URTEIL DES GERICHTSHOFES
12. November 2002(1)
Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel
5 Absatz 1 Buchstabe a - Umfang des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers
In der Rechtssache C-206/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice
(England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), in dem
bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Arsenal Football Club plc
gegen
Matthew Reed
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels
5 Absatz 1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten
J.-P. Puissochet, M. Wathelet, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie
der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, P. Jann, V. Skouris, der Richterinnen
F. Macken und N. Colneric und des Richters S. von Bahr,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Arsenal Football Club plc, vertreten durch S. Thorley, QC, und T. Mitcheson,
Barrister, beauftragt von Lawrence Jones, Solicitors,
- von M. Reed, vertreten durch A. Roughton, Barrister, beauftragt von Stunt
& Son, Solicitors,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. B. Rasmussen
als Bevollmächtigten,
- der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch P. Dyrberg als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Arsenal Football Club plc,
vertreten durch S. Thorley und T. Mitcheson, von M. Reed, vertreten durch
A. Roughton und S. Malynicz, Barrister, und der Kommission, vertreten durch
N. B. Rasmussen und M. Shotter als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 14.
Mai 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13.
Juni 2002,
folgendes
Urteil
- 1.
- Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, hat
mit Beschluss vom 4. Mai 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 2001,
gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 5 Absatz
1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2.
- Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Arsenal Football
Club plc (im Folgenden: Arsenal FC) und Matthew Reed über den Verkauf und
das Angebot zum Verkauf von Schals durch Herrn Reed, auf denen in großen Buchstaben
das Wortzeichen Arsenal steht, das für den Arsenal FC insbesondere für derartige
Waren als Marke eingetragen ist.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrechtliche Regelung
- 3.
- In der ersten Begründungserwägung der Richtlinie wird festgestellt, dass
das Markenrecht der einzelnen Mitgliedstaaten Unterschiede aufweise, durch
die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert
und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden könnten.
Zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarktes sei folglich eine Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich. In der dritten Begründungserwägung
der Richtlinie wird ausgeführt, dass es gegenwärtig nicht notwendig sei, die
Markenrechte der Mitgliedstaaten vollständig anzugleichen.
- 4.
- In der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es:
Zweck des durch die eingetragene Marke gewährten Schutzes ist es, insbesondere
die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten; dieser Schutz ist absolut
im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den
Waren oder Dienstleistungen ...
- 5.
- Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine
Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen
zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen
ist;
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit
des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch
die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum dieGefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt,
dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
- 6.
- Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie sieht Folgendes vor:
Sind die Voraussetzungen der Absätze l und 2 erfüllt, so kann insbesondere
verboten werden:
a) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;
b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu
den genannten Zwecken zu besitzen ...
- 7.
- In Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie heißt es:
Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden
Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu
anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen,
wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung
der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
- 8.
- Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie lautet:
Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
a) seinen Namen oder seine Anschrift,
b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung,
den Wert, die geographische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware
oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware
oder Dienstleistung,
c) die Marke, falls dies notwendig ist, die Hinweise auf die Bestimmung
einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung
im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen
Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Nationale Regelung
- 9.
- Im Vereinigten Königreich wird das Markenrecht im Trade Marks Act (Markengesetz)
1994 geregelt, der zur Umsetzung der Richtlinie an die Stelle des Trade Marks
Act 1938 getreten ist.
- 10.
- Section 10 (1) des Trade Marks Act 1994 bestimmt:
Eine Markenverletzung begeht, wer im geschäftlichen Verkehr ein mit der
Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit
denen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist.
- 11.
- Section 10 (2) (b) des Trade Marks Act 1994 lautet:
Eine Markenverletzung begeht, wer im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen
benutzt, bei dem wegen
...
b) der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der Waren
oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist und für die das
Zeichen benutzt wird,
für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr
einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht
wird.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
- 12.
- Der Arsenal FC ist ein renommierter Fußballklub, der in der ersten englischen
Liga spielt. Er wird auch mit dem Namen The Gunners bezeichnet und seit langem
mit zwei Emblemen in Verbindung gebracht, dem Wappenemblem (the crest device)
und dem Kanonenemblem (the cannon device).
