oder nach einem bestimmten Maßstab,
der von dem Maßstab der sonstigen Mitgliedsbeiträge
abweichen kann, erhoben werden. Mitgliedsbeiträge
sind keine Einnahmen im Sinne eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§
14 AO), es sei denn, sie enthalten als
sogen. unechte Mitgliedsbeiträge ein
verstecktes Entgelt für die Gewährung
besonderer wirtschaftlicher Vorteile
durch die Körperschaft. Bei den Mitgliedsbeiträgen
kann nach Alter, sozialer Stellung,
aktiver oder passiver Mitgliedschaft
differenziert werden; siehe jedoch
Gemeinnützigkeit. Mitgliedsbeiträge
an Sportvereine können nicht vom Mitglied
als Spenden geltend gemacht werden.
Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich
kein umsatzsteuerliches Entgelt, weil
kein Leistungstausch erfolgt. Soweit
der Mitgliedsbeitrag auch das Recht
zur Nutzung der Sportanlagen des Vereins
abgilt, ist jedoch zu unterscheiden:
Da Sportvereine kraft Satzung idR nicht
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zum Ziel haben, sind sie bei der Verfolgung
ihres eigentlichen Vereinszwecks keine
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
Die Betätigung des Vereins im Bereich
des ideellen Vereinszwecks, die von
Mitgliederbeiträgen finanziert wird,
ist kein umsatzsteuerrechtlicher Leistungstausch,
wenn der Verein zur Erfüllung seiner
den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder
dienenden satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke
tätig wird (Abschn. 4 Abs. 1 UStR, nichtunternehmerischer
Bereich). Erbringt der Verein aber
Leistungen, die ihrer Art nach nur den
Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder
dienen können, so wird er unternehmerisch
im Sinne des § 2 I UStG tätig. Im unternehmerischen
Bereich steht der Leistung des Vereins
an das einzelne Mitglied der Mitgliedsbeitrag
als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs
gegenüber. Kann der Art der Leistung
nicht eindeutig entnommen werden, ob
sie Gesamt- oder Sonderbelangen dient,
kann als Indiz für die Abgrenzung herangezogen
werden, ob die Höhe des Mitgliedsbeitrags
nach dem Grad der Tätigkeit des Vereins
(pro Leistungsaustausch), oder für alle
gleich bzw. nicht nach tätigkeitsbezogenen
Merkmalen gestaffelt ist (pro echter
Mitgliedsbeitrag). Gegebenenfalls sind
die Mitgliedsbeiträge im Wege sachgerechter
Schätzung aufzuteilen in echte Mitgliedsbeiträge
und in umsatzsteuerliche Entgelte.
Für die Entgelte ist die - in dem entsprechenden
Beitragsanteil enthaltene - Umsatzsteuer
zu entrichten, sofern die Leistung nicht
- vor allem gem. § 4 Nr. 12 UStG - steuerfrei
ist. Es gilt der ermäßigte Steuersatz
nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG,
soweit die Entgelte nicht zu einem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gehören.
