URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
8. Oktober 2002(1)
Wettbewerb -
Freistellungsentscheidung - Fernsehrechte - Eurovisionssystem - Artikel 81
Absätze 1 und 3 EG - Offensichtlicher Beurteilungsfehler
In den verbundenen Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00
Métropole télévision SA (M6) mit Sitz in Neuilly-sur-Seine
(Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Théophile,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin in der
Rechtssache T-185/00,
Antena 3 de Televisión SA mit Sitz in Madrid (Spanien),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Pombo García, E. Garayar Gutiérrez und
R. Alonso Pérez-Villanueva, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin in der
Rechtssache T-216/00,
Gestevisión Telecinco SA mit Sitz in Madrid, Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S. Muñoz Machado und M. López-Contreras Gonzalez,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin in der
Rechtssache T-299/00,
SIC - Sociedade Independente de Comunicação SA mit Sitz in
Linda-a-Velha (Portugal), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Botelho
Moniz,
Klägerin in der
Rechtssache T-300/00,
unterstützt durch
Deutsches SportFernsehen GmbH (DSF) mit Sitz in Ismaning
(Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Metzlaff,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin in der
Rechtssache T-299/00,
und
Reti Televisive Italiane Spa (RTI) mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt G. Amorelli, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin in der
Rechtssache T-300/00,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten in der
Rechtssache T-185/00 durch K. Wiedner und B. Mongin als Bevollmächtigte, in den
Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 durch K. Wiedner und É. Gippini Fournier als
Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Rivas Andrés und in der
Rechtssache T-300/00 durch K. Wiedner und M. França als Bevollmächtigte,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Union européenne de radio-télévision (UER) mit Sitz in Grand-Saconnex
(Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und M. Johnsson,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin in den Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und
T-300/00,
und
Radiotelevisión Española (RTVE) mit Sitz in Madrid,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Gutiérrez Gisbert, Zustellungsanschrift
in Luxemburg,
Streithelferin in den
Rechtssachen T-216/00 und T-299/00,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/400/EG der
Kommission vom 10. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache Nr.
IV/32.150 - Eurovision) (ABl. L 151, S. 18)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richterin V.
Tiili und der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi und A. W. H. Meij,
Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom
13. und 14. März 2002,
folgendes
Die Europäische Rundfunk- und
Fernsehunion und das Eurovisionssystem
1.
Die Europäische Rundfunk- und
Fernsehunion (EBU) ist ein Branchenverband von Hörfunk- und Fernsehanstalten
mit Sitz in Genf (Schweiz), der 1950 gegründet worden ist und keinen
Erwerbszweck verfolgt. Nach Artikel 2 ihrer Satzung in der Fassung vom 3. Juli
1992 soll die EBU die Interessen ihrer Mitglieder bei Programmfragen sowie in
rechtlichen, technischen und anderen Angelegenheiten wahrnehmen, insbesondere
den Austausch von Radio- und Fernsehprogrammen mit allen Mitteln - z. B. durch
Eurovision und Euroradio - sowie jede andere Form der Zusammenarbeit zwischen
ihren Mitgliedern und mit den übrigen Rundfunkveranstaltern oder deren
Zusammenschlüssen fördern sowie ihre aktiven Mitglieder bei Verhandlungen aller
Art unterstützen oder auf deren Antrag und für deren Rechnung selbst
Verhandlungen führen.
2.
Der Programmaustausch zwischen
den aktiven Mitgliedern der EBU findet in erster Linie im Rahmen der Eurovision
statt. Diese besteht seit 1954 und entspricht einem wesentlichen Teil der Ziele
der EBU. Artikel 3 Absatz 6 der Satzung der EBU in der Fassung vom 3. Juli 1992
bestimmt: Die .Eurovision' ist ein von der EBU eingerichtetes und koordiniertes
System des Austauschs von Fernsehprogrammen, das auf der Verpflichtung der
Mitglieder beruht, sich gegenseitig ... ihre Berichterstattung über sportliche
und kulturelle Ereignisse, die in ihrem Land stattfinden, anzubieten, soweit
sie für die übrigen Mitglieder der Eurovision von Interesse sein können,
wodurch die Mitglieder auf diesen Gebieten auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit eine Dienstleistung von hoher Qualität für ihr jeweiliges
nationales Fernsehpublikum sicherstellen. Mitglieder der Eurovision sind die
aktiven Mitglieder der EBU sowie die Zusammenschlüsse ihrer aktiven Mitglieder.
Alle aktiven Mitglieder der EBU können sich an einem System des gemeinsamen Erwerbs
und der gemeinsamen Nutzung von Eurovisionsrechten genannten Fernsehrechten
(unter Aufteilung der damit verbundenen Kosten) für internationale
Sportveranstaltungen beteiligen.
3.
Um aktives Mitglied werden zu
können, muss ein Rundfunkveranstalter die Voraussetzungen bezüglich u. a. des
Grades der Abdeckung des nationalen Gebietes, der Art sowie der Finanzierung
der Programme (im Folgenden: Aufnahmekriterien) erfüllen.
4.
Bis zum 1. März 1988 standen die
Dienstleistungen der EBU und die Eurovision nur den Mitgliedern der Union zur
Verfügung. Durch die Änderung der Satzung der EBU im Jahr 1988 wurde dem
Artikel 3 ein neuer Absatz (in der jetzigen Fassung Absatz 7) angefügt, der für
assoziierte Mitglieder sowie Nichtmitglieder einen Zugang zur Eurovision auf
Vertragsbasis vorsieht.
Klägerinnen
5.
Métropole télévision (M6) ist
eine Gesellschaft französischen Rechts, die einen landesweiten Fernsehsender
betreibt, der auf terrestrischem Wege sowie über Kabel und Satellit frei zu
empfangen ist.
6.
M6 hat seit 1987 sechsmal eine
Bewerbung für die Aufnahme in die EBU eingereicht. Jedes Mal war ihr Antrag mit
der Begründung abgelehnt worden, dass sie nicht die in der Satzung der EBU
vorgesehenen Aufnahmekriterien erfülle. Nach der letzten Ablehnung durch die
EBU legte M6 am 5. Dezember 1997 eine Beschwerde bei der Kommission ein, mit
der sie die Praktiken der EBU ihr gegenüber und insbesondere die Ablehnung
ihrer Aufnahmeanträge beanstandete. Die Kommission wies die Beschwerde mit
Entscheidung vom 29. Juni 1999 zurück. Das Gericht erklärte diese Entscheidung
mit Urteil vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99 (Métropole
télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057) wegen mangelhafter Begründung und
Verstoßes gegen die Verpflichtungen, die der Kommission bei der Behandlung von
Beschwerden obliegen, für nichtig.
7.
In der Zwischenzeit hatte M6 am
6. März 2000 eine neue Beschwerde bei der Kommission eingelegt, mit der sie
beantragte, festzustellen, dass die Aufnahmekriterien der EBU in der Fassung
von 1998 den Wettbewerb beschränkten und nicht nach Artikel 81 Absatz 3 EG
freigestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 12. September 2000 wies die
Kommission diese Beschwerde zurück. Die Klägerin erhob Klage auf
Nichtigerklärung dieser Zurückweisung. Das Gericht erklärte die Klage mit
Beschluss vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache T-354/00 (M6/Kommission, Slg.
2001, II-3177) für unzulässig.
8.
Antena 3 de Televisión SA (im
Folgenden: Antena 3) ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die am 7. Juni
1988 gegründet wurde und der von der zuständigen spanischen Behörde eine
Konzession für den mittelbaren Betrieb des öffentlichen Fernsehens erteilt
worden ist.
9.
Mit Antrag vom 27. März 1990
bewarb sich Antena 3 um die Aufnahme in die EBU. Die ablehnende Entscheidung
des Verwaltungsrats der EBU wurde ihr mit Schreiben vom 3. Juni 1991
mitgeteilt.
10.
