| |
1. Verfahren ° Antrag auf Beweiserhebung °
Stellung nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung °
Zulässigkeitsvoraussetzungen (Verfahrensordnung des
Gerichtshofes, Artikel 59 § 2 und 60) 2.
Vorabentscheidungsverfahren ° Zuständigkeit des Gerichtshofes °
Grenzen ° Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische
Fragen, die in einem eine zweckdienliche Beantwortung
ausschließenden Zusammenhang gestellt werden ° Zuständigkeit für die
Beantwortung von Fragen, die im Rahmen eines Verfahrens gestellt
werden, das auf eine nach nationalem Recht zulässige
Feststellungsklage zurückgeht (EWG-Vertrag, Artikel 177) 3.
Gemeinschaftsrecht ° Anwendungsbereich ° Als wirtschaftliche
Tätigkeit ausgeuebter Sport ° Einbeziehung (EWG-Vertrag, Artikel
2) 4. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages
° Voraussetzungen für die Anwendung ° Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses ° Arbeitgeber, der nicht die
Unternehmenseigenschaft besitzt ° Unbeachtlich (EWG-Vertrag,
Artikel 48) 5. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des
Vertrages ° Anwendungsbereich ° Regeln, die die wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen Arbeitgebern betreffen, aber die
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer beeinflussen °
Einbeziehung (EWG-Vertrag, Artikel 48) 6. Freizuegigkeit °
Arbeitnehmer ° Niederlassungsfreiheit ° Freier
Dienstleistungsverkehr ° Bestimmungen des Vertrages °
Anwendungsbereich ° Sportliche Tätigkeiten ° Grenzen
(EWG-Vertrag, Artikel 48, 52 und 59) 7. Freizuegigkeit °
Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages ° Tragweite ° Begrenzung
durch die nach Artikel 128 EG-Vertrag gebotene Wahrung der Vielfalt
der nationalen und regionalen Kulturen ° Unzulässigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 48; EG-Vertrag, Artikel 128 Absatz 1)
8. Gemeinschaftsrecht ° Grundsätze ° Grundrechte °
Vereinigungsfreiheit ° Bedeutung ° Recht der Sportverbände, Regeln
aufzustellen, die die Freizuegigkeit der Berufssportler einschränken
können ° Ausschluß (Einheitliche Europäische Akte, Präambel;
Vertrag über die Europäische Union, Artikel F Absatz 2) 9.
Gemeinschaftsrecht ° Grundsätze ° Subsidiaritätsprinzip ° Tragweite
° Einschränkung der Ausübung der dem einzelnen durch den Vertrag
verliehenen Rechte ° Ausschluß 10. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer
° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Vorschriften zur
kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit, die nicht von einer
Behörde stammen ° Einbeziehung (EWG-Vertrag, Artikel 48) 11.
Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Beschränkungen, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind
° Möglichkeit für jedes öffentliche oder private Rechtssubjekt, sich
auf die genannten Gründe zu berufen (EWG-Vertrag, Artikel 48)
12. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages °
Anwendungsbereich ° Von Sportverbänden aufgestellte Regeln, die die
Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit
durch die Berufssportler festlegen ° Einbeziehung (EWG-Vertrag,
Artikel 48) 13. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des
Vertrages ° Anwendungsbereich ° Berufssportler, der
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und einen Arbeitsvertrag
mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats geschlossen hat, um im
Gebiet dieses Staates eine unselbständige Beschäftigung auszuüben °
Einbeziehung (EWG-Vertrag, Artikel 48) 14. Freizuegigkeit °
Arbeitnehmer ° Von Sportverbänden aufgestellte Regeln, nach denen
die Einstellung eines Berufssportlers durch einen neuen Arbeitgeber
in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängt, daß dieser dem
bisherigen Arbeitgeber Entschädigungen zahlt ° Unzulässigkeit ° Kein
Rechtfertigungsgrund (EWG-Vertrag, Artikel 48) 15.
Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Gleichbehandlung ° Von
Sportverbänden aufgestellte Regeln, die die Teilnahme von
Berufssportlern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind,
an bestimmten Wettkämpfen einschränken ° Unzulässigkeit ° Kein
Rechtfertigungsgrund (EWG-Vertrag, Artikel 48) 16.
Kommission ° Befugnisse ° Abgabe von Garantien hinsichtlich der
Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Vertrag °
Ausschluß mangels besonderer Ermächtigung ° Genehmigung gegen den
Vertrag verstossender Verhaltensweisen ° Ausschluß 17.
Vorabentscheidungsverfahren ° Auslegung ° Zeitliche Wirkung von
Auslegungsurteilen ° Rückwirkung ° Grenzen ° Rechtssicherheit °
Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofes (EWG-Vertrag, Artikel
177)
1. Einem Antrag auf Anordnung
einer Beweisaufnahme durch den Gerichtshof gemäß Artikel 60 der
Verfahrensordnung, den eine Partei nach dem Schluß der mündlichen
Verhandlung stellt, kann nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen
betrifft, die einen entscheidenden Einfluß ausüben können und die
der Betroffene nicht schon vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung
geltend machen konnte. 2. Im Rahmen der durch Artikel 177 des
Vertrages geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und
den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem
Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung
für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muß, im
Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die
Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß seines Urteils
als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten
Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die
Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof
grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Es obliegt jedoch
dem Gerichtshof, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die
Umstände zu untersuchen, unter denen er vom vorlegenden Gericht
angerufen worden ist. Denn der Geist der Zusammenarbeit, der den
Ablauf des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmen muß, verlangt, daß
das vorlegende Gericht seinerseits die dem Gerichtshof übertragene
Aufgabe berücksichtigt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den
Mitgliedstaaten beizutragen, und nicht darin, Gutachten zu
allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben. Mit Rücksicht
auf diese Aufgabe ist der Gerichtshof ausserstande, über eine von
einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu
befinden, wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung oder die
Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das
vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität
oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das
Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die
tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine
zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich
sind. Insoweit sind Fragen, die ein nationales Gericht stellt,
das über Feststellungsklagen zu entscheiden hat, mit denen die
Verletzung eines ernsthaft bedrohten Rechts verhindert werden soll
und die sich zwar zwangsläufig auf ihrem Wesen nach ungewisse
Prognosen stützen, aber von diesem Gericht in Auslegung seines
nationalen Rechts für zulässig erachtet werden, als zur Entscheidung
des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, objektiv erforderlich
anzusehen. 3. Nach den Zielen der Gemeinschaft fällt die
Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie
zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 des Vertrages gehört;
dies trifft auf die Tätigkeit von Fußballprofis oder -halbprofis zu,
da diese eine unselbständige Tätigkeit ausüben oder entgeltliche
Dienstleistungen erbringen. 4. Zur Anwendung der
Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer
ist es nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber die
Unternehmenseigenschaft besitzt, da nur verlangt wird, daß ein
Arbeitsverhältnis oder der Wille vorliegt, ein solches Verhältnis zu
begründen. 5. Regeln, die die wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen den Arbeitgebern eines Tätigkeitsbereichs betreffen, fallen
in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die
Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, wenn ihre Anwendung die
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer beeinflusst. Dies ist
bei Regeln über den Transfer von Spielern zwischen Fußballvereinen
der Fall, die, auch wenn sie die wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen Vereinen und nicht die Arbeitsverhältnisse zwischen
Vereinen und Spielern betreffen, aufgrund der Verpflichtung der
Vereine als Arbeitgeber, bei der Einstellung eines Spielers von
einem anderen Verein Entschädigungen zu zahlen, die Möglichkeiten
für die Spieler beeinflussen, eine Beschäftigung zu finden, wie auch
die Bedingungen, zu denen diese Beschäftigung angeboten wird. 6.
Die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit und den freien
Dienstleistungsverkehr stehen Regelungen oder Praktiken im Bereich
des Sports nicht entgegen, die aus nichtwirtschaftlichen Gründen,
die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen bestimmter Wettkämpfe
zusammenhängen, gerechtfertigt sind. Diese Beschränkung des
Geltungsbereichs der fraglichen Bestimmungen darf jedoch nicht
weiter gehen, als ihr Zweck es erfordert, und kann nicht
herangezogen werden, um eine sportliche Tätigkeit im ganzen vom
Geltungsbereich des Vertrages auszuschließen. 7. Die durch
Artikel 48 des Vertrages garantierte Freizuegigkeit der
Arbeitnehmer, die im System der Gemeinschaften eine grundlegende
Freiheit darstellt, kann in ihrer Tragweite nicht durch die
Verpflichtung der Gemeinschaft eingeschränkt werden, bei der
Ausübung der ihr durch Artikel 128 Absatz 1 EG-Vertrag im
Kulturbereich eingeräumten Befugnisse beschränkten Umfangs die
nationale und regionale Vielfalt der Kulturen der Mitgliedstaaten zu
wahren. 8. Der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit, der in
Artikel 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und sich aus den
gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt,
gehört zu den Grundrechten, die nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofes, die im übrigen durch die Präambel der Einheitlichen
Europäischen Akte und durch Artikel F Absatz 2 des Vertrages über
die Europäische Union erneut bekräftigt wurde, in der
Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden. Jedoch ist nicht
davon auszugehen, daß die von Sportverbänden aufgestellten Regeln,
die die Freizuegigkeit der Berufssportler beeinträchtigen können,
erforderlich sind, um die Ausübung dieser Freiheit durch die
genannten Verbände, die Vereine oder die Spieler zu gewährleisten,
oder daß sie eine unausweichliche Folge dieser Freiheit darstellen.
9. Das Subsidiaritätsprinzip darf selbst bei weitem Verständnis,
nach dem sich das Tätigwerden der Gemeinschaftsbehörden im Bereich
der Organisation sportlicher Tätigkeiten auf das unbedingt
erforderliche Maß beschränken muß, nicht dazu führen, daß die
Autonomie, über die die privaten Verbände beim Erlaß von
Sportregelungen verfügen, die Ausübung der dem einzelnen durch den
Vertrag verliehenen Rechte wie des Rechts auf Freizuegigkeit
einschränkt. 10. Artikel 48 des Vertrages gilt nicht nur für
behördliche Maßnahmen, sondern erstreckt sich auch auf Vorschriften
anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit
dienen. Zum einen wäre nämlich die Beseitigung der Hindernisse
für die Freizuegigkeit zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet, wenn
die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch
Hindernisse zunichte gemacht werden könnte, die sich daraus ergeben,
daß nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen oder
Einrichtungen von ihrer rechtlichen Autonomie Gebrauch machen. Zum
anderen könnten sich aus einer Beschränkung des Gegenstands dieses
Artikels auf behördliche Maßnahmen Ungleichheiten bei seiner
Anwendung ergeben, da die Arbeitsbedingungen in den Mitgliedstaaten
teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch von
Privatpersonen geschlossene oder vorgenommene Verträge oder sonstige
Akte geregelt sind. 11. Nichts spricht dagegen, daß sich
Privatpersonen zur Rechtfertigung ihnen vorgeworfener Beschränkungen
der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer auf Rechtfertigungsgründe in
bezug auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
berufen, wie sie nach Artikel 48 des Vertrages geltend gemacht
werden können. Die Tragweite und der Inhalt dieser
Rechtfertigungsgründe sind nämlich nicht vom öffentlichen oder
privaten Charakter einer beschränkenden Regelung abhängig, zu deren
Stützung sie in Anspruch genommen werden. 12. Artikel 48 des
Vertrages gilt für von Sportverbänden aufgestellte Regeln, die die
Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit
durch die Berufssportler festlegen. 13. Der Fall eines
Berufsfußballspielers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats
ist und sich dadurch, daß er einen Arbeitsvertrag mit einem Verein
eines anderen Mitgliedstaats geschlossen hat, um im Gebiet dieses
Staates eine unselbständige Beschäftigung auszuüben, im Sinne von
Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages um eine tatsächlich
angebotene Stelle beworben hat, kann nicht als ein rein interner und
daher nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallender Sachverhalt
bezeichnet werden. 14. Artikel 48 des Vertrages steht der
Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen,
nach denen ein Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaats ist, bei Ablauf des Vertrages, der ihn an einen
Verein bindet, nur dann von einem Verein eines anderen
Mitgliedstaats beschäftigt werden kann, wenn dieser dem bisherigen
Verein eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung
gezahlt hat. Diese Regeln sind nämlich selbst dann, wenn sie
sich nicht von den für die Transfers innerhalb desselben
Mitgliedstaats geltenden Regeln unterscheiden, geeignet, die
Freizuegigkeit der Spieler, die ihre Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat ausüben wollen, dadurch einzuschränken, daß sie die
Spieler sogar nach Ablauf der Arbeitsverträge mit den Vereinen,
denen sie angehören, daran hindern oder davon abhalten, diese
Vereine zu verlassen. Darüber hinaus können sie kein geeignetes
Mittel zur Erreichung berechtigter Zwecke wie dem Bestreben
darstellen, das finanzielle und sportliche Gleichgewicht zwischen
den Vereinen aufrechtzuerhalten und die Suche nach Talenten sowie
die Ausbildung der jungen Spieler zu unterstützen, denn ° zum
einen verhindern diese Regeln weder, daß sich die reichsten Vereine
die Dienste der besten Spieler sichern, noch, daß die verfügbaren
finanziellen Mittel ein entscheidender Faktor beim sportlichen
Wettkampf sind und daß das Gleichgewicht zwischen den Vereinen
dadurch erheblich gestört wird, ° zum anderen sind die nach
diesen Regeln vorgesehenen Entschädigungen durch ihren
Eventualitäts- und Zufallscharakter gekennzeichnet und auf jeden
Fall unabhängig von den tatsächlichen Ausbildungskosten, die den
Vereinen entstehen, ° und schließlich können dieselben Zwecke
ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden, die die
Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. 15.
