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SCHLUSSANTRÄGE DER FRAU GENERALANWALT
CHRISTINE STIX-HACKL
vom 11. Juli 2002 (1)
Rechtssache C-438/00
Deutscher Handballbund e. V.
gegen
Maros Kolpak
(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Hamm [Deutschland])
Auslegung von Artikel 38 Absatz 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Slowakischen Republik andererseits -
Arbeitnehmerfreizügigkeit - Begrenzung der Zahl von nicht aus der Gemeinschaft
kommenden Berufsspielern pro Mannschaft in der Meisterschaft eines
Sportverbands (Handball)
I - Einleitung
- 0.
- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Begrenzung der Anzahl von
Spielern aus Drittstaaten bei bestimmten Wettkämpfen im Reglement eines
Sportverbandes. Im Besonderen stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit dem
Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen
Republik andererseits (im Folgenden: Abkommen)(2). Damit wird ein Rechtsproblem angesprochen, das schon
vor einigen nationalen Gerichten anhängig gemacht und von diesen auch
entschieden wurde(3).
II - Rechtlicher Rahmen
A - Gemeinschaftsrecht
- 1.
- Artikel 38 des Abkommens lautet:
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden
Bedingungen und Modalitäten
- wird den Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik,
die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine
Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung
oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende
Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;
- haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Ehegatten
und Kinder eines dort rechtmäßig beschäftigten Arbeitnehmers Zugang zum
Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats während der Geltungsdauer der
Arbeitserlaubnis dieses Arbeitnehmers; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitnehmer
und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne von Artikel 42
fallen, soferne diese Abkommen nichts anderes bestimmen.
(2) Die Slowakische Republik gewährt vorbehaltlich der dort geltenden
Bedingungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats und in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, sowie
derenEhegatten und Kindern, die in diesem Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die
gleiche Behandlung wie in Absatz 1 vorgesehen.
- 2.
- Artikel 42 des Abkommens lautet:
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mitgliedstaat und
vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der Einhaltung seiner Bestimmungen
über die Mobilität der Arbeitnehmer
- sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung
für Arbeitnehmer der Slowakischen Republik, die die Mitgliedstaaten im Rahmen
bilateraler Abkommen gewähren, beibehalten und nach Möglichkeit verbessert
werden;
- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluss ähnlicher
Abkommen wohlwollend prüfen.
(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen,
einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im
Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der
Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den
Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.
- 3.
- Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens lautet:
(1) Für die Zwecke des Titels VI dieses Abkommens werden die
Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert, ihre
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt,
Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlassung von natürlichen
Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht
in einer Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer
Abkommensbestimmung erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese
Bestimmung berührt nicht die Anwendung von Artikel 54.
B - Nationales Recht
- 4.
- § 15 der Spielordnung des Deutschen Handballbundes e. V. (im Folgenden:
Spielordnung) lautet in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung
auszugsweise:
(1) Mit dem Buchstaben .A' hinter der Spielausweisnummer sind die
Spielausweise der Spieler zu versehen,
a) die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union
(EU-Staates) besitzen,
b) die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-assoziierten Drittstaats
besitzen, dessen Staatsbürger hinsichtlich der Freizügigkeit gem. Art. 48 Abs.
1 EG-Vertrag gleichgestellt sind,
c) ....
(2) In Mannschaften der Bundesligen und Regionalligen dürfen bei
Meisterschafts- und Pokalspielen jeweils höchstens zwei Spieler eingesetzt
werden, deren Spielausweis mit dem Buchstaben .A' gekennzeichnet ist.
....
(5) Die Kennzeichnung des Spielausweises mit dem Buchstaben .A' ist zum
1.7. eines Jahres aufzuheben, wenn das Herkunftsland des Spielers bis zu
diesem Datum i. S. von Abs. 1b) assoziiert worden ist. Der DHB veröffentlicht
und aktualisiert laufend die Liste der entsprechend assoziierten Staaten.
III - Sachverhalt und Ausgangsverfahren
- 5.
- Maros Kolpak, ein slowakischer Staatsbürger, spielt als Torwart bei dem
Zweitligisten TSV Östringen e. V. Handball. Mit diesem Verein schloss er im
März 1997 einen bis zum 30. Juni 2000 befristeten, und im Februar 2000 einen
weiteren bis zum 30. Juni 2003 befristeten Spielervertrag. Er erhält ein
monatliches Gehalt. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist im Besitz
einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Der Deutsche Handballbund e. V. (im
Folgenden: DHB), der nationale Sportverband für den Handballsport in
Deutschland und Ausrichter der Handballbundesliga, erteilte ihm einen
Spielausweis, der wegen seiner ausländischen Staatsbürgerschaft mit dem
Buchstaben A gekennzeichnet ist. Herr Kolpak, der vom DHB einen Spielausweis
ohne einen auf seine ausländische Staatsbürgerschaft hinweisenden Zusatz
begehrt, sah in dem Zusatz eine Benachteiligung, weil die Slowakei zu
denjenigen Drittstaaten gehöre, deren Staatsbürger gemäß der Spielordnung des
Beklagten und aufgrund des aus dem EU-Vertrag in Verbindung mit dem Abkommen
folgenden Diskriminierungsverbots Anspruch auf eine unbeschränkte
Spielberechtigung hätten, wie sie auch Deutschen und EU-Ausländern zustehe.