Die Gestevisión Telecinco SA (im
Folgenden: Telecinco) ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die einen
landesweiten Fernsehkanal betreibt, der auf terrestrischen Frequenzen frei zu
empfangen ist. Nach der spanischen Rechtsordnung ist dieses Unternehmen eines
der drei Privatunternehmen, denen die spanischen Behörden 1989 für zehn Jahre
eine Konzession für den mittelbaren Betrieb des öffentlichen Fernsehens erteilt
haben. Die Konzession für Telecinco wurde um weitere zehn Jahre verlängert.
11.
SIC - Sociedade Independente de
Communicação SA (im Folgenden: SIC) ist eine Gesellschaft portugiesischen
Rechts, die im Fernsehbereich tätig ist und seit Oktober 1992 einen der
Hauptfernsehkanäle betreibt, die in Portugal landesweit frei zu empfangen sind.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
12.
Aufgrund einer Beschwerde der
Gesellschaft Screensport vom 17. Dezember 1987 untersuchte die Kommission die
Vereinbarkeit der Regeln über das Eurovisionssystem des gemeinsamen Erwerbs und
der gemeinsamen Nutzung von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen mit Artikel
81 EG. Die Beschwerde bezog sich insbesondere auf die Weigerung der EBU und ihrer
Mitglieder, Unterlizenzen für Sportveranstaltungen zu gewähren. Am 12. Dezember
1988 übersandte die Kommission der EBU eine Mitteilung der Beschwerdepunkte
wegen der Regeln über den Erwerb und die Nutzung von Fernsehrechten für
Sportveranstaltungen im Rahmen des Eurovisionssystems, die im Allgemeinen einen
ausschließlichen Charakter haben. Die Kommission erklärte sich bereit, eine
Freistellung dieser Regeln ins Auge zu fassen, sofern die Verpflichtung
aufgenommen werde,Nichtmitgliedern für einen wesentlichen Teil der betreffenden
Rechte zu angemessenen Bedingungen Unterlizenzen zu gewähren.
13.
Am 3. April 1989 meldete die EBU
bei der Kommission ihre Satzungsbestimmungen und sonstigen Regeln über den
Erwerb von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen, den Austausch von
Sportprogrammen im Rahmen der Eurovision und den vertraglichen Zugang Dritter
zu diesen Programmen an, um ein Negativattest oder ersatzweise eine
Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG zu erlangen.
14.
Nachdem die EBU die Regeln über
den Erwerb von Unterlizenzen für die betreffenden Programme geändert hatte
(Regelung über den Zugang der nicht der EBU angeschlossenen Einrichtungen von
1993, im Folgenden: Unterlizenzregelung), erließ die Kommission am 11. Juni
1993 die Entscheidung 93/403/EWG in einem Verfahren gemäß Artikel [81 EG]
(IV/32.150 - EBU/Eurovisionssystem) (ABl. L 179, S. 23), mit der der EBU die
Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG gewährt wurde. Diese Entscheidung
wurde vom Gericht mit Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen T-528/93,
T-542/93, T-543/93 und T-546/93 (Métropole télévision u. a./Kommission, Slg.
1996, II-649) für nichtig erklärt.
15.
Daraufhin und auf Aufforderung
der Kommission erließ die EBU Regeln für den Zugang zu den Eurovisionsrechten,
die im Pay-TV verwertet werden (Regelung für die Vergabe von Unterlizenzen zur
Verwertung von Eurovisionsrechten im Pay-TV [1999] vom 26. März 1999, im
Folgenden: Vergaberegelung), und legte diese der Kommission vor.
16.
Am 10. Mai 2000 erließ die
Kommission die Entscheidung 2000/400/EG in einem Verfahren nach Artikel 81
EG-Vertrag (Sache Nr. IV/32.150 - Eurovision) (ABl. L 151, S. 18; im Folgenden:
angefochtene Entscheidung), mit der sie eine neue Freistellung nach Artikel 81
Absatz 3 EG gewährte.
17.
In Artikel 1 der angefochtenen
Entscheidung hat die Kommission u. a. gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG den Artikel
81 Absatz 1 EG für die Zeit vom 26. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 2005 für
nicht auf folgende Vereinbarungen anwendbar erklärt:
a) über den gemeinsamen Erwerb von Fernsehrechten für
Sportereignisse,
b) die gemeinsame Nutzung dieser gemeinsam erworbenen
Rechte,
c) den Austausch des Signals für die Sportereignisse,
d) die Unterlizenzregelung,
e) die Vergaberegelung.
18.
Die Unterlizenzregelung und die
Vergaberegelung bilden zusammen die Regelung über den Zugang Dritter zum
Eurovisionssystem.
19.
Zur Unterlizenzregelung heißt es
in der angefochtenen Entscheidung, dass
die EBU und ihre Mitglieder [sich verpflichten],
Nichtmitgliedern ausführlichen Zugang zu Sportprogrammen der Eurovision zu
gewähren, für die in kollektiven Verhandlungen ausschließliche Rechte erworben
wurden. Dritte können sowohl Rechte für Direktübertragungen als auch für
Aufzeichnungen erhalten und haben in großem Umfang Zugang insbesondere zu
nichtverwerteten Rechten, z. B. zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die
von einem EBU-Mitglied nicht oder nur zu einem geringen Teil gezeigt werden.
Die Zugangskonditionen werden zwischen der EBU (bei übernationalen Sendern)
oder ihren in dem betreffenden Land ansässigen Mitgliedern (bei nationalen
Sendern) und dem Nichtmitglied frei ausgehandelt ... (Nr. 28 der angefochtenen
Entscheidung).
20.
Zur Vergaberegelung wird in der
angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass ein Nichtmitglied die Möglichkeit
habe, Fernsehrechte zu kaufen, um auf seinem Pay-TV-Kanal identische oder
vergleichbare Wettbewerbe wie die auf dem Pay-TV-Kanal der
Eurovisionsmitglieder ausgestrahlten zu übertragen. Die vom Nichtmitglied zu
zahlenden Gebühren müssten in angemessener Weise die Konditionen widerspiegeln,
zu denen das Eurovisionsmitglied die Rechte erworben habe (Anhang II Buchstabe
iii der angefochtenen Entscheidung).
21.
Die Freistellungserklärung in
Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung ist mit einer Bedingung und mit einer
Auflage verbunden. Gemäß der Bedingung dürfen die EBU und ihre Mitglieder
Fernsehübertragungsrechte für Sportereignisse gemeinsam nur im Rahmen von
Verträgen erwerben, die der EBU und ihren Mitgliedern erlauben, Dritten in
Einklang mit der Unterlizenzregelung und der Vergaberegelung oder - bei
Zustimmung der EBU - zu günstigeren Konditionen Zugang zu den erworbenen
Rechten zu gewähren. Aufgrund der Auflage ist die EBU verpflichtet, die
Kommission von sämtlichen Änderungen und Ergänzungen der Unterlizenzregelung
und der Vergaberegelung und über alle Schiedsverfahren im Zusammenhang mit der
Anwendung dieser Regelungen zu unterrichten (Artikel 2 der angefochtenen
Entscheidung).
Verfahren und Anträge der Parteien
22.
M6, Antena 3, SIC und Telecinco
haben mit Klageschriften, die am 13. Juli, 21. August, 18. September bzw. 19.
September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Klage erhoben.
23.
Mit Schriftsätzen, die bei der
Kanzlei des Gerichts am 5., 17. und 26. Januar 2001 eingegangen sind, haben die
EBU und Radiotelevisión Española (im Folgenden:RTVE) beantragt, in den
Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00 bzw. in den Rechtssachen
T-216/00 und T-299/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der
Beklagten zugelassen zu werden. Diesen Anträgen hat der Präsident der Vierten
Kammer mit Beschlüssen vom 7. Februar, 29. März und 7. Mai 2001 stattgegeben.
24.
SIC hat mit Schriftsatz vom 22.
Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einen Antrag auf vertrauliche
Behandlung bestimmter Angaben in der Klageschrift eingereicht. Das Gericht hat
diesem Antrag mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer vom 30. April
2001 stattgegeben.
25.