Artikel 48 des Vertrages steht der Anwendung von durch Sportverbände
aufgestellten Regeln entgegen, nach denen die Fußballvereine bei den
Spielen der von diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfe nur eine
begrenzte Anzahl von Berufsspielern, die Staatsangehörige anderer
Mitgliedstaaten sind, aufstellen können. Diese Regeln verstossen
nämlich gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und
sonstige Arbeitsbedingungen, wobei es insoweit keine Rolle spielt,
daß sie nicht die Beschäftigung der genannten Spieler betreffen, die
nicht eingeschränkt wird, sondern die Möglichkeit für ihre Vereine,
sie bei einem offiziellen Spiel aufzustellen, denn da die Teilnahme
an diesen Begegnungen das wesentliche Ziel der Tätigkeit eines
Berufsspielers darstellt, liegt es auf der Hand, daß eine Regel, die
diese Teilnahme beschränkt, auch die Beschäftigungsmöglichkeiten des
betroffenen Spielers einschränkt. Darüber hinaus können diese
Regeln, die sich nicht auf spezielle Begegnungen zwischen
Mannschaften beziehen, die ihre Länder repräsentieren, sondern für
alle offiziellen Begegnungen zwischen Vereinen gelten, nicht mit
nichtwirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt werden, die nur den
Sport als solchen betreffen, wie der Erhaltung der traditionellen
Bindung jedes Vereins an sein Land, da die Bindung eines Vereins an
den Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, nicht als mit der
sportlichen Tätigkeit notwendig verbunden angesehen werden kann, der
Schaffung einer ausreichenden Reserve an einheimischen Spielern, die
die Nationalmannschaften in die Lage versetzt, in allen
Mannschaftspositionen Spitzenspieler aufzustellen, da die
Nationalmannschaften zwar aus Spielern bestehen müssen, die die
Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes besitzen, aber diese
Spieler nicht unbedingt für Vereine dieses Landes spielberechtigt
sein müssen, oder der Aufrechterhaltung des sportlichen
Gleichgewichts zwischen den Vereinen, da die Möglichkeit für die
reichen Vereine, die besten einheimischen Spieler einzustellen, die
das sportliche Gleichgewicht zwischen den Vereinen ebenso
beeinträchtigt, durch keine Regel eingeschränkt wird. 16. Die
Kommission ist, abgesehen von den Fällen, in denen ihr solche
Befugnisse ausdrücklich eingeräumt werden, nicht berechtigt,
Garantien hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens
mit dem Vertrag zu geben, und sie hat keinesfalls die Befugnis,
gegen den Vertrag verstossende Verhaltensweisen zu genehmigen.
17. Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die
der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Artikel 177 des Vertrages
verliehenen Befugnis vornimmt, erläutert und verdeutlicht
erforderlichenfalls die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift,
so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist
oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß der Richter die in dieser Weise
ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des
auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind,
anwenden kann und muß, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür,
daß ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die
zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind. Nur
ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof in Anwendung eines zur
Gemeinschaftsrechtsordnung gehörenden allgemeinen Grundsatzes der
Rechtssicherheit veranlasst sehen, die Möglichkeit für alle
Betroffenen einzuschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte
Bestimmung zu berufen, um gutgläubig begründete Rechtsverhältnisse
in Frage zu stellen. Eine solche Einschränkung kann jedoch nur vom
Gerichtshof in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die
erbetene Auslegung entschieden wird. Da die Besonderheiten der
von den Sportverbänden aufgestellten Regeln für die Transfers von
Spielern zwischen Vereinen verschiedener Mitgliedstaaten sowie der
Umstand, daß dieselben oder entsprechende Regeln sowohl für die
Transfers zwischen Vereinen, die demselben nationalen Verband
angehören, als auch für die Transfers zwischen Vereinen galten, die
im selben Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Verbänden
angehören, einen Zustand der Unsicherheit hinsichtlich der
Vereinbarkeit der genannten Regeln mit dem Gemeinschaftsrecht
herbeiführen konnten, verbieten es zwingende Erwägungen der
Rechtssicherheit, Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, deren
Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben. Aus diesem
Grund hat der Gerichtshof zu entscheiden, daß die unmittelbare
Wirkung von Artikel 48 des Vertrages nicht zur Stützung von
Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Transfer-, Ausbildungs- oder
Förderungsentschädigung herangezogen werden kann, die zum Zeitpunkt
des Urteils, durch das ihre Unvereinbarkeit mit dem
Gemeinschaftsrecht festgestellt wird, bereits gezahlt worden ist
oder die zur Erfüllung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen
Verpflichtung noch geschuldet wird; dies gilt nicht für
Rechtsuchende, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren
nationalen Recht Klage erhoben oder einen gleichwertigen
Rechtsbehelf eingelegt haben.
1 Die Cour d'appel Lüttich hat dem
Gerichtshof mit Urteil vom 1. Oktober 1993, beim Gerichtshof
eingegangen am 6. Oktober 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen
nach der Auslegung der Artikel 48, 85 und 86 dieses Vertrages zur
Vorabentscheidung vorgelegt. 2 Diese Fragen stellen sich in
verschiedenen Rechtsstreitigkeiten erstens zwischen der Union royale
belge des sociétés de football association ASBL (URBSFA) und Herrn
Bosman, zweitens zwischen dem Royal club liégeois SA (RCL) und Herrn
Bosman, der SA d'économie mixte sportive de l'union sportive du
littoral de Dunkerque (US Dünkirchen), der URBSFA und der Union des
associations européennes de football (ÜFA), und drittens zwischen
der ÜFA und Herrn Bosman. Die Organisationsregeln des Fußballs
3 Der Fußballverbandssport, üblicherweise Fußball genannt, wird
als Berufs- oder Amateursport in seiner organisierten Form in
Vereinen betrieben, die in jedem Mitgliedstaat in nationalen
Verbänden zusammengeschlossen sind, die auch als Vereinigungen
bezeichnet werden. Nur im Vereinigten Königreich gibt es mehrere
nationale Verbände, und zwar vier, die für England, Wales,
Schottland und Nordirland zuständig sind. Die URBSFA ist der
nationale belgische Verband. Von den nationalen Verbänden hängen
andere Neben- oder Unterverbände ab, die mit der Organisation des
Fußballs in bestimmten Bereichen oder bestimmten Regionen betraut
sind. Die Verbände veranstalten nationale Meisterschaften, die nach
dem sportlichen Rang der daran teilnehmenden Vereine in mehreren
Ligen ausgetragen werden. 4 Die nationalen Verbände sind
Mitglieder der Fédération Internationale de Football Association
(FIFA), eines Vereins schweizerischen Rechts, der den Fußball auf
weltweiter Ebene organisiert. Die FIFA ist in kontinentale
Konföderationen untergliedert, deren Reglemente ihr zur Genehmigung
unterbreitet werden. Die für Europa zuständige Konföderation ist die
ÜFA, die ebenfalls ein Verein schweizerischen Rechts ist. Mitglieder
der ÜFA sind etwa fünfzig Verbände, darunter insbesondere auch die
nationalen Verbände der Mitgliedstaaten, die sich nach den Statuten
der ÜFA verpflichtet haben, sowohl die Statuten als auch die
Reglemente und Entscheidungen der ÜFA zu befolgen. 5 Jedes unter
der Ägide eines nationalen Verbandes veranstaltete Fußballspiel hat
zwischen zwei Vereinen stattzufinden, die diesem Verband oder ihm
angeschlossenen Neben- oder Unterverbänden angehören. Die von jedem
Verein aufgestellte Mannschaft besteht aus Spielern, die vom
nationalen Verband für diesen Verein eine Spielberechtigung erhalten
haben. Jeder Berufsspieler muß als solcher bei seinem nationalen
Verband registriert sein und wird als gegenwärtiger oder früherer
Beschäftigter eines bestimmten Vereins geführt. Die
Transferregeln 6 Gemäß der Verbandssatzung der URBSFA von 1983,
die zur Zeit der Ereignisse der Ausgangsverfahren galt, sind drei
Verhältnisse zu unterscheiden: die Zugehörigkeit des Spielers zum
nationalen Verband, seine Zugehörigkeit zu einem Verein und die
Spielberechtigung, die notwendige Voraussetzung für die Teilnahme
eines Spielers an offiziellen Wettkämpfen ist. Der Transfer wird als
Vorgang definiert, durch den der zum Verband gehörende Spieler seine
Vereinszugehörigkeit wechselt. Bei einem zeitweiligen Transfer
gehört der Spieler weiter seinem Verein an; er erhält aber die
Spielberechtigung für einen anderen Verein. 7 Nach der Satzung
enden alle von Berufsspielern geschlossenen Verträge, deren Dauer
zwischen einem und fünf Jahren beträgt, an einem 30. Juni. Vor
Ablauf des Vertrages und spätestens am 26. April muß der Verein dem
Spieler einen neuen Vertrag anbieten; andernfalls wird der Spieler
bei Transfers als Amateur angesehen und fällt damit unter andere
Bestimmungen der Satzung. Es steht dem Spieler frei, dieses Angebot
anzunehmen oder abzulehnen. 8 Lehnt der Spieler ab, so wird er
in eine Liste von Spielern aufgenommen, bei denen zwischen dem 1.
und dem 31. Mai ein sogenannter Zwangstransfer zulässig ist, d. h.
ein Transfer, der ohne Zustimmung des Vereins, dem der Spieler
angehört, vorgenommen werden kann, bei dem dieser Verein aber vom
neuen Verein eine sogenannte Ausbildungsentschädigung erhält, die
durch Multiplikation des jährlichen Bruttöinkommens des Spielers mit
einem von seinem Alter abhängigen Köffizienten zwischen 14 und 2
berechnet wird. 9 Am 1. Juni beginnt der Zeitraum der
sogenannten freien Transfers, bei denen sich beide Vereine und der
Spieler insbesondere über die Höhe der Transferentschädigung
einigen, die der neue Verein an den bisherigen Verein zu zahlen hat;
unterbleibt die Zahlung, so drohen dem neuen Verein
Disziplinarmaßnahmen, die bis zum Ausschluß wegen Schulden gehen
können. 10 Kommt es nicht zu einem Transfer, so muß der Verein,
dem der Spieler angehört, diesem einen neuen Vertrag für eine
Spielzeit zu den gleichen Bedingungen anbieten, wie sie vor dem 26.