a) Die grundlegenden Regeln für das Vereinsgeschehen müssen in der Vereinssatzung enthalten sein. In größeren Vereinen und vor allem in Verbänden gibt es regelmäßig noch eine Fülle von Regelwerken, die außerhalb der Satzung in sogenannten Vereinsordnungen enthalten sind: z. B. Benutzungsordnung, Spielordnung und viele andere mehr. Derartige Vereinsordnungen unterhalb der Satzung können die nähere Ausgestaltung der in der Satzung festgelegten Grundsätze und sonstige Regelungen enthalten; sie können u.U. auch nur einen Teil der Vereinsmitglieder binden (z.B. Abteilungsordnung), gelten mitunter aber auch für Nichtmitglieder, die sie vertraglich anerkannt haben, beispielsweise bei Benutzung einer Vereinseinrichtung. Eine Vereinsordnung wird regelmäßig von einem in der Satzung bestimmten Vereinsorgan und nicht von der gesamten Mitgliederversammlung aufgestellt und gegebenenfalls abgeändert; darin liegt vor allem der Vorteil einer Vereinsordnung gegenüber einer Satzung. Soweit in einer Vereinsordnung Pflichten der Mitglieder geregelt sind, werden die rechtlichen Grenzen diskutiert. Sehr überlegenswert ist der Vorschlag, trotz § 23 Abs. 1 AGBGesetz, wonach dieses Gesetz auf Verträge des Gesellschaftsrechts, wozu auch das Vereinsrecht gehört, nicht anwendbar ist, auf derartige Vereinsordnungen zumindest den in § 9 Abs. 1 AGBGesetz enthaltenen Grundsatz anzuwenden; danach sind Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner (hier: das Vereinsmitglied) unangemessen benachteiligen; die hierzu von Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Präzisierungen könnten dann herangezogen werden. Zum gleichen Ergebnis führt der Vorschlag, auf Vereinsordnungen die zu § 242 BGB entwickelten Grundsätze oder - etwas weniger weitreichend - §§ 315 ff BGB (Leistungsbestimmungsrecht einer Vertragspartei, hier des Vereins) anzuwenden. b) Nicht zu verwechseln sind die oben erörterten Vereinsordnungen unterhalb der Satzung mit Regelwerken, die zwar räumlich außerhalb der Satzung stehen, aber als ihr Bestandteil angesehen werden. Sie sind wie eine Satzung zu behandeln, bedürfen insbesondere des zum Erlaß oder zur Änderung vorgesehenen Verfahrens. Andererseits können sie dann auch Regelungen enthalten, die in einer Satzung enthalten sein müssen. Vor allem Verbände erlassen derartige Ordnungen selbständig aber als Bestandteil der Satzung, um die Satzung selbst von systematisch zusammenhängenden Regelwerken zu entlasten (z.B. Schiedsrichterordnung, Rechts- und Verfahrensordnung), vor allem wenn sie "schwerwiegende Eingriffe des Verbandes gegenüber den Mitgliedern" ermöglichen, die nach der Rechtprechung des Bundesgerichtshofes der Satzungsform bedürfen.
Ist man an die Vereins- und Verbandsgewalt gebunden? Die Mitglieder eines Vereins oder Verbandes sind durch ihren rechtsgeschäftlichen Beitritt an die Satzung und Vereinsordnungen gebunden. Daraus ergibt sich das Recht des Verbandes/Vereins, einseitig Entscheidungen gegenüber seinen Vereinsmitgliedern zu treffen (Vereins-/Verbandsgewalt). Das gleiche Recht steht ihm gegenüber Benutzern seiner Vereinseinrichtungen zu, soweit sie vertraglich das entsprechende Regelwerk des Vereins oder Verbandes anerkannt haben (vgl. §§ 315 ff BGB). Umstritten ist, ob diese Befugnisse rechtlich unterschiedlich einzuordnen sind, je nach dem sie einem Vereinsmitglied oder einem Vertragspartner gegenüber bestehen, insbesondere ob die Kontrolle durch die staatlichen Gerichte verschieden ist (Autonomie). Teilweise wird vertreten, die Befugnisse gegenüber den Mitgliedern beruhten auf der Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) im Unterschied zur Vertragsautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) zwischen Vertragspartnern. Indes sind beide Teile der Privatautonomie. Die Tendenz der Rechtsprechung geht auch dahin, Maßnahmen gegenüber Vereinsmitgliedern grundsätzlich in gleicher Weise zu kontrollieren wie zwischen Vertragspartner. Bei Sportvereinen oder Sportverbänden sind vor allem folgende Arten von Entscheidungen als Ausfluß der Vereins-/Verbandsgewalt zu nennen: Neben den Entscheidungen des Schieds- oder Kampfrichters bei Wettkämpfen, die kaum zur besondere Verbandsgewalt zu zählen sind, * "Verwaltungsentscheidungen", z.B. Nominierung von Sportlern zu Wettkämpfen, über Förderung von Sportlern usw. * Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte, vor allem die Verhängung von Sportstrafen gegenüber den Beteiligten an Wettkämpfen Rechtlich problematisch ist insbesondere, inwieweit belastende Entscheidungen (z.B. Strafen) oder die Verweigerung von begünstigenden Entscheidungen vor den staatlichen Gerichten anfechtbar sind. S. dazu zu den einzelnen oben genannten Stichworten. Unter Verbandsgewalt sind die aus der Satzung und den sonstigen Verbandsordnungen (Vereinsordnung) sich ergebenden Befugnisse des Verbandes zu verstehen, einseitig Maßnahmen und Entscheidungen gegenüber den an die Verbandsgewalt rechtlich Gebundenen (Gewaltunterworfenen) zu treffen.. An die Verbandsgewalt sind die Mitglieder des Verbandes vereinsrechtlich gebunden; Nichtmitglieder können aufgrund eines Vertrages die Verbandsgewalt anerkennen (z. B. bei Benutzung einer Verbandseinrichtung),.
