1. In der Rechtssache C-262/02, die
auf einer Klage der Europäischen Kommission nach Artikel 226 EG beruht, hat der
Gerichtshof festzustellen, ob französische Rechtsvorschriften mit Artikel 49 EG
vereinbar sind, die eine Fernsehübertragung in anderen Mitgliedstaaten
stattfindender Sportveranstaltungen in Frankreich verbieten, wenn hierbei auf
Werbeflächen für alkoholische Getränke geworben wird, für die eine
Fernsehwerbung in Frankreich verboten ist.
2. Diese Rechtsvorschriften sind
auch Gegenstand zweier Fragen, die die französische Cour de cassation dem
Gerichtshof mit Beschluss vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-429/02 zur
Vorabentscheidung vorgelegt hat. Das französische Gericht möchte insbesondere
wissen, ob Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die vorgenannten mit der
Richtlinie 89/552/EWG und mit Artikel 49 EG vereinbar sind.
3. Die beiden Rechtssachen
betreffen somit dieselben nationalen Rechtsvorschriften in größtenteils gleicher
Weise. Sie sind daher zusammen zu behandeln.
I- Rechtlicher Rahmen
A- Das Gemeinschaftsrecht
4. Zum Gemeinschaftsrecht ist auf
Artikel 49 EG hinzuweisen, der den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der
Gemeinschaft gewährleistet.
5. Artikel 46 EG, der gemäß Artikel
55 EG auf den freien Dienstleistungsverkehr Anwendung findet, nimmt hiervon
indessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten aus, die diesen
freien Verkehr zwar beschränken, jedoch aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
Die Richtlinie 89/552
6. Die Rechtssache C-429/02 bezieht
sich ferner auf die Richtlinie 89/552 (so genannte Richtlinie "Fernsehen ohne
Grenzen") (2) .
7. Um den freien Sendeverkehr
innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, koordiniert die Richtlinie 89/552
bestimmte Fernsehsektoren und regelt das notwenige Mindestmaß für die
Fernsehsendungen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und für den
dortigen Empfang bestimmt sind (Begründungserwägungen dreizehn und vierzehn).
8. Zu diesem Zweck müssen die
Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie zum einen dafür sorgen, das die ihrer
Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die Bestimmungen der Richtlinie
einhalten (Artikel 3 Absatz 2), und zum anderen den freien Empfang gewährleisten
sowie sicherstellen, dass die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen
Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen behindert wird, die
durch die Richtlinie koordinierte Bereiche betreffen (Artikel 2 Absatz 2).
9. Zu den durch die Richtlinie
koordinierten Bereichen gehört die "Fernsehwerbung" mit verschiedenen
Bestimmungen zur Definition der Grundbegriffe in diesem Bereich und zur Regelung
der Modalitäten, Grenzen und Sendezeit dieser Werbeform.
10. Hierbei ist Artikel 1
Buchstaben b und c folgenden Inhalts von besonderer Bedeutung:
"Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet:
b) 'Fernsehwerbung': jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels,
Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Fernsehen von einem
öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter gegen Entgelt oder eine
ähnliche Gegenleistung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern...
c) 'Schleichwerbung': die Erwähnung oder Darstellung von Waren,
Dienstleistungen, Namen, Warenzeichen oder Tätigkeiten eines Herstellers von
Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom
Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die
Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder
Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere
dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung
erfolgt."
11. Artikel 10 bestimmt:
"(1)Die Fernsehwerbung muss als
solche klar erkennbar und durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig
von anderen Programmteilen getrennt sein.
...
(4)Schleichwerbung ist verboten."
12. Artikel 11 bestimmt:
(1) Die Fernsehwerbung muss zwischen den Sendungen eingefügt werden.
Unter den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen kann die Werbung
auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie den Zusammenhang
und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigt - wobei die natürlichen
Programmunterbrechungen und die Länge und Art des Programms zu berücksichtigen
sind - und sofern nicht gegen die Rechte von Rechtsinhabern verstoßen wird.
(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei
Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und
Darbietungen mit Pausen kann die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile
oder in die Pausen eingefügt werden.
..."
13. Artikel 15 enthält spezielle
Kriterien für die Fernsehwerbung für alkoholische Getränke.
14. Die Richtlinie 89/552 wurde im
Übrigen durch die Richtlinie 97/36 (3) geändert; letztere liegt zeitlich nach dem
entscheidungserheblichen Sachverhalt und ist daher im vorliegenden Fall nicht
anwendbar.
B- Das nationale Recht
a)Die Loi Evin
15. Unter den nationalen
Rechtsvorschriften sind vor allem die französischen Bestimmungen über die
Fernsehwerbung für alkoholische Getränke von Bedeutung; hierzu gehört in erster
Linie das Gesetz Nr. 91-32 vom 10. Januar 1991 über die Bekämpfung von
Nikotinsucht und Alkoholismus (4) (im Folgenden: Loi Evin), mit dem Artikel L.17 des Code
des débits de boissons (Gesetzbuch über den Getränkeausschank, im Folgenden:
CDB) (5) geändert wurde.
16. Die Loi Evin verbietet
grundsätzlich jede Form der Werbung für alkoholische Getränke (mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2º), die nicht ausdrücklich erlaubt ist. Demgemäß
ist die Fernsehwerbung für alkoholische Getränke verboten, da sie nicht
ausdrücklich nach Artikel L.17 CDB erlaubt ist.
17. Dieses Verbot findet seinen
Niederschlag in Artikel 8 des Dekrets Nr. 92-280 vom 27. März 1992 über
Fernsehwerbung und -sponsoring (6) , in dem es heißt:
"Einem Werbeverbot unterliegen Erzeugnisse, deren Fernsehwerbung
Gegenstand eines gesetzlichen Verbotes ist, und ferner folgende Erzeugnisse und
Wirtschaftsbereiche:
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2º..."
18. Ein Verstoß gegen die Loi Evin
stellt ein "délit" (Vergehen) im Sinne des französischen Strafrechts dar.
Artikel L.21 des CDB bestimmt demgemäß:
"Ein Verstoß gegen die Vorschriften gegen die Artikel L.17, L.18, L.19
und L.20 wird mit einer Geldstrafe von 500000 FRF geahndet. Die Höchststrafe
kann um bis zu 50% des Betrages erhöht werden, der für die rechtswidrige Werbung
aufgebracht wurde.
Im Wiederholungsfall kann das Gericht den Vertrieb des mit der
rechtswidrigen Werbung verbundenen alkoholischen Getränks für die Dauer von
einem bis fünf Jahre verbieten."
b)Die Maßnahmen des CSA
19. Eine wichtige Kontrollfunktion
wurde überdies dem Conseil supérieur de l'audiovisuel (Aufsichtsgremium für den
audiovisuellen Bereich; im Folgenden: CSA) übertragen, der Ordnungsstrafen
gegenüber französischen Veranstaltern verhängen kann, die gegen die Loi Evin
verstoßen.
20. Der CSA stellte fest, dass bei
der Übertragung einiger im Ausland abgehaltener Sportveranstaltungen in
Frankreich Werbeflächen für alkoholische Getränke gezeigt wurden (7) , und sah in dieser Art der Fernsehwerbung einen Verstoß
gegen die Loi Evin; er forderte bestimmte französische Veranstalter zur
Einhaltung dieses Gesetzes auf und erstattete sogar Strafanzeige wegen dieses
Verstoßes (8) .
21. Der CSA erstellte schließlich
einen Verhaltenskodex, um bekannt zu geben, wie er die Vorschriften der Loi Evin
bezüglich der Übertragung von Sportveranstaltungen auslegt, bei denen Werbung
für alkoholische Getränke (z.B. auf Werbeflächen im Umkreis des Spielfelds)
gezeigt wird (9) .
22. Der Verhaltenskodex, der jede
Diskriminierung zwischen französischen und ausländischen alkoholischen Getränken
ausschließt, verlangt von den Werbetreibenden, Vermittlern, Sportvereinen und
Fernsehveranstaltern höchste Aufmerksamkeit, wenn eine entsprechende Werbung bei
Sportveranstaltungen gezeigt wird, die im Ausland stattfinden. Die Veranstalter,
die die Spiele in Frankreich übertragen, müssen in diesen Fällen äußerste
Sorgfalt gegenüber der Werbung am Austragungsort walten lassen, sie dürfen nicht
an der Aufstellung der Werbefläche teilnehmen und müssen deren Wiedergabe nach
Möglichkeit vermeiden.