Mit Schriftsätzen, die bei der
Kanzlei des Gerichts am 7. bzw. am 13. März 2001 eingegangen sind, haben die
DSF Deutsches SportFernsehen GmbH (DSF) und Reti Televisive Italiane Spa (RTI)
beantragt, in den Rechtssachen T-299/00 und T-300/00 als Streithelferinnen zur
Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Diesen Anträgen
hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts mit Beschlüssen vom 7. Mai
bzw. 7. Juni 2001 stattgegeben.
26.
Aufgrund der geänderten Besetzung
der Kammern des Gerichts vom 20. September 2001 an ist der Berichterstatter der
Zweiten Kammer zugeteilt worden, und die vorliegenden Rechtssachen wurden
dementsprechend dieser Kammer zugewiesen.
27.
Das Gericht hat mit Entscheidung
vom 20. Februar 2002 die Rechtssachen an eine Kammer in der Besetzung von fünf
Richtern verwiesen.
28.
Der Präsident der Zweiten
erweiterten Kammer hat mit Beschluss vom 25. Februar 2002 die vier Rechtssachen
zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung gemäß
Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts verbunden.
29.
Das Gericht (Zweite erweiterte
Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen. Es hat die Parteien im Rahmen prozessleitender
Maßnahmen aufgefordert, bestimmte Schriftstücke vorzulegen und verschiedene
Fragen schriftlich zu beantworten.
30.
Die Parteien haben in der Sitzung
vom 13. und 14. März 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts
beantwortet.
31.
In der Rechtssache T-185/00
beantragt M6,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen,
- der EBU die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.
32.
In der Rechtssache T-216/00
beantragt Antena 3,
- der Kommission aufzugeben, mehrere Schriftstücke zu
den Akten zu reichen,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen,
- den Streithelferinnen die ihr im Rahmen ihrer
Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.
33.
In der Rechtssache T-299/00
beantragt Telecinco,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
34.
In der Rechtssache T-300/00
beantragt SIC,
- der Kommission die Vorlage bestimmter Schriftstücke
aufzugeben,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen,
- der EBU die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.
35.
Die Kommission beantragt in den
vier verbundenen Rechtssachen,
- die Klagen abzuweisen,
- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
36.
DSF als Streithelferin zur
Unterstützung der Anträge von Telecinco in der Rechtssache T-299/00 beantragt,
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.
37.
RTI als Streithelferin zur
Unterstützung der Anträge von SIC in der Rechtssache T-300/00 beantragt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,
- der Kommission die Kosten einschließlich ihrer Kosten
als Streithelferin aufzuerlegen.
38.
EBU als Streithelferin in den
vier Rechtssachen zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt,
- die Klagen abzuweisen,
- den Klägerinnen die ihr im Rahmen ihrer Streithilfe
entstandenen Kosten aufzulegen.
39.
RTVE als Streithelferin in den
Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 zur Unterstützung der Anträge der Kommission
beantragt,
- die Klagen abzuweisen,
- den Klägerinnen die ihr im Rahmen ihrer Streithilfe
entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Vorbemerkungen
40.
Die Klägerinnen machen insgesamt
sieben Klagegründe geltend. Der erste, der in den vier Rechtssachen angeführt
wird, betrifft einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung der
Urteile des Gerichts. Mit dem zweiten Klagegrund, der in den Rechtssachen
T-216/00 und T-300/00 angeführt wird, wird ein Tatsachenirrtum und ein Verstoß
gegen die Begründungspflicht gerügt. Der dritte Klagegrund, der in allen
Rechtssachen geltend gemacht wird, betrifft die fehlerhafte Anwendung des
Artikels 81 Absatz 1 EG. Mit dem vierten Klagegrund wird in den vier
Rechtssachen ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 3 EG geltend gemacht. Der
fünfte Klagegrund, der in allen Rechtssachen angeführt wird, betrifft
Rechtsfehler bezüglich des sachlichen Anwendungsbereichs und der zeitlichen Geltung
der angefochtenen Entscheidung. Mit dem sechsten Klagegrund, der in der
Rechtsache T-216/00 geltend gemacht wird, wird ein Verstoß gegen den Grundsatz
der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt. Der siebte Klagegrund schließlich, der
in allen Rechtssachen angeführt wird, betrifft den Missbrauch von Befugnissen.
41.
Zunächst ist der vierte
Klagegrund zu untersuchen, der in allen Rechtssachen geltend gemacht wird und
einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 3 EG betrifft.
42.
Die Klägerinnen machen mit diesem
Klagegrund geltend, dass das Eurovisionssystem keines der
Freistellungskriterien des Artikels 81 Absatz 3 EG erfülle, insbesondere nicht
das, dass es nicht möglich sein dürfe, den Wettbewerb für einen wesentlichen
Teil der betreffenden Waren auszuschalten. Dabei sind die Argumente von M6 zur
diskriminierenden Natur der Unterlizenzregelung und zur Unerlässlichkeit dieser
Diskriminierung neu zu qualifizieren, da M6 damit im Wesentlichen geltend
macht, dass diese Regelung keine Garantie für einen Zugang der Nichtmitglieder
zu den von der EBU erworbenen Rechten darstelle undfolglich der Markt der
Fernsehübertragungsrechte abgeschottet und der Wettbewerb auf diesem Markt
ausgeschaltet werde.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 3
EG im Hinblick auf das Kriterium, dass es nicht möglich sein darf, den
Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der Waren auszuschalten
Vorbringen der Parteien
43.
Die Klägerinnen werfen der
Kommission im Wesentlichen aus zwei Gründen vor, Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe
b EG im vorliegenden Fall fehlerhaft angewandt zu haben.
44.
Erstens habe die Kommission weder
den relevanten Produktmarkt noch den relevanten geografischen Markt genau
definiert. Mangels einer solchen Definition fehle es für die Feststellung der
Kommission, dass die angemeldeten Vereinbarungen den Unternehmen, die in den
Genuss der Freistellung kämen, keine Möglichkeit zur Ausschaltung des
Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren eröffneten, an
einer Vergleichsgrundlage. Ohne eine vorherige Definition des Marktes sei es
nämlich nicht möglich, zu entscheiden, ob die Garantien aufgrund der Regelung
über den Zugang Dritter zum Eurovisionssystem die Voraussetzungen des Artikels
81 Absatz 3 Buchstabe b EG erfüllten.
45.
Da außerdem die großen
internationalen Sportereignisse wie die Olympischen Spiele oder die großen
Fußballmeisterschaften in der Entscheidung als eigene Märkte angesehen würden,
hätte die Kommission zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Eurovisionssystem
bei diesen Märkten jeglichen Wettbewerb ausschalte.
46.
Was zweitens die Garantien der
Regelung über den Zugang Dritter zum Eurovisionssystem angehe, das nach dem
Wortlaut der angefochtenen Entscheidung eine Ausschaltung des Wettbewerbs auf
dem Markt verhindern könne, so hätte die Kommission, wenn sie den Produktmarkt
zutreffend analysiert hätte, festgestellt, dass die Zugangsregelung für Dritte
die Ausschaltung des Wettbewerbs der allgemeinen Programmdienste wie der
Klägerinnen nicht verhindern könne. Zum einen erlaube diese Regelung in
Wirklichkeit nämlich nur die Aufzeichnung von Sportereignissen und funktioniere
nicht im Falle der Allgemeinprogrammdienste, die wie die Klägerinnen mit den
Mitgliedern der EBU in Wettbewerb stünden.
47.
Die Kommission, unterstützt von
der EBU, macht geltend, das sie in ständiger Praxis die Definition des
relevanten Produktmarktes bzw. des relevanten geografischen Marktes offenlasse,
wenn bei der engstmöglichen Definition des Marktes keine Probleme einer
Wettbewerbsbeschränkung erkennbar seien.
48.
