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1 Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit -
Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen
und rechtlichen Zusammenhang zu machen (EG-Vertrag, Artikel 177
[jetzt Artikel 234 EG]) 2 Gemeinschaftsrecht - Anwendungsbereich
- Als wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübter Sport - Einbeziehung
(EG-Vertrag, Artikel 2 [nach Änderung jetzt Artikel 2 EG]) 3
Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Bestimmungen des Vertrages -
Anwendungsbereich - Sportliche Tätigkeiten - Grenzen
(EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG])
4 Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Freier
Dienstleistungsverkehr - Bestimmungen des Vertrages -
Anwendungsbereich - Vorschriften zur kollektiven Regelung
unselbständiger Arbeit, die nicht von einer Behörde stammen -
Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 48, 52 und 59 [nach Änderung
jetzt Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG]) 5 Freier
Dienstleistungsverkehr - Dienstleistungen - Begriff - Sportliche
Tätigkeiten (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel
49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG]) 6 Freier
Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Sportregel, die die
Teilnahme von Berufssportlern oder Halbprofis an internationalen
Wettkämpfen von einem Auswahlverfahren abhängig macht - Zulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49
EG])
1 Eine dem nationalen Gericht
dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist nur möglich, wenn
dieses den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich seine
Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen
erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Dies gilt insbesondere in
bestimmten Bereichen, wie dem des Wettbewerbs, die durch komplexe
tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind. Die
Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen dem Gerichtshof nicht
nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den
Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die
Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes
Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß
diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß
den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen
zugestellt werden. (vgl. Randnrn. 30-31) 2 Angesichts der Ziele
der Gemeinschaft fällt die Ausübung von Sport insoweit unter das
Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von
Artikel 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 2 EG) gehört. Das
gilt für die berufliche oder halbprofessionelle Tätigkeit von
Judoka, soweit diese eine entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung
erbringen und es sich um eine tatsächliche und echte, also nicht
völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit handelt. (vgl.
Randnrn. 41, 53-54) 3 Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die
Freizügigkeit stehen Regelungen oder Praktiken im Sport nicht
entgegen, die ausländische Spieler von bestimmten Begegnungen aus
nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließen, die mit dem spezifischen
Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb
nur den Sport als solchen betreffen, wie es bei Spielen zwischen den
Nationalmannschaften verschiedener Länder der Fall ist. Diese
Beschränkung des Geltungsbereichs der genannten Bestimmungen darf
jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck es erfordert; sie kann
nicht herangezogen werden, um eine sportliche Tätigkeit im ganzen
vom Geltungsbereich des EG-Vertrags auszuschließen. (vgl. Randnr.
43) 4 Die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit und
den freien Dienstleistungsverkehr gelten nicht nur für behördliche
Maßnahmen, sondern erstrecken sich auch auf Vorschriften anderer
Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit und der
Erbringung von Dienstleistungen dienen. Die Beseitigung der
Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien
Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten wäre nämlich
gefährdet, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs
durch Hindernisse ersetzt werden könnte, die nicht dem öffentlichen
Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer
rechtlichen Autonomie setzen könnten. (vgl. Randnr. 47) 5 Im
Rahmen sportlicher Tätigkeiten, insbesondere der Teilnahme von
Hochleistungssportlern an einem internationalen Wettkampf, werden
mehrere eigene, aber eng miteinander verknüpfte Dienstleistungen
erbracht, die auch dann unter die Artikel 59 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50
EG) fallen können, wenn einzelne Dienstleistungen nicht von denen
bezahlt werden, denen sie zugute kommen. (vgl. Randnrn. 55-56) 6
Eine Sportregel, nach der ein Berufssportler oder Halbprofi oder ein
Anwärter auf eine berufliche oder halbprofessionelle Tätigkeit an
einem hochrangigen internationalen Wettkampf, bei dem sich keine
Nationalmannschaften gegenüberstehen, nur teilnehmen kann, wenn er
über eine Genehmigung oder Auswahlentscheidung seines Verbandes
verfügt, stellt als solche keine durch Artikel 59 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 49 EG) verbotene Beeinträchtigung des freien
Dienstleistungsverkehrs dar, soweit sie zur Organisation eines
solchen Wettkampfes erforderlich ist. (vgl. Randnr. 69 und
Tenor)
In den verbundenen Rechtssachen C-51/96
und C-191/97 betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177
EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal de première instance
Namur (Belgien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Christelle Deliège gegen Ligue francophone de judo et
disciplines associées ASBL, Ligue belge de judo ASBL, Union
européenne de judo (C-51/96) und Christelle Deliège gegen
Ligue francophone de judo et disciplines associées ASBL,
Ligue belge de judo ASBL, François Pacquée (C-191/97)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des
Artikels 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) sowie der
Artikel 60, 66, 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG, 55 EG, 81
EG und 82 EG) erläßt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung
des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.
C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward und L. Sevón sowie der
Richter P. J. G. Kapteyn, J. -P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann und
H. Ragnemalm (Berichterstatter), Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler unter
Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen - von Frau
Deliège, vertreten durch die Rechtsanwälte L. Misson und B.
Borbouse, Lüttich, - der Ligue francophone de judo et
disciplines associées ASBL, vertreten durch die Rechtsanwälte C.
Dabin-Serlez und B. Lietar, Wavre, - der Ligue belge de judo
ASBL, vertreten durch die Rechtsanwälte G. de Smedt und L. Carle,
Lokeren, und durch die Rechtsanwälte H. van Houtte und F. Louis,
Brüssel, sowie der Ligue belge de judo und des Herrn Pacquée,
vertreten durch Rechtsanwalt G. de Smedt (C-191/97), - der
belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder, Conseiller
général im Juristischen Dienst (C-51/96 und C-191/97), sowie durch
R. Foucart, Generaldirektor des Juristischen Dienstes (C-191/97),
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigte, - der deutschen
Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und
Regierungsrätin S. Maass (C-51/96) sowie durch Ministerialrat E.
