SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER
vom 13. Juni 2002(1)
Rechtssache C-206/01
Arsenal Football Club plc
gegen
Matthew Reed
(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice
[England & Wales], Chancery Division)
Marken - Angleichung der Rechtsvorschriften - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel
5 - Rechte des Markeninhabers - Reichweite und Grenzen - Benutzung desselben
Zeichens durch Dritte für identische Waren - Auslegung des Begriffes .Benutzung
als Marke'
- 1.
- Kann der Inhaber einer eingetragenen Marke Dritten jegliche nicht von Artikel
6 der Ersten Markenrichtlinie (im Folgenden: Richtlinie oder Erste Richtlinie)(2) erfasste Benutzung von identischen Zeichen für identische
Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr verbieten oder erfasst
die nach Artikel 5 bestehende Ausschließlichkeit vielmehr nur eine Benutzung,
die die Herkunft, d. h. die Verbindung zwischen dem Markeninhaber und den
Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke steht, erkennen lässt? Und
weist, sofern diese zweite Frage zu bejahen sein sollte, die Benutzung, die
ein Gefühl der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem
Inhaber des Zeichens zum Ausdruck bringt, auf diese Verbindung hin?
- 2.
- Das sind die Zweifel, die der High Court of Justice (England & Wales)
- im Folgenden: High Court - vom Gerichtshof in diesem Vorabentscheidungsverfahren
ausgeräumt wissen möchte.
I - Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
- 3.
- Die Gesellschaft Arsenal Football Club Plc (im Folgenden: Arsenal) ist ein
berühmter englischer Fußballverein, der 1886 gegründet wurde und auch unter
dem Namen the Gunners bekannt ist.
- 4.
- Seit 1989 sind für ihn zwei Wortmarken, Arsenal und Arsenal Gunners, sowie
zwei Bildmarken, das so genannte Wappenemblem (The Crest Device) und das so
genannte Kanonenemblem (The Cannon Device) eingetragen, die zur Kennzeichnung
von Konfektionswaren, Bekleidungsstücken und Sportschuhen, Waren, die von
der Warenklasse 25 der internationalen Klassifikation für die Eintragung von
Marken erfasst werden, bestimmt sind.
- 5.
- Matthew Reed ist ein Händler, der seit 1970 in der Umgebung des Fußballfeldes
von Highbury, des Stadions des klagenden Clubs, Souvenirs und Bekleidungsstücke,
die sich auf den Club beziehen, verkauft. Auf diesen Artikeln sind die Zeichen
abgebildet, die für den Verein als Marken eingetragen sind.
- 6.
- Insbesondere vermarktet er Schals, auf denen als wesentliches Merkmal das
Wort Arsenal erscheint. Es handelt sich nicht um offizielle Artikel des Clubs,
worauf Herr Reed in den Verkaufsständen, in denen er seine Tätigkeit ausübt,
mit einem großen Plakat mit folgendem Text hinweist:
Die Aufschrift und die Logos auf den angebotenen Waren dienen ausschließlich
zu Dekorationszwecken und implizieren keinerlei Zugehörigkeit zu oder Geschäftsbeziehung
mit den Herstellern oder Vertriebshändlern irgendeinesanderen Produktes.
Original Arsenal-Waren sind nur die mit den Etiketten .Original-Arsenal-Ware'
gekennzeichneten Waren.
- 7.
- Arsenal erhob gegen Herrn Reed zwei Klagen: eine wegen Kennzeichenmissbrauchs
(passing off) und eine wegen Verletzung des Markenrechts, über die in einem
gemeinsamen Prozess verhandelt wird. Die erste Klage wurde abgewiesen, da
der klagende Club nach Auffassung des High Court nicht bewiesen hatte, dass
es bei den Verbrauchern tatsächlich zu Verwechslungen komme, und insbesondere
nicht nachgewiesen hatte, dass das Publikum davon ausgehe, dass die von dem
Beklagten verkauften Waren von Arsenal stammten oder mit seiner Genehmigung
vermarktet würden.
- 8.
- Im Rahmen der zweiten Klage wies der High Court das Argument von Arsenal
zurück, die Benutzung der für Arsenal als Marken eingetragenen Angaben und
Symbole durch Herrn Reed werde von den Verbrauchern als Gebrauch angesehen,
der auf die Herkunft der Produkte hinweise (badge of origin), d. h. als Benutzung
des Zeichens als Marke (trademark use).
- 9.
- Nach Ansicht des britischen Gerichts werden die Namen und Symbole, die der
Beklagte auf den von ihm verkauften Waren anbringt, vom Publikum als Zeugnis
der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit (badge of support, loyalty
or affilation) verstanden.
- 10.
- Vor diesem Hintergrund hat der High Court dem Gerichtshof folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Wenn eine Marke rechtsgültig eingetragen ist und
a) ein Dritter im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches
Zeichen für Waren benutzt, die mit denen identisch sind, für die die Marke
eingetragen wurde, und
b)
der Dritte nicht unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/104/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken geltend machen kann, dass keine Markenrechtsverletzung
vorliege,
kann sich dann der Dritte gegenüber der geltend gemachten Verletzung damit
verteidigen, dass die beanstandete Benutzung nicht auf die kommerzielle
Herkunft (d. h. auf eine durch geschäftlichen Verkehr hergestellte Verbindung
zwischen den Waren und dem Markeninhaber) hinweist?
2. Falls dies bejaht wird, ist eine solche Verbindung aufgrund der Tatsache
anzunehmen, dass die fragliche Benutzung als ein Ausdruck derUnterstützung,
der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst
wird?
II - Verfahren vor dem Gerichtshof
- 11.
- Arsenal, Herr Reed, die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben
in dem Verfahren innerhalb der in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes
dafür festgelegten Frist schriftliche Erklärungen eingereicht.
- 12.
- In der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2002 haben die Parteien des Ausgangsverfahrens
und die Kommission mündlich Stellung genommen.
III - Rechtlicher Rahmen
1.
Gemeinschaftsrecht: Erste Richtlinie
- 13.
- Die Richtlinie hat zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Marken anzugleichen, um Unterschiede zu beseitigen, die geeignet
sind, den freien Warenverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr zu behindern
und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt zu verfälschen. Sie zielt
jedoch nicht auf eine vollständige Angleichung dieser Rechtsvorschriften ab,
so dass das Eingreifen des Gemeinschaftsgesetzgebers auf bestimmte Aspekte
bezüglich durch Eintragung erworbener Marken beschränkt bleibt.(3)
- 14.
- Artikel 2 der Richtlinie bestimmt:
Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere
Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und
die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden.
- 15.
- Artikel 5 umreißt unter dem Titel Rechte aus der Marke die verschiedenen
Stufen rechtlichen Schutzes, der den Inhabern dieser Form gewerblichen Eigentums
nach der Richtlinie zu gewähren ist(4).
A - Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
- 16.
- Nach Absatz 1 wird dem Markeninhaber die Möglichkeit eingeräumt, Dritten
die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr zu verbieten. Er unterscheidet
jedoch zwei Nutzungsgrade und dementsprechend unterschiedliche Schutzniveaus.
- 17.
- Der erste besteht in der Benutzung eines identischen Zeichens für identische
Waren oder Dienstleistungen (Buchstabe a). Er umfasst die Fälle der Nachbildung
und der missbräuchlichen Benutzung. Nach diesem Buchstaben wird, worauf die
EFTA-Überwachungsbehörde in ihren schriftlichen Erklärungen ausdrücklich hinweist,
ein Schutz gegen Kopien gewährt. Der Schutz ist absolut und unbedingt(5) und unterliegt nur den Beschränkungen des Artikels 6 der
Richtlinie.
- 18.
- Buchstabe b erfasst drei Fälle: den Gebrauch identischer Zeichen für ähnliche
Waren oder Dienstleistungen, den umgekehrten Fall, d. h. den Gebrauch ähnlicher
Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen, und schließlich den Gebrauch
ähnlicher Zeichen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen. In diesen Fällen
ist der Schutz vom Bestehen einer Verwechslungsgefahr abhängig, die die Gefahr
einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht
wird(6).
- 19.
- Im Verlauf dieses Vorabentscheidungsverfahrens haben die in der mündlichen
Verhandlung erschienenen Beteiligten darüber gestritten, ob das Recht das
Markeninhabers so weit reicht, dass er den Gebrauch der Marke oder, noch weiter
gehend, den Gebrauch des die Marke bildenden Zeichens verbieten kann. Dieser
Streit ist nebensächlich. Gegenstand der Richtlinie sind die eingetragenen
Marken(7), also die Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen
und die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden(8). Bei identischen Symbolen(9) benutzt daher derunbefugte Verwender die Marke als solche
(also das eingetragene Zeichen)(10), während er bei ähnlichen Symbolen Angaben benutzt,
die zwar annähernd gleich, aber per definitionem nicht die Marke sind(11).
- 20.
- Entscheidend ist, dass der Markeninhaber einem Dritten, der die Marke für
identische oder nicht identische Waren oder Dienstleistungen benutzt oder
der Zeichen oder Angaben benutzt, die, insgesamt betrachtet(12), aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit den für den Inhaber
eingetragenen bei den Verbrauchern Verwechslungen bewirken können, diese Benutzung
verbieten kann.
B - Artikel 5 Absätze 2 und 5 der Richtlinie
- 21.
- Die Richtlinie verfolgt eine Teilharmonisierung. Sie betrifft nur die durch
Eintragung erworbenen Marken(13). Es handelt sich bis zu einem gewissen Grad um eine
Mindestbestimmung(14), die es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, in bestimmten
Fällen den von der Gemeinschaftsregelung gewährten Schutz zu erweitern.
- 22.
- Einer dieser Fälle ist der der bekannten Marken(15) im Sinne von Artikel 5 Absatz 2, wonach die nationalen
Rechtsordnungen über die Vorgaben des Gemeinschaftsgesetzgebers hinausgehen
und die Benutzung eines ähnlichenZeichens auch für nicht ähnliche Waren oder
Dienstleistungen verbieten können. Es handelt sich um einen speziellen nationalen
Schutz, der ergänzend und fakultativ gewährt werden kann(16).
