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1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen,
die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen - Blosse Kenntnisnahme der
Kommission von dem beabsichtigten Verhalten einer privaten Vereinigung
(EWG-Vertrag, Artikel 173)
2. Schadensersatzklage - Klage gegen die Kommission wegen einer Handlung
ohne Rechtswirkung - Unzulässigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2)
1. Nur Maßnahmen, die
verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des
Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung
beeinträchtigen, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen
die die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Eine solche Handlung
liegt nicht vor, wenn aus einer von der Kommission herausgegebenen
Pressemitteilung hervorgeht, daß sie sich darauf beschränkt hat, zum
einen zur Kenntnis zu nehmen, welche Änderungen eine private
Vereinigung, die auf europäischer Ebene den Berufsfußball
koordiniert, an ihrer Satzung vorzunehmen beabsichtigt, um die
Freizuegigkeit der Berufsfußballspieler innerhalb der Gemeinschaft
zu vergrössern, und zum anderen festzustellen, welche Pläne in der
Frage des Spielertransfers bestehen, denn die Kommission hat dadurch
weder eine einseitige Entscheidung mit Rechtswirkung gegenüber
Dritten erlassen, noch eine gerichtlich nachprüfbare Vereinbarung
geschlossen. 2. Eine Haftungsklage auf Ersatz eines Schadens,
der sich nur aus der behaupteten Rechtswidrigkeit einer Handlung
eines Organs ergibt, ist unzulässig, sofern diese Handlung keine
Rechtswirkungen erzeugt.
1 Jean-Marc Bosman,
Berufsfußballspieler, hat mit Klageschrift, die am 23. April 1991
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173
Absatz 2 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung einer am 17. April 1991
von der Kommission erlassenen Entscheidung betreffend eine
Vereinbarung zwischen dieser und der Europäischen Vereinigung der
Fußballverbände (im folgenden: ÜFA) über die für die nationalen
Meisterschaften geltenden Nationalitätsklauseln und das für den
Transfer von Berufsspielern von einem Verein zu einem anderen
geltende System der Transferentschädigungen beantragt, so wie sich
diese Entscheidung insbesondere aus der Pressemitteilung IP(91)316
der Kommission vom 18. April 1991 ergibt. Der Antragsteller hat
ausserdem gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Ersatz
des ihm aus dieser Entscheidung entstehenden Schadens verlangt.
2 Aus der vom Antragsteller angeführten Pressemitteilung geht
hervor, daß sich die ÜFA nach Gesprächen mit dem Vizepräsidenten und
Beauftragten der Kommission, Bangemann, zu einer Änderung ihrer
Satzung dahin verpflichtet habe, daß von der Spielzeit 1992/93 an
die Aufstellung von mindestens drei ausländischen Spielern und
darüber hinaus von zwei ausländischen Spielern, die in einem Land
fünf Jahre ununterbrochen - davon drei Jahre in Jugendmannschaften -
gespielt haben, für Meisterschaftsspiele der Erstligen zugelassen
sind, wobei diese Regelung spätestens zum Ende der Spielzeit 1996/97
auf die anderen Ligen mit Berufsspielern ausgedehnt werden soll. In
dieser Pressemitteilung wird ausserdem darauf hingewiesen, daß im
Bereich der vertraglichen Bindungen zwischen den Vereinen und den
Berufsspielern Fortschritte in der Transferfrage erzielt worden
seien und daß die bisherigen Verhandlungen zu einer Einigung dahin
geführt hätten, daß es einem Berufsspieler grundsätzlich freistehe,
nach Ablauf seines Vertrags bei einer neuen Mannschaft zu spielen,
unbehindert durch die üblichen Verhandlungen zwischen abgebendem und
erwerbendem Verein hinsichtlich der an den abgebenden Verein zu
zahlenden Entschädigungen. Die Mitteilung schließt mit der
Feststellung, daß in der Frage des "Mustervertrags" zwischen
Vereinen und Berufsspielern mit allen Beteiligten eingehendere
Gespräche zu führen seien. 3 Mit besonderem Schriftsatz, der
ebenfalls am 23. April 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes
eingegangen ist, hat der Kläger gemäß den Artikeln 185 und 186
EWG-Vertrag eine einstweilige Anordnung beantragt. Mit Beschluß vom
27. Juni 1991 hat der Präsident des Gerichtshofes diesen Antrag
zurückgewiesen. 4 Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz,
der am 29. Mai 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen
ist, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 91 § 1 der
Verfahrensordnung erhoben und beantragt, über diese Einrede vorab zu
entscheiden. 5 Am 1. Juli 1991 hat der Kläger gemäß Artikel 91 §
2 der Verfahrensordnung zu der Einrede der Unzulässigkeit
schriftlich Stellung genommen. 6 Der Gerichtshof hat gemäß
Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden, da er die sich aus den schriftlichen
Stellungnahmen der Parteien ergebenden Angaben für ausreichend hält.