Muß man eine Vereinsstrafe akzeptieren? a) Die Vereinsstrafe ist eine Disziplinarmaßnahme, die ein Verein oder Verband (dann wird häufig von Verbandsstrafe gesprochen) gegen ein Mitglied wegen eines Verstoßes gegen die Satzung, die Vereinsordnungen oder das sonstige Regelwerk verhängt. Die Vereinsstrafgewalt ist Ausfluß der Vereinsautonomie und besteht daher nur gegenüber einem (ev. mittelbaren) Mitglied des Vereins. Soweit ein Verein oder Verband gegenüber einem Nichtmitglied (z.B. Benutzer einer Vereinseinrichtung, Lizenzspieler) seine Strafgewalt ausüben will, muß sie von diesem durch einen Vertrag anerkannt worden sein und ist dann als Vertragsstrafe i.S. der §§ 339 ff BGB anzusehen (str.); aus dem in den Fällen der Benutzung einer sächlichen Vereinseinrichtung bestehenden Hausrecht des Veranstalters läßt sich nämlich ohne vertragliche Vereinbarung allenfalls ein Hausverbot (Stadionverbot) ableiten aber keine sonstige Strafbefugnis. b) Im Bereich des Sports muß man hinsichtlich der Vereinsstrafe - unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung - sinnvollerweise unterscheiden zwischen Spielstrafen, die sich in ihren Auswirkungen auf ein Spiel beschränken (unten aa) und darüber hinausgehenden Vereinsstrafen im engeren Sinn (unten bb). aa) Mit einer Spielstrafe ahndet der Schieds- oder Kampfrichter den Verstoß eines Spielers gegen eine Spielregel; Spielstrafen sollen grundsätzlich - soweit sie keine weiteren Auswirkungen über das Spiel hinaus haben (sogen. spielleitende Entscheidungen) - als "Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters" unanfechtbar sein; ; jedoch haben Sportgerichte in schweren Fällen von diesem Grundsatz Ausnahmen gemacht (vgl. dazu zuletzt Hilpert, SpuRt 1999, 49 ff). bb) Soweit der Verstoß gegen eine Spielregel hingegen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet wird, die über das einzelne Spiel hinaus Auswirkungen hat (z.B. Sperre, Entziehung der Lizenz, Punkteabzug, Disqualifizierung), kann ein Sportgericht auch nachträglich eine Entscheidung treffen und gegebenenfalls die Entscheidung des Schiedsrichters abändern ("Fernsehurteil"); sie ist dann Vereinsstrafe im engeren Sinn. Daneben gibt es Vereinsstrafen, die überhaupt keinen Bezug zu sport-typischen Regeln haben, und sich daher auch bei anderen Vereinen finden, z.B. wegen "vereinsschädlichen Verhaltens". Als Vereinsstrafen im engeren Sinn kommen vor allem in Betracht: * Ehrenstrafe * Geldstrafe * zeitweilige Entziehung von Nutzungsmöglichkeiten der Vereinseinrichtungen (Sperre) oder einer Förderung * Entziehung einer schon erlangten Stellung (Punkteabzug, Zwangsabstieg) Der Ausschluß aus dem Verein ist nicht als Vereinsstrafe zu werten (str.). Es gilt nämlich der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß alle auf Dauer angelegten Rechtsverhältnisse - wie die Mitgliedschaft in einem Verein - jedenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einseitig durch Auflösung (Kündigung) beendet werden können; daher kann ein Mitglied bei entsprechendem Verhalten auch dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Ausschluß nicht als Vereinsstrafe in der Satzung vorgesehen ist, während die sonstigen Vereinsstrafen, die in die Rechtsposition eines Mitglieds eingreifen - wie die oben genannten - ihre Grundlage in der Satzung haben müssen. c) Die rechtliche Einordnung der Vereinsstrafe ist umstritten. Die h.M. unterscheidet Vereins- und Vertragsstrafe. Die Vereinsstrafe sei eine Art von Disziplinarstrafe und dürfe durchaus auch ein Unwerturteil gegenüber dem Bestraften ausdrücken, während die Vertragsstrafe nur der Durchsetzung von Vertragspflichten dient. Neuerdings hingegen wird