- 23.
- Zum anderen lässt die Richtlinie die Bestimmungen der Mitgliedstaaten unberührt,
die ihre Grundlage in anderen Bereichen der Rechtsordnung haben und vor der
Benutzung eines als Marke eingetragenen Zeichens zu anderen Zwecken als der
Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist,
schützen. Diese Regelung, die in der sechsten Begründungserwägung angekündigt
wird(17), findet sich in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie.
- 24.
- In beiden Fällen ist der Schutz von der Bedingung abhängig, dass derjenige,
der das Recht an der Marke verletzt, einen ungerechtfertigten Vorteil aus
dem Bekanntheitsgrad der Marke zu gewinnen sucht oder dass die Unterscheidungskraft
oder die Wertschätzung der Marke beeinträchtigt werden kann. Damit soll dem
Inhaber eines Unterscheidungszeichens das Recht auf die Wahrung seines Geschäftswertes
(goodwill)(18) gewährleistet und dieses Recht gegenüber unlauterer
Konkurrenz geschützt werden(19).
C - Die Artikel 6 und 7 der Richtlinie
- 25.
- Diese beiden Bestimmungen sind die Kehrseite der Medaille, deren Vorderseite
Artikel 5 der Richtlinie darstellt, und sie dienen dazu, die Rechte des Inhabers
der eingetragenen Marke mit dem Allgemeininteresse am freien Warenverkehr
und an der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt in Einklang zu bringen(20).
- 26.
- Beide Artikel setzen die Grenzen der Befugnisse des Markeninhabers fest
und beschreiben die Fälle, in denen er Dritten den Gebrauch der Marke nicht
verbieten kann, sei es, weil es sich um einzelne Zeichen oder um ihre Benutzung
für spezielle Zwecke handelt (Artikel 6), sei es, weil wirtschaftspolitische
Gründe es nahe legen, eine Segmentierung des innergemeinschaftlichen Marktes
durch dieErrichtung von Schranken für die von mir in der letzten Nummer erwähnten
Freiheiten zu verhindern (Artikel 7).
2. Recht des Vereinigten Königreichs
- 27.
- Die Erste Richtlinie wurde mit dem Trade Marks Act 1994, der das seit 1938
geltende Vorläufergesetz ersetzte, in die britische Rechtsordnung umgesetzt.
- 28.
- Artikel 10 dieses Gesetzes lautet:
1. Eine Markenverletzung begeht, wer im geschäftlichen Verkehr ein mit
der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die
mit denen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist.
2. Eine Markenverletzung begeht, wer im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen
benutzt, bei dem wegen
...
b) der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der Waren
oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist und für die das
Zeichen benutzt wird,
für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr
einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht
wird.
IV. Analyse der Vorlagefragen
- 29.
- Der High Court wendet sich an den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits
zwischen dem Inhaber einer Marke und einem Dritten, der Waren vermarktet,
die derselben Klasse wie die Waren angehören, für die die Marke eingetragen
ist, und auf denen das Zeichen abgebildet ist, wobei er allerdings darauf
hinweist, dass diese Verwendung des Unterscheidungszeichens weder die Zugehörigkeit
noch irgendeine Verbindung zum Inhaber ausdrücken soll.
- 30.
- Die Fragen des britischen Gerichts betreffen demnach die Auslegung des Artikels
5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie. Die Antworten des Gerichtshofes müssen
jedoch auf der Grundlage einer vollständigen Prüfung dieser Vorschrift und
der mit ihr zusammenhängenden Bestimmungen erarbeitet werden.
1. Erste Vorlagefrage
A - Systematische Auslegung der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie
- 31.
- In der Richtlinie werden die Rechte des Inhabers einer eingetragenen Marke
positiv und negativ abgegrenzt.
- 32.
- Aus der von mir oben vorgenommenen Untersuchung ergibt sich als erste Folge,
dass die Richtlinie in Bezug auf die positive Abgrenzung die Harmonisierung
der Rechte des Markeninhabers, die Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen
zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Waren zu verbieten, verfolgt
(Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie), indem sie in Fällen der Ähnlichkeit verlangt,
dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Wie die EFTA-Überwachungsbehörde bemerkt,
ist der Schutz vor Nachahmungen und Verwechslungen Bestandteil des Gemeinschaftsrechts.
- 33.
- In den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt auch der obligatorische Schutz
bekannter Marken (Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie) vor der Benutzung durch
Dritte zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Waren. Dieser Schutz ist
auch dann zu gewähren, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, da andernfalls
die Marken dieser Art gegenüber der Benutzung für ähnliche Waren schlechter
geschützt würden als gegenüber dem Gebrauch für Waren, die keine Ähnlichkeiten
aufweisen(21).
- 34.
- Der Sinn des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie ist meiner Meinung nach,
dass bekannte Marken in jedem Fall, unabhängig von der Verwechslungsgefahr,
geschützt werden müssen(22). In Bezug auf Zeichen dieser Art bestimmt die Richtlinie
die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit es sich
um die Benutzung für identische oder ähnliche Waren handelt, und stellt es
den Mitgliedstaaten frei, sie auch gegenüber der Benutzung für nicht ähnliche
Waren oder Dienstleistungen zu schützen. In beiden Fällen wird lediglich verlangt,
dass der Dritte, der eine bekannte Marke ohne rechtfertigenden Grund benutzt,
sie in unlauterer Weise ausnutzt oder ihre Unterscheidungskraft oder ihr Prestige
und ihren Ruf beeinträchtigt.
- 35.
- Die mit der Richtlinie verfolgte Harmonisierung erfasst demnach weder die
bekannten Marken, wenn die betreffenden Waren nicht einmal ähnlich sind, noch
die Regelung bestimmter Benutzungsformen des Symbols, die nicht darauf abzielen,
Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden (Artikel 5 Absätze 2 und 5 der
Richtlinie).
- 36.
- Die negativen Grenzen werden alle vom Gemeinschaftsrecht bestimmt, auch
wenn eine dieser Grenzen (die in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie geregelte)(23) von der Anerkennung bestimmter Rechte in den Rechtsordnungen
der Mitgliedstaaten abhängt.
- 37.
- Im Ausgangsverfahren geht es um die Benutzung eines als Marke eingetragenen
Zeichens zur Kennzeichnung identischer Waren. Dieser Sachverhalt lässt sich
demnach grundsätzlich unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
subsumieren, so dass er vollständig von der Richtlinie und der von ihr verfolgten
Harmonisierung erfasst wird.
- 38.
- Aus der systematischen Untersuchung der verschiedenen Absätze des Artikels
5 ergibt sich als zweite Folge, dass der Markeninhaber nach den Absätzen 1
und 2 nicht jegliche Benutzung der Marke verbieten kann, sondern nur die Benutzungsformen,
die die von ihr verkörperten Waren oder Dienstleistungen vondenen anderer
Unternehmen unterscheiden(24) sollen(25). Andernfalls wäre Absatz 5 überflüssig.
- 39.
- Absatz 1 schützt mit anderen Worten die Richtigkeit der Information, die
das eingetragene Zeichen über die von ihm verkörperten Waren oder Dienstleistungen
liefert, und damit deren Identifizierung. Absatz 2 schützt die Inhaber bekannter
Marken vor der Ausnutzung durch Dritte, und zwar unabhängig von dieser Funktion
als Herkunftszeichen, und lässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Schutz
auf die Fälle nicht ähnlicher Waren oder Dienstleistungen auszudehnen. Absatz
5 schließlich nimmt vom Anwendungsbereich der Richtlinie den Schutz einer
Marke vor der Benutzung zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren
oder Dienstleistungen aus. Die Benutzung eines Zeichens zu einem anderen Zweck
als der Unterscheidung einer Ware oder Dienstleistung von anderen Waren oder
Dienstleistungen wird, kurz gesagt, von Artikel 5 Absatz 1 nicht erfasst.
- 40.
- Demnach kann der Inhaber einer eingetragenen Marke nach Artikel 5 Absatz
1 verbieten, dass ein Dritter im geschäftlichen Verkehr die Marke oder ein
ihr ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Waren oder
Dienstleistungen benutzt, was im Übrigen mit der Definition der Marke nach
Artikel 2 der Richtlinie im Einklang steht(26). Um es anders auszudrücken und die Formulierungen des
High Court und der in diesem Vorabentscheidungsverfahren aufgetretenen Beteiligten
aufzugreifen: Der Inhaber kann verbieten, dass eine Dritter seine Marke als
solche benutzt(27).
B - Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe Benutzung der Marke zu Unterscheidungszwecken
und Benutzung als Marke
- 41.
- Die Aussage, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke einem Dritten die
Benutzung der Marke als Marke verbieten kann, besagt letztlich nichts. Es
ist deshalb notwendig, diesen unbestimmten Rechtsbegriff inhaltlich auszufüllen,
wobei die Funktionen der Marke stets zu beachten sind(28).
- 42.
- Bei anderen Gelegenheiten und in anderen Kontexten(29) habe ich ausgeführt, dass die Marke zwar dazu dient,
die von verschiedenen Unternehmen stammenden Waren und Dienstleistungen zu
unterscheiden, um dem Benutzer oder Verbraucher ihre Herkunft zu garantieren,
dass dieser unmittelbare und spezielle Zweck der Marken aber nur eine Station
ist auf dem Weg zu dem Endziel, nämlich der Gewährleistung eines tatsächlichen
Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt(30).
- 43.
- Der Weg zu diesem Endziel mit dem obligatorischen Halt an der erwähnten
Zwischenstation kann mit verschiedenen Mitteln oder auch mit mehreren Mitteln
gleichzeitig zurückgelegt werden. Mit diesem ständigen Anspruch, die Waren
und Dienstleistungen verschiedener Unternehmen zu unterscheiden, kann das
Unterscheidungszeichen die Herkunft anzeigen, ebenso aber auch ihre Qualität(31), den Ruf(32) oder das Ansehen ihres Herstellers oder Lieferanten,
wobei auch dieBenutzung der Marke zu Werbezwecken mit dem Ziel der Information
und der Überzeugung des Verbrauchers mit umfasst ist(33).