23. Diese allgemeine Regel wurde
sodann durch eine Unterscheidung zwischen "internationalen Veranstaltungen" und
"anderen Veranstaltungen im Ausland" näher spezifiziert. Bei "internationalen
Veranstaltungen", die in einer größeren Anzahl von Ländern übertragen werden und
folglich nicht als hauptsächlich für das französische Publikum bestimmt
angesehen werden können, kann den Veranstaltern auch dann kein Versäumnis
angelastet werden, wenn die Werbung auf den Bildschirmen erscheint, da es sich
bei der Übertragung um Bilder handelt, deren Wiedergabe die Veranstalter nicht
kontrollieren. Anders verhält es sich bei den "anderen Veranstaltungen", deren
Übertragung als speziell für das französische Publikum bestimmt angesehen wird.
In diesem Fall, in dem die Werbung für alkoholische Getränke am Austragungsort
des Gastlandes zwar rechtlich zulässig sein kann, müssen die Verhandlungspartner
der Fernsehrechtsinhaber indessen "die verfügbaren Mittel" einsetzen, um zu
vermeiden, dass in Frankreich Werbung für alkoholische Getränke erscheint, wobei
die ausländischen Partner von den französischen Vorschriften zu unterrichten
sind.
c)Die Änderungen des
Verhaltenskodex
24. Der Verhaltenskodex wurde seit
1999 mehrfach geändert, was allerdings im vorliegenden Fall nicht
entscheidungserheblich ist. Er wurde namentlich mit einem Anhang versehen, der
die "binationalen Veranstaltungen" (früher "andere Veranstaltungen") aufzählt.
Diese Liste, die regelmäßig zu überprüfen ist, enthält die Freundschaftsspiele,
die Qualifikationsspiele für die Endrunden, die Spiele des
Fußball-Intertoto-Pokals und die ersten Runden (vor dem Achtelfinale) des
UEFA-Fußballpokalwettbewerbs. Zudem wurde vorgesehen, dass die in dieser Liste
aufgeführten Spiele als "internationale Veranstaltungen" angesehen werden
können, wenn eine Mannschaft oder Spieler, die daran teilnehmen, "besonders
bekannt" sind (10) . Darüber hinaus erhielten die französischen
Veranstalter die Möglichkeit, eine Stellungnahme des CSA bezüglich des
"internationalen" oder "binationalen" Charakters der zu übertragenden
Sportveranstaltung einzuholen.
25. Wie aus den Akten hervorgeht,
wurde der Verhaltenskodex in den Jahren 2000 und 2001 weiter geändert. Es
handelt sich dabei insbesondere um Folgendes: Die Liste der "binationalen
Veranstaltungen" wurde verkürzt (11) , das Verfahren für die Konsultation des CSA wurde
erweitert und näher umrissen, wobei allen Betroffenen das Recht zuerkannt wurde,
den CSA zu den Anwendungsbedingungen des Kodex zu befragen und von dieser Stelle
binnen spätestens drei Wochen eine Antwort zu erhalten, und schließlich wurde
eine weite Bekanntmachung des Kodex durch Veröffentlichung im Amtsblatt des
Ministeriums für Jugend und Sport, im Mitteilungsblatt des CSA und auf
dessen Internetseite vorgesehen.
II- Sacherverhalt und VerfahrenDie Rechtssache C-262/02
26. Die Kommission erhielt bis 1995
zahlreiche Hinweise von Privatpersonen auf die Schwierigkeiten, die die Loi Evin
mit sich bringt, wenn Sportveranstaltungen, die in anderen Mitgliedstaaten
stattfinden, in Frankreich übertragen werden sollen und Hersteller alkoholischer
Getränke Werbeflächen an einem derartigen Veranstaltungsort erwerben wollen.
27. Daraufhin sandte die Kommission
am 21. August 1995 ein Mahnschreiben an Frankreich; auf dieses Schreiben folgte
am 21. November 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der die
Kommission feststellte, dass Frankreich gegen Artikel 59EG-Vertrag (jetzt
Artikel 49 EG) verstoßen habe.
28. Da die Erwiderungen Frankreichs
und seine nach der genannten Stellungnahme am Verhaltenskodex vorgenommenen
Änderungen nach Ansicht der Kommission unbefriedigend waren, hat Letztere mit
Klageschrift, die am 16. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen
ist, die Feststellung beantragt, dass "die Französische Republik gegen ihre
Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen hat, indem sie die Übertragung in
anderen Mitgliedstaaten stattfindender Sportveranstaltungen durch französische
Fernsehkanäle in Frankreich von einer vorherigen Entfernung der Werbung für
alkoholische Getränke abhängig macht".
29. Der Gerichtshof hat das
Vereinigte Königreich mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 in der vorliegenden
Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission im
Sinne von Artikel 93 §1 der Verfahrensordnung zugelassen.
Die Rechtssache C-429/02
30. Der dem Ausgangsverfahren
zugrunde liegende Sachverhalt betrifft die vier Unternehmen Bacardi France SAS
(im Folgenden: Bacardi), Télévision Française TF1 SA (im Folgenden: TF1), Groupe
Jean-Claude Darmon SA (im Folgenden: Darmon) und Girosport SARL (im Folgenden:
Girosport). Bacardi ist ein französisches Unternehmen, das alkoholische Getränke
herstellt und vertreibt, TF1 ist ein französischer Fernsehsender, Darmon und
Girosport sind Gesellschaften französischen Rechts, die Fernsehrechte an
Sportveranstaltungen vermitteln.
31. Wie aus den Akten hervorgeht,
forderte TF1 zwecks Einhaltung der Vorschrift des Verhaltenskodex des CSA Darmon
und Girosport auf, "alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um zu vermeiden,
dass beim Erwerb der Senderechte [für Sportveranstaltungen] für Rechnung der TF1
Marken alkoholischer Getränke im Fernsehen erscheinen" (12) .
32. Ferner geht aus den Akten
hervor, dass sich einige Fußballklubs bei Spielen im Ausland, die in Frankreich
übertragen werden sollten, weigerten, an den Werbeflächen des Stadions eine
Werbung für alkoholische Getränke von Bacardi anbringen zu lassen.
33. Bacardi war der Ansicht, dass
diese Weigerung auf den Druck zurückzuführen sei, den Darmon und Girosport auf
Veranlassung von TF1 auf die ausländischen Klubs ausgeübt hätten, und dass
dieser Druck nur ausgeübt werde, wenn die Werbung französische Getränke
betreffe. Bacardi beantragte daher beim Tribunal de commerce Paris, den
vorgenannten Unternehmen die Einstellung dieses diskriminierenden Verhaltens
aufzugeben.
34. Nachdem dieser Antrag sowohl
erstinstanzlich als auch im Rechtsmittelverfahren zurückgewiesen worden war,
erhob Bacardi Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation. Diese hat Zweifel
bezüglich der Vereinbarkeit der französischen Rechtsvorschriften mit der
Richtlinie 89/552 und mit Artikel 49 EG und hat dem Gerichtshof daher gemäß
Artikel 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.Steht die Richtlinie 89/552/EWG
des Rates vom 3. Oktober 1989, die so genannte Richtlinie "Fernsehen ohne
Grenzen", in ihrer vor der Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 geltenden
Fassung innerstaatlichen Rechtsvorschriften wie den Artikeln L.17 bis L.21 des
französischen Code des débits de boissons und Artikel 8 des Dekrets Nr.92-280
vom 27. März 1992 entgegen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes die
Fernsehwerbung für alkoholische Getränke unter Strafandrohung verbieten,
unabhängig davon, ob die Getränke aus dem Inland oder aus anderen
Mitgliedstaaten der Union stammen und ob es sich um Werbespots im Sinne von
Artikel 10 der Richtlinie oder um indirekte Werbung in der Form handelt, dass im
Fernsehen Tafeln mit Werbung für alkoholische Getränke sichtbar werden, ohne
dass dies jedoch Schleichwerbung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der
Richtlinie darstellt?
