Aufsätze

Prof. Dr. Heermann, Peter W.: Einführung einer gesetzlich vorgeschribenen Sportsgerichtsbarkeit durch die Hintertür?, in: Sport und Recht (SpuRt) 2015, S. 4 - 10

Prof. Dr. Heermann, Peter W.: Freiwilligkeit von Schiedvereinbarungen in der Sportsgerichtsbarkeit, in: SchiedsVZ 2004, S. 66 - 79

Prof. Dr. Pfister, Bernhard: Das Krabbe-Urteil - Urteilsanmerkung 1. Teil: Der DLV als Niederlassung der IAAF i.S.v. § 21 ZPO? 2. Teil: Kollisions- und materiellrechtliche Probleme, in: SpuRt 1995, S. 201 - 204 und S. 250 - 252

 

Ausgewählte Urteile

10.04.2004: Wie bereits vermeldet, hat das Schweizerische Bundesgericht in letzter Instanz nicht nur die Urteile das TAS/CAS als außerstaatliches Gericht anerkannt, welches rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht und damit unter dauerhaftem Ausschluß der späteren Klagbarkeit vor ordentlichen Gerichten entscheiden kann, anerkannt. Den Urteilstext (Englisch) finden Sie hier: SchwBGzuTAS

25.06.2003: In einem richtungsweisenden Urteil hat das Schweizerische Bundesgericht in letzter Instanz nicht nur die Urteile des CAS gegen die russischen Sportbetrügerinnen Danilowa und Lazutina bestätigt (s.u.), sondern vor allem das TAS/CAS als außerstaatliches Gericht anerkannt, welches rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht und damit unter dauerhaftem Ausschluß der späteren Klagbarkeit vor ordentlichen Gerichten entscheiden kann. Pressemitteilung 

12.12.2002: Die FIFA erkennt das CAS als oberstes außerstaatliches (Verbands)Rechtsprechungorgan an: Pressemitteilung

AG Duisburg (8. Mai 2001 Az: 51 C 781/01) (Telefax in der Sportgerichtsbarkeit) Die in den Rechts- und Verfahrensordnungen der Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit vorgesehene Form des Einschreibbriefes für Prozeßhandlungen (hier: für eine Berufungseinlegung gegen die Entscheidung eines Sportgerichts über die Wertung eines Fußballspiels) ist immer Wirksamkeitsvoraussetzung und hat nicht nur Beweisfunktion. Ein Einschreibbrief kann nicht durch Telefaxschreiben ersetzt werden, selbst wenn dies rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist übersandt wird . Fundstelle: SpuRt 2002, 71-72 = MDR 2002, 652.

OLG Frankfurt (18. April 2001 Az: 13 U 66/01 ) Bindungswirkung der Entscheidung des internationalen Verbandsgerichts der IAAF über Wettkampfsperre wegen Dopingverstoßes- einstweiliger Rechtsschutz (Fall Baumann) 1. Im deutschen Rechtskreis bestehen im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen gegen den Erlaß einer Leistungsverfügung im Sportbereich keine durchgreifenden Bedenken. An die Annahme, daß dem Verfügungskläger eine vorweggenommene Anspruchsbefriedigung aus besonderem Grund nicht versagt werden darf, müssen aber strenge Anforderungen gestellt werden. 2. Die einstweilige Verfügung eines Sportlers gegen den deutschen Leichtathletik-Dachverband mit dem Antrag, es zu unterlassen, ihm die Teilnahme an Meisterschaften zu untersagen bzw in sonstiger Weise zu beeinträchtigen, ist wegen Bestehens eines Verfügungsgrundes zulässig. 3. Dem internationalen Leichtathletik-Dachverband (IAAF) steht auch für Fälle des Dopingverstoßes, die in die Verantwortlichkeit eines Nationalverbandes fallen, eine originäre eigene Sanktionszuständigkeit gegenüber den Athleten zu, der sich diese in der nach den IAAF-Statuten getroffenen Athletenvereinbarung und durch Eintragung in der Athletenpaß unterworfen haben. Unterläßt der nationale Dachverband die Verhängung einer von der Sachlage her gerechtfertigte vorläufige Wettkampfsperre, kann der internationale Dachverband selbst das Verhalten des Sportlers sanktionieren. 4. Eine Entscheidung des internationalen Verbandsgerichts (IAAF-Panel) über die Verhängung einer Wettkampfsperre gegen einen SPORTLER wegen Dopingverstoßes hat Bindungswirkung gegenüber Entscheidungen des nationalen Dachverbandes und des Landesverbands bzw Ortsverbandes, dessen Mitglied der betroffene SPORTLER ist. Hat der Rechtsausschuß des nationalen Dachverbandes (als das nationale Verbandsgericht) die Verhängung einer Wettkampfsperre "unanfechtbar" abgelehnt, wird diese Entscheidung durch die Entscheidung des IAAF-Panels zwar nicht formellrechtlich aufgehoben, sie wird aber gegenstandslos. 5. Die Verhängung der Wettkampfsperre durch das IAAF-Panel verstößt trotz Geltung der "Strict liability rule" (Verhängung von Sanktionen ohne Verschuldensfeststellung) nicht gegen den deutschen orde public, wenn das Gericht im konkreten Fall von einem (vermuteten) Verschulden des Sportlers ausgegangen ist, indem es festgestellt hat, daß der Sportler den ihn aufgrund des positiven Befunds der A-Probe benachteiligenden Anscheinsbeweis nicht nachhaltig zu erschüttern vermocht habe. Fundstelle: SpuRt 2001, 159-163.

