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" F A Q' s"

 

 

 

ØKann man „Sport“ juristisch definieren ?

 

ØWas verstehen die Juristen unter Sportrecht ?

 

ØDarf der Staat in die Verbandsarbeit hineinreden ?

 

ØKann jeder einen Verein gründen ?

 

ØWie ist die Rechtsstruktur der Sportorganisation in Deutschland ?

 

ØWie ist ein Sportverband aufgebaut ?

 

ØWas ist ein Sportverein aus juristischer Sicht ?

 

ØDer Internationaler Sportverband

 

ØDas NOK

 

ØDas IOC

 

ØWas versteht man unter dem sog „Ein-Verbandsprinzip“ ?

 

ØHat ein Sportler Anspruch auf die Nominierung für Olympia ?

 

ØIst der Sportler an Verbandsregeln gebunden ?

 

ØIst der „Sport“ durch das GG verfassungsrechtlich geschützt ?

 

ØWie ist das Verhältnis von Staat und Sport in Deutschland ?

 

ØGibt es eine Staatszielbestimmung der Sportförderung ?

 

ØWelche Bedeutung haben die Grundrechte im Sport ?

 

ØWie ist das Verhältnis des Sports zum Strafrecht ?

 

ØWie behandelt das BGB den Sportverein ?

 

ØWie werde ich Vereinsmitglied muß ich Beiträge zahlen ?

 

ØWas ist eine Vereinsordnung ?

 

ØIst man an die Vereins- und Verbandsgewalt gebunden ?

 

ØMuß man eine Vereinsstrafe akzeptieren ?

 

ØWas ist ein Schiedsgericht ?

 

ØWelche Grundsätze gelten für eine zivilrechtliche Haftung im Sport ?

 

ØHaftet auch der einzelne Sportler ?

 

ØHaftet unter Umständen auch der Sportverein für Schäden ?

 

 

Kann man „Sport“ juristisch definieren ?
Das deutsche Recht und insbesondere sein öffentliches Recht verwendet an zahlreichen Stellen, z.B. in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB oder § 2 Abs. 1 Nr. 13 ROG, den Begriff des "Sports", ohne ihn zu definieren. Der Gesetzgeber setzt offenbar voraus, daß eine Verständigung auf den Sportbegriff möglich ist. Es wird erwartet, daß Praxis, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft die Aufgabe der Abgrenzung des Sports im konkreten Regelungszusammenhang gegenüber Freizeit, Spiel, sportähnlichen, sportnahen und gegebenenfalls auch pseudosportlichen Betätigungen bewältigen. Diese Offenheit des Sportbegriffs hängt auch damit zusammen, daß die Sportwissenschaft selbst keine abschließende, allgemein anerkannte Sportdefinition verfügbar hat, die alle Abgrenzungsfragen überzeugend meistert. Immerhin scheinen Sportwissenschaft und Sportverbandspraxis folgende konstitutive Elemente des Sportbegriffs zu favorisieren: Körperliche bzw. motorische Aktivität, Regeln, Leistung bzw. Wettkampf, Organisation, Spielhaftigkeit und ethische Komponente (Fairneß, Chancengleichheit, Achtung des Gegners). An diesen Komponenten versucht auch die Rechtsprechung sich zu orientieren. So hat sie beispielsweise Minigolf (im Zusammenhang mit dem Vergnügungssteuerrecht) als Sport qualifiziert und vom "Gesellschaftsspiel" abgegrenzt, weil Minigolf körperliche Betätigung in freier Luft, Körperbeherrschung und Geschicklichkeit erfordert und auch geeignet sei, Gesundheit und Erholung zu fördern. Das Merkmal der "Geselligkeit", die Minigolf biete, trete demgegenüber in den Hintergrund. Auch Bowling ist Sport Geschicklichkeit, Gelenkigkeit, ausgiebige Durcharbeitung des Körpers). Andererseits ist Tischfußball ("Tip-kick") nicht als Sport im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 qualifiziert worden, weil das konstitutive Element der körperlichen Ertüchtigung fehle. Trotz dieses allgemeinen definitorischen Ansatzes ist der Sportbegriff grundsätzlich aus dem jeweiligen konkreten gesetzlichen Zusammenhang heraus zu erschließen. Dies ist eine Folgerung daraus, daß der Gesetzgeber in bezug auf den Sportbegriff eine gewisse Definitionsmacht hat und diesem Betätigungen zuweist, die, wie z. B. Schach, den oben genannten Kriterien nicht entsprechen. Ein Beispiel ist § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO.

 

 