April angeboten worden waren. Lehnt der Spieler das Angebot ab, so
ist der Verein bis zum 1. August berechtigt, ihn zu sperren;
andernfalls wird der Spieler reamateurisiert. Bleibt der Spieler bei
seiner Weigerung, die ihm von seinem Verein angebotenen Verträge zu
unterschreiben, so kann er sich nach zwei Spielzeiten der
Inaktivität ohne Zustimmung seines Vereins als Amateur transferieren
lassen. 11 Die Reglemente der ÜFA und der FIFA sind nicht
unmittelbar auf die Spieler anwendbar, sondern in die Satzungen der
nationalen Verbände einbezogen, die allein befugt sind, sie zur
Anwendung zu bringen und die Beziehungen zwischen den Vereinen und
den Spielern zu regeln. 12 Die ÜFA, die URBSFA und der RCL haben
vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht, die zur maßgebenden
Zeit für Transfers zwischen Vereinen verschiedener Mitgliedstaaten
oder zwischen Vereinen, die im selben Mitgliedstaat
unterschiedlichen nationalen Verbänden angehören, geltenden
Vorschriften seien in einem Dokument mit dem Titel Grundsätze einer
Zusammenarbeit zwischen den ÜFA-Mitgliedsverbänden und ihren
Vereinen enthalten, das am 24. Mai 1990 durch das Exekutiv-Komitee
der ÜFA genehmigt worden und am 1. Juli 1990 in Kraft getreten sei.
13 Dieses Dokument sieht vor, daß der Spieler bei Vertragsablauf
frei ist, mit dem Verein seiner Wahl einen neuen Vertrag
abzuschließen. Dieser Verein muß dann den Vertragsabschluß sofort
dem bisherigen Verein mitteilen, der seinerseits seinen
Landesverband unterrichtet, der den internationalen Freigabeschein
auszustellen hat. Der bisherige Verein hat jedoch gegenüber dem
neuen Verein Anrecht auf eine Förderungs- oder
Ausbildungsentschädigung, deren Höhe bei Meinungsverschiedenheiten
durch eine innerhalb der ÜFA gebildete Kommission anhand einer
Tabelle von Köffizienten zwischen 12 und 1 je nach Alter des
Spielers festgesetzt wird, die mit dessen Bruttöinkommen während des
vorhergehenden Jahres zu multiplizieren sind, wobei die Obergrenze 5
000 000 SFR beträgt. 14 Dem Dokument zufolge haben die
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vereinen bei der
Regelung der Förderungs- oder Ausbildungsentschädigung auf die
Tätigkeit des Spielers keinen Einfluß; dieser kann frei für seinen
neuen Verein spielen. Zahlt jedoch der neue Verein die Entschädigung
nicht sofort an den bisherigen Verein, so wird der Fall der
Kontroll- und Disziplinarkommission der ÜFA vorgelegt, die ihren
Entscheid dem betreffenden Landesverband mitteilt, der dem säumigen
Verein ebenfalls Disziplinarmaßnahmen auferlegen kann. 15 Das
vorlegende Gericht ist der Auffassung, daß in dem Fall, der den
Ausgangsverfahren zugrunde liegt, die URBSFA und der RCL nicht das
Reglement der ÜFA, sondern das der FIFA angewandt hätten. 16 Das
letztgenannte Reglement sah zur maßgebenden Zeit u. a. vor, daß ein
Berufsspieler den Nationalverband, dem er angehörte, so lange nicht
verlassen durfte, wie er durch seinen Vertrag und die Reglemente
seines Vereins oder seines Nationalverbands gebunden war,
gleichgültig, wie streng sie lauteten. Der internationale Transfer
setzte voraus, daß der abgebende Nationalverband einen
Freigabeschein ausstellte, durch den er anerkannte, daß alle
finanziellen Verpflichtungen, einschließlich einer allfälligen
Ablösesumme, geregelt waren. 17 Nach dem Zeitpunkt der
Ereignisse der Ausgangsverfahren nahm die ÜFA Verhandlungen mit der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf. Im April 1991
verpflichtete sie sich inbesondere, für die Aufnahme einer Klausel
in jeden Vertrag eines Berufsspielers zu sorgen, die es diesem
gestattet, bei Ablauf des Vertrages einen neuen Vertrag mit einem
Verein seiner Wahl abzuschließen und sofort für ihn zu spielen.
Dahin gehende Bestimmungen wurden in die im Dezember 1991 erlassenen
und am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Grundsätze einer
Zusammenarbeit zwischen den ÜFA-Mitgliedsverbänden und ihren
Vereinen aufgenommen. 18 Im April 1991 nahm auch die FIFA ein
neues Reglement betreffend Status und Transfers von Fußballspielern
an. Dieses Dokument sieht in seiner im Dezember 1991 und im Dezember
1993 geänderten Fassung vor, daß ein Spieler einen Vertrag mit einem
neuen Verein eingehen darf, wenn der Vertrag, der ihn an seinen
Verein bindet, abgelaufen ist oder gekündigt worden ist oder
innerhalb der folgenden sechs Monate abläuft. 19 Im übrigen
werden darin Sonderregeln für Nichtamateure aufgestellt, d. h. für
Spieler, die für die Teilnahme am Fußball oder für Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dieser Sportart eine Entschädigung erhalten haben,
die höher ist als der Betrag der bei der Ausübung dieser Tätigkeiten
entstandenen Kosten, ausser wenn sie den Status eines Amateurs
wiedererlangt haben. 20 Beim Transfer eines Nichtamateurs oder
eines Spielers, der innerhalb von drei Jahren nach dem Transfer
Nichtamateur wird, hat der bisherige Verein Anrecht auf eine
Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung, deren Höhe durch die
beiden Vereine zu vereinbaren ist. Kommt es zu keiner Einigung, so
ist der Streitfall der FIFA oder der zuständigen Konföderation zu
unterbreiten. 21 Diese Regeln wurden durch ein im Juni 1993
erlassenes und am 1. August 1993 in Kraft getretenes Reglement der
ÜFA zur Festsetzung einer Transferentschädigung ergänzt, das die
Grundsätze einer Zusammenarbeit zwischen den ÜFA-Mitgliedsverbänden
und ihren Vereinen von 1991 ersetzt hat. In diesem neuen Reglement
wird der Grundsatz beibehalten, daß die wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen den beiden Vereinen auf die sportliche Tätigkeit des
Spielers keinen Einfluß ausüben und daß dieser frei ist, für den
Verein zu spielen, mit dem er einen neuen Vertrag abgeschlossen hat.
Für den Fall, daß sich die betroffenen Vereine nicht einigen, sieht
das Reglement ferner vor, daß die zuständige Kommission der ÜFA die
Höhe der Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung festlegt. Deren
Berechnung erfolgt bei Nichtamateuren auf der Grundlage des
Bruttöinkommens, das der Spieler in den letzten zwölf Monaten
erzielt hat, oder des im neuen Vertrag zugesicherten jährlichen
festen Einkommens, erhöht um 20 %, wenn der Spieler mindestens
zweimal in der ersten Repräsentativmannschaft seines Landes gespielt
hat, und multipliziert mit einem Faktor zwischen 12 und 0 je nach
Alter des Spielers. 22 Aus den Unterlagen, die die ÜFA dem
Gerichtshof vorgelegt hat, ergibt sich, daß die in anderen
Mitgliedstaaten geltenden Regelungen ebenfalls Bestimmungen
enthalten, die den neuen Verein beim Transfer eines Spielers
zwischen zwei Vereinen desselben nationalen Verbandes verpflichten,
an den bisherigen Verein unter von ihnen festgelegten Bedingungen
eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung zu zahlen.
23 In Spanien und Frankreich kann die Entschädigung nur verlangt
werden, wenn der transferierte Spieler weniger als 25 Jahre alt ist
bzw. wenn der betreffende Spieler beim bisherigen Verein seinen
ersten Profivertrag unterschrieben hatte. In Griechenland ist der
neue Verein zwar nicht ausdrücklich zur Zahlung einer Entschädigung
verpflichtet, doch kann im Vertrag zwischen dem Verein und dem
Spieler das Ausscheiden des Spielers von der Zahlung eines
bestimmten Betrages abhängig gemacht werden, der nach den Angaben
der ÜFA in Wirklichkeit meistens vom neuen Verein gezahlt wird.
24 Die insoweit anwendbaren Regeln können sich je nach Lage des
Falles aus nationalen Rechtsvorschriften, aus Regelwerken der
nationalen Fußballverbände oder auch aus Tarifverträgen ergeben.
Die Ausländerklauseln 25 Von den sechziger Jahren an
erließen zahlreiche nationale Fußballverbände Regeln, die die
Möglichkeit beschränkten, Spieler ausländischer Staatsangehörigkeit
zu verpflichten oder in Wettkämpfen aufzustellen (im folgenden:
Ausländerklauseln). Für die Anwendung dieser Klauseln wird die
Staatsangehörigkeit unter Bezugnahme auf die Möglichkeit für den
Spieler definiert, in der National- oder Repräsentativmannschaft
eines Landes spielberechtigt zu sein. 26 1978 verpflichtete sich
die ÜFA gegenüber Herrn Davignon, Mitglied der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, zum einen, die Beschränkungen der
Anzahl von Verträgen, die jeder Verein mit Spielern anderer
Mitgliedstaaten schließen kann, abzuschaffen, und zum anderen, die
Anzahl solcher Spieler, die an einem Spiel teilnehmen dürfen, auf
zwei festzusetzen, wobei die letztgenannte Beschränkung nicht für
Spieler gilt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mehr als
fünf Jahren ansässig sind. 27 1991 erließ die ÜFA nach erneuten
Gesprächen mit Herrn Bangemann, Vizepräsident der Kommission, die
sogenannte 3 + 2 -Regel, nach der die nationalen Verbände die Anzahl
ausländischer Spieler, die ein Verein bei einem nationalen
Meisterschaftsspiel der ersten Liga aufstellen darf, auf drei
beschränken können, zuzueglich zweier Spieler, die fünf Jahre
ununterbrochen im Land des betreffenden nationalen Verbandes
gespielt haben, davon drei Jahre in Juniorenmannschaften. Diese
Beschränkung gilt auch für die von der ÜFA veranstalteten
Wettkampfspiele für Vereinsmannschaften. Der Sachverhalt der
Ausgangsverfahren 28 Herr Bosman, ein belgischer
Berufsfußballspieler, war seit 1988 aufgrund eines Vertrages, der am
30. Juni 1990 ablief und ihm ein durchschnittliches Monatsgehalt von
120 000 BFR einschließlich Prämien sicherte, beim RCL, einem
belgischen Erstligaverein, beschäftigt. 29 Am 21. April 1990 bot
der RCL Herrn Bosman einen neuen Vertrag für eine Spielzeit an, nach
dem sein Monatsgehalt auf 30 000 BFR, den in der Verbandssatzung der
URBSFA vorgesehenen Mindestbetrag, verringert wurde. Da sich Herr
Bosman weigerte, den Vertrag zu unterschreiben, wurde er auf die
Transferliste gesetzt. Die Höhe der Ausbildungsentschädigung für ihn
wurde gemäß der genannten Satzung auf 11 743 000 BFR festgesetzt.
30 Da kein Verein Interesse an einem Zwangstransfer bekundet
hatte, nahm Herr Bosman mit dem französischen Zweitligaverein US
Dünkirchen Kontakt auf, der zu seiner Verpflichtung für ein
Monatsgehalt von etwa 100 000 BFR und ein Handgeld von etwa 900 000
BFR führte. 31 Am 27. Juli 1990 wurde ausserdem ein Vertrag
zwischen dem RCL und der US Dünkirchen geschlossen, der den
zeitweiligen Transfer von Herrn Bosman für die Dauer eines Jahres
gegen Zahlung einer mit Eingang des Freigabescheins der URBSFA bei
der Fédération française de football (FFF) fällig werdenden
Entschädigung von 1 200 000 BFR vorsah. In diesem Vertrag wurde der
US Dünkirchen ferner eine unwiderrufliche Option auf den endgültigen
Transfer des Spielers für eine Summe von 4 800 000 BFR eingeräumt.