- 13.
- 1989 wurden für den Arsenal FC u. a. die Wörter Arsenal und Arsenal Gunners
sowie das Kanonen- und das Wappenemblem für eine Gruppe von Waren, darunter
Konfektionsartikel, Sportbekleidung und Schuhe, als Marken eingetragen. Der
Arsenal FC entwirft und vertreibt seine eigenen Waren oder lässt sie über
das Netz seiner Vertragshändler herstellen und liefern.
- 14.
- Da seine Handels- und Werbetätigkeiten im Bereich des Verkaufs von Souvenirs
und Fanartikeln unter den genannten Marken in den letzten Jahren einen außerordentlichen
Aufschwung genommen haben und ihm bedeutende Einkünfte verschaffen, versuchte
der Arsenal FC sicherzustellen, dass die offiziellen, d. h. die für den Arsenal
FC oder mit seiner Genehmigung hergestellten, Waren klar identifiziert werden
können, und bemühte sich, seine Anhänger zu überzeugen, nur solche Waren zu
kaufen. Zudem ging er zivil- und strafrechtlich gegen Händler vor, die nicht
offizielle Waren verkauften.
- 15.
- Herr Reed verkauft seit 1970 in verschiedenen Verkaufsständen außerhalb
des abgegrenzten Bereiches des Stadions des Arsenal FC Fußball-Souvenirs und
-Fanartikel, auf denen fast durchgehend Zeichen abgebildet sind, die auf den
Arsenal FC verweisen. Von der Gesellschaft KT Sports, die der Klub mit dem
Verkauf seiner Waren an die Händler außerhalb dieses Stadions beauftragt hat,
konnte er nur sehrgeringe Mengen der genannten offiziellen Waren erwerben.
1991 und 1995 ließ der Arsenal FC nicht offizielle Waren im Besitz von Herrn
Reed beschlagnahmen.
- 16.
- Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wird im Ausgangsverfahren nicht
bestritten, dass Herr Reed in einem seiner Verkaufsstände Schals verkauft
und zum Verkauf angeboten hat, auf denen Zeichen abgebildet waren, die in
großen Buchstaben auf den Arsenal FC verwiesen und bei denen es sich um nicht
offizielle Waren handelte.
- 17.
- Das Gericht führt außerdem aus, dass sich in diesem Verkaufsstand ein großes
Plakat mit folgendem Text befunden habe:
Die Aufschrift und die Logos auf den angebotenen Waren dienen ausschließlich
zu Dekorationszwecken und implizieren keinerlei Zugehörigkeit zu oder Geschäftsbeziehung
mit den Herstellern oder Vertriebshändlern irgendeines anderen Produktes.
Original Arsenal-Waren sind nur die mit den Etiketten .Original-Arsenal-Ware'
gekennzeichneten Waren.
- 18.
- Zudem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Herr Reed, wenn er sich
ausnahmsweise offizielle Artikel habe beschaffen können, gegenüber seinen
Kunden u. a. durch Anbringen eines Etiketts mit der Aufschrift Original klar
zwischen offiziellen und nicht offiziellen Waren unterschieden habe. Die offiziellen
Waren seien im Übrigen zu höheren Preisen verkauft worden.
- 19.
- In der Auffassung, dass Herr Reed mit dem Verkauf der fraglichen nicht offiziellen
Schals zum einen aufgrund von passing off - den Angaben des vorlegenden Gerichts
zufolge handelt es sich dabei um das Verhalten eines Dritten, das derart irreführt,
dass eine große Zahl von Personen annimmt oder zu der Annahme verleitet wird,
dass die von diesem Dritten verkauften Waren solche des Klägers seien, mit
dessen Zustimmung verkauft würden oder eine Geschäftsbeziehung mit diesem
ausdrückten - der außervertraglichen Haftung unterliege und zum anderen seine
Marken verletzt habe, erhob der Arsenal FC gegen diesen Händler eine Klage
beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division.
- 20.
