Welche Grundsätze gelten für eine zivilrechtliche Haftung im Sport?

Dies meint im hier gebrauchten Sinn Verpflichtung zum Schadensersatz, gegebenenfalls auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes vor allem bei Körperverletzung oder auch Sachbeschädigung. Im Sport wirft besonders die Haftung von Sportlern untereinander besondere Probleme auf (unten 2). In der Praxis von Bedeutung ist auch die Haftung eines Vereins oder allgemein des Veranstalters eines Sportereignisses (unten 3), zur Haftung des Eigentümers oder Besitzers einer Sportanlage für Schäden der Zuschauer (Randalierer). Grundsätzlich haftet derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht gegenüber einem anderen schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden verursacht. Als Anspruchsgrundlage kommt ein Vertrag zwischen den beiden (insbesondere positive Forderungsverletzung) oder bei Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Delikt gemäß § 823 ff BGB in Betracht; nur im letzten Fall kann der Verletzte bei einer Körper- oder Persönlichkeitsrechtsverletzung auch Schmerzensgeld verlangen (§ 847 BGB). Entscheidend ist in jedem Fall, welche Pflichten (Sorgfaltspflichten, auch Verkehrssicherungspflichten genannt) bestehen. Die Sorgfaltspflichten ergeben sich in aller Regel nicht unmittelbar aus Gesetz oder Verordnung, sondern werden zumeist anhand der konkreten Umstände des Falles von den Gerichten aus dem allgemeinen Schädigungsverbot abgeleitet. Wird ein Schadensersatzanspruch auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage gestützt, so haftet der verantwortliche Vertragspartner auch, wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft, für jedes Verschulden seiner Gehilfen (Angestellte, ehrenamtliche Mitarbeiter), deren er sich zur Erfüllung seiner (Sorgfalts-)Pflichten bedient (§ 278 BGB); bei einem deliktischen Anspruch (§§ 823 ff BGB) haftet der Verantwortliche für die Pflichtverletzung eines Mitarbeiters nur, wenn ihm nicht der in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehene Entlastungsbeweis gelingt. d.h. wenn er nicht beweist, daß er den Mitarbeiter sorgfältig ausgesucht und überwacht hat. Soweit eine juristische Person (Verein, Gemeinde, kommerzielle Gesellschaften) verantwortlich gemacht wird, hängt deren Haftung davon ab, für welche Personen (Angestellte) sie verantwortlich ist. Uneingeschränkt haftet eine juristische Person für eine verschuldete Pflichtverletzung ihrer Organe, der Verein also für seinen Vorstand oder für andere durch die Satzung bestimmte besondere Vertreter (§§ 31, 30 BGB). Im übrigen gilt das im letzten Absatz Gesagte. Wem ein persönliches Verschulden an der Tötung oder Verletzung eines anderen nachgewiesen werden kann, der ist auch wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) oder Körperverletzung (§ 230 StGB) strafbar.

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