32 Die beiden Verträge zwischen der US Dünkirchen und dem RCL
sowie zwischen der US Dünkirchen und Herrn Bosman standen jedoch
unter der aufschiebenden Bedingung, daß die URBSFA der FFF den
Freigabeschein vor dem ersten Saisonspiel übermittelte, das am 2.
August 1990 stattfinden sollte. 33 Da der RCL Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit der US Dünkirchen hatte, unterließ er es, bei der
URBSFA die Übermittlung des Freigabescheins an die FFF zu
beantragen. Deshalb wurden die beiden Verträge hinfällig. Am 31.
Juli 1990 sperrte der RCL ausserdem Herrn Bosman und hinderte ihn
dadurch während der gesamten Saison am Spielen. 34 Am 8. August
1990 erhob Herr Bosman beim Tribunal de première instance Lüttich
Klage gegen den RCL. Neben der Klage stellte er einen Antrag auf
einstweilige Anordnung, der erstens darauf gerichtet war, den RCL
und die URBSFA zu verurteilen, ihm einen Vorschuß von monatlich 100
000 BFR zu zahlen, bis er einen neuen Arbeitgeber findet, zweitens,
den Antragsgegnern zu untersagen, seine Einstellung ° insbesondere
durch Verlangen einer Geldsumme ° zu behindern, und drittens, dem
Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. 35 Der
Richter der einstweiligen Anordnung verurteilte den RCL und die
URBSFA mit Beschluß vom 9. November 1990, Herrn Bosman einen
Vorschuß von monatlich 30 000 BFR zu zahlen, und gab ihnen auf, die
Einstellung von Herrn Bosman nicht zu behindern. Ausserdem legte er
dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 48 des
Vertrages im Hinblick auf die Regelung über den Transfer von
Berufsspielern (im folgenden: Transferregeln) zur Vorabentscheidung
vor (Rechtssache C-340/90). 36 In der Zwischenzeit war Herr
Bosman im Oktober 1990 vom französischen Zweitligaverein
Saint-Quentin unter der aufschiebenden Bedingung verpflichtet
worden, daß seinem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben
würde. Sein Vertrag wurde jedoch am Ende der ersten Spielzeit
aufgelöst. Im Februar 1992 unterschrieb Herr Bosman beim
französischen Verein Saint-Denis de la Réunion einen neuen Vertrag,
der ebenfalls aufgelöst wurde. Nach weiterer Suche in Belgien und
Frankreich wurde Herr Bosman schließlich von Olympic de Charleroi,
einem belgischen Drittligaverein, eingestellt. 37 Nach
Auffassung des vorlegenden Gerichts lassen schwerwiegende
übereinstimmende Vermutungen darauf schließen, daß Herr Bosman trotz
des ihm durch den Beschluß über die einstweilige Anordnung gewährten
Freiraums einem Boykott seitens aller europäischen Vereine, die ihn
hätten verpflichten können, ausgesetzt worden sei. 38 Am 28. Mai
1991 änderte die Cour d'appel Lüttich den Beschluß des Tribunal de
première instance Lüttich über die einstweilige Anordnung insoweit
ab, als darin dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt wurde. Sie bestätigte dagegen die Verurteilung des RCL zur
Zahlung eines monatlichen Vorschusses an Herrn Bosman und gab dem
RCL und der URBSFA auf, Herrn Bosman jedem Verein, der seine Dienste
in Anspruch nehmen wolle, zur Verfügung zu stellen, ohne eine
Entschädigung zu verlangen. Mit Beschluß vom 19. Juni 1991 wurde die
Rechtssache C-340/90 im Register des Gerichtshofes gestrichen.
39 Im Hauptsacheverfahren vor dem Tribunal de première instance
Lüttich trat die URBSFA, die im Gegensatz zum Verfahren der
einstweiligen Anordnung nicht in den Rechtsstreit hineingezogen
worden war, am 3. Juni 1991 als Streithelferin bei. Am 20. August
1991 beantragte Herr Bosman die Einbeziehung der ÜFA in den
Rechtsstreit zwischen ihm und dem RCL und der URBSFA und erhob
unmittelbar gegen die ÜFA Klage, die sich auf ihre Verantwortung für
die Aufstellung der Reglemente stützte, die ihn benachteiligten. Am
5. Dezember 1991 beantragte der RCL die Einbeziehung der US
Dünkirchen in den Rechtsstreit, um sich bei seiner etwaigen
Verurteilung schadlos halten zu können. Am 15. Oktober 1991 und 27.
Dezember 1991 traten die französische Berufsvereinigung Union
nationale des footballeurs professionnels (UNFP) und die Vereinigung
niederländischen Rechts Vereniging van contractspelers (VVCS) dem
Rechtsstreit als Streithelfer bei. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER
DOK.NUM: 693J0415.1 40 Am 9. April 1992 reichte Herr Bosman neue
Anträge ein, mit denen er seinen gegen den RCL gerichteten
ursprünglichen Antrag änderte, eine neue vorsorgliche Klage gegen
die URBSFA erhob und seinen gegen die ÜFA gerichteten Antrag
weiterentwickelte. Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten beantragte
er, die Transferregeln und die Ausländerklauseln für auf ihn nicht
anwendbar zu erklären und den RCL, die URBSFA und die ÜFA zu
verurteilen, ihm wegen ihres schuldhaften Verhaltens beim Scheitern
seines Transfers zur US Dünkirchen einen Betrag in Höhe von 11 368
350 BFR, der dem Schaden entsprach, der ihm vom 1. August 1990 bis
zum Ende seiner Laufbahn entstanden ist, und ausserdem einen Betrag
in Höhe von 11 743 000 BFR zu zahlen, der dem seit dem Beginn seiner
Laufbahn aufgrund der Anwendung der Transferregeln entgangenen
Gewinn entsprach. Er beantragte ferner, dem Gerichtshof eine Frage
zur Vorabentscheidung vorzulegen. 41 Mit Urteil vom 11. Juni
1992 erklärte sich das Tribunal de première instance Lüttich für
zuständig, in der Hauptsache zu entscheiden. Es hielt ausserdem die
von Herrn Bosman gegen den RCL, die URBSFA und die ÜFA gerichteten
Anträge für zulässig, die insbesondere darauf abzielten, die
Transferregeln und die Ausländerklauseln für unanwendbar zu erklären
und das Verhalten dieser drei Vereinigungen mit Sanktionen zu
belegen. Dagegen wies das Gericht den Antrag des RCL auf
Einbeziehung und Haftbarmachung der US Dünkirchen zurück, da der
Beweis für deren Verschulden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
nicht erbracht worden sei. Schließlich stellte das Gericht fest, daß
die Prüfung der Forderungen von Herrn Bosman gegen die ÜFA und die
URBSFA die der Vereinbarkeit der Transferregeln mit dem Vertrag
einschließe, und ersuchte den Gerichtshof um Auslegung der Artikel
48, 85 und 86 des Vertrages (Rechtssache C-269/92). 42 Die
URBSFA, der RCL und die ÜFA legten gegen dieses Urteil Berufung ein.
Da die Berufungen aufschiebende Wirkung hatten, wurde das Verfahren
vor dem Gerichtshof ausgesetzt. Mit Beschluß vom 8. Dezember 1993
wurde die Rechtssache C-269/92 schließlich infolge des neuen Urteils
der Cour d'appel Lüttich, das dem vorliegenden Verfahren zugrunde
liegt, gestrichen. 43 Gegen die UNFP und die VVCS, die dem
Berufungsverfahren nicht beigetreten sind, ist keine Berufung
gerichtet worden. 44 Im Vorlageurteil bestätigte die Cour
d'appel Lüttich die ergangene Entscheidung, soweit das Tribunal de
première instance Lüttich sich darin für zuständig und die Klagen
für zulässig erklärt hatte und soweit darin festgestellt wurde, daß
die Prüfung der Forderungen von Herrn Bosman gegen die ÜFA und die
URBSFA die der Zulässigkeit der Transferregeln einschließe. Sie
vertrat ferner die Ansicht, daß die Zulässigkeit der
Ausländerklauseln geprüft werden müsse, weil der dahin gehende
Antrag von Herrn Bosman auf Artikel 18 des belgischen Code
judiciaire gestützt sei, der Klagen zulasse, die erhoben würden, um
die Verletzung eines ernsthaft bedrohten Rechts zu verhindern . Herr
Bosman habe verschiedene objektive Umstände vorgetragen, die die
Annahme zuließen, daß der von ihm befürchtete Schaden ° die
Beeinträchtigung seiner Laufbahn durch diese Ausländerklauseln °
tatsächlich eintreten werde. 45 Das vorlegende Gericht vertrat
insbesondere die Auffassung, Artikel 48 des Vertrages könne ebenso
wie Artikel 30 nicht nur Diskriminierungen, sondern auch die
nichtdiskriminierenden Beeinträchtigungen der Freizuegigkeit der
Arbeitnehmer, wenn sie nicht durch zwingende Erfordernisse
gerechtfertigt werden könnten, verbieten. 46 Zu Artikel 85 des
Vertrages war das Gericht der Ansicht, daß die Regelungen der FIFA,
der ÜFA und der URBSFA Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
darstellen könnten, durch die die Vereine den Wettbewerb
beschränkten, dem sie beim Erwerb der Spieler ausgesetzt seien.
Zunächst hätten die Transferentschädigungen eine abschreckende
Funktion und eine das Entgelt der Berufssportler mindernde Wirkung.
