SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
SIEGBERT ALBER
vom 22. Juni 1999(1)
Rechtssache C-176/96
Jyri Lehtonen und Asbl Castors Canada Dry Namur-Braine
gegen
Asbl Fédération royale belge des sociétés de basket-ball und Asbl Basket
Liga - Ligue Basket Belgium
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance Brüssel)
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln
- Berufsbasketballspieler - Sportregelungen betreffend den Wechsel von Spielern,
die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind
A - Einführung
- 1.
- Das Tribunal de première instance Brüssel begehrt im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen
Auskunft darüber, ob bestimmte, für Basketballspieler in Belgien geltende
Transferregeln mit den Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit und
das Wettbewerbsrecht vereinbar sind. Für die im Ausgangsverfahren in Frage
kommende Spielsaison 1995/96 gab es drei verschiedene Transferzeiten. Ein
Wechsel zwischen belgischen Vereinen war für Spieler nur vor Beginn der Saison
- und zwar in der Zeit zwischen dem 15. April und 15. Mai 1995 - möglich.
Spieler aus der europäischen Zone konnten dagegen bis zum 28. Februar 1996
und solche aus Drittländern sogar bis zum 31. März 1996 wechseln.
- 2.
- Während es in der Rechtssache Bosman(2) um die Ablösesummen ging, die ein Verein zu zahlen hatte,
wenn er den Spieler eines anderen Vereins verpflichten wollte, nachdem der
Vertrag zwischen diesen Beteiligten abgelaufen war, sowie um die sogenannten
Ausländerklauseln, nach denen die Fußballvereine nur eine begrenzte Anzahl
ausländischer Berufsspieler aufstellen durften - beide Verbandsregeln hat
der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 1995 als mit Artikel 48
EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) unvereinbar angesehen -, geht
es im vorliegenden Fall um Bestimmungen, die den Vereinswechsel eines Spielers
zeitlich eingrenzen, wenn der betreffende Spieler noch während einer laufenden
Saison eingesetzt werden soll.
- 3.
- Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, der finnische - und damit aus
der europäischen Zone stammende - Profibasketballspieler Lehtonen, wurde erst
am 30. März 1996 verpflichtet, weshalb die beiden ersten Spiele seines mitklagenden
Vereins Asbl Castors Canada Dry Namur - Braine (im folgenden: Castors Braine),
an denen er teilnahm bzw. gemeldet war, als verloren erklärt und weitere Sanktionen
angedroht wurden.
- 4.
- Antragsgegner des Ausgangsverfahrens ist der belgische Basketballverband
(Asbl Fédération royale belge des sociétés de basket-ball; im folgenden: FRBSB)
- der mit der Organisation des Basketballsports auf Amateur- und Profiebene
in Belgien betraut ist -, dem die belgische Basketballiga (Asbl Ligue Basket
Belgium; im folgenden: Belgische Liga), in der sich damals elf der zwölf Vereine
zusammengeschlossen haben, als Nebenintervenientin beigetreten ist.
- 5.
- Auf internationaler Ebene wird der Basketballsport durch den internationalen
Basketballverband (Fédération internationale de basket-ball; im folgenden:
FIBA) organisiert, an dessen Regeln sich die nationalen Verbände zu halten
haben.
B - Einschlägige Bestimmungen
- 6.
- Nach Artikel 1 Buchstabe b des FIBA-Reglements gelten die internationalen
Transferregeln für alle nationalen Verbände in gleicher Weise. Gemäß Artikel
1 Buchstabe c dieses Reglements sind die nationalen Verbände gehalten, sich
für die Regeln der nationalen Spielerwechsel am internationalen Reglement
zu orientieren und dementsprechend eigene Bestimmungen aufzustellen.
- 7.
- Im Hinblick auf die Transferregeln gelten für den belgischen Verband drei
verschiedene Zonen. Die nationale, die sogenannte europäische Zone und die
der Drittstaaten. Die europäische Zone umfaßt die Sportler und Verbände der
Mitgliedstaaten der EU sowie die der Schweiz, Islands, Norwegens und Liechtensteins.
- 8.
- Für die erste Zone, also für Belgien, legt das FRBSB-Reglement in den Artikeln
140 f. die Transferzeiten für einen Spielerwechsel zwischen belgischen Vereinen
fest. Für die Saison 1995/96 war dies der Zeitraum vom 15. April bis zum 15.
Mai 1995, der damit vor dem Beginn der Meisterschaftssaison lag. Nach Ablauf
dieser Transferperiode konnte kein Wechsel mehr zwischen belgischen Vereinen
für die laufende Saison erfolgen.
- 9.
- Für die zweite Zone sieht Artikel 3 Buchstabe c des FIBA-Reglements vor,
daß Vereine grundsätzlich keine Spieler verpflichten können, die bereits während
derselben Saison in einem anderen Land der gleichen Spielzone eingesetzt waren,
wenn ein solcher Wechsel erst nach den von der FIBA festgelegten Transferzeiten
erfolgen sollte. Wörtlich lautet Artikel 3 Buchstabe c:
Für die europäische Zone ist die Frist für die Registrierung ausländischer
Spieler auf den 28. Februar festgesetzt. Nach diesem Datum ist es Spielern
aus anderen Zonen immer noch erlaubt, zu einem europäischen Verein zu wechseln.
- 10.
- Für diesen letztgenannten Wechsel von Spielern aus Drittstaaten - also der
dritten Zone - sieht wiederum die belgische FRBSB-Regelung in Artikel 144
vor:
Es ist verboten, Spieler einzusetzen, die nicht dem Verein angehören ...
ausländische oder professionelle Spieler(innen) ..., die sich nach dem 31.
März in der laufenden Saison einem Verein anschließen, sind nicht berechtigt,
an Spielen dieser Saison, ... teilzunehmen.
C - Sachverhalt
- 11.
- Herr Lehtonen ist Basketballspieler finnischer Staatsangehörigkeit. Während
der Saison 1995/96 beendete er zunächst die finnische Meisterschaft. Im Anschlußdaran
wurde er von dem belgischen Verein Castors Braine für die Endphase der belgischen
Meisterschaft 1995/96 verpflichtet.(3)
- 12.
- Der Verein zeigte die Verpflichtung des Spielers der FRBSB mit Schreiben
vom 30. März 1996 an, nachdem der finnische Verband am 29. März 1996 seine
Freigabe erteilt hatte. Der Vertrag selbst - der für die Dauer der Verpflichtung,
die Monate April und Mai, eine Vergütung von 200 000 FB, zahlbar in vier Raten
zu je 50 000 FB, sowie eine Siegprämie von jeweils 15 000 FB vorsah - wurde
am 3. April 1996 abgeschlossen.
- 13.
- Mit Schreiben vom 5. April 1996 wies die FRBSB den Verein darauf hin, daß
für einen gültigen Einsatz des Spielers noch die Lizenzgenehmigung der FIBA
ausstehe und daß gegen den Verein Sanktionen verhängt werden könnten, wenn
Herr Lehtonen dennoch eingesetzt werden würde.
- 14.
- Die FIBA hatte mit Schreiben vom 9. April 1996 die Registrierung von Herrn
Lehtonen mit der Begründung abgelehnt, die für ihn geltende Transferfrist
bis zum 28. Februar 1996 sei überschritten.
- 15.
- Schon vorher, am 6. April 1996, setzte der Verein Castors Braine Herrn Lehtonen
in einem Meisterschaftsspiel gegen den Verein Belgacom - Quaregnon ein. Castors
Braine gewann dieses Spiel mit 104 : 102 Punkten. Nachdem der unterlegene
Verein gegen die Wertung dieses Spiels Protest eingelegt hatte, wertete die
FRBSB das Spiel als einen 20 : 0 Sieg für Belgacom - Quaregnon. Dies geschah
mit der Begründung, daß Herr Lehtonen unter Verletzung des FIBA-Reglements
aufgestellt worden sei. Auch für das folgende Spiel erschien der Spieler Lehtonen
auf dem Spielberichtsbogen, er wurde jedoch letztlich nicht eingesetzt. Der
Verein wurde auch hierfür mit einer Spielniederlage bestraft. Um nicht weiteren
Sanktionen ausgesetzt zu sein, verzichtete der Verein Castors Braine während
der weiteren Play-off-Spiele auf eine Meldung und einen Einsatz des Spielers
Lehtonen.
- 16.
- Herr Lehtonen und der Verein Castors Braine haben daraufhin im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Tribunal de première instance Brüssel
im wesentlichen beantragt, die für den Verein nachteilige Spielwertung von
0 : 20 gegen Belgacom - Quaregnon aufzuheben und dem Verband unter Androhung
eines Zwangsgeldes zu untersagen, weitere Sanktionen gegen den Verein auszusprechen,
sollte dieser weiterhin Herrn Lehtonen einsetzen. Herr Lehtonen, der Verein
Castors Braine und die beklagte FRBSB haben im Rahmen dieses Verfahrens vereinbart,
daß der Verein den Spieler Lehtonen in der Saison 1995/96 nicht mehr aufstellen
werde, die FRBSB die bisher ausgesprochenen Strafenaussetzen werde und daß
das angerufene Gericht dem Gerichtshof den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung
vorlegen solle.
- 17.
- Durch Beschluß vom 23. April 1996 hat der für das Eilverfahren am Tribunal
de première instance Brüssel zuständige Richter zum einen die Berechtigung
zur Vorlage an den Gerichtshof sowie die Dringlichkeit der Rechtssache für
das Eilverfahren festgestellt.
D - Vorlagefrage
- 18.
- Das Tribunal de première instance Brüssel legt dem Gerichtshof folgende
Frage zur Vorabentscheidung vor:
Sind die Bestimmungen eines Sportverbands, wonach es einem Klub verboten
ist, einen Spieler erstmalig im Wettkampf aufzustellen, sofern dieser nach
einem bestimmten Datum verpflichtet wurde, mit dem Römischen Vertrag (und
zwar mit den Artikeln 6, 48, 85 und 86) vereinbar, wenn es sich um einen
Berufsspieler handelt, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union besitzt, und zwar ungeachtet der sportlichen Gründe,
auf die sich die Verbände zur Rechtfertigung dieser Bestimmungen berufen,
nämlich die Notwendigkeit, daß die Wettkämpfe nicht verfälscht werden?
- 19.
- In dem Verfahren vor dem Gerichtshof haben Herr Lehtonen, die FRBSB, die
B.L.B., die deutsche, die französische, die griechische, die italienische
und die österreichische Regierung sowie die Kommission schriftliche Stellungnahmen
eingereicht. Bis auf die deutsche und die österreichische Regierung haben
diese Parteien auch an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof teilgenommen,
anläßlich derer auch die dänische und die spanische Regierung zur Vorlagefrage
Stellung genommen haben.