Im vorliegenden Fall stehe für
die Kommission außer Frage, dass die angemeldeten Vereinbarungen sich auf den
Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkten (Nr. 81 der angefochtenen
Entscheidung) und den Wettbewerb beschränkten (Nr. 71 der angefochtenen
Entscheidung). Gehe man aber von der engsten Definition des Produktmarktes, d.
h. des Marktes für Aufzeichnungsrechte für besondere sportliche Ereignisse wie
die Olympischen Sommerspiele aus, so führten die angemeldeten Vereinbarungen
unter Berücksichtigung der Marktstruktur und der Gesamtheit der Regeln über die
Unterlizenzen für den Zugang der nicht der EBU angehörenden
Rundfunkveranstalter zu den Sportprogrammen der Eurovision nicht zu Problemen
der Wettbewerbsbeschränkung.
49.
Ausgehend von der engstmöglichen
Definition des Marktes seien die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der
angemeldeten Vereinbarungen durch deren Abänderung und den von der Kommission
festgelegten Bedingungen (bezüglich der Zugangsregelung für Dritte zum
Eurovisionssystem) überwunden. Eine genauere Definition der betreffenden Märkte
sei daher nicht erforderlich gewesen.
50.
Bezüglich der Regelung des
Zugangs Dritter zum Eurovisionssystem trägt die Kommission, unterstützt von der
EBU und RTVE, vor, dass nach der Änderung dieser Regelung die von den
Mitgliedern der EBU nicht verwerteten Übertragungsrechte deren Konkurrenten zur
Verfügung stünden. Der von der Kommission verlangte Zugang zu den Rechten der Direktübertragung
sei ebenfalls stark erweitert worden. Diese Regelung funktioniere in der
Praxis, und zahlreiche Konkurrenten der Mitglieder der EBU hätten die Regelung
für Direktübertragungen oder Aufzeichnungen oder für die Übertragung von
Ausschnitten in Anspruch genommen. Schließlich sei es dank dieser Regelung
nicht möglich, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil des Marktes
auszuschalten, selbst wenn man von einer so engen Definition des Marktes wie
der Übertragungsrechte für die Olympischen Sommerspiele ausgehe.
Beurteilung durch das Gericht
51.
Die Argumentation der Parteien
macht eine Wiedergabe des Wortlauts der angefochtenen Entscheidung
erforderlich, und zwar zunächst bezüglich der Definition des von den
angemeldeten Vereinbarungen betroffenen Marktes. Dazu heißt es in den
Randnummern 38 bis 49 der Entscheidung u. a.:
4.1 Produktmarkt
Der sachlich relevante Markt ist nach Auffassung der EBU
der Markt für wichtige Sportereignisse in allen Disziplinen unabhängig vom
nationalen oder internationalen Charakter der Veranstaltung. Die EBU tritt
lediglich dann als Kaufinteressent auf, wenn es um den Erwerb von
Fernsehrechten von Sportereignissen mit europaweitem Interesse geht.
Die Kommission teilt die Auffassung der EBU, dass sich
Sportprogramme grundsätzlich von anderen Programmsparten unterscheiden; sie
sind besonders zuschauerträchtig und erreichen eine homogene Zuschauergruppe,
die für bestimmte Großkunden aus der Werbewirtschaft besonders attraktiv ist.
Entgegen der Auffassung, die die EBU zum Ausdruck
bringt, variiert die Attraktivität von Sportprogrammen und damit die Intensität
des Wettbewerbs um die Übertragungsrechte je nach Sportart und Veranstaltung.
Massensport wie Fußball, Tennis oder Motorsport ziehen in der Regel große
Zuschauermengen an, wobei die Vorlieben von Land zu Land unterschiedlich
ausgeprägt sein mögen. Minderheitensportarten erzielen jedoch nur geringe
Einschaltquoten. Internationale Sportereignisse sind oft für die Zuschauer in
einem bestimmten Land attraktiver als rein nationale, sofern die eigene
Nationalmannschaft oder der eigene Landesmeister mitwirkt; ist das nicht der
Fall, stoßen die internationalen Ereignisse eher auf geringes Interesse. In den
letzten zehn Jahren haben sich die Preise für Sport-Übertragungsrechte wegen
des zunehmenden Wettbewerbs unter den Fernsehveranstaltern beträchtlich erhöht
... Dies gilt besonders für herausragende internationale Ereignisse wie die
Fußballweltmeisterschaften oder die Olympischen Spiele.
Die Zuschauerneigungen bestimmen den Wert eines
Programms für die Werbewirtschaft und Pay-TV-Sender ... Erzielen Sportsendungen
jedoch gleiche oder ähnliche Einschaltquoten unabhängig von der gleichzeitigen
Ausstrahlung anderer Sportereignisse, kann als belegt gelten, dass diese
Sendung die Entscheidung des Abonnenten oder des Werbeunternehmens für den
entsprechenden Sender entscheidend beeinflusst hat.
Daten über das Zuschauerverhalten bei großen
Sportereignissen weisen tatsächlich aus, dass zumindest bei den zur Analyse
herangezogenen Veranstaltungen (Sommer- und Winterolympiaden, Tennisendspiele
in Wimbledon und Fußball-WM) das Sehverhalten nicht durch (nahezu) gleichzeitig
gesendete andere große Sportereignisse beeinflusst zu werden scheint. Die
Einschaltquoten für die wichtigsten Sportereignisse scheinen somit in hohem
Ausmaß unabhängig von der (nahezu) gleichzeitigen Sendung gleich welcher
anderer wichtiger Sportereignisse unabhängig zustande zu kommen. Solche
Sportereignisse haben demnach augenscheinlich eine so große Anziehungskraft auf
die Abonnenten und die Werbewirtschaft, dass ein Rundfunkveranstalter bereit
wäre, viel höhere Preise für die Rechte zu zahlen.
Die Kommission gelangt somit aufgrund ihrer eigenen
Nachforschungen zu dem Ergebnis, dass die von der EBU vorgeschlagene Marktdefinition
zu weit gefasst ist und höchstwahrscheinlich separate Märkte für die Rechte an
einigen großen, meist internationalen Sportereignissen bestehen.
Eine genaue Abgrenzung der relevanten Produktmärkte ist
jedoch in diesem Fall nicht erforderlich. In Anbetracht der gegenwärtigen
Marktstruktur und wegen der Regelung zur Weitervergabe von Eurovisionsrechten
an Nichtmitglieder der EBU werfen diese Vereinbarungen selbst dann keine
Wettbewerbsbedenken auf, wenn die Märkte für die Fernsehrechte an einzelnen Sportveranstaltungen
wie den Olympischen Sommerspielen zugrunde gelegt werden.
...
4.2 Relevanter geographischer Markt
Rechte an bestimmten Sportereignissen werden auf
Ausschließlichkeitsbasis für das gesamte europäische Gebiet erworben und
anschließend ungeachtet der Übertragungstechnik an die einzelnen Länder
weiterverkauft; in anderen Fällen werden Senderechte jeweils für einzelne
Länder gekauft. Jene Art von Sportereignissen von aus Zuschauersicht
gesamteuropäischem Interesse wie die Olympischen Spiele, für deren Senderechte
die EBU mitbietet, fallen in der Regel unter die erste Kategorie der
europaweiten Lizenzen.
Unabhängig vom Geltungsbereich der Lizenzen können ...
sich die Zuschauerpräferenzen für bestimmte Sportarten und Veranstaltungstypen
und folglich auch die Bedingungen für den Wettbewerb um Senderechte von Land zu
Land erheblich unterscheiden.
Die von der Anmeldung betroffenen nachgelagerten Märkte
für frei empfangbares Fernsehen und Pay-TV sind vor allem aus sprachlichen,
kulturellen, lizenzrechtlichen und urheberrechtlichen Gründen in der Regel auf
einzelne Staaten oder Sprachgebiete beschränkt.
Eine genaue Definition des relevanten geografischen
Marktes ist jedoch in diesem Fall nicht erforderlich. In Anbetracht der
gegenwärtigen Marktstruktur und wegen der Regelung zur Weitervergabe von
Eurovisionsrechten an Nichtmitglieder der EBU werfen diese Vereinbarungen
selbst dann keine Wettbewerbsbedenken auf, wenn die Märkte für die
Fernsehrechte an Sportveranstaltungen sowie die nachgelagerten Märkte für frei
empfangbares Fernsehen und Pay-TV als nationale Märkte eingestuft werden.