Sodann untersagten es die Ausländerklauseln, die von ausländischen
Spielern angebotenen Dienste über eine bestimmte Quote hinaus in
Anspruch zu nehmen. Schließlich werde der Handel zwischen
Mitgliedstaaten insbesondere durch die Beschränkung der Mobilität
der Spieler beeinträchtigt. 47 Darüber hinaus hält es die Cour
d'appel für möglich, daß eine beherrschende Stellung der URBSFA oder
eine kollektive beherrschende Stellung der Fußballvereine im Sinne
von Artikel 86 des Vertrages vorliege, da die im Rahmen von Artikel
85 festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 86
verbotene Mißbräuche darstellen könnten. 48 Die Cour d'appel
wies den Antrag der ÜFA zurück, dem Gerichtshof die Frage
vorzulegen, ob die Antwort auf die zu den Transfers gestellte Frage
im Fall einer Regelung, die es dem Spieler gestatte, frei für seinen
neuen Verein zu spielen, auch wenn dieser die Transferentschädigung
nicht an den bisherigen Verein gezahlt habe, anders ausfiele. Hierzu
führte sie insbesondere aus, wegen der Androhung schwerer Sanktionen
für die Vereine, die die Transferentschädigung nicht zahlten, bleibe
die Möglichkeit für den Spieler, im neuen Verein zu spielen, von den
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vereinen abhängig. 49
In Anbetracht dieser Erwägungen hat die Cour d'appel Lüttich
beschlossen, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof um
Vorabentscheidung über folgende Fragen zu ersuchen: Sind die
Artikel 48, 85 und 86 des Römischen Vertrages vom 25. März 1957
dahin auszulegen, daß sie es verbieten, ° daß ein Fußballverein
bei der Verpflichtung eines seiner Spieler, dessen Vertrag endet,
durch einen anderen Verein die Zahlung eines Geldbetrags verlangen
und entgegennehmen kann; ° daß die nationalen und
internationalen Sportvereinigungen oder Sportverbände in ihren
Regelungen Bestimmungen vorsehen können, die den Zugang
ausländischer Spieler, die der Europäischen Gemeinschaft angehören,
zu den von ihnen veranstalteten Wettbewerben beschränken? 50 Am
3. Juni 1994 legte die URBSFA gegen das Urteil der Cour d'appel
Kassationsbeschwerde ein und beantragte, das Urteil auch auf den
RCL, die ÜFA und die US Dünkirchen zu erstrecken. Mit Schreiben vom
6. Oktober 1994 teilte der Procureur général bei der belgischen Cour
de cassation dem Gerichtshof mit, daß die Kassationsbeschwerde im
vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung habe. 51 Mit
Urteil vom 30. März 1995 hat die Cour de cassation die
Kassationsbeschwerde zurückgewiesen und entschieden, daß durch diese
Zurückweisung die Anträge auf Urteilserstreckung gegenstandslos
geworden seien. Die Cour de cassation hat dem Gerichtshof eine
Abschrift dieses Urteils übermittelt. Zum Antrag auf Anordnung
einer Beweisaufnahme 52 Mit am 16. November 1995 bei der Kanzlei
des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben hat die ÜFA beantragt, daß
der Gerichtshof gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung eine
Beweisaufnahme anordnet, um seine Informationen über die Rolle, die
die Transferentschädigungen bei der Finanzierung der kleinen und
mittleren Fußballvereine spielen, über die Mechanismen zur
Verteilung der Einnahmen innerhalb der bestehenden Strukturen des
Fußballs sowie über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein
alternativer Mechanismen, falls das System der
Transferentschädigungen wegfallen würde, zu ergänzen. 53 Der
Gerichtshof vertritt nach nochmaliger Anhörung des Generalanwalts
die Ansicht, daß dieser Antrag zurückzuweisen ist. Er ist nämlich zu
einem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem die mündliche Verhandlung
gemäß Artikel 59 § 2 der Verfahrensordnung bereits geschlossen war.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 16. Juni
1971 in der Rechtssache 77/70, Prelle/Kommission, Slg. 1971, 561,
Randnr. 7) kann einem solchen Antrag aber nur stattgegeben werden,
wenn er Tatsachen betrifft, die einen entscheidenden Einfluß ausüben
können und die der Betroffene nicht schon vor dem Schluß der
mündlichen Verhandlung geltend machen konnte. 54 Im vorliegenden
Fall genügt der Hinweis darauf, daß die ÜFA ihren Antrag vor dem
Schluß der mündlichen Verhandlung hätte stellen können. Ausserdem
ist die Frage, ob das Ziel, das finanzielle und sportliche
Gleichgewicht aufrechtzuerhalten und insbesondere die Finanzierung
der kleinen Vereine zu sichern, mit anderen Mitteln wie der
Umverteilung eines Teils der Fußballeinnahmen erreicht werden kann,
namentlich von Herrn Bosman in seinen schriftlichen Erklärungen
angeschnitten worden. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes für
die Beantwortung der Vorlagefragen 55 Die URBSFA, die ÜFA,
einige der Regierungen, die Erklärungen eingereicht haben, und °
während des schriftlichen Verfahrens ° die Kommission haben aus
verschiedenen Gründen die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die
Beantwortung aller oder eines Teils der Fragen des vorlegenden
Gerichts bezweifelt. 56 Erstens haben die ÜFA und die URBSFA
geltend gemacht, die Ausgangsverfahren seien ein
verfahrenstechnischer Kunstgriff, mit dem eine Vorabentscheidung des
Gerichtshofes über Fragen herbeigeführt werden solle, die für die
Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten objektiv in keiner Weise
erforderlich seien. Das Reglement der ÜFA sei nämlich beim Scheitern
des Transfers von Herrn Bosman nach Dünkirchen nicht angewandt
worden, und auch wenn es angewandt worden wäre, wäre dieser Transfer
nicht von der Zahlung einer Transferentschädigung abhängig gemacht
worden und hätte somit stattfinden können. Die Auslegung des
Gemeinschaftsrechts, um die das vorlegende Gericht ersuche, stehe
daher in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem
Gegenstand der Ausgangsrechtsstreitigkeiten, so daß der Gerichtshof
nach ständiger Rechtsprechung für die Beantwortung der vorgelegten
Fragen nicht zuständig sei. 57 Zweitens haben die URBSFA, die
ÜFA, die dänische, die französische und die italienische Regierung
sowie in ihren schriftlichen Erklärungen die Kommission vorgetragen,
daß die Fragen nach den Ausländerklauseln nicht in Zusammenhang mit
den Rechtsstreitigkeiten stünden, in denen es allein um die
Anwendung der Transferregeln gehe. Die Beeinträchtigungen der
Entwicklung seiner Laufbahn, die sich nach Auffassung von Herrn
Bosman aus diesen Klauseln ergäben, seien nämlich rein hypothetisch
und rechtfertigten es nicht, daß sich der Gerichtshof insoweit zur
Auslegung des Vertrages äussere. 58 Drittens haben die URBSFA
und die ÜFA in der Sitzung ausgeführt, daß gemäß dem Urteil der
belgischen Cour de cassation vom 30. März 1995 die Cour d'appel
Lüttich die Anträge von Herrn Bosman, die in der Satzung der URBSFA
enthaltenen Ausländerklauseln für auf ihn nicht anwendbar zu
erklären, für unzulässig gehalten habe. Unter diesen Umständen
bezögen sich die Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht auf die
Anwendung der Ausländerklauseln, und der Gerichtshof dürfe die dazu
gestellten Fragen nicht beantworten. Die französische Regierung hat
sich dieser Schlußfolgerung unter der Voraussetzung angeschlossen,
daß die Tragweite des Urteils der Cour de cassation geprüft werde.
59 Insoweit ist daran zu erinnern, daß es im Rahmen der durch
Artikel 177 des Vertrages geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem
Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem
Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das die
Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung
übernehmen muß, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache
sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß seines
Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm
vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten
Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof
grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere
Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94, Aprile, noch
nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 16 und 17).
60 Der Gerichtshof hat jedoch die Ansicht vertreten, daß es ihm
obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu
untersuchen, unter denen er vom vorlegenden Gericht angerufen worden
ist. Denn der Geist der Zusammenarbeit, der den Ablauf des
Vorabentscheidungsverfahrens bestimmen muß, verlangt, daß das
vorlegende Gericht seinerseits die dem Gerichtshof übertragene
Aufgabe berücksichtigt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den
Mitgliedstaaten beizutragen, und nicht darin, Gutachten zu
allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. insbesondere
Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg.
1992, I-4871, Randnr. 25). 61 Mit Rücksicht auf diese Aufgabe
hat sich der Gerichtshof ausserstande gesehen, über eine von einem
nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu
befinden, wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung oder die
Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das
vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität
oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl.
insbesondere Urteil vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache
C-143/94, Furlanis costruzioni generali, noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12), oder wenn das Problem
hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die
tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine
zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich
sind (vgl. insbesondere Urteil Meilicke, a. a. O., Randnr. 32).
62 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die
Ausgangsrechtsstreitigkeiten, insgesamt betrachtet, keinen
hypothetischen Charakter haben und daß das vorlegende Gericht dem
Gerichtshof einen genauen Überblick über ihren tatsächlichen und
rechtlichen Rahmen sowie über die Gründe gegeben hat, die es zu der
Annahme veranlasst haben, daß eine Entscheidung über die vorgelegten
Fragen zum Erlaß seines Urteils erforderlich ist. 63 Sodann ist,
auch wenn das Reglement der ÜFA, wie die URBSFA und die ÜFA
vortragen, beim Scheitern des Transfers von Herrn Bosman zur US
Dünkirchen nicht angewandt wurde, dieses Reglement doch in den
vorsorglichen Klagen von Herrn Bosman gegen die URBSFA und die ÜFA
erwähnt (siehe oben, Randnr. 40), und eine Auslegung des
Gerichtshofes hinsichtlich der Vereinbarkeit der durch das Reglement
der ÜFA geschaffenen Transferregelung mit dem Gemeinschaftsrecht
könnte für das vorlegende Gericht nützlich sein. 64 Was
insbesondere die Fragen nach den Ausländerklauseln angeht, so wurden
die dazu im Rahmen der Ausgangsverfahren gestellten Anträge offenbar
auf der Grundlage einer nationalen Verfahrensvorschrift für zulässig
erachtet, die die Erhebung einer Klage ° auch zu
Feststellungszwecken ° ermöglicht, um die Verletzung eines ernsthaft
bedrohten Rechts zu verhindern. Wie sich aus seinem Urteil ergibt,
hat das vorlegende Gericht die Ansicht vertreten, daß die Anwendung
der Ausländerklauseln die Laufbahn von Herrn Bosman tatsächlich
dadurch beeinträchtigen könne, daß sie seine Chancen verringere, von
einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt oder im
Wettkampf aufgestellt zu werden. Es hat daraus geschlossen, daß die
Anträge von Herrn Bosman, die Ausländerklauseln für auf ihn nicht
anwendbar zu erklären, die Voraussetzungen der genannten Vorschrift
erfüllten. 65 Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, diese
Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Frage zu
stellen. Zwar haben die Klagen in den Ausgangsverfahren
feststellenden Charakter und müssen sich, da mit ihnen die
Verletzung eines bedrohten Rechts verhindert werden soll,
zwangsläufig auf Prognosen stützen, die ihrem Wesen nach ungewiß
sind; doch sind sie nach dem nationalen Recht, wie es das vorlegende
Gericht ausgelegt hat, zulässig. Unter diesen Umständen sind die von
diesem Gericht vorgelegten Fragen zur Entscheidung von
Rechtsstreitigkeiten, mit denen das Gericht ordnungsgemäß befasst
worden ist, objektiv erforderlich. 66 Schließlich ist dem Urteil
der Cour de cassation vom 30. März 1995 nicht zu entnehmen, daß die
Ausländerklauseln nichts mit den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zu tun
haben. Die Cour de cassation hat nur entschieden, daß die von der
URBSFA gegen das Urteil des vorlegenden Gerichts eingelegte
Kassationsbeschwerde auf einem falschen Verständnis dieses Urteils
beruht habe. Die URBSFA hatte sich nämlich in ihrer
Kassationsbeschwerde darauf berufen, daß das vorlegende Gericht
einen Antrag von Herrn Bosman, die in ihren Regelwerken enthaltenen
Ausländerklauseln für auf ihn nicht anwendbar zu erklären, für
zulässig gehalten habe. Aus dem Urteil der Cour de cassation geht
jedoch hervor, daß der Antrag von Herrn Bosman nach Auffassung der
Cour d'appel dazu diente, Beeinträchtigungen seiner Laufbahn zu
verhindern, die sich nicht aus der Anwendung der in der Satzung der
URBSFA enthaltenen Ausländerklauseln, die Spieler anderer als
belgischer Staatsangehörigkeit betrafen, sondern vielmehr aus der
Anwendung ähnlicher Klauseln ergeben konnten, die in den Regelwerken
der ÜFA und der anderen ihr angehörenden nationalen Verbände
vorgesehen sind und die ihn als Spieler belgischer
Staatsangehörigkeit betreffen konnten. 67 Nach alledem ist der
Gerichtshof für die Beantwortung der von der Cour d'appel Lüttich
vorgelegten Fragen zuständig. Zur Auslegung von Artikel 48 des
Vertrages im Hinblick auf die Transferregeln 68 Mit seiner
ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen,
ob Artikel 48 des Vertrages der Anwendung von durch Sportverbände
aufgestellten Regeln entgegensteht, nach denen ein
Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats
ist, bei Ablauf des Vertrages, der ihn an einen Verein bindet, nur
dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt
werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfer-,
Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung gezahlt hat. Zur
Anwendung von Artikel 48 auf durch Sportverbände aufgestellte Regeln
69 In diesem Zusammenhang sind zunächst einige Argumente zu
prüfen, die in bezug auf die Anwendung des genannten Artikels auf
durch Sportverbände aufgestellte Regeln vorgebracht worden sind.