die Vereinsstrafe der Vertragsstrafe gleichgesetzt, da beide letztlich auf der Privatautonomie, also auf der Zustimmung des der Strafgewalt Unterworfenen beruhten, und da auch die Vereinsstrafe wie die Vertragsstrafe nur der Durchsetzung der (vereinsrechtlichen) Pflichten des Vereinsmitglieds diene und darüberhinausgehend kein Unwerturteil enthalten dürfe. Zumindest sollten aber die die Vertragsstrafe betreffenden Paragraphen gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 315 ff. BGB (Leistungsbestimmungsrecht) auf die Vereinsstrafe entsprechend angewendet werden. Jedenfalls sind Vereinsstrafen keine Kriminalstrafen, die nur von den staatlichen Gerichten ausgesprochen werden können. Vereinsstrafen sind - soweit sie überhaupt rechtlich relevant sind - privatrechtlicher Natur; allerdings werden Grundsätze des staatlichen Strafrechts auch bei Vereinsstrafen von den Sportgerichten z.T. angewendet. aa) Unbestritten ist, daß grundsätzlich eine Vereinsstrafe, die in eine Rechtsposition des bestraften Mitglieds eingreift, von einem staatlichen (Zivil-)Gericht auf Klage des Bestraften auf ihre Rechtmäßigkeit hin nachgeprüft werden kann, selbst wenn in der Vereinssatzung bestimmt ist, daß die Anrufung staatlicher Gerichte ausgeschlossen sei. Ein Ausschluß der staatlichen Gerichtsbarkeit ist nur zulässig, wenn stattdessen ein echtes Schiedsgericht (gemäß § 1025 ff ZPO) vorgesehen ist. bb) Streitig ist hingegen die Frage, in welchem Umfang die staatlichen Gerichte Vereinsstrafen nachprüfen können. Früher hat sich die Rechtsprechung wegen des Grundsatzes der Vereinsautonomie bei der Kontrolle von Vereinsstrafen sehr zurückgehalten. Angesichts der wirtschaftlich oder sozial mächtigen, meist monopolistischen Verbände, wie die Sportverbände, die für das einzelne Mitglied u.U. von existentieller Bedeutung sind, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter dem Einfluß der Wissenschaft eine deutliche Wendung vollzogen. Nach dem derzeitigen Stand überprüft ein ordentliches Gericht gegenüber einem Verband eine Vereinsstrafe, die in eine Rechtsposition des Betroffenen eingreift, dahin, ob * sie eine Grundlage in der Satzung (oder einer "Rechts- und Verfahrensordnung" als Bestandteil der Satzung, Vereinsordnung) findet. Sowohl die Voraussetzungen einer Bestrafung als auch die auszusprechenden Maßnahmen als auch das Entscheidungsorgan bedürfen einer Grundlage in der Satzung; zweifelhaft ist, ob eine Generalklausel in der Satzung genügt, wenn die nähere Ausgestaltung einer Strafordnung vorbehalten ist. Viele Disziplinarordnungen von Verbänden enthalten neben einzelnen genau umschriebenen Straftatbeständen auch eine Generalklausel ("vereinsschädliches Verhalten"). * die der Bestrafung zugrunde liegende Regelung der Billigkeit entspricht oder wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam ist.Hierbei prüft das Gericht die (sport-typischen) Interessen des Verbandes, der Mehrheit und der Minderheit der Mitglieder. Die sport-typischen Interessen können eine andere Wertung erlauben als das allgemeine staatliche Recht, ohne daß dies vom ordentlichen Gericht zu beanstanden wäre (Privatautonomie). Auf die persönlich-private Sphäre (Privatleben) eines Mitglieds kann sich die Vereinsstrafgewalt nicht erstrecken. * das in der Satzung oder Disziplinarordnung vorgesehene Organ entschieden und dabei das vorgesehene Verfahren eingehalten hat. Das Verfahren muß jedoch rechtsstaatlichen Grundsätzen genüben, insbesondere muß dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt werden und muß fair durchgeführt worden sein. Nach der Rechtsprechung bedarf das vereinsinterne Strafverfahren keiner Grundlage in der Satzung. * die