52.
Aus der angefochtenen
Entscheidung, insbesondere den in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen
Auszügen, ergibt sich, dass die Haltung der Kommission bezüglich der Definition
der betroffenen Märkte wie folgt zusammengefasst werden kann: Das
Eurovisionssystem habe Auswirkungen auf zwei getrennte Märkte, den der
Fernsehrechte, auf dem die EBU mit anderen großen europäischen Medienkonzernen
in Wettbewerb stehe (vorgelagerter Markt), und den der Übertragung der
erworbenen Sportrechte, in dem die Mitglieder der EBU für jedes Land oder
einheitlichen Sprachraum mit anderen, meistens nationalen Fernsehsendern in
Wettbewerb stünden.
53.
Bezüglich des vorgelagerten
Marktes räumt die Kommission ein, dass höchstwahrscheinlich (in der englischen
Fassung, in der die Entscheidung allein verbindlich ist: there is a strong
likelihood) separate Märkte für die Rechte an einigen großen internationalen
Sportereignissen bestünden, die normalerweise europaweit erworben würden.
Bezüglich des nachgelagerten Marktes ergibt sich, selbst wenn die Kommission
dies nicht ausdrücklich bei der Definition des Produktmarktes vorträgt,
jedenfalls aus ihrer Analyse, dass es angesichts der Zuschauerpräferenzen und
deren Auswirkung auf den Wert der Sendungen für die Werbewirtschaft und die
Pay-TV-Gesellschaften einen besonderen Markt für die Übertragung großer
Sportereignisse gebe. Dieser Markt, der sich nach Ansicht der Kommission in
einen für frei zu empfangendes Fernsehen und einen für Pay-TV gliedert, sei im
Allgemeinen auf einzelne Staaten oder einen einheitlichen Sprachraum
beschränkt.
54.
Die Kommission vertritt jedoch
die Ansicht, dass eine genaue Definition des vom Eurovisionssystem betroffenen
Produktmarktes oder geografischen Marktes nicht erforderlich sei, da das
Eurovisionssystem selbst unter Zugrundelegung des engstmöglichen Marktes, d. h.
des der Rechte für bestimmte sportliche Ereignisse wie die Olympischen Spiele,
angesichts der Marktstruktur und der Regelung über den Zugang Dritter zu diesem
System nicht zu Wettbewerbsproblemen führe.
55.
Schließlich hat die Kommission in
den Nummern 100 bis 103 der angefochtenen Entscheidung, die das Fortbestehen
des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der fraglichen Produkte betreffen,
im Hinblick auf den gemeinsamen Rechtserwerb erklärt, dass sie sich trotz des
zunehmenden Wettbewerbs, dem die EBU seitens der Medienkonzerne und
Rechteverwerter ausgesetzt sei, ernsthaft gefragt habe, ob einige der gemeinsam
erworbenen Rechte wie die für die Olympischen Spiele von so großer
wirtschaftlicher Bedeutung und Anziehungskraft sind, dass sie als separater
Markt zu betrachten wären, auf dem die Eurovisionsmitglieder ein Monopol innehätten.
Weiter heißt es dort:
Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, hat die EBU die
angemeldeten Vereinbarungen geändert, um mit der Einfügung von Vergaberegeln
für Unterlizenzen den breiten Zugang von Nichtmitgliedern der EBU zu den
Sport-Senderechten der Eurovision zu gewährleisten. Damit werden die
restriktiven Konsequenzen des gemeinsamen Erwerbs dieser Senderechte
ausgeglichen. Die Regelungen werden dazu führen, dass Nichtmitglieder zu
vernünftigen Konditionen umfangreichen Zugang zu Rechten für Liveübertragungen
und Aufzeichnungen haben.
56.
Zu den Beschränkungen aufgrund
der gemeinsamen Nutzung der Eurovisionsrechte durch die Mitglieder der EBU, die
um dieselbe Zuschauerschaft konkurrieren, führt die Kommission in Nummer 104
der angefochtenen Entscheidung aus, dass der Wettbewerb wegen der
Marktstruktur, und weil die Nichtmitglieder der EBU an der Übertragung der in
Rede stehenden Sportereignisse aufgrund derbeschriebenen EBU-Vergaberegeln für
Unterlizenzen teilhaben können, nicht ausgeschaltet sei.
57.
Somit ergibt sich aus der
angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission, auch wenn sie eine genaue
Definition des relevanten Produktmarktes nicht für erforderlich gehalten hat,
bei der Prüfung, ob das Eurovisionssystem den Voraussetzungen einer Freistellung
nach Artikel 81 Absatz 3 EG genügt, von einem Markt ausgegangen ist, der allein
durch bestimmte sportliche Großereignisse wie den Olympischen Spielen gebildet
wird. Das Fehlen einer genauen Definition hat daher im vorliegenden Fall keine
Auswirkung auf die Untersuchung der Kommission gehabt, ob das Eurovisionssystem
die Voraussetzung einer Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe b EG
erfüllt. Infolgedessen greift dieser Teil der Argumentation der Klägerinnen
nicht durch.
58.
Sodann ist zu prüfen, ob und
gegebenenfalls inwiefern die Beklagte einen offenkundigen Beurteilungsfehler
bei der Anwendung der untersuchten Freistellungsvoraussetzung begangen hat,
indem sie selbst für den Markt der besonderen internationalen
Sportveranstaltungen die Regelung des Zugangs Dritter zum Eurovisionssystem für
geeignet gehalten hat, die Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber Dritten
auszugleichen und damit zu verhindern, dass der Wettbewerb zu ihrem Nachteil
ausgeschaltet wird.
59.
Vor einer Untersuchung dieser
Regelung sind zunächst die Struktur der betreffenden Märkte und die
Wettbewerbsbeschränkungen darzustellen, zu denen das Eurovisionssystem führt.
60.
Zur Struktur der Märkte wird in
der angefochtenen Entscheidung u. a. ausgeführt, dass die Fernsehrechte für
Sportveranstaltungen in der Regel für ein bestimmtes Gebiet, gewöhnlich ein
Land, auf Ausschließlichkeitsbasis gewährt würden. Diese Ausschließlichkeit
gelte gemeinhin als unverzichtbar, um den Wert eines Sportprogramms, der sich
in Einschaltquoten und möglichen Werbeeinnahmen ausdrücke, zu verbürgen (Nr. 51
der angefochtenen Entscheidung).
61.
Die Fernsehrechte lägen
gewöhnlich bei dem Veranstalter des Sportereignisses, der den Zugang zu den
Austragungsstätten kontrollieren könne. Um die Fernsehübertragung des
Ereignisses zu kontrollieren und die Exklusivität zu gewährleisten, lasse der
Veranstalter nur einen Fernsehsender oder eine begrenzte Zahl von
Fernsehanstalten zu, die das Fernsehsignal produzierten. Aufgrund ihres
Vertrags mit dem Sportveranstalter dürften sie ihr Signal keinem Dritten zur
Verfügung stellen, der nicht die entsprechenden Fernsehrechte erworben habe
(Nr. 52 der angefochtenen Entscheidung).
62.
Zur Position der EBU auf den
betreffenden Märkten hat die Kommission festgestellt, dass sie im Laufe der
letzten zehn Jahre erheblich geschwächt worden sei. Bei dem Erwerb von
Fernsehrechten für bestimmte sportliche Veranstaltungen sehe sich die EBU der
Konkurrenz großer europäischer Medienkonzerne sowieinternationaler
Sportrechteagenturen gegenüber. Die EBU habe im Laufe der letzten Jahre eine
sehr große Zahl von Rechten für sportliche Großveranstaltungen wegen höherer
Angebote von Wettbewerbern verloren (Nrn. 54 und 55 der angefochtenen
Entscheidung). Die EBU verbleibe allerdings in einer starken Marktposition, was
den Erwerb von Senderechten für beim europäischen Zuschauer besonders beliebte
große internationale Sportereignisse betreffe, die nach dem Willen der
Rechteinhaber keinesfalls im Pay-TV gezeigt werden dürften. Zudem bleibe die
EBU eine erstklassige Sammeladresse für Ausrichter, die ein Maximum an
Zuschauern in Europa erreichen wollten. Die Tatsache, dass die Europarechte für
die Olympischen Spiele bisher immer an die EBU verkauft worden seien, sei
besonders bemerkenswert (Nrn. 55 bis 57 der angefochtenen Entscheidung).