70 Die URBSFA hat vorgetragen, nur die grossen europäischen
Vereine könnten als Unternehmen angesehen werden, während Vereine
wie der RCL nur eine unbedeutende wirtschaftliche Tätigkeit
ausübten. Überdies beziehe sich die vom vorlegenden Gericht zu den
Transferregeln gestellte Frage nicht auf die Arbeitsverhältnisse
zwischen den Spielern und den Vereinen, sondern auf die
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vereinen und die
Auswirkungen der Freiheit des Beitritts zu einem Sportverband. Daher
sei Artikel 48 des Vertrages in einem Fall wie dem der
Ausgangsverfahren nicht anwendbar. 71 Die ÜFA hat u. a. geltend
gemacht, daß die Gemeinschaftsbehörden stets die Eigenständigkeit
des Sportsektors respektiert hätten, daß es äusserst schwierig sei,
die wirtschaftlichen Aspekte von den sportlichen Aspekten des
Fußballs zu trennen, und daß eine Entscheidung des Gerichtshofes
über die Situation der Berufssportler die Organisation des Fußballs
insgesamt in Frage stellen könnte. Selbst wenn Artikel 48 des
Vertrages für die Berufsspieler gelten sollte, sei deshalb wegen der
Besonderheit des Sports eine gewisse Flexibilität geboten. 72
Die deutsche Regierung hat zunächst darauf hingewiesen, daß eine
Sportart wie der Fußball in den meisten Fällen nicht den Charakter
einer wirtschaftlichen Tätigkeit habe. Sie hat sodann vorgetragen,
daß zwischen dem Sport im allgemeinen und der Kultur Parallelen
bestünden, und daran erinnert, daß die Gemeinschaft gemäß Artikel
128 Absatz 1 EG-Vertrag die nationale und regionale Vielfalt der
Kulturen der Mitgliedstaaten wahren müsse. Sie hat schließlich auf
die Vereinigungsfreiheit und die Eigenständigkeit hingewiesen, über
die die Sportverbände nach nationalem Recht verfügten, und daraus
den Schluß gezogen, daß sich das Tätigwerden der Behörden und
insbesondere der Gemeinschaft in diesem Bereich nach dem ° als
allgemeiner Grundsatz verstandenen ° Subsidiaritätsprinzip auf das
unbedingt erforderliche Maß beschränken müsse. 73 Als Antwort
auf diese Argumente ist daran zu erinnern, daß nach den Zielen der
Gemeinschaft die Ausübung des Sports insoweit unter das
Gemeinschaftsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von
Artikel 2 des Vertrages gehört (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1974 in
der Rechtssache 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4). Dies
trifft auf die Tätigkeit von Fußballprofis oder -halbprofis zu, da
diese eine unselbständige Tätigkeit ausüben oder entgeltliche
Dienstleistungen erbringen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1976 in der
Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12). 74 Ferner
ist darauf hinzuweisen, daß es zur Anwendung der
Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer
jedenfalls nicht erforderlich ist, daß der Arbeitgeber die
Unternehmenseigenschaft besitzt, da nur verlangt wird, daß ein
Arbeitsverhältnis oder der Wille vorliegt, ein solches Verhältnis zu
begründen. 75 Die Anwendung von Artikel 48 des Vertrages ist
auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Transferregeln die
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Vereinen und nicht die
Arbeitsverhältnisse zwischen Vereinen und Spielern betreffen. Der
Umstand, daß die Vereine als Arbeitgeber verpflichtet sind, bei der
Einstellung eines Spielers von einem anderen Verein Entschädigungen
zu zahlen, beeinflusst nämlich die Möglichkeiten für die Spieler,
eine Beschäftigung zu finden, wie auch die Bedingungen, zu denen
diese Beschäftigung angeboten wird. 76 Hinsichtlich der
Schwierigkeit, die wirtschaftlichen Aspekte von den sportlichen
Aspekten des Fußballs zu trennen, hat der Gerichtshof im Urteil Donà
(a. a. O., Randnrn. 14 und 15) anerkannt, daß die
Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit und den freien
Dienstleistungsverkehr Regelungen oder Praktiken nicht
entgegenstehen, die aus nichtwirtschaftlichen Gründen, die mit dem
spezifischen Charakter und Rahmen bestimmter Begegnungen
zusammenhängen, gerechtfertigt sind. Er hat jedoch darauf
hingewiesen, daß diese Beschränkung des Geltungsbereichs der
fraglichen Bestimmungen nicht weiter gehen darf, als ihr Zweck es
erfordert. Sie kann daher nicht herangezogen werden, um eine
sportliche Tätigkeit im ganzen vom Geltungsbereich des Vertrages
auszuschließen. 77 Was die etwaigen Folgen des vorliegenden
Urteils für die Organisation des Fußballs insgesamt angeht, so sind
nach ständiger Rechtsprechung zwar die praktischen Folgen jeder
gerichtlichen Entscheidung sorgfältig abzuwägen; dies darf aber
nicht so weit gehen, daß wegen der Auswirkungen, die eine
Gerichtsentscheidung haben kann, die Objektivität des Rechts gebeugt
und seine Anwendung beeinträchtigt wird. Derartige Auswirkungen
könnten allenfalls bei der Entscheidung darüber berücksichtigt
werden, ob die Wirkungen eines Urteils ausnahmsweise zeitlich zu
beschränken sind (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1992 in der
Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30).
78 Auch dem auf angebliche Parallelen zwischen Sport und Kultur
gestützten Argument kann nicht gefolgt werden, da sich die Frage des
vorlegenden Gerichts nicht auf die Voraussetzungen für die Ausübung
von Gemeinschaftsbefugnissen beschränkten Umfangs bezieht, wie sie
sich aus Artikel 128 Absatz 1 ergeben, sondern auf die Tragweite der
durch Artikel 48 garantierten Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die
im System der Gemeinschaften eine grundlegende Freiheit darstellt
(vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache
C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 16). 79 In bezug auf
die aus der Vereinigungsfreiheit hergeleiteten Argumente ist
anzuerkennen, daß dieser in Artikel 11 der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte
Grundsatz, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen
der Mitgliedstaaten ergibt, zu den Grundrechten gehört, die nach
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die im übrigen durch die
Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte und durch Artikel F
Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union erneut bekräftigt
wurde, in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden. 80
Jedoch ist nicht davon auszugehen, daß die von Sportverbänden
aufgestellten Regeln, mit denen sich das vorlegende Gericht
beschäftigt, erforderlich sind, um die Ausübung dieser Freiheit
durch die genannten Verbände, die Vereine oder die Spieler zu
gewährleisten, oder daß sie eine unausweichliche Folge dieser
Freiheit darstellen. 81 Schließlich darf das
Subsidiaritätsprinzip in der ihm von der deutschen Regierung
gegebenen Auslegung, nach der sich das Tätigwerden der Behörden und
insbesondere auch der Gemeinschaftsbehörden in diesem Bereich auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränken muß, nicht dazu führen,
daß die Autonomie, über die die privaten Verbände beim Erlaß von
Sportregelungen verfügen, die Ausübung der dem einzelnen durch den
Vertrag verliehenen Rechte einschränkt. 82 Nachdem somit die
Einwände gegen die Anwendung von Artikel 48 des Vertrages auf
sportliche Tätigkeiten wie die der Berufsfußballspieler ausgeräumt
worden sind, ist daran zu erinnern, daß dieser Artikel, wie der
Gerichtshof im Urteil Walrave (a. a. O., Randnr. 17) entschieden
hat, nicht nur für behördliche Maßnahmen gilt, sondern sich auch auf
Vorschriften anderer Art erstreckt, die zur kollektiven Regelung
unselbständiger Arbeit dienen. 83 Der Gerichtshof hat nämlich
ausgeführt, daß die Beseitigung der Hindernisse für die
Freizuegigkeit zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die
Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse
zunichte gemacht werden könnte, die sich daraus ergeben, daß nicht
dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen
von ihrer rechtlichen Autonomie Gebrauch machen (vgl. Urteil
Walrave, a. a. O., Randnr. 18). 84 Ferner hat der Gerichtshof
darauf hingewiesen, daß die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen
Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und
teilweise durch von Privatpersonen geschlossene oder vorgenommene
Verträge oder sonstige Akte geregelt sind. Wäre also der Gegenstand
von Artikel 48 des Vertrages auf behördliche Maßnahmen beschränkt,
so könnten sich daraus Ungleichheiten bei seiner Anwendung ergeben
(vgl. Urteil Walrave, a. a. O., Randnr. 19). Diese Gefahr ist in
einem Fall wie dem der Ausgangsverfahren besonders offensichtlich,
da ° wie in Randnummer 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt ° die
Transferregeln von Stellen oder nach Verfahren erlassen wurden, die
in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sind. 85 Die ÜFA wendet
ein, diese Auslegung führe dazu, daß Artikel 48 des Vertrages für
Privatpersonen einschränkender sei als für die Mitgliedstaaten, da
sich nur letztere auf Beschränkungen berufen könnten, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt seien. 86 Dieses Vorbringen beruht auf einer
unzutreffenden Prämisse. Nichts spricht nämlich dagegen, daß die
Rechtfertigungsgründe in bezug auf die öffentliche Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit von Privatpersonen geltend gemacht werden.
Der öffentliche oder private Charakter der betreffenden Regelung hat
keinen Einfluß auf die Tragweite oder den Inhalt dieser
Rechtfertigungsgründe. 87 Somit ist der Schluß zu ziehen, daß
Artikel 48 des Vertrages für von Sportverbänden wie der URBSFA, der
FIFA oder der ÜFA aufgestellte Regeln gilt, die die Voraussetzungen
für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch die
Berufssportler festlegen. Zur Frage, ob der vom vorlegenden
Gericht geschilderte Sachverhalt rein internen Charakter hat 88
Die ÜFA ist der Ansicht, daß sich die beim vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreitigkeiten auf einen den belgischen Staat rein
intern betreffenden Sachverhalt bezögen, auf den Artikel 48 des
Vertrages nicht anwendbar sei. Sie beträfen nämlich einen belgischen
Spieler, dessen Transfer wegen des Verhaltens eines belgischen
Vereins und eines belgischen Verbandes fehlgeschlagen sei. 89
Zwar ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung (vgl.
insbesondere Urteile vom 28. März 1979 in der Rechtssache 175/78,
Saunders, Slg. 1979, 1129, Randnr. 11, vom 28. Juni 1984 in der
Rechtssache 180/83, Moser, Slg. 1984, 2539, Randnr. 15, vom 28.
Januar 1992 in der Rechtssache C-332/90, Steen, Slg. 1992, I-341,
Randnr. 9, und Urteil Kraus, a. a. O., Randnr. 15), daß die
Bestimmungen des Vertrages über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer
und insbesondere Artikel 48 nicht auf Sachverhalte angewandt werden
können, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen, d. h. die
keinen Anknüpfungspunkt zu irgendeinem der im Gemeinschaftsrecht
geregelten Sachverhalte aufweisen. 90 Aus den tatsächlichen
Feststellungen des vorlegenden Gerichts geht jedoch hervor, daß Herr
Bosman einen Arbeitsvertrag mit einem Verein eines anderen
Mitgliedstaats geschlossen hatte, um im Gebiet dieses Staates eine
unselbständige Beschäftigung auszuüben. Wie der Betroffene
zutreffend ausgeführt hat, hat er sich dadurch im Sinne von Artikel
48 Absatz 3 Buchstabe a um eine tatsächlich angebotene Stelle
beworben. 91 Da der Sachverhalt der Ausgangsverfahren nicht als
ein rein interner Sachverhalt bezeichnet werden kann, ist das
Argument der ÜFA zurückzuweisen. Zum Vorliegen einer
Beeinträchtigung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer 92 Sonach
ist zu prüfen, ob die Transferregeln eine nach Artikel 48 des
Vertrages verbotene Beeinträchtigung der Freizuegigkeit der
Arbeitnehmer darstellen. 93 Wie der Gerichtshof wiederholt
ausgeführt hat, stellt die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer einen der
fundamentalen Grundsätze der Gemeinschaft dar, und die Bestimmungen
des Vertrages, die diese Freiheit garantieren, haben seit dem Ende
der Übergangszeit unmittelbare Wirkung. 94 Der Gerichtshof hat
ferner die Ansicht vertreten, daß sämtliche Vertragsbestimmungen
über die Freizuegigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung
jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern
sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die
Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
wollen (vgl. Urteile vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87,
Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13, und vom 7. Juli 1992 in der
Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16). 95
In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag
abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen, um sich zur
Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl.
insbesondere Urteile vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache
C-363/89, Roux, Slg. 1991, I-273, Randnr. 9, und Singh, a. a. O.,
Randnr. 17). 96 Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland
zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu
machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch
wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen
Arbeitnehmer Anwendung finden (vgl. auch Urteil vom 7. März 1991 in
der Rechtssache C-10/90, Masgio, Slg. 1991, I-1119, Randnrn. 18 und
19). 97 Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 27.