Was verstehen die Juristen unter Sportrecht ?
1. Der Begriff Sportrecht wird in doppelter Bedeutung verwendet:
(1) Zunächst umfaßt er das gesamte staatliche Recht, das den Sport betrifft. Praktisch alle Teile des Rechts sind auch auf Erscheinungen des Sports anzuwenden .
Besonders zu nennen sind aus dem öffentlichen Recht etwa das Sportförderungsrecht, das Baurecht, das Sozialrecht, das Nachbarrecht, das (Vereins-)Steuerrecht. Aus dem Zivilrecht das Vereins-, Vertrags- und Schadenssrecht, das private Nachbarrecht aus dem Strafrecht die Bestimmungen über Tötung und Körperverletzung sowie Betrug.
(2) Weiterhin wird auch das selbstgesetzte Recht des Sportes Sportrecht genannt. Es findet sich in Satzungen, Regelwerken usw. der Sportverbände und der Sportvereine und regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der sonstigen der Verbandsgewalt Unterworfenen  sowie die Durchsetzung der Pflichten durch Verbandsorgane und überhaupt die (verbandsmäßige) Sportausübung. Es gehört, soweit es überhaupt relevant im Sinne des staatlichen Rechts ist, zum Zivilrecht.
2. Die Problematik des Sportrechts besteht darin, daß einerseits das Verbandsrecht und vor allem die Entscheidungen von Verbandsorganen keinesfalls außer­halb der staatlichen Rechtsordnung in einem "rechtsfreien Raum" stehen. Vor der Professionalisierung des Sportes konnte man noch weitgehend davon ausgehen, daß das Verbandsrecht und die darauf basierenden Verbandsentscheidungen nicht in Rechtspositionen der Sportler eingreifen, sieht man einmal vom Haftungsrecht ab, bei dem schon immer das staatliche Recht die Grenzen gezogen hat. Das staatliche Recht konnte daher dem Sport früher weitgehende Autonomie zugestehen.
Verbandsrecht und Verbandsentscheidungen greifen nun aber zunehmend in Persönlichkeitsrechte und vermögenswerte Rechte der Sportler ein, so daß der Staat durch seine Gerichte auf der Grundlage seines Rechts den Sportlern Rechtsschutz gewähren muß.
Andererseits müssen die Besonderheiten des Sportes, die Typizität der einzelnen Sportarten, auch vom staatlichen Recht berücksichtigt werden, da sonst der Sport verbandsmäßig nicht mehr betrieben werden könnte; alle Sportler haben aber ein (auch wirtschaftliches) Interesse an der Aufrechterhaltung des Sportbetriebes.
Daher gewährt der Staat dem Sport das Recht, seine Angelegenheiten im Rahmen des staatlichen Rechts selbst zu regeln. So sind etwa - vor allem bei  Kampfsportarten - typische Körperverletzungen von der staatlichen Rechtsordnung hinzunehmen und führen daher nicht zu Schadensersatzansprüchen; das glei­che gilt für Schiedsrichterentscheidungen oder die zeitweise Sperre eines Berufssportlers wegen Verstoßes gegen das Regelwerk, die beide rechtlich einen Eingriff in vermögenswerte Positionen darstellen können. Die entscheidende Abgrenzung für die Pflicht und die Befugnis des staatlichen Rechts, in die inneren Belange des Sports einzugreifen, liegt also darin, unter Beachtung des Sport-typischen einer jeden Sportart die Rechte der Be­teiligten zu schützen. Die Grenzziehung zwischen Autonomie des Sports und staatlichem Recht gehört zu den schwierigen Problemen des Sportrechts.
Soweit der Sport mit dritten Personen in Berührung kommt, die weder vereinsrechtlich noch vertraglich an das Verbandsrecht gebunden sind, gilt allein das allgemeine staatliche Recht.

Darf der Staat in die Verbandsarbeit hineinreden ?
Sportverbände sind im Vereinsregister eingetragene Vereine i. S. des § 21 BGB und daher juristische Personen des Privatrechts. Auch Verbände stehen daher  unter dem Schutz von Art. 9 Abs. 1 GG (Vereinigungsfreiheit), wonach alle Deutschen das Recht haben, Vereine und Gesellschaf­ten zu bilden, um zu­sammen mit anderen besondere Zwecke zu verfolgen.
1. Aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit folgt, daß die im Verein zusammengeschlossenen Vereinsmitglieder auch das Recht haben, zur Erreichung ihrer besonderen Zwecke das Vereinsleben frei zu gestalten, die Regeln hierfür nach einer eigenen Werteordnung in Satzungen und Vereinsordnungen festzulegen und durchzusetzen und entstehende Streitigkeiten selbst zu entscheiden. Die Vereinsautonomie kann als Unterfall der allgemeinen Privatautonomie angesehen werden und ist daher Ausfluß des Rechts des Einzelnen auf Selbstbestimmung.
Auch in den Rechtsordnungen anderer Staaten wird die Autonomie des Sports weitgehend anerkannt. Teilweise haben Sportverbände sogar vom Staat abgeleitete Hoheitsbefugnisse (z. B. Frankreich, Italien Gesetz 426 vom 16.2.1942).
Die Werteordnung eines Vereins oder Verbandes wird von seinen Zwecken und Zielen bestimmt und kann durchaus von der allgemeinen Werteordnung des Staates in gewissem Umfang abweichen. Die Sportverbände haben das Ziel, den Sportbetrieb im allgemeinen bzw. den Betrieb einer bestimmten Sportart durchzuführen und zu fördern. Die Werteordnung eines Sportverbandes sind daher die sport(art-)typischen Belange, die seine Verbandsregeln und die Ausübung der Verbandsgewalt prägen; die sporttypischen Belange können daher eine Abweichung vom staatli­chen Recht zulassen. Die Autonomie der in den Verbänden zusammengeschlossenen Mitglieder ermöglicht die Schaffung einer weltweiten, einheitlichen Verbandsorganisation des Sportes nach dem Ein-Verbandsprinzip. Auf dieser Grundlage können sich die Sportverbände für jede Sportart weltweit einheitliche Regeln geben und dadurch weltweit sportliche Leistungen im Wettkampf vergleichbar machen.
2. Die Vereinsautonomie wird begrenzt durch das allgemeine staatliche Recht, insbesondere durch die zwingenden Rechtsvorschriften und die guten Sitten (§ 138 BGB); der Sport steht daher keinesfalls in einem "rechtsfreien Raum". Da das Zivilrecht aber weitgehend dispositives, also nichtzwingendes Recht enthält, steht dem Sport (Sportverband) ein großer Spielraum für die Regelung zur Verfügung. Diese sehr weite Vereinsautonomie wird aber gerade für die großen Sportverbände aus zwei Gründen weiter erheblich eingeschränkt: Die deutschen Sportverbände haben aufgrund des Ein-Verbandsprinzips in ihrem Bereich eine faktische Monopolstellung; vor allem Berufssportler können ihren Beruf praktisch nur im Rahmen des betreffenden Verbandes ausüben, sind also auf ihn angewiesen.
Zum anderen ist bei großen Verbänden das für die Vereinsautonomie we­sentliche Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht der Mitglieder (Demokratieprinzip), insbe­sondere der Sportler selbst, zumindest praktisch äußerst gering, zumal angesichts des mehrstufi­gen hierarchischen Aufbaus der deutschen Sportverbände.
Aus diesen Gründen haben die Gerichte - unter Anerkennung der Autonomie zur Erreichung vereinsspezifischer (hier: sport-typischer) Zwecke im Grundsätzlichen - ihre Zurückhaltung bei der Nachprüfung von Vereinsmaßnahmen, insbesondere von Vereinsstrafen, zum Schutze des einzelnen Mitglieds gegenüber der meist von der Basis losgelösten Ver­bandsmacht zunehmend aufgegeben; heute nehmen die Gerichte eine weitgehende Kontrollbefugnis gegenüber mächtigen Verbänden in An­spruch; diese Kontrollbefugnis der staatlichen Gerichte schränkt die Autonomie der Verbände ein und kann allenfalls durch Errichtung eines echten Schiedsgerichts, nicht aber durch das Verbandsrecht ausgeschlossen werden. Satzungsklauseln wie: "Die Anrufung eines staatlichen Gerichts gegen Vereinsmaßnahmen ist ausgeschlossen" oder ähnlich, sind unwirksam. Auch die Autonomie hinsichtlich der Aufnahme neuer Mitglieder ist für die großen Sportverbände weitgehend eingeschränkt.
Die Grenzziehung zwischen Autonomie zur Erreichung sport-typischer Belange und Bindung an das staatliche Recht zum Schutze des Einzelnen gehört zu den schwierigsten Problemen des Vereins- und Verbandsrechts und ist im Fluß; die Tendenz geht derzeit eindeutig in Richtung stärkerer Bindung der Verbände und zunehmender Kontrolle durch die Gerichte.
Bei der danach möglichen Beurteilung von Verbandsregeln und Verbandsmaßnahmen durch die Gerichte ist immer zu berücksichtigen, daß sporttypische Grundsätze und Erwägungen zu einer Abweichung vom staatlichen Recht, von "staatlichen Wertvorstellun­gen" führen kön­nen und dann von den Gerichten zu respektieren sind (BGHZ 87, 337, 344); in diesem Bereich ist den Verbänden ein Ermessensspielraum zuzugestehen.
Was alles  zu den sporttypischen Belangen gehört, ergibt sich insbesondere aus den Spielregeln einer jeden Sportart. Zu den sport-typischen Grundsätzen gehört allgemein der Wettkampfcharakter des Sports; aus dem Wettkampf ergeben sich gewisse Risiken für die körperliche Unversehrtheit der Sportler, die jeder Teilnehmer akzeptiert; zum Wesen des Wettkampfes ge­hört die Chancengleichheit der Beteiligten, die durch Spielregeln gesichert wird; Verstöße gegen die Spielregeln müssen und dürfen daher entsprechend geahndet werden, auch mit Eingriffen in Rechtspositionen von Mitgliedern. Eine Vielzahl von weiteren sporttypischen Belangen erlauben Abweichungen vom staatlichen Recht (Beispiele: Das Zuschauerinteresse, das sofortige Entscheidungen durch den Schiedsrichter auf dem Spielfeld fordert- und nicht erst nach langen Gerichtsverhandlungen; wertende Entscheidungen wie Haltungs- oder künstlerische Noten).
Sporttypische Belange können insbesondere einen "wichtigen Grund" im Sinne des allgemeinen Rechts darstellen, etwa wenn einem Berufssportler eine Lizenz verweigert oder entzogen oder gegen ihn eine längere Sperre verhängt wer­den soll; da er dadurch an der Ausübung seines Berufes gehindert wird, ist ein "wichtiger Grund" Voraussetzung für eine derartige Maßnahme. Auch kann und muß gegebenenfalls sogar einem Sportler ein Sieg aberkannt werden, wenn er sich eines Verstoßes gegen die Dopingbestimmungen des Verbandes schuldig gemacht hat, selbst wenn die Einnahme dieses Mittels nicht der staatlichen Rechtsordnung (z. B. dem Betäubungsmittelgesetz) widerspricht.
Letztlich haben über die entstehenden Streitfragen - soweit in Rechtspositionen eines Beteiligten eingegriffen wird - die staatlichen Gerichte zu entscheiden, wenn nicht in zulässiger Weise ein echtes Schiedsgericht vereinbart ist.
Als Faustregel könnte man formulieren: Je mehr die Maßnahme eines Verbandes in rechtlich geschützte Positionen des Sportlers, insbesondere in die Berufsfreiheit eingreift, desto engere rechtliche Grenzen sind der Autonomie gesetzt, je mehr die Maßnahme eine sporttypische Frage betrifft, desto weiter geht die Regelungsbefugnis des Verbandes.

