Der Internationale Sportverband

Praktisch jede in mehreren Staaten wettkampfmäßig betriebene Sportart hat sich nicht nur auf nationaler sondern auch auf internationaler Ebene in einem Weltverband, häufig noch in dazwischen bestehenden regionalen Verbänden (Europa, Südamerika usw.) organisiert (Verbandsorganisation). Mit wenigen Ausnahmen (z.B. im Berufsboxen) besteht für jede Sportart nur ein Weltverband und je ein regionaler Verband (sog. Ein-Verbandsprinzip: s.u. VI.), der seinerseits auch jeweils nur einen nationalen Fachverband anerkennt. Auch das IOC, selbst ein Internationaler Sportverband, erkennt für jede olympische Sportart nur einen internationalen Weltverband an (vgl. Règle 51 Charte Olympique 1991).
Nicht ganz zweifelsfrei ist die rechtliche Einordnung der Internationalen Sportverbände. Völkerrechtlich werden sie überwiegend als International Non-Governmental Organisations (INGO) angesehen, haben also keine Völkerrechtsfähigkeit. Wegen der zunehmenden Kommerzialisierung zumindest im Bereich des IOC und anderer großer Internationaler Sportverbände, ist nicht ganz von der Hand zu weisen die Ansicht, daß sie sich zu einem multi-nationalen Unternehmen entwickelt haben, was die Qualifizierung als INGO ausschließen würde.
Viele Internationale Sportverbände haben Rechtsfähigkeit gemäß der Rechtsordnung des Landes erlangt, in dem sie ihren Sitz (z.B. Sitz des Generalsekretariats) haben. Grundsätzlich kann daher ein Internationaler Sportverband an seinem Sitz vor dem national zuständigen Gericht verklagt werden. Allerdings weisen manche ausländischen Gerichte Klagen gegen Sportverbände in sportlichen Fragen (immer noch) als außerhalb des Rechts liegend ab.

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