- 44.
- Diese Verwendungsformen einer Marke stellen Benutzungen dar, die auf das
genannte Endziel gerichtet sind, indem sie dem Verbraucher die Unterscheidung
zwischen den von verschiedenen Unternehmen angebotenen Waren und Dienstleistungen
ermöglichen und ihm so die freie Wahl zwischen den vielen ihm zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten erlauben, womit sie die Konkurrenz auf dem Binnenmarkt
fördern(34). Es handelt sich durchgehend um Benutzungen der Marke
als Marke, die von dem Inhaber verboten werden können, sofern keiner der Umstände
vorliegt, unter denen das Recht des Inhabers gemäß den Artikeln 6 und 7 der
Richtlinie beschränkt ist.
- 45.
- Zu demselben Ergebnis komme ich, wenn ich die Sichtweise ändere und statt
auf die Benutzung der Marke auf die Rechte des Markeninhabers abstelle. Dem
Inhaber einer eingetragenen Marke wird ein Bündel von Rechten und Möglichkeiten
eingeräumt, damit durch die exklusive Benutzung des Unterscheidungszeichens
und die entsprechende, dadurch bewirkte Identifizierung von Waren und Dienstleistungen
im Gemeinsamen Markt ein System lauteren und unverfälschten Wettbewerbs geschaffen
wird, von dem die Geschäftemacher und die missbräuchlichen Nutzer fremden
Ansehens ausgeschlossen bleiben, weshalb solche vorteilhaften Rechtspositionen
nicht über das hinausreichen dürfen, was zur Erfüllung dieser wesentlichen
Aufgabe strikt notwendig ist. Und es ist offensichtlich, dass dem Inhaber
eines bestimmten Unterscheidungszeichens keine ausschließliche Benutzung gegenüber
allen anderen und unter allen Umständen zuzuerkennen ist, sondern nur gegenüber
denen, die aus seiner Stellung und seinem Ruf Nutzen zu ziehen suchen(35), indem sie das Zeichen in einer Weise nachbilden oder
gebrauchen, die für die Verbraucher in Bezug auf seine Herkunft oder die Qualität
der von ihm verkörperten Waren oder Dienstleistungen irreführend ist.
- 46.
- Es scheint mir eine grobe Vereinfachung zu sein, die Funktion der Marke
auf die Angabe des Herstellungsunternehmens zu begrenzen. Diesen Standpunkt
hat auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingenommen. Die Erfahrung
zeigt, dass sich der Benutzer in den meisten Fällen nicht bewusst ist, werdie
von ihm konsumierten Waren herstellt. Die Marke entfaltet ein Eigenleben,
sie drückt, wie ich bereits ausgeführt habe, eine Qualität, einen Ruf und
in bestimmten Fällen eine Lebensauffassung aus.
- 47.
- Die von ihr vermittelten Botschaften sind zudem autonom. Das Unterscheidungszeichen
kann gleichzeitig das Herkunftsunternehmen, den Ruf des Markeninhabers und
die Qualität der von ihm verkörperten Produkte anzeigen, aber nichts steht
dem entgegen, dass der Verbraucher, ohne sich bewusst zu sein, wer die Waren
herstellt oder die Dienste leistet, die mit der Marke versehen sind(36), diese erwirbt, weil er die Marke als Prestigeemblem
oder als Qualitätsgarantie wahrnimmt. Wenn ich das gegenwärtige Funktionieren
des Marktes und das Verhalten des durchschnittlichen Verbrauchers betrachte,
so finde ich keinen Grund, warum diese anderen Funktionen der Marke nicht
geschützt werden sollten, sondern nur die Funktion der Angabe der Herkunft
der Waren oder Dienstleistungen(37).
- 48.
- Wie die EFTA-Überwachungsbehörde bemerkt, sind die Verbraucher in bestimmten
Fällen zudem mehr an der Marke als solcher als an den Waren interessiert,
die mit ihr gekennzeichnet sind.
- 49.
- An dieser Stelle kann ich dem Gerichtshof vorschlagen, dem High Court auf
die erste Frage zu antworten, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke einem
Dritten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie die Benutzung von
mit der Marke identischen Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen
verbieten kann, wenn sie in Bezug auf deren Herkunft, Bezugsquelle, Qualität
oder Wertschätzung irreführend sein können(38).
- 50.
- Um es negativ und weniger weit zu fassen, so wie der High Court seine Frage
formuliert hat: Wer eine fremde Marke benutzt, kann dem Inhaber entgegenhalten,
dass seine Benutzung weder die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen anzeigt
noch Verwechslungen hinsichtlich ihrer Qualität oder Wertschätzung hervorruft.
- 51.
- Ich teile nicht die sehr weitgehenden Thesen von Arsenal und der Kommission,
für die der Inhaber der Marke in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens
allen anderen ihre Benutzung verbieten kann, sofern nicht die in Artikel 6
Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, sondern den
differenzierteren Standpunkt der EFTA-Überwachungsbehörde. Meine Auffassung
stützt sich dabei auf die oben ausgeführten Erwägungen und zudem auf die Argumentation,
die diese Behörde in Nummer 19 ihrer schriftlichen Erklärungen darlegt, d.
h., wenn die Richtlinie bestimmt, dass der Schutz in Fällen von Identität
absolut ist(39), so ist das unter Berücksichtigung des Zweckes und der
Zielsetzung des Markenrechts dahin gehend zu verstehen, dass mit dem Begriff
absolut ausgedrückt werden soll, dass der Schutz dem Inhaber unabhängig von
der Verwechslungsgefahr gewährt wird, da sie in derartigen Fällen vermutet
wird(40), und nicht vielmehr dahin gehend, dass der Schutz dem
Inhaber gegenüber allen und unter allen Umständen gewährt wird.
C - Vermutung einer Benutzung als Marke
- 52.
- Soeben habe ich gezeigt, dass in Fällen der Identität die Verwechslungsgefahr
vermutet werden kann. Aus demselben Grund, der diese Vermutung rechtfertigt,
lässt sich darauf schließen, dass die Benutzung einer Marke durch einen Dritten
in solchen Fällen der Identität eine Benutzung der Marke als solcher ist.
Gegen diese widerlegbare Vermutung kann der Gegenbeweis geführt werden. Daher
besteht die - wenn auch fern liegende - Möglichkeit, dass der Markeninhaber
die Benutzung eines anderen Zeichens, das mit dem als Marke eingetragenen
Zeichen identisch ist, in einem konkreten Fall nicht nach Artikel 5 Absatz
1 Buchstabe a der Richtlinie verbieten kann.
D - Die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist Sache des nationalen
Gerichts
- 53.
- Die Frage, wann bei der Benutzung einer Marke durch einen Dritten die Marke
als solche benutzt wird, ist eine Tatsachenfrage, über die das nationale Gericht
auf der Grundlage der Angaben befinden muss, über die es zur Entscheidung
des Rechtsstreits verfügt. Es gibt Situationen, in denen man wie in dem Rechtsstreit
zwischen Arsenal und Herrn Reed angesichts der doppelten Identität von Zeichen
und Waren oder Dienstleistungen die Benutzung der Markeals Marke wird vermuten
können, in vielen anderen Fällen mag die Situation aber weniger klar sein,
und man wird die Art der entsprechenden Waren und Dienstleistungen, die Lage
der möglichen Abnehmer, die Struktur des Marktes und die Verankerung des Markeninhabers
auf dem Markt zu berücksichtigen haben, was nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtshofes fällt.
- 54.
- Angesichts meiner bisherigen Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
auf die erste Vorlagefrage wie folgt zu antworten:
1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist dahin auszulegen,
dass der Inhaber einer eingetragenen Marke nach dieser Bestimmung einem
Dritten die Benutzung identischer Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen
verbieten kann, die in Bezug auf Herkunft, Bezugsquelle, Qualität oder Wertschätzung
dieser Waren oder Dienstleistungen irreführend sein können.
2. In den genannten Fällen von Identität besteht eine widerlegbare Vermutung,
dass der Dritte die Marke als solche benutzt.
3. Die Frage, wann ein Dritter ein Unterscheidungszeichen als Marke benutzt,
ist eine Tatsachenfrage, über die das nationale Gericht anhand der Angaben
zu befinden hat, über die es zur Entscheidung des Rechtsstreits verfügt.
2. Zweite Vorlagefrage
A - Benutzungen außerhalb der eigentlichen Markenfunktion. Nicht kommerzielle
Benutzungen
- 55.
- Angesichts der Reichweite, die meiner Meinung nach den Rechten zukommen
muss, mit denen der Inhaber einer eingetragenen Marke geschützt wird, und
damit auch der Grenzen, die Dritte bei der Benutzung des eingetragenen Zeichens
oder ähnlicher Zeichen nicht überschreiten dürfen, ist die zweite Frage des
High Court zu beantworten, die zudem den Schlussstein des von ihm zu entscheidenden
Rechtsstreits bildet.
- 56.
- Hier werde ich den entgegengesetzten Weg zu dem einschlagen, dem ich im
Hinblick auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage gefolgt bin, wo ich
vom Begriff der Marke und ihren Funktionen ausgegangen bin, um über die Definition
dessen, was eine Benutzung als Marke ausmacht, die Grenze zu bestimmen, bis
zu der die Rechte des Markeninhabers reichen können. Jetzt werde ich versuchen,
die Benutzungen von Zeichen, die eine Marke bilden, zu beleuchten, die nichts
mit der charakteristischen Funktion dieser Manifestation des geistigen Eigentums
zu tun haben. Auf diese Weise werde ich die weitgefasste Frage enger eingrenzen
und jene Grauzone verkleinern, in dem es das Unbekannte zu klären gilt.