- In Anbetracht der Umstände des Ausgangsverfahrens wies das vorlegende Gericht
die auf außervertragliche Haftung (aufgrund von passing off) gestützte Klage
des Arsenal FC ab; es begründete dies im Wesentlichen damit, dass dieser Klub
nicht habe nachweisen können, dass es in den betroffenen Verkehrskreisen tatsächlich
zu Verwechslungen gekommen sei, und insbesondere nicht, dass alle von Herrn
Reed verkauften nicht offiziellen Waren vom Publikum als vom Arsenal FC stammend
oder als von diesem autorisiert angesehen würden. Dazu hat das vorlegende
Gericht insbesondere ausgeführt, die Zeichen, die auf den von Herrn Reed verkauften
Artikeln angebracht seien und auf den Arsenal FC verwiesen, schienen ihm keinerlei
Herkunftsangabe in Bezug auf diese Artikel zu enthalten.
- 21.
- Was den auf Section 10 (1) und (2) (b) des Trade Marks Act 1994 gestützten
Klageanspruch des Arsenal FC aus einer Markenverletzung betrifft, wies das
vorlegende Gericht das Vorbringen des Klubs zurück, die Benutzung der als
Marken eingetragenen Zeichen durch Herrn Reed werde von den Adressaten als
Angabe über die Herkunft der Waren (badge of origin) aufgefasst und stelle
demnach eine Benutzung dieser Zeichen als Marken (trademark use) dar.
- 22.
- Tatsächlich würden die auf den Waren von Herrn Reed angebrachten Zeichen
vom Publikum als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit
(badge of support, loyalty or affilation) verstanden.
- 23.
- Angesichts dieser Umstände kam das vorlegende Gericht zu dem Schluss, die
auf Markenverletzung gestützte Klage des Arsenal FC könne nur dann Erfolg
haben, wenn der Schutz, den Section 10 des Trade Marks Act 1994 und die durch
dieses Gesetz umgesetzte Richtlinie dem Markeninhaber verliehen, auch andere
Benutzungen als die Benutzung als Marke verbiete, was eine weite Auslegung
dieser Regelungen bedinge.
- 24.
- Dazu führt das vorlegende Gericht aus, die Annahme, dass einem Dritten auch
andere Benutzungen als die Benutzung als Marke verwehrt würden, führe zu Widersprüchen.
Bei der gegenteiligen Annahme, wonach nur die Benutzung als Marke reglementiert
sei, stoße man jedoch auf ein Problem in Bezug auf den Wortlaut der Richtlinie
und des Trade Marks Act 1994, in denen die Verletzung als die Benutzung eines
Zeichens und nicht als die Benutzung einer Marke definiert werde.
- 25.
- Insbesondere angesichts dieses Wortlauts habe der Court of Appeal (England
& Wales) (Civil Division ) (Vereinigtes Königreich) im Urteil Philips
Electronics Ltd v Remington Consumer Products ([1999] RPC 809]) entschieden,
dass die Benutzung eines als Marke eingetragenen Zeichens eine Markenrechtsverletzung
darstellen könne, auch wenn es nicht als Marke benutzt werde. Der High Court
bemerkt, dass die Rechtslage in Bezug auf diese Frage trotzdem unsicher bleibe.
- 26.
- Im Übrigen wies das vorlegende Gericht das Argument von Herrn Reed hinsichtlich
der behaupteten Ungültigkeit der Marken des Arsenal FC zurück.
- 27.
- Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales),
Chancery Division, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Wenn eine Marke rechtsgültig eingetragen ist und
a) ein Dritter im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches
Zeichen für Waren benutzt, die mit denen identisch sind, für die die Marke
eingetragen wurde, und
b)
der Dritte nicht unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/104/EWG
geltend machen kann, dass keine Markenrechtsverletzung vorliege,
kann sich dann der Dritte gegenüber der geltend gemachten Verletzung damit
verteidigen, dass die beanstandete Benutzung nicht auf die kommerzielle
Herkunft (d. h. auf eine durch geschäftlichen Verkehr hergestellte Verbindung
zwischen den Waren und dem Markeninhaber) hinweist?
2. Falls dies bejaht wird: Ist eine solche Verbindung aufgrund der Tatsache
anzunehmen, dass die fragliche Benutzung als ein Ausdruck der Unterstützung,
der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst
wird?
Zu den Vorlagefragen
- 28.