- 6.
- Das Landgericht Dortmund hat den DHB zur Erteilung des begehrten
Spielausweises verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die
Auslegung der Spielordnung selbst ergebe, dass Herr Kolpak nicht nach § 15
Spielordnung wie ein Spieler mit Staatsangehörigkeit von Drittstaaten zu
behandeln sei. Gegen dieses Urteil hat der DHB Berufung eingelegt.
- 7.
- Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass nach dem nationalen deutschen
Recht für Herrn Kolpak der Rechtsweg zu den ordentlichen staatlichen Gerichten
eröffnet ist und dass ihm, auch wenn er selbst weder unmittelbar noch
mittelbar Mitglied des DHB ist, als Bundesligaspieler mit vertraglicher
Bindung an einenMitgliedsverein nach der Spielordnung unter bestimmten
Voraussetzungen ein eigener Anspruch auf Erteilung der Spielberechtigung
zusteht.
- 8.
- Insoweit ist aber allein streitig, ob Herrn Kolpak wegen § 15 Absatz 1
Spielordnung nur eine durch den Zusatz A eingeschränkte Spielberechtigung zu
erteilen ist oder nicht, sodass es auch nur darauf ankommt, ob hier überhaupt
ein Fall des § 15 Absatz 1 vorliegt.
- 9.
- Nach Auffassung des vorlegenden Gerichtes ist es für den Rechtsstreit
entscheidend, wie die Verweisung auf Artikel 48 EGV (nach Änderung jetzt
Artikel 39 EG) in § 15 Absatz 1 b Spielordnung zu verstehen ist.
- 10.
- Das vorlegende Gericht legt diese Verweisung so aus, dass nur Spieler
erfasst werden, die im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit den
EU-Bürgern völlig gleichgestellt sind. Danach würde Herrn Kolpak ein Anspruch
auf eine unbeschränkte Spielberechtigung ohne den Zusatz A nicht zustehen. So
werde die Slowakei auch in der nach § 15 Absatz 5 Spielordnung vom DHB
geführten Liste nicht genannt.
- 11.
- Für das vorlegende Gericht stellt sich damit die Frage, ob Herr Kolpak
trotz der abweichenden Regelung in § 15 Absatz 1 b Spielordnung einen Anspruch
auf Erteilung einer unbeschränkten Spielerlaubnis deswegen hat, weil der DHB
mit dieser Bestimmung in seiner Spielordnung gegen Artikel 38 des Abkommens
verstößt und dieser Artikel unmittelbare Drittwirkung auch gegenüber dem DHB
hat.
- 12.
- Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass der DHB mit der Verweigerung
einer unbeschränkten Spielerlaubnis für Herrn Kolpak wegen dessen
Staatsangehörigkeit gegen das in Artikel 38 des Abkommens enthaltene
Diskriminierungsverbot verstößt. So regle § 15 Spielordnung auch das
Arbeitsverhältnis von Herrn Kolpak. Bei dem Spielervertrag handelt es sich um
einen Arbeitsvertrag, da Herr Kolpak gegen ein festes monatliches Gehalt zur
unselbständigen Erbringung von - sportlichen - Diensten im Rahmen des
Trainings- und Spielbetriebs verpflichtet ist und es sich hierbei um seine
hauptberufliche Tätigkeit handelt.
- 13.
- Indem nach Auffassung des vorlegenden Gerichtes § 15 Absatz 1 b in
Verbindung mit Absatz 2 Spielordnung die Möglichkeiten von Herrn Kolpak zur
Teilnahme an Spielen einschränkt, nimmt er auch eine Ungleichbehandlung
hinsichtlich der Arbeitsbedingungen vor. Denn dadurch wird dem Spieler, der
bereits rechtmäßigen Zugang zu einer Beschäftigung gefunden hat und der
demnach selbst von einem Beschäftigungshindernis nicht mehr berührt wird,
nicht in gleicher Weise wie anderen Spielern die Möglichkeit gewährt, im
Rahmen dieser tatsächlich vorhandenen Beschäftigung auch in offiziellen
Spielen zum Einsatz zu kommen.