Kann jeder einen Verein gründen ?
Art. 9 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, Vereine und Verbände zu bilden (Vereinigungsfreiheit); aus diesem Grundrecht wird weiter entnommen, daß die im Verein (Verband) zusammengeschlossenen Mitglieder ihr Vereinsleben selbst gestalten können (Vereinsautonomie). Aufgrund der Vereinsautonomie kann jeder Verein oder Verband seine eigenen Angelegenheiten regeln. Das umfaßt die Befugnis, in der Satzung und in Vereinsordnungen die allgemeinen Grundlagen des Vereinslebens und der Organisation festzulegen, das gesamte Regelwerk durch Einzelmaßnahmen und -Entscheidungen durch eigene Organe durchzusetzen und gegebenenfalls Verstöße von Mitgliedern hiergegen zu ahnden
Die Vereinsautonomie besteht aber nur im Verhältnis zu den Vereins-/Verbandsmitgliedern, die sie durch ihren Beitritt rechtsgeschäftlich anerkannt haben. Soweit ein Verein und insbesondere auch ein Verband das von ihm gesetzte Recht und seine Vereinsgewalt auch gegenüber Nichtmitgliedern durchsetzen will, bedarf es hierzu eines Vertrages mit dem Betreffenden, aufgrund dessen dieser das Regelwerk und die Vereinsgewalt anerkennt (oft mißverständlich Unterwerfungsvertrag genannt); insoweit ist die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), nicht die Vereinsautonomie, Grundlage. Zu beachten ist dabei, daß das Mitglied eines Sportvereins als solches noch nicht Mitglied des Sportverbandes ist, dem der Verein angehört.

