URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
14. Oktober 1999 (1)
Freier Warenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 3295/94 - Verbot der
Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr
oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie Verbot ihrer Ausfuhr und
Wiederausfuhr - Nationale Vorschriften, die die Vertraulichkeit des Namens der
Empfänger von Sendungen, die von den Zollbehörden aufgrund der Verordnung
zurückgehalten werden, vorsehen - Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften
mit der Verordnung (EG) Nr. 3295/94
In der Rechtssache C-223/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel
234 EG) vom Kammarrätt Stockholm (Schweden) in dem Verfahren
Adidas AG
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung
(EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der
Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr
oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und
Wiederausfuhr (ABl. L 341, S. 8)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter J.
C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und M. Wathelet
(Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder,
Verwaltungsdirektor im Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als
Bevollmächtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter
des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als
Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato O. Fiumara,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch
Rechtsberaterin L. Ström als Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10.
Juni 1999,
folgendes
Urteil
- 1.
- Das Kammarrätt Stockholm hat mit Entscheidung vom 16. Juni 1998, beim
Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 3295/94
des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung
nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder
Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein
Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl.
L 341, S. 8; im folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2.
- Diese Frage stellt sich im Rahmen einer Klage der Adidas AG, die in
Schweden Inhaberin einer Marke für verschiedene Sportartikel sowie für Sport- und Freizeitkleidung ist, gegen
die Weigerung der schwedischen Zollstelle Arlanda, ihr die Identität des
Empfängers von Waren, bei denen der Verdacht besteht, daß es sich um
Nachahmungen der Marke Adidas handelt, und die jene zurückgehalten hatte,
offenzulegen.
Die Verordnung
- 3.
- Nach ihrer zweiten Begründungserwägung bezweckt die Verordnung, so weit
wie möglich zu verhindern, daß nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen auf den Markt gelangen; zu diesem
Zweck seien Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung des illegalen Handels mit
solchen Waren zu ergreifen.
- 4.
- Hierzu regelt die Verordnung zum einen die Voraussetzungen für ein
Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich der Waren, bei denen der Verdacht
besteht, daß es sich um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt, wenn sie zur Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr
angemeldet werden, oder wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Überführung in ein
Nichterhebungsverfahren im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung endeckt werden
(Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung), und zum anderen die von den
zuständigen Stellen zu treffenden Maßnahmen, wenn festgestellt ist, daß die
betreffenden Waren tatsächlich nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe
b der Verordnung).
- 5.
- Nach Artikel 3 der Verordnung kann der Inhaber einer Marke, eines
Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder eines Geschmacksmusterrechts
(im folgenden: Rechtsinhaber) bei den zuständigen Zollbehörden einen
schriftlichen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden in bezug auf Waren
stellen, bei denen er den Verdacht hegt, daß es sich um nachgeahmte Waren oder
unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt.
Diesem Antrag muß eine Beschreibung der Waren und ein Nachweis seines Rechts
beigefügt werden. In dem Antrag ist auch der Zeitraum, für den das Tätigwerden
der Zollbehörden beantragt wird, genau zu bezeichnen. Außerdem hat
derRechtsinhaber alle sonstigen zweckdienlichen Informationen beizubringen,
damit die Zollbehörden in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden können,
wobei diese Informationen keine Bedingung für die Zulässigkeit des Antrags
darstellen. Dieser wird dann durch die zuständige Behörde bearbeitet, die den
Antragsteller unverzüglich schriftlich über ihre Entscheidung unterrichtet.
- 6.
- Nach Artikel 4 der Verordnung kann die Zollbehörde auch Waren von Amts
wegen zurückhalten, wenn es für die Zollstelle bei einer Prüfung im Rahmen
eines der Zollverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
vor Einreichung eines Antrags durch den Rechtsinhaber oder vor einer positiven
Entscheidung über diesen Antrag offensichtlich ist, daß es sich bei den Waren
um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder
Nachbildungen handelt. Dieselbe Behörde kann den Rechtsinhaber, sofern er
bekannt ist, gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden
Rechtsvorschriften darüber unterrichten, daß möglicherweise ein Verstoß
vorliegt. In diesem Falle sind die Zollbehörden ermächtigt, die Überlassung
drei Arbeitstage auszusetzen oder die betreffenden Waren während der gleichen
Frist zurückzuhalten, damit der Rechtsinhaber einen Antrag auf Tätigwerden
gemäß Artikel 3 der Verordnung stellen kann.
- 7.