- 14.
- Da Herr Kolpak nach Auffassung des vorlegenden Gerichts rechtmäßig im
Bundesgebiet beschäftigt ist, seinen Wohnsitz in Deutschland hat, im Besitz
einer gültigen Aufenthaltserlaubnis ist und keiner ausländerrechtlichen
Arbeitserlaubnis bedarf, habe er den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bereits
nach nationalem deutschem Recht unabhängig von Artikel 38 des Abkommens
bekommen. Damit greife das dort normierte Diskriminierungsverbot ein, wenn dem
nicht der Vorbehalt in Artikel 38 des Abkommens hinsichtlich der in den
einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten entgegenstehe.
- 15.
- Das vorlegende Gericht neigt der Ansicht zu, dass zu diesen Bedingungen
und Modalitäten nicht auch die vom Beklagten im Rahmen seiner
Verbandsautonomie aufgestellten Regeln zählen, weil damit das im Abkommen
enthaltene Diskriminierungsverbot leerlaufen würde.
- 16.
- Des Weiteren geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Regelung des
Artikels 38 des Abkommens - ebenso wie Artikel 39 EG - unmittelbar anwendbar
ist. Dann müsse aber auch Drittwirkung in der Weise angenommen werden, dass
Artikel 38 des Abkommens nicht nur für behördliche Maßnahmen gilt, sondern
sich auch auf Vorschriften anderer Art erstreckt, die der kollektiven Regelung
unselbständiger Arbeit dienen, weil anderenfalls die Abschaffung der Schranken
staatlichen Ursprungs durch Hindernisse zunichte gemacht werden könnte, die
sich daraus ergeben, dass nicht dem öffentlichen Recht unterliegende
Vereinigungen und Einrichtungen von ihrer rechtlichen Autonomie Gebrauch
machen.
- 17.
- Das vorlegende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass § 15 Absatz 1 b
Spielordnung gegen Artikel 38 des Abkommens verstoße und Herr Kolpak wegen
Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer
unbeschränkten Spielberechtigung habe.
IV - Vorlagefrage
- 18.
- Mit Beschluss vom 15. November 2000 hat das Oberlandesgericht Hamm dem
Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Widerspricht es Artikel 38 Absatz 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Slowakischen Republik andererseits - Schlussakte -, wenn
ein Sportverband auf einen Berufssportler slowakischer Staatsangehörigkeit
eine von ihm aufgestellte Regel anwendet, nach der die Vereine bei
Meisterschafts- und Pokalspielen nur eine begrenzte Anzahl von Spielern
einsetzen dürfen, die aus nicht zu den Europäischen Gemeinschaften gehörenden
Drittstaaten kommen?
- 19.
- Wie die Kommission zu Recht ausführt, ist es nicht Aufgabe des
Gerichtshofes, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens Fragen nach der
Vereinbarkeit einer Regelung des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht
zu beantworten. Im Hinblick auf die Ausführungen des vorlegenden Gerichtes
weistdie Kommission des Weiteren darauf hin, dass die Vorlagefrage genau
genommen nur für Drittstaatsangehörige außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) gestellt wird.
- 20.
- Die Frage ist daher im Lichte des vergleichbaren Urteils des Gerichtshofes
in der Rechtssache Pokrzeptowicz-Meyer(4) wie folgt umzuformulieren:
Steht Artikel 38 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Slowakischen Republik andererseits der Anwendung einer Regelung eines
Sportverbands auf einen slowakischen Staatsangehörigen wie im Anlassfall
entgegen, nach der die Vereine bei Meisterschafts- und Pokalspielen nur eine
begrenzte Anzahl von Spielern einsetzen dürfen, die aus Drittstaaten außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kommen?
V - Vorbringen der Beteiligten
A - Zur Zulässigkeit
- 21.
- Nach Auffassung der italienischen Regierung ist die
Sachverhaltsschilderung im Vorlagebeschluss lückenhaft, insbesondere was den
tatsächlichen und konkreten Schaden betrifft, den der slowakische Spieler
erleidet. Aus dem Vorlagebeschluss gehe auch nicht hervor, ob der Spieler
tatsächlich gespielt hat oder nicht, und auch nicht, ob seine häufigere oder
seltenere Teilnahme an den Spielen wirklich auf der Verbandsregel und nicht
auf rein technischen Entscheidungen und Ermessensentscheidungen des Trainers
beruhte. Aus diesen Gründen schlägt die italienische Regierung dem Gerichtshof
vor, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 92 der Verfahrensordnung des
Gerichtshofes für unzulässig zu erklären.
- 22.
- Die Kommission tritt dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung
entgegen, wonach es sich hier nicht um einen hypothetischen Fall handle,
sondern der Sachverhalt ausreichend dargelegt worden sei.