Wie ist die Rechtsstruktur der Sportorganisation in Deutschland ?
Der verbandsmäßig betriebene Sport ist zumeist hierarchisch und monopolistisch organisiert. Es herrscht das Ein-Verbandsprinzip, d.h. in der Regel besteht für jede Sportart nur je ein internationaler Weltfachverband, darunter oft noch je ein  internationaler, regionaler (Europa, Süd­amerika) und je ein nationaler Fachverband.
Auch das IOC erkennt für jede Sportart nur einen internationalen (evtl. regiona­len) und pro Staat einen nationalen Sportverband an.
Die internationalen Sportverbände sind - wie auch das IOC selbst - meist privatrechtlich als juristische Personen organisiert. Viele von ihnen haben ihren Sitz in der Schweiz we­gen des dort geltenden sehr liberalen Vereinsrechts.
Die Basis der Sportverbandsorganisation bilden die Sportvereine (Clubs, in Deutschland "eingetragene Vereine" i. S. § 21 BGB) und deren Mitglieder, die Sporttreibenden. Die Sportvereine sind ihrerseits Mitglieder der regionalen Sportfachverbände (z. B. Bayer. FV, Bayer. TB). Die regionalen Sportfachverbände sind in den Sportspitzenverbände (DFB, DTB usw.) zusammengeschlossen, die ihrerseits Mitglieder der internationalen Regionalverbände (z. B. UEFA) und der Weltfachverbände sind. Das Ein-Verbandsprinzip ist also auch national durchgesetzt.
Nur selten sind auch die Sportvereine oder die Vereinsmitglieder selbst Mitglieder der deutschen Spitzenverbände (vgl. z. B. § 4 Nr. 3 Satzung Deutscher Schachbund).
Neben den Fachverbänden für jede Sportart besteht in Deutschland noch eine Verbandsorganisation, die den gesamten Sport vertritt: Die Kreis- und Landessportbünde auf regionaler Ebene, die auf nationaler Ebene im DSB zusammengeschlossen sind; auch die Spitzenfachverbände sind im DSB Mitglied. Mitglieder der Landesportbünde sind wiederum alle örtlich zugehörigen Sportvereine.
Das NOK ist ebenfalls ein eingetragener Verein dessen Mitglieder allerdings nur natürliche Personen, keine Sportverbände oder Sportvereine sind.
Diese hierarchische Struktur der Sportorganisation i.V.m. dem Ein-Verbandsprinzip gewährleistet einerseits, daß international und national weitgehend einheitliche Spielregeln für jede Sportart durchgesetzt werden können. Andererseits führt sie zu einer Monopolisierung im Sport; daher unterliegen die Sportverbände nach deutschem Recht grundsätzlich einem Aufnahmezwang (auch Marktbeherrschendes Unternehmen) und ihre Verbandsregeln und die Verbandsgewalt einer besonderen gerichtlichen Kontrolle.

Wie ist ein Sportverband aufgebaut ?

Der deutsche Sport ist verbandsmäßig organisiert. Die Sportverbände sind eingetragene Vereine.
Grundsätzlich ist jeder Sportverband demokratisch organisiert, d.h. die Mitglieder, das sind (untere) Sportverbände, Sportvereine oder ausnahmsweise auch Sportler, sind das oberste Willensbildungsorgan (Mitgliederversammlung). Wegen des hierarchischen Aufbaus des Sportverbandswesens ("Verbandskette") haben die eigentlich Interessierten und Betroffenen, die Sportler, praktisch aber nur eine äußerst eingeschränkte Mög­lichkeit der Mitbestimmung, oft auch gar nicht die Zeit und die sonstigen Voraussetzungen für eine effektive Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung im Verband, ganz abgesehen davon, daß Berufssportler teilweise (z.B. im Fußball) noch nicht einmal Mitglieder ihres Vereins sondern dessen Arbeitnehmer sind; zudem sind schon auf der ersten Stufe, beim Sportverein, die entscheidenden Funktionäre, also die Mitglieder des Vereinsvorstandes, nur selten aktive Leistungssportler. Völlig abgehoben von der Basis sind schließlich die internationalen Sportverbände, deren Mitglieder die obersten nationalen Sportverbände sind.
Hinzu kommt, daß Sportverbände wegen des Ein-Verbandsprinzips eine Monopolstellung in der betreffenden Sportart haben, so daß die Sportler keine Möglichkeit der Interessenwahrung durch Wechsel des Verbandes haben.
Es besteht daher die Gefahr, daß das Regelwerk, das von den Spitzenverbänden erlassen wird, und dessen Durchsetzung nicht den Interessen der ausübenden Sportler entspricht. Die sich daraus ergebende Forderung nach Schutz der Sportler gegenüber den Sportverbänden ist eines der Kernprobleme des Sportrechts.
Jedenfalls die obersten nationalen Sportverbände sind - soweit sie Berufssport­wettbewerbe veranstalten oder Lizenzen hierfür vergeben - wegen ihrer Monopolstellung marktbeherrschende Unternehmen i.S. des europäischen und deutschen Kartellrechts (Art. 86 Abs. 1 EWG-Vertrag, §§ 22, 26 Abs. 2 GWB) und unterliegen als solche den besonderen rechtli­chen Beschränkungen von Monopolen (z.B. gemäß §§ 138, 826 BGB, "Ausnutzung der Monopolstellung"). So muß ein Sportverband einem Berufssportler, der die (angemessenen) verbandsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, eine Lizenz erteilen und darf sie ihm nicht in unbilliger Weise für längere Zeit entziehen (§ 826 BGB, § 26 Abs. 2 GWB).
Dasselbe muß - erst recht - für internationale Sportverbände gelten, soweit sie in Deutschland ihren Sitz haben und daher der deutschen Gerichtsbarkeit sind und deutschem Recht unterworfen sind.