zugrunde liegenden materiellen (Verbands-/Vereins-)Regeln richtig angewendet wurden (Subsumtions-kontrolle), * die der Bestrafung zugrunde liegenden Tatsachen vom entscheidenden Vereinsorgan richtig festsgestellt worden sind (volle Tatsachenkontrolle), * die ausgesprochene Strafe gesetz-, sittenwidrig oder offenbar unbillig, insbesondere unverhältnismäßig ist. Vor allem muß der Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder gewahrt worden sein. Auch hierbei werden die sport-typischen Interessen beider Seiten berücksichtigt. cc) Zweifelhaft ist, ob die Bestrafung ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Täters voraussetzt. Reine Spielstrafen können wohl auch ohne Feststellung eines Verschuldens verhängt werden, da hierdurch gerade die Chancengleichheit, die durch die Übertretung verletzt worden ist, wieder herstellt (z.B. die Aberkennung eines Sieges wegen schuldloser Einnahme von Doping). Eine über das Spiel hinausgehende Bestrafung setzt hingegen grundsätzlich Verschulden voraus (Im Doping-Fall etwa eine längere Sperre. Vgl. Vieweg, NJW 1991, 1511, 1515). Um den staatlichen Gerichten die rechtlich zulässige Überprüfung einer Vereinsstrafe auch tatsächlich zu ermöglichen, bedarf der Ausspruch einer Vereinsstrafe, die in eine Rechtsposition des Bestraften eingreift, einer schriftlichen Begründung durch das entscheidende Vereinsorgan.
a) Ein Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das über zivilrechtliche Streitigkeiten unter weitgehendem Ausschluß der staatlichen Gerichtsbarkeit entscheidet. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten kann ein Schiedsgericht grundsätzllich nicht bestimmt werden (§ 101 ArbGG). Vor allem Sportverbände setzen für die Entscheidung von Streitfragen im Bereich des Sportes gerne ein Schiedsgericht ein, da dieses durch die Besetzung mit Mitgliedern, die dem Sport nahestehen, sachnäher und regelmäßig auch schneller entscheiden. Andererseits haben Schiedsgerichte nicht die den staatlichen Gerichten vorbehaltene Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen z.B. gegenüber Zeugen. Ein Schiedsgericht kann entweder von den Parteien vor oder nach Entstehen des Streites vertraglich vereinbart (§ 1029 ZPO) oder - wie im Sportbereich häufig - durch die Vereins(Verbands)Satzung festgelegt werden (§ 1066 ZPO); die Satzung muß dann auch die Regeln über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter enthalten (BGHZ NJW 1984, 1355). An die satzungsmäßige Errichtung eines Schiedsgerichts sind die Mitglieder durch ihren Vereinsbeitritt gebunden, ohne daß sie das Schiedsgericht noch vertraglich gesondert anerkennen müßten (str. a.A. z.B. K. Schmidt, JZ 1989, 1077, 1082); mit Nichtmitgliedern, wie auch z.B. bei den Lizenzspielern des DFB, kann indes nur durch einen besonderen schriftlichen Vertrag ein Schiedsgericht vereinbart werden. Die Errichtung eines Schiedsgerichts durch eine Schiedsgerichtsordnung oder eine andere Vereinsordnung unterhalb der Satzung ist unwirksam. b) Ein Schiedsgericht ist zu unterscheiden von sonstigen Vereinsgerichten (Sportgerichten), die - auch wenn sie oft als Schiedsgericht bezeichnet werden - keine echten Schiedsgerichte sondern Vereinsorgane sind, die in Vereinsangelegenheiten Entscheidungen treffen, ohne daß dadurch die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen werden könnte. Das echte, satzungsmäßige Schiedsgericht kann zwar eine Vereinseinrichtung sein, darf aber kein "Organ" des Vereins sein, da es sachlich unabhängig sein muß, also nicht Beschlüssen oder Weisungen der Mitgliederversammlung als dem obersten Vereinsorgan unterworfen ist (Erfordernis der sachlichen Unabhängigkeit). Weiterhin