- 57.
- Die Idee der Benutzung als Marke wird zunächst durch eine erste äußere Grenze
eingefasst, die mit dem Begriff des Unterscheidungszeichens selbst zusammenhängt.
Die Inhaber eingetragener Marken können grundsätzlich nicht verbieten, dass
Dritte die eingetragenen Symbole oder Angaben benutzen, wenn diese nicht hätten
eingetragen werden dürfen, weil sie die Voraussetzungen für eine Marke nicht
erfüllen oder weil sie von einem der Eintragungshindernisse der Richtlinie
erfasst werden(41). Eine andere Frage ist es, ob die Eintragung, solange
sie nicht für ungültig erklärt wurde, Wirkungen erzeugt und für den Inhaber
einen Rechtsschein bestehen lässt, der ausreicht, um die Benutzung der Marke
durch Dritte zu verbieten.
- 58.
- Dies ist in der Rechtssache C-299/99 der Fall, in der ich meine Schlussanträge
am 23. Januar 2001(42) gestellt habe und in der meiner Meinung nach die Marke,
aus der die Philips Electronics NV im Ausgangsverfahren gegen die Remington
Products Limited vorgeht, nicht die Anforderungen erfüllt, die die Gemeinschaftsrechtsordnung
an ein Zeichen stellt, damit es als Marke eingetragen werden kann. Diese Frage
wurde auch im Rechtsstreit zwischen Arsenal und Herrn Reed aufgeworfen, indem
der Beklagte sich darauf berief, die für den Fußballklub eingetragenen Zeichen
seien wegen ihrer fehlenden Unterscheidungskraft nicht als Marken gültig.
Vom High Court wurde diese Einwendung zurückgewiesen.
- 59.
- Im Bereich der Zeichen, die berechtigterweise eine Marke sein können, ist
der Inhaber nach der Richtlinie nicht befugt, ihre Benutzung durch Dritte
außerhalb des geschäftlichen Verkehrs(43) zu verbieten, d. h. außerhalb jeder kaufmännischen Tätigkeit
der Herstellung oder Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen auf dem
Markt.
- 60.
- Die Richtlinie räumt dem Inhaber einer eingetragenen Marke ein Monopol in
Bezug auf das für ihn als Marke eingetragene Zeichen ein; diese exklusive
Verfügungsmacht ist jedoch, wie ich bereits angedeutet habe, relativ, da sie
einem sie durchdringenden Ziel dient. Wenn es darum geht, dass die Verbraucher
Waren und Dienstleistungen auf einem offenen Markt wählen können, auf dem
freie Konkurrenz herrscht, dann handelt es sich bei den Benutzungen, die der
Markeninhaber Dritten verbieten kann, um genau die, die in diesem Rahmen vorgenommen
werden und die deshalb das genannte Ziel beeinflussen können.
- 61.
- Das Markenrecht unterliegt in letzter Zeit einem starken Druck dahin gehend,
den Begriff der Zeichen, die diese Form des gewerblichen Eigentumsbegründen
können, nicht nur auf die Zeichen zu erstrecken, die über die Augen erfasst
werden(44), sondern auch auf die, die mit anderen Sinnesorganen,
etwa dem Geruchssinn oder dem Gehör, wahrzunehmen sind(45). Diese mögliche Erweiterung der Liste der Zeichen, die
eine Marke darstellen können, muss mit einer präzisen Abgrenzung der Rechte
einhergehen, die dem Inhaber aus der Marke zustehen. Es wäre absurd und nachgerade
grotesk, die Ansicht zu vertreten, dass, weil für jemanden die Farbe Türkis
als Marke eingetragen sei, fortan die bildenden Künstler für ihre Arbeiten
auf diese Farbe verzichten müssten.
- 62.
- Diese letzte Aussage, von der ich sicher bin, dass sie einhellig geteilt
wird, erlaubt es mir, den Begriff des geschäftlichen Verkehrs genauer zu fassen.
Der Markeninhaber kann nicht jeden Gebrauch verbieten, der einen materiellen
Vorteil für den Benutzer mit sich bringt, und nicht einmal den, der in wirtschaftlichen
Begriffen ausgedrückt werden kann, sondern nur den, der, wie sich den anderen
Sprachfassungen als der spanischen genauer entnehmen lässt, in der Geschäftswelt,
im kaufmännischen Verkehr vorgenommen wird, der gerade die Verteilung von
Waren und Dienstleistungen auf dem Markt zum Gegenstand hat. Es geht letztlich
um die kommerzielle Benutzung(46).
- 63.
- Der private Gebrauch, den jemand von der an einem Schlüsselbund angebrachten
Marke BMW macht und aus dem er keinen weiteren Vorteil zieht als die Annehmlichkeit,
alle von ihm gewöhnlich gebrauchten Schlüssel an einerStelle beisammenzuhaben(47), dürfte ebenso zulässig sein wie jener Gebrauch, den
Andy Warhol in den Siebzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts von der Suppenmarke
Campbell auf mehreren seiner Gemälde(48) gemacht hat, woraus er offenkundig einen wirtschaftlichen
Vorteil gezogen hat(49). Ein radikales Verständnis von der Reichweite der Rechte
des Markeninhabers hätte der zeitgenössischen Kunst möglicherweise einige
besonders expressive Bilder, privilegierte Ausdrücke der Pop-Art, vorenthalten.
Andere nicht kommerzielle Gebrauchsformen wie die, mit denen Bildungsziele
verfolgt werden, bleiben ebenfalls außerhalb des dem Inhaber gewährten Schutzbereichs.
- 64.
- Der Inhaber einer Marke kann daher die Benutzungen der Symbole oder Angaben,
die er sich gesichert hat, durch Dritte nicht verbieten, wenn es sich um Zeichen
handelt, die keine Marken bilden können, oder wenn es sich zwar um Marken
handelt, die Benutzung durch Dritte aber nicht auf ihre kommerzielle Ausnutzung
abzielt.
B - Benutzungen, die Zugehörigkeit, Treue oder Unterstützung gegenüber
dem Markeninhaber ausdrücken, sind grundsätzlich Benutzungen als Marke
- 65.
- Ich komme so zu jener Grauzone, dem Hof der Ungewissheit, in dem die Antwort
auf die Zweifel des High Court zu suchen ist.
- 66.
- Die Benutzungen, auf die sich das britische Gericht in seiner zweiten Frage
bezieht, sind meiner Meinung nach Gebrauchsformen, die, wie dieses Gericht
selbst anerkannt hat, eine Verbindung zwischen den Waren, dem Zeichen und
dem Inhaber ausdrücken, also zwischen den Schals, auf denen die Marke abgebildet
ist und Arsenal(50). Diese Aussage wird durch die weite Auslegung, die ich
zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage vorgeschlagen habe, ermöglicht.
- 67.
- Die Art oder die Qualität dieser Verbindung ist für das Markenrecht ohne
Bedeutung. Angesichts der Funktionen dieser Unterscheidungszeichen und des
mit der Richtlinie verfolgten Zieles ist nicht das Gefühl entscheidend, das
der Verbraucher, der die von der Marke verkörperten Waren kauft - einschließlich
des Dritten, der die Marke benutzt -, gegenüber dem Inhaber der eingetragenenMarke
hegt, sondern der Umstand, dass es zu dem Erwerb kommt, weil er die Ware,
die das Zeichen trägt, mit der Marke - welchen Eindruck auch immer sie auf
ihn macht - oder gegebenenfalls mit dem Markeninhaber identifiziert.
- 68.
- Es ist ohne Bedeutung, ob die Entscheidung für den Konsum darauf beruht,
dass der Erwerber die Marke als Unterscheidungszeichen oder als Qualitätsgarantie
wahrnimmt oder ob der Erwerber im Gegenteil einen Akt der Rebellion begeht,
indem er sich zu einem Hässlichkeitskult bekennt. Es kommt, kurz gesagt, für
die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob ein Fußballanhänger
das über die entsprechende Marke geschützte Trikot einer bestimmten Mannschaft
kauft, weil es sich um seine Lieblingsmannschaft handelt und er sich wie diese
kleiden möchte, oder ob er als Fan einer rivalisierenden Mannschaft beabsichtigt,
es zu verbrennen. Der Schlüssel liegt darin, dass er sich zu seinem Kauf entschlossen
hat, weil das Bekleidungsstück mit der Marke und über diese mit deren Inhaber,
d. h. der Mannschaft, identifiziert wird.
- 69.
- Die Erörterung ist auf einen anderen Bereich zu verlagern. Da der Verbraucher
in Fällen von Identität die Ware erwirbt, weil sie das Zeichen trägt, ist
die Grundlage, auf der dem High Court zu antworten ist, die desjenigen, der
das Zeichen ausnutzt, ohne der Inhaber zu sein. Ich habe nicht nachzuforschen,
warum eine Person eine Ware kauft oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt,
sondern zu ermitteln, was denjenigen, der nicht der Markeninhaber ist, dazu
bringt, ein Produkt auf dem Markt zu platzieren oder Dienste zu leisten und
dabei dasselbe Unterscheidungszeichen zu benutzen. Wenn er es, aus welchem
Grund auch immer, kommerziell ausnutzt, dann benutzt er es als Marke, und
der Inhaber kann sich dem innerhalb der Grenzen und mit der Reichweite des
Artikels 5 der Richtlinie widersetzen.
- 70.
- Es versteht sich von selbst, dass der Inhaber einer Marke dem entgegentreten
kann, dass ein Dritter sie benutzt, sofern er sie hat eintragen lassen, um
sie als solche zu benutzen. Wenn er von ihr keinen kommerziellen Gebrauch
macht, nutzt er das Unterscheidungszeichen nicht ernsthaft(51), und seine Rechte stehen unter dem Damoklesschwert des
Verfalls und der Wirkungslosigkeit in einem Verfahren gegen die Eintragung
neuer Bezeichnungen(52).
- 71.