63.
Bezüglich der Auswirkungen des
Eurovisionssystems auf den Wettbewerb ergeben sich laut der angefochtenen
Entscheidung (Nrn. 71 bis 80) zwei Arten von Beschränkungen. Zum einen
beschränkten der gemeinsame Erwerb der Fernsehrechte für sportliche Ereignisse,
deren Nutzung und der Austausch des Signals den Wettbewerb zwischen den
Mitgliedern der EBU, die sowohl auf dem vorgelagerten Markt, dem des Erwerbs
der Rechte, als auch auf dem nachgelagerten Markt, dem der Fernsehübertragung
der sportlichen Ereignisse, in Wettbewerb stünden, oder schlössen einen solchen
Wettbewerb sogar aus. Zum anderen führe dieses System zu
Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber Dritten, weil diese Rechte, wie in Nummer
75 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, im Allgemeinen als
Exklusivrechte verkauft würden, so dass die Nichtmitglieder im Grundsatz
überhaupt keinen Zugang zu ihnen hätten.
64.
Auch wenn der Erwerb der Rechte
für die Fernsehübertragung eines Ereignisses für sich genommen keine
Wettbewerbsbeschränkung darstellt, die unter Artikel 81 Absatz 1 EG fällt, und
durch die Besonderheiten des Produkts und des betreffenden Marktes
gerechtfertigt sein kann, kann die Ausübung dieser Rechte aufgrund besonderer
rechtlicher oder wirtschaftlicher Begleitumstände dennoch zu einer solchen
Beschränkung führen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober
1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel u. a., Slg. 1982, 3381, Randnrn. 15 bis
17).
65.
In Übereinstimmung hiermit stellt
die Kommission in Nummer 45 der angefochtenen Entscheidung fest, dass der
Erwerb ausschließlicher Übertragungsrechte an bestimmten großen
Sportereignissen große Auswirkungen auf die nachgelagerten Fernsehmärkte hat,
auf denen die Sportereignisse ... angeboten werden.
66.
Im Übrigen zeigt die Prüfung der
Akten und des Vorbringens der Parteien, dass der Erwerb der Rechte für die
Übertragung eines internationalen sportlichen Großereignisses wie der
Olympischen Spiele oder der Fußballweltmeisterschaft zwangsläufig eine
erhebliche Auswirkung auf den Markt des Sponsorings und derWerbung hat, der
Haupteinnahmequellen der frei empfangbaren Fernsehsender, da diese Programme
eine sehr große Zahl von Zuschauern anziehen.
67.
Im Übrigen ist auch darauf
hinzuweisen, wie es SIC getan hat, dass die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen
des Eurovisionssystems sich gegenüber Dritten zum einen wegen des Umfangs der
vertikalen Integration der EBU und ihrer Mitglieder, die nicht nur Rechte kaufen,
sondern als Fernsehanstalten die gekauften Programme auch ausstrahlen, und
wegen der räumlichen Ausdehnung der EBU, deren Mitglieder ihre Programme in
alle Länder der Europäischen Union ausstrahlen, erheblich verstärkt haben.
Folglich haben Nichtmitglieder, wenn die EBU Übertragungsrechte für ein
internationales Sportereignis erwirbt, grundsätzlich automatisch keinen Zugang
zu diesem Ereignis. Dagegen ist die Situation offenbar anders, wenn
Übertragungsrechte für Sportereignisse von einer Agentur gekauft werden, die
diese Rechte für den Wiederverkauf erwirbt, oder wenn sie von einem
Multimediakonzern erworben werden, der nur in einigen Mitgliedstaaten über
Sender verfügt, da dieser Konzern Verhandlungen mit Sendern aus anderen
Mitgliedstaaten aufnehmen wird, um seine Rechte zu verkaufen. In diesem Fall
behalten die anderen Wirtschaftsteilnehmer trotz des exklusiven Verkaufs der
Rechte die Möglichkeit, über den Erwerb dieser Rechte für ihre jeweiligen
Märkte zu verhandeln.
68.
Angesichts dieser Verhältnisse,
d. h. der Marktstruktur, der Stellung der EBU auf dem Markt für bestimmte
internationale Sportveranstaltungen und des Umfangs der vertikalen Integration
der EBU und ihrer Mitglieder ist zu prüfen, ob die Regelung über den Zugang
Dritter zum Eurovisionssystem einen Ausgleich der Wettbewerbsbeschränkungen
gegenüber diesen Dritten zulässt und damit eine Ausschaltung des Wettbewerbs
Dritter verhindert.
69.
Vor dieser Untersuchung ist
darauf hinzuweisen, das die Kommission sich, wie aus der angefochtenen
Entscheidung (insbesondere den Nrn. 106 bis 108) folgt, bei ihrer Feststellung
in den Nummern 103 und 104 ihrer Entscheidung (vgl. die Randnrn. 55 und 56),
dass die durch das Eurovisionssystem bedingten Wettbewerbsbeschränkungen durch
eine Reihe von Vergaberegeln ausgeglichen würden, auf die gesamte Regelung für
den Zugang Dritter zum Eurovisionssystem bezieht, die die Unterlizenzregelung
und die Vergaberegelung umfasst (vgl. Randnr. 18). Da es sich bei den
Klägerinnen aber um frei zu empfangende Fernsehsender handelt, ist nur die
Unterlizenzregelung geeignet, die von ihnen beanstandeten
Wettbewerbsbeschränkungen auszugleichen. Daher wird das Gericht nur diese
Regelung prüfen.
70.
In Nummer 107 der angefochtenen
Entscheidung führt die Kommission aus, dass im Rahmen der Vergaberegelung sich
die EBU und ihre Mitglieder [verpflichten], Nichtmitgliedern ausführlichen
Zugang zu Sportprogrammen der Eurovision zu gewähren, für die in kollektiven
Verhandlungen ausschließliche Rechte erworben wurden. Nach der Regelung von
1993 [können] Dritte ... sowohl Rechte für Direktübertragungen als auch für
Aufzeichnungen erhalten. In Nummer 28 derangefochtenen Entscheidung heißt es
dazu, dass Nichtmitglieder in großem Umfang Zugang insbesondere zu nicht
verwerteten Rechten z. B. zur Übertragung von Sportveranstaltungen [haben], die
von einem EBU-Mitglied nicht oder nur zu einem geringen Teil gezeigt werden.
71.
Wie sich aus Anhang I der
angefochtenen Entscheidung ergibt, sieht die für die frei zu empfangenden
Fernsehsender geltende Unterlizenzregelung die Möglichkeit der Vergabe von
Unterlizenzen für Direktübertragungen und für Aufzeichnungen vor.
Direktübertragungen (Abschnitt IV Nr. 1 des Anhangs I) sind nur für die übrig
gebliebenen Sendungen vorgesehen, d. h. für die Ausstrahlung von Wettbewerben
oder Teilen davon, die nicht von Mitgliedern der EBU direkt übertragen werden,
wobei aber ein Ereignis ... als direkt übertragen [gilt], wenn die Mehrheit
seiner wichtigsten Wettbewerbe direkt ausgestrahlt werden (Abschnitt IV Nr. 1.3
des Anhangs I). Es genügt folglich, dass ein Mitglied der EBU sich die
Direktausstrahlung der Mehrheit der Wettbewerbe eines Ereignisses vorbehält,
damit die mit ihm auf dem gleichen Markt in Wettbewerb stehenden
Nichtmitglieder vom Erwerb von Unterlizenzen für die Direktübertragung des
ganzen Ereignisses und selbst derjenigen Wettbewerbe dieses Ereignisses, die
von dem betreffenden Mitglied der EBU nicht direkt ausgestrahlt werden,
ausgeschlossen sind.