2.Sind Artikel 49 EG und der
Grundsatz des freien Verkehrs von Fernsehsendungen in der Union dahin
auszulegen, dass sie es nicht zulassen, dass eine nationale Regelung, wie sie
sich aus den Artikeln L.17 und L.21 des französischen Code des débits de
boissons und Artikel 8 des Dekrets Nr.92-280 vom 27. März 1992 ergibt und die
aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Fernsehwerbung für alkoholische Getränke
unter Strafandrohung verbietet, unabhängig davon, ob die Getränke aus dem Inland
oder aus anderen Mitgliedstaaten der Union stammen und ob es sich um Werbespots
im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie oder um indirekte Werbung in der Form
handelt, dass im Fernsehen Tafeln mit Werbung für alkoholische Getränke sichtbar
werden, ohne dass diese jedoch Schleichwerbung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe
c der Richtlinie darstellt, dazu führt, dass die mit der Ausstrahlung und
Verbreitung von Fernsehsendungen betrauten Wirtschaftsteilnehmer
a)
auf die Verbreitung von in Frankreich oder in anderen Ländern der Union
produzierten Fernsehprogrammen, wie insbesondere die Weiterverbreitung von
Sportereignissen, verzichten, wenn darin verbotene Werbung im Sinne des
französischen Code des débits de boissons erscheint,
b)
oder diese Verbreitung nur unter der Voraussetzung vornehmen, dass in den
Sendungen keine verbotene Werbung im Sinne des französischen Code des débits
de boissons erscheint, womit sie den Abschluss von Werbeverträgen über
alkoholische Getränke verhindern, unabhängig davon, ob diese Getränke aus dem
Inland oder aus anderen Mitgliedstaaten der Union stammen?
35. Bacardi und TF1, die
französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die
Kommission haben im vorliegenden Verfahren schriftliche Erklärungen eingereicht.
36. In der Rechtssache C-429/02 und
in der Rechtssache C-262/02 hat am 25. November 2003 eine gemeinsame mündliche
Verhandlung stattgefunden, an der Bacardi, die französische Regierung, die
Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission teilgenommen haben.
III- Rechtliche UntersuchungVorbemerkungen
37. Wie bereits dargelegt, sind die
Kernfragen in den beiden Rechtssachen weitgehend identisch. Ich werde beide
daher gemeinsam prüfen. Zuvor bedarf es jedoch einiger Klarstellungen bezüglich
der Vorlagefragen in der Rechtssache C-429/02.
38. In dieser Rechtssache wurden
dem Gerichtshof, wie dargestellt, zwei Fragen vorgelegt, mit denen geklärt
werden soll, ob die Richtlinie 89/522 und Artikel 49 EG Rechtsvorschriften wie
den hier in Rede stehenden französischen Bestimmungen entgegenstehen, die die
Fernsehwerbung für alkoholische Getränke unabhängig davon verbieten, ob es sich
um eine Direktwerbung in Form von Fernsehspots oder um eine indirekte Werbung
durch die Übertragung von Fernsehaufnahmen von Werbeflächen bei
Sportveranstaltungen handelt.
39. Zur Formulierung dieser Fragen
ist meines Erachtens einiges zu bemerken.
40. Erstens kann sich im Hinblick
auf eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefragen die Untersuchung durch
den Gerichtshof nicht auf die vom vorlegenden Gericht ausdrücklich genannten
Artikel L.17 bis L.21 des CDB und Artikel 8 des Dekrets Nr. 92-280 beschränken;
sie muss vielmehr notwendigerweise auch die Maßnahmen berücksichtigen, die der
CSA zur Durchführung dieser Vorschriften getroffen hat. Namentlich ist dem
Verhaltenskodex des CSA Rechnung zu tragen, aufgrund dessen - wie bereits
ausgeführt wurde und wie aus den Akten hervorgeht - die Vermittler von
Fernsehrechten an im Ausland stattfindenden Sportveranstaltungen, die aber nicht
"in einer größeren Anzahl von Ländern" übertragen werden und "speziell für das
französische Publikum" bestimmt sind (so genannte "andere Veranstaltungen"),
alle "verfügbaren Mittel" einsetzen müssen, um zu vermeiden, dass in Frankreich
Werbung für alkoholische Getränke erscheint, die bei solchen Veranstaltungen
gezeigt wird.
41. Das dem Ausgangsverfahren
zugrunde liegende, von Bacardi gerügte Verhalten von TF1, Darmon und Girosport
beruht nämlich auf dem Bestreben der drei Letztgenannten, sich der praktischen
Auslegung und Anwendung der zitierten Artikel L.17 bis L.21 des CDB und Artikel
8 des Dekrets Nr. 92-280 anzupassen. Bei der Prüfung der beiden Vorlagefragen
ist demnach dieser Praxis Rechnung zu tragen, deren Bedeutung für die Auslegung
der genannten Artikel das vorlegende Gericht im Wesentlichen anerkannt hat und
die die hauptsächliche Rüge der Kommission in der Rechtssache C-262/02 bildet.
Zudem würde eine Nichtberücksichtigung dieser Praxis durch den Gerichtshof zu
einer Stellungnahme ohne Bezug zur Realität des Ausgangsrechtsstreits führen,
was im offenen Widerspruch zur Funktion des Vorabentscheidungsverfahrens
stünde (13) .
42. Zweitens muss der Gerichthof
bei der Prüfung dieser Vorschriften sein Augenmerk in erster Linie darauf
richten, inwieweit das Verbot einer indirekten Werbung für alkoholische Getränke
durch die Übertragung von Fernsehaufnahmen von Werbeflächen im Rahmen von
Sportveranstaltungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Wie bereits
dargelegt, betrifft die Ausgangsentscheidung nämlich die Rechtmäßigkeit des
Verhaltens von TF1, Darmon und Girosport zur Befolgung des genannten Verbotes.
In dieser Entscheidung spricht dagegen das Verbot der direkten Fernsehwerbung,
das in den französischen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, keine Rolle.
Eine Stellungnahme des Gerichtshofes zur Vereinbarkeit des letztgenannten
Verbotes mit dem Gemeinschaftsrecht erscheint mir somit für die Entscheidung
über den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich.
43. Demgemäß sind die Vorlagefragen
der Cour de cassation dahin zu verstehen, dass der Gerichtshof darüber
entscheiden soll, ob die Richtlinie 89/522 und Artikel 49 EG einer Regelung
eines Mitgliedstaats wie den französischen Bestimmungen entgegenstehen, die im
Inland die Fernsehübertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden
Sportveranstaltungen, die nicht in eine größere Anzahl von Ländern übertragen
werden und nur speziell für das inländische Publikum bestimmt sind, verbietet,
wenn am Austragungsort solcher Veranstaltungen Werbeflächen gezeigt werden, auf
denen für Erzeugnisse (im vorliegenden Fall alkoholische Getränke) geworben
wird, für die die Fernsehwerbung im erstgenannten Staat verboten ist.
44. So gesehen stimmt die zweite
Vorlagefrage in der Rechtssachenfrage C-429/02 letztlich mit dem Petitum der
Vertragsverletzungsklage der Kommission in der Rechtssache C-262/02 überein, da
es in beiden Fällen darum geht, ob die in Rede stehenden Rechtsvorschriften in
ihrer Auslegung und Anwendung durch den CSA mit Artikel 49 EG vereinbar sind.
45. Dies ist offensichtlich der
beiden Rechtssachen gemeinsame Kernpunkt. Bevor ich zur Prüfung dieses Punktes
übergehe, ist jedoch noch eine Frage zu klären, die sich allein in dem
Vorabentscheidungsverfahren stellt. Es geht nämlich darum, ob die
Rechtsmäßigkeit der zu prüfenden französischen Rechtsvorschriften bereits wegen
Verstoßes gegen die Richtlinie 89/552 auszuschließen ist.
Zur Richtlinie 89/552
46. Ich werde diese Frage nur kurz
behandeln, denn ich bin mit allen Beteiligten des Vorabentscheidungsverfahrens
(außer TF1) der Meinung, dass die genannte Richtlinie im vorliegenden Fall nicht
anwendbar ist, da die Übertragung von Fernsehaufnahmen von Werbeflächen, die bei
Sportveranstaltungen gezeigt werden, nicht als "Fernsehwerbung" angesehen werden
können und somit nicht von der Richtlinie erfasst werden.
47. Dies ergibt sich klar aus den
Artikeln 1, 10 und 11 der Richtlinie.
48. Artikel 1 Buchstabe b definiert
die "Fernsehwerbung" als "jede Äußerung ..., die im Fernsehen ... gegen
Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird mit dem Ziel, den
Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ... zu fördern" (14) .
49. Diese Bestimmung bezieht sich
folglich auf Sequenzen von Fernsehbildern, die eigens zu Werbezwecken
angefertigt wurden und in dieser Eigenschaft dem Fernsehveranstalter
vergütet werden. Sie erfasst indessen nicht Botschaften anderer Art, wie
solche auf Werbebanden, die bei der Übertragung von Sportveranstaltungen gezeigt
werden und für die der Fernsehveranstalter keine Gegenleistung erhält.