- Angesichts dieser Überlegungen und der tatsächlichen Umstände, die den von
dem britischen Gericht formulierten Fragen zugrunde liegen, muss man sich
die Frage stellen, ob ein Fußballklub - oder allgemein ein Sportverein -,
wenn er im Register für das gewerbliche Eigentum eine Marke eintragen lässt,
dies nur deshalb tut, um unter seinen Anhängern Produkte mit den Zeichen zu
vertreiben, die diese Vereinigung verkörpern, um größere Unterstützung für
den Weg seinerMannschaften zum sportlichen Erfolg zu gewinnen, oder ob es
sich dabei im Gegenteil um eine weitere unternehmerische Tätigkeit handelt,
die die Summe der Ergebnisse vergrößern soll.
- 72.
- Es ist offensichtlich, dass sich die Antwort nicht aus einer Prüfung der
Entwicklung der Absichten der einzelnen Sportvereinigung (im vorliegenden
Fall der von Arsenal), ergeben kann, sondern nur aus einer objektiven Analyse
der Stellung, die die Vereine und Vereinigungen, die die großen Fußballklubs
verwalten, in der heutigen Gesellschaft und Wirtschaft einnehmen.
C - Fußball als wirtschaftliches Phänomen
- 73.
- Der Fußball spielt in der heutigen Welt eine wichtige Rolle. Von seiner
Entstehung in den englischen Universitäten Mitte des 19. Jahrhunderts an bis
heute ist es diesem Sport mit außerordentlichem
Geschick gelungen, sich den Zeichen der Zeit anzupassen, um dank seiner Verbreitung
in den Medien zu einem Massenphänomen zu werden, das geografische, kulturelle,
religiöse und soziale Grenzen überwindet. Der Schlüssel für den Erfolg des
Fußballs - und sein Geheimnis für die, die diese Begeisterung nicht teilen
- liegt in seiner ungeheuren Fähigkeit, eine Leidenschaft zu entfachen(53), die in der tiefgründigen Identifikation zwischen den
mit einer bestimmten Stadt oder einem bestimmten Land verbundenen Mannschaften
und ihren Anhängern wurzelt(54).
- 74.
- Jahrzehntelang war der Fußball durch seine soziale Bedeutung geprägt, fand
sich wirtschaftlich aber in die zweite Reihe verwiesen. Paradoxerweise wurde
eine Tätigkeit, die das Interesse von Millionen Menschen auf der ganzen Welt
auf sich zog, kommerziell kaum ausgenutzt und folgte z. B. nicht dem Modell
der großen nordamerikanischen Profiligen(55), deren Wachstum in den Siebzigerjahren mit dem Verkauf
exklusiver Senderechte und mit ihrer Kontrolle durch große Unternehmer zusammenhing(56).
- 75.
- Dieses Bild wandelte sich zu Beginn der Neunzigerjahre radikal, als man
das wahre kommerzielle Potenzial des Fußballs zu ahnen begann(57). Die wesentlichen europäischen Radio- und Fernsehunternehmen
folgten dem Stern des australischen Magnaten Rupert Murdoch, des Eigentümers
des Sky-Kanals, der mit der Exklusivnutzung der Übertragungsrechte der englischen
Fußballliga enorme Gewinne erzielte, und betrieben einen hohen finanziellen
Aufwand, um die Senderechte an zahlreichen nationalen und internationalen
Wettkämpfen zu erwerben(58), womit sie entscheidend zum Anstoß einer der größten
Veränderungen dieses Sports seit seiner Entstehung beigetragen haben(59).
- 76.
- In einem relativ kurzen Zeitraum nahm die professionelle Praxis des Fußballs
die Züge einer Industrie an, die ein vor wenigen Jahren noch undenkbares Geldvolumen
bewegt und damit Tausende von Beschäftigungen und Tätigkeiten in überaus verschiedenen
Bereichen hervorbringt(60). Exakte Daten lassen sich kaum liefern, aber man rechnet,
dass in Italien, einem der Länder, in denen die Praxis des Fußballs am meisten
professionalisiert ist, dieser Sport jährlich etwa 4,5 Milliarden Euro bewegt und auf
Platz 14 der bedeutendsten Industriegruppen des Landes anzusiedeln ist(61). Für Spanien schätzt man, dass diese Tätigkeit unmittelbar
und mittelbar 3 Milliarden Euro ausmacht und etwa 100 000 Personen Arbeit
gibt(62).
- 77.
- In diesem Zusammenhang haben die Fußballvereine der wesentlichen europäischen
Ligen bedeutende Veränderungen im Bereich der Organisation vorgenommen. Sie
haben, von Ausnahmen abgesehen, ihren rein sportlichen Charakter verloren,
um Handelsgesellschaften zu werden, und immer mehr vonihnen werden an der
Börse notiert(63). Es verwundert nicht, dass die Budgets der Mannschaften
innerhalb weniger Jahre allgemein in die Höhe geschossen sind, und zwar derart,
dass die Budgets einiger der berühmtesten Clubs Europas 100 Millionen Euro
weit übersteigen, also einen Betrag, der etwa den Ausgaben einer mittelgroßen
spanischen Stadt entspricht(64).
- 78.
- Das gegenwärtig angesehenste Verwaltungsmodell ist das von Manchester United,
des wahrscheinlich reichsten Clubs der Welt(65). Die Zügel einiger der besten Mannschaften Europas befinden
sich in den Händen von erfolgreichen Unternehmern, deren Verständnis vom Fußball
eine wahre Epochenwende widerspiegelt. So ist z. B. Sergio Cragnotti, der
Präsident von Lazio Rom, der Auffassung: Fußball ist das wichtigste Geschäft
in einer immer globaleren Wirtschaft; seiner Meinung nach ist er deshalb nicht
als Sport im engeren Sinn anzusehen,
sondern als Teil der Unterhaltungsindustrie(66). Eine ähnliche Vision teilt Florentino Pérez, der Präsident
von Real Madrid, der auf die wirtschaftlichen Perspektiven der von ihm geleiteten
Einheit anspielte, indem er von einem nicht ausgenutzten Walt Disney sprach(67).
- 79.
- Dieses Bild verbirgt eine für die Mehrzahl der Profimannschaften, von denen
viele hoch verschuldet sind, weniger schmeichelhafte Realität. Nach einer
Untersuchung der Zeitschrift The Economist(68) finden sich die Mannschaften nämlich in der heutigen
Zeit, die durch einen starken Anstieg der Spielergehältersowie der Transferzahlungen
geprägt ist(69), einer Dynamik unterworfen, die sie dazu zwingt, einen
großen Teil ihrer Einnahmen auszugeben, ohne dass man allerdings sagen könnte,
sie seien schlecht verwaltet. Dieser Umstand erklärt, warum sich z. B. in
Italien, dessen Fußballliga zahlreiche Investitionen anzieht, der Gesamtbetrag
der Schulden der Clubs zurzeit auf mehr als 1 Milliarde Euro beläuft(70).
- 80.
- Es ist sicher, dass die Finanzierungsquellen der Clubs in den letzten Jahren
zugenommen haben. Die traditionellen Erträge aus dem Verkauf von Eintrittskarten
an der Kasse oder aus den Mitgliedsbeiträgen haben gegenüber einer Reihe von
gewichtigeren Einkünften an Bedeutung verloren, etwa gegenüber denen aus den
Fernsehübertragungen, dem Verkauf von Fanartikeln, der Verwertung der Bildrechte
an den Spielern und dem Internet(71). Die europäischen Mannschaften erzielen noch auf anderen
Wegen Einkünfte, wobei insbesondere die Gelder für die Teilnahme an den vom
Europäischen Fußballverband (UEFA) organisierten Wettbewerben, für das Ausrichten
von Freundschaftsspielen und aus dem Betrieb ihrer Einrichtungen (Geschäfte,
Bars, Versammlungsräume) hervorstechen.
- 81.
- Zu den Einkünften, die in den letzten Jahren größere Bedeutung erlangt haben,
zählt der Verkauf von Fanartikeln, eine Tätigkeit, die allgemein unter dem
Begriff Merchandising bekannt ist(72). Dieses Geschäft, das den Verkauf - direkt oder über
zwischengeschaltete Unternehmen - von Schals, Fahnen, Bekleidungsstücken und
anderen Artikeln, die den Club verkörpern, zum Gegenstand hat, hat sich als
eines der einträglichsten erwiesen(73), so dass es für dieLeiter der Wirtschaftssparte der
Vereine eine prioritäre Bedeutung gewonnen hat(74). Für den Marketingleiter von Real Madrid ist einer der
Gründe, die den Erfolg des Merchandising erklären, sehr einfach: Die Treue
zu den Fußballmannschaften ist sehr groß. Die Beziehung eines Fans zu seiner
Mannschaft wird von einem solchen Maß an Treue geprägt, dass die Marken jeder
anderen Branche, die den Unwägbarkeiten des Marktes stets wesentlich stärker
ausgesetzt sind, davon nur träumen können(75).
- 82.
- Die Wachstumsprognosen für dieses Konzept steigen offenkundig. Die Übertragung
des Fußballs über Fernsehen und Internet erlaubt es den europäischen Mannschaften,
ihre Märkte anderen Teilen der Welt zu öffnen, insbesondere Asien, wo die
Begeisterung für diesen Sport in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist, u.
a. dank der Weltmeisterschaft der Nationalmannschaften 2002 in Japan und Korea(76). Einige europäische Vereine haben sich zur Eröffnung
von Boutiquen in Städten auf dem asiatischen Kontinent entschlossen, um ihre
Waren direkt zu verkaufen(77).
- 83.