Röder und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski (C-191/97),
Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte, - der
griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos,
beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, und
P. Mylonopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Besonderen
Juristischen Dienst - Abteilung für Gemeinschaftsrecht - des
Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado
L. Pérez de Ayala Becerril, als Bevollmächtigten, - der
französischen Regierung, vertreten durch Abteilungsleiterin C. de
Salins und A. de Bourgoing, Chargé de mission, Direktion für
Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als
Bevollmächtigte, - der italienischen Regierung, vertreten durch
Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico
im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten
im Beistand von Avvocato dello Stato D. Del Gaizo (C-51/96), -
der niederländischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater A. Bos
(C-51/96) und durch G. Lammers, stellvertretender Rechtsberater
(C-191/97), Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als
Bevollmächtigte, - der österreichischen Regierung, vertreten
durch Ministerialrat W. Okresek (C-51/96) und durch C. Stix-Hackl,
Gesandte (C-191/97), Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, - der finnischen
Regierung, vertreten durch T. Pynnä, Valtionasiamies, als
Bevollmächtigte, - der schwedischen Regierung, vertreten durch
Ministerialrat E. Brattgård (C-51/96) und durch Rättschef L.
Nordling (C-191/97), Abteilung für Außenhandel des Ministeriums für
auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, - der
norwegischen Regierung, vertreten durch B. B. Ekeberg,
kommissarische Abteilungsleiterin im Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, - der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater A. Caeiro
und durch W. Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen
Ausführungen von Frau Deliège, vertreten durch die Rechtsanwälte L.
Misson und B. Borbouse, der Ligue francophone de judo et disciplines
associées ASBL, vertreten durch Rechtsanwalt B. Lietar, der Ligue
belge de judo ASBL und des Herrn Pacquée, vertreten durch die
Rechtsanwälte L. Carle, F. Louis und durch Rechtsanwalt T. Geurts,
Termonde, der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx,
Beraterin in der Generaldirektion für Rechtsfragen des Ministeriums
für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigte, der dänischen
Regierung, vertreten durch J. Molde, Abteilungsleiter im Ministerium
für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der
griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, der
spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado N. Díaz
Abad als Bevollmächtigte, der französischen Regierung, vertreten
durch A. de Bourgoing, der italienischen Regierung, vertreten durch
D. Del Gaizo, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A.
Fierstra, beigeordneter Rechtsberater im Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der finnischen Regierung,
vertreten durch T. Pynnä, der schwedischen Regierung, vertreten
durch A. Kruse, Ministerialrat im Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten
durch W. Wils, in der Sitzung vom 23. Februar 1999, nach
Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18.
Mai 1999, folgendes Urteil
1 Das Tribunal de première instance
Namur hat mit Beschluß vom 16. Februar 1996 (C-51/96), beim
Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 1996, und mit Urteil vom 14.
Mai 1997 (C-191/97), beim Gerichtshof eingegangen am 20. Mai 1997,
gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach
der Auslegung des Artikels 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt
Artikel 49 EG) sowie der Artikel 60, 66, 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 50 EG, 55 EG, 81 EG und 82 EG) zur Vorabentscheidung
vorgelegt. 2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten
zwischen der Klägerin Frau Deliège und der Ligue francophone de judo
et disciplines associées ASBL (im folgenden: LFJ), der Liga belge du
judo ASBL (im folgenden: LBJ) sowie deren Präsidenten, Herrn
Pacquée, wegen deren Weigerung, Frau Deliège für die Teilnahme an
einem internationalen Judowettkampf in Paris in der Klasse bis 52 kg
auszuwählen. Die Organisations- und Auswahlregeln im Judo 3
Judo, eine Einzelkampfsportart, wird weltweit von der International
Judo Federation (im folgenden: IJF) organisiert. Auf europäischer
Ebene besteht die European Judo Union (im folgenden: EJU), in der
die nationalen Verbände zusammengeschlossen sind. Der belgische
Verband ist die LBJ, die sich im wesentlichen mit internationalen
Wettkämpfen befaßt und die Sportler für die Teilnahme an
internationalen Turnieren auswählt. Die LBJ besteht aus zwei
Regionalvereinigungen, der Vlaamse Judofederatie (im folgenden: VJF)
und der LFJ. Mitglieder der LBJ sind die beiden
Regionalvereinigungen sowie die diesen angehörenden Vereine. Die
Judoka sind Mitglieder eines Vereins, der seinerseits einer
Regionalvereinigung angehört, die den Mitgliedern die für die
Teilnahme an Kursen oder Wettkämpfen erforderliche Lizenz ausstellt.
Die Inhaber einer Lizenz müssen allen Verpflichtungen nachkommen,
die ihnen die Regionalvereinigung in ihren Statuten oder Regelungen
auferlegt. 4 Die Judoka werden traditionell nach ihrem
Geschlecht und sieben Gewichtsklassen eingeteilt, so daß insgesamt
vierzehn Klassen bestehen. Bei der technischen und sportlichen
Versammlung in Amsterdam am 5. Februar 1994 und beim ordentlichen
Kongreß in Nikosia am 9. April 1994 stellte der Vorstand der EJU
Regeln für die Teilnahme an europäischen Turnieren der sog.