50. Zudem bestimmen die Artikel 10
und 11 der Richtlinie, dass die Werbung "eindeutig von anderen Programmteilen
getrennt sein" muss (Artikel 10 Absatz 1) und dass "bei Sendungen, die aus
eigenständigen Teilen bestehen, oder Sportsendungen und Sendungen über ähnlich
strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen die Werbung nur zwischen
die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden [kann]" (Artikel 11
Absatz 2).
51. Wie indessen das Vereinigte
Königreich und die Kommission zu Recht betonen, können nur Fernsehdarstellungen,
die eigens auf die Förderung des Absatzes von Waren oder der Erbringung von
Dienstleistungen im Fernsehen abgestimmt sind, diese Voraussetzungen erfüllen
und im Sinne der Richtlinie zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen
von Sportübertragungen in der Weise eingefügt werden, dass sie eindeutig von
Letzteren getrennt sind.
52. Demgegenüber erscheinen die
Bilder von Werbeflächen, die während einer im Fernsehen übertragenen
Sportveranstaltung gezeigt werden, zwangsläufig während des gesamten
Spielverlaufs, da diese Werbeflächen am Rand des Spielfelds angebracht sind, auf
dem die Veranstaltung stattfindet, so dass eine klare Trennung von den Bildern
des Spielvorgangs nicht möglich ist. Es wäre somit widersinnig, davon
auszugehen, dass die Richtlinie 89/552 auch diese Form der indirekten Werbung
regelt, die bereits ihrer Struktur nach nicht den Bestimmungen der Richtlinie
gerecht werden kann.
53. Abschließend ist demnach
festzustellen, dass die Richtlinie 89/552 einer Regelung eines Mitgliedstaats
wie den französischen Bestimmungen nicht entgegensteht, die im Inland die
Fernsehübertragung in anderen Mitgliedstaaten stattfindender
Sportveranstaltungen verbietet, wenn am Austragungsort solcher Veranstaltungen
Werbeflächen gezeigt werden, mit denen für Erzeugnisse (im vorliegende Fall
alkoholische Getränke) geworben wird, für die die Fernsehwerbung im
erstgenannten Staat verboten ist.
Zu Artikel 49 EG
54. Wie bereits mehrfach dargelegt,
betreffen die Vertragsverletzungsklage der Kommission und die zweite
Vorlagefrage der Cour de cassation dasselbe Problem. Es geht im Grunde darum, ob
die französischen Rechtsvorschriften, wie sie vom CSA ausgelegt und angewandt
werden, mit Artikel 49 EG vereinbar sind.
55. Nach Ansicht der Kommission,
des Vereinigten Königreichs und von Bacardi stellen die in Rede stehenden
Maßnahmen eine Beschränkung verschiedener grenzüberschreitender Dienstleistungen
dar, die in einem Missverhältnis zum angestrebten Ziel des Gesundheitsschutzes
und der Verhinderung einer Gesetzesumgehung steht. Frankreich hingegen räumt
ein, dass die fraglichen Rechtsvorschriften eine Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs mit sich bringen, diese Beschränkung sei jedoch aus
Gründen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt und entspreche dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit
1.Zum Vorliegen einer Beschränkung
des freien Dienstleistungsverkehrs
56. Die erste Frage ist also, ob
die Maßnahmen des CSA und insbesondere der Verhaltenskodex in seiner
ursprünglichen Fassung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im
Sinne von Artikel 49 EG darstellen.
57. Hinsichtlich des Vorliegens
einer derartigen Beschränkung gibt es offenbar keine echte
Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten der beiden Verfahren, da
Frankreich der Auffassung von Bacardi, der Kommission und des Vereinigten
Königreichs in dieser Frage nicht ernsthaft widerspricht.
58. Insbesondere wird nicht
bestritten, dass die Maßnahmen des CSA eine Beschränkung des freien
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs auf drei Gebieten mit sich
bringen, nämlich a) bei der Übertragung "binationaler" im Ausland stattfindender
Sportveranstaltungen durch französische Fernsehveranstalter, sofern dabei eine
Werbung für alkoholische Getränke gezeigt wird, b) bei der Veräußerung der
betreffenden Fernsehrechte an die französischen Sender durch die Veranstalter
solcher Sportereignisse und schließlich c) bei der Überlassung von Werbeflächen
für alkoholische Erzeugnisse durch die Verwalter dieser am Rand des Spielfelds
angebrachten Flächen. Die Kommission ging bei ihrer Vertragsverletzungsklage
auch von einer Beschränkung des Sponsorings der Mannschaften aus, die an
derartigen "binationalen" Veranstaltungen teilnehmen (z.B. durch Abbildung des
Warenzeichens alkoholischer Getränke auf den Trikots der Spieler). Wie die
Kommission jedoch selbst einräumt, war diese Rüge in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme nicht enthalten, so dass sie in der Rechtssache C-262/02 nicht
berücksichtigt werden kann (15) .
59. Die in Rede stehenden
Rechtsvorschriften sehen Verpflichtungen zwar nur für französische Beteiligte
vor, sie behindern jedoch meines Erachtens auch unmittelbar den Zugang
französischer Wirtschaftsteilnehmer ebenso wie von Teilnehmern anderer
Mitgliedstaaten zum Markt dieser Dienstleistungen.
60. Wie bereits dargelegt wurde,
müssen nämlich die Verhandlungspartner der Fernsehrechtsinhaber bei "anderen
Veranstaltungen" nach dem Verhaltenskodex alle "verfügbaren Mittel" einsetzen,
um zu vermeiden, dass im französischen Fernsehen Werbung für alkoholische
Getränke erscheint.
61. Zu den "Mitteln", die der Kodex
den genannten Personen zur Erzielung des gewünschten Ergebnisses auferlegt,
gehört meines Erachtens auch die Verpflichtung, die Fernsehrechte für die
Übertragung "anderer Veranstaltungen" nicht zu erwerben, wenn die Alkoholwerbung
nicht zuvor entfernt wird. Zweifellos ist nämlich auch dieses "Mittel" für
denjenigen, der die Fernsehrechte aushandelt, "verfügbar".
62. Demnach lässt sich kaum
leugnen, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften eine Behinderung des
Zugangs zu den vorgenannten Dienstleistungen darstellen. Wenn die Entfernung der
fraglichen Werbung verlangt wird, ergeben sich nämlich wahlweise die beiden
folgenden Situationen: Lassen die Organisatoren der Sportveranstaltung die
Werbung bestehen, können sie die entsprechenden Fernsehrechte nicht veräußern,
so dass die Veranstaltung nicht in Frankreich übertragen werden kann; lassen sie
hingegen die betreffende Werbung am Spielfeld entfernen oder verbieten sie
dieselbe im Voraus, können andererseits die Betreiber der Werbeflächen die ihnen
zur Verfügung stehenden Flächen nicht den Herstellern alkoholischer Getränke
überlassen und Letztere können die entsprechenden Rechte nicht erwerben. Auf
jeden Fall hindert das Verhalten, das der Kodex denjenigen vorschreibt, die über
die Fernsehrechte verhandeln, Beteiligte daran, Dienstleistungen "über die
innergemeinschaftlichen Grenzen hinweg" anzubieten oder zu nutzen.
63. Es kann auch nicht eingewendet
werden, dass die französischen Fernsehveranstalter, anstatt auf die Übertragung
der "binationalen Veranstaltungen" wegen der fraglichen Werbung zu verzichten,
dank der modernen Ausblendungstechnik Werbeflächen für alkoholische Getränke
unkenntlich machen könnten. Wie die Kommission nämlich zu Recht ausführt und
Frankreich in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, handelt es sich dabei
um ein recht aufwendiges Verfahren, das nach der Technik von Leitsystemen für
Flugkörper arbeitet und für die Fernsehveranstalter äußerst hohe Kosten mit sich
brächte.
64. Das Vorliegen einer nach
Artikel 49 EG verbotenen Beschränkung kann auch nicht deshalb ausgeschlossen
werden, weil - wie das vorliegende Gericht ausführt - die fraglichen nationalen
Rechtsvorschriften unterschiedslos alle alkoholischen Getränke erfassen und
diese Vorschriften von den "mit der Ausstrahlung und Verbreitung von
Fernsehsendungen betrauten Wirtschaftsteilnehmern" auf solche Getränke
unabhängig davon angewandt wurden, "ob diese Getränke aus dem Inland oder aus
anderen Mitgliedstaaten der Union stammen" (16) .