72.
Wie sich aus den Antworten von
SIC auf die Fragen des Gerichts ergibt, weigerte sich die der EBU angehörende
portugiesische öffentliche Fernsehanstalt (RTP - Radiotelevisão Portuguesa SA,
im Folgenden: RTP) unter Berufung auf diese Bestimmung, SIC Unterlizenzen für
die Direktausstrahlung der Spiele der Fußballweltmeisterschaft 1994 und sogar
derjenigen Spiele, die RTP nicht ausstrahlen wollte, zu verkaufen, mit der
Begründung, dass sie selbst die Mehrheit der Spiele dieses Wettbewerbs, nämlich
47 von 52, direkt ausstrahlen wolle.
73.
Auch wenn es sich aus Gründen,
die mit der Ausschließlichkeit der Übertragungsrechte für sportliche
Veranstaltungen und der Erhaltung ihres wirtschaftlichen Wertes (vgl. Randnr.
60) zusammenhängen, als notwendig erweist, dass die Mitglieder der EBU sich die
Direktübertragung der von der EBU erworbenen Programme vorbehalten, kann keiner
dieser Gründe es rechtfertigen, dass dieses Recht auch dann auf alle
Wettbewerbe ein und desselben Ereignisses ausgedehnt werden kann, wenn die
Mitglieder nicht die Absicht haben, alle diese Wettbewerbe direkt
auszustrahlen.
74.
Im Übrigen ergibt sich aus der
Anwendung der Unterlizenzregelung (für die frei zu empfangenden Sender) in
Verbindung mit der Vergaberegelung (für die Pay-TV-Sender), dass auch dann,
wenn ein Mitglied der EBU nicht die Mehrzahl der Wettbewerbe eines sportlichen
Ereignisses direkt überträgt, die übrigen Wettbewerbe dieses Ereignisses aber
über seinen Pay-TV-Kanal ausstrahlt, ein Nichtmitglied nur Zugang zu einer
Direktübertragung hat, wenn es selbst ein Pay-TV-Sender ist - in diesem Fall
kann es nach der Vergaberegelung Unterlizenzenfür die Direktübertragung von
Wettbewerben erwerben, die mit den von dem Mitglied der EBU übertragenen
identisch oder vergleichbar sind.
75.
Infolgedessen ist, wie sich auch
aus den Akten, insbesondere dem Schriftwechsel zwischen M6 und dem Groupement
de radiodiffuseurs français de l'union européenne de radio-télévision (GRF)
sowie dem zwischen SIC und RTP ergibt, die Direktübertragung der wichtigsten
Sportereignisse durch Sender, die der EBU nicht angeschlossen sind, nicht
möglich, soweit die Mitglieder der EBU entweder selbst die Ereignisse
unmittelbar ausstrahlen können oder aufgrund der Unterlizenzregelung von ihrem
Recht Gebrauch machen können, auch die Ereignisse für sich zu reservieren, die
sie nicht unmittelbar ausstrahlen wollen.
76.
Diese Beschränkungen sind, wie
sich aus der vorliegenden Rechtssache ergibt, um so einschneidender, als im
Allgemeinen nur die Direktübertragungen für die Klägerinnen, die landesweite
Sender mit frei zu empfangenden Vollprogrammen sind, wirklich von Interesse
sind, da die Fernsehausstrahlung der sportlichen Wettbewerbe, zumindest der
größten von ihnen, nur dann ein großes Publikum anziehen kann und damit die
wirtschaftlichen Kosten rechtfertigt, wenn das Ergebnis der Wettbewerbe noch
unbekannt ist, d. h., wenn die Übertragung live erfolgt. Dagegen haben die
Sender mit allgemeinem Programmdienst wie die Klägerinnen, die sich
ausschließlich über Werbung und Sponsoring finanzieren, wirtschaftlich kein echtes
Interesse an der Aufzeichnung von Sportveranstaltungen.
77.
Zu diesen Beschränkungen treten
noch - zumindest im Falle Frankreichs, wo mehrere Fernsehsender Mitglieder der
EBU sind - praktische Probleme hinzu, die den Nichtmitgliedern sowohl den Direktkauf
von Unterlizenzen als auch die Ersteigerung von Rechten der EBU, die von ihren
Mitgliedern nicht verwertet werden, erschweren (dies war der Fall bei den
Fernsehübertragungsrechten für das französische Fernsehen für die Olympischen
Spiele von Sydney). Diese Schwierigkeiten beruhen im Wesentlichen darauf, dass
die Fernsehsender, die nicht der EBU angeschlossen sind, nicht innerhalb eines
angemessenen Zeitraums über die Informationen verfügen, die erforderlich sind,
um die für die Fernsehübertragung sportlicher Veranstaltungen notwendigen
technischen Mittel bereitzustellen und sowohl ihre Programmgestaltung als auch
ihre Publikumsinformation darauf einzustellen, damit die Zuschauerzahlen
erreicht werden können, die die Investition rechtfertigen.
78.
So erhielt M6 auf eine Anfrage in
ihrem Schreiben vom 18. Januar 1996, in dem sie darum gebeten hatte, ihr die
Veranstaltungen der Olympischen Spiele von Atlanta (Juli 1996) mitzuteilen, die
sie ausstrahlen könne, von der GRF erst bei einer Unterredung am 7. Juni 1996
die sehr vage Antwort, dass die französischen Mitglieder der EBU täglich
fünfzehn Stunden direkt ausstrahlen würden und daher M6 die Möglichkeit von
Direktübertragungen für eventuell einige wenige Footballspiele oder Wettkämpfe
von geringerem Interesse wie dem Softball eingeräumt werden könne.
79.
Somit ist als ein erstes Ergebnis
festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Kommission die Unterlizenzregelung
nicht gewährleistet, dass die von den Mitgliedern der EBU nicht verwerteten
Rechte der Direktübertragung ihren Wettbewerbern zur Verfügung gestellt werden.
80.
Die Möglichkeit, Unterlizenzen
für die Aufzeichnung von Veranstaltungen oder für Zusammenfassungen von diesen
zu erwerben, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Übertragungsmodalitäten
für frei zu empfangende landesweite Sender mit allgemeinem Programmangebot nur
von begrenztem Interesse sind, ist ebenfalls in mehrfacher Hinsicht
eingeschränkt. Erstens dürfen Aufzeichnungen von Wettkämpfen, für die die EBU
die Rechte erworben hat, frühestens eine Stunde nach dem Ende des Ereignisses
(Embargo von einer Stunde) oder des letzten Wettbewerbs, niemals aber vor 22.30
Uhr Ortszeit, ausgestrahlt werden. Zweitens ergibt sich aus den Unterlagen, die
die Klägerinnen zu den Akten gereicht haben, dass die Mitglieder der EBU
jedenfalls für die Länder, in denen die Klägerinnen senden, in Wirklichkeit
noch strengere Bedingungen insbesondere bezüglich des Zeitembargos und der
redaktionellen Behandlung der Programme aufgestellt haben.
81.
Die untersuchte Regelung sieht
schließlich für die Sender, die der EBU nicht angeschlossen sind, die News
access genannte Möglichkeit vor, Rechte für die Ausstrahlung aktueller Berichte
(zwei Ausschnitte je Ereignis und Wettkampftag von 90 Sekunden jeweils) zu
erwerben. Die Klägerinnen haben jedoch darauf hingewiesen, dass ihnen diese
Möglichkeit in den Ländern, in denen sie sendeten, unabhängig von der
Unterlizenzregelung stets garantiert sei. In Spanien und Portugal ist die
Möglichkeit der Ausstrahlung von Zusammenfassungen sportlicher Ereignisse zur
Information der Öffentlichkeit aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs
auf Information gewährleistet. In Frankreich besteht diese Möglichkeit aufgrund
des Verhaltenskodex für die französischen Fernsehsender.
82.