müssen die einzelnen Schiedsrichter persönlich unabhängig sein (Erfordernis der persönlichen Unabhängigkeit); Vorstandsmitglieder sind also ausgeschlossen. Einfache Vereinsmitglieder können als Schiedsrichter vorgesehen sein, oft werden sie wegen ihrer Sachnähe sogar vorgezogen gegenüber Außenstehenden. Ein Schiedsgericht, das zwischen Verband und Nichtmitglied vertraglich vereinbart ist, darf allerdings nicht ausschließlich mit Mitgliedern des Verbandes besetzt sein. c) Enthält die Schiedsklausel in Satzung oder Schiedsvertrag keine Vorschriften, wie die Schiedsrichter gewählt werden, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter (§ 1028 ZPO). Um bei der Urteilsfindung eine Pattsituation zu vermeiden, sollte in Satzung/Vertrag jedenfalls vorgesehen sein, daß die von den Parteien benannten Schiedsrichter einen Obmann benennen, und daß im Fall von Uneinigkeit hierüber der Obmann von einer neutralen Instanz (z. B. dem Präsidenten eines örtlich zuständigen Oberlandesgerichts) benannt wird. d) Ein Schiedsgericht muß die grundlegenden Verfahrensrechte der Beteiligten beachten, insbesondere ihnen rechtliches Gehör gewähren; die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte kann nicht ausgeschlossen werden. Grundsätzlich entscheidet das Schiedsgericht aufgrund des sachlich anwendbaren Rechts, also aufgrund der maßgebenden Satzung oder des Vertrages im Rahmen der staatlichen Rechtsordnung (Autonomie). Die Parteien können aber das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit im Rahmen der guten Sitten zu entscheiden. e) Seit 1984 besteht mit Sitz in Lausanne ein Internationaler Schiedsgerichtshof des Sports (Tribunal Arbitral du Sport), der auf Initiative des IOC gegründet wurde. Es dürfte sich hierbei um ein echtes Schiedsgericht handeln. Eine deutsche Übersetzung des Statuts des Schiedsgerichts ist abgedruckt bei Reschke, Handbuch des Sportrechts Nr. 80 00 9). Das gleiche dürfte auch für den 1994 vom IOC errichteten Council of Arbitration for Sport gelten.
Welche Grundsätze gelten für eine zivilrechtliche Haftung im Sport? Dies meint im hier gebrauchten Sinn Verpflichtung zum Schadensersatz, gegebenenfalls auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes vor allem bei Körperverletzung oder auch Sachbeschädigung. Im Sport wirft besonders die Haftung von Sportlern untereinander besondere Probleme auf (unten 2). In der Praxis von Bedeutung ist auch die Haftung eines Vereins oder allgemein des Veranstalters eines Sportereignisses (unten 3), zur Haftung des Eigentümers oder Besitzers einer Sportanlage für Schäden der Zuschauer (Randalierer). Grundsätzlich haftet derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht gegenüber einem anderen schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden verursacht. Als Anspruchsgrundlage kommt ein Vertrag zwischen den beiden (insbesondere positive Forderungsverletzung) oder bei Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Delikt gemäß § 823 ff BGB in Betracht; nur im letzten Fall kann der Verletzte bei einer Körper- oder Persönlichkeitsrechtsverletzung auch Schmerzensgeld verlangen (§ 847 BGB). Entscheidend ist in jedem Fall, welche Pflichten (Sorgfaltspflichten, auch Verkehrssicherungspflichten genannt) bestehen. Die Sorgfaltspflichten ergeben sich in aller Regel nicht unmittelbar aus Gesetz oder Verordnung, sondern werden zumeist anhand der konkreten Umstände des Falles von den Gerichten aus dem allgemeinen Schädigungsverbot abgeleitet. Wird ein Schadensersatzanspruch auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage gestützt, so haftet der verantwortliche Vertragspartner auch, wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft, für