65. Artikel 49 EG verbietet nämlich
nicht nur eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern
ganz allgemein alle Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zu Lasten
von Leistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen
sind (17) . Er steht demnach auch nationalen Rechtsvorschriften
entgegen, die zwar unterschiedslos anwendbar, jedoch so beschaffen sind, dass
sie den Zugang zum Dienstleistungsmarkt in den anderen Mitgliedstaaten
unmittelbar beeinflussen (18) .
66. So verhält es sich, wie
vorstehend dargelegt wurde, im vorliegenden Fall.
67. Die vom CSA zur Durchführung
der Loi Evin getroffenen Maßnahmen, wonach die Verhandlungspartner der
Fernsehrechtsinhaber bei "anderen Veranstaltungen" alle "verfügbaren Mittel"
einsetzen müssen, um zu vermeiden, dass in Frankreich Werbung für alkoholische
Getränke gezeigt wird, stellen somit eine Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 49 EG dar.
2.Zur Verhältnismäßigkeit der
französischen Rechtsvorschriften
68. Es ist nunmehr zu prüfen, ob
die genannte Beschränkung aufgrund der Erfordernisse gerechtfertigt sein kann,
deren Schutz das Gemeinschaftsrecht in Abweichung vom Freizügigkeitsgrundsatz
zulässt.
69. In diesem Zusammenhang ist in
erster Linie festzustellen, dass alle Beteiligten der beiden Verfahren ebenso
wie der Gerichtshof der Auffassung sind, dass Maßnahmen wie die hier in Rede
stehenden, "die die Möglichkeiten der Werbung für alkoholische Getränke
einschränk[en] und damit zum Kampf gegen den Alkoholismus beitragen soll[en]",
zwar eine Dienstleistungsbeschränkung darstellen, jedoch "dem Schutz der
öffentlichen Gesundheit dien[en]" (19) und aus diesen "im Allgemeininteresse liegenden Gründen
..., die der gemäß Artikel [55 EG] auf das Sachgebiet des freien
Dienstleistungsverkehrs anwendbare Artikel [46 EG] anerkennt", gerechtfertigt
sein können (20) .
70. Eine nach Artikel 46 EG
erlaubte nationale Regelung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes
nur dann zulässig, wenn sie "nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten
Ziel" steht (21) . In Ermangelung von Gemeinschaftsbestimmungen zur
allgemeinen Regelung der Werbung für alkoholische Getränke ist zwar
festzustellen, dass es "Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, auf
welchem Niveau sie den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherstellen wollen
und wie dieses Niveau erreicht werden soll"; "sie können dies jedoch nur in dem
vom Vertrag vorgegebenen Rahmen, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit, tun" (22) , wonach die nationale Maßnahme "geeignet" sein muss,
"die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das
hinausgeh[en darf], was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist" (23) .
71. Eben die Verhältnismäßigkeit
der französischen Rechtsvorschriften ist der eigentliche Kern der
Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Frankreich und des
Vorabentscheidungsersuchens des vorlegenden Gerichts. Für die Entscheidung in
beiden Fällen ist demnach festzustellen, ob diese Vorschriften a)geeignet sind,
das mit ihnen verfolgte Ziel des Gesundheitsschutzes zu verwirklichen, und
b)nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.
i)Sind die französischen
Rechtsvorschriften geeignet, das mit ihnen verfolgte Ziel des Schutzes der
öffentlichen Gesundheit zu erreichen?
72. Nach Ansicht der Kommission und
von Bacardi sind die in Rede stehenden französischen Vorschriften hierzu nicht
geeignet, da sie auf nicht kohärenten gesetzlichen Grundlagen und Kriterien
beruhten, die dem genannten Ziel nicht gerecht würden.
73. Ein erster Unstimmigkeitsfaktor
wird von Bacardi und der Kommission bei einer Gegenüberstellung der Vorschriften
für Tabakwaren zum einen und alkoholische Getränke zum anderen ausgemacht. Für
Erstere sähen die französischen Rechtsvorschriften ein allgemeines Werbeverbot,
außer bei Formel-1-Rennen, vor. Für Letztere hingegen seien verschiedene
Werbeformen zugelassen (z.B. in der Presse, im Rundfunk und auf Werbetafeln),
jedoch mit einem Verbot der Fernsehwerbung, das der Verhaltenskodex auf die
Übertragung von Fernsehaufnahmen von Werbeflächen für alkoholische Getränke
erweitert habe.
74. Die Kommission ist offenbar der
Ansicht, dass es zwischen den beiden Fällen insoweit eine Unstimmigkeit gibt,
als von einem allgemeinen Verbot, nämlich dem für Tabakwaren, eine Ausnahme
besteht, während ein teilweises Verbot, nämlich das für alkoholische Getränke,
durch eine erweiterte Anwendung bei Fernsehübertragungen ausgedehnt wird.
75. Eine zweite Unstimmigkeit liegt
nach Ansicht von Bacardi und der Kommission darin, dass die Loi Evin die Werbung
für alkoholische Getränke auf Werbeflächen an Sportplätzen zulässt, andererseits
aber die Übertragung von Fernsehaufnahmen solcher Flächen verbietet. Auch
hierbei sei eine Unstimmigkeit festzustellen, da einerseits eine Werbung auf
Werbeflächen zulässig sei, die während der gesamten Dauer der Sportveranstaltung
von allen Zuschauern gesehen werden könne, und andererseits die Übertragung von
Fernsehaufnahmen eben dieser Werbeflächen verboten sei, obwohl Letztere nur
gelegentlich eingeblendet würden und folglich von den Fernsehzuschauern nur
während einiger Augenblicke gesehen werden könnten.
76. Die französische Regierung
erklärt hierzu, sie habe gesetzgebungspolitische Entscheidungen getroffen, die
in Übereinstimmung mit dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit das
Werbeverbot je nach der Gefährlichkeit des betreffenden Erzeugnisses und dem
Anreiz abstuften, der von dem eingesetzten Werbemittel ausgehe.
77. Es bestehe insbesondere kein
Widerspruch darin, dass für die Tabakwerbung Ausnahmen festgelegt würden, die
für alkoholische Getränke nicht vorgesehen seien, da von Letzteren eine andere
Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgehe. Überdies sei es völlig logisch,
die Werbung für alkoholische Getränke auf Werbeflächen zuzulassen, die nur von
den am Veranstaltungsort der Spiele physisch Anwesenden gesehen werden könnten,
die Übertragung von Fernsehaufnahmen dieser Werbeflächen jedoch zu verbieten, da
damit eine viel größere Anzahl von Personen erreicht werde.
78. Ich muss gestehen, dass
einiges, was der französische Gesetzgeber vorgesehen hat, tatsächlich
zweifelhaft erscheint. Wenn bedeutende Ausnahmen von einem Werbeverbot
vorgesehen werden oder bestimmte Bilder auf Werbeflächen nur im Fernsehen, nicht
aber im Sportstadion verboten sind, können die Maßnahmen des Staates zum Schutz
der öffentlichen Gesundheit zweifellos an Wirksamkeit verlieren.
79. Solche Regelungen fallen jedoch
meines Erachtens unter die Freiheit der Mitgliedstaaten, "zu entscheiden, auf
welchem Niveau sie den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherstellen
wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll" (24) , so dass sie zu den Optionen gehören, die den
Mitgliedstaaten bei der Verfolgung dieser Ziele zustehen. Nicht von dieser
freien Wahl der Mitgliedstaaten erfasst und somit der Kontrolle des
Gerichtshofes unterworfen sind hingegen, wie bereits gezeigt wurde, die Eignung
und die Notwendigkeit solcher Optionen im Hinblick auf die Erreichung der
angestrebten Ziele, da nur diese Voraussetzungen die Beschränkungen
rechtfertigen können, die mit der betreffenden Option verbunden sind.
80. Zu prüfen ist also nicht,
welche Maßnahmen abstrakt möglich und wirksamer gewesen wären, sondern ob die
konkreten Maßnahmen, die Frankreich in Ausübung seines Ermessens
getroffen hat, um die Fernsehübertragung binationaler Sportveranstaltungen zu
verhindern, bei denen eine Alkoholwerbung gezeigt wird, geeignet sind, das von
Frankreich angestrebte Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu
erreichen.
81. Diese Eignung lässt sich meines
Erachtens, allerdings innerhalb der aufgezeigten Grenzen, nicht bestreiten. Die
fraglichen Maßnahmen verringern nämlich die Fälle, in denen im Fernsehen Bilder
von Werbeträgern mit Werbung für alkoholische Getränke gezeigt werden, also
Bilder, die an den Sportplätzen ausgestellt werden, um die Verbraucher zum
Erwerb solcher Erzeugnisse einzuladen. Es kann also vernünftigerweise davon
ausgegangen werden, dass solche Maßnahmen durch eine Begrenzung der Gelegenheit
zur Verbreitung einer derartigen Einladung auch die Fälle verringern können, in
denen die Fernsehzuschauer als Empfänger dieser Werbung alkoholische Getränke
konsumieren.