- Artikel 5 der Verordnung sieht vor, daß eine positive Entscheidung über
den Antrag des Rechtsinhabers den Zollstellen des Mitgliedstaats, bei denen
die in dem Antrag beschriebenen nachgeahmten Waren oder unerlaubt
hergestellten Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen abgefertigt werden
könnten, unverzüglich mitgeteilt wird.
- 8.
- Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung setzt eine
Zollstelle, der eine positive Entscheidung über den Antrag des Rechtsinhabers
nach Maßgabe von Artikel 5 der Verordnung mitgeteilt worden ist, wenn sie
gegebenenfalls nach Konsultierung des Antragstellers feststellt, daß bestimmte
Waren den in der genannten Entscheidung beschriebenen nachgeahmten Waren oder
unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen
entsprechen, die Überlassung dieser Waren aus oder hält sie zurück.
- 9.
- Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung, der für die vorliegende
Rechtssache von zentraler Bedeutung ist, lautet:
Die Zollstelle setzt unverzüglich die Zollbehörde, die den Antrag nach
Artikel 3 bearbeitet hat, hiervon in Kenntnis. Diese Zollbehörde oder die
Zollstelle setzt unverzüglich den Anmelder sowie den Antragsteller vom
Tätigwerden in Kenntnis. Die Zollstelle oder die Zollbehörde, die den Antrag
bearbeitet hat, teilt dem Rechtsinhaber nach Maßgabe der nationalen
Rechtsvorschriften über den Schutz von personenbezogenen Daten, von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen sowie Berufs- und Amtsgeheimnissen auf Antrag Namen
und Anschrift des Anmelders und, soweit bekannt, des Empfängers mit, damit der
Rechtsinhaber die für Entscheidungen in der Sache zuständigen Stellen befassen
kann. Die Zollstelleräumt dem Antragsteller und den von einer Maßnahme nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) betroffenen Personen die Möglichkeit ein, die
Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten worden sind,
zu beschauen.
- 10.
- Die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren sind
vorübergehend. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung erfolgt die
Überlassung, sofern alle Zollformalitäten erfüllt sind, oder wird die
Zurückhaltung aufgehoben, wenn die Zollstelle, die die Aussetzung der
Überlassung oder die Zurückhaltung betrieben hat, nicht innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Mitteilung der Aussetzung der Überlassung oder der
Zurückhaltung von der Befassung der für die Entscheidung in der Sache
zuständigen Stelle oder über die von der hierzu befugten Stelle getroffenen
einstweiligen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden ist. Erforderlichenfalls
kann diese Frist um höchstens zehn Arbeitstage verlängert werden.
- 11.
- Im übrigen sieht die Verordnung bestimmte Sicherheiten zugunsten des
Anmelders und des Empfängers von Waren vor, die einer Prüfung unterzogen
werden.
- 12.
- Hierzu bestimmt Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung:
Ist dem Antrag des Rechtsinhabers stattgegeben worden oder sind nach
Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 Maßnahmen zum Tätigwerden gemäß Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe a) ergriffen worden, so können die Mitgliedstaaten vom
Rechtsinhaber die Leistung einer Sicherheit verlangen,
- um seine etwaige Haftung gegenüber den von einer Maßnahme nach Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe a) betroffenen Personen zu decken, falls das nach Artikel 6
Absatz 1 eröffnete Verfahren aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des
Rechtsinhabers nicht fortgesetzt wird oder sich später herausstellt, daß die
fraglichen Waren keine nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind;
- um die Bezahlung der Kosten sicherzustellen, die gemäß dieser Verordnung
im Falle des Verbleibs der Waren unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel
6 entstehen.
- 13.
- Weiter bestimmt Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung:
Bei Waren, die im Verdacht stehen, ein Geschmacksmusterrecht zu verletzen,
können der Eigentümer, der Einführer oder der Empfänger der Waren die
Überlassung der Waren oder die Aufhebung der Zurückhaltung derselben erwirken,
sofern sie Sicherheit leisten und vorausgesetzt, daß
- die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Zollbehörde oder Zollstelle
innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von der Befassung der dort
vorgesehenen,für die Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle in Kenntnis
gesetzt worden ist,
- bei Ablauf dieser Frist keine einstweiligen Maßnahmen von der hierzu
befugten Stelle getroffen worden sind und
- sämtliche Zollformalitäten erfüllt sind.
- 14.
- Schließlich bestimmt Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung:
Die etwaige zivilrechtliche Haftung des Rechtsinhabers bestimmt sich nach
dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dem für die betreffenden Waren einer
der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tatbestände vorliegt.