- Die beiden Vorlagefragen sind zusammen zu prüfen.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
- 29.
- Der Arsenal FC macht geltend, nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
könne der Markeninhaber die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens
verbieten, ohne dass die Ausübung dieses Abwehrrechts von der Voraussetzung
abhänge, dass das Zeichen als Marke benutzt werde. Der mit dieser Bestimmung
gewährte Schutz gelte demnach gegenüber der Benutzung des Zeichens durch einen
Dritten auch dann, wenn diese Benutzung nicht auf eine Verbindung zwischen
der Ware und dem Markeninhaber hindeute. Diese Auslegung werde durch Artikel
6 Absatz 1 der Richtlinie bestätigt, da die dort vorgesehenen speziellen Beschränkungen
der Ausübung der Rechte aus der Marke zeigten, dass eine derartige Benutzung
grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a
der Richtlinie falle und nur in den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie abschließend
aufgeführten Fällen zulässig sei.
- 30.
- Hilfsweise beruft sich der Arsenal FC darauf, dass im konkreten Fall die
Benutzung des mit der Marke Arsenal identischen Zeichens durch Herrn Reed
jedenfalls als Benutzung der Marke als Marke zu beurteilen sei, da mit dieser
Benutzung die Herkunft der Waren angezeigt werde und es nicht darauf ankomme,
ob der Markeninhaber bezeichnet werde.
- 31.
- Herr Reed trägt vor, die im Ausgangsverfahren fraglichen Geschäftstätigkeiten
fielen nicht unter Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie, da der Arsenal FC nicht
nachgewiesen habe, dass das Zeichen als Marke, d. h. zur Angabe der Herkunft
der Waren, benutzt werde, wie es die Richtlinie, insbesondere ihr Artikel
5, erfordere. Wenn das Publikum das Zeichen nicht als Herkunftsangabe wahrnehme,
stelle die Benutzung keine Benutzung des Zeichens als Marke dar. In Bezug
auf Artikel 6 der Richtliniedeute nichts in dieser Bestimmung darauf hin,
dass sie eine abschließende Liste der Tätigkeiten enthalte, die keine Verletzung
darstellten.
- 32.
- Die Kommission macht geltend, auf das Recht, das dem Markeninhaber nach
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie zukomme, habe es keinen Einfluss, dass der
Dritte das Zeichen nicht als Marke, insbesondere auch nicht als Herkunftsangabe,
benutze, sondern das Publikum auf anderem Wege darüber informiere, dass die
Waren nicht von dem Markeninhaber stammten oder dass die Benutzung des Zeichens
von diesem nicht einmal genehmigt sei. Spezifischer Zweck der Marke sei es
nämlich, zu gewährleisten, dass allein der Inhaber durch die Anbringung der
Marke einer Ware ihre Ursprungsidentität geben könne. Zudem ergebe sich aus
der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie, dass der in ihrem Artikel
5 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Schutz absolut sei.
- 33.
- In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ergänzt, dass sich der
Begriff der Benutzung der Marke als Marke, sofern er als erheblich anerkannt
werde, auf eine Benutzung zur Unterscheidung von Waren beziehe und nicht auf
eine Benutzung zur Angabe der Herkunft. Dieser Begriff erfasse auch Benutzungen
durch Dritte, die die Interessen des Markeninhabers beeinträchtigten, etwa
das am Ruf der Marke. Jedenfalls schließe es die Wahrnehmung des mit einer
Wortmarke identischen Wortes Arsenal durch das Publikum als Ausdruck der Unterstützung,
der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Inhaber der Marke nicht aus,
dass die betreffenden Waren damit zugleich als von dem Markeninhaber stammend
wahrgenommen würden. Eine solche Wahrnehmung bestätige vielmehr die Unterscheidungskraft
der Marke und erhöhe die Gefahr, dass die Waren als von dem Markeninhaber
stammend wahrgenommen würden. Auch wenn die Benutzung der Marke als Marke
ein erhebliches Kriterium sei, müsse der Markeninhaber daher berechtigt sein,
die im Ausgangsverfahren fragliche Geschäftstätigkeit zu verbieten.
- 34.
- Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, damit sich der Markeninhaber auf
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie berufen könne, müsse der Dritte das Zeichen
entsprechend der ersten, traditionellen Funktion der Marke zur Unterscheidung
von Waren oder Dienstleistungen benutzen, d. h. die Marke als Marke benutzen.
Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, könne sich der Inhaber nur auf
die in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie bezeichneten Bestimmungen des nationalen
Rechts berufen.
- 35.
- Die Voraussetzung der Benutzung der Marke als Marke im Sinne des Artikels
5 Absatz 1 der Richtlinie, die als Voraussetzung der Benutzung eines mit der
Marke identischen Zeichens zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen
zu verstehen sei, sei jedoch ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff, der weit
ausgelegt werden und insbesondere die Benutzung als Ausdruck der Unterstützung,
der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber umfassen müsse.
- 36.
- Der Umstand, dass der Dritte, der die Marke auf Waren anbringe, darauf hinweise,
dass diese nicht von dem Markeninhaber stammten, schließe eine Verwechslungsgefahrfür
weite Kreise der Verbraucher nicht aus. Wenn der Inhaber nicht das Recht hätte,
gegen ein entsprechendes Verhalten Dritter vorzugehen, könnte dies eine allgemeine
Benutzung des Zeichens zur Folge haben, die der Marke schließlich ihre Unterscheidungskraft
nehmen und so ihre erste, traditionelle Funktion in Gefahr bringen würde.
Antwort des Gerichtshofes
- 37.
- Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 5 der Richtlinie die Rechte
aus der Marke definiert und Artikel 6 der Richtlinie Vorschriften über die
Beschränkung der Wirkungen der Marke enthält.
- 38.
- Nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie gewährt die eingetragene Marke
ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe
a der Richtlinie gestattet es dieses ausschließliche Recht dem Inhaber, Dritten
zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der
Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die
mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Artikel 5 Absatz
3 der Richtlinie führt nicht abschließend Benutzungsformen auf, die der Inhaber
nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie verbieten kann. Andere Bestimmungen
der Richtlinie, wie z. B. Artikel 6, legen bestimmte Beschränkungen der Wirkungen
der Marke fest.
- 39.
- Hinsichtlich der Situation im Ausgangsverfahren ergibt sich aus Randnummer
19 und Anhang V des Vorlagebeschlusses, dass das Wort Arsenal in großen Buchstaben
auf den von Herrn Reed zum Verkauf angebotenen Schals abgebildet ist und mit
anderen, deutlich weniger auffallenden Angaben wie insbesondere The Gunners
verbunden ist, die sich alle auf den Markeninhaber, d. h. den Arsenal FC,
beziehen. Diese Schals sind u. a. für Anhänger des Arsenal FC bestimmt, die
sie insbesondere während der Spiele des Klubs tragen.
- 40.
- Unter diesen Umständen wird das mit der Marke identische Zeichen, wie das
vorlegende Gericht dargelegt hat, im geschäftlichen Verkehr benutzt, da die
Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten
kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Es handelt
sich zudem um den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie geregelten
Fall, d. h. um die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für
Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist.
- 41.
- Dazu ist insbesondere festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Frage
stehende Benutzung für Waren im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a
der Richtlinie erfolgt, da sie die Anbringung des mit der Marke identischen
Zeichens auf Waren und das Angebot, das Inverkehrbringen oder den Besitz von
Waren im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie betrifft.
- 42.
- Für die Antwort auf die Vorlagefragen ist es notwendig, zu bestimmen, ob
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie es dem Markeninhaber gestattet,
jede Benutzungim geschäftlichen Verkehr eines mit der Marke identischen Zeichens
durch Dritte für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen
ist, zu verbieten, oder ob dieses Abwehrrecht dafür, dass der Inhaber es ausüben
kann, voraussetzt, dass insofern ein spezifisches Interesse des Inhabers als
Markeninhaber gegeben ist, als die Benutzung des fraglichen Zeichens durch
einen Dritten eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen würde oder könnte.
- 43.
- Hierzu ist erstens darauf zu verweisen, dass Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
eine umfassende Harmonisierung vornimmt und das ausschließliche Recht von
Markeninhabern in der Gemeinschaft festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
20. November 2001 in den Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99, Zino Davidoff
und Levi Strauss, Slg. 2001, I-8691, Randnr. 39, und die dort zitierte Rechtsprechung).