B - Zur Auslegung von Artikel 38 des Abkommens
- 23.
- Herr Kolpak betonte in der mündlichen Verhandlung, dass er in
seiner Berufsausübung, insbesondere bei einem Vereinswechsel, eingeschränkt
sei, und es ihm um die Herstellung eines rechtskonformen Zustandes gehe. Er
sei Arbeitnehmer und profitiere von der unmittelbaren Anwendbarkeit von
Artikel 38 des Assoziierungsabkommens, das auch auf Regelungen von
SportverbändenAnwendung finde. Des Weiteren erreiche § 15 Spielordnung seinen
Zweck nicht, weil er nicht bei allen Vereinen greife.
- 24.
- Der DHB, die spanische und die italienische Regierung
vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass die verfahrensgegenständliche
Regelung der Spielordnung nicht Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens
widerspreche. Diese Bestimmung sei nicht unmittelbar anwendbar, weshalb sie
einem Einzelnen, d. h. einem Spieler, auch kein (subjektives) Recht verleihe.
Nach Meinung des DHB ergebe sich das aus der bisherigen Rechtsprechung zur
fehlenden horizontalen Wirkung von Richtlinien und aus dem Umstand, dass der
Gerichtshof noch nicht die unmittelbare Wirkung einer Bestimmung eines
Assoziierungsabkommens festgestellt habe.
- 25.
- Der DHB wies in der mündlichen Verhandlung auf die Konsequenz der
Auffassung, dass man selbst bei einer beschränkten Arbeitserlaubnis von einer
ordnungsgemäßen Beschäftigung auszugehen habe, hin.
- 26.
- Der DHB, die spanische und die italienische Regierung machen geltend, dass
das Diskriminierungsverbot von Artikel 38 des Abkommens keine klare,
eindeutige und unbedingte Verpflichtung enthalte. Vielmehr gelte diese
Vorschrift [v]orbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden
Bedingungen und Modalitäten. § 15 der Spielordnung sei eine solche Bedingung.
Die italienische Regierung betonte in der mündlichen Verhandlung, dass die
Beurteilung der mitgliedstaatlichen Vorschriften dem nationalen Richter
obliege und die verfahrensgegenständliche Regelung durch sportliche Gründe
rechtfertigbar wäre.
- 27.
- Des Weiteren werde nach Auffassung des DHB, der spanischen und der
italienischen Regierung die beschränkte Reichweite des
Diskriminierungsverbotes von Artikel 38 des Abkommens, d. h. also die nicht
völlige Gleichstellung von slowakischen Arbeitnehmern mit EU-Bürgern, durch
den Gegenstand, das Ziel und den Kontext des Assoziierungsabkommens bestätigt,
das eine Übergangsphase im Prozess der Annäherung der Slowakischen Republik an
die EU zum Ausdruck bringe. Die vom Gerichtshof getroffene Auslegung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Artikel 39 EG und deren Anwendung auf den
Sportsektor sei daher auf EU-Bürger und Staatsangehörige der
EWR-Vertragsparteien beschränkt. Im Übrigen fehle laut der italienischen
Regierung im EWR-Abkommen die Einschränkung auf Bedingungen und Modalitäten.
Die spanische Regierung unterstrich in der mündlichen Verhandlung neuerlich
die Bedeutung des Vorbehalts in Artikel 38 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens
und wies darauf hin, dass das darin normierte Diskriminierungsverbot nicht so
weit reiche wie jenes von Artikel 39 EG.
- 28.
- Der DHB vertritt ferner die Auffassung, dass Herr Kolpak niemals aufgrund
der Statuten an der Teilnahme an einem Spiel gehindert war, und der
betroffeneVerein lediglich andere Drittstaatsangehörige beschäftigen wolle.
Schließlich bringt der DHB vor, dass das Urteil in der Rechtssache Bosman(5) der verfahrensgegenständlichen Regelung der Spielordnung
nicht entgegenstehe, weil diese rein sportlichen Zielen diene und die
Entscheidung des DHB für eine Ausländerklausel durch das in der deutschen
Verfassung garantierte Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit geschützt sei.
- 29.
- Die griechische Regierung wies in der mündlichen Verhandlung auf
die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Anwendbarkeit von
Abkommen mit Drittstaaten und auf die Rechtsprechung zum Berufssport hin. Des
Weiteren betonte sie, dass Artikel 38 des Assoziierungsabkommens weniger weit
reiche als Artikel 39 EG, indem er kein umfassendes Recht auf
Arbeitnehmerfreizügigkeit gewähre. Da die Mitgliedstaaten nach Artikel 42 des
Assoziierungsabkommens Regelungen treffen können und Regelungen von
Sportverbänden aufgrund ihres normativen und kollektiven Charakters
staatlichen Regelungen gleichzuhalten seien, kommt die griechische Regierung
zum Schluss, dass die Vorschrift des Ausgangsrechtsstreits mit Artikel 38 des
Assoziierungsabkommens vereinbar sei.