82. Der wichtigste Einwand von
Bacardi und der Kommission unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt ist im
Grunde jedoch anderer Art. Er betrifft den oben (Nrn. 19 bis 23) dargelegten
Verhaltenskodex und insbesondere die Unterscheidung zwischen "internationalen
Veranstaltungen" und "anderen Veranstaltungen", auf der das Verbot der
Übertragung im Ausland stattfindender Sportveranstaltungen beruht.
83. Die genannte Unterscheidung ist
nach Ansicht von Bacardi und der Kommission nämlich nicht nur ungenau, sondern
auch widersprüchlich. Durch sie sei im Fall einer Werbung für alkoholische
Getränke auf Werbeflächen am Austragungsort der Sportveranstaltung die
Übertragung "anderer Veranstaltungen" verboten, die vom französischen Publikum
weniger verfolgt würden, nicht aber die Ausstrahlung "internationaler
Veranstaltungen", die von diesem Publikum in höherem Maß verfolgt würden. Das
Ergebnis sei, dass eine weniger strenge Regelung gerade für die Übertragung der
Veranstaltungen gelte, die mehr Zuspruch fänden und daher mit Hilfe der Werbung
einen größeren Personenkreis zum Alkoholkonsum veranlassen könnten.
84. Diesem Vorbringen kann jedoch
aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.
85. Zunächst ist zu bedenken, dass
nach der Einführung des Verbotes der Fernsehwerbung für alkoholische Getränke
durch die Loi Evin der CSA, der für die Einhaltung dieses Gesetzes zu sorgen
hat, feststellen musste, dass dieses Verbot verschiedentlich von
Alkoholikaherstellern umgangen wurde. Letztere erwarben nämlich Werbeflächen bei
in Frankreich übertragenen Sportveranstaltungen, die zwar im Ausland
stattfanden, jedoch nicht besonders international geprägt waren, sondern in
Wahrheit speziell für das französische Publikum bestimmt waren.
86. Da diese Vorgänge nach Ansicht
des CSA eine Umgehung des in der Loi Evin vorgesehenen Verbotes der
Fernsehwerbung für alkoholische Getränke darstellten und somit dem mit diesem
Gesetz verfolgten Ziel des Gesundheitsschutzes entgegenstanden, beschloss er im
Jahr 1995 in Frankreich die Übertragung der "anderen Veranstaltungen" zu
verbieten, bei denen die genannte Werbung gezeigt wird. Demgemäß erweiterte er
das Verbot auf die Übertragung der bereits zum Gegenstand von Missbräuchen
gewordenen Veranstaltungen, die nicht in "einer größeren Anzahl von Ländern"
übertragen werden und "speziell für das französische Publikum" bestimmt sind.
87. Die Logik, die dieser Option
zugrunde liegt, wird noch deutlicher und in Bezug auf die Zielsetzung der
französischen Vorschriften schlüssiger, wenn man bedenkt, dass die Hersteller
alkoholischer Erzeugnisse und die Werbetreibenden durch die vorerwähnten
"anderen Veranstaltungen", die speziell für das französische Publikum gedacht
sind (wegen des beworbenen Produktes und der Gestaltung der Botschaft auf den
Werbeträgern), eine Werbung betreiben können, die auf die französischen
Fernsehzuschauer zugeschnitten und daher noch zielgerechter und somit
schädlicher ist.
88. Überdies ist gerade bei den
"anderen Veranstaltungen" von einer größeren Wirksamkeit des betreffenden
Verbotes auszugehen. Da es sich nämlich um Veranstaltungen handelt, die nur in
einer begrenzten Anzahl von Ländern übertragen werden, ist deren Wiedergabe an
ein großes Publikum wie das französische von besonderer Bedeutung für die
Inhaber von Fernsehrechten und die Werbetreibenden, so dass diese eher zu einer
Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beachtung des Verbotes bereit sind.
89. Nicht zuletzt trägt die
Unterscheidung zwischen "internationalen Veranstaltungen" und "anderen
Veranstaltungen" dazu bei, den angestrebten Gesundheitsschutz und den Grundsatz
des freien Dienstleistungsverkehrs besser miteinander in Einklang zu bringen, da
sich hierdurch die Anzahl der Fälle verringert, in denen die Übertragung im
Ausland stattfindender Sportveranstaltungen in Frankreich verboten ist. Durch
diese Unterscheidung wird die Beschränkung auf die "anderen Veranstaltungen"
begrenzt, die, wie gezeigt wurde, nicht in einer größeren Anzahl von Ländern
übertragen werden und nur für das französische Publikum von besonderem Interesse
sind.
90. Ein allgemeines
Übertragungsverbot für alle Sportveranstaltungen wäre zur Bekämpfung des
Alkoholismus sicherlich wirksamer gewesen und wäre damit besser zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit geeignet. Andererseits ist klar, dass dies eine
Behinderung des Dienstleistungsverkehrs mit sich gebracht hätte, die wesentlich
größer wäre als diejenige, die sich aus den fraglichen Rechtsvorschriften
ergibt.
91. Zu dem Einwand, dass ein
allgemeines Verbot die Rechtssicherheit besser gewährleistet hätte, ist
festzustellen, dass Letztere auch durch ein auf die "anderen Veranstaltungen"
abgestelltes Verbot sichergestellt werden kann. Diese Veranstaltungen sind
nämlich durch zwei genaue Kriterien gekennzeichnet (die Anzahl der Länder, in
denen die Übertragung erfolgt, und das spezielle Interesse des französischen
Publikums), die zusammen es den Fernsehveranstaltern und den anderen
Wirtschaftsteilnehmern des Sektors ermöglichen, klar die Fälle einer verbotenen
Übertragung der Sportveranstaltung von den Fällen einer erlaubten Übertragung zu
unterscheiden (25) .
92. Ferner ist zu bedenken, dass
die französischen Fernsehveranstalter, die in erster Linie an der
Fernsehübertragung der Sportveranstaltungen interessiert sind, jede Ungewissheit
bezüglich der Qualifizierung einer Veranstaltung als international oder
binational durch eine - auch kurzfristige - Befragung des CSA ausschließen
können, zumal Letzterer in seiner Eigenschaft als verantwortliche Stelle für die
Durchführung der Loi Evin und allgemeiner als Aufsichtsbehörde für den
Fernsehsektor häufige und regelmäßige Kontakte zu den genannten Veranstaltern
unterhält (26) .
93. Im Übrigen kann das Vorbringen
von Bacardi und der Kommission, mit einem völligen Verbot sei größere
Rechtssicherheit und somit bessere "Gemeinschaftsverträglichkeit" verbunden, als
ein Paradoxon angesehen werden, das in der Klageschrift und in den Erklärungen
in beiden Verfahren mehrfach in Erscheinung tritt. Daraus geht nämlich hervor,
dass die in Rede stehende Maßnahme Frankreichs als nicht mit dem Vertrag
vereinbar anzusehen sein soll, weil sie die Werbung für alkoholische Getränke
... zu wenig beschränkt. Demnach wäre paradoxerweise ein vollständiges
Werbeverbot, das den freien Dienstleistungsverkehr viel stärker behindert, mit
dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
94. Um die Eignung der
französischen Rechtsvorschriften zum Gesundheitsschutz zu widerlegen, bemängelt
die Kommission im Rahmen der Vertragsverletzungsklage schließlich das Vorgehen
des CSA bei der konkreten Durchführung der Loi Evin und des Verhaltenskodex. Der
CSA habe mit den angefochtenen Maßnahmen nämlich die Übertragung von
Sportveranstaltungen in Frankreich nur dann behindert, wenn am Austragungsort
dieselben Werbeflächen für alkoholische Getränke gezeigt worden seien, die auf
dem französischen Markt vertrieben würden. Er hätte, so erklärt die Kommission
weiter, zur lückenlosen Verfolgung des angestrebten Zieles des
Gesundheitsschutzes das betreffende Verbot auf jede Werbung für alkoholische
Getränke anwenden müssen, unabhängig davon, ob diese in Frankreich vertrieben
würden oder nicht.