- Der Erfolg des Merchandising hat die immensen Möglichkeiten des Fußballs
als Geschäft offen gelegt, woraus sich erklärt, dass die Bezahlung der Spieler,
der wahren Akteure des Schauspiels, nicht nur von ihrer Leistung auf dem Spielfeld
abhängt, sondern auch von den Erträgen, die mit ihrem Bild über die Werbung
oder den Verkauf von auf ihre Person bezogenen Artikeln für die Mannschaft
erzielt werden können. In den letzten Jahren kam es zu Transfers von Fußballspielern,
die diese Behauptung stützen, zum Beispiel zum Einkauf des japanischen Spielers
Nakata seitens Parma(78) und insbesondere zu dem des Franzosen Zinedine Zidane
seitens Real Madrid, dem teuersten Transfer der Geschichte im Wert von etwa
70 Millionen Euro, von denen ein großer Teil durch den Verkauf von Trikots
wieder hereingeholt werden soll(79).
- 84.
- Die großen Mannschaften wie Arsenal, unlängst Gewinner der englischen Liga,
sind keine reinen Sportvereinigungen, die der Praxis der Fußballspiels gewidmet
sind, sondern ebenso wahre Handelsplätze, deren Zweck die professionelle Praxis
des Fußballs ist und die dazu eine wirtschaftliche Tätigkeit ersten Ranges
entwickeln. Wenn sie ein Zeichen eintragen lassen, um es als Handelsmarke
zu benutzen und damit auf dem Markt unmittelbar oder über einen Lizenznehmer
bestimmte, mit der Marke gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen abzusetzen,
dann benutzen sie ernsthaft ihr geistiges Eigentum und können es verbieten,
dass Dritte identische Angaben benutzen, um sie kommerziell zu verwerten und
einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, und dazu alle Mittel einsetzen,
die ihnen die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, einschließlich besonders
drastischer(80).
- 85.
- Im Ergebnis und als Antwort auf den zweiten Zweifel des High Court denke
ich, das es sich bei der Benutzung, die der Markeninhaber Dritten verbieten
kann, um die Gebrauchsformen handelt, die auf die kommerzielle Verwertung
abzielen, was die Benutzung der Unterscheidungszeichen einschließt, die die
Unternehmen, die Fußballmannschaften besitzen, als Marken haben eintragen
lassen, um damit Bekleidungsstücke und Fanartikel zu vermarkten.
- 86.
- Dabei sind die Gründe, aus denen der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen
wählt, ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass er sie erwirbt oder verbraucht,
weil sie das Unterscheidungszeichen tragen.
- 87.
- Die vorstehenden Ausführungen und die Antworten, die ich für die erste Vorlagefrage
vorschlage, folgen den Vorgaben der beiden Fragen des High Court nicht ganz
wortgetreu, sie können ihm aber mit ihrer Auslegung der Richtlinie eineangemessene
und für Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits sachdienliche Antwort
geben(81).
V - Ergebnis
- 88.
- Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des High Court
wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen
Marke nach dieser Bestimmung einem Dritten die Benutzung identischer Zeichen
für identische Waren oder Dienstleistungen verbieten kann, die in Bezug
auf Herkunft, Bezugsquelle, Qualität oder Wertschätzung dieser Waren oder
Dienstleistungen irreführend sein können.
2. Die Frage, wann bei der Benutzung einer Marke durch einen Dritten diese
als Marke benutzt wird, ist eine Tatsachenfrage, über die das nationale
Gericht anhand der Angaben zu befinden hat, über die es zur Entscheidung
des Rechtsstreits verfügt. Bei Identität der Zeichen und der Waren oder
Dienstleistungen besteht jedoch eine widerlegbare Vermutung, dass der Dritte
die Marke als solche benutzt.
3. Bei der Benutzung, die der Markeninhaber Dritten verbieten kann, handelt
es sich um die Gebrauchsformen, die auf die kommerzielle Verwertung abzielen,
was die Benutzung der Unterscheidungszeichen einschließt, die die Unternehmen,
die Fußballmannschaften besitzen, als Marken haben eintragen lassen, um
damit Bekleidungsstücke und Fanartikel zu vermarkten.
4. Dabei sind die Gründe, aus denen der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen
wählt, ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass er sie erwirbt oder verbraucht,
weil sie das Unterscheidungszeichen tragen.
1: - Originalsprache: Spanisch.
2: - Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(ABl. 1989, L 40, S. 1).
3: - Nummer 3 der meiner Schlussanträge vom 6. November 2001
in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-273/00 (Sieckmann). Vgl. auch
die erste, dritte, vierte und fünfte Begründungserwägung der Ersten Richtlinie.
4: - Der Inhalt des Artikels 5 der Richtlinie wird im Urteil
vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 (BMW, Slg. 1999, I-905, Randnrn.
27 ff.) untersucht. Ich selbst hatte in meinen Schlussanträgen vom 21. März 2002
in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-23/01 (Robelco) die
Gelegenheit, diese Bestimmung zu prüfen (Randnrn. 24 ff.).
5: - Vgl. die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie. Ich
werde unten noch genauer ausführen, was meiner Meinung nach unter absolutem
Schutz zu verstehen ist.
6: - Es besteht eine vollständige Parallelität zwischen
Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1, der die Eintragungshindernisse und
die möglichen Ungültigkeitsgründe bestimmt. Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes stellt der Begriff der Gefahr einer gedanklichen Verbindung, der
in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie verwendet wird, keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr
dar, sondern soll dessen Umfang genauer bestimmen (vgl. statt aller Urteil vom
22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861,
Randnr. 34).
7: - Artikel 1 der Richtlinie.
8: - Artikel 2 der Richtlinie.
9: - Beim Gebrauch für identische Waren oder Dienstleistungen
oder auch beim Gebrauch für nicht identische, aber ähnliche Waren oder
Dienstleistungen.
10: - Darum geht es im vorliegenden Fall, da Herr Reed
Bekleidungsstücke verkauft, auf denen Zeichen abgebildet sind, die für Arsenal
als Marken eingetragen sind.
11: - Generalanwalt Jacobs führt in seinen Schlussanträgen
vom 17. Januar 2002 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-291/00 (LTJ
Diffusion) aus, Identität liege dann vor, wenn die Marke ohne jede andere
Hinzufügung, Weglassung oder Veränderung als solche, die entweder minimal oder
völlig unbedeutend seien, wiedergegeben werde. Im Fall solcher Abweichungen habe
das nationale Gericht zunächst festzustellen, was der durchschnittlich
informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als die
fraglichen Zeichen wahrnehme, und dann eine Gesamtbeurteilung der bildlichen,
klanglichen und anderen mit den Sinnesorganen wahrnehmbaren oder sich aus dem
Bedeutungszusammenhang erschließenden Merkmale und des durch sie hervorgerufenen
Gesamteindrucks vorzunehmen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und
dominierenden Elemente zu berücksichtigen seien.
12: - Zur umfassenden Beurteilung eines Zeichens vgl.
Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (Sabel, Slg. 1997,
I-6191, Randnrn. 22 und 23) und vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97
(Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnrn. 18 und 19).
13: - Vgl. die dritte und vierte Begründungserwägung sowie
Artikel 1 der Richtlinie.
14: - Vgl. dazu die siebte Begründungserwägung der
Richtlinie.
15: - In der neunten Begründungserwägung der Richtlinie
heißt es: Zur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs ist es
von wesentlicher Bedeutung, zu erreichen, dass die eingetragenen Marken in
Zukunft im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen.
Hiervon bleibt jedoch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, bekannten
Marken einen weiter gehenden Schutz zu gewähren.
16: - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs
(insbesondere Nr. 46) vom 21. März 2002 in der beim Gerichtshof anhängigen
Rechtssache C-292/00 (Davidoff).
17: - Diese Richtlinie schließt nicht aus, dass auf die
Marken andere Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als die des Markenrechts,
wie die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb, über die zivilrechtliche
Haftung oder den Verbraucherschutz, Anwendung finden.
18: - Vgl. Nr. 27 meiner Schlussanträge in der Rechtssache
Robelco (zitiert in Fußnote 4).
19: - In Bezug auf Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie hat
dies Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Davidoff
(Nr. 66) ausgeführt.
20: - Urteil BMW (Randnr. 62).
21: - Generalanwalt Jacobs vertritt allerdings in seinen
Schlussanträgen in der Rechtssache Davidoff den Standpunkt, dass die bekannten
Marken in der Gemeinschaftsrechtsordnung denselben Schutz genießen wie die
übrigen Marken. Seiner Meinung nach können Unterscheidungszeichen dieser Art nur
dann vom zusätzlichen und fakultativen Schutz, den Artikel 5 Absatz 2 der
Richtlinie zulässt, erfasst werden, wenn die streitigen Waren oder
Dienstleistungen nicht ähnlich sind. Im Fall ähnlicher Waren oder
Dienstleistungen müsse dagegen das nationale Gericht im Licht der Rechtsprechung
des Gerichtshofes zum besonderen Schutz von Marken mit hoher
Unterscheidungskraft prüfen, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 bestehe (Nr. 68). Ungeachtet seiner sehr gut
begründeten Schlussanträge erkennt mein Kollege Jacobs jedoch weiterhin an, dass
es einen Bereich geben mag, in dem eine bekannte Marke nicht gegen die Benutzung
einer identischen oder ähnlichen Marke geschützt ist (Nr. 51), obwohl er gleich
darauf ausführt, dass dieser Bereich wohl von geringer praktischer Bedeutung
ist, zumal er durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Marken mit
hoher Unterscheidungskraft noch weiter eingeschränkt werde. Wenn es ein
alternatives Auslegungskriterium gibt, kann kein anderes Kriterium angenommen
werden, das zu einem anerkanntermaßen unsinnigen Ergebnis führt, indem man
vorgibt, es sei praktisch unerheblich und werde durch die Rechtsprechung
abgemildert.
Zudem glaube ich, dass die These von Jacobs von einer falschen Prämisse
ausgeht. Je mehr Unterscheidungskraft ein Zeichen besitzt, desto geringer ist
die Verwechslungsgefahr. Die Eintragung der Bezeichnung Coco-Colo für
Erfrischungsgetränke und die entsprechende Vermarktung dieser Waren wird
aufgrund der Unterscheidungskraft, der Verbreitung und der Wertschätzung der
Marke Coca-Cola keinerlei Verwechslungsgefahr mit den von Coca-Cola vertriebenen
Getränken bewirken. Über das Kriterium der Verwechslungsgefahr können die
bekannten Marken daher ohne Schutz gegenüber denjenigen bleiben, die ähnliche
Angaben zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Waren benutzen.
