Wie werde ich Vereinsmitglied – muss ich Beiträge zahlen?

Die Mitgliedschaft in einem Verein erwirbt man regelmäßig durch Beitritt. Wenn nichts anderes in der Satzung geregelt ist, erfolgt der Beitritt aufgrund eines Vertrages zwischen dem Beitrittswilligen und dem Verein, vertreten durch den Vorstand; ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Eltern); ist er jünger, so kann für ihn nur der gesetzliche Vertreter den Aufnahmevertrag abschließen. Durch den Beitrittsvertrag erkennt das Mitglied die sich aus der Vereinssatzung und den Vereinsordnungen ergebenden Pflichten an und erwirbt die sich daraus ergebenden Rechte. Falls in der Satzung verankert, hat der Verein über seine Mitglieder die Vereinsstrafgewalt. Ein Vereinsmitglied ist als solches nicht Mitglied des Sportverbandes, dem der Verein angehört. Eine Bindung des Vereinsmitgliedes an die Verbandsgewalt kann daher nur durch eine sogen. mittelbare Mitgliedschaft oder durch einen besonderen Vertrag zwischen Verband und Mitglied bewirkt werden. Mitgliedsbeiträge sind Einnahmen eines Vereins, die aufgrund der Satzung als Mitgliedsbeiträge für die Wahrnehmung allgemeiner ideeller oder wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder gezahlt werden. Hierzu zählen auch Umlagen, die von allen Mitgliedern in gleicher Höhe oder nach einem bestimmten Maßstab, der von dem Maßstab der sonstigen Mitgliedsbeiträge abweichen kann, erhoben werden. Mitgliedsbeiträge sind keine Einnahmen im Sinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 AO), es sei denn, sie enthalten als sogen. unechte Mitgliedsbeiträge ein verstecktes Entgelt für die Gewährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile durch die Körperschaft. Bei den Mitgliedsbeiträgen kann nach Alter, sozialer Stellung, aktiver oder passiver Mitgliedschaft differenziert werden; siehe jedoch Gemeinnützigkeit. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine können nicht vom Mitglied als Spenden geltend gemacht werden. Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich kein umsatzsteuerliches Entgelt, weil kein Leistungstausch erfolgt. Soweit der Mitgliedsbeitrag auch das Recht zur Nutzung der Sportanlagen des Vereins abgilt, ist jedoch zu unterscheiden: Da Sportvereine kraft Satzung idR nicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Ziel haben, sind sie bei der Verfolgung ihres eigentlichen Vereinszwecks keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Die Betätigung des Vereins im Bereich des ideellen Vereinszwecks, die von Mitgliederbeiträgen finanziert wird, ist kein umsatzsteuerrechtlicher Leistungstausch, wenn der Verein zur Erfüllung seiner den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke tätig wird (Abschn. 4 Abs. 1 UStR, nichtunternehmerischer Bereich). Erbringt der Verein aber Leistungen, die ihrer Art nach nur den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen können, so wird er unternehmerisch im Sinne des § 2 I UStG tätig. Im unternehmerischen Bereich steht der Leistung des Vereins an das einzelne Mitglied der Mitgliedsbeitrag als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegenüber. Kann der Art der Leistung nicht eindeutig entnommen werden, ob sie Gesamt- oder Sonderbelangen dient, kann als Indiz für die Abgrenzung herangezogen werden, ob die Höhe des Mitgliedsbeitrags nach dem Grad der Tätigkeit des Vereins (pro Leistungsaustausch), oder für alle gleich bzw. nicht nach tätigkeitsbezogenen Merkmalen gestaffelt ist (pro echter Mitgliedsbeitrag). Gegebenenfalls sind die Mitgliedsbeiträge im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen in echte Mitgliedsbeiträge und in umsatzsteuerliche Entgelte. Für die Entgelte ist die - in dem entsprechenden Beitragsanteil enthaltene - Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die Leistung nicht - vor allem gem. § 4 Nr. 12 UStG - steuerfrei ist. Es gilt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG, soweit die Entgelte nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören.

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