- 30.
- Demgegenüber gehen die deutsche Regierung und die Kommission
davon aus, dass Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens unmittelbar anwendbar sei
und Herr Kolpak sich gegenüber einem Verein wie dem DHB auf diese Bestimmung
berufen könne. Die Bezugnahme auf Bedingungen und Modalitäten stehe der
unmittelbaren Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes nicht entgegen.
- 31.
- Die verfahrensgegenständliche Ausländerklausel sei diskriminierend und
verstoße daher gegen Artikel 38 des Abkommens, der u. a. die
Arbeitsbedingungen betreffe. Auf die unmittelbare Anwendbarkeit könnten sich
allerdings nur diejenigen slowakischen Arbeitnehmer stützen, die in einem
Mitgliedstaat rechtmäßig beschäftigt seien.
- 32.
- Was die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 38 des Abkommens auf
Sportverbände betreffe, sei nach Auffassung der deutschen Regierung wie der
Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 39 EG
zurückzugreifen. Andernfalls könnte der DHB Regelungen erlassen, die - als
behördliche Maßnahmen - gemeinschaftsrechtswidrig wären. In der mündlichen
Verhandlung wies die Kommission darauf hin, dass Artikel 38 des
Assoziierungsabkommens wortgleich mit der Bestimmung sei, die der Gerichtshof
in der Rechtssache C-162/00(6) für unmittelbar anwendbar angesehen habe. Allerdings
stelle Artikel 38 des Assoziierungsabkommens nicht die völlige Freizügigkeit
wie Artikel 39 EG her.
- 33.
- Unter Berufung auf das Urteil in der Rechtssache Bosman tragen die
deutsche Regierung und die Kommission vor, dass § 15 der Spielordnung eine
Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen darstelle und es sich
nicht um eine Beschränkung des Zugangs zum Arbeitsmarkt handle.
- 34.
- Eine solche Beschränkung sei auch keineswegs gerechtfertigt, weil die
gegenständliche Ausländerklausel weder geeignet noch verhältnismäßig sei, die
Bildung einer Reserve deutscher Spieler von hohem Niveau zu gewährleisten. So
sei es deutschen Vereinen erlaubt, Mannschaften aufzustellen, denen kein
einziger deutscher Spieler angehöre.
VI - Würdigung
A - Zur Zulässigkeit
- 35.
- Zu den von der italienischen Regierung vorgetragenen Bedenken im Hinblick
auf die Zulässigkeit ist zu bemerken, dass es im Ausgangsverfahren eben nicht
um die Teilnahme oder Nichtteilnahme an einem bestimmten Spiel, d. h. um den
konkreten Einsatz von Herrn Kolpak geht, sondern darum, dass Herr Kolpak
allgemein und grundsätzlich Gleichbehandlung fordert, und zwar eine
Spielberechtigung, d. h. einen Spielausweis, ohne Beschränkung.
- 36.
- Wie die italienische Regierung aber selbst ausführt, hat der Gerichtshof(7) wiederholt entschieden, dass es allein Sache des
nationalen Gerichtes sei zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich
sei. Des Weiteren trifft es nicht zu, dass der Gerichtshof nicht über die
notwendigen Informationen verfügt, um ihm eine angemessene Entscheidung zu
ermöglichen.
- 37.
- Angesichts dieser Umstände ist die Vorlagefrage zulässig.
B - Zur Auslegung von Artikel 38 des Abkommens
1. Zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 38 des Abkommens
- 38.
- Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren um die
Rechtsstellung von slowakischen Staatsangehörigen in der Europäischen
Gemeinschaft geht. Deshalb hat sich auch die Beantwortung der Vorlagefrage auf
diesen Aspekt, und damit auf Absatz 1 von Artikel 38 des Abkommens, zu
beschränken. Da das gegenständliche Verfahren auch nicht die Rechtsstellung
von Ehegatten und Kindern betrifft, kann sich die Vorlagefrage demgemäß nur
auf den ersten Gedankenstrich von Artikel 38 Absatz 1 beziehen.
- 39.
- Im Folgenden ist also zu untersuchen, ob sich ein Einzelner vor einem
nationalen Gericht auf Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens
berufen kann, d. h. ob diese Bestimmung unmittelbar anwendbar ist.
- 40.
- Zur Beantwortung dieser Frage kann auf die Rechtsprechung des
Gerichtshofes zu der Parallelbestimmung in einem der anderen Europa-Abkommen
zurückgegriffen werden, die ebenfalls die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
regelt, und zwar zu Artikel 37 des Assoziierungsabkommens mit Polen.