- 44.
- Aus der neunten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt sich, dass damit
bezweckt wird, dem Markeninhaber im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen
Schutz zu gewährleisten, wobei dieses Ziel als von wesentlicher Bedeutung
eingestuft wird.
- 45.
- Um zu vermeiden, dass der dem Markeninhaber gewährte Schutz von Staat zu
Staat anders ausfällt, ist es daher Sache des Gerichtshofes, Artikel 5 Absatz
1 der Richtlinie und insbesondere den dort verwendeten Begriff benutzen, der
den Gegenstand der Vorlagefragen in dieser Rechtssache bildet, einheitlich
auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnrn.
42 und 43).
- 46.
- Zweitens ist darauf zu verweisen, dass die Richtlinie nach ihrer ersten
Begründungserwägung bezweckt, die Unterschiede zwischen den Markenrechten
der Mitgliedstaaten abzubauen, durch die der freie Warenverkehr und der freie
Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen
Markt verfälscht werden können.
- 47.
- Das Markenrecht ist nämlich ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines
unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag schaffen und erhalten will.
In einem solchen System müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden
durch die Qualität ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden,
was Kennzeichen voraussetzt, mit denen sich diese identifizieren lassen (vgl.
u. a. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg.
1990, I-3711, Randnr. 13, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99,
Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 21).
- 48.
- Insoweit besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder
Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware
oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder
Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer
Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke nämlich ihre Aufgabe als wesentlicher
Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag
errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass
alle Waren oderDienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle
eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für
ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. die Urteile vom
23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139,
Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg.
2002, I-5475, Randnr. 30).
- 49.
- Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat diese Hauptfunktion der Marke anerkannt,
indem er in Artikel 2 der Richtlinie bestimmt hat, dass Zeichen, die sich
graphisch darstellen lassen, nur dann eine Marke sein können, wenn sie geeignet
sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen
zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteil Merz & Krell, Randnr. 23).
- 50.
- Damit diese Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt,
gewährleistet werden kann, muss der Markeninhaber vor Konkurrenten geschützt
werden, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich
mit dieser Marke versehene Waren veräußern (vgl. u. a. die Urteile Hoffmann-La
Roche, Randnr. 7, und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot,
Slg. 1997, I-6227, Randnr. 22). In dieser Hinsicht unterstreicht die zehnte
Begründungserwägung der Richtlinie die Absolutheit des durch die Marke gewährten
Schutzes im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen
den Waren oder Dienstleistungen und denen, für die die Marke eingetragen ist.
Zweck dieses Schutzes sei es, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke
zu gewährleisten.
- 51.
- Aus diesen Erwägungen folgt, dass das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
der Richtlinie niedergelegte ausschließliche Recht gewährt wurde, um dem Markeninhaber
den Schutz seiner spezifischen Interessen als Markeninhaber zu ermöglichen,
d. h. um sicherzustellen, dass die Marke ihre Funktionen erfüllen kann. Die
Ausübung dieses Rechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die
Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere
ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber
den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
- 52.
- Die Ausschließlichkeit des Rechts, das dem Markeninhaber nach Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie durch die eingetragene Marke gewährt wird,
lässt sich nämlich nur in den Grenzen des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung
rechtfertigen.
- 53.
- Dazu ist darauf zu verweisen, dass nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie
die Absätze 1 bis 4 nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen
über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken
als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen berühren.
- 54.
- Der Inhaber kann nämlich die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens
für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen
ist, nicht verbieten, wenn diese Benutzung im Hinblick auf die Funktionen
der Marke seine Interessen als Markeninhaber nicht beeinträchtigen kann. So
sind bestimmteBenutzungen zu rein beschreibenden Zwecken vom Anwendungsbereich
des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie ausgeschlossen, da sie keines der Interessen
beeinträchtigen, die diese Bestimmung schützen soll, und daher nicht unter
den Begriff der Benutzung in deren Sinne fallen (vgl. in Bezug auf eine Benutzung
zu rein beschreibenden Zwecken hinsichtlich der Merkmale der angebotenen Ware
Urteil vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache C-2/00, Hölterhoff, Slg. 2002,
I-4187, Randnr. 16).