Kategorie A auf. Bei diesen Turnieren - ebenso wie bei den
Europameisterschaften vom Mai 1996 - konnten Punkte für die
Einstufung in den europäischen Listen gewonnen werden, von denen die
Qualifikation für die Olympischen Spiele in Atlanta 1996 abhängen
konnte. Dabei konnten nur die nationalen Verbände ihre Sportler in
diese Listen einschreiben; jeder europäische Verband konnte sieben
Männer und sieben Frauen - d. h. grundsätzlich einen Judoka pro
Klasse - einschreiben. War allerdings in einer Klasse kein Sportler
gemeldet, so konnten dafür in einer anderen Klasse zwei Judoka
eingeschrieben werden, wobei die Gesamtzahl von jeweils sieben
Männern und sieben Frauen nicht überschritten werden durfte. Nach
der Darstellung der LFJ in der mündlichen Verhandlung vor dem
Gerichtshof spielte die Staatsangehörigkeit des Judoka in diesem
Zusammenhang keine Rolle; entscheidend sei allein dessen
Zugehörigkeit zu einem nationalen Verband gewesen. 5 Nach den
Auswahlkriterien für die Olympischen Spiele in Atlanta, die die IJF
am 19. Oktober 1993 in Madrid aufgestellt hatte, waren für die
Olympischen Spiele u. a. in jeder Klasse die acht Ersten aus der
letzten Weltmeisterschaft sowie für jeden Kontinent eine bestimmte
Zahl von Judoka (für Europa neun Männer und fünf Frauen in jeder
Klasse) qualifiziert, wobei die letztere Gruppe auf der Grundlage
der Ergebnisse bestimmt wurde, die jeder Judoka bei einer bestimmten
Zahl von Turnieren vor der Olympiade erzielt hatte. Zu diesem Zweck
bestimmte die UEJ bei der Versammlung in Amsterdam und dem Kongreß
in Nikosia, daß die drei besten Ergebnisse berücksichtigt würden,
die bei Turnieren der Kategorie A und den Europameisterschaften in
der Zeit zwischen der Weltmeisterschaft 1995 und der
Europameisterschaft 1996 erzielt wurden. Es war außerdem vorgesehen,
daß die Verbände und nicht die einzelnen Judoka qualifiziert waren.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 6 Die Klägerin übt den
Judosport seit 1983 aus. Sie hat seit 1987 hervorragende Ergebnisse
in der Klasse bis 52 kg erzielt, darunter mehrere Titel als
belgische Meisterin, einen Titel als Europameisterin, einen Titel
als Weltmeisterin der Sportler unter 19 Jahren sowie Siege und
herausragende Bewertungen bei internationalen Turnieren. Zwischen
den Parteien besteht Uneinigkeit über den Status der Klägerin, die
sich als Berufssportlerin oder Halbprofi sieht, während die LBJ und
die LFJ der Ansicht sind, Judo werde in Europa und insbesondere in
Belgien nur von Amateuren betrieben. 7 Die Klägerin macht
geltend, die Verantwortlichen der LFJ und der LBJ hätten ihre
Karriere mißbräuchlich behindert. Insbesondere sei sie an der
Teilnahme an den Olympischen Spielen in Barcelona 1992 gehindert und
weder für die Weltmeisterschaft 1993 noch für die
Europameisterschaft 1994 ausgewählt worden. Im März 1995 habe man
sie davon unterrichtet, daß sie nicht in die Vorauswahl für die
Olympischen Spiele in Atlanta aufgenommen worden sei. Im April 1995,
als sie sich auf die Teilnahme an der Europameisterschaft im Mai
vorbereitete, sei sie aus der belgischen Gruppe ausgeschlossen und
durch einen der VJF angehörigen Sportler ersetzt worden. Im Dezember
1995 sei sie an der Teilnahme an einem internationalen Turnier der
Kategorie A in Basel gehindert worden. 8 Die LFJ bringt vor, die
Klägerin sei wiederholt mit Trainern, Auswahlrichtern oder
Verantwortlichen der LFJ und der LBJ in Konflikt geraten, sie sei
undiszipliniert und gegen sie sei u. a. bereits eine vorübergehende
Sperre jeder Verbandstätigkeit als Sanktion verhängt worden.
Außerdem habe sie Schwierigkeiten im sportlichen Bereich, da Belgien
über mindestens vier hochqualifizierte Judoka der Klasse bis 52 kg
verfüge. Die LBJ führt aus, über die Auswahl von Sportlern für die
Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften werde von ihrer
nationalen Sportkommission entschieden, die paritär mit Mitgliedern
der VJF und der LFJ besetzt sei. 9 In den Ausgangsverfahren geht
es unmittelbar um die Teilnahme an dem internationalen Turnier der
Kategorie A in Paris am 10. und 11. Februar 1996. Da die LBJ zwei
andere Sportler ausgewählt hatte, die der Klägerin zufolge weniger
herausragende sportliche Ergebnisse erzielt hatten als sie, rief die
Klägerin am 26. Januar 1996 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes
das Tribunal de première instance Namur an. Rechtssache C-51/96
10 Die Klägerin beantragte beim Tribunal de première instance
Namur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, der LFJ und der LBJ
aufzugeben, alle für ihre Teilnahme an dem Turnier von Paris nötigen
förmlichen Voraussetzungen zu schaffen; sie beantragte außerdem, dem
Gerichtshof eine Frage zur Rechtsmäßigkeit der Regeln der EJU über
die Beschränkung der Anzahl der Sportler pro nationalem Verband und
die zur Teilnahme an Einzelwettkämpfen der Kategorie A
erforderlichen Verbandslizenzen im Hinblick auf die Artikel 59, 60,
66, 85 und 86 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorzulegen. Mit
Schriftsatz vom 9. Februar 1996 erstreckte die Klägerin den Antrag
auf die EJU und beantragte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes,
allen Veranstaltern von Turnieren der Kategorie A aufzugeben, ihre
Einschreibung vorläufig auch ohne eine Auswahlentscheidung ihres
nationalen Verbandes zu akzeptieren. 11 Mit Beschluß vom 6.
Februar 1996 wies das Tribunal de premiere instance Namur den Antrag
der Klägerin bezüglich ihrer Teilnahme am Turnier in Paris zurück;
es untersagte jedoch der LBJ und der LFJ, vor einer erneuten
Anhörung der Parteien zu den anderen Anträgen eine Entscheidung zu
treffen, die zum Ausschluß der Antragstellerin von künftigen
Wettkämpfen führen würde. 12 Mit Beschluß vom 16. Februar 1996
wies das Gericht die Erstreckung des Antrags auf die EJU als
unzulässig zurück. 13 Das Gericht führte weiter aus, daß die
Ausübung einer Sportart nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes
insoweit unter das Gemeinschaftsrecht falle, als sie zum
Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Artikel 2 EG) gehöre. In Anbetracht der neueren Entwicklung
des Sports habe die Unterscheidung zwischen Amateuren und
Berufssportlern an Bedeutung verloren. Hochleistungssportler könnten
durch ihre Bekanntheit neben finanziellen Zuwendungen und anderen
Fördermaßnahmen durchaus erhebliche Einnahmen erzielen, so daß sie
Leistungen mit wirtschaftlichem Charakter erbrächten. 14 Nach
Auffassung des vorlegenden Gerichts hat die Klägerin hinreichend
glaubhaft gemacht, daß sie als Dienstleistende im Sinne der Artikel
59, 60 und 66 EG-Vertrag anzusehen sei. Es erscheine als
Beeinträchtigung der Freiheit zur Erbringung einer Leistung mit
wirtschaftlichem Charakter, daß ausnahmslos eine nationale Quote und
eine Auswahl auf nationaler Ebene vorgenommen würden. Es könne auch
nicht ernsthaft behauptet werden, der Zugang der Klägerin zu den
Wettkämpfen hätte zur Folge, daß jeder an jedem beliebigen Turnier
teilnehmen könnte, da Wettkämpfe, wie die Erfahrungen vergleichbarer
Sportarten zeigten, durchaus jedem Sportler offenstehen könnten, der
objektive Eignungskriterien erfülle. 15 Insbesondere angesichts
der zeitlichen Nähe der Olympischen Spiele von Atlanta und der
relativ kurzen Dauer der Karriere eines Hochleistungssportlers
gelangte das nationale Gericht zu der Annahme, daß der Antrag der
Klägerin, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung
vorzulegen, "offensichtlich erheblich" sei. Daß noch keine Klage in
der Hauptsache erhoben worden sei, stehe der Stellung einer
Vorlagefrage nicht entgegen. Diese Frage könne als ein
Entscheidungselement im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
aufgefaßt werden oder als Teil der Beweisaufnahme, der geeignet sei,
ein Hauptsacheverfahren zu beschleunigen, dessen Durchführung die
Klägerin offensichtlich beabsichtige. 16 Das Tribunal de
première instance Namur hat daher im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt: Verstößt eine Regelung, nach der ein Berufssportler,
ein Halbprofi oder ein Anwärter auf einen solchen Status im Besitz
einer Genehmigung oder einer Auswahlentscheidung seines nationalen
Verbandes sein muß, um an einem internationalen Wettkampf teilnehmen
zu können, und die nationale Quoten oder entsprechende
Ausscheidungen vorsieht, gegen den Vertrag von Rom und insbesondere
gegen die Artikel 59 bis 66 sowie gegen die Artikel 85 und 86?
17 Im Rahmen der vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in
der Hauptsache hat das vorlegende Gericht entschieden, daß den
Anträgen der Klägerin gegen die LBJ und die LFJ nicht stattgegeben
werden könne. Jedoch sei ihr durch eine vorläufige Regelung, die die
Interessen anderer Sportler nicht beeinträchtige, Schutz gegen
schwere Schäden zu gewähren. 18 Daher hat es bis zum Abschluß
eines Hauptsacheverfahrens der LBJ und der LFJ jede Handlung
untersagt, die die freie Ausübung der Tätigkeit der Klägerin als
Judoka, insbesondere bei nationalen oder internationalen
Wettkämpfen, einschränkt oder verhindert und die nicht aufgrund
ihrer körperlichen Eignung oder ihres Verhaltens oder eines
Vergleichs ihrer Leistungen mit denen konkurrierender Athleten
objektiv gerechtfertigt ist. Diese Maßnahme sollte einen Monat nach
Verkündung des Beschlusses außer Kraft treten, falls die Klägerin
keine Hauptsacheklage erhoben haben sollte. Rechtssache C-191/97
19 Mit Klageschriften vom 27. Februar 1996 und 1. März 1996
erhob die Klägerin beim Tribunal de première instance Namur Klage
gegen die LFJ, die LBJ und Herrn Pacquée. Sie beantragte erstens,
für Recht zu erkennen, daß das System der Auswahl der Judoka für
internationale Turniere in der nach den Regelungen der beiden
genannten Verbände angewandten Form rechtswidrig ist, da es diesen
Verbänden eine Befugnis einräumt, die das Recht der Judoka auf
freien Dienstleistungsverkehr und ihre Berufsfreiheit
beeinträchtigen kann, zweitens, dem Gerichtshof eine Frage zur
Vorabentscheidung vorzulegen, drittens, im Fall der Vorlage einer
solchen Frage eine vorläufige Regelung zu treffen, und viertens, die
LFJ und die LBJ zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 30
Millionen BEF zu zahlen. 20 Das vorlegende Gericht legte in
seinem Urteil dar, es bestehe eine offensichtliche Gefahr, daß der
Gerichtshof die in der Rechtssache C-51/96 vorgelegte Frage für
unzulässig erkläre, da das Gericht über den Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz abschließend entschieden habe. Es sei daher nicht
sachgerecht, das Urteil des Gerichtshofes in dieser ersten
Rechtssache abzuwarten; da die Antwort auf die in dem anhängigen
Verfahren gestellte Frage durchaus ungewiß sei, solle es den
Gerichtshof erneut um Vorabentscheidung ersuchen. 21 In bezug
auf den Antrag der Klägerin, eine vorläufige Regelung zu treffen,
erschien es dem Gericht sehr schwierig, wenn nicht unmöglich, eine
praktische Regelung zu finden, die den Interessen aller Parteien
gerecht würde, zumal die Antragstellerin keine konkreten
entsprechenden Maßnahmen vorgeschlagen habe. 22 Das Tribunal de
première instance Namur hat das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verstößt es gegen den Vertrag von Rom und insbesondere gegen die
Artikel 59, 85 und 86 dieses Vertrages, daß ein Berufssportler oder
Halbprofi oder ein Anwärter auf eine berufliche oder
halbprofessionelle Tätigkeit im Besitz einer Genehmigung seines
Verbandes sein muß, um an einem internationalen Wettkampf teilnehmen
zu können, bei dem sich keine Nationalmannschaften gegenüberstehen?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung der
Vorlagefragen und zur Zulässigkeit der Vorlagefragen 23 Die LFJ,
die LBJ, Herr Pacquée, die belgische, die griechische und die
italienische Regierung sowie die Kommission haben - mit
unterschiedlichen Begründungen - die Zuständigkeit des Gerichtshofes
zur Beantwortung der in der Rechtssache C-51/96 gestellten Frage
sowie die Zulässigkeit dieser Frage in ihrer Gesamtheit oder in
Teilen verneint. 24 Zunächst habe das vorlegende Gericht bereits
über sämtliche Anträge der Klägerin entschieden, so daß der
Rechtsstreit nicht mehr anhängig sei. Da der Ausgangsrechtsstreit
zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtshofes bereits beendet gewesen
sei, habe die Beantwortung der Vorlagefrage für das vorlegende
Gericht keine Bedeutung mehr. Wie sich aus den Urteilen vom 21.
April 1988 in der Rechtssache 338/85 (Fratelli Pardini, Slg. 1988,
2041) und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90 (Society
for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685)
ergebe, sei der Gerichtshof somit nicht zur Beantwortung der
Vorlagefrage zuständig. 25 Außerdem sei die Frage hypothetisch
und betreffe einen Gegenstand - den Amateursport -, der nicht dem
Gemeinschaftsrecht unterfalle. 26 Schließlich habe das
vorlegende Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich
die Frage stelle, nicht hinreichend dargelegt, was ganz besonders im
Bereich des Wettbewerbs erforderlich sei, der durch komplexe
tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sei (Urteil
vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90 bis
C-322/90, Telemarsicabruzzo, Slg. 1993, I-393). 27 Die
Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung der
Vorlagefrage in der Rechtssache C-191/97 in ihrer Gesamtheit oder in
Teilen sowie die Zulässigkeit dieser Frage werden von der LFJ, der
LBJ, Herrn Pacquée, der griechischen Regierung und der Kommission
ebenfalls verneint. Die Genannten machen insbesondere geltend, daß
das vorlegende Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage nicht
hinreichend dargelegt habe, daß die Frage einen Gegenstand betreffe,
der außerhalb des Gemeinschaftsrechts liege, daß die
Verfahrensrechte der EJU und der IJF mißachtet worden seien und daß
die Frage hypothetisch sei, soweit sie sich auf Begegnungen beziehe,
die sich nicht zwischen Nationalmannschaften abspielten. 28
Zunächst ist die Prüfung, ob die Fragen des nationalen Gerichts
einen Gegenstand betreffen, der nicht unter das Gemeinschaftsrecht
fällt, weil entweder der Amateursport nicht in den Anwendungsbereich
des EG-Vertrags fällt oder die vom Gericht genannten Begegnungen
zwischen Nationalmannschaften stattfinden, Teil der
materiell-rechtlichen Untersuchung der vorgelegten Fragen und
betrifft nicht deren Zulässigkeit. 29 Was zweitens die
angebliche Verletzung der Verfahrensrechte der IJF und der EJU
angeht, so ist es nicht Sache des Gerichtshofes, zu prüfen, ob die
Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die
Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht (vgl. insbesondere
Urteile vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a.,
Slg. 1996, I-3547, Randnr. 24, und vom 5. Juni 1997 in der
Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 20). Der
Gerichtshof hat folglich nicht darüber zu entscheiden, ob die IJF
und die EJU in die Ausgangsverfahren einbezogen werden konnten.
30 Drittens ist nach ständiger Rechtsprechung eine dem
nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur
möglich, wenn dieses den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen
sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen
Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Dies gilt
insbesondere in bestimmten Bereichen wie dem des Wettbewerbs, die
durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse
gekennzeichnet sind (vgl. insbesondere Urteile Telemarsicabruzzo,
Randnrn. 6 und 7, vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96,
Albany, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 39, und vom 21. September 1999 in
den verbundenen Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg.
1999, I-0000, Randnr. 38). 31 Die Angaben in
Vorlageentscheidungen sollen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche
Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der
Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben,
gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen
abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß diese
Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den
Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen
zugestellt werden (vgl. insbesondere Beschluß vom 23. März 1995 in
der Rechtssache C-458/93, Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 13;
Urteile Albany, Randnr. 40, und Brentjens', Randnr. 39). 32 In
der Rechtssache C-191/97, die zuerst zu untersuchen ist, ergibt sich
aus den gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes
vorgelegten Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, der
Regierungen von Mitgliedstaaten, der norwegischen Regierung und der
Kommission, daß die in dem Vorlageurteil enthaltenen Angaben es
diesen erlaubt haben, zu der dem Gerichtshof vorgelegten Frage
sachdienlich Stellung zu nehmen, soweit sie die Bestimmungen des
EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit betraf. 33 Selbst
wenn die griechische, die spanische und die italienische Regierung
annehmen durften, daß sie anhand der Angaben des vorlegenden
Gerichts nicht dazu Stellung nehmen konnten, ob die Tätigkeit der
Klägerin zum Wirtschaftsleben im Sinne des EG-Vertrags gehöre,
konnten diese Regierungen und die anderen Beteiligten doch auf der
Grundlage der Angaben des vorlegenden Gerichts zum Sachverhalt
Erklärungen abgeben. 34 Zudem wurden die in dem Vorlageurteil
enthaltenen Informationen durch Angaben in den vom nationalen
Gericht übermittelten Akten und den beim Gerichtshof eingereichten
schriftlichen Erklärungen ergänzt. Alle diese Angaben sind im
Sitzungsbericht wiedergegeben und den Regierungen der
Mitgliedstaaten sowie den anderen Beteiligten vor der mündlichen
Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen hätten
ergänzen können, zur Kenntnis gebracht worden (in diesem Sinne auch
die Urteile Albany, Randnr. 43, und Brentjens', Randnr. 42). 35
Außerdem verschaffen die Informationen des nationalen Gerichts,
soweit erforderlich ergänzt durch die oben genannten Angaben, dem
Gerichtshof eine ausreichende Kenntnis des Sachverhalts und der
Rechtslage, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, so daß er die
Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit im
Hinblick hierauf auslegen kann. 36 Soweit sich die gestellte
Frage dagegen auf die Wettbewerbsregeln für Unternehmen bezieht,
hält sich der Gerichtshof nicht für ausreichend unterrichtet, um
Angaben zur Bestimmung des Marktes oder der Märkte zu machen, um die
es im Ausgangsverfahren geht. Das Vorlageurteil läßt auch nicht die
Art und die Anzahl der auf diesem Markt oder diesen Märkten tätigen
Unternehmen erkennen. Außerdem erlauben es die Angaben des
vorlegenden Gerichts dem Gerichtshof nicht, sich sachgerecht zum
Vorliegen und zur Bedeutung eines Wirtschaftsverkehrs zwischen den
Mitgliedstaaten oder zur Möglichkeit der Beeinträchtigung dieses
Wirtschaftsverkehrs durch die Auswahlregeln für Judoka zu äußern.