jedes Verschulden seiner Gehilfen (Angestellte, ehrenamtliche Mitarbeiter), deren er sich zur Erfüllung seiner (Sorgfalts-)Pflichten bedient (§ 278 BGB); bei einem deliktischen Anspruch (§§ 823 ff BGB) haftet der Verantwortliche für die Pflichtverletzung eines Mitarbeiters nur, wenn ihm nicht der in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehene Entlastungsbeweis gelingt. d.h. wenn er nicht beweist, daß er den Mitarbeiter sorgfältig ausgesucht und überwacht hat. Soweit eine juristische Person (Verein, Gemeinde, kommerzielle Gesellschaften) verantwortlich gemacht wird, hängt deren Haftung davon ab, für welche Personen (Angestellte) sie verantwortlich ist. Uneingeschränkt haftet eine juristische Person für eine verschuldete Pflichtverletzung ihrer Organe, der Verein also für seinen Vorstand oder für andere durch die Satzung bestimmte besondere Vertreter (§§ 31, 30 BGB). Im übrigen gilt das im letzten Absatz Gesagte. Wem ein persönliches Verschulden an der Tötung oder Verletzung eines anderen nachgewiesen werden kann, der ist auch wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) oder Körperverletzung (§ 230 StGB) strafbar.
Haftet auch der einzelne Sportler? Im Bereich des Sports ist die wichtigste Fallgruppe die Haftung der Sportler untereinander. Grundsätzlich muß derjenige, der sich bei der Sportausübung verletzt, den daraus entstehenden Schaden selber tragen, wenn er nicht von einer (Unfall-)Versicherung, die er selbst, der Verein/Verband oder der Veranstalter für ihn abgeschlossen hat, Ersatz erlangt. Von einem anderen Sportler kann er nur dann Ersatz verlangen, wenn dieser die Verletzung verschuldet hat und daher gemäß § 823 Abs. 1 BGB haftet; eine vertragliche Haftung (z. B. aus "positiver Forderungsverletzung) dürfte i. d. R. nicht in Frage kommen, da die Sportler nicht in Vertragsbeziehungen miteinander stehen. Im übrigen unterliegt sie den gleichen Grundsätzen wie die unten erörterte deliktische Haftung. a) Bei Sportarten, die jeder Sportler für sich, aber auf dem gleichen Gelände wie andere ausübt (sogen. Sportarten nebeneinander, Hauptfälle: Skifahren, Eislauf, Schwimmen), muß jeder Sportler sich so verhalten, daß er keinen anderen gefährdet oder schädigt; ein Skifahrer hat sich an die FIS-Regeln zu halten. Insbesondere muß der von hinten kommende, schnellere, z. B. Ski- oder Eisläufer, den vor ihm Fahrenden genau beobachten. b) Bei Sportarten, die notwendigerweise mit- und gegeneinander ausgeübt werden (Tennis, Squash), bei Mannschaftssportarten (Basketball, Volley-Ball) und vor allem bei Kampfsportarten (Fußball, Eishockey, Boxen) gibt es >>>Spiel-Regeln, die das Verletzungsrisiko minimieren wollen, ohne aber den typischen Reiz der betreffenden Sportart zu nehmen. Grundsätzlich scheidet eine Haftung aus, wenn der Verletzer die für die betreffende Sportart maßgebliche Spielregel eingehalten hat; das gilt sogar bei schwersten Verletzungen bis zur Todesfolge. Aber auch eine Verletzung, die durch "sport-typische" Übertretung einer Spielregel verursacht wird, dürfte nach der Tendenz der Rechsprechung i. d. R. nicht die Haftung des Verletzers begründen. Sport-typisch sind solche Regelwidrigkeiten (Fouls), die praktisch jeder Sportler, der diese Sportart ausübt, selbst begeht und (daher) auch in Kauf nimmt; ohne diese typischen Regelverletzungen würde die betreffende Sportart ihren Charakter verlieren, der gerade ihren Reiz ausmacht. Jeder, der an dieser Sportart teilnimmt, akzeptiert daher das Risiko einer möglichen Verletzung. So wird etwa die Baskettball-Regel "körperloses Spiel" typischerweise übertreten; nicht jede Übertretung mit folgender Körperverletzung