September 1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail and General
Trust, Slg. 1988, 5483, Randnr. 16) darauf hingewiesen, daß die
Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit zwar
insbesondere die Vergünstigung der Inländerbehandlung im
Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, daß sie es aber dem
Herkunftsstaat auch verbieten, die Niederlassung eines seiner
Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten
Gesellschaft, die im übrigen der Definition des Artikels 58
entspricht, in einem anderen Mitgliedstaat zu beeinträchtigen. Die
durch die Artikel 52 ff. des Vertrages garantierten Rechte wären
ihrer Substanz beraubt, wenn der Herkunftsstaat den Unternehmen
verbieten könnte, sein Hoheitsgebiet zu verlassen, um sich in einem
anderen Mitgliedstaat anzusiedeln. Die gleichen Erwägungen gelten im
Zusammenhang mit Artikel 48 des Vertrages bei Regeln, die die
Freizuegigkeit der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats
beeinträchtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat eine
unselbständige Tätigkeit ausüben wollen. 98 Es trifft zu, daß
die in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten in Rede stehenden
Transferregeln auch für die Wechsel von Spielern zwischen Vereinen
gelten, die im selben Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen
Verbänden angehören, und daß die Wechsel zwischen Vereinen, die
demselben nationalen Verband angehören, entsprechenden Regeln
unterliegen. 99 Wie Herr Bosman, die dänische Regierung und der
Generalanwalt in den Nummern 209 und 210 seiner Schlussanträge
ausgeführt haben, sind diese Regeln jedoch geeignet, die
Freizuegigkeit der Spieler, die ihre Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat ausüben wollen, dadurch einzuschränken, daß sie die
Spieler sogar nach Ablauf der Arbeitsverträge mit den Vereinen,
denen sie angehören, daran hindern oder davon abhalten, diese
Vereine zu verlassen. 100 Die genannten Regeln beeinträchtigen
nämlich die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, da sie vorsehen, daß
ein Berufsfußballspieler seine Tätigkeit nicht bei einem in einem
anderen Mitgliedstaat ansässigen neuen Verein ausüben kann, wenn
dieser Verein dem bisherigen Verein nicht die Transferentschädigung
gezahlt hat, deren Höhe zwischen den beiden Vereinen vereinbart oder
gemäß den Vorschriften der Sportverbände bestimmt wurde. 101 Wie
das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, wird diese
Feststellung nicht dadurch berührt, daß nach den von der ÜFA im Jahr
1990 erlassenen Transferregeln die wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen den beiden Vereinen keinen Einfluß auf die Tätigkeit des
Spielers haben, der frei für seinen neuen Verein spielen kann. Der
letztgenannte Verein bleibt nämlich verpflichtet, die fragliche
Entschädigung zu zahlen; andernfalls drohen ihm
Disziplinarmaßnahmen, die bis zu seinem Ausschluß wegen Schulden
gehen können, was ihn ebenso wirksam daran hindert, einen Spieler
von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats zu verpflichten, ohne
die genannte Entschädigung zu zahlen. 102 Diese Schlußfolgerung
wird auch nicht durch die von der URBSFA und der ÜFA angeführte
Rechtsprechung des Gerichtshofes entkräftet, wonach die Anwendung
von Artikel 30 des Vertrages auf Maßnahmen ausgeschlossen ist, die
bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, sofern sie
für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre
Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der
inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen
Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise
berühren (vgl. Urteil vom 24. November 1993 in den Rechtssachen
C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097,
Randnr. 16). 103 Es genügt nämlich der Hinweis darauf, daß die
in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln zwar auch für die
Wechsel zwischen Vereinen gelten, die im selben Mitgliedstaat
unterschiedlichen nationalen Verbänden angehören, und daß sie denen
entsprechen, denen die Wechsel zwischen Vereinen unterliegen, die
demselben nationalen Verband angehören; dies ändert aber nichts
daran, daß diese Regeln den Zugang der Spieler zum Arbeitsmarkt in
den anderen Mitgliedstaaten unmittelbar beeinflussen und somit
geeignet sind, die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zu
beeinträchtigen. Sie können daher nicht den Regelungen über die
Modalitäten des Verkaufs von Waren gleichgestellt werden, die nach
dem Urteil Keck und Mithouard nicht in den Anwendungsbereich von
Artikel 30 des Vertrages fallen (vgl. für den freien
Dienstleistungsverkehr auch Urteil vom 10. Mai 1995 in der
Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141,
Randnrn. 36 bis 38). 104 Die Transferregeln stellen folglich
Beeinträchtigungen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer dar, die
grundsätzlich nach Artikel 48 des Vertrages verboten sind. Anders
wäre es nur dann, wenn diese Regeln einen mit dem Vertrag zu
vereinbarenden berechtigten Zweck verfolgen würden und aus
zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt wären. In
diesem Fall müsste aber ausserdem die Anwendung dieser Regeln
geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zweckes zu
gewährleisten, und dürfte nicht über das hinausgehen, was zur
Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil
Kraus, a. a. O., Randnr. 32, und Urteil vom 30. November 1995 in der
Rechtssache C-55/94, Gebhard, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 37). Zum Vorliegen von
Rechtfertigungsgründen 105 Die URBSFA, die ÜFA sowie die
französische und die italienische Regierung haben zunächst
vorgetragen, die Transferregeln seien durch das Bestreben
gerechtfertigt, das finanzielle und sportliche Gleichgewicht
zwischen den Vereinen aufrechtzuerhalten und die Suche nach Talenten
sowie die Ausbildung der jungen Spieler zu unterstützen. 106
Angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die der
sportlichen Tätigkeit und insbesondere dem Fußball in der
Gemeinschaft zukommt, ist anzuerkennen, daß die Zwecke berechtigt
sind, die darin bestehen, die Aufrechterhaltung eines Gleichgewichts
zwischen den Vereinen unter Wahrung einer bestimmten
Chancengleichheit und der Ungewißheit der Ergebnisse zu
gewährleisten sowie die Einstellung und Ausbildung der jungen
Spieler zu fördern. 107 In bezug auf den ersten Zweck hat Herr
Bosman zu Recht darauf hingewiesen, daß die Anwendung der
Transferregeln kein geeignetes Mittel darstelle, um die
Aufrechterhaltung des finanziellen und sportlichen Gleichgewichts in
der Welt des Fußballs zu gewährleisten. Diese Regeln verhindern
weder, daß sich die reichsten Vereine die Dienste der besten Spieler
sichern, noch, daß die verfügbaren finanziellen Mittel ein
entscheidender Faktor beim sportlichen Wettkampf sind und daß das
Gleichgewicht zwischen den Vereinen dadurch erheblich gestört wird.
108 Hinsichtlich des zweiten Zweckes ist einzuräumen, daß die
Aussicht auf die Erlangung von Transfer-, Förderungs- oder
Ausbildungsentschädigungen tatsächlich geeignet ist, die
Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die
Ausbildung der jungen Spieler zu sorgen. 109 Da jedoch die
sportliche Zukunft der jungen Spieler unmöglich mit Sicherheit
vorhergesehen werden kann und sich nur eine begrenzte Anzahl dieser
Spieler einer beruflichen Tätigkeit widmet, sind diese
Entschädigungen durch ihren Eventualitäts- und Zufallscharakter
gekennzeichnet und auf jeden Fall unabhängig von den tatsächlichen
Kosten, die den Vereinen bei der Ausbildung sowohl der künftigen
Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden,
entstehen. Unter diesen Umständen kann die Aussicht auf die
Erlangung solcher Entschädigungen weder ein ausschlaggebender Faktor
sein, um zur Einstellung und Ausbildung junger Spieler zu ermutigen,
noch ein geeignetes Mittel, um diese Tätigkeiten, insbesondere im
Fall der kleinen Vereine, zu finanzieren. 110 Wie der
Generalanwalt in den Nummern 226 ff. seiner Schlussanträge
ausgeführt hat, können dieselben Zwecke im übrigen mindestens ebenso
wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden, die die Freizuegigkeit
der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. 111 Sodann ist
vorgetragen worden, daß die Transferregeln zum Schutz der weltweiten
Organisation des Fußballs erforderlich seien. 112 Insoweit
genügt der Hinweis darauf, daß das vorliegende Verfahren die
Anwendung dieser Regeln innerhalb der Gemeinschaft und nicht die
Beziehungen zwischen den nationalen Verbänden der Mitgliedstaaten
und denen der Drittländer betrifft. Im übrigen ist die Anwendung
unterschiedlicher Regeln auf die Transfers zwischen Vereinen, die
den nationalen Verbänden der Gemeinschaft angehören, und auf die
Transfers zwischen diesen Vereinen und denen, die den nationalen
Verbänden der Drittländer angehören, nicht dazu angetan, besondere
Schwierigkeiten aufzuwerfen. Denn wie sich aus den vorstehenden
Randnummern 22 und 23 ergibt, unterscheiden sich die bisher für die
Transfers innerhalb der nationalen Verbände bestimmter
Mitgliedstaaten geltenden Regeln von denen, die auf internationaler
Ebene anwendbar sind. 113 Schließlich kann dem Argument nicht
gefolgt werden, daß die genannten Regeln erforderlich seien, um die
Kosten auszugleichen, die den Vereinen durch die Zahlung von
Entschädigungen bei der Einstellung ihrer Spieler entstanden seien,
da dieses Argument darauf hinausläuft, die Beibehaltung von
Beeinträchtigungen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer durch die
blosse Tatsache zu rechtfertigen, daß diese Beeinträchtigungen in
der Vergangenheit möglich waren. 114 Folglich ist auf die erste
Frage zu antworten, daß Artikel 48 des Vertrages der Anwendung von
durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegensteht, nach denen
ein Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats
ist, bei Ablauf des Vertrages, der ihn an einen Verein bindet, nur
dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt
werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfer-,
Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung gezahlt hat. Zur
Auslegung von Artikel 48 des Vertrages im Hinblick auf die
Ausländerklauseln 115 Mit seiner zweiten Frage möchte das
vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 48 des
Vertrages der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln
entgegensteht, nach denen die Fußballvereine bei den Spielen der von
diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfe nur eine begrenzte Anzahl
von Berufsspielern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten
sind, aufstellen können. Zum Vorliegen einer Beeinträchtigung
der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer 116 Wie der Gerichtshof oben
in Randnummer 87 ausgeführt hat, gilt Artikel 48 des Vertrages für
durch Sportverbände aufgestellte Regeln, die die Voraussetzungen für
die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch Berufssportler
festlegen. Daher ist zu prüfen, ob die Ausländerklauseln eine nach
Artikel 48 verbotene Beeinträchtigung der Freizuegigkeit der
Arbeitnehmer darstellen. 117 Artikel 48 Absatz 2 sieht
ausdrücklich vor, daß die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer die
Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in
bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen
umfasst. 118 Diese Bestimmung wurde u. a. durch Artikel 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die
Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L
257, S. 2) durchgeführt, wonach Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten, durch die die Beschäftigung von ausländischen
Arbeitnehmern zahlen- oder anteilmässig nach Unternehmen,
Wirtschaftszweigen, Gebieten oder im gesamten Hoheitsgebiet
beschränkt wird, auf Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten
keine Anwendung finden. 119 Es verstösst gegen denselben
Grundsatz, wenn in den Regelwerken der Sportverbände enthaltene
Klauseln das Recht der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
beschränken, als Berufsspieler an Fußballspielen teilzunehmen (vgl.
Urteil Donà, a. a. O., Randnr. 19). 120 Dabei spielt der Umstand
keine Rolle, daß diese Klauseln nicht die Beschäftigung der
genannten Spieler betreffen, die nicht eingeschränkt wird, sondern
die Möglichkeit für ihre Vereine, sie bei einem offiziellen Spiel
aufzustellen. Da die Teilnahme an diesen Begegnungen das wesentliche
Ziel der Tätigkeit eines Berufsspielers darstellt, liegt es auf der
Hand, daß eine Regel, die diese Teilnahme beschränkt, auch die
Beschäftigungsmöglichkeiten des betroffenen Spielers einschränkt.