Das schwedische Recht
- 15.
- Aus Kapitel 9 § 2 Absatz 1 des Sekretesslag (1980:100) (schwedisches
Gesetz über die Geheimhaltung von 1980) geht hervor, daß - von bestimmten,
hier nicht erheblichen Ausnahmen abgesehen - Informationen über die
persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eines einzelnen, die im Rahmen
einer Zollkontrolle erlangt wurden, geheim zu halten sind. § 2 Absatz 2
Sekretesslag, in dem auf § 1 Sekretesslag verwiesen wird, sieht gleichwohl
vor, daß über die im Rahmen einer Zollkontrolle erlangten Informationen
Auskunft erteilt werden kann, wenn feststeht, daß der betroffene einzelne
dadurch keinen Schaden erleidet.
Das Ausgangsverfahren
- 16.
- Die Zollstelle Arlanda (Stockholm) beschloß am 16. Februar 1998, gemäß
Artikel 4 der Verordnung die Überführung bestimmter Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr auszusetzen, und unterrichtete die Klägerin davon, daß es sich
um Nachahmungen, die die eingetragene Marke Adidas tragen, handeln könnte.
- 17.
- Ein Vertreter der Adidas Sverige AB, einer Tochtergesellschaft der
Klägerin, nahm die Waren in Augenschein und stellte fest, daß es sich um
Nachahmungen handelte. Die Klägerin stellte gemäß Artikel 3 der Verordnung
einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden. Die Generaldirektion des
Zollwesens gab diesem am 17. Februar 1998 statt.
- 18.
- Nach Maßgabe der Verordnung konnten die Waren bis einschließlich 17. März
1998 zurückgehalten werden. Die Zollbehörden waren nach diesem Zeitpunkt der
Ansicht, daß sie die Waren nicht mehr rechtmäßig zurückhalten könnten, da die
Klägerin die Rechtssache nicht vor ein ordentliches Gericht gebracht hatte.
- 19.
- Da die Klägerin den Anmelder und den angemeldeten Empfänger der Waren
nicht kannte, ersuchte sie in der Absicht, eine Klage gegen letzteren
anzustrengen, umAuskunft über dessen Identität. Dieser Antrag wurde von der
Zollstelle Arlanda unter Berufung auf Kapitel 9 § 2 Sekretesslag
zurückgewiesen.
- 20.
- Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin Klage beim Kammarrätt
Stockholm. Sie machte geltend, daß sie, um ein ordentliches Gericht mit dem
Rechtsstreit befassen zu können, zuallererst Informationen über den Empfänger
der Waren erhalten müsse.
- 21.
- Das Kammarrätt stellte fest, daß es der Zollstelle Arlanda gemäß dem
Sekretesslag untersagt gewesen sei, die ihr vorliegenden Informationen
weiterzugeben, da der Empfänger der Waren durch die Erteilung der von der
Klägerin beantragten Auskünfte einen Schaden hätte erleiden können.
- 22.
- Das Kammarrätt Stockholm hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates nationalen Vorschriften
entgegen, nach denen die Identität des Anmelders oder des Empfängers
eingeführter Waren, bei denen der Markeninhaber festgestellt hat, daß es sich
um nachgeahmte Waren handelt, dem Markeninhaber nicht bekanntgegeben werden
darf?
Zur Vorlagefrage
- 23.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind bei der Auslegung
einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen,
sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der
Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. insbesondere Urteile vom
17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr.
12, und vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus
Brennerei, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10).
- 24.
- Dabei ist von mehreren möglichen Auslegungen einer Gemeinschaftsvorschrift
diejenige zu wählen, die allein geeignet ist, ihre praktische Wirksamkeit zu
sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache
187/87, Saarland u. a., Slg. 1988, 5013, Randnr. 19).
- 25.
- Schließlich ist, wenn der Vollzug einer Gemeinschaftsverordnung den
nationalen Behörden obliegt, wie es bei der Verordnung Nr. 3295/94 der Fall
ist, der Rückgriff auf nationale Vorschriften nur in dem zur ordnungsgemäßen
Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Umfang möglich, soweit dies weder
die Tragweite noch die Wirksamkeit der Verordnung beeinträchtigt (vgl. in
diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 1982 in den Rechtssachen 146/81, 192/81 und
193/81, BayWa u. a., Slg. 1982, 1503, Randnr. 29). Diese nationalen Maßnahmen
müssen aufgrund der durch Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)
festgelegten Pflichten ganz allgemeindie Anwendung der Gemeinschaftsverordnung
erleichtern und dürfen ihre Durchführung nicht behindern (vgl. in diesem Sinne
Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 30/70, Scheer, Slg. 1970,
1197, Randnr. 8).