- 55.
- Dazu ist ohne weiteres festzustellen, dass die Situation im Ausgangsverfahren
grundlegend von der abweicht, die zu dem genannten Urteil Hölterhoff geführt
hat. Im vorliegenden Fall werden die Zeichen im Zusammenhang mit Verkäufen
an Verbraucher und offenkundig nicht nur zu rein beschreibenden Zwecken benutzt.
- 56.
- Angesichts der Aufmachung des Wortes Arsenal auf den im Ausgangsverfahren
betroffenen Waren und der weiteren, weniger wichtigen Angaben auf diesen Waren
(vgl. Randnr. 39 dieses Urteils) lässt die Benutzung dieses Zeichens den Eindruck
aufkommen, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen
Waren und dem Markeninhaber besteht.
- 57.
- Dieser Schluss wird durch den Hinweis im Verkaufsstand von Herrn Reed, wonach
die im Ausgangsverfahren betroffenen Waren keine offiziellen Waren des Arsenal
FC sind (vgl. Randnr. 17 dieses Urteils), nicht in Frage gestellt. Auch wenn
man unterstellt, dass ein Dritter sich in einem Verfahren wegen Markenverletzung
zu seiner Verteidigung auf einen solchen Hinweis berufen kann, ist nämlich
festzustellen, dass sich im Ausgangsverfahren nicht ausschließen lässt, dass
einige Verbraucher insbesondere dann, wenn ihnen die Waren vorgelegt werden,
nachdem sie von Herrn Reed verkauft worden sind und den Verkaufsstand verlassen
haben, in dem sich der Hinweis befand, das Zeichen als Angabe des Arsenal
FC als Herkunftsunternehmen der Waren auffassen könnten.
- 58.
- Im Übrigen ist festzustellen, dass im Ausgangsverfahren auch nicht gewährleistet
ist, dass alle durch die Marke gekennzeichneten Waren, wie es nach der in
Randnummer 48 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung erforderlich ist,
unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder geliefert
worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann.
- 59.
- Die im Ausgangsverfahren betroffenen Waren werden nämlich außerhalb der
Kontrolle des Arsenal FC als Markeninhaber geliefert, da feststeht, dass diese
Waren weder vom Arsenal FC noch von seinen Vertragshändlern stammen.
- 60.
- Unter diesen Umständen ist die Benutzung eines Zeichens, das mit der im
Ausgangsverfahren betroffenen Marke identisch ist, geeignet, die Herkunftsgarantie,
die nach der in der Randnummer 48 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung
die Hauptfunktion der Marke darstellt, zu gefährden. Es handelt sich folglich
um eine Benutzung, gegen die der Markeninhaber nach Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie vorgehen kann.
- 61.
- Da feststeht, dass im Ausgangsverfahren die Benutzung des betroffenen Zeichens
durch den Dritten geeignet ist, die Herkunftsgarantie für die Ware zu beeinträchtigen,
und dass es dem Markeninhaber möglich sein muss, dagegen vorzugehen, wird
dies nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Marke im Rahmen dieser Benutzung
als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber
dem Markeninhaber aufgefasst wird.
- 62.
- Nach alledem ist auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass
der Markeninhaber in einem nicht unter Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie fallenden
konkreten Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe
a der Richtlinie dagegen vorgehen kann, dass ein Dritter im geschäftlichen
Verkehr ein mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke identisches Zeichen
für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen
ist. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das betreffende Zeichen
im Rahmen dieser Benutzung als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder
der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst wird.
Kosten
- 63.
- Die Auslagen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde, die Erklärungen
vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die
Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division,
mit Beschluss vom 4. Mai 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Der Markeninhaber kann in einem nicht unter Artikel 6 Absatz
1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken fallenden konkreten
Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
der Richtlinie dagegen vorgehen, dass ein Dritter im geschäftlichen Verkehr
ein mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke identisches Zeichen für Waren
benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen
ist. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das betreffende Zeichen
im Rahmen dieser Benutzung als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder
der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst wird.
-
-
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. November 2002.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias