Was ist eine Vereinsordnung?

a) Die grundlegenden Regeln für das Vereinsgeschehen müssen in der Vereinssatzung enthalten sein. In größeren Vereinen und vor allem in Verbänden gibt es regelmäßig noch eine Fülle von Regelwerken, die außerhalb der Satzung in sogenannten Vereinsordnungen enthalten sind: z. B. Benutzungsordnung, Spielordnung und viele andere mehr. Derartige Vereinsordnungen unterhalb der Satzung können die nähere Ausgestaltung der in der Satzung festgelegten Grundsätze und sonstige Regelungen enthalten; sie können u.U. auch nur einen Teil der Vereinsmitglieder binden (z.B. Abteilungsordnung), gelten mitunter aber auch für Nichtmitglieder, die sie vertraglich anerkannt haben, beispielsweise bei Benutzung einer Vereinseinrichtung. Eine Vereinsordnung wird regelmäßig von einem in der Satzung bestimmten Vereinsorgan und nicht von der gesamten Mitgliederversammlung aufgestellt und gegebenenfalls abgeändert; darin liegt vor allem der Vorteil einer Vereinsordnung gegenüber einer Satzung. Soweit in einer Vereinsordnung Pflichten der Mitglieder geregelt sind, werden die rechtlichen Grenzen diskutiert. Sehr überlegenswert ist der Vorschlag, trotz § 23 Abs. 1 AGBGesetz, wonach dieses Gesetz auf Verträge des Gesellschaftsrechts, wozu auch das Vereinsrecht gehört, nicht anwendbar ist, auf derartige Vereinsordnungen zumindest den in § 9 Abs. 1 AGBGesetz enthaltenen Grundsatz anzuwenden; danach sind Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner (hier: das Vereinsmitglied) unangemessen benachteiligen; die hierzu von Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Präzisierungen könnten dann herangezogen werden. Zum gleichen Ergebnis führt der Vorschlag, auf Vereinsordnungen die zu § 242 BGB entwickelten Grundsätze oder - etwas weniger weitreichend - §§ 315 ff BGB (Leistungsbestimmungsrecht einer Vertragspartei, hier des Vereins) anzuwenden.
b) Nicht zu verwechseln sind die oben erörterten Vereinsordnungen unterhalb der Satzung mit Regelwerken, die zwar räumlich außerhalb der Satzung stehen, aber als ihr Bestandteil angesehen werden. Sie sind wie eine Satzung zu behandeln, bedürfen insbesondere des zum Erlaß oder zur Änderung vorgesehenen Verfahrens. Andererseits können sie dann auch Regelungen enthalten, die in einer Satzung enthalten sein müssen. Vor allem Verbände erlassen derartige Ordnungen selbständig aber als Bestandteil der Satzung, um die Satzung selbst von systematisch zusammenhängenden Regelwerken zu entlasten (z.B. Schiedsrichterordnung, Rechts- und Verfahrensordnung), vor allem wenn sie "schwerwiegende Eingriffe des Verbandes gegenüber den Mitgliedern" ermöglichen, die nach der Rechtprechung des Bundesgerichtshofes der Satzungsform bedürfen.

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