22: - Diese Auslegung ergibt sich implizit aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofes, der im Urteil Sabel (Randnr. 20) ausgeführt
hat, dass nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie der Inhaber einer bekannten
Marke es sogar dann, wenn die betreffenden Waren nicht ähnlich sind, verbieten
kann, mit seiner Marke identische oder ihr ähnliche Zeichen ohne
rechtfertigenden Grund zu benutzen, ohne dass eine Verwechslungsgefahr
nachgewiesen werden müsste.
23: - Ist in einem Mitgliedstaat nach dessen
Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so
gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung
dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist,
zu verbieten.
24: - Weiter unter werde ich die Tragweite des Begriffes
Unterscheidung in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie untersuchen.
25: - Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie führt beispielhaft
verschiedene Benutzungsformen einer Marke auf, die der Inhaber Dritten verbieten
kann:
Sind die Voraussetzungen der Absätze l und 2 erfüllt, so kann insbesondere
verboten werden:
a ) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;
b ) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den
genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten
oder zu erbringen;
c ) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
d ) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.
26: - In diesem Sinne hat sich Generalanwalt Jacobs in
seinen Schlussanträgen vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-2/00
(Hölterhoff, Urteil vom 14. Mai 2002, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht) geäußert (vgl. insbesondere Nr. 37).
27: - Dies ist im Übrigen der Standpunkt des Gerichtshofes,
der in Randnr. 38 des Urteils BMW Folgendes ausgeführt hat: Ob Artikel 5 Absätze
1 und 2 der Richtlinie oder Artikel 5 Absatz 5 Anwendung findet, hängt in der
Tat davon ab, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen
als solchen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird, oder ob
die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt. ...
28: - Im
Urteil Hölterhoff hat der Gerichtshof davon abgesehen, zu definieren, was unter
Benutzung einer Marke im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der
Richtlinie zu verstehen ist (vgl. insbesondere Randnr. 17).
29: - Vgl. die Nummern 35 ff. meiner Schlussanträge in der
Rechtssache C-517/99 (Merz & Krell, Urteil vom 4. Oktober 2001, Slg. 2001,
I-6959) und die Nrn. 16 ff. meiner Schlussanträge in der Rechtssache Sieckmann.
30: - In den Schlussanträgen in der Rechtssache Sieckmann
habe ich darauf hingewiesen, dass sich zur Gewährleistung des freien Wettbewerbs
widersinnigerweise ein Recht herausbildet, das eine Ausnahme vom allgemeinen
Wettbewerbsgrundsatz darstellt, indem es dem Inhaber des Rechts die Möglichkeit
einräumt, ausschließliche Rechte an bestimmten Zeichen und Angaben zu erwerben
(Fußnote 12 der genannten Schlussanträge).
31: - Die Funktion der Marke als Qualitätszeichen ist
Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung. Nach Artikel 22 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) kann der Markeninhaber gegenüber
einem Lizenznehmer die Rechte aus dem eingetragenen Unterscheidungszeichen
geltend machen, wenn dieser hinsichtlich der Qualität der hergestellten Waren
oder der erbrachten Dienstleistungen gegen die Bestimmungen des Lizenzvertrags
verstößt.
32: - Der Gerichtshof hat die Funktion hinsichtlich des
Rufes ausdrücklich im Bereich der Erschöpfung der Wirkungen anerkannt, die die
Rechte aus der Marke erzeugen (Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen
C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457,
und vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-337/95, Parfums Christian Dior,
Slg. 1997, I-6013).
33: - Dass sich die Funktion der Marke nicht auf die Angabe
des Herkunftsunternehmens der von ihr geschützten Waren oder Dienstleistungen
beschränkt, ist eine Feststellung, die sich seit langem in der Rechtsprechung
des Gerichtshofes findet, wonach es bei der Identifizierung der Herkunft um den
Schutz der Stellung und des Rufes des Markeninhabers und der Qualität seiner
Produkte geht (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG
GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 14, und die dort zitierte Rechtsprechung).
34: - Vgl. Nr. 17 meiner Schlussanträge in der Rechtssache
Sieckmann.
35: - Vgl. die Nummern 31, 32, 42 und 43 meiner
Schlussanträge in der Rechtssache, in der das o. g. Urteil Merz & Krell
ergangen ist.
36: - In den Fällen, in denen der Markeninhaber Dritten die
Lizenz erteilt, von der Marke erfasste Waren herzustellen, verliert die
Herkunftsangabe an Bedeutung und tritt in den Hintergrund zurück, was bis zu
ihrer völligen Irrelevanz reichen kann.
37: - Diese Auslegung gewinnt in den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten zunehmend an Raum. So kann der Inhaber einer Marke im deutschen
Recht dagegen vorgehen, dass ein anderer sie zeichenmäßig gebraucht, wobei
dieser Begriff weit ausgelegt wird. Das Schrifttum ist in diesem Land unter
Berücksichtigung der Funktionen der Marke der Auffassung, der Inhaber könne
verbieten, dass sein Unterscheidungszeichen im Bereich einer wirtschaftlichen
Tätigkeit ohne seine Zustimmung benutzt werde (Fezer, Markenrecht, 3.
Auflage 2001, § 14, Randnrn. 31 und 34). Das österreichische Schrifttum vertritt
denselben Standpunkt, dort wird im Einzelnen ausgeführt, dass eine Marke z. B.
dann missbraucht werde, wenn sie im Bereich des Merchandising benutzt werde
(Schanda, Markenschutzgesetz - Praxiskommentar, 1999, 9 61, sowie
Character- und Personality-Merchandising, ÖBl. 1998, S. 323; Ciresa,
Die Spanische Reitschule - höchstgerichtlicher Todesstoß für das
Merchandising?, RdW 1996, S. 193 ff.).
Das Erfordernis des zeichenmäßigen Gebrauchs oder der Benutzung als Marke
findet sich auch in Rechtsordnungen wie der finnischen, der irischen, der
schwedischen und der spanischen sowie in der Rechtsprechung des
Benelux-Gerichtshofes, weshalb die Auflösung des Zweifels, der den Gegenstand
der hier zu entscheidenden Vorlagefrage bildet, aus der Sicht dieser
Rechtsordnungen davon abhängt, wie diese Begriffe auszulegen sind und in der
Folge, welche Vorstellung von den Funktionen der Marke man zugrunde legt.
Rechtsordnungen wie die französische und die griechische gestatten es dem
Inhaber einer Marke, jedwede Benutzung durch Dritte ohne seine Zustimmung zu
verbieten, so dass jeder Gebrauch der Marke für identische Waren oder
Dienstleistungen einen Missbrauch seines gewerblichen Eigentums darstellt. In
Griechenland vertreten Rechtsprechung und Schrifttum (N. Rokas, Changements
fonctionnels du droit de marque, ÅåìðÄ 1997, S. 455 ff.) ein weites
Verständnis der Funktionen der Marke und stellen die Werbefunktion neben die der
Angabe der Herkunft der Waren.
Ähnlich verhält es sich mit dem portugiesischen Recht insoweit, als die
positivrechtlichen Normen ihrem Wortlaut nach keine zeichenmäßige Benutzung
verlangen, damit der Markeninhaber sein Exklusivrecht gegenüber Dritten geltend
machen kann. Dieses weite Verständnis findet sich auch im Schrifttum (A.
Côrte-Real Cruz, O contúdo e extensão do direito à marca: a marca de grande
prestígio, in Direito Industrial, Band I, ADPI -Associação Portuguesa de
Direito Industrial, Almedina, Coimbra, 2001, S. 79 bis 117, insbesondere, S. 88
und 94 ff.).
Im Vereinigten Königreich vertritt die Rechtsprechung in diesem Punkt eine
großzügige Auslegung, allerdings nicht ganz einhellig. Das Schrifttum nimmt
dagegen restriktivere Standpunkte ein.
Schließlich hatte sich die italienische Rechtsprechung mit einem Fall zu
befassen, dessen Sachverhalt dem der Rechtssache Arsenal sehr ähnlich ist. Es
ging um die Benutzung der Marke Milan A.C. durch eine Gesellschaft auf
Photographien von Fußballspielern im Trikot dieser Mannschaft. Ein mailändisches
Gericht befand diese Benutzung für missbräuchlich, da die Marke nicht dazu
erforderlich gewesen sei, dass der Verbraucher die abgebildeten Fußballspieler
mit dem Milan A.C. in Verbindung bringe (Report Q168 in the name of the
Italian Group Use of a mark .as a mark' as a legal requirement in respect of
acquisition, maintenance and infringement of rights, verfügbar auf der
Internet-Site www.aippi.org).
38: - Meiner Meinung nach ist die Rechtsprechung des
Gerichtshofes zu den Funktionen von Marken unausgewogen. Soweit es um die
Definition des Begriffes der Verwechslungsgefahr geht, hat der Gerichtshof auf
die Funktion dieser Form gewerblichen Eigentums abgestellt, das
Herkunftsunternehmen der Waren oder Dienstleistungen, die die Marke verkörpert,
anzuzeigen (Urteile Sabel und Marca Moda sowie Urteil vom 29. September 1998 in
der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507). In anders gelagerten Fällen,
in denen es um die Erschöpfung der Rechte aus der Marke ging, hat der
Gerichtshof dagegen seine Erwägungen weiter gefasst und das letztendliche Ziel
berücksichtigt, auf dem Gemeinsamen Markt ein System unverfälschter Konkurrenz
zu schaffen, und zwar über den Schutz des Markeninhabers und der Qualität seiner
Produkte gegenüber denjenigen, die seine Stellung und die Wertschätzung des
Unterscheidungszeichens auszunutzen trachten, was offensichtlich weit über die
engere Konzeption der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Herkunft hinausgeht
(vgl. Urteil vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg.