E - Stellungnahme
1. Zulässigkeit
Parteienvortrag
- 20.
- Von der französischen und italienischen Regierung sowie der Kommission sind
Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geltend
gemacht worden.
- 21.
- Zum einen enthalte der Vorlagebeschluß kaum Angaben zum Sachverhalt und
die rechtlichen Ausführungen seien ebenfalls zu knapp gehalten. Man könne
dem Vorlagebeschluß insbesondere nicht entnehmen, inwieweit Herr Lehtonen
als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei, auch seien die geltenden Transferregeln
nicht ausreichend präzisiert und für eine Wertung hinsichtlich der Anwendbarkeit
desWettbewerbsrechts fehlten ebenso die notwendigen Informationen. Zum anderen
bestehe keine Dringlichkeit einer Entscheidung, da die Spielsaison 1995/96
bereits abgelaufen sei.
- 22.
- Auch die Kommission ist der Auffassung, daß sich der Rechtsstreit praktisch
weitgehend erledigt habe. Castors Braine sei mittlerweile in Konkurs gegangen
und Herr Lehtonen spiele in Frankreich Basketball. Der vorlegende Richter
könne auch aufgrund der Vorlagefrage keine für ein eventuelles Hauptsacheverfahren
bindende Entscheidung erlassen.
- 23.
- Herr Lehtonen und die FRBSB vertreten dementgegen die Auffassung, die Vorlage
sei sehr wohl zulässig. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, die Entscheidungserheblichkeit
der Vorlage und im Eilverfahren auch die Dringlichkeit einer Entscheidung
festzustellen. Zudem bestehe für die Kläger nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse,
da weiterhin finanzielle Sanktionen gegen den Spieler im Raum stünden und
auch noch eine Kostenentscheidung des Ausgangsverfahrens ausstehe. Darüber
hinaus lasse sich bei wohlwollender Betrachtungsweise dem Vorlagebeschluß
alles für eine Entscheidung des Gerichtshofes Notwendige herauslesen. Es ergebe
sich, daß Herr Lehtonen Profispieler bei einem Profiverein sei. Die Transferperioden
seien klar dargestellt, das möglicherweise anzuwendende Gemeinschaftsrecht
sei hinreichend bestimmt, die von der FRBSB vorgebrachten Rechtfertigungsgründe
seien im Beschluß aufgenommen und aufgrund der Konstellation Profispieler
- Profiverein - Verband könne auch aus der Sicht des Wettbewerbsrechts geurteilt
werden. Die Vorlage sei somit zulässig.
Stellungnahme
a) Zur knappen Darlegung der Tatsachen
- 24.
- Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen Telemarsicabruzzo
u. a.(4) festgestellt, daß er das Gemeinschaftsrecht nur dann nützlich
auslegen könne, wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen
Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder
zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen.
An Fragen zum Wettbewerbsrecht seien besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Die Möglichkeit, daß die einschlägigen Informationen vom Gerichtshof später
aus den übermittelten Akten, den schriftlichen Erklärungen sowie den Ausführungen
der Parteien in der mündlichen Verhandlung entnommen werden können, entbindet
das vorlegende Gericht daher nicht von der Pflicht, schon in der Vorlageentscheidung
die für den Gerichtshof notwendigen Angaben zu machen, damit dieser mit ausreichender
Kenntnis des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts die vorgelegten
Fragen zweckdienlich beantworten kann.
- 25.
- Im Beschluß zu der Rechtssache Saddik(5) hat der Gerichtshof darüber hinaus betont, daß der Inhalt
der Vorlageentscheidung nicht nur seiner Information dient, sondern auch den
Mitgliedstaaten Gelegenheit geben soll, gemäß Artikel 20 der Satzung Erklärungen
zu den Rechtsfragen der Vorlagefrage abzugeben. Die Mitgliedstaaten erhielten
nämlich nur die Vorlageentscheidung, nicht aber die Verfahrensakten.
Angaben im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit
- 26.
- Vorliegend ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß, daß Herr Lehtonen ein finnischer
Profibasketballspieler ist, der zu einem belgischen Profibasketballverein
wechseln wollte. Dieser Wechsel wurde ihm von der FRBSB letztlich unter Hinweis
auf die geltenden und im Vorlagebeschluß enthaltenen Transferbestimmungen
verweigert. So lassen sich dem Vorlagebeschluß die im fraglichen Zeitraum
geltenden Transferperioden ebenso entnehmen, wie die von dem Verband angeführte
Rechtfertigung dieser Regeln, die darin bestehe, den Wettstreit zwischen den
Mannschaften nicht dadurch zu verfälschen, daß zu einem beliebigen Zeitpunkt
Spieler verpflichtet werden können.
- 27.
- Der Vorlagebeschluß enthält somit alle für eine zweckdienliche Beantwortung
der Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit
notwendigen Informationen und das Vorabentscheidungsersuchen ist diesbezüglich
zulässig.
Angaben im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht
- 28.
- Dagegen enthält die Vorlagefrage keine Angaben darüber, welche Tatsachen
die Anwendung des Wettbewerbsrechts begründen sollen, obwohl der Gerichtshof
in ständiger Rechtsprechung betont, daß dort besonders sorgfältige Begründungen
notwendig sind. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, wie die wirtschaftlichen
Tätigkeiten im belgischen Basketball zwischen den Vereinen, der Belgischen
Liga und dem Verband verteilt sind, welche wirtschaftliche Bedeutung dem belgischen
Basketball zukommt und in welcher wirtschaftlichen Situation sich die Spieler
belgischer Vereine in der Belgischen Liga befinden. Damit fehlen tatsächliche
Anhaltspunkte für die Beurteilung zentraler Fragen des Wettbewerbsrechts,
wie z. B. der Unternehmenseigenschaft der Vereine, der Möglichkeit einer Beeinträchtigung
des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, der Verfälschung, Verhinderung oder
Einschränkung des Wettbewerbs, dem Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung
sowie ihres Mißbrauchs. Daher ist die Frage unzulässig, soweit sie die Artikel
81 und 82 EG (früher Artikel 85 und 86) betrifft.
b) Zur Fortdauer des Verfahrens
- 29.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Aufgabe des Vorlagegerichts,
die Notwendigkeit einer Vorlageentscheidung zu beurteilen.(6) Hält dieses Gericht daher eine Vorlage für notwendig,
so ist es regelmäßig nicht Aufgabe des Gerichtshofes, dies zu überprüfen.
Der Gerichtshof ist andererseits im Vorlageverfahren Organ der Rechtspflege
und daher nur für Fragen zuständig, die tatsächlich bestehende Rechtsstreitigkeiten
betreffen.(7) Für Vorlageverfahren während des Verfahrens zum Erlaß
von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Gerichtshof diese Maßstäbe
im Urteil in der Rechtssache Pardini konkretisiert.(8) Danach ist eine Vorlage nur insoweit zulässig, als der
vorlegende Richter noch zu einer Entscheidung befugt ist, bei der er die Antwort
des Gerichtshofes verwenden kann. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes kann
sich daher nicht aus der Möglichkeit einer künftigen Schadensersatzklage von
Herrn Lehtonen gegen die FRBSB ergeben.
- 30.
- Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt,
da ein Einsatz von Herrn Lehtonen für Castors Braine in der Saison 1995/96
nicht mehr möglich ist. Auch im übrigen kann die vorläufig getroffene Regelung
zwischen den streitenden Parteien - im Hinblick auf die Durchführung von bislang
ausgesetzten Strafmaßnahmen der FRBSB gegen Castors Braine - nicht mehr mit
praktischer Wirksamkeit abgeändert werden, wenn Castors Braine - wie von der
Kommission vorgetragen - in Konkurs gegangen ist. Eine konkrete Beurteilung
dieser Tatsachen wäre allerdings schon nicht mehr Aufgabe des Gerichtshofes,
sondern allein des vorlegenden Richters. In jedem Fall ergibt sich aus dem
Vorlagebeschluß, daß zumindest die Kostenentscheidung noch aussteht. Es ist
davon auszugehen, daß der vermutliche Ausgang eines Hauptsacheverfahrens diese
Entscheidung beeinflussen würde. Folglich ist die Beantwortung der Vorlagefrage
weiterhin für eine gerichtliche Entscheidung von Bedeutung.
- 31.
- Demnach ist die Vorlagefrage zulässig, soweit sie die Auslegung der Artikel
48 und 6 EG-Vertrag (nach Änderung Artikel 12 EG) betrifft. Hinsichtlich der
begehrten Auslegung der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts (insbesondere der
Artikel 85 und 86 EG-Vertrag) ist die Vorlagefrage jedoch unzulässig, da sie
nicht genügend Informationen über den Ausgangssachverhalt enthält. Für den
Fall, daß der Gerichtshof jedoch auch hier von der Zulässigkeit der Vorlagefrage
ausgehen sollte, wird auch auf den Aspekt Wettbewerbsrecht im Rahmen der Stellungnahme
kurz einzugehen sein.
2. Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Vereinbarkeit mit
den Artikeln 48 und 6 EG-Vertrag)
- 32.
- Da Artikel 6 EG-Vertrag nur unbeschadet besonderer Bestimmungen des Vertrages
gilt und Artikel 48 EG-Vertrag hinsichtlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern
eine Sondervorschrift darstellt, ist die Prüfung, ob die fragliche Regelung
mit Artikel 6 EG-Vertrag vereinbar ist, entbehrlich.
- 33.
- Soweit sich die Parteien zur Frage der Diskriminierung äußern, ist unstrittig,
daß die Reglements von Sportverbänden grundsätzlich in den Anwendungsbereich
des Gemeinschaftsrechts fallen, soweit sie wirtschaftliche Beziehungen betreffen.(9)
- 34.
- Gleichfalls ist unter den Parteien unstrittig, daß die streitgegenständlichen
Transferregelungen keine Diskriminierung von Unionsbürgern aufgrund der Staatsangehörigkeit
enthalten. Alle Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß die vorliegenden
Transferperioden keine Diskriminierung von Spielern aus Verbänden anderer
Mitgliedstaaten gegenüber Spielern in der FRBSB bewirken. Zwischen diesen
beiden Gruppen wäre lediglich eine Benachteiligung von Spielern belgischer
Vereine denkbar. Der Transfer von Spielern innerhalb der belgischen Liga ist
aber nicht Gegenstand der Vorlagefrage. Weiterhin ist unstrittig, daß das
Gemeinschaftsrecht keine Regelung enthält, die es im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit
verböte, Spieler, die bislang in Vereinen anderer Mitgliedstaaten spielten,
gegenüber Spielern, die bislang in Vereinen außerhalb der europäischen Zone
spielten, zu benachteiligen.(10) Daher besteht kein Anlaß, das Verbot der Diskriminierung
von Arbeitnehmern nach Artikel 48 EG-Vertrag oder das allgemeine Diskriminierungsverbot
nach Artikel 6 EG-Vertrag zu prüfen.