Zum Antrag auf Nichtigerklärung 7 Zur Begründung der Einrede
der Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung macht die
Kommission geltend, daß dieser gegen eine inexistente Handlung oder
zumindest gegen eine Handlung gerichtet sei, die keine
Rechtswirkungen erzeugen könne. Die angefochtene Handlung sei eine
für eine Übergangszeit getroffene, formlose Abmachung, mit der die
erzielten Fortschritte hin zu einer völligen Liberalisierung der
Satzungen der nationalen Fußballverbände und der ÜFA festgestellt
wurden. 8 Insbesondere habe die angefochtene Handlung nicht den
ihr vom Kläger zugeschriebenen Inhalt. Sie könne nicht als
stillschweigende "Entscheidung" über die vom Kläger unter anderem
gegen die ÜFA wegen Verletzung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag
geführte Beschwerde betrachtet werden, weil die Ermittlungen in
dieser Sache noch liefen. Da von der ÜFA keine Vereinbarung
angemeldet worden sei, stelle die angegriffene Handlung auch keine
Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag und
kein Negativattest nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates
vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962, 13, S. 204) dar. 9 Auch wenn man
annehme, daß es sich um eine "Entscheidung" handle, so sei sie doch
nicht an den Kläger ergangen und dieser sei durch sie nicht
individüll, sondern nur aufgrund seiner objektiven Eigenschaft als
Berufsfußballspieler betroffen. 10 Nach Ansicht des Klägers hat
die angefochtene Handlung dagegen verbindliche Rechtswirkungen, die
seine Interessen berühren könnten, da sie seine Rechtsstellung
änderten. Die fragliche Handlung sei wegen der Gültigkeitsvermutung,
die für Handlungen der Gemeinschaften bestehe, nicht als inexistent
anzusehen. Sie sei auch weder eine formlose Abmachung, da sie sich
auf die Rechtsstellung Dritter auswirke, noch eine
Vorbereitungshandlung, weil sich aus dem Wortlaut der zwischen der
Kommission und der ÜFA getroffenen Vereinbarung deren Endgültigkeit
ergebe. 11 Insbesondere könne die angefochtene Handlung als
Maßnahme zur Durchführung der Wettbewerbsregeln des Vertrages
angesehen werden, die die stillschweigende Zurückweisung einer vom
Kläger am 20. November 1990 an die Kommission gerichteten Beschwerde
wegen Unvereinbarkeit der Nationalitätsklauseln und des Systems des
Transfers von Fußballspielern mit Artikel 85, eine
Freistellungsentscheidung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag oder
ein Negativattest gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 beinhalte.