Die Kommission hat auf die Frage
des Gerichts, welche Beweise sie für ihre Behauptung vorlegen kann, dass die
seit 1993 für die frei zu empfangenden Sender geltende Regelung über den Zugang
Dritter zu den Eurovisionsrechten einen umfangreichen Zugang zu Rechten für
Liveübertragungen und Aufzeichnungen gewähre, eine Liste der EBU zu den Akten
gereicht, in der die bis zum 13. Mai 1997 gewährten Unterlizenzen aufgeführt
sind. Die Behauptungen der Kommission und der EBU bezüglich der Regelung des
Zugangs Dritter zum Eurovisionssystem werden jedoch durch die Angaben in dieser
Liste keineswegs bestätigt, sondern in Frage gestellt. Diesen Angaben zufolge
scheinen zwar die Mitglieder der EBU in einigen Ländern wie den Niederlanden,
Schweden und Norwegen konkurrierenden Fernsehsendern Unterlizenzen zu gewähren,
doch wird die Gewährung solcher Lizenzen in den anderen Mitgliedstaaten sehr
restriktiv gehandhabt und beschränkt sich auf die Einräumung von Unterlizenzen
für regionale Fernsehsender, die auf sehr begrenzten Märkten tätig sind wie in
Spanien (was im Übrigen durch die Liste über die Unterlizenzen bestätigt wird,
die die RTVE im Rahmen ihrer Streithilfevorgelegt hat), oder auf Unterlizenzen,
die weitgehend auf die Ausstrahlung von Ausschnitten der Wettkämpfe zu
Informationszwecken (den News Acces) wie in Italien oder in Deutschland
beschränkt sind. Für die Länder, in denen zwei der Klägerinnen tätig sind,
nämlich Frankreich und Portugal, werden keine Unterlizenzen erwähnt.
83.
Somit ergibt sich aus der
Gesamtheit der beim Gericht eingereichten Unterlagen, dass die
Unterlizenzregelung entgegen der Schlussfolgerung, zu der die Kommission in der
angefochtenen Entscheidung gekommen ist, den Konkurrenten der Mitglieder der
EBU keinen ausreichenden Zugang zu den Rechten für die Übertragung sportlicher
Ereignisse garantiert, über die Letztere aufgrund ihrer Beteiligung an dieser
Einkaufsgemeinschaft verfügen. Sowohl die Bestimmungen als auch die
Durchführung dieser Regelung versetzt die Konkurrenten der Mitglieder der EBU -
bis auf wenige Ausnahmen - nicht in die Lage, Unterlizenzen für die nicht
verwerteten Eurovisionsrechte für Direktübertragungen zu erwerben. In
Wirklichkeit bieten sie nur unter sehr engen Bedingungen die Möglichkeit,
Unterlizenzen für die Ausstrahlung von Zusammenfassungen von Wettbewerben zu
erwerben.
84.
Dem steht nicht das Argument der
EBU entgegen, dass das gute Funktionieren der Regelung über den Zugang Dritter
zum Eurovisionssystem dadurch bewiesen werde, dass das dort vorgesehene
Schiedsverfahren nicht in Anspruch genommen werde. Zunächst ist diese
Behauptung falsch, da sich aus dem Schriftwechsel zwischen SIC und RTP ergibt,
dass diese Wirtschaftsteilnehmer das Schiedsverfahren zumindest wegen des Kaufs
von Unterlizenzen für die Fußballweltmeisterschaft 1994 eingeleitet haben.
Zudem sieht die untersuchte Regelung das Schiedsverfahren nur für
Streitigkeiten über den Preis der Unterlizenzen vor, was bedeutet, dass die
Parteien auf dieses Verfahren nur zurückgreifen, wenn sie sich über alle
anderen Zugangsvoraussetzungen geeinigt haben (vgl. Abschnitt IV Nr. 5.1 des
Anhangs I der angefochtenen Entscheidung und Anhang II Ziffer iii dieser
Entscheidung). Daher beweist die Tatsache, dass dieses Verfahren nicht in
Anspruch genommen wird, nicht, dass die Unterlizenzregelung wirklich einen
Zugang zu den von der EBU erworbenen Programmen gewährt.
85.
Nach alledem hat die Kommission
mit der Feststellung, dass sogar im Falle eines Produktmarktes, der auf bestimmte
internationale sportliche Großveranstaltungen beschränkt ist, die
Unterlizenzregelung Dritten, die in Wettbewerb mit den Mitgliedern der EBU
stehen, Zugang zu den Eurovisionsrechten garantiert und damit eine Ausschaltung
des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt verhindert, einen offenkundigen
Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 Buchstabe b EG
begangen.
86.
Da die Gewährung einer
Einzelfreistellung durch die Kommission davon abhängt, dass die Vereinbarung
oder der Beschluss einer Unternehmensvereinigung die vier in Artikel 81 Absatz
3 EG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt und dieFreistellung schon dann
zu versagen ist, wenn eine der vier Voraussetzungen nicht vorliegt (vgl. u. a.
Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen
56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 450, und des
Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Hachette/Kommission,
Slg. 1994, II-595, Randnr. 104), ist die angefochtene Entscheidung für nichtig
zu erklären, ohne dass über die anderen Klagegründe oder über die Anträge der
Klägerinnen in den Rechtssachen T-216/00 und T-300/00 wegen Vorlage von
Schriftstücken noch zu entscheiden ist.
Kosten
87.
Nach Artikel 87 § 2 der
Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen.
88.
Da die Kommission mit ihrem
Vorbringen unterlegen ist und die Klägerinnen sowie RTI als Streithelferin in
der Rechtssache T-300/00 einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind ihr
neben ihren eigenen Kosten die der Klägerinnen und die von RTI aufzuerlegen. Da
DSF nicht beantragt hat, die Kommission zur Tragung der ihr durch den
Streitbeitritt in der Rechtssache T-299/00 entstandenen Kosten zu verurteilen,
trägt diese Streithelferin ihre eigenen Kosten.
89.
Da Antena 3 beantragt hat, UER
und RTVE die Kosten aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit deren Streitbeitritt
in der Rechtssache T-216/00 entstanden sind, sind UER und RTVE zur Tragung
ihrer eigenen Kosten sowie der Antena 3 im Rahmen dieser Streithilfe
entstandenen Kosten zu verurteilen. Da M6 und SIC beantragt haben, UER die
Kosten aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit deren Streitbeitritt in den
Rechtssachen T-185/00 und T-300/00 entstanden sind, ist UER zur Tragung ihrer
eigenen Kosten sowie der M6 und SIC im Rahmen dieser Streithilfe entstandenen
Kosten zu verurteilen. Da Telecinco nicht beantragt hat, UER oder RTVE die
Kosten im Zusammenhang mit deren Streitbeitritt in der Rechtssache T-299/00 aufzuerlegen,
tragen diese Streithelferinnen in dieser Rechtssache nur ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite
erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung 2000/400/EG der Kommission vom
10. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache Nr. IV/32.150 -
Eurovision) wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten
die Kosten der Klägerinnen und die der Streithelferin Reti Televisive Italiane
Spa.
3. Die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH trägt die
ihr im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.
4. Die Streithelferin Union européenne de
radio-télévision trägt ihre eigenen Kosten sowie die, die im Rahmen ihrer
Streithilfe Métropole télévision SA, Antena 3 de Televisión SA und SIC -
Sociedade Independente de Comunicação SA entstanden sind.
5. Die Streithelferin Radiotelevisión Española trägt
ihre eigenen Kosten sowie die, die im Rahmen ihrer Streithilfe Antena 3 de
Televisión SA entstanden sind.
6. Gestevisión Telecinco SA trägt die Kosten, die ihr
im Rahmen der Streithilfe der Union européenne de radio-télévision sowie der
Streithilfe der Radiotelevisión Española entstanden sind.
|
Moura Ramos Tiili Pirrung Mengozzi Meij |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8.
Oktober 2002.
Der Kanzler
Der
Präsident
H. Jung
R.
M. Moura Ramos
1: Verfahrenssprachen:
Französisch, Spanisch und Portugiesisch.