OLG Frankfurt (5. April 2001 Az: 24 Sch 1/01 ) Staatliche Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtbarkeit - einstweiliger Rechtsschutz: Hat das Schiedsgericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme angeordnet, so kann das staatliche Gericht eine Vollziehung unter Umständen auch dann anordnen, wenn die Vollziehung zur Erfüllung des verfolgten Anspruchs führen würde. Solche Umstände können dann gegeben sein, wenn der Anspruch überhaupt nur durch seine sofortige Verwirklichung gesichert werden kann. Der auch im Zivilprozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann es gebieten, einen Verband gegenüber seinen Mitgliedern an der in seiner Satzung festgeschriebenen Bezeichnung eines Verbandsorgans als "Schiedsgericht" festzuhalten. Fundstelle NJW-RR 2001, 1078-1079 = SpuRt 2001, 198-200.

LG Darmstadt (21. März 2001 Az: 2 O 76/01) Einstweilige Verfügung auf Zulassung eines international gesperrten Leichtathleten zu einer nationalen Sportveranstaltung) Es ist nicht zu beanstanden, wenn der nationale (deutsche) Leichtathletikverband einem Leichtathleten, gegen den der internationale Leichtathletikverband eine zweijährige Wettkampfsperre wegen Doping-Verstoßes (hier: Dieter Baumann) verhängt hat, keine Starterlaubnis erteilt. Der Deutsche Leichtathletikverband ist allen ihm angeschlossenen Athleten gleichermaßen verpflichtet. Die Rechte der übrigen Teilnehmer an der Sportveranstaltung würden aber erheblich beeinträchtigt, wenn der international gesperrte Sportler ebenfalls daran teilnehmen würde, weil dessen ungehinderte Zulassung zu der Veranstaltung eine weitreichende Sperre aller übrigen teilnehmenden Athleten durch den internationalen Verband zur Folge hätte. Hiernach befindet sich der nationale Verband in einer Konfliktsituation, die ihn zur Pflichterfüllung unter wechselseitiger Abwägung der einzelnen Rechte verpflichtet. Diese Abwägung der Förderungspflichten führt zur Entscheidung zugunsten der unbeteiligten übrigen Athleten. Gegenüber dem gesperrten Sportler kann der Verband seine Gleichbehandlungs- und Förderungspflicht etwa durch Einwirken auf die Gremien des internationalen Verbandes nachkommen. Ein einstweiliger Verfügungsantrag des gesperrten Sportlers auf Zulassung zu der Sportveranstaltung hat daher keinen Erfolg. Fundstelle SpuRt 2001, 114-116.

EU-Recht

10.03.2003: Nicht nur aufgrund des aktuellen Anlasses finden Sie hier einige Materialien zum Internationalen Sportgerichtshof (CAS/TAS). Weitere Informationen können Sie unter http://www.tas-cas.org erhalten.