Was ist ein Sportverein aus juristischer Sicht ?
Ein Sportverein ist i.d.R. ein "eingetragener Verein" (e.V., Idealverein) i.S. der §§ 21 - 79 BGB und demzufolge rechtsfähig (juristische Person, § 21 BGB), da nach den Satzungen der deutschen Sportverbände nur solche Sportvereine als Mitglieder aufgenommen werden.
1. Als eingetragener Verein darf ein Sportverein nicht "auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet" sein (§ 21 BGB). Reine Amateur-Vereine sind nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, selbst wenn sie für Veran­staltungen Eintrittsgelder verlangen oder eine Gastwirtschaft betreiben, die dem ideellen Hauptzweck dient (sogen. Nebenzweckprivileg).
Lebhaft umstritten ist, ob ein Verein mit einer Berufssportabteilung, etwa der Fußballbundesliga, oder große Sportverbände noch als Idealverein oder nicht vielmehr als "wirtschaftlicher Verein" gemäß § 22 BGB anzusehen ist, der Rechtsfähigkeit allein durch (praktisch sehr seltene) staatliche Verleihung erwerben könnte. Die Bedenken beruhen vor allem darauf, daß das Vereinsrecht des BGB weder den gleichen Gläubigerschutz (Erfordernis einer angemessenen Kapitalausstattung und Kapitalerhaltung, Bilanzierungspflicht u. a.) noch den gleichen Mitgliederschutz gewährt wie etwa das Aktienrecht oder andere Gesellschaftsformen des Handelsrechts ("Rechtsformverfehlung"). Gegebenenfalls müßte dem eingetragenen Verein die Rechtsfähigkeit (ev. durch Löschung der Eintragung) entzogen werden. Bislang ist das aber noch nicht geschehen. Problematisch ist in diesen Fällen auch die Gemeinnützigkeit des Vereins.
Jedenfalls ist ein Sportverein, der eine Berufssportabteilung unterhält, wie auch ein großer Sportverband, ein Unternehmen i.S. des Kartellrechts.
a) Erwogen wird aus den genannten Gründen, die Berufssport-Abteilungen aus den Vereinen auszugliedern und in eine selbständige Handelsgesellschaft, z.B. AktG oder GmbH (als Vorschaltgesellschaft neben dem Verein), einzugliedern; die Sta­tuten der zuständigen Sportverbände lassen allerdings bislang nur eingetragene Vereine als Sportvereine zu; eine Aunsnahme bildet hier die Deutsche Eishockey-Liga (DEL); auch sind die steuerrechtlichen und organisatorischen (Auf- und Abstieg in Amateur-Liga) Probleme noch nicht ganz gelöst. In anderen Ländern, in denen keine "Vereinstradition" und kein dem deutschen Recht vergleichbares Vereins­recht besteht, sind teilweise schon seit längerer Zeit Sportclubs, die Berufs­sportler unter Vertrag nehmen, Aktiengesellschaften oder GmbH (England; in Frankreich, Italien und Spanien sogar gesetzlich vorgeschrieben).
b) Der aus dem Ausland stammende Gedanke, die Sportorganisation unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu strukurieren, hat nun auch in Deutsch­land der Deutsche Eishockey-Bund (DEB) aufgegriffen und eine reine Profiliga, die Deutsche Eishockey-Liga (DEL), geschaffen.
2. Die einzelnen Abteilungen eines Sportvereins (z.B. Fußball-, Handball-, Tennisabteilung) sind i.d.R. rechtlich unselbständige Teile des Hauptvereins.
Vor allem bei Großvereinen können die einzelnen Abteilungen aber auch rechtlich verselbständigte Organisationseinheiten mit eigener (ev. vom Hauptverein vorgeschriebener) Satzung und eigenen Organen (Mitgliederversammlung, Vorstand) sein. In jedem Fall sind die Mitglieder der einzelnen Abteilungen auch Mitglieder des Hauptvereins, was zu einer Vermehrung ihrer Pflichten führen kann, z.B. zur Pflicht, Beiträge sowohl an den Verein als auch an die Abteilung (Tennisabteilung) zu zahlen. Die nähere rechtliche Ausgestaltung ergibt sich in erster Linie aus der Satzung des Hauptvereins, dann aber auch aus der Satzung der Abteilung. Eine in diesem Sinne rechtlich selbständige Abteilung ist ein nicht­rechtsfähiger Verein i.S. des § 54 BGB und kann verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO). Im übrigen ist zu den selbständigen Abteilungen von Großvereinen sehr vieles streitig.
Mit dem Beitritt zu einem Sportverein oder auch später kann ein Mitglied erklären, welcher Abteilung es zugehören will. Dadurch allein erwirbt das Mitglied aber noch nicht das Recht, an Verbandsspielen der Abteilung teilzunehmen; hierzu bedarf es noch der Erlaubnis durch den zuständigen Verband.

Der Internationaler Sportverband  
Praktisch jede in mehreren Staaten wettkampfmäßig betriebene Sportart hat sich nicht nur auf nationaler sondern auch auf internationaler Ebene in einem Weltverband, häufig noch in dazwischen bestehenden regionalen Verbänden (Europa, Süd­amerika usw.) organisiert (Verbandsorganisation). Mit wenigen Ausnahmen (z.B. im Berufsboxen) be­steht für jede Sportart nur ein Weltverband und je ein regionaler Verband (sog. Ein-Verbandsprin­zip: s.u. VI.), der seinerseits auch jeweils nur einen nationalen Fachverband anerkennt. Auch das IOC, selbst ein Interna­tionaler Sportverband, erkennt für jede olympische Sportart nur einen internationalen Welt­verband an (vgl. Règle 51 Charte Olympique 1991).
Nicht ganz zweifelsfrei ist die rechtliche Einordnung der Internationalen Sportverbände. Völkerrechtlich werden sie überwiegend als International Non-Governmen­tal Organisa­tions (INGO) angesehen, haben also keine Völkerrechtsfähigkeit. We­gen der zuneh­menden Kommer­zialisierung zu­mindest im Bereich des IOC und anderer großer Internationaler Sportverbände, ist nicht ganz von der Hand zu weisen die Ansicht, daß sie sich zu einem multi-nationalen Unternehmen entwickelt haben, was die Qualifi­zierung als INGO ausschließen würde.
Viele Internationale Sportverbände haben Rechtsfähigkeit gemäß der Rechtsordnung des Landes erlangt, in dem sie ihren Sitz (z.B. Sitz des Ge­neralsekretariats) haben. Grundsätzlich kann daher ein Internationaler Sportverband an seinem Sitz vor dem national zuständigen Gericht verklagt werden. Allerdings weisen manche ausländischen Gerichte Klagen gegen Sportverbände in sportlichen Fragen (immer noch) als außerhalb des Rechts liegend ab.

Das  NOK

Das Nationale Olympische Komitee (NOK) für Deutschland ist ein gemeinnütziger, eingetragener Verein, der vor allem die Teilnahme deutscher Sportler an den Olympischen Spielen vorbereitet und die Aufgaben durchführt, die ihm vom IOC gestellt werden. Mitglieder sind je ein Vertreter der olympischen Sportarten, die deutschen Mitglieder des IOC und weitere persönliche Mitglieder (Aktivenvertreter). Sportverbände oder Vereine sind nicht Mitglieder.
Das NOK legt insbesondere die Grundsätze zur Nominierung der Sportler für die Olympischen Spiele durch die Fachverbände fest (z.B. "begründete Endkampfchance") und trifft schließlich die letzte Entscheidung, welche Sportler für die Olympischen Spiele dem IOC gemeldet werden. Da zwischen dem NOK und den Sportlern jedenfalls vor der Nominierung kein Vertragsverhältnis besteht, kann ein vor den staatlichen Gerichten durchsetzbarer Anspruch auf Nominierung in Anbetracht der Monopolstellung des NOK allenfalls bei grob sachwidrigen Entscheidungen gegeben sein.
Auch in anderen Ländern besteht jeweils ein Nationales Olympisches Komitee, das vom IOC anerkannt ist.

Das IOC
Das Internationale Olympische Komitee (IOC) mit Sitz in Lausanne ist ein rechtsfähiger Verein nach Art. 68 schweizerisches ZGB. Mitglieder sind nur natürliche Personen, pro Staat ein bis zwei, die kooptiert werden.
Das IOC veranstaltet die Olympischen Sommer- und Winterspiele und beansprucht das ausschließliche Recht an ihnen, insbesondere das Veranstaltungs-, Nutzungs- und Ver­breitungsrecht, sowie alle Rechte an den Olympischen Zeichen (Olympische Ringe, Flagge, Motto, Em­blem, Hymne (Règles 11 ff Charte Olympique). Diese Rechte sind durch allgemeine oder auch Sondergesetze in den meisten Staaten geschützt und dürfen daher (gewerblich) nur mit Erlaubnis (Lizenz) des IOC oder, falls vom IOC ermächtigt, des jeweiligen NOK verwendet werden, wofür in der Regel ein Entgelt zu bezahlen ist (sog. Nutzungsrechte). Als Veranstalter der Olympischen Spiele kann das IOC auch die Rundfunk- und Fernsehrechte vergeben.
Durch Verträge mit dem jeweiligen Veranstalterland, mit den beteiligten Sportverbänden und den teilnehmenden Sportlern wie auch mit den Me­dien sichert das IOC seine Rechte und seinen überragenden Einfluß auf die Spiele,
Das IOC kann Internationale Weltsport(fach)verbände (Fédérations Internationales) und für jedes Land ein NOK anerkennen. Entscheidungen des IOC sind nach Règle 19 Nr. 4 endgültig, können aber in manchen Fällen vor dem vom IOC errichteten Tribunal Arbitral du Sport (Sport-Schiedsgericht) angegriffen werden. Damit soll vor allem die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen werden und eine sachnähere und schnellere Entscheidung von Streitfällen erreicht werden.

Was versteht man unter dem sog „Ein-Verbandsprinzip“ ?                                
Das Ein-Verbandsprinzip ist eines der Grundprinzipien der gesamten Sportorganisation und wird durchgängig durch die Satzungen aller internationalen und nationalen Sportverbände gesichert: Jeder internationale oder natio­nale Sport(fach)verband nimmt pro Land/Region nur jeweils einen Landes- oder Regional(fach)verband auf. Das IOC läßt nur solche Sportarten zu Olympischen Spielen zu, in denen das Ein-Verbandsprinzip gesichert ist.
Das Ein-Verbandsprinzip hat den Vorteil, daß weitgehend einheitliche Regelwerke international und national für jede Sportart durchgesetzt und einheitliche Meisterschaften durchgeführt werden können; erst diese Einheitlichkeit ermöglicht den weltweiten Vergleich sportlicher Leistungen, was zum Wesen des Sportes gehört.
Das Ein-Verbandsprinzip führt andererseits zu einer Monopolisierung im Sport. Ein Sportler, vor allem ein Berufssportler, kann seinen Sport jedenfalls als Hochleistungssportler nur im Rahmen eines Sportverbandes ausüben, was zwangsläufig zu einer großen Machtfülle der entscheidenden Gremien und Funktionäre führt.
Die Gefahr liegt - wie bei jedem Monopol - vor allem angesichts der starken Kommerzialisierung des Sportes in der Möglichkeit des Machtmißbrauches durch die Verbände und ihre Funktionäre. Diese Gefahr liegt besonders nahe, weil die ausübenden Sportler in der Verbandsorganisa­tion praktisch kein demokratisches Mitspracherecht haben; zudem suchen vor allem die internationalen aber auch die na­tionalen Sportverbände, sich der Kontrolle staatlicher Gerichte zu entziehen.
Jedenfalls zum deutschen Recht ist daher auch unbestritten, daß auf die monopolistischen Sportverbände, soweit sie deutschem Recht unterliegen, also in Deutschland ihren Sitz haben, die Rechtsgrundsätze des deutschen Kartellrechts und der deutschen Rechtsprechung für marktbeherrschende Unternehmen (Monopole) grundsätzlich anzuwenden sind.
Daraus folgt insbesondere, daß  Sportverbände einem Aufnahmezwang un­terliegen und der Mißbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung von den staatlichen Kartellbehörden unterbunden werden kann (§ 22 Abs. 5 GWB, Doppelverkauf) oder unter besonderen Voraussetzungen (z.B. bei Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungs-verbot, § 26 Abs. 2 GWB oder gegen eine Verfügung eines Kartellamtes) zu Schadensersatzansprüchen der Betroffenen führt (Art. 35 GWB).
Ob auf internationale Sportverbände, die im Ausland ihren Sitz haben und daher weder deutschem Recht unterliegen noch (in der Regel) vor deutschen Gerichten verklagt werden können, entsprechende Rechtsgrundsätze anwendbar sind, richtet sich nach der auf sie anwendbaren Rechtsordnung des betreffenden Landes - z.B. für einen Verband, der in der Schweiz seinen Sitz hat, nach schweizerischem Recht.

Die einzelnen Sportvereine sind hingegen, angesichts ihrer Vielzahl in jeder Sportart, grundsätzlich nicht monopolistisch und unterliegen daher keinem Aufnahmezwang, können aber in Ausnahmefällen marktbeherrschende Unternehmen sein.

 

Hat ein Sportler Anspruch auf die Nominierung für Olympia ?