Diesbezüglich hat der Gerichtshof in dem in der mündlichen Verhandlung
vielfach zitierten Urteil in der Rechtssache C-162/00 für Recht erkannt:
Daher ist Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens
unmittelbare Wirkung zuzuerkennen, sodass polnische Staatsangehörige, die sich
auf diese Vorschrift berufen, sie auch vor den Gerichten des
Aufnahmemitgliedstaats geltend machen können.(8)
- 41.
- Ein Vergleich der beiden Abkommen sowie der beiden Artikel zeigt
entscheidende Gemeinsamkeiten. Erstens unterscheiden sich die Abkommen
grundsätzlich nicht in Bezug auf Gegenstand und Art. Zweitens weisen Artikel
37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens mit Polen und Artikel
38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens mit der Slowakei im
Wesentlichen den gleichen Wortlaut auf.
- 42.
- Folglich sind auch die vom Gerichtshof zum Abkommen mit Polen gemachten
Feststellungen auf das Abkommen mit der Slowakei übertragbar. Das gilt einmal
für die Klarheit und Unbedingtheit des Verbotes der Benachteiligung der
Arbeitnehmer des betreffenden Assoziationslandes(9). Des Weiteren kann auch nicht der Artikel 58 Absatz 1
des Abkommens mit Polen vergleichbare Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens mit
der Slowakei der unmittelbaren Anwendbarkeit entgegenstehen(10).
- 43.
- Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass Artikel 38 Absatz 1 erster
Gedankenstrich des Abkommens unmittelbar anwendbar ist.
2. Zur Anwendbarkeit von Artikel 38 des Abkommens auf Maßnahmen von
Sportverbänden
- 44.
- Im Folgenden ist zu klären, ob ein Sportverband wie der des
Ausgangsverfahrens, also der DHB, zum Kreis der Normadressaten von Artikel 38
des Abkommens gehört.
- 45.
- Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, ist diesbezüglich auf die
Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Parallelbestimmung des EG-Vertrages, d.
h. zu Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG), sowie zum
Diskriminierungsverbot von Artikel 12 EG-Vertrag (jetzt Artikel 6 EG)
zurückzugreifen.
- 46.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt Artikel 48 EG-Vertrag
(nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) nicht nur für behördliche Maßnahmen ...,
sondern [erstreckt] sich auch auf Vorschriften anderer Art ..., die zur
kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen(11).
- 47.
- Des Weiteren hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Beseitigung der
Hindernisse für die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre,
wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse
zunichte gemacht werden könnte, die sich daraus ergeben, dass nicht dem
öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen von ihrer
rechtlichen Autonomie Gebrauch machen(12).
- 48.
- Ferner hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Arbeitsbedingungen
in den verschiedenen Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen
und teilweise durch von Privatpersonen geschlossene oder vorgenommene Verträge
oder sonstige Akte geregelt sind. Wäre also der Gegenstand von Artikel 48 des
Vertrages auf behördliche Maßnahmen beschränkt, so könnten sich daraus
Ungleichheiten bei seiner Anwendung ergeben.(13)
- 49.
- Da also nach der bisherigen Rechtsprechung feststeht, dass sich Einzelne
auch gegenüber Sportverbänden auf das Diskriminierungsverbot von Artikel 48
EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) berufen können, bleibt zu
prüfen, ob diese Auslegung auf Artikel 38 des Abkommens übertragen werden
kann.
- 50.
- In diesem Zusammenhang genügt ein Verweis auf die in der Rechtssache
Pokrzeptowicz-Meyer vom Gerichtshof zum Assoziierungsabkommen mit Polen
gemachten Feststellungen. Die Begründung, auf die sich der Gerichtshof
hinsichtlich der Übertragung der Rechtsprechung zu Artikel 48 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 39 EG) auf die vergleichbare Bestimmung
imAssoziierungsabkommen mit Polen gestützt hat, greift auch im vorliegenden
Verfahren.
- 51.
- So genügt nach der Auffassung des Gerichtshofes nicht eine schlicht
ähnliche Fassung einer Bestimmung eines Gründungsvertrages ... und eines
völkerrechtlichen Vertrages. Entscheidend sei vielmehr, welchen Zweck diese
Bestimmungen in dem ihnen je eigenen Rahmen verfolgen. Insoweit kommt dem
Vergleich von Gegenstand und Kontext des Abkommens einerseits und des
EG-Vertrags andererseits erhebliche Bedeutung zu.(14)
- 52.