Zum Vorliegen von Rechtfertigungsgründen 121 Da somit das
Vorliegen einer Beeinträchtigung feststeht, ist zu prüfen, ob diese
Beeinträchtigung gemäß Artikel 48 des Vertrages gerechtfertigt
werden kann. 122 Die URBSFA, die ÜFA sowie die deutsche, die
französische und die italienische Regierung machen geltend, die
Ausländerklauseln seien aus nichtwirtschaftlichen Gründen
gerechtfertigt, die nur den Sport als solchen beträfen. 123 Sie
dienten nämlich erstens zur Erhaltung der traditionellen Bindung
jedes Vereins an sein Land, die von grosser Bedeutung sei, um die
Identifikation des Publikums mit seiner Lieblingsmannschaft zu
ermöglichen und um zu gewährleisten, daß die Vereine, die an
internationalen Wettkämpfen teilnähmen, tatsächlich ihr Land
repräsentierten. 124 Zweitens seien diese Klauseln erforderlich,
um eine ausreichende Reserve an einheimischen Spielern zu schaffen,
die die Nationalmannschaften in die Lage versetze, in allen
Mannschaftspositionen Spitzenspieler aufzustellen. 125 Drittens
trügen sie zur Aufrechterhaltung des sportlichen Gleichgewichts
zwischen den Vereinen bei, indem sie die reichsten unter ihnen daran
hinderten, sich die Dienste der besten Spieler zu sichern. 126
Schließlich weist die ÜFA darauf hin, daß die 3 + 2 -Regel zusammen
mit der Kommission ausgearbeitet worden sei und daß sie regelmässig
gemäß der Entwicklung der Gemeinschaftspolitik zu revidieren sei.
127 Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im
Urteil Donà (a. a. O., Randnrn. 14 und 15) anerkannt hat, daß die
Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit Regelungen oder
Praktiken nicht entgegenstehen, die ausländische Spieler von
bestimmten Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen
ausschließen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen dieser
Begegnungen zusammenhängen und deshalb nur den Sport als solchen
betreffen, wie es bei Spielen zwischen den Nationalmannschaften
verschiedener Länder der Fall ist. Er hat jedoch hervorgehoben, daß
diese Beschränkung des Geltungsbereichs der fraglichen Bestimmungen
nicht weiter gehen darf, als ihr Zweck es erfordert. 128 Im
vorliegenden Fall beziehen sich die Ausländerklauseln nicht auf
spezielle Begegnungen zwischen Mannschaften, die ihre Länder
repräsentieren, sondern gelten für alle offiziellen Begegnungen
zwischen Vereinen und betreffen somit den Kern der von den
Berufsspielern ausgeuebten Tätigkeit. 129 Unter diesen Umständen
können die Ausländerklauseln nicht als vereinbar mit Artikel 48 des
Vertrages angesehen werden, da diese Bestimmung sonst ihre
praktische Wirksamkeit verlieren würde und das Grundrecht auf freien
Zugang zur Beschäftigung zunichte gemacht wäre, das sie jedem
Arbeitnehmer der Gemeinschaft individüll verleiht (vgl. zum
letztgenannten Punkt Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache
222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14). 130 Keines der
von den Sportverbänden und von den Regierungen, die Erklärungen
eingereicht haben, vorgetragenen Argumente ist geeignet, dieses
Ergebnis in Frage zu stellen. 131 Erstens ist festzustellen, daß
die Bindung eines Fußballvereins an den Mitgliedstaat, in dem er
ansässig ist, nicht als mit der sportlichen Tätigkeit notwendig
verbunden angesehen werden kann, ebensowenig wie dies auf die
Bindung dieses Vereins an sein Stadtviertel, seine Stadt oder seine
Region oder, im Fall des Vereinigten Königreichs, das von jedem der
vier Verbände abgedeckte Gebiet zutrifft. Obwohl sich nämlich bei
den nationalen Meisterschaften Vereine aus verschiedenen Regionen,
Städten oder Stadtvierteln gegenüberstehen, wird das Recht der
Vereine, bei diesen Begegnungen Spieler aus anderen Regionen,
Städten oder Stadtvierteln aufzustellen, durch keine Regel
eingeschränkt. 132 Im übrigen ist bei internationalen
Wettkämpfen die Teilnahme solchen Vereinen vorbehalten, die in ihren
Heimatländern bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben, ohne
daß die Staatsangehörigkeit ihrer Spieler eine besondere Rolle
spielt. 133 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß die
Nationalmannschaften zwar aus Spielern bestehen müssen, die die
Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes besitzen; diese Spieler
müssen aber nicht unbedingt für Vereine dieses Landes
spielberechtigt sein. Im übrigen sind nach den Regelungen der
Sportverbände die Vereine, die ausländische Spieler beschäftigen,
verpflichtet, diesen die Teilnahme an bestimmten Begegnungen in der
Nationalmannschaft ihres Landes zu gestatten. 134 Auch wenn
ausserdem die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer durch die Öffnung des
Arbeitsmarkts eines Mitgliedstaats für die Staatsangehörigen der
anderen Mitgliedstaaten zu einer Verringerung der Chancen für die
Inländer führt, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie angehören,
eine Beschäftigung zu finden, so eröffnet sie doch im Gegenzug
denselben Arbeitnehmern in den übrigen Mitgliedstaaten neue
Beschäftigungsperspektiven. Solche Erwägungen gelten natürlich auch
für die Berufsfußballspieler. 135 Drittens ist hinsichtlich der
Aufrechterhaltung des sportlichen Gleichgewichts zu bemerken, daß
Ausländerklauseln, die die reichsten Vereine daran hindern würden,
die besten ausländischen Spieler zu verpflichten, zur Erreichung
dieses Zweckes nicht geeignet sind, da die Möglichkeit für diese
Vereine, die besten einheimischen Spieler einzustellen, die dieses
Gleichgewicht ebenso beeinträchtigt, durch keine Regel eingeschränkt
wird. 136 Schließlich ist zu dem aus der Beteiligung der
Kommission an der Ausarbeitung der 3 + 2 -Regel hergeleiteten
Argument daran zu erinnern, daß die Kommission, abgesehen von den
Fällen, in denen ihr solche Befugnisse ausdrücklich eingeräumt
werden, nicht berechtigt ist, Garantien hinsichtlich der
Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Vertrag zu geben
(vgl. auch Urteil vom 27. Mai 1981 in den Rechtssachen 142/80 und
143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413, Randnr. 16).
Keinesfalls hat sie die Befugnis, gegen den Vertrag verstossende
Verhaltensweisen zu genehmigen. 137 Aus dem Vorstehenden folgt,
daß Artikel 48 des Vertrages der Anwendung von durch Sportverbände
aufgestellten Regeln entgegensteht, nach denen die Fußballvereine
bei den Spielen der von diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfe
nur eine begrenzte Anzahl von Berufsspielern, die Staatsangehörige
anderer Mitgliedstaaten sind, aufstellen können. Zur Auslegung
der Artikel 85 und 86 des Vertrages 138 Da die beiden in den
Vorlagefragen genannten Arten von Regeln gegen Artikel 48
verstossen, braucht über die Auslegung der Artikel 85 und 86 des
Vertrages nicht entschieden zu werden. Zu den zeitlichen
Wirkungen des vorliegenden Urteils 139 Die ÜFA und die URBSFA
haben den Gerichtshof in ihren schriftlichen und mündlichen
Erklärungen auf die schwerwiegenden Folgen aufmerksam gemacht, die
sich aus seinem Urteil für die Organisation des Fußballs insgesamt
ergeben könnten, falls er der Ansicht sein sollte, daß die
Transferregeln und die Ausländerklauseln mit dem Vertrag unvereinbar
seien. 140 Herr Bosman hat auf die Möglichkeit für den
Gerichtshof hingewiesen, die Wirkungen seines Urteils, soweit es die
Transferregeln betrifft, zeitlich zu beschränken, zugleich aber
betont, daß eine solche Lösung nicht zwingend sei. 141 Der
Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die
Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die er in
Ausübung der ihm durch Artikel 177 des Vertrages verliehenen
Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so
wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist
oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht.
Daraus folgt, daß der Richter die in dieser Weise ausgelegte
Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das
Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann
und muß, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür, daß ein
Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die
zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (vgl. insbesondere
Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg.
1988, 379, Randnr. 27). 142 Nur ausnahmsweise kann sich der
Gerichtshof in Anwendung eines zur Gemeinschaftsrechtsordnung
gehörenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst
sehen, die Möglichkeit für alle Betroffenen einzuschränken, sich auf
eine von ihm ausgelegte Bestimmung zu berufen, um gutgläubig
begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche
Einschränkung kann jedoch nur vom Gerichtshof in dem Urteil selbst
vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden
wird (vgl. insbesondere Urteile Blaizot, a. a. O., Randnr. 28, und
Legros u. a., a. a. O., Randnr. 30). 143 In der vorliegenden
Rechtssache konnten die Besonderheiten der von den Sportverbänden
aufgestellten Regeln für die Transfers von Spielern zwischen
Vereinen verschiedener Mitgliedstaaten sowie der Umstand, daß
dieselben oder entsprechende Regeln sowohl für die Transfers
zwischen Vereinen, die demselben nationalen Verband angehören, als
auch für die Transfers zwischen Vereinen galten, die im selben
Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Verbänden angehören,
einen Zustand der Unsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit der
genannten Regeln mit dem Gemeinschaftsrecht herbeiführen. 144
Unter diesen Umständen verbieten es zwingende Erwägungen der
Rechtssicherheit, Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, deren
Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben. Eine Ausnahme
ist jedoch zugunsten der Personen vorzusehen, die rechtzeitig
Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen haben. Schließlich ist
klarzustellen, daß die Beschränkung der Wirkungen der genannten
Auslegung nur für Transfer-, Ausbildungs- oder
Förderungsentschädigungen zugelassen werden kann, die zum Zeitpunkt
des vorliegenden Urteils bereits gezahlt worden sind oder die zur
Erfüllung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtung noch
geschuldet werden. 145 Folglich ist zu entscheiden, daß die
unmittelbare Wirkung von Artikel 48 des Vertrages nicht zur Stützung
von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Transfer-, Ausbildungs-
oder Förderungsentschädigung herangezogen werden kann, die zum
Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits gezahlt worden ist oder
die zur Erfüllung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen
Verpflichtung noch geschuldet wird; dies gilt nicht für
Rechtsuchende, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren
nationalen Recht Klage erhoben oder einen gleichwertigen
Rechtsbehelf eingelegt haben. 146 In bezug auf die
Ausländerklauseln können die Wirkungen des vorliegenden Urteils
dagegen nicht zeitlich beschränkt werden. Angesichts der erwähnten
Urteile Walrave und Donà konnte der Rechtsuchende nämlich
vernünftigerweise nicht davon ausgehen, daß die sich aus diesen
Klauseln ergebenden Diskriminierungen mit Artikel 48 des Vertrages
vereinbar waren.
Kosten 147 Die Auslagen der
dänischen, der deutschen, der französischen und der italienischen
Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die
vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das
Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts
Aus diesen Gründen hat DER
GERICHTSHOF auf die ihm von der Cour d'appel Lüttich mit Urteil
vom 1. Oktober 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)
Artikel 48 EWG-Vertrag steht der Anwendung von durch Sportverbände
aufgestellten Regeln entgegen, nach denen ein Berufsfußballspieler,
der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, bei Ablauf des
Vertrages, der ihn an einen Verein bindet, nur dann von einem Verein
eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt werden kann, wenn dieser
dem bisherigen Verein eine Transfer-, Ausbildungs- oder
Förderungsentschädigung gezahlt hat. 2) Artikel 48 EWG-Vertrag
steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln
entgegen, nach denen die Fußballvereine bei den Spielen der von
diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfe nur eine begrenzte Anzahl
von Berufsspielern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten
sind, aufstellen können. 3) Die unmittelbare Wirkung von Artikel
48 EWG-Vertrag kann nicht zur Stützung von Ansprüchen im
Zusammenhang mit einer Transfer-, Ausbildungs- oder
Förderungsentschädigung herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des
vorliegenden Urteils bereits gezahlt worden ist oder die zur
Erfüllung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtung noch
geschuldet wird; dies gilt nicht für Rechtsuchende, die vor diesem
Zeitpunkt nach dem anwendbaren nationalen Recht Klage erhoben oder
einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.
|
|