95. Die französische Regierung
weist den Vorwurf einer Ungleichbehandlung bei der Anwendung des Verhaltenskodex
zurück und erklärt, die französischen Vorschriften seien unterschiedslos auf in
Frankreich und in anderen Mitgliedstaaten vertriebene Erzeugnisse angewandt
worden.
96. Abgesehen von der bereits
erwähnten Eigentümlichkeit eines Arguments, mit dem die fraglichen Maßnahmen
erneut bemängelt werden, weil sie... nicht restriktiv genug seien, ist
festzustellen, dass weder die Loi Evin noch der Verhaltenskodex das Verbot der
Fernsehwerbung für alkoholische Getränke auf Erzeugnisse beschränkt, die auf dem
französischen Markt vertrieben werden. Erstere verbietet nämlich die
Fernsehwerbung für alle Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2º;
Letzterer verpflichtet ausdrücklich zu "gleicher Aufmerksamkeit... gegenüber
allen alkoholischen Getränken ungeachtet dessen, ob es sich dabei um
französische oder ausländische Erzeugnisse handelt", und bestimmt zudem, dass
"französische Hersteller und Werbetreibende nicht anders zu behandeln sind als
ihre ausländischen Konkurrenten".
97. Im Übrigen hat die Kommission
mit ihrer Klage auch nicht nachgewiesen, dass der CSA die Loi Evin und den
Verhaltenskodex nur auf die Werbung für alkoholische Getränke angewandt hat, die
in Frankreich vertrieben werden. In den Akten dieser Rechtssache findet sich
nämlich kein Beleg für die Behauptung, die Anwendung des im Kodex niedergelegten
Gleichbehandlungsgrundsatzes gehe nunmehr "in die Richtung, dass hauptsächlich
[nur] in Frankreich vertriebene Getränke betroffen [wären]" (27) , oder für die Behauptung, dieser Grundsatz werde
dadurch ausgehebelt, dass im französischen Fernsehen nur "Werbung für einige
ausländische Alkoholmarken" gezeigt werden dürfe (28) . Aus den Unterlagen, die die Kommission ihrer
Klageschrift beigefügt hat (sie betreffen teilweise Sachverhalte, die zeitlich
nach den Vorgängen liegen, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
gerügt werden), geht vielmehr hervor, dass die französischen Rechtsvorschriften
mehrfach den Erwerb von Werbeflächen für alle alkoholischen Getränke verhindert
haben und somit auch auf die in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Getränke
angewandt wurden (29) .
98. Abschließend ist somit
festzustellen, dass die in Rede stehenden französischen Rechtsvorschriften zur
Erreichung des damit angestrebten Schutzes der öffentlichen Gesundheit geeignet
sind.
ii)Zur Notwendigkeit der
französischen Rechtsvorschriften
99. Um die Verhältnismäßigkeit der
französischen Rechtsvorschriften gemessen am angestrebten Ziel des Schutzes der
öffentlichen Gesundheit zu beurteilen, ist noch zu prüfen, ob sie nicht,
abgesehen von ihrer Eignung, über das hinausgehen, was für die Verfolgung dieses
Zieles erforderlich ist.
100. Dieses zweite Erfordernis des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fehlt nach Ansicht der Kommission im
vorliegenden Fall. Um ein vereinzeltes Erscheinen der Werbeflächen für
alkoholische Getränke im Fernsehen zu vermeiden, verhinderten die französischen
Rechtsvorschriften nämlich die Fernsehübertragung der gesamten
Sportveranstaltung, bei der die Werbung gezeigt werde.
101. Bacardi und das Vereinigte
Königreich gelangen, allerdings aus anderen Gründen, zu derselben Auffassung.
Ihres Erachtens lässt sich das mit den fraglichen Rechtsvorschriften verfolgte
Ziel auch mit weniger restriktiven Maßnahmen verwirklichen, mit denen der Inhalt
der Werbung beschränkt oder das Publikum vor den Gefahren gewarnt würde, die von
einem übermäßigen Alkoholkonsum ausgehen. Das Vereinigte Königreich macht
überdies geltend, dass die streitigen französischen Vorschriften ohne Abstufung
für alle Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2º gälten und dass sie
die Übertragung einer Werbung in Frankreich verhinderten, die bereits den
Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats entspreche, was als Verdopplung der dort
bereits ausgeübten Kontrolle anzusehen sei.
102. Diesem Vorbringen kann meines
Erachtens nicht gefolgt werden.
103. Zunächst ist der Einwand der
Kommission zu verwerfen, da, wie bereits ausgeführt wurde, die
Fernsehveranstalter derzeit nicht über technische Mittel verfügen, mit deren
Hilfe die Werbeflächen für alkoholische Getränke während der Übertragung gezielt
unkenntlich gemacht werden könnten. Die moderne Technik für die Ausblendung von
Fernsehbildern könnte zwar zu einem derartigen weniger restriktiven Ergebnis
führen, sie kann jedoch von den Fernsehveranstaltern wegen der damit verbundenen
extrem hohen Kosten nicht genutzt werden.
104. Aber auch die Einwände von
Bacardi und des Vereinigten Königreichs sind nicht überzeugend. Frankreich hält
ihnen zu Recht entgegen, dass ein übermäßiger Konsum alkoholischer Getränke für
die menschliche Gesundheit ungeachtet des jeweiligen Alkoholgehalts gefährlich
sei und dass die Werbeform, die der Verhaltenskodex verbiete (die Übertragung
von Fernsehaufnahmen von Flächen mit Werbung für alkoholische Getränke), auf dem
Bildschirm unvermittelt und nur für einige Augenblicke erscheine, was weder eine
Inhaltskontrolle der übertragenen Werbung noch die Einfügung einer mit der
übertragenen Werbeaussage verbundenen Warnung vor den Gefahren eines übermäßigen
Alkoholkonsums erlaube.
105. Der Behauptung, es bestehe die
Gefahr einer Doppelkontrolle für eine Werbung, die bereits der gesetzlichen
Regelung eines anderen Mitgliedstaats entspreche, begegnet Frankreich zu Recht
mit folgender Alternative: Entweder verbiete der Staat, in dem die
Sportveranstaltung stattfinde, die Übertragung der Bilder mit den Werbeflächen
für alkoholische Getränke, so dass die Veranstaltung in Frankreich ohne
Kontrollerfordernis übertragen werden könne, oder das Verbot bestehe in diesem
Staat nicht, so dass das Verbot der französischen Behörden die einzige Kontrolle
des Falles darstelle.
106. Selbst wenn es, so möchte ich
hinzufügen, zu einer Überlagerung der französischen Vorschriften und liberalerer
Bestimmungen in anderen Mitgliedstaaten kommen sollte, kann deshalb die
erstgenannte Regelung nicht als unverhältnismäßig und somit als mit dem
Gemeinschaftsrecht unvereinbar angesehen werden. Wie der Gerichtshof nämlich
bereits erklärt hat, "bedeutet der Umstand, dass ein Mitgliedstaat weniger
strenge Vorschriften erlässt als ein anderer Mitgliedstaat, nicht, dass dessen
Vorschriften unverhältnismäßig... sind" (30) . Die französischen Vorschriften verletzen somit nicht
allein deshalb den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil ein anderer
Mitgliedstaat bei der Werbung für alkoholische Getränke weniger strenge
Bestimmungen anwendet.
107. Abschließend ist demnach
festzustellen, dass die in Rede stehenden französischen Rechtsvorschriften nicht
über das hinausgehen, was zur Erreichung des von ihnen angestrebten Zieles des
Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
108. Da die fraglichen
Rechtsvorschriften durch das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit
gerechtfertigt sind und im rechten Verhältnis zu diesem Ziel stehen, erübrigt
sich die Feststellung, ob die genannten Vorschriften auch durch das von den
Parteien in den beiden Verfahren geltend gemachte zwingende Erfordernis der
Vermeidung einer Gesetzesumgehung gerechtfertigt sind.
109. Demgemäß ist meines Erachtens
-
der Cour de cassation in der Rechtssache C-429/02 zu antworten, dass die
Richtlinie 89/552/EWG und die Artikel 46 EG, 49 EG und 55 EG
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den hier zur Prüfung stehenden
französischen Vorschriften nicht entgegenstehen, die im Inland die
Fernsehübertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden
Sportveranstaltungen verbieten, die nicht in einer größeren Anzahl von Ländern
übertragen werden und speziell für das inländische Publikum bestimmt sind,
wenn am Austragungsort derartiger Veranstaltungen aufgestellte Werbeflächen
zur Werbung für Erzeugnisse (im vorliegenden Fall für alkoholische Getränke)
gezeigt werden, für die die Fernsehwerbung im erstgenannten Staat verboten
ist;
-
die Klage der Kommission in der Rechtssache C-262/02 abzuweisen.