- 26.
- Mit dem Ziel, so weit wie möglich zu verhindern, daß nachgeahmte Waren und
unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen auf den
Markt gelangen, überträgt die Verordnung dem Rechtsinhaber eine wesentliche
Rolle. Aus den Artikeln 3 und 4 der Verordnung geht hervor, daß die
Zurückhaltung der Waren durch die Zollbehörden grundsätzlich von seinem Antrag
abhängt. Außerdem setzt die endgültige Verurteilung derartiger Praktiken durch
die für die Entscheidung in der Sache zuständige nationale Stelle deren
Befassung durch den Rechtsinhaber voraus. In Ermangelung einer solchen
Befassung durch den Rechtsinhaber verlieren die Aussetzung der Überlassung
oder die Zurückhaltung der Waren gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ihre
- kurzfristige - Wirkung.
- 27.
- Folglich hängt die wirkungsvolle Anwendung der Verordnung unmittelbar von
den Informationen ab, die dem Rechtsinhaber mitgeteilt werden. Darf ihm die
Identität des Anmelders und/oder des Empfängers der Waren nämlich nicht
mitgeteilt werden, ist es ihm praktisch unmöglich, die zuständige nationale
Stelle zu befassen.
- 28.
- Der Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von
personenbezogenen Daten, von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie Berufs-
und Amtsgeheimnissen in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung kann
daher nicht so verstanden werden, daß die Mitteilung von zur Wahrung seiner
Interessen notwendigen Informationen an den Rechtsinhaber verhindert werden
kann.
- 29.
- Im übrigen enthält die Verordnung mehrere Bestimmungen zum Schutz des
Anmelders und des Empfängers von Waren, die einer Prüfung unterzogen werden,
um zu verhindern, daß ihnen aus der Mitteilung ihres Namens und ihrer Adresse
an den Rechtsinhaber ein Schaden erwächst.
- 30.
- Zunächst informiert eine Zollstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung, wenn sie feststellt, daß die kontrollierten Waren der
Beschreibung nachgeahmter Waren oder unerlaubt hergestellter
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen entsprechen, unverzüglich den
Anmelder. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung können der Eigentümer, der
Einführer oder der Empfänger der Waren die Überlassung der Waren oder die
Aufhebung der Zurückhaltung derselben erwirken, sofern sie Sicherheit leisten.
- 31.
- Sodann geht aus Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung hervor,
daß der Rechtsinhaber die von der Zollstelle mitgeteilten Angaben nur
verwenden darf, um die für Entscheidungen in der Sache zuständige nationale
Behörde zu befassen. Werden diese Angaben zu anderen Zwecken verwendet, kann
der Rechtsinhaber gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung nach dem Recht des
Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden Waren befinden, haftungsrechtlich
belangt werden.
- 32.
- Schließlich wird der Ersatz des Schadens, der durch eine unzulässige
Verwendung der Angaben entsteht, oder jedes anderen möglicherweise vom
Anmelder oder vom Empfänger der Waren erlittenen Schadens dadurch erleichtert,
daß die Mitgliedstaaten vom Rechtsinhaber gemäß Artikel 3 Absatz 6 der
Verordnung die Leistung einer Sicherheit verlangen können.
- 33.
- Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist dem vorlegenden Gericht zu
antworten, daß die Verordnung nationalen Vorschriften entgegensteht, nach
denen die Identität des Anmelders oder des Empfängers eingeführter Waren, bei
denen der Markeninhaber festgestellt hat, daß es sich um nachgeahmte Waren
handelt, diesem nicht bekanntgegeben werden darf.
Kosten
- 34.
- Die Auslagen der belgischen und der italienischen Regierung sowie der
Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahrens ist das Verfahren
ein Zwischenstreit im bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Kammarrätt Stockholm mit Entscheidung vom 16. Juni 1998
vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über
Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt
hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich
freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer
Ausfuhr und Wiederausfuhr steht nationalen Vorschriften entgegen, nach denen
die Identität des Anmelders oder des Empfängers eingeführter Waren, bei denen
der Markeninhaber festgestellt hat, daß es sich um nachgeahmte Waren handelt,
diesem nicht bekanntgegeben werden darf.
| Edward
Moitinho de Almeida
Gulmann
Puissochet
Wathelet
|
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am am 14. Oktober 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
D. A. O. Edward