begründet daher einen Schadensersatzanspruch. Die Gerichte verneinen eine Haftung bei Übertretung einer Spielregel oft aus dem Grund, die Übertretung sei aus verständlichem Spieleifer, Übermüdung oder technischem Versagen geschehen. Eine Haftung ist jedoch dann zu bejahen, wenn ein Spieler eine grobe Regelverletzung begeht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und noch nicht durch die Rechtsprechung eindeutig geklärt. Insbesondere ergeben sich oft schwierige Beweisfragen. Die Entscheidung des Schiedsrichters auf dem Spielfeld dürfte höchstens als ein gewisses Indiz gewertet werden; sie hat eine völlig andere Zielrichtung und kann gar nicht mit der für ein Gerichtsverfahren erforderlichen Genauigkeit getroffen werden. Bei Freizeitsportlern dürfte die Risikobereitschaft deutlich geringer sein; Regelwidrigkeiten, die im Hochleistungs- und vor allem im Profisport - auch angesichts des besseren Trainingszustandes und der besseren Körperbeherrschung - noch allseits hingenommen werden und daher zu einem Haftungsausschluß führen - sind im Freizeitbereich unakzeptabel und begründen daher eine Haftung des Verletzers.
Haftet unter Umständen auch der Sportverein für Schäden? Ein Sportverein oder allgemein der Veranstalter eines Sportereignisses haftet einem Zuschauer oder Sporttreibenden aus Vertrag (Zuschauervertrag) oder aus Delikt (§ 823 ff BGB) auf Schadensersatz, wenn er seine ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat. a) Insbesondere treffen den Verein Sicherungspflichten gegenüber den Zuschauern hinsichtlich der Sportanlage. Sie können sich aus dem allgemeinen Baurecht ergeben, das allerdings insoweit nur wenige konkrete Normen enthält. Im übrigen muß der Verein/Veranstalter dafür Sorge tragen, alle naheliegenden Gefahren, die von der Anlage oder vom Sportbetrieb für die Zuschauer ausgehen, auszuschließen. Erforderlichenfalls muß der Veranstalter vor Gefahren aus dem Spielbetrieb mit baulichen Sicherheitsvorkehrungen schützen (z. B. Plexiglaswand zum Schutz der Zuschauer vor Eishockey-Puck, der in den Zuschauerraum fliegt, BGH NJW 1984, 801. Bei Massenveranstaltungen muß er auch Vorsorge treffen gegen Gefahren, die von spontanen Reaktionen des Publikums ausgehen (Überklettern von Absperrungen), sei es durch bauliche Vorkehrungen, sei es durch einen ausreichenden Ordnungsdienst (OLG Düsseldorf, SpuRt 1994, 146). Große Sportverbände wie die UEFA und der DFB haben genaue Sicherheitsvorschriften für Stadien und dergl. erlassen. Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Verkehrssicherungspflichten für Vereine/Veranstalter aufgestellt (Scheffen, NJW 1990, 2658). b) Ein Sportverein/Veranstalter muß auch die Sportler vor Gefahren, die von der Anlage, von den Sportgeräten (hierzu bestehen teilweise DIN-Vorschriften) und vom Sportbetrieb ausgehen, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren schützen (Badeanstalt). Insbesondere muß er Anfänger genau einführen und auf mögliche Gefahren aufmerksam machen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß jeder Sportausübende ein gewisses Schädigungsrisiko, das sich aus der besonderen Schnelligkeit oder Kraftanwendung ergibt, tragen muß. Besonders hoch sind die Sorgfaltsanforderungen, wenn ein Veranstalter seine Sportanlage dem allgemeinen Publikum zur Benutzung öffnet (Badeanstalt, Skipiste u.dergl.), insbesondere, wenn damit zu rechnen ist, daß auch Ungeübte, z.B. Kinder, die Anlage benutzen. c) Sportvereinen/Sportveranstaltern obliegen auch Sorgfaltspflichten gegenüber Nachbarn. In allem Fällen (a, b und c) haftet der Verein/Veranstalter nur, wenn ein Verschulden vorliegt.
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