Treffe dies nicht zu, so könne sie eine Handlung sein, die die
Wirkungen einer gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstossenden Absprache
verstärke, eine Mitteilung betreffend Artikel 48 EWG-Vertrag oder
eine Handlung, durch die die Kommission auf die Ausübung ihrer
Befugnisse gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag verzichte. 12 Die
angefochtene Handlung betreffe ihn auch unmittelbar im Sinne von
Artikel 173 EWG-Vertrag, da sie keiner Durchführungsmaßnahme seitens
der Mitgliedstaaten bedürfe. Die Handlung betreffe ihn auch
individüll, da sie die Antwort auf die Beschwerde, die er bei der
Kommission eingereicht habe, sowie auf die Informationen darstelle,
die er der Kommission über seine Ablehnung einer Vereinbarung
gegeben habe. Die Kommission habe auf seine Klage vor den belgischen
Gerichten die Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der ÜFA
beschlossen und die Lösung seines persönlichen Falles sei Gegenstand
einer Klausel der Vereinbarung. Er sei der einzige Spieler in der
Gemeinschaft, der in einem Rechtsstreit mit seinem Verband stehe,
und die Entscheidung der Kommission drohe den Ausgang seines
Verfahrens zu beeinflussen. Schließlich werde seine Lage durch die
Besonderheit und Schwere des erlittenen Schadens individüll
herausgehoben. 13 Zur Beurteilung der Zulässigkeit der
vorliegenden Klage ist zunächst die Rechtsnatur der angefochtenen
Handlung zu untersuchen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofes stellen nämlich nur Maßnahmen, die verbindliche
Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch
einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen
oder Entscheidungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist
(vgl. insbesondere Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache
60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639). 14 Dies ist bei der
angefochtenen Handlung nicht der Fall. Schon aus dem Wortlaut der
vom Kläger angeführten Pressemitteilung und anderer von ihm
eingereichter Unterlagen geht hervor, daß sich die Kommission am
Ende der Verhandlungen zwischen ihrem Vizepräsidenten und der ÜFA
über die Lage der Berufsfußballspieler in der Gemeinschaft darauf
beschränkt hat, zum einen zur Kenntnis zu nehmen, welche Änderungen
die ÜFA an ihrer Satzung vorzunehmen beabsichtigte, um die
Freizuegigkeit der Spieler innerhalb der Gemeinschaft zu
vergrössern, und zum anderen festzustellen, welche Pläne in der
Frage des Spielertransfers bestanden. Sie hat also weder eine
einseitige Entscheidung mit Rechtswirkung gegenüber Dritten
erlassen, noch mit der ÜFA einen Vertrag oder eine Vereinbarung
gleich welcher Natur geschlossen, die dem Gerichtshof zur
Nachprüfung vorgelegt werden könnten. 15 Aus diesen
Feststellungen ergibt sich, daß die angefochtene Handlung nicht
Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann und daß die Klage als
unzulässig abzuweisen ist. Zum Antrag auf Schadenersatz 16
Nach Ansicht der Kommission ist der Antrag auf Schadensersatz
unzulässig, weil zum einen die in Frage stehende formlose Abmachung
noch nicht definitiv abgeschlossen worden sei und jedenfalls keine
Rechtswirkungen habe. Zum anderen sei der vom Kläger behandelte
Schaden nur hypothetisch. 17 Der Kläger hält die Klage dagegen
für zulässig, da die Handlung der Kommission Rechtswirkungen erzeuge
und ihm ein tatsächlicher und gegenwärtiger Schaden entstanden sei.
18 Hierzu ist festzustellen, daß der Kläger behauptet, mehrere
verschiedene Schäden erlitten zu haben; diese sind getrennt zu
prüfen. Daher ist die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags in
bezug auf die einzelnen geltend gemachten Schäden zu prüfen. 19
Zunächst führt der Kläger aus, er sei der Gefahr einer Niederlage in
seinem Prozeß vor den belgischen Gerichten oder einer tiefgreifenden
Störung des prozessualen Gleichgewichts ausgesetzt worden; ausserdem
drohe ihm der Verlust seiner gegenwärtigen Beschäftigung und eine
Restriktion auf dem Arbeitsmarkt, auf dem er seinen Dienste anbieten
können müsse. Diese Schäden ergäben sich aus dem Amtsfehler, den die
Kommission durch Erlaß der rechtswidrigen Entscheidung vom 17. April
1991, die ebenfalls Gegenstand des Nichtigkeitsantrags sei, begangen
habe. 20 Wie bereits festgestellt, erzeugt diese Handlung jedoch
keine Rechtswirkungen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes
(siehe Beschluß vom 13. Juni 1991 in der Rechtssache C-50/90,
Sunzest/Kommission, Slg. 1991, 2917) ergibt sich, daß eine
Haftungsklage auf Ersatz eines Schadens, der sich nach dem
Vorbringen des Klägers nur aus der Rechtswidrigkeit einer Handlung
eines Organs ergibt, unzulässig ist, sofern diese Handlung keine
Rechtswirkungen erzeugt. 21 Der auf Artikel 215 Absatz 2
EWG-Vertrag gestützte Antrag ist folglich als unzulässig abzuweisen.
22 Gemäß Artikel 91 § 4 der Verfahrensordnung ist die Klage
daher insgesamt als unzulässig abzuweisen.
Kosten
23 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende
Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem
Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Luxemburg, den 4. Oktober 1991.
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