Die Probleme der föderativen Struktur seien  nun kurz am Beispiel der Nominierung von Sportlern zu Wettkämpfen exerziert.
1. Die Nominierung eines Leistungssportlers zu nationalen oder in­ternationalen Wettkämpfen (Olympische Spiele, WM, deutsche Meisterschaft) durch den zuständigen Sportverband hat für den einzelnen Sportler große sportliche und, wenn er aus seiner sportlichen Tätigkeit wirtschaftlichen Gewinn zieht (Berufssportler), auch wirtschaftliche Bedeutung. Daher haben die Fachverbände inzwischen in der Mehrzahl mehr oder weniger detaillierte Nominierungs-Richtlinien aufgestellt, um so Sicherheit für die Beteiligten zu schaffen und auch nur den Anschein von Willkür zu vermeiden. Der BA-L hat Rahmenrichtlinien entworfen, die von vielen Verbänden weitgehend übernommen worden sind.
2. Die Nominierung wirft wegen ihrer großen vor allem auch wirtschaftlichen Bedeutung eine Reihe von bislang noch wenig geklärten Rechtsproblemen auf:
* Besteht ein Anspruch auf Nominierung? Schon verschiedentlich haben Sportler versucht eine Nominierung für die Teilnahme an Meisterschaften vor staatlichen Gerichten durchzusetzen, sind aber bislang meistens letztlich gescheitert (s. verschiedene Fälle bei Hohl).
* Welche Rechtsbeziehungen ergeben sich aufgrund der Nominierung?
a) Zweifelhaft ist, ob die Verbände wegen der Auswirkung einer (Nicht-)Nominierung auf die Berufsausübung des Sportlers (Art. 12 Abs. 1 GG) rechtlich verpflichtet sind, Nominierungs-Richtlinien zu erstellen und be­kanntzugeben oder ob sie völlig frei jeden Einzelfall entscheiden können.
aa) Liegen Richtlinien vor, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß dadurch nach dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Selbstbindung des Ver­bandes eingetreten ist, mit der Folge, daß der Sportler, der die Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Nominierung hat, der möglicherweise sogar vor den staatlichen Gerichten durchsetzbar ist. Dabei kann allerdings die rechtliche An­spruchsgrundlage verschieden sein, je nach dem, ob der Sportler in vereinsrechtli­cher, in vertraglicher  oder überhaupt in keiner Rechtsbeziehung zum Ver­band steht. Im letzten Fall kann als Anspruchsgrundlage höchstens §§ 826 BGB/ 26 Abs. 2/ 27 GWB (Verbot der sittenwidrigen Schä­digung durch sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung) herangezogen werden.
Die Nominierungs-Richtlinien gewähren indes i.d.R. dem Verband einen gewissen Ermessensspielraum, der von den Gerichten zu achten ist, wenn er mit sporttypischen Erwägungen ausgefüllt wird. Ist beispielsweise nach den Richtlinien grundsätzlich derjenige zu nominieren, der in einer festgelegten An­zahl von Wettkämpfen die besten Ergebnisse erzielt hat, so kann der Verband mögli­cherweise unter Ausnutzung des eingeräum­ten Ermessens einen anderen vorziehen, weil dieser in der Zeit der Wett­kämpfe erkrankt war, in der übrigen Wettkampfsaison aber durchwegs bes­sere Leistungen erbracht hatte. Bei Mannschaftssportarten spielt neben der objektiven Leistung immer auch die Mannschaftsdienlichkeit des einzelnen Sportlers eine wichtige Rolle, so daß hier das Ermessen des Verbandes be­sonders weit ist. Eine Nicht-Nominierung ist auch dann sachgemäß, wenn sie mit regelwidrigen Dopingvergehen des Sportlers begründet wird.
bb) Besondere Rechtsprobleme entstehen dadurch, daß bei der Nominierung oft mehrere Verbände beteiligt sind: Die Nominierung zu Olympischen Spielen beispielsweise  erfolgt durch das NOK an das IOC aufgrund eines Vorschlages des jeweiligen Fachverbandes; das IOC spricht dann die Einladung an den Sportler aus. Weder das NOK noch das IOC sind an die Entscheidungen der vorgeschalteten Verbände gebunden. Selbst wenn ein Sportler daher vor einem staatlichen Gericht seinen Anspruch auf Nominierung gegen seinen Fach­verband durchsetzen sollte, und dieser ihn daraufhin dem NOK (oder entsprechend das NOK dem IOC) vorschlägt, so könnte dieses den Vorschlag ablehnen; da der Sportler weder mit dem NOK und erst recht nicht mit dem IOC in einer vertraglichen oder vereinsrechtlichen Beziehungen steht, dürfte ein Anspruch gegen das NOK nur bei sittenwidrigem Verhalten (§ 826 BGB) oder Miß­brauch seiner monopolartigen Stellung (Diskriminierungsverbot, § 26 Abs. 2 GWB Marktbeherrschendes Unternehmen) bestehen. Gegen das IOC schließlich ist ein Anspruch vor deutschen Gerichten schon mangels Zuständigkeit eines deutschen Gerichts praktisch überhaupt nicht durchsetzbar, ganz abgesehen davon, daß grundsätzlich auf die dabei entstehenden Rechtsfragen nicht deutsches sondern schweizerisches Recht (Sitz des IOC in Lausanne) anwendbar ist.
b) Durch die Nominierung eines Sportlers entsteht zwischen dem nominierenden Verband und dem Sportler ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis, wenn der Sportler mit der Nominierung einverstanden ist. Eine Verpflichtung, sein Einverständnis zu geben, kann sich für den Sportler aus einer zwischen ihm und dem Verband schon vorher bestehenden Vertragsbeziehung ergeben, etwa wenn der Sportler in einen Kader berufen oder in sonstiger Weise gefördert worden war. Aufgrund des durch die Nominierung entstandenen Vertrages haben die beiden Parteien die ge­genseitig zugesagten Leistungen zu erbringen, insbesondere muß der Verband die gegebenenfalls versprochene (finanzielle) Förderung des Sportlers durchführen. Ob durch die Nominierung schon ein endgültiger Anspruch des nominierten Sportlers oder auch des Verbandes auf Teilnahme an dem Wettbewerb entsteht, hängt von der Vereinbarung ab; grundsätzlich ist anzunehmen, daß bei plötzlichen Änderungen der Umstände (z.B. Formtief) eine Kündigung zulässig ist.

Ist der Sportler an Verbandsregeln gebunden ?

