Was ist ein Schiedsgericht?

a) Ein Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das über zivilrechtliche Streitigkeiten unter weitgehendem Ausschluß der staatlichen Gerichtsbarkeit entscheidet. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten kann ein Schiedsgericht grundsätzllich nicht bestimmt werden (§ 101 ArbGG). Vor allem Sportverbände setzen für die Entscheidung von Streitfragen im Bereich des Sportes gerne ein Schiedsgericht ein, da dieses durch die Besetzung mit Mitgliedern, die dem Sport nahestehen, sachnäher und regelmäßig auch schneller entscheiden. Andererseits haben Schiedsgerichte nicht die den staatlichen Gerichten vorbehaltene Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen z.B. gegenüber Zeugen. Ein Schiedsgericht kann entweder von den Parteien vor oder nach Entstehen des Streites vertraglich vereinbart (§ 1029 ZPO) oder - wie im Sportbereich häufig - durch die Vereins(Verbands)Satzung festgelegt werden (§ 1066 ZPO); die Satzung muß dann auch die Regeln über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter enthalten (BGHZ NJW 1984, 1355). An die satzungsmäßige Errichtung eines Schiedsgerichts sind die Mitglieder durch ihren Vereinsbeitritt gebunden, ohne daß sie das Schiedsgericht noch vertraglich gesondert anerkennen müßten (str. a.A. z.B. K. Schmidt, JZ 1989, 1077, 1082); mit Nichtmitgliedern, wie auch z.B. bei den Lizenzspielern des DFB, kann indes nur durch einen besonderen schriftlichen Vertrag ein Schiedsgericht vereinbart werden. Die Errichtung eines Schiedsgerichts durch eine Schiedsgerichtsordnung oder eine andere Vereinsordnung unterhalb der Satzung ist unwirksam.
b) Ein Schiedsgericht ist zu unterscheiden von sonstigen Vereinsgerichten (Sportgerichten), die - auch wenn sie oft als Schiedsgericht bezeichnet werden - keine echten Schiedsgerichte sondern Vereinsorgane sind, die in Vereinsangelegenheiten Entscheidungen treffen, ohne daß dadurch die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen werden könnte. Das echte, satzungsmäßige Schiedsgericht kann zwar eine Vereinseinrichtung sein, darf aber kein "Organ" des Vereins sein, da es sachlich unabhängig sein muß, also nicht Beschlüssen oder Weisungen der Mitgliederversammlung als dem obersten Vereinsorgan unterworfen ist (Erfordernis der sachlichen Unabhängigkeit). Weiterhin müssen die einzelnen Schiedsrichter persönlich unabhängig sein (Erfordernis der persönlichen Unabhängigkeit); Vorstandsmitglieder sind also ausgeschlossen. Einfache Vereinsmitglieder können als Schiedsrichter vorgesehen sein, oft werden sie wegen ihrer Sachnähe sogar vorgezogen gegenüber Außenstehenden. Ein Schiedsgericht, das zwischen Verband und Nichtmitglied vertraglich vereinbart ist, darf allerdings nicht ausschließlich mit Mitgliedern des Verbandes besetzt sein.
c) Enthält die Schiedsklausel in Satzung oder Schiedsvertrag keine Vorschriften, wie die Schiedsrichter gewählt werden, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter (§ 1028 ZPO). Um bei der Urteilsfindung eine Pattsituation zu vermeiden, sollte in Satzung/Vertrag jedenfalls vorgesehen sein, daß die von den Parteien benannten Schiedsrichter einen Obmann benennen, und daß im Fall von Uneinigkeit hierüber der Obmann von einer neutralen Instanz (z. B. dem Präsidenten eines örtlich zuständigen Oberlandesgerichts) benannt wird.
d) Ein Schiedsgericht muß die grundlegenden Verfahrensrechte der Beteiligten beachten, insbesondere ihnen rechtliches Gehör gewähren; die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte kann nicht ausgeschlossen werden. Grundsätzlich entscheidet das Schiedsgericht aufgrund des sachlich anwendbaren Rechts, also aufgrund der maßgebenden Satzung oder des Vertrages im Rahmen der staatlichen Rechtsordnung (Autonomie). Die Parteien können aber das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit im Rahmen der guten Sitten zu entscheiden.
e) Seit 1984 besteht mit Sitz in Lausanne ein Internationaler Schiedsgerichtshof des Sports (Tribunal Arbitral du Sport), der auf Initiative des IOC gegründet wurde. Es dürfte sich hierbei um ein echtes Schiedsgericht handeln. Eine deutsche Übersetzung des Statuts des Schiedsgerichts ist abgedruckt bei Reschke, Handbuch des Sportrechts Nr. 80 00 9). Das gleiche dürfte auch für den 1994 vom IOC errichteten Council of Arbitration for Sport gelten.

< zurück zur FAQ-Übersicht