3. Zur Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 48
EG-Vertrag
Parteienvortrag
- 35.
- Herr Lehtonen und Castors Braine tragen vor, daß Herr Lehtonen Arbeitnehmer
im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag sei. Diese Vorschrift verbiete nicht nur
Diskriminierungen von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten, sondern auch
Beschränkungen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Eine solche liege vor,
da die Transferperioden den Spielern zu bestimmten Zeiten jede Möglichkeit
der Aufnahme einer Beschäftigung nähmen. Die Ausübung desBasketballsports
durch einen Profispieler bei einem Profiverein falle in den Anwendungsbereich
des Gemeinschaftsrechts, da der Berufssport nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes
zum Wirtschaftsleben nach Artikel 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel
2 EG) gehöre. Da es im vorliegenden Fall um wirtschaftliche Aspekte des Sports
und die Wahrnehmung einer Grundfreiheit durch Herrn Lehtonen gehe, stünden
der Anwendung von Artikel 48 EG-Vertrag insbesondere nicht die Vereinigungsfreiheit
der Vereine und die daraus resultierende Verbandsautonomie sowie das Subsidiaritätsprinzip
entgegen. Auch sei es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Bestimmung
des Artikels 48 EG-Vertrag auf private Rechtsverhältnisse Anwendung finden
könne.
- 36.
- Die Belgische Liga vertritt unter Berufung auf die Urteile in den Rechtssachen
Walrave und Dona die Auffassung, Artikel 48 EG-Vertrag sei auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar, da die Regelungen der FRBSB und der FIBA auf nichtwirtschaftlichen
und rein sportlichen Gründen beruhten.(11)
- 37.
- Die FRBSB, die Belgische Liga und Dänemark vertreten die Auffassung, die
Anwendung des Artikels 48 EG-Vertrag sei entsprechend dem Urteil in der Rechtssache
Keck und Mithouard zur Freiheit des Warenverkehrs einzuschränken.(12) Der Gerichtshof sollte eine Unterscheidung zwischen
Ausübungsregeln eines Berufes und Zulassungsbeschränkungen treffen. Artikel
48 EG-Vertrag sei auf Zugangsbeschränkungen zu begrenzen, von der Anwendung
auszuschließen seien bloße Ausübungsregeln.
- 38.
- Italien fehlen Angaben des Vorlagegerichts zu der Frage, ob der Spieler
überhaupt als Arbeitnehmer anzusehen ist.
- 39.
- Griechenland geht davon aus, daß Artikel 48 EG-Vertrag grundsätzlich auf
Regeln anwendbar ist, wie sie die FRBSB oder die FIBA erlassen. Im vorliegenden
Fall handele es sich jedoch um einen rein internen belgischen Sachverhalt,
da ein belgischer Spieler genausowenig spielberechtigt sei, wenn er die Transferfrist
versäumt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sei Artikel
48 EG-Vertrag auf rein interne Sachverhalte nicht anwendbar. Auch werde die
von Artikel 48 EG-Vertrag geschützte Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigt.
- 40.
- Frankreich, Spanien und die Kommission gehen dagegen von einer Beeinträchtigung
der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus. Deutschland und Österreich räumen die Möglichkeit
einer Beeinträchtigung zumindest ein.
Stellungnahme
a) Zum Vorliegen einer Beeinträchtigung
- 41.
- Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, fällt nach den
Zielen der Gemeinschaft die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht,
als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag gehört.(13) Wenn der Gerichtshof daran anschließend weiter ausführt,
daß dies auf die Tätigkeit von Fußballprofis oder -halbprofis zutreffe, da
diese eine unselbständige Tätigkeit ausüben oder entgeltliche Dienstleistungen
erbringen, kann für Basketballprofis, die sich in einer ähnlichen Situation
befinden, nichts anderes gelten.
- 42.
- Da es ferner nicht erforderlich ist, daß - zur Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - der Arbeitgeber eine Unternehmenseigenschaft
besitzt, sondern nur verlangt wird, daß ein Arbeitsverhältnis oder der Wille
vorliegt, ein solches Verhältnis zu begründen, ist im vorliegenden Fall von
einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmung des Artikels 48 EG-Vertrag
auszugehen.
- 43.
- Der italienischen Regierung ist zwar zuzugeben, daß der Vorlagebeschluß
kaum tatsächliche Angaben zu der Frage enthält, ob Herr Lehtonen Arbeitnehmer
ist. Er spricht lediglich davon, daß Castors Braine Herrn Lehtonen als Basketballspieler
verpflichtete. Allerdings ist es nach dem Beschluß und dem weiteren Verfahrensablauf
zwischen den Parteien unstreitig, daß Herr Lehtonen als Arbeitnehmer anzusehen
ist. Folglich ist Artikel 48 EG-Vertrag grundsätzlich anwendbar.
- 44.
- Hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit stellte
der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Bosman fest: Bestimmungen, die
einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten,
sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch
zu machen, stellen (...) Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn
sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung
finden.(14)
- 45.
- Danach beeinträchtigen die Transferperioden die Arbeitnehmerfreizügigkeit
nach Artikel 48 EG-Vertrag. Sie hindern nämlich nach ihrem Ablauf die Staatsangehörigen
anderer Mitgliedstaaten daran, ihr Herkunftsland zu verlassen, um in Belgien
professionell Basketball zu spielen.
b) Zur analogen Anwendung des Urteils Keck und Mithouard
- 46.
- Es besteht kein Anlaß, der Auffassung der FRBSB und Dänemarks zu folgen
und den Anwendungsbereich von Artikel 48 EG-Vertrag entsprechend dem Urteil
in der Rechtsache Keck und Mithouard(15) zu beschränken. Selbst wenn der Gerichtshof die vorgeschlagene
Unterscheidung zwischen Zugangs- und Ausübungsregelungen treffen würde,(16) so folgte daraus im vorliegenden Fall nicht, daß Artikel
48 EG-Vertrag unanwendbar wäre. Der Gerichtshof hat dazu bereits in seinem
Urteil Bosman festgestellt:
Es genügt nämlich der Hinweis darauf, daß die in den Ausgangsverfahren
in Rede stehenden Regeln zwar auch für die Wechsel zwischen Vereinen gelten,
die im selben Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Verbänden angehören,
und daß sie denen entsprechen, denen die Wechsel zwischen Vereinen unterliegen,
die demselben nationalen Verband angehören; dies ändert aber nichts daran,
daß diese Regeln den Zugang der Spieler zum Arbeitsmarkt in den anderen
Mitgliedstaaten unmittelbar beeinflussen und somit geeignet sind, die Freizügigkeit
der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. Sie können daher nicht den Regelungen
über die Modalitäten des Verkaufs von Waren gleichgestellt werden, die nach
dem Urteil Keck und Mithouard nicht in den Anwendungsbereich von Artikel
30 EG-Vertrag fallen.(17)
- 47.
- Diese Feststellung gilt entsprechend für die Transferfristen. Sie betreffen
nämlich nicht nur die Ausübung des Basketballsports im Zuständigkeitsbereich
der FRBSB, sondern verhindern zu bestimmten Zeiten den Zugang von Spielern,
die zuvor in einem anderen Verband spielten und die beim Transfer nach Belgien
(zwangsläufig) ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben wollen. Daher handelt es
sich um eine Zugangsregelung, die auch nach dieser Auffassung vollständig
nach Artikel 48 EG-Vertrag zu beurteilen wäre.
- 48.
- Im übrigen ist auch unabhängig vom vorliegenden Fall die Einführung einer
solchen Beschränkung des Anwendungsbereiches von Artikel 48 EG-Vertrag nicht
angezeigt. Der Gerichtshof begrenzt mit dem Urteil zur Rechtssache Keck und
Mithouard den weiten Anwendungsbereich der Freiheit des Warenverkehrs nach
dem Urteil Dassonville(18), indem er einen bestimmten Regelungstyp - die Verkaufsmodalität
- weitgehend ausschließt. Verkaufsmodalitäten zeichnen sich dadurch aus, daß
sie nicht notwendigerweise denjenigen berühren, der ein Produkt aus- oder
einführt, sondern erst den weiteren Absatz an den Endverbraucher. Ein ausländischer
Erzeuger muß daher im Hinblick auf Verkaufsmodalitäten seinProdukt nicht je
nach dem in den Blick genommenen Absatzmarkt verändern. Verkaufsmodalitäten
berühren daher regelmäßig den Warenverkehr nur sehr mittelbar. Sollte der
Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten trotzdem stärker betroffen sein
als der Binnenhandel des Mitgliedstaats, so ist die Formel des Urteils Keck
und Mithouard schon nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar. Darüber hinaus fallen
produktbezogene Anforderungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes immer
unter die Freiheit des Warenverkehrs.(19) Berufsausübungsregeln sind den produktbezogenen Regeln
sehr viel näher als den Verkaufsmodalitäten. Ausübungsregeln sind nämlich
wie produktbezogene Regelungen unmittelbar von dem Unionsbürger zu erfüllen,
der die Grundfreiheit des Artikels 48 EG-Vertrag in Anspruch nehmen will.
Er muß gegebenenfalls nach jedem grenzüberschreitenden Arbeitsplatzwechsel
neue Ausübungsregeln berücksichtigen und sich entsprechende Fähigkeiten aneignen.
- 49.
- Auch die Filterwirkung des Urteils Keck und Mithouard ist im Bereich der
Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht in gleicher Weise notwendig wie bei der Freiheit
des Warenverkehrs. Nach dem Urteil Keck und Mithouard sind nur die Verkaufsmodalitäten
an der Warenverkehrsfreiheit zu messen, die in gleicher Weise für alle betroffenen
Produkte gelten oder in- wie ausländische Erzeugnisse tatsächlich und rechtlich
gleichartig betreffen. Auf Verkaufsmodalitäten, die den Warenverkehr besonders
belasten, ist diese Grundfreiheit dagegen weiterhin anwendbar. Zwar ist auch
für die Arbeitnehmerfreizügigkeit ein weiter Tatbestand eröffnet - vergleichbar
der Dassonville-Formel - er ist jedoch bereits dadurch begrenzt, daß sich
nur diejenigen auf die Freizügigkeit berufen können, die sie grenzüberschreitend
in Anspruch nehmen. Dieser Anknüpfungspunkt der Inanspruchnahme der Freizügigkeit
bewirkt bereits eine ähnlich starke Begrenzung des Tatbestands wie sie sich
aus dem Urteil Keck und Mithouard für Verkaufsmodalitäten ergibt.
- 50.
- Transferperioden beeinträchtigen daher grundsätzlich die Freizügigkeit nach
Artikel 48 EG-Vertrag. Der Gerichtshof hat jedoch gleichfalls im Urteil in
der Rechtssache Bosman festgestellt, daß Beeinträchtigungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit
mit dem Vertrag vereinbar sind, wenn und soweit sie einen mit dem Vertrag
zu vereinbarenden berechtigten Zweck verfolgen würden und aus zwingenden Gründen
des Allgemeininteresses gerechtfertigt wären. In diesem Fall müßte aber außerdem
die Anwendung dieser Regeln geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten
Zweckes zu gewährleisten, und dürfte nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung
dieses Zweckes erforderlich ist.(20)
c) Zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung
Parteienvortrag
- 51.
- Herr Lehtonen und Castors Braine bestreiten, daß die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
zum Schutz des sportlichen Wettbewerbs vor Verfälschungen gerechtfertigt sei.
Eine Beschränkung von Transfermöglichkeiten könnte die Wahrung des Wettbewerbs
nicht gewährleisten. Der Wettbewerb werde vielmehr verfälscht, wenn Vereine
den eventuellen Ausfall wichtiger Spieler nicht ausgleichen könnten. Auch
verfestigten diese Regelungen das bestehende Ungleichgewicht zwischen den
Vereinen. Reiche Vereine könnten Spieler auf Vorrat verpflichten, arme Vereine
seien dagegen ohne die Möglichkeit eines Transfers während der Saison allen
Schicksalsschlägen ausgeliefert.
- 52.
- Die Regelungen seien im übrigen auch nicht notwendig. Das Phantom eines
heftigen Transferkarussells sei unrealistisch. Ein Transfer sei nur dann erfolgreich,
wenn ein Verein bessere Spieler verpflichten könnte, die natürlich vertraglich
ungebunden sein müßten. Neue Spieler seien häufig schwierig in bestehende
Mannschaften zu integrieren. Die englische Fußballmeisterschaft, in der die
Transferperioden abgeschafft seien, zeige, daß Transferperioden nicht notwendig
seien. Selbst die FRBSB lasse bis zum 31. März den Transfer von Spielern aus
Drittstaaten zu.
- 53.
- Schließlich müsse der Gerichtshof dem Interesse an einem unverfälschten
sportlichen Wettbewerb das Interesse der Spieler an einer Beschäftigung gegenüberstellen.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit beruhe auf dem EG-Vertrag und verkörpere zugleich
das Grundrecht der Berufsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Arbeitgebers,
was der Gerichtshof im Urteil in den verbundenen Rechtssachen Katsikas u.
a.(21) ausgesprochen habe. Demgegenüber sei der sportliche
Wettbewerb nicht unmittelbar aus dem Vertrag abzuleiten, sondern beziehe seine
gemeinschaftsrechtliche Legitimation ganz allein aus dem Urteil in der Rechtssache
Bosman.(22)
- 54.
- Hilfsweise tragen sie vor, daß eventuell gerechtfertigte Transferperioden
zeitlich verhältnismäßig, d. h. äußerst restriktiv, ausgestaltet werden müßten.
Jede Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Spielern müsse unterbleiben.
Schließlich bedürfe ein solches System einer Legitimierung durch eine gesetzliche
Regelung.
- 55.
- Die FRBSB beruft sich zur Rechtfertigung der Transferfrist auf die Notwendigkeit,
daß die Sportverbände grundsätzlich die Regeln der jeweiligenSportart definieren
müßten, damit der Sport überhaupt existieren könne. Im Hinblick auf die jeweiligen
Fristen verweist sie auf die sportliche Ethik und das Risiko, daß der Wettbewerb
innerhalb einer Meisterschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt durch die Verpflichtung
von neuen Spielern verfälscht würde. Die Staffelung der Transferperioden zwischen
Spielern der europäischen Zone und Spielern aus Drittstaaten solle insbesondere
verhindern, daß Spieler zunächst eine nationale Meisterschaft beenden könnten,
um dann durch einen Wechsel in der Schlußphase einer anderen Meisterschaft
dort den Wettbewerb zu verfälschen. Diese Frist verhindere, daß Spieler von
Vereinen aus anderen Verbänden der europäischen Zone abgeworben werden könnten,
die sich noch in entscheidenden Phasen des Wettkampfes befänden. Die Frist
der FIBA sei so gewählt, daß sie vor dem Ende einer größeren Zahl früh endender
europäischer Meisterschaften liege. Die Meisterschaften der Drittstaaten,
insbesondere der USA, endeten dagegen später.
- 56.
- Auch nach Ansicht der Belgischen Liga ist eine zeitliche Beschränkung der
Transfermöglichkeiten notwendig, weil andernfalls eine Verzerrung des Wettbewerbs
in der Ligameisterschaft drohe.
- 57.
- Deutschland vertritt die Auffassung, daß Transferperioden jedenfalls gerechtfertigt
seien. Andernfalls drohe eine Verfälschung des sportlichen Wettbewerbs durch
den Einsatz der gleichen Spieler für verschiedene Vereine innerhalb der gleichen
Saison, insbesondere die Schwächung anderer Mannschaften durch das Abwerben
von Spielern. Dieses Ziel sei aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
Artikel 48 EG-Vertrag verbiete lediglich unterschiedliche Transferperioden
für inländische Spieler und Spieler aus anderen Mitgliedstaaten.
- 58.
- Auch Österreich verweist auf das Risiko des Spielerwechsels innerhalb einer
Liga, wenn die Entscheidungen anstehen. Es bestünde sonst die Gefahr, daß
allein die finanzielle Leistungsfähigkeit über den Erfolg entscheide. Eine
Meisterschaft erfordere eine bestimmte Kontinuität der beteiligten Mannschaften.
- 59.
- Frankreich trägt vor, daß die Transferregelung durch sportliche Gründe(23) gerechtfertigt sei, nämlich die Notwendigkeit, den sportlichen
Wettbewerb mit Mannschaften durchzuführen, die für eine Saison und nicht von
Spiel zu Spiel aufgrund der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten und der
Verfügbarkeit von Spielern aufgestellt würden.
- 60.
- Nach griechischer Auffassung sind die Transferfristen aus Gründen des Allgemeininteresses
gerechtfertigt, nämlich der Vermeidung der Verfälschung des sportlichen Wettbewerbs,
der Sicherung der Chancengleichheit und der Ergebnisoffenheit genauso wie
der Erhaltung eines finanziellen Gleichgewichts zwischen den Vereinen.
- 61.
- Für Spanien ergibt sich die Rechtfertigung bereits daraus, daß Basketball
ein Mannschaftssport sei. Die unterschiedliche Staffelung der Transferperioden
folge aus der unterschiedlichen Terminierung von Meisterschaften innerhalb
und außerhalb Europas.
- 62.
- Nach Auffassung der Kommission könnte die Transferfrist entsprechend den
Feststellungen des Gerichtshofes im Urteil in der Rechtssache Bosman(24) gerechtfertigt sein. Wenn eine Mannschaft ab einem bestimmten
Datum nicht mehr durch neue Spieler verstärkt werden könne, so gewährleiste
dies in gewisser Weise die Chancengleichheit und die Ungewißheit der Ergebnisse.(25) In der mündlichen Verhandlung konzentrierte die Kommission
sich vor allem auf die Staffelung der Transferperioden. Die Transferfrist
für europäische Spieler zum 28. Februar sei nur dann geeignet, eine Wettbewerbsverfälschung
zu verhindern, wenn der Wettbewerb nach ihrem Ablauf nicht durch Transfers
aus Drittstaaten verfälscht werden könne.
Stellungnahme
a) Vorbemerkung
- 63.
- Der Gerichtshof stellte im Urteil Bosman konkret zu den sportlichen Rechtfertigungsgründen
einer Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit fest:
Angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die der sportlichen Tätigkeit
und insbesondere dem Fußball in der Gemeinschaft zukommt, ist anzuerkennen,
daß die Zwecke berechtigt sind, die darin bestehen, die Aufrechterhaltung
eines Gleichgewichts zwischen den Vereinen unter Wahrung einer bestimmten
Chancengleichheit und der Ungewißheit der Ergebnisse zu gewährleisten sowie
die Einstellung und Ausbildung der jungen Spieler zu fördern.(26)
- 64.
- Vorliegend ist keines der genannten konkreten Interessen betroffen. Ein
Bezug zur Förderung der Ausbildung junger Spieler wäre nur sehr entfernt feststellbar,
insofern als jede Transferbeschränkung ausgebildete Spieler dabeibehindert,
den Ausbildungsverein zu verlassen. Diese Rechtfertigung vertritt keine Partei.
- 65.
- Wie Herr Lehtonen und Castors Braine vortragen, gewährleisten Transferperioden
daneben weder die Herstellung eines Gleichgewichts noch die einer bestimmten
Chancengleichheit und Ungewißheit der Ergebnisse. Eine Transferfrist bewirkt
nur im Moment ihres Ablaufs eine Ungewißheit über den Erfolg der bislang getroffenen
Dispositionen. Im weiteren Verlauf der Saison wird dann regelmäßig deutlich,
wie die Kräfte innerhalb einer Liga verteilt sind. Dann führt die Beschränkung
der Transfers zur Erhaltung des bestehenden Ungleichgewichts zwischen den
Vereinen einer Liga und erhöht die Wahrscheinlichkeit, daß die erwarteten
Spielergebnisse eintreten. Herr Lehtonen und Castors Braine vertreten die
überzeugende Auffassung, Spielerwechsel würden grundsätzlich den Wettbewerb
fördern, da schwächere Mannschaften die Chance bekämen, zu den stärkeren Mannschaften
aufzuschließen. Dies sei die Voraussetzung dafür, daß die zunächst schwächeren
Mannschaften in Wettkämpfen gegen stärkere Mannschaften erfolgreich sein könnten,
was mithin die Ungewißheit der Ergebnisse fördern würde.
- 66.
- In den Vorträgen der Parteien zur Rechtfertigung sind jedoch zwei weitere
Rechtfertigungsgründe für das von Transferfristen verfolgte Ziel erkennbar,
ab einem bestimmten Zeitpunkt Verstärkungen der Mannschaften auszuschließen.
Es beruht einerseits auf einem eher ideellen Verständnis sportlichen Wettbewerbs,
von der FRBSB mit dem Stichwort sportliche Ethik vorgetragen. Andererseits
besteht auch ein faktisches Risiko der Verzerrung des Wettbewerbs zwischen
verschiedenen Mannschaften innerhalb eines Wettbewerbs.
b) Die Organisationshoheit der Verbände
- 67.
- Die ideelle Rechtfertigung liegt in der Analogie zwischen Mannschaftswettbewerben
und Individualwettbewerben. Danach sollte der Erfolg in einem sportlichen
Wettbewerb die Leistungen der Teilnehmer - also entweder von Einzelsportlern
oder Mannschaften - reflektieren, die über die gesamte Dauer der Veranstaltung
erbracht wurden. Veränderungen in der Zusammensetzung von Mannschaften während
laufender Spielzeiten könnten diesem Ziel widersprechen. Dabei handelt es
sich aber um ein Gestaltungsmotiv, das bei Mannschaftssportarten aufgrund
ihrer besonderen Bedingungen niemals vollständig verwirklicht werden kann.
- 68.
- Auch derartige Gestaltungsmotive der Sportorganisationen sind allerdings
vom Gemeinschaftsrecht anzuerkennen, da der Sport sich von den meisten übrigen
Anwendungsbereichen der Grundfreiheiten insofern unterscheidet, als er grundsätzlich
nicht ohne ausgestaltende Regelungen existieren kann. Üblicherweise setzt
die Ausübung von Grundfreiheiten nur Freiheit und gegebenenfalls die Bindung
an vertraglich begründete Verpflichtungen voraus. Alle übrigenRegelungen sind
typischerweise nicht einer Ausübung der Grundfreiheit vorausgesetzt, sondern
nur durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Die Tätigkeit als
professioneller Sportler setzt jedoch die Existenz eines Sports voraus. Sport
kann nur innerhalb fester Regeln existieren.
- 69.
- Erst diese Notwendigkeit ermöglicht es den Sportverbänden, ohne die von
Herrn Lehtonen und Castors Braine geforderte gesetzliche Regelung in die Rechte
der Sportler einzugreifen. Dieses Gesetzesdefizit ist allerdings eine zwangsläufige
Folge der Tatsache, daß Sportler sich bei der Definition ihrer Sportarten
traditionell selber organisieren, statt staatliche Normierungen abzuwarten.
Ähnlich wie der gemeinschaftsrechtlich anerkannte Dialog der Sozialpartner
nach Artikel 118b EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 139 EG) ist diese
Selbstregulierung grundsätzlich sachgerecht.(27) Sie ist zugleich durch die Vereinigungsfreiheit gerechtfertigt,
einem Grundsatz des Gemeinschaftsrecht, der sich in ähnlicher Form auch in
Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention findet. Daher ist bereits
die Notwendigkeit sportlicher Regelungen ein Schutzziel, welches das Gemeinschaftsrecht
grundsätzlich anerkennt, wenn Regelungen von Sportorganisationen zu überprüfen
sind.
- 70.
- Regelungen des Berufssports können grundsätzlich die Grundfreiheiten des
Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen. Im Rahmen einer Rechtfertigung ist dann
festzustellen, daß bereits die Organisationshoheit der Sportverbände ein schutzwürdiges
Allgemeininteresse ist und daß jede Regelung der Sportverbände grundsätzlich
geeignet ist, die Ausübung dieser Organisationshoheit in genau dem vorgesehenen
Maß zu verwirklichen. Auch besteht regelmäßig kein milderes Mittel, das Regelungsziel
- hier die Verwirklichung des Ideals einer Analogie zwischen Individual- und
Mannschaftssportarten - in genau dem gewünschten Ausmaß zu verwirklichen.
Entscheidend ist daher die Angemessenheit der Ausgestaltung im Verhältnis
zum Eingriff in die Grundfreiheit. Hier ist grundsätzlich davon auszugehen,
daß bloße Ausübungsregeln des Sports zwar die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigen
können, wenn sie von den Betroffenen die Aneignung neuer Fähigkeiten verlangen,
im Normalfall aber keine unangemessene Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
darstellen. Offene oder verdeckte Zugangsschranken greifen dagegen so stark
in Grundfreiheiten ein, daß sie einer gewichtigeren Rechtfertigung bedürfen
als der notwendigen Organisationshoheit der Sportverbände.
- 71.
- Vorliegend handelt es sich um eine offene Zugangsschranke, da der Zugang
von Sportlern aus anderen Mitgliedstaaten zu bestimmten Zeiten unmöglich ist.
Daher ist für Transferfristen eine Rechtfertigung, die lediglich in der Organisationshoheit
der Sportverbände besteht, ausgeschlossen.
c) Die Vergleichbarkeit der Spielergebnisse
- 72.
- Eine Rechtfertigung kann sich aber aus dem sehr viel objektiveren Risiko
für den sportlichen Wettbewerb innerhalb einer bestimmten Sportveranstaltung
ergeben, das entsteht, wenn Mannschaften sich während des Wettbewerbs verstärken
können. Die Mannschaften, die das Glück hatten, gegen eine bestimmte Mannschaft
vor deren Verstärkung zu spielen, hatten nämlich größere Erfolgschancen, als
die anderen Mannschaften, die danach gegen die verstärkte Mannschaft antreten
mußten. Somit fließen Ergebnisse in die Abschlußtabelle ein, die nicht mehr
unmittelbar vergleichbar sind. Im Unterschied zu dem Gestaltungsmotiv der
Verwirklichung einer Analogie zwischen Individual- und Mannschaftssportarten
ist es bei dieser Wettbewerbsform objektiv erforderlich, derartige Verzerrungen
zu verhindern. Andere Wettbewerbsformen, die einen gleichwertigen Wettbewerb
aller Mannschaften einer Liga gegeneinander ermöglichten, aber ohne Transferfristen
die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleisten könnten, sind nicht ersichtlich.(28) Daher sind die Wettbewerbsform der Ligameisterschaft
und ihre objektiven Anforderungen aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich
anzuerkennen. An diesem Maßstab ist die Rechtfertigung der Transferfrist zum
28. Februar zu beurteilen, die Herrn Lehtonen betrifft.
d) Zur Frage der Rechtfertigung verzögerter Transferfristen
- 73.
- Zunächst ist festzustellen, daß diese Transferfristen nicht zu Beginn, sondern
erst im Verlauf der Saison - also verzögert - eingreifen. Eine willkürlich
gesetzte Transferfrist wäre ungeeignet, die Vergleichbarkeit der Ergebnisse
zu gewährleisten. Schon auf dieser Stufe entfiele daher bereits eine Rechtfertigung.
- 74.
- Anders wäre die Lage allerdings zu beurteilen, wenn die Transferfrist nicht
willkürlich gesetzt, sondern so an den Ablauf des Wettbewerbs angepaßt wäre,
daß die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zumindest nach Ablauf der Transferfrist
gewährleistet wäre. Denkbar ist insofern z. B. der Beginn einer Rückrunde,
d. h. einer neuen Runde von Spielen aller Mannschaften gegeneinander, von
sogenannten Play-Offs, aber bei Ausscheidungswettbewerben wohl auch jede einzelne
neue Runde.
- 75.
- Derartige Transferperioden wären geeignet, die Vergleichbarkeit der Ergebnisse
in abgeschwächtem Ausmaß zu gewährleisten. Auch wäre ein milderes Mittel nicht
ersichtlich, das dieses Ziel in gleichem Ausmaß verwirklichte.
- 76.
- Auf der Stufe der Angemessenheit wäre die Wahrung der Vergleichbarkeit der
Ergebnisse in ein Verhältnis zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu setzen.
Herr Lehtonen und Castors Braine betonen hier zu Recht, daß der Arbeitnehmerfreizügigkeit
ein hohes Gewicht sowohl als Grundfreiheit als auch als Grundrecht zukommt.
Das Grundrecht auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes hat der Gerichtshof in
seinem Urteil zur Rechtssache Heylens hervorgehoben:
Der freie Zugang zur Beschäftigung ist ein Grundrecht, das jedem Arbeitnehmer
der Gemeinschaft individuell vom Vertrag verliehen ist.(29)
- 77.
- Herrn Lehtonen und Castors Braine ist auch zuzustimmen, wenn sie die besonderen
Bedingungen einer Beschäftigung als professioneller Sportler betonen. Die
berufliche Tätigkeit eines Sportlers beschränkt sich regelmäßig auf einen
Zeitraum von zehn bis höchstens zwanzig Jahren; sie kann allerdings auch aus
verschiedensten Gründen sehr viel kürzer ausfallen. Die Entlohnung ist gerade
in weniger populären Sportarten, aber auch bei weniger erfolgreichen Vereinen
nicht sehr hoch.
- 78.
- Allerdings ist der Bestand und die Organisation einer Ligameisterschaft
Voraussetzung dafür, daß Basketballspieler wie Herr Lehtonen ihren Sport überhaupt
beruflich ausüben können. Daher sind die Regelungen der Sportverbände grundsätzlich
keine willkürlichen Maßnahmen, die das Berufsleben der Sportler beeinträchtigen.
Der Gerichtshof hat dazu bereits in den siebziger Jahren festgestellt, daß
das Gemeinschaftsrecht sportlichen Reglements nicht entgegenstünde, soweit
diese auf rein sportlichen Motiven basierten.(30) Einen ähnlichen Gedankengang zeigt die Entscheidung
der Europäischen Menschenrechtskommission zu der Beschwerde Mario Azzopardi
gegen Malta.(31) Diese Entscheidung betraf die Änderung der Regeln von
zwei Ruderveranstaltungen, welche die Teilnahme auf jeweils höchstens drei
Rennen beschränkte, wogegen Herr Azzopardi - erfolglos - klagte, der zuvor
jeweils an bis zu fünf Einzelrennen erfolgreich teilnahm.
- 79.
- Verzögerte Transferfristen können angemessen sein, wenn sie nicht willkürlich
gesetzt sind. Eine Transferfrist kann folglich mit sportlichen Gründen im
Sinne des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, wenn die Frist für Sportler,
die bisher bei Vereinen in anderen Mitgliedstaaten aktiv waren, so gewählt
ist, daß die Vergleichbarkeit der Ergebnisse dieses Wettbewerbs durch die
vor der Transferfrist abgewickelten Transfers nicht beeinträchtigt wird.
e) Zur Frage der Rechtfertigung gestaffelter Transferfristen
- 80.
- Der vorliegende Fall wirft allerdings die weitere Frage auf, inwieweit gestaffelte
Transferfristen gerechtfertigt sind. Der Transfer von Spielern zu Mannschaften
der Belgischen Liga unterliegt nämlich je nach der Verbandszugehörigkeit des
bisherigen Vereins des Spielers unterschiedlichen Fristen. Innerhalb einer
Saison ist jeder Transfer zwischen belgischen Vereinen ausgeschlossen.(32) Spieler anderer Vereine der europäischen Zone - wie
z. B. Herr Lehtonen - können aufgrund einer Transferfrist der FIBA bis zum
28. Februar zu einem belgischen Verein wechseln. Schließlich können Spieler
von Vereinen aus dritten Staaten aufgrund der Transferfrist der FRBSB noch
bis zum 31. März zu einem belgischen Verein wechseln.
- 81.
- Für den vorliegenden Fall ohne Belang ist das Transferverbot zwischen Vereinen
der Belgischen Liga. Es beeinträchtigt die Freizügigkeit von Herrn Lehtonen
im vorliegenden Fall nicht. Auch für die Beurteilung der Rechtfertigung seiner
Beeinträchtigung durch die Transferfrist zum 28. Februar kommt ihm keine erkennbare
Bedeutung zu.
- 82.
- Dagegen kann die Transferfrist für Spieler aus Drittländern bei der Beurteilung
der Rechtfertigung einer Transferfrist für europäische Spieler nicht unberücksichtigt
bleiben. Wie bereits dargelegt, kann letztere durch die Wahrung der Vergleichbarkeit
der Ergebnisse gerechtfertigt werden. Können aber aufgrund einer gestaffelten
Transferfrist noch Spieler, die bisher in Drittstaaten gespielt haben, zu
Mannschaften der belgischen Liga wechseln, nachdem dies Spielern verboten
ist, die bisher in anderen europäischen Staaten gespielt haben, so ist die
Vergleichbarkeit der Ergebnisse weiterhin gefährdet. Gerade im Basketball
könnten Spieler aus Drittstaaten - zu denken wäre an starke Spieler aus den
USA oder Brasilien - das bestehende Gleichgewicht innerhalb der Belgischen
Liga erheblich beeinflussen. Folglich sind gestaffelte Transferperioden dieses
Typs nicht mehr geeignet, die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten.
Damit wären nach den bisherigen Überlegungen jedenfalls die Stufen eines Systems
gestaffelter Transferperioden nicht mehr verhältnismäßig, die vor dem Ablauf
der letzten Stufe den Transfers von Spielern aus anderen Mitgliedstaaten entgegenstünden.
- 83.
- Der Vortrag der FRBSB enthält jedoch einen weiteren möglichen Rechtfertigungsgrund,
indem er auf das Ende von nationalen Wettbewerben in anderen Staaten der europäischen
Zone verweist. Die Spieler sollen daran gehindert werden, zunächst eine Meisterschaft
zu beenden, um anschließend ineiner anderen Meisterschaft an der Endphase
teilzunehmen. Fraglich ist, ob die Verhinderung eines solchen Anschlußtransfers
ein gemeinschaftsrechtlich anzuerkennendes Ziel ist. Dies gilt sicherlich
nicht für den Einzelfall. Es ist keinerlei Grund dafür ersichtlich, daß ein
Spieler zwar kurz vor dem Ende einer Spielzeit in eine andere Meisterschaft
wechseln darf, nicht aber kurze Zeit später, wenn die Spielzeit beendet ist.
- 84.
- Mit dem Ende einer Meisterschaft werden allerdings nicht nur einzelne Spieler,
sondern zumindest theoretisch eine größere Anzahl von attraktiven Spielern
auf dem Markt verfügbar. Bedenklich erschiene der Anschlußtransfer einer größeren
Anzahl von Spielern zwischen Verbänden, deren Meisterschaften früh enden,
und Verbänden, deren Meisterschaften spät enden. Eine Zuwanderung von z. B.
zehn hervorragenden Spielern einer nationalen Liga zu den vier besten Vereinen
einer anderen nationalen Liga dürfte das zuvor bestehende Kräfteverhältnis
grundlegend verändern. Unabhängig von der Vergleichbarkeit der Ergebnisse
würde eine solche Entwicklung das Ideal einer Analogie zwischen Individual-
und Mannschaftssportarten weitgehend ad absurdum führen. Sollte die gestaffelte
Transferfrist dem Ziel dienen, eine solche Transferbewegung zu verhindern,
so könnte sie eine über die bloße Organisationshoheit der Sportverbände hinausreichende
Rechtfertigungswirkung entfalten. Aus der Perspektive des Gemeinschaftsrechts
wäre dieses Ziel schon deswegen grundsätzlich anzuerkennen, weil erst das
Gemeinschaftsrecht den Einsatz einer großen Zahl von Spielern aus anderen
Mitgliedstaaten ermöglicht hat.(33) Solange die Sportorganisationen die Zahl ausländischer
Spieler begrenzen konnten, war auch das Risiko einer Anschlußtransferbewegung
überschaubar.
- 85.
- Soll das Mittel der gestaffelten Transferperioden gerechtfertigt sein, so
muß die Staffelung allerdings als solche geeignet und erforderlich sein, um
das Ziel der Verhinderung der Anschlußtransferbewegung zu erreichen, sowie
in einem angemessenen Verhältnis zur Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
stehen.
- 86.
- Die Geeignetheit wäre ausgeschlossen, wenn auch nur eine Meisterschaft existieren
würde, die von der gestaffelten Frist nicht erfaßt würde und wenn von dort
eine Anschlußtransferbewegung zu befürchten wäre.(34) Die Geeignetheit wäre zumindest zweifelhaft, wenn die
gestaffelte Frist im Hinblick auf sehr stark besetzte Meisterschaften erst
sehr spät eingreifen würde. Eine Anschlußtransferbewegung wäre nämlich schon
dann zu befürchten, wennMannschaften dieser Ligen im Wettbewerb keinerlei
Ziele mehr zu erreichen hätten, weil sie die Entscheidungen der Meisterschaft
nicht beeinflussen können. In diesen Fällen könnte ein Transfer mehrerer leistungsstarker
Spieler schon eine gewisse Zeit vor dem Ende der Meisterschaft für die Beteiligten
attraktiv sein.
- 87.
- Vorliegend fehlt der Nachweis, daß die europäische Transferfrist zum 28.
Februar diesen Anforderungen entspricht. Die FRBSB nennt nur eine sehr kleine
Zahl von Meisterschaften, die zwischen dem 28. Februar und dem 31. März 1996
zu Ende gingen. Wie dort jeweils das Ende der Meisterschaft ausgestaltet war,
d. h., ob etwa ein Risiko der Anschlußtransferbewegung seitens zuvor ausgeschiedener
Mannschaften besteht, ist nicht erkennbar. Jedenfalls ausgeschlossen erscheint
eine Anschlußtransferbewegung aus Drittstaaten. Unabhängig von den Terminen
der dortigen Wettbewerbe ist die Teilnahme von Drittstaatspielern nach dem
Reglement der FRBSB auf ein bis zwei Spieler pro Spiel beschränkt.(35)
- 88.
- Erhebliche Zweifel sind auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der gestaffelten
Transferfrist geboten. Soll sie wirklich geeignet sein, so erfaßt sie gerade
in den soeben genannten starken Meisterschaften mit frühen Fristen neben Anschlußtransferbewegungen
auch Transfers von Spielern, die aus anderen Gründen ihren Verein verlassen
wollen, obwohl dieser noch im sportlichen Wettbewerb der Meisterschaft ist.
Es ist kein Grund ersichtlich, diese Spieler gegenüber Spielern aus Drittstaaten
zu benachteiligen.
- 89.
- Ein milderes Mittel wäre ein Genehmigungssystem für Transfers, das nicht
an Fristen anknüpft, sondern materielle Kriterien für den Transfer während
einer Saison einführt, die insbesondere das Problem der Anschlußtransferbewegungen
behandeln. Ein solches System müßte zum einen gewährleisten, daß kein sonstiger
Transfer an einer gestaffelten Transferfrist scheitert und zum anderen unter
Berücksichtigung der aktuellen Positionen von Mannschaften einer Meisterschaft
eine Anschlußtransferbewegung verhindern. Ansatzweise könnte man dabei auf
die bestehenden FIBA-Regelungen zurückgreifen. Da der Spieler nach dem FIBA-Reglement
sowieso eine Freigabeerklärung seines Verbandes benötigt, könnte dieser feststellen,
ob Anhaltspunkte für eine Anschlußtransferbewegung vorliegen oder ob der Transfer
aus anders gearteten Gründen erfolgt. Dieses Verfahren wäre allerdings schwieriger
durchzuführen als die gestaffelte Transferfrist und den Angriffen von denjenigen
ausgesetzt, die sich an einer Anschlußtransferbewegung beteiligen wollen.
Entscheidungen müßten schnell getroffen werden und vermutlich mit Rechtsmitteln
überprüfbar sein. Diese Schwierigkeiten sprechen eher dagegen, bereits die
Erforderlichkeit gestaffelter Transferperioden abzulehnen.
- 90.
- Gestaffelte Transferperioden sind aber jedenfalls nicht angemessen. Sie
sind nur als relativ komplexe Regelungen überhaupt geeignet, ihr Ziel zu erreichen
und erfassen dabei auch Transfers, die gar nicht verhindert werden sollen.
Daher sind sie als Regelungen relativ geringer Qualität zur Zielerreichung
anzusehen.
- 91.
- Hinzu kommt, daß spätestens an diesem Ort der Prüfung die tatsächliche Wahrscheinlichkeit
einer Anschlußtransferbewegung zu berücksichtigen ist. Nicht jedes Risiko
rechtfertigt jede Schutzmaßnahme. Vielmehr muß die Beschränkung von Grundfreiheiten
durch eine Schutzmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit
der Verwirklichung des Risikos stehen. Für eine Anschlußtransferbewegung könnten
zusätzliche Verdienstmöglichkeiten der Spieler und der abgebenden Vereine
sprechen. Auch die Auslandserfahrung könnte attraktiv erscheinen. Für den
vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß das Risiko einer Anschlußtransferbewegung
besteht. Die praktischen Schwierigkeiten erscheinen erheblich und der sportliche
Ertrag zweifelhaft. Probleme könnten sich zum einen bei der Integration neuer
Spieler kurz vor Abschluß eines Wettbewerbs und zum anderen bei der langfristigen
Planung aller beteiligten Vereine ergeben.
- 92.
- Unter Berücksichtigung dieser Sachlage kann gegenüber dem hoch einzustufenden
Schutzgut der Arbeitnehmerfreizügigkeit das äußerst ungenau eingreifende Mittel
der gestaffelten Transferfrist zur Verhinderung einer wenig wahrscheinlichen
Anschlußtransferbewegung nicht gerechtfertigt erscheinen. Sollte der nationale
Richter im Hinblick auf das Risiko einer Anschlußtransferbewegung und die
Wirkungsgenauigkeit der gestaffelten Transferperioden überzeugendere Informationen
erhalten, so wäre es seine Aufgabe, auf dieser Grundlage die Rechtfertigung
erneut zu prüfen.
- 93.
- Eine Transferfrist kann daher mit sportlichen Gründen im Sinne des Allgemeininteresses
nur gerechtfertigt werden, wenn die Frist für Sportler, die bisher bei Vereinen
in anderen Mitgliedstaaten aktiv waren, nicht kürzer ist als für Spieler,
die zuvor in Drittstaaten aktiv waren.
4. Zur Anwendbarkeit der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag
- 94.
- Vorab ist darauf hinzuweisen, daß eine Prüfung der Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln
nur hilfsweise erfolgt. Zum einen ist das Vorabentscheidungsersuchen diesbezüglich,
wie bereits unter Nummer 28 gezeigt, unzulässig. Zum anderen verstoßen die
angegriffenen Bestimmungen über die Transferzeiten - wie gezeigt - gegen die
Regeln über die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 48 EG-Vertrag, soweit
sich Unionsbürger auf diese Grundfreiheit berufen können. Der Gerichtshof
hat bereits im Urteil in der Rechtssache Bosman festgestellt, daß über die
Auslegung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag nichtentschieden zu werden braucht,
wenn bereits ein Verstoß gegen Artikel 48 EG-Vertrag vorliegt.(36)
Parteienvortrag
- 95.
- Für die Antragsteller des Ausgangsverfahrens sind die Profibasketballspieler
und die Profivereine, die in der belgischen Basketballiga vertreten sind,
Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag. Der Verband, die FRBSB, sei
dann als Unternehmensvereinigung zu qualifizieren. Das Reglement der FRBSB
sei demzufolge als Vereinbarung zwischen Unternehmen oder als Beschluß von
Unternehmensvereinigungen anzusehen. Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten
werde insoweit beeinträchtigt, als die Regelung über die Transferzeiten alle
Vereine und Basketballspieler innerhalb der Europäischen Union betreffe und
sich nachteilig auf eine Verpflichtung von Spielern aus anderen Mitgliedstaaten
auswirke. Als Handel sei dabei jeder wirtschaftliche Austausch zwischen den
Mitgliedstaaten zu betrachten. Der Wettbewerb werde letztlich in zweifacher
Hinsicht beschränkt. Zum einen könnten Spieler aus anderen Mitgliedstaaten
nicht in Wettbewerb mit belgischen Spielern oder Spielern aus Drittstaaten
treten und sich so um Arbeitsplätze bei belgischen Vereinen bewerben. Zum
anderen würden die Möglichkeiten der Vereine beschränkt, untereinander um
eine Verpflichtung der jeweiligen Spieler zu konkurrieren. Diese Wettbewerbsbeschränkung
betreffe im wesentlichen den Spielermarkt, da die Spieler Arbeitnehmer seien,
die Arbeitsverträge erfüllen wollten bzw. die Dienstleistungen im Sinne von
Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) erbrächten. Mangels
einer erfolgten Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag seien die
Vorschriften über die Transferzeiten als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar
und als nach Artikel 85 EG-Vertrag verboten anzusehen.
- 96.
- Bezüglich der Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag wird die Auffassung vertreten,
der relevante Markt sei derjenige der Profibasketballspieler, die entweder
als Arbeitnehmer oder als Dienstleister aufträten. Geographisch sei der relevante
Markt als der gesamte Markt innerhalb der Gemeinschaft anzusehen. Insoweit
die fraglichen Transferregeln die Möglichkeiten der Spieler beschränkten,
außerhalb bestimmter Zeiträume frei den Arbeitgeber zu wechseln, werde eine
marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausgeübt. Es sei aber auch möglich,
den relevanten Markt als denjenigen zu bestimmen, auf dem die belgischen Vereine,
die in der ersten Liga spielen, tätig werden. Diese hätten sich dann in der
Belgischen Liga zusammengeschlossen, um auf dem belgischen Markt jeden Wettbewerb
auszuschließen. Die marktbeherrschende Stellung ergebe sich dann aus der Monopolstellung,
die die Vereine - vereinigt in den Verbänden - innehätten. Da es durch diese
Vorgehensweise anderen Vereinen unmöglich gemacht werde, an bestimmte Produktionsfaktoren,
d. h. Basketballspieler, heranzutreten, umdiese für die laufende Saison zu
verpflichten, werde eine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausgeübt.
- 97.
- Für die FRBSB und die Belgische Liga scheitert eine Anwendbarkeit von Artikel
85 EG-Vertrag an der ihrer Auffassung nach fehlenden Unternehmenseigenschaft
der Basketballspieler. Allenfalls die großen Vereine seien als Unternehmen
zu betrachten. Darüber hinaus seien die Verbände keine Unternehmensvereinigungen
und im übrigen dienten die angegriffenen Regelungen über die Transferzeiten
lediglich der Schaffung eines lauteren und unverfälschten Wettbewerbs. Hinsichtlich
Artikel 86 EG-Vertrag wird argumentiert, daß zum einen kein relevanter Markt
für Basketballspieler bestehe, zum anderen nicht der Handel zwischen den Mitgliedstaaten
beeinträchtigt werde und im übrigen keine wirtschaftliche Machtstellung auf
den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung hinweise.
- 98.
- Für die deutsche Regierung sind die Regeln des Wettbewerbsrechts auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar, da insbesondere kein Handel mit Basketballspielern
zwischen den Mitgliedstaaten stattfinde. Hilfsweise wird vorgetragen, daß
die Transferperioden jedenfalls eine notwendige Maßnahme seien, um überhaupt
einen Wettbewerb zwischen den Vereinen zu ermöglichen.
- 99.
- Auch die französische, griechische, italienische, österreichische und spanische
Regierung vertreten die Meinung, daß die Wettbewerbsregeln auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar sind. Eine solche Anwendung scheitere entweder an der
fehlenden Unternehmenseigenschaft der Spieler und Vereine oder daran, daß
es sich nicht um wirtschaftliche Operationen sondern um einen sportlichen
Wettkampf zwischen den Spielern bzw. Vereinen handele. Zwar würden die Vereine
und Verbände durchaus auch wirtschaftlich tätig, was sich insbesondere im
Kartenverkauf, der Werbung, der Vergabe von Fernsehrechten sowie dem Merchandising
zeige. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um die Regelung von Transferzeiten,
die allein sportliche Spielregeln darstellten und somit nicht in den Anwendungsbereich
der Artikel 85 und 86 fielen.
- 100.
- Für die Kommission steht die grundsätzliche Anwendung der Artikel 85 und
86 EG-Vertrag auf den vorliegenden Sachverhalt außer Frage. Sowohl die Spieler
als auch die Vereine stellten Unternehmen dar mit der Folge, daß es sich bei
den Verbänden durchaus um Unternehmensvereinigungen handeln könne. Der Handel
zwischen den Mitgliedstaaten werde insoweit beeinträchigt, als die Freiheit
der Vereine eingeschränkt werde, Profispieler auch während einer laufenden
Meisterschaftssaison unter Vertrag zu nehmen. Das gleiche gelte für eine Beschränkung
des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Es stelle sich aber die
Frage, ob die Regeln betreffend die Transferzeiten nicht notwendig seien,
um einen sportlichen Wettkampf zwischen den Vereinen zu organisieren. Sie
seien grundsätzlich nicht ungeeignet, dieses Ziel zu erreichen; aufgrund der
Staffelung der Transferzeiten ergebe sich jedoch, daß die Regelung insgesamt
unverhältnismäßig sei. Im Rahmen von Artikel 86 EG-Vertrag könne einemarktbeherrschende
Stellung lediglich durch die in der Liga versammelten Vereine innegehalten
werden. Als relevanter Markt käme dann lediglich jener Markt in Betracht,
auf dem Spielerverpflichtungen erfolgten. Für eine marktbeherrschende Stellung
müsse aber auch eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Vereinen bestehen,
die geeignet sei, eine oligopolistische Struktur auf dem Markt entstehen zu
lassen. Die von dem vorlegenden Gericht gemachten Ausführungen seien aber
insgesamt zu knapp gehalten, um zu solchen Schlußfolgerungen zu gelangen.
Insoweit müsse davon ausgegangen werden, daß weder Artikel 85 noch Artikel
86 EG-Vertrag den in Rede stehenden Bestimmungen über die Transferzeiten entgegenstünden.
Stellungnahme
a) Zu Artikel 85 EG-Vertrag
- 101.
- Im Rahmen von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ist zu prüfen, ob die streitgegenständlichen
Handlungen auf Unternehmen zurückzuführen sind und ob sie geeignet sind, den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb zu beeinträchtigen.
- 102.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes umfaßt der Begriff des Unternehmens
im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende
Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.(37) Trotz der fehlenden Angaben des vorlegenden Gerichts,
kann - auch aufgrund der Ausführungen der Parteien - davon ausgegangen werden,
daß die Profivereine für zahlende Zuschauer Sportereignisse veranstalten,
Fernsehübertragungsrechte vermarkten und mit Werbung Einnahmen erzielen. Somit
üben sie durchaus eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.
- 103.
- Im Gegensatz hierzu sind vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte erkennbar,
inwieweit die FRBSB und die FIBA selbst wirtschaftlich tätig werden. Da die
FRBSB aber auch zumindest von wirtschaftlich tätigen Vereinen gebildet wird,
ist sie jedenfalls als Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz
1 EG-Vertrag anzusehen. Eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit der Vereinigung
ist dabei nicht notwendig. Die FIBA wirkt demgemäß als Verband von Unternehmensvereinigungen.
Die Regeln der FRBSB als auch der FIBA sind dementsprechend Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen.
- 104.
- Eine Eignung zur Handelsbeeinträchtigung zwischen den Mitgliedstaaten ist
ebenfalls gegeben. Der Begriff des Handels ist nicht allein auf den Warenverkehrbeschränkt,
sondern weit auszulegen.(38) Daher muß die Möglichkeit bestehen, eine Handelsbeeinträchtigung
in dem Fall zu bejahen, in dem die Ausübung von Grundfreiheiten behindert
wird. Insoweit sind Transferfristen insgesamt geeignet, den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, als sie zu bestimmten Zeiten den Vereinswechsel
von Profispielern innerhalb der Mitgliedstaaten unterbinden und damit - wie
gezeigt - die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beschränken können.
- 105.
- Da darüber hinaus die Entfaltung wirtschaftlicher Aktivitäten durch die
Vereine, also der Unternehmen, durch diese Transferregeln behindert wird,
liegt wohl auch eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz
1 EG-Vertrag vor. Eine Transferfrist hindert nämlich die Vereine daran, während
einer bestimmten Zeitspanne die Attraktivität ihres Produktes durch die Verpflichtung
neuer Spieler zu erhöhen.
- 106.
- Die Bestimmungen über die Transferperioden könnten jedoch notwendig sein,
um einen Wettbewerb zwischen den Vereinen überhaupt erst zu schaffen und sicherzustellen.
Wie sich aus den bereits bei der Prüfung und Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
angeführten Rechtfertigungsgründen zeigt, sind die Transferregeln insgesamt
geeignet, einen lauteren Wettbewerb zwischen den Vereinen entstehen zu lassen
und diesen auch sicherzustellen.
- 107.
- Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache DLG(39) die rein formale Anwendung des Wettbewerbskriteriums
abgelehnt. Nach dieser Entscheidung sind die Regeln des Wettbewerbsrechts
nicht abstrakt, sondern immer im Hinblick auf die einzelnen Bestimmungen und
die wirtschaftlichen Bedingungen auf den relevanten Märkten anzuwenden. Konkurrenzbeschränkende
Regelungen wie im vorliegenden Fall, die in ihrer Wirkung der Herstellung
des Wettbewerbs auf dem betroffenen Markt förderlich sind, können also danach
mit den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag vereinbar sein, wenn sie für die Erreichung
dieses Zieles erforderlich und angemessen sind.
- 108.
- Zumindest teilweise lassen sich diese Gedanken auf den vorliegenden Sachverhalt
übertragen. Soweit die vorliegenden Transferfristen die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen, gewährleisten sie die
Vergleichbarkeit der Spielergebnisse innerhalb einer Spielzeit. Dieses Ziel
ist entscheidend für den Wettbewerb der Vereine, der darin besteht, die Attraktivität
ihrer Spiele zu steigern. Daher sind Transferfristen in dem Maß mit Artikel
85 EG-Vertrag vereinbar, in dem sie sich mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit
vereinbaren lassen.
- 109.
- Eine Freistellung ist im übrigen nicht erfolgt, so daß eine Anwendung von
Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht in Betracht kommt.
- 110.
- Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß Transferfristen dann nicht mit
Artikel 85 EG-Vertrag vereinbar sind, wenn insbesondere die Vergleichbarkeit
der Ergebnisse einer Spielzeit durch die vor Ablauf der Transferfrist getätigten
Spielerwechsel beeinträchtigt würde und die Transferfrist für Berufssportler,
die zuvor bei einem Verein in einem anderen Mitgliedstaat tätig waren, kürzer
ist als für Berufssportler, die zuvor in Drittstaaten aktiv waren. Es ist
nochmals darauf hinzuweisen, daß dieses Ergebnis lediglich auf hypothetischen
Erwägungen beruht, da der Vorlagebeschluß zu wenig tatsächliche Angaben enthält,
um eine abschließende Prüfung hinsichtlich Artikel 85 EG-Vertrag vorzunehmen.
b) Zu Artikel 86 EG-Vertrag
- 111.
- Die Anwendbarkeit von Artikel 86 EG-Vertrag auf den vorliegenden Fall setzt
zunächst das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung voraus.(40)
- 112.
- Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Centro Servizi Spediporto
ergibt sich, daß allein die Teilnahme an einer den Wettbewerb koordinierenden
Körperschaft nicht ausreicht, um eine kollektive marktbeherrschende Stellung
anzunehmen. Es bedarf vielmehr einer so engen Verbundenheit der Unternehmen,
daß sie auf dem jeweiligen relevanten Markt in gleicher Weise vorgehen könnten.(41)
- 113.
- Im vorliegenden Fall stellt sich also nicht die Frage, ob die Vereine sich
aufgrund ihres Kartells tatsächlich so stark miteinander verbinden könnten,
sondern ob sie so stark verbunden sind, daß sie unabhängig von den
Spielern handeln könnten.
- 114.
- Hierzu fehlen jedoch die für eine solche Beurteilung notwendigen tatsächlichen
und rechtlichen Ausführungen durch das vorlegende Gericht. Daher muß im Ergebnis
die Anwendbarkeit von Artikel 86 EG-Vertrag auf den Ausgangsrechtsstreit offenbleiben.
F - Ergebnis
- 115.
- Aus diesem Grund wird folgende Beantwortung der Vorlagefrage vorgeschlagen:
Bestimmungen eines Sportverbandes, wonach es einem Basketballverein verboten
ist, einen Berufsbasketballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats
ist, (erstmalig) im Wettkampf aufzustellen, wenn dieser erst nach einem
bestimmten Transferdatum verpflichtet wurde, können mit sportlichen Gründen
im Sinne des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden und sind daher mit
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) vereinbar, wenn
dieses Datum für Berufssportler, die bisher bei Vereinen in anderen Mitgliedstaaten
aktiv waren, so gewählt ist, daß die Wettkämpfe nicht verfälscht werden
und insbesondere die Vergleichbarkeit der Ergebnisse dieses sportlichen
Wettbewerbs durch die vor Ablauf der Transferfrist getätigten Spielerwechsel
nicht beeinträchtigt wird, und wenn diese Frist nicht kürzer ist als für
diejenigen Berufssportler, die zuvor in Drittstaaten spielten.
1: Originalsprache: Deutsch.
2: - Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93
(Bosman, Slg. 1995, I-4921).
3: - Anzumerken ist, daß die Basketballmeisterschaft der
ersten Liga Herren in Belgien in zwei Phasen unterteilt ist. An der ersten
nehmen sämtliche Vereine der Liga teil; an der zweiten nur noch die besten, um
im Wege des Play-offs den Meister zu ermitteln, und die beiden Letztklassierten
ermitteln im Wege des Play-outs den Absteiger aus der ersten Liga.
4: - Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen
Rechtssachen C-320/90,
C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6).
5: - Beschluß vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93
(Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 13).
6: - Siehe z. B. Urteile vom 5. Februar 1963 in der
Rechtssache 26/62 (Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3, 24) und vom 29. November
1978 in der Rechtssache 83/78 (Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr.
25).
7: - Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91
(Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnrn. 25 ff.).
8: - Urteil vom 21. April 1988 in der Rechtssache 338/85
(Pardini, Slg. 1988, 2041, Randnrn. 9 ff.).
9: - Siehe schon die Urteile vom 12. Dezember 1974 in der
Rechtssache 36/74 (Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4/10) und vom 14.
Juli 1976 in der Rechtssache 13/76 (Dona, Slg. 1976, 1333, Randnr. 14/16).
10: - Man könnte allerdings darüber nachdenken, ob Artikel 6
EG-Vertrag eine - mittelbare - Diskriminierung von Europäern gegenüber
Angehörigen von Drittstaaten verbietet. Der Wortlaut stünde einer solchen
Auslegung wohl nicht entgegen, wenn die betroffenen Unionsbürger sich in einer
Situation befinden, die vom Gemeinschaftsrecht erfaßt wird.
11: - Urteile Walrave und Koch und Dona (zitiert in Fußnote
8).
12: - Urteil vom 24. November 1993 in den verbundenen
Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097).
13: - Urteil Bosman (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 73) und
Urteil Walrave und Koch (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 4).
14: - Urteil Bosman (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 96).
15: - Urteil Keck und Mithouard (zitiert in Fußnote 11).
16: - Den Gedanken sprach schon Generalanwalt Lenz in der
Rechtssache Bosman (Schlußanträge vom 20. September 1995, Slg. 1995, I-4930, Nr.
205) an.
17: - Urteil Bosman (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 103);
vgl. für den freien Dienstleistungsverkehr auch Urteil vom 10. Mai 1995 in der
Rechtssache C-384/93 (Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnrn. 36 bis
38).
18: - Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74
(Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).
19: - Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-470/93
(Mars, Slg. 1995, I-1923, Randnr. 13).
20: - Urteil Bosman (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 104).
21: - Urteil vom 16. Dezember 1992 zu den verbundenen
Rechtssachen C-132/91, C138/91 und C-139/91 (Katsikas u. a., Slg. 1992, I-6577,
Randnr. 32: ..., der bei der Wahl seines Arbeitgebers frei sein muß und nicht
verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei
gewählt hat.
22: - Urteil Bosman (zitiert in Fußnote 1).
23: - In diesem Zusammenhang verweist Frankreich auf die 29.
Erklärung zum Vertrag von Amsterdam, welche die gesellschaftliche Bedeutung des
Sports hervorhebe, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der
Identitätsfindung und der Begegnung der Menschen zukomme.
24: - Urteil Bosman (zitiert in Fußnote 1).
25: - So auch das Arbeitsdokument der Kommissionsdienstellen
vom 29. September 1998 Entwicklung und Perspektiven der Gemeinschaftsaktion im
Bereich Sport,
http://europa.eu.int/comm/dg10/sport/publications/doc_evol_de.html, Ziffer
4.1.2. - Sport und Wettbewerbspolitik.
26: - Urteil Bosman (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 103).
27: - Siehe hierzu auch die 29. Erklärung zum Vertrag von
Amsterdam (Erklärung zum Sport), wonach die Gremien der Europäischen Union bei
wichtigen den Sport betreffenden Fragen die Sportverbände anhören sollen.
28: - Pokalwettbewerbe, die grundsätzlich keine
vergleichbaren Ergebnisse implizieren, sondern nur den Erfolg der verschiedenen
Einzelspiele voraussetzen, stellen eine völlig andere und regelmäßig parallel
zur Ligameisterschaft durchgeführte Wettkampfform dar.
29: - Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86
(Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14); bestätigt für den Bereich des Sports in
dem Urteil Bosman (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 129).
30: - Urteile Walrave und Koch und Dona (zitiert in Fußnote
8, Randnrn. 4/10 bzw. 14/16).
31: - Entscheidung vom 15. Januar 1998, Beschwerde Nr.
35722/97.
32: - Hier kann nicht beurteilt werden, inwieweit nach der
Entscheidung des den Präsidenten des Tribunal de première instance Brüssel
vertretenden Richters vom 4. März 1996 in der Rechtssache 96/196/C (Kalut gegen
FRBSB) und unter dem neuen Artikel 86 des Reglements der FRBSB für Spieler
belgischer Vereine überhaupt noch eine Transferfrist besteht.
33: - Siehe das Urteil Bosman (zitiert in Fußnote 1).
34: - Dies würde insbesondere im Fall einer Meisterschaft
der Europäischen Union und des EWR gelten, da die Spieler aus diesen
Mitgliedstaaten ohne zahlenmäßige Beschränkung eingesetzt werden dürfen. Denkbar
wäre allerdings eine Entkräftung dieses Risikos mit dem Nachweis, daß diese
Meisterschaft im Leistungsniveau so gering ist, daß eine Transferbewegung gerade
nicht zu befürchten wäre.
35: - Artikel 245 Absatz 1 des alten Reglements und Artikel
87 Absatz 2 des neuen Reglements der FRBSB.
36: - Urteil Bosman (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 138).
37: - Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90
(Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21), vom 17. Februar 1993 in den
verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993,
I-637, Randnr. 17) und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-55/96 (Job
Centre, Slg. 1997, I-7119, Randnrn. 20 f.).
38: - Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80
(Züchner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 18).
39: - Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache
C-250/92 (DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnrn. 30 ff.); siehe auch schon das Urteil
vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84 (Remia, Slg. 1985, 2545, Randnrn. 19
f.).
40: - Zu der Definition einer marktbeherrschenden Stellung
siehe das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76
(Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Randnr. 38) sowie die Urteile des Gerichts
erster Instanz vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-68/89,
T-77/89 und T-78/89 (SIV, Slg. 1992, II-1403, Randnr. 359) und vom 25. März 1999
in der Rechtssache T-102/96 (Gencor, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 273).
41: - Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94
(Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnrn. 32 bis 34).