Kann jeder einen Verein gründen?

Art. 9 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, Vereine und Verbände zu bilden (Vereinigungsfreiheit); aus diesem Grundrecht wird weiter entnommen, daß die im Verein (Verband) zusammengeschlossenen Mitglieder ihr Vereinsleben selbst gestalten können (Vereinsautonomie). Aufgrund der Vereinsautonomie kann jeder Verein oder Verband seine eigenen Angelegenheiten regeln. Das umfaßt die Befugnis, in der Satzung und in Vereinsordnungen die allgemeinen Grundlagen des Vereinslebens und der Organisation festzulegen, das gesamte Regelwerk durch Einzelmaßnahmen und -Entscheidungen durch eigene Organe durchzusetzen und gegebenenfalls Verstöße von Mitgliedern hiergegen zu ahnden.
Die Vereinsautonomie besteht aber nur im Verhältnis zu den Vereins-/Verbandsmitgliedern, die sie durch ihren Beitritt rechtsgeschäftlich anerkannt haben. Soweit ein Verein und insbesondere auch ein Verband das von ihm gesetzte Recht und seine Vereinsgewalt auch gegenüber Nichtmitgliedern durchsetzen will, bedarf es hierzu eines Vertrages mit dem Betreffenden, aufgrund dessen dieser das Regelwerk und die Vereinsgewalt anerkennt (oft mißverständlich Unterwerfungsvertrag genannt); insoweit ist die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), nicht die Vereinsautonomie, Grundlage. Zu beachten ist dabei, daß das Mitglied eines Sportvereins als solches noch nicht Mitglied des Sportverbandes ist, dem der Verein angehört.

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