1978, 1139, und die Urteile Hag GF und Parfums Christian Dior). In den einen wie
in den anderen Fällen erfüllt die Marke diesselben Aufgaben, und die
Rechtsstellung des Inhabers muss ebenfalls diesselbe sein.
39: - Zehnte Begründungserwägung der Richtlinie.
40: - Generalanwalt Jacobs begründet in seinen
Schlussanträgen in der Rechtssache LTJ Diffusion, dass die Verwechslungsgefahr
in Fällen von Identität vermutet werden kann (Nrn. 35 ff.). In Artikel 16 Absatz
1 des Übereinkommens von Marrakesch vom 15. April 1994 über handelsbezogene
Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im Anhang des Übereinkommens zur
Errichtung der Welthandelsorganisation (ABl. L 336, S. 214 bis 233) heißt es,
dass die Verwechslungsgefahr vermutet wird, wenn ein Dritter Zeichen, die mit
denen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, für identische Waren
oder Dienstleistungen benutzt.
41: - Vgl. die Artikel 2, 3 und 4 der Richtlinie.
42: - Das Urteil des Gerichtshofes steht noch aus.
43: - In Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie benutzter Begriff
[tráfico econónmico]. In der deutschen Sprachfassung der Richtlinie heißt es
im geschäftlichen Verkehr, in der französischen vie des affaires,
in der englischen course of trade, in der italienischen nel
commercio und in der portugiesischen vida comercial.
44: - Einschließlich reiner Farben ohne Form, die bei
einigen nationalen Registern und beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
bereits Realität sind. Dieses Amt hat die Farbe Lila zur Kennzeichnung von
Schokolade, Pralinen und Süßwaren eingetragen (Gemeinschaftsmarke Nr. 31336). In
Frankreich hat der Conseil d'État die Farbe rouge congo für
Mineralölprodukte anerkannt (Urteil vom 8. Februar 1974, JCP 1974. III. 17.720).
Das Markenamt des Vereinigten Königreichs hat mit Wirkung vom 1. Januar 1994 an
die Eintragung der Farbe Rosa zur Verkörperung von Isolierglasfaser anerkannt
(Marke Nr. 2004215). Diese Marke wurde anschließend beim Benelux-Amt (Marke Nr.
575855) und beim portugiesischen Amt (Marke Nr. 310894) eingetragen.
Beim Gerichtshof ist die Rechtssache C-104/01 anhängig, in der der Hoge Raad
der Niederlande wissen möchte, inwieweit eine schlichte Farbe als solche nach
der Richtlinie als Marke eingetragen werden kann.
45: - Vgl. zu diesem speziellen Punkt meine Schlussanträge
in der Rechtssache Sieckmann. In der derzeit anhängigen Rechtssache C-283/01
(Shield Mark) hat der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung darüber zu
befinden, ob Geräusche oder Klänge Marken darstellen können.
46: - In dem Bericht über den von der Columbia Law School
organisierten Kongress ALAI 2001, Thema II. Die Beziehungen zwischen dem
Urheberrecht, dem Markenrecht und dem unlauteren Wettbewerb. Abschnitt II.
Rechtliche Untersuchung und Diskussion der Beziehung zwischen den Ausnahmen vom
Urheberrecht und vom Markenrecht: Untersagt das Markenrecht von den Ausnahmen
vom Urheberrecht gedeckte Handlungen oder sollte es sie untersagen?, wird
ausgeführt, dass der Gebrauch eines Zeichens das Markenrecht nur dann verletze,
wenn es sich um eine Ausnutzung handele, mit der auf die kommerzielle Herkunft
der Waren oder Dienstleistungen hingewiesen werden solle (A. Kur).
47: - In dem von A. Kur verfassten, bereits erwähnten
Bericht ist zu lesen, dass anders als im Bereich des Urheberrechts die private
Kopie im Markenrecht keine Probleme aufwirft.
48: - Z. B. 200 Dosen Campbell-Suppe, 1962, Öl auf Leinwand,
188 x 254 cm, New York, private Sammlung.
49: - Ich wage sogar zu behaupten, dass die berühmte Suppe
von der Benutzung ihres Unterscheidungszeichens durch Warhol profitiert hat.
50: - So sehr Herr Reed auch darauf hinweist, dass die von
ihm verkauften Waren weder von Arsenal stammen noch von Arsenal autorisiert
sind, er vermarktet sie - und seine Kunden kaufen sie - gerade deshalb, weil auf
ihnen die Zeichen abgebildet sind, die - durch die Eintragung geschützt - den
Verein identifizieren.
51: - Zu dem Begriff der ernsthaften Benutzung von Marken
werde ich mich in Kürze in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-40/01
(Ansul) äußern können.
52: - Artikel 10 und 11 der Richtlinie.
53: - Bill Shankly, der legendäre Trainer Liverpools in den
Sechziger- und Siebzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts, drückte es so aus:
Fußball ist keine Frage von Leben oder Tod. Er ist viel wichtiger als das
(Football isn't a matter of life and death. It's far more important than
that).
54: - Wie G. Bueno, Philosoph und emeritierter Professor der
Universität von Oviedo, bemerkt, handelt es sich bei Fußball um einen Sport, der über das Fernsehen Städte
mobilisiert, die sich mit ihren Mannschaften identifizieren. Seiner Meinung nach
würde ein Spiel z. B. zwischen zwei Gewerkschaften nie denselben Stellenwert
erreichen (vgl. das am 13. Februar 2002 in der Tageszeitung La Nueva
España veröffentlichte Interview).
55: - Im American Football, Baseball und Basketball.
56: - Vgl. den Artikel von S. Segurola Al borde de la
hipertrofia [Am Rande der Hypertrophie] in der spanischen Tageszeitung El
País vom 16. Juli 2000.
57: - In Bezug auf den Arsenal Football Club ist der
Vorlagebeschluss in diesem Punkt sehr aussagekräftig.
58: - Man muss berücksichtigen, dass für die digitalen
Plattformen und für Kabelfernsehunternehmen der Fußball das Hauptzugpferd für
die Gewinnung von Abonnenten darstellte. Andererseits ermöglichen die neuen
Technologien die Erweiterung der Zahlungsmöglichkeiten, so dass etwa jeder
Zuschauer gegen eine Gebühr die Spiele auswählen kann, die er sehen möchte.
59: - Der Artikel El fútbol rompe con su pasado [Der Fußball
bricht mit seiner Vergangenheit] von S. Seguiola ist unter der Adresse
www.elpais.es/especiales/2001/liga-00-01/liga01.htm zu finden. Der Autor
erläutert die Entstehung einer neuen Epoche für den Fußball, die von der
Vorherrschaft der Geschäfte geprägt ist.
60: - Insbesondere im Hotelwesen, im Handel, im
Transportbereich sowie in den Medien.
61: - Angaben zufolge, die am 8. Januar 2001 unter folgender
Adresse erschienen sind: www.hot.it/canali/finanza/strumenti/borsacalcio.
62: - So ein Artikel über den Fußball unter dem Titel Un
Negocio de Primera División [ein Geschäft ersten Ranges], der am 21. März 1999
in der spanischen Tageszeitung El Mundo veröffentlicht wurde.
63: - England und Italien sind die beiden Länder mit den
meisten börsennotierten Mannschaften. Dort sind z. B. Manchester United F.C.,
Chelsea F.C., Leeds F.C., S.S. Lazio, A.S. Roma und Juventus F.C. vertreten.
64: - Nach einer Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Deloitte & Touch für den Zeitraum 1998/99 war der Club mit den meisten
Einnahmen Manchester United, der mehr als 100 Millionen Pfund im Jahr erzielen
konnte. Danach folgten Bayern München und Real Madrid mit jeweils fast 80
Millionen. Arsenal findet sich an zehnter Stelle mit etwa 50 Millionen Pfund
(vgl. die am 8. Februar 2001 im The Economist unter dem Titel It's a
funny old game veröffentlichten Angaben).
65: - Nach Angaben der spanischen Tageszeitung El
Mundo, Ausgabe vom 8. Februar 2002, wird der englische Club mit fast 1 600
Millionen Euro bewertet. In den letzten drei Jahren nahm Manchester im Schnitt
120 Millionen Pfund pro Saison ein und erzielte damit fast 20 Millionen Pfund
Gewinn vor Steuern (Angaben aus www.soccerbusinessonline.com, Stand vom 11. März
2001). Die auf sportlicher Ebene erfolgreichste Mannschaft ist Real Madrid, der
die FIFA die Auszeichnung bester Fußballklub des 20. Jahrhunderts verliehen hat.
66: - Angaben aus www.soccerage.com, wo ein am 17. Juli 2000
in der italienischen Tageszeitung La Repubblica erschienenes Interview
zitiert wird.
67: - Vgl. den am 15. Juli 2001 in der Tageszeitung El
País unter dem Titel El fútbol de ficción [Der fiktive Fußball] erschienenen
Artikel von V. Verdú.
68: - Football and prune juice, veröffentlicht in der
Ausgabe vom 8. Februar 2001.
69: - Nach der Studie der Gesellschaft Deloitte &
Touche, die The Economist in dem von mir in der letzten Fußnote
angeführten Bericht zitiert, stiegen die Einkünfte der Clubs zwischen den
Zeiträumen 1993/94 und 1998/99 um 177 %, die der Spieler dagegen um 266 %.
70: - Am 20. März 2002 unter www.futvol.com veröffentlichte
Angaben.
71: - Die Webseiten der populärsten Clubs Europas werden
täglich millionenfach aufgesucht. Über diese Seiten nehmen die Clubs erhebliche
Summen für Werbung und aus Online-Verkäufen ein.
72: - Infolge des Erfolges dieser Tätigkeit neigen die Clubs
dazu, offizielle Boutiquen in Einkaufszentren zu fördern - zum Nachteil der
Verkaufsstände an den Stadieneingängen, von denen viele, wie es bei