- Der Gerichtshof kam daher zum Schluss, dass Artikel 37 des
Assoziierungsabkommens mit Polen den Arbeitnehmern, die die
Staatsangehörigkeit des Assoziationslandes besitzen und rechtmäßig in einem
Mitgliedstaat beschäftigt sind, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ein Recht
auf Gleichbehandlung gewährt, das den gleichen Umfang wie das durch Artikel 48
Absatz 2 EG-Vertrag zuerkannte Recht hat(15).
- 53.
- Das bedeutet im Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die in den Urteilen in
den Rechtssachen Walrave(16) und Bosman(17) vorgenommene Auslegung von Artikel 48 Absatz 2
EWG-Vertrag auf Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens
übertragen werden kann.
3. Zum Inhalt von Artikel 38 des Abkommens
a) Kreis der Begünstigten
- 54.
- Nunmehr ist zu untersuchen, ob Herr Kolpak, d. h. allgemein ausgedrückt
ein Berufssportler wie der des Ausgangsverfahrens, in den Kreis der von
Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens Begünstigen fällt. So
ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nur für Beschäftigte gilt, die
sich legal im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates aufhalten. Aus den Akten
geht hervor, dass Herr Kolpak eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt und
keine Arbeitserlaubnis braucht.
- 55.
- Hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft von Herrn Kolpak ist an das
Urteil in der Rechtssache Lehtonen zu erinnern, in dem der Gerichtshof
Folgendes ausgeführt hat:
Der Begriff des Arbeitnehmers kann nach ständiger Rechtsprechung nicht je
nach dem nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden, sondern er hat
eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung. Er ist anhand objektiver Kriterien zu
definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten
der betroffenen Personen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des
Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten
Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als
Gegenleistung eine Vergütung erhält.(18)
- 56.
- Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichtes und den beim Gerichtshof
vorgelegten Unterlagen schloss Herr Kolpak mit einem Verein, und zwar dem TSV
Östringen e. V. Handball, einen Arbeitsvertrag, um für diesen Verein einer
vergüteten Tätigkeit als Torwart nachzugehen.
- 57.
- Aus den obgenannten Umständen geht also hervor, dass Herr Kolpak in den
Kreis der Begünstigten fällt.
b) Bestehen eines Hindernisses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
- 58.
- Bleibt zu prüfen, ob die in § 15 Spielordnung vorgesehene Begrenzung von
Spielern mit Drittstaatsangehörigkeit ein Hindernis für die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer darstellt oder anders formuliert, ob Artikel 38 Absatz 1 erster
Gedankenstrich des Abkommens einer Regelung wie derjenigen der Spielordnung
entgegensteht.
- 59.
- Dazu ist zunächst festzustellen, ob § 15 Spielordnung die
Arbeitsbedingungen betrifft. Das trifft, wie die Kommission zu Recht
vorgetragen hat, insoferne zu, als Drittstaatsangehörige - außer
Staatsangehörigen der EWR-Vertragsparteien - nur über begrenzte Möglichkeiten
verfügen, an bestimmten Spielen teilzunehmen, nämlich an Meisterschafts- und
Pokalspielen der Bundes- und Regionalligen.
- 60.
- Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Bosman ausgeführt hat, stellt die
Teilnahme an solchen Spielen das wesentliche Ziel der Tätigkeit eines
Berufssportlers dar, weshalb eine Regel, die diese Teilnahme beschränkt, auch
die Beschäftigungsmöglichkeiten des betroffenen Spielers einschränkt(19).
- 61.
- Aus der Rechtsprechung ergibt sich somit klar, dass eine Regelung wie die
im Anlassfall ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bildet(20).
- 62.
- Da hinsichtlich der Staatsangehörigen der EWR-Vertragsparteien, also auch
der Unionsbürger, keine solche Beschränkung gilt, liegt eine Diskriminierung
hier der slowakischen Staatsangehörigen vor.
- 63.
- Es bleibt nunmehr zu prüfen, ob das Hindernis für die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer objektiv gerechtfertigt sein kann.
- 64.
- Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den hier
gegenständlichen Regelungen weder um Auswahlregeln, die keine Ausländerklausel
enthalten wie in der Rechtssache Deliège(21), handelt, noch um solche Regeln, die dem Zweck dienen,
den geordneten Ablauf sportlicher Wettkämpfe sicherzustellen, wie in der
Rechtssache Lehtonen(22), sondern vielmehr um eine Regelung, die die Zahl der
Spieler, die Staatsangehörige anderer Staaten sind, beschränkt, d. h., im
Wesentlichen um eine Regelung, die jener in der Rechtssache Bosman(23) entspricht, wenn dort auch Angehörige der anderen
Mitgliedstaaten erfasst waren.
- 65.
- Des Weiteren wurde im Verfahren nicht die Eignung von § 15 Spielordnung
nachgewiesen, rein sportlichen Zielen zu dienen.