37 Daher enthält das Vorlageurteil in bezug auf die
Wettbewerbsregeln keine Angaben, die den in den Randnummern 30 und
31 wiedergegebenen Anforderungen entsprächen. 38 Was die
Vorlagefrage in der Rechtssache C-51/96 angeht, so enthält auch hier
der Vorlagebeschluß keine Angaben, die es dem Gerichtshof erlauben
würden, sich sachgerecht zur Auslegung der Wettbewerbsregeln für
Unternehmen zu äußern. Dagegen haben es die in dem Beschluß
enthaltenen Informationen, gegebenenfalls ergänzt durch die Angaben
in den nach Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes
eingereichten und im Sitzungsbericht wiedergegebenen Erklärungen
sowie die Erkenntnisse aus dem Vorlageurteil in der Rechtssache
C-191/97, den Beteiligten erlaubt, zur Auslegung der Bestimmungen
über die Dienstleistungsfreiheit Stellung zu nehmen; sie haben auch
dem Gerichtshof eine für eine sachgerechte Entscheidung in dieser
Frage ausreichende Kenntnis des Sachverhalts und der Rechtslage
verschafft. 39 Trotz der leicht unterschiedlichen Formulierung
sind die in den beiden Ausgangsverfahren gestellten Fragen
inhaltlich identisch; es ist daher nicht erforderlich, die Einwände
speziell gegen die Zulässigkeit der Vorlagefrage in der Rechtssache
C-51/96 weiter zu untersuchen. 40 Nach alledem hat der
Gerichtshof die gestellten Fragen zu beantworten, soweit sie die
Auslegung der Bestimmungen des EG-Vertrags über die
Dienstleistungsfreiheit betreffen. Die Fragen sind dagegen
unzulässig, soweit sie sich auf die Auslegung der Wettbewerbsregeln
für Unternehmen beziehen. Zur Auslegung von Artikel 59
EG-Vertrag 41 Angesichts der Ziele der Gemeinschaft fällt die
Ausübung von Sport insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie
zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag gehört (vgl.
Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und
Koch, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4, und vom 15. Dezember 1995 in der
Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73). Der
Gerichtshof hat der sportlichen Tätigkeit in der Gemeinschaft
außerdem eine beträchtliche soziale Bedeutung zugesprochen (vgl.
Urteil Bosman, Randnr. 106). 42 Dieser Rechtsprechung entspricht
zudem die Erklärung Nummer 29 zum Sport, die sich im Anhang der
Schlußakte der Konferenz befindet, in der der Text des Vertrages von
Amsterdam festgelegt wurde, die die gesellschaftliche Bedeutung des
Sports unterstreicht und an die Gremien der Europäischen Union
appelliert, u. a. die Besonderheiten des Amateursports besonders zu
berücksichtigen. Diese Erklärung steht mit der genannten
Rechtsprechung insbesondere insoweit im Einklang, als sie
Situationen betrifft, in denen die Ausübung eines Sports zum
Wirtschaftsleben gehört. 43 Weiter stehen die Bestimmungen des
EG-Vertrags über die Freizügigkeit Regelungen oder Praktiken nicht
entgegen, die ausländische Spieler von bestimmten Begegnungen aus
nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließen, die mit dem spezifischen
Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb
nur den Sport als solchen betreffen, wie es bei Spielen zwischen den
Nationalmannschaften verschiedener Länder der Fall ist. Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes darf diese Beschränkung des
Geltungsbereichs des Vertrages jedoch nicht weiter gehen, als ihr
Zweck es erfordert; sie kann nicht herangezogen werden, um eine
sportliche Tätigkeit im ganzen vom Geltungsbereich des EG-Vertrags
auszuschließen (Urteile vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76,
Donà, Slg. 1976, 1333, Randnrn. 14 und 15, und Bosman, Randnrn. 76
und 127). 44 Die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden
Auswahlregeln beziehen sich nicht auf Begegnungen zwischen
Nationalmannschaften oder nationalen Auswahlen verschiedener Länder,
die ausschließlich aus Staatsangehörigen des Staates bestehen, dem
der Verband angehört, der die Auswahl vorgenommen hat, wie das etwa
bei den Olympischen Spielen oder bestimmten Welt- oder
Europameisterschaften der Fall ist; sie behalten vielmehr die
Teilnahme an bestimmten anderen hochrangigen internationalen
Begegnungen, die für einen nationalen Verband erfolgt, ohne
Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit den Sportlern vor, die den
betreffenden Verbänden angehören. Der Umstand allein, daß die von
den Sportlern bei diesen Wettkämpfen errungenen Bewertungen bei der
Bestimmung der Länder berücksichtigt werden, die Vertreter zu den
Olympischen Spielen entsenden können, rechtfertigt es nicht, diese
Wettkämpfe mit Begegnungen zwischen Nationalmannschaften
gleichzusetzen, die nicht in den Anwendungsbereich des
Gemeinschaftsrechts fallen. 45 Die LFJ hat geltend gemacht, die
Sportvereinigungen und -verbände hätten das Recht, frei über die
Zugangsbedingungen für Wettkämpfe zu entscheiden, die lediglich
Amateursportler beträfen. 46 Jedoch schließt die bloße Tatsache,
daß eine Sportvereinigung oder ein Sportverband die Sportler, die
ihre Mitglieder sind, einseitig als Amateure qualifiziert, für sich
allein nicht aus, daß die Tätigkeit dieser Sportler zum
Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag gehört. 47
Was die Natur der streitigen Regeln angeht, so ergibt sich aus den
Urteilen Walrave und Koch (Randnrn. 17 und 18) sowie Bosman
(Randnrn. 82 und 83), daß die Gemeinschaftsbestimmungen über die
Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr nicht nur für
behördliche Maßnahmen gelten, sondern sich auch auf Vorschriften
anderer Art erstrecken, die zur kollektiven Regelung unselbständiger
Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen dienen. Die
Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien
Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten wäre nämlich
gefährdet, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs
durch Hindernisse ersetzt werden könnte, die nicht dem öffentlichen
Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer
rechtlichen Autonomie setzen könnten. 48 Folglich können
sportliche Tätigkeiten und von Sportvereinigungen aufgestellte
Regeln wie die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden dem
EG-Vertrag und insbesondere den Artikeln 59, 60 und 66 unterfallen.
49 In Anbetracht dieser Erwägungen und der mündlichen
Verhandlung vor dem Gerichtshof ist zu prüfen, ob eine Tätigkeit wie
die der Klägerin als Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel
2 EG-Vertrag und insbesondere als Dienstleistung im Sinne von
Artikel 59 EG-Vertrag angesehen werden kann. 50 Im Rahmen der
richterlichen Zusammenarbeit in Vorabentscheidungsverfahren obliegt
dem nationalen Gericht die Feststellung und Beurteilung des
Sachverhalts des Rechtsstreits (vgl. insbesondere Urteil vom 3. Juni
1986 in der Rechtssache 139/85, Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 12),
während es Aufgabe des Gerichtshofes ist, dem nationalen Gericht die
Hinweise zur Auslegung zu geben, die zur Entscheidung des
Rechtsstreits erforderlich sind (Urteil vom 22. Mai 1990 in der
Rechtssache C-332/88, Alimenta, Slg. 1990, I-2077, Randnr. 9).
51 Hierzu erwähnt das Vorlageurteil in der Rechtssache C-191/97
insbesondere finanzielle Zuwendungen aufgrund früherer sportlicher
Ergebnisse sowie Sponsoringverträge, die in direktem Zusammenhang
mit den von dem Sportler erzielten Ergebnissen stünden. Außerdem hat
die Klägerin vor dem Gerichtshof unter Vorlage von Belegen
vorgetragen, daß sie wegen ihrer sportlichen Leistungen finanzielle
Zuwendungen der Communauté française de Belgique und des Comité
olympique et interfédéral belge erhalten habe und daß sie von einem
Bankinstitut und einem Automobilhersteller gesponsert worden sei.
52 Da die Begriffe Wirtschaftsleben und Dienstleistung im Sinne
der Artikel 2 und 59 EG-Vertrag den Anwendungsbereich einer der
Grundfreiheiten des EG-Vertrags garantieren, dürfen sie nicht
einschränkend ausgelegt werden (in diesem Sinne Urteil vom 23. März
1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 13).
53 Speziell zu dem Begriff Wirtschaftsleben ergibt sich aus der
ständigen Rechtsprechung (Urteile Donà, Randnr. 12, und vom 5.
Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87, Steymann, Slg. 1988, 6159,
Randnr. 10), daß eine entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung
einen Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag
ausmacht. 54 Allerdings muß es sich, wie der Gerichtshof in den
Urteilen Levin (Randnr. 17) und Steymann (Randnr. 13) entschieden
hat, um tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete und
unwesentliche Tätigkeiten handeln. 55 Für den
Dienstleistungsbegriff folgt aus Artikel 60 Absatz 1 EG-Vertrag, daß
Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung Leistungen sind, die in
der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den
Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr oder über die
Freizügigkeit unterliegen. 56 Im Rahmen sportlicher Tätigkeiten,
insbesondere der Teilnahme von Hochleistungssportlern an einem
internationalen Wettkampf, werden mehrere eigene, aber eng
miteinander verknüpfte Dienstleistungen erbracht, die auch dann
unter Artikel 59 EG-Vertrag fallen können, wenn einzelne
Dienstleistungen nicht von denen bezahlt werden, denen sie zugute
kommen (vgl. Urteil vom 26. April 1988 in der Rechtssache 352/85,
Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Randnr. 16). 57
So bietet beispielsweise der Veranstalter eines solchen Wettkampfs
dem Sportler die Gelegenheit, seine sportliche Tätigkeit auszuüben
und sich dabei mit anderen Wettkämpfern zu messen, während
gleichzeitig die Sportler durch ihre Teilnahme am Wettkampf dem
Veranstalter ermöglichen, ein Sportereignis zu veranstalten, an dem
das Publikum teilnehmen kann, das Fernsehsender übertragen können
und das für Werbetreibende und Sponsoren von Interesse sein kann.
Außerdem erbringt der Sportler für seine eigenen Sponsoren eine
Werbeleistung, die direkt auf der sportlichen Tätigkeit beruht.