Verbandsregeln sind alle allgemein gültigen Bestimmungen, die ein Verband erlassen und kraft seiner Verbandsgewalt durchsetzen kann; zu den Verbandsregeln gehören insbesondere die Satzung, die Spielregeln, Rechts- und Verfahrensord­nungen, Spielordnungen u. a..

Problematisch ist, auf welche Weise die Verbandsregeln wie auch die Verbands­gewalt für die Vereine und vor allem für die Sportler rechtlich verbindlich werden.
Dieses Problem stellt sich, da ein Verband - anders als der Staat - weder die Be­fugnis hat, objektives, alle Personen in seinem fachlichen und örtlichen Bereich bindendes Recht einseitig zu erlassen, noch das Recht, es diesen Personen gegenüber auch durchzusetzen; vielmehr ist der Verband auf die rechtsgeschäftliche Zustimmung der Betreffenden angewiesen.
Eine rechtliche Bindung an die Verbandsregeln kann entweder vereinsrecht­lich (unten 1) oder aufgrund eines Vertrages erreicht werden (unten 2). Bei vereins­rechtlicher Bin­dung beruht die Verbandsgewalt auf der Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG), bei vertraglicher Bindung auf der Vertragsautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG); ob sich daraus allerdings eine un­terschiedliche rechtliche Bewertung ergibt, wie teilweise behauptet wird, er­scheint zweifelhaft, da sowohl die Vereins- als auch die Vertragsautonomie auf dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, auf der Privatauto­nomie beruhen (unten 3). In beiden Fällen tritt eine Bindung nur ein, wenn der Gebundene rechtsge­schäftlich bindend zugestimmt hat, also eine dahin­gehende Willenserklärung abgegeben hat.
1 a) An die Verbandsgewalt vereinsrechtlich gebunden sind zunächst einmal die unmit­telbaren Mitglieder des Verbandes, bei den Dachverbänden i.d.R. nur die unteren Ver­bände, bei diesen nur die Sportvereine. Die Sportler, in besonderer Weise Adressaten der Verbandsregeln, sind in aller Regel nicht unmittel­bare Mitglieder, kön­nen aber aufgrund einer "Doppelverankerung" in den Verbands- und Ver­einssatzungen die mittelbare Mitgliedschaft erworben haben und damit an die Verbandsregeln gebunden und der Verbandsgewalt unterworfen sein.
b) Die Bindung eines Vereinsmitgliedes (Sportlers) an die Verbandsregeln kann auch allein durch eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssat­zung bewirkt werden; al­lerdings hat dann nur der Verein gegenüber seinem Mitglied einen An­spruch auf Ein­haltung der Verbandsregeln und kann sie gegebenenfalls mit seiner Vereinsgewalt durchsetzen. Das Vereinsmitglied ist der Verbandsgewalt unmittel­bar nicht unterwor­fen. Dies könnte nur dann erreicht werden, wenn die entspre­chende Satzungsbestim­mung des Vereins als Satzung zu Gunsten Dritter (des Verbandes) angesehen werden kann; die rechtliche Zulässigkeit einer Satzung zu Gunsten Dritter analog § 328 BGB ist in der Rechtslehre umstritten, dürfte aber zu bejahen sein, da § 328 BGB Ausfluß der Privatautonomie ist, die auch das Sat­zungsrecht beherrscht.
c) Mitunter verpflichtet ein Dachverband in seiner Satzung seine Mitglieder (z.B. Re­gionalverbände), in ihrer Satzung jeweils das Regelwerk des Dach­verbandes für ihre Mitglieder (Sportvereine) für verbindlich zu erklären und weiterhin die Sport­vereine zu verpflichten, in der Vereinssatzung eine ent­sprechende Bestimmung aufzunehmen. Ge­schieht das durchgängig, so ist je­des Vereinsmitglied an das Ver­bandsrecht gebunden, allerdings wiederum nur seinem Verein gegenüber. Fehlt allerdings eine entsprechende Klausel in der Satzung des Vereins, so sind dessen Mitglieder nicht an das Verbands­recht gebunden; die Verpflichtung durch die Verbandssatzung allein hat für die Ver­einsmitglieder keine rechtliche Wirkung.
Die Anerkennung der Verbandsregeln in einer Vereinssatzung führt indes bei Mehr­spartenvereinen zu Schwierigkeiten; sinnvoll ist daher eine Be­schränkung dahingehend, daß nur die Mitglieder einer bestimmten Sportab­teilung an die Re­geln des zuständigen Verbandes gebunden sind.
2. Im übrigen kann sich ein Vereinsmitglied oder überhaupt jeder Dritte an die Ver­bandsregeln und an die Verbandsgewalt durch Vertrag mit dem Ver­band bin­den. Bei­spiele für eine vertragliche Bindung sind die Erteilung einer Lizenz oder Spielerlaubnis durch den Verband an einen Sportler, die Benutzung ei­ner vom Verband zur Verfügung gestellten Einrichtung  durch den Sportler, die Nominierung eines Sportlers für Meisterschaften oder sonstige Wett­kämpfe, die Aufnahme in einen Kader durch den Verband. In allen diesen Fällen ist Voraussetzung, daß sowohl der Verband als auch der betref­fende Sportler zumindest kon­kludent entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärun­gen abgeben. Vom Inhalt des Vertrages hängt es dann ab, in welchem Umfang sich der Sportler den Verbandsregeln und der Verbandsgewalt "unterworfen" hat.
3. Zweifelhaft und umstritten ist, ob die Verbandsregeln rechtlich unter­schiedlich zu be­handeln sind, je nach dem, ob sie vereinsrechtlich (dann als korporationsrechtli­che Bestim­mungen) oder vertragsrechtlich (dann als Ver­tragsbedingungen) bin­dend geworden sind. Vereinsrechtliche Regeln sind objektiv auszulegen, Ver­tragsbedingungen hingegen nach dem Empfänger­horizont, hier des Sportlers, was durchaus zu unterschiedlichem Ergeb­nis führen kann. Vor allem könnte bei Quali­fizierung als Vertragsbedingungen die An­wendung des AGBGesetzes naheliegen, würde aber zu unsinnigen Er­gebnissen führen (etwa Unklarheitenregel des § 5 AGBGesetz, mit der mög­lichen Folge, daß eine be­stimmte Regel einem Spieler gegenüber unwirksam ist).