- 66.
- Aber selbst wenn man die Regelung von § 15 Spielordnung als geeignet
ansieht, ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel zu verfolgen, ist damit noch
nicht deren Verhältnismäßigkeit gegeben. So dürfen Maßnahmen von
Sportverbänden nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten
Zweckes erforderlich ist(24). In diesem Sinne konnte insbesondere nicht der Einwand
entkräftet werden, dass die Vereine frei sind, Staatsangehörige der
EWR-Vertragsparteien einschließlich der EU-Mitgliedstaaten bei Spielen
einzusetzen.
- 67.
- Zu dem im Verfahren vorgebrachten Argument, dass § 15 Spielordnung in der
im Ausgangsverfahren geltenden Fassung aus rein sportlichen Zwecken
erforderlich sei, insbesondere um eine ausreichende Reserve an einheimischen
Spielern zu schaffen, ist zu bemerken, dass der Gerichtshof dieses Argument in
der Rechtssache Bosman(25) ausdrücklich zurückgewiesen hat.
- 68.
- Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die deutschen Nachwuchsspieler
nicht darauf beschränkt sind, in einem deutschen Verein zu spielen. Ihnen
stehtebenso die Möglichkeit offen, als Spieler im Ausland an den
Hochleistungssport herangeführt zu werden.
- 69.
- Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine Regelung wie die des
Ausgangsverfahrens die Ausübung des in Artikel 38 Absatz 1 erster
Gedankenstrich des Abkommens verankerten Rechts auf Freizügigkeit behindert.
VII - Ergebnis
- 70.
- Nach alledem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, auf die umformulierte
Vorlagefrage wie folgt zu antworten:
Artikel 38 Absatz 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Slowakischen Republik andererseits, dem unmittelbare Anwendbarkeit
zukommt, steht der Anwendung einer Regelung eines Sportverbands, nach der die
Vereine bei Meisterschafts- und Pokalspielen nur eine begrenzte Anzahl von
Spielern einsetzen dürfen, die aus Drittstaaten außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) kommen, auf einen slowakischen Staatsangehörigen wie im
Anlassfall entgegen.
Christine Stix-Hackl
1: - Originalsprache: Deutsch.
2: - ABl. 1994 L 359, S. 2; Beschluss des Rates und der
Kommission 94/909/EGKS, EG, Euratom vom 19. Dezember 1994 (ABl. L 359, S. 1).
3: - Zur entsprechenden Judikatur in der Bundesrepublik
Deutschland siehe die Ausführungen von Krogmann, Sport und Europarecht,
2001, S. 23 f.
4: - Urteil vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00
(Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-0000).
5: - Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93
(Bosman, Slg. 1995, I-4921).
6: - Urteil zitiert in Fußnote 4.
7: - Siehe nur die Urteile vom 13. Januar 2000 in der
Rechtssache C-254/98 (TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-151, Randnr. 13) und die dort
zitierte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 1994 in den verbundenen Rechtssachen
C-332/92, C-333/92 und C-335/92 (Eurico, Slg. 1994, I-711).
8: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote
4), Randnr. 30.
9: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-162/00
(zitiert in Fußnote 4), Randnr. 21.
10: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-162/00
(zitiert in Fußnote 4), Randnr. 28.
11: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote
5, Randnr. 82) sowie Urteile vom 11. April 2000 in den verbundenen Rechtssachen
C-51/96 und C-191/97 (Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47) sowie vom 13.
April 2000 in der Rechtssache C-176/96 (Lehtonen, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 35); vgl. das
Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Walrave, Slg. 1974, 1405,
Randnr. 17).
12: - Siehe nur das Urteil in der Rechtssache C-415/93
(zitiert in Fußnote 5), Randnr. 83; vgl. das Urteil in der Rechtssache 36/74
(zitiert in Fußnote 11), Randnr. 18.
13: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote
5), Randnr. 84; vgl. das Urteil in der Rechtssache 36/74 (zitiert in Fußnote
11), Randnr. 19.
14: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote
4), Randnrn. 32 f.
15: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote
4), Randnr. 41.
16: - Urteil zitiert in Fußnote 11.
17: - Urteil zitiert in Fußnote 5.
18: - Urteil in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 45.
19: - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in
Fußnote 5), Randnr. 120, und in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 50.
20: - Vgl. die Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert
in Fußnote 5), Randnrn. 99 f., und in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 49.
21: - Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-51/96 und
C-191/97 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 61.
22: - Urteil in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnrn. 53
ff.
23: - Zitiert in Fußnote 5.
24: - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in
Fußnote 5), Randnr. 104, und in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 56.
25: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote
5), Randnrn. 130 ff.