58 In den Erklärungen vor dem Gerichtshof wurde eingewandt, die
Ausgangsverfahren beträfen einen rein internen Sachverhalt; außerdem
fielen bestimmte internationale Veranstaltungen nicht in den
räumlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags. Zwar sind Bestimmungen
des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr nicht auf
Betätigungen anwendbar, von deren Merkmalen keines über die Grenzen
eines Mitgliedstaats hinausweist (vgl. zuletzt Urteile vom 9.
September 1999 in der Rechtssache C-108/98, RI.SAN., Slg. 1999,
I-0000, Randnr. 23, und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache
C-97/98, Jägerskiöld, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 42). Allerdings
kann sich ein über den nationalen Rahmen hinausweisender Aspekt
insbesondere aus der Tatsache ergeben, daß ein Sportler an einem
Wettkampf in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen teilnimmt,
in dem er wohnt. 59 Das nationale Gericht hat auf der Grundlage
dieser Auslegungshinweise zu beurteilen, ob die sportliche Tätigkeit
der Klägerin und besonders ihre Teilnahme an internationalen
Turnieren zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag
gehört und insbesondere eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 59
EG-Vertrag darstellt. 60 Unterstellt, die Tätigkeit der Klägerin
ist als Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags anzusehen, bleibt zu
prüfen, ob die Auswahlregeln eine Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 59 EG-Vertrag
darstellen. 61 Die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden
Auswahlregeln legen - im Unterschied zu den Regeln in der
Rechtssache Bosman - nicht die Bedingungen des Zugangs zum
Arbeitsmarkt für Berufssportler fest und enthalten keine
Ausländerklauseln, die die Zahl der Staatsangehörigen anderer
Mitgliedstaaten, die an einem Wettkampf teilnehmen können,
beschränken. 62 Die Klägerin, die belgische Staatsangehörige
ist, behauptet auch nicht, daß die Entscheidung der LBJ, sie nicht
für die Teilnahme an dem Turnier auszuwählen, aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit getroffen worden sei. 63 Außerdem betreffen
die Auswahlregeln, wie in Randnummer 44 des vorliegenden Urteils
festgestellt, kein Turnier, bei dem Nationalmannschaften
gegeneinander antreten, sondern ein Turnier, bei dem die
ausgewählten Sportler nur für sich selbst kämpfen. 64
Auswahlregeln wie die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden
beschränken zwangsläufig die Zahl der Teilnehmer an einem Wettkampf.
Eine solche Beschränkung, die unausweichlich auf bestimmten Regeln
oder Auswahlkriterien beruht, ist notwendig mit der Durchführung
eines hochrangigen internationalen Wettkampfes verbunden. Derartige
Regeln können daher für sich genommen nicht als durch Artikel 59
EG-Vertrag verbotene Beschränkungen des freien
Dienstleistungsverkehrs angesehen werden. 65 Im übrigen beruht
die Wahl eines bestimmten Systems der Auswahl der Teilnehmer für ein
internationales Sporttunier auf einer großen Zahl von Erwägungen -
etwa der Art, der Organisation und der Finanzierung des betreffenden
Sports -, die nichts mit der persönlichen Lage irgendeines Sportlers
zu tun haben. 66 Wenn sich ein Auswahlsystem für eine bestimmte
Gruppe von Sportlern als vorteilhafter erweist als ein anderes, so
kann allein daraus nicht geschlossen werden, daß die Entscheidung
für dieses System eine Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs darstellt. 67 Es ist daher die
natürliche Aufgabe der betroffenen Stellen, der Veranstalter von
Turnieren, der Sportverbände oder auch der Vereinigungen von
Berufssportlern, geeignete Regeln aufzustellen und in Anwendung
dieser Regeln eine Auswahl zu treffen. 68 Daß mit dieser Aufgabe
die nationalen Verbände betraut werden, die in der Regel über die
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, entspricht der
Organisationsstruktur der meisten Sportarten, die im Grundsatz auf
Landesverbänden beruht. Außerdem gelten die dem Ausgangsverfahren
zugrunde liegenden Auswahlregeln sowohl für Wettkämpfe innerhalb der
Gemeinschaft als auch für Turniere außerhalb der Gemeinschaft und
betreffen Staatsangehörige von Mitgliedstaaten ebenso wie Angehörige
von Drittstaaten. 69 Auf die gestellten Fragen ist daher zu
antworten, daß eine Regel, nach der ein Berufssportler oder
Halbprofi oder ein Anwärter auf eine berufliche oder
halbprofessionelle Tätigkeit an einem hochrangigen internationalen
Wettkampf, bei dem sich keine Nationalmannschaften gegenüberstehen,
nur teilnehmen kann, wenn er über eine Genehmigung oder
Auswahlentscheidung seines Verbandes verfügt, als solche keine durch
Artikel 59 EG-Vertrag verbotene Beeinträchtigung des freien
Dienstleistungsverkehrs darstellt, soweit sie zur Organisation eines
solchen Wettkampfes erforderlich ist.
Kosten 70 Die Auslagen der
belgischen, der dänischen, der deutschen, der griechischen, der
spanischen, der französischen, der italienischen, der
niederländischen, der österreichischen, der finnischen, der
schwedischen und der norwegischen Regierung und der Kommission, die
vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache
dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat DER
GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunal de première instance Namur
mit Beschluß vom 16. Februar 1996 und mit Urteil vom 14. Mai 1997
vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Eine Regel, nach der ein
Berufssportler oder Halbprofi oder ein Anwärter auf eine berufliche
oder halbprofessionelle Tätigkeit an einem hochrangigen
internationalen Wettkampf, bei dem sich keine Nationalmannschaften
gegenüberstehen, nur teilnehmen kann, wenn er über eine Genehmigung
oder Auswahlentscheidung seines Verbandes verfügt, stellt als solche
keine durch Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49
EG) verbotene Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs
dar, soweit sie zur Organisation eines solchen Wettkampfes
erforderlich ist.
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