IV- Zu den Kosten in der Rechtssache C-262/02
110. Die unterliegende Partei ist
nach Artikel 69 §2 der Verfahrensordnung im Verfahren wegen Vertragsverletzung
auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Frankreich einen
entsprechenden Antrag gestellt hat und die Kommission mit ihrem Vorbringen
unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
111. Mitgliedstaaten, die dem
Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen nach Artikel 69 §4 der
Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten. Das Vereinigte Königreich trägt daher
seine eigenen Kosten.
V- Ergebnis
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
-
in der Rechtssache C-429/02 zu erklären, dass die Richtlinie 89/552/EWG
und die Artikel 46 EG, 49 EG und 55 EG Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
wie den hier zur Prüfung stehenden französischen Vorschriften nicht
entgegenstehen, die im Inland die Fernsehübertragung von in anderen
Mitgliedstaaten stattfindenden Sportveranstaltungen verbieten, die nicht in
einer größeren Anzahl von Ländern übertragen werden und speziell für das
inländische Publikum bestimmt sind, wenn am Austragungsort derartiger
Veranstaltungen aufgestellte Werbeflächen zur Werbung für Erzeugnisse (im
vorliegenden Fall für alkoholische Getränke) gezeigt werden, für die die
Fernsehwerbung im erstgenannten Staat verboten ist;
-
in der Rechtssache C-262/02
1)
die Klage der Kommission abzuweisen;
2)
der Kommission die Kosten aufzuerlegen;
3)
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten trägt.
Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L298, S.23).
Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni
1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L202, S.60).
Der CSA bemerkte z.B. anlässlich des Freundschaftsspiels
Frankreich-Niederlande am 18. Januar 1995 in Utrecht (Niederlande) die
Einblendung der Werbung für acht verschiedene Alkoholmarken.
Der CSA erstattete am 23. Januar 1995 nach Artikel 40 der französischen
Strafprozessordnung Anzeige bei der Staatsanwaltschaft am Tribunal de grande
instance Nanterre. Daraufhin beschloss der französische Sender TF1, das
Fußballspiel Auxerre-Arsenal vom 2. März 1995 nicht zu übertragen. Desgleichen
sagte France2 die für den 18. März 1995 vorgesehene Übertragung der
Rugby-Spiele Irland-Schottland und Irland-Wales ab.
Im Sinne des Verhaltenskodex ist nach der den Veranstaltern am 9. Oktober
1999 zugeleiteten Fassung unter dem Begriff R22besonders bekanntR20 R22die
Berühmtheit einer Nationalmannschaft, eines Vereins oder eines französischen
oder ausländischen Spielers außerhalb des UrsprungslandesR20 zu verstehen.
Nach dieser Änderung enthält die Liste die Freundschaftsspiele, die
Qualifikationsspiele für die Endrunden und die ersten Runden (vor dem
Sechzehntelfinale) des UEFA-Fußballpokalwettbewerbs.
Siehe Urteil der Cour dR17appel Paris vom 27. Mai 1997, S.3 (Anlage Nr. 42
zu den Erklärungen von Bacardi). In dem genannten Urteil wird ausgeführt, dass
R22mit dem Schreiben der TF1 an Herrn Jean-Claude Darmon vom 23. Oktober 1995
betreffend Spiele der zweiten Runde im UEFA-Cup, die nicht unter die Gruppe
der internationalen Veranstaltungen fallen, nur auf die französischen
Rechtsvorschriften aufmerksam gemacht werden sollR20 (S.10 und 11).
Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt R22die
Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens und folglich der Zuständigkeit
des Gerichtshofes nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder
hypothetischen FragenR30 sondern darin, dass dessen Antwort für die
tatsächliche Entscheidung eines Rechtstreits erforderlich istR20. Siehe u.v.a.
Urteile vom 15. Juni 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-422/93 bis 424/93
(Zabala Erasun u.a., Slg. 1995, I-1567, Randnr. 29) und vom 12. März 1998 in
der Rechtssache C-314/96 (Djabali, Slg. 1998, I-1149, Randnrn. 17 bis 20).
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes R22wird der Gegenstand
einer Klage nach Artikel [226 EG] R30 durch das in dieser Vorschrift
vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben; die mit Gründen versehene
Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen daher auf dieselben Gründe
und Angriffsmittel gestützt werdenR20. Siehe Urteil vom 14. Juli 1988 in der
Rechtssache C-298/86 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 4343, Randnr. 10).
Hervorhebung von mir. Die Cour de cassation teilt hierbei wohl die
Auffassung der Cour dR17appel im Urteil vom 23. September 1997, mit dem das
Vorbringen von Bacardi betreffend eine Ungleichbehandlung zu Lasten der
französischen Hersteller als unbegründet zurückgewiesen wurde (Anlage Nr. 42
zu den Erklärungen von Bacardi, S.10 und 11).
Siehe Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89
(Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659, Randnr. 12), in der Rechtssache
C-180/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 15) und in der
Rechtssache C-198/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 16)
sowie vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90 (Säger, Slg. 1991, I-4221,
Randnr. 12).
Urteile vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 152/78
(Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 2299, Randnr. 17), vom 25. Juli 1991 in den
verbundenen Rechtssachen C-1/90 und C-176/90 (Aragonesa de Publicidad Exterior
und Publivía, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 15) und vom 8. März 2001 in der
Rechtssache C-405/98 (Gourmet, Slg. 2001, I-1795, Randnr. 27).
Urteil vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99 (Canal Satélite
Digital, Slg. 2002, IR09607, Randnr. 33). Siehe auch Urteile vom 23. November
1999 in den verbundenen Rechtssachen C-369/96 und C-376/96 (Arblade u.a., Slg.
1999, I-8453, Randnr. 35) und vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98
(Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 39).
Hierbei ist zu beachten, dass die Unterscheidung zwischen
R22internationalen VeranstaltungenR20 und R22anderen VeranstaltungenR20 nach
der Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission
nachgebessert wurde. Zudem wurde dem Kodex ein Anhang beigefügt, der die
Veranstaltungen aufzählt, die unter die zweite Gruppe fallen (siehe oben, Nrn.
24 und 25).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verhaltenskodex
nach der Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission
dahin geändert wurde, dass alle Betroffenen das Recht erhielten, den CSA zu
den Anwendungsbedingungen des Kodex zu befragen und von dieser Stelle binnen
spätestens drei Wochen eine Antwort zu erhalten (siehe oben, Nrn. 24 und 25).
Siehe Schreiben des Europäischen Verbandes der Spirituosenhersteller vom
20. Dezember 1999 (Anlage Nr. 9 der Klageschrift), worin der Kommission
mitgeteilt wird, es sei beim Spiel AEK-Monaco für die dritte Runde des
UEFA-Cups am 23. November 1999 einem Verbandsunternehmen verwehrt worden,
Werbeflächen für Ouzo zu erwerben, mit der Begründung, dass die Loi Evin die
Übertragung von Sportveranstaltungen in Frankreich verbiete, bei denen
Werbeflächen für alkoholische Getränke ausgestellt würden. Siehe auch eine
Erklärung des Finanzdirektors des Klubs Newcastle United vom 28. Januar 2000
vor einem britischen Gericht (Anlage Nr.10 der Klageschrift), worin ausgeführt
wird, dass R22das französische Gesetz ein echtes Problem für die Fußballklubs
darstellt, die bei Spielen um den UEFA-Cup auf französische Klubs treffen.
Dieses Gesetz beschneidet die Freiheit der Klubs, Werbeflächen auf ihren
Sportplätzen zu veräußern. Die CSI [Gesellschaft, die die Rechte für die
Übertragung der Spiele für Rechnung der Fußballklubs veräußert] rät den
englischen Klubs nämlich, bei solchen Treffen keine Werbung für
alkoholische Getränke zuzulassen, um den Klubs maximale
Fernseheinnahmen zu ermöglichen" (Hervorhebung von mir). Diese Erklärung
widerspricht einer anderen von der Kommission vorgelegten Unterlage (Anlage
Nr. 11 der Klageschrift), wonach die "CSI ihren englischen Klubs stets
mitgeteilt hat, sie dürften ... keine Angebote französischer Hersteller
alkoholischer Getränke für die Werbung in den Stadien während der Spiele
annehmen, wenn sie maximale Fernseheinnahmen für ihre Europacup-Spiele
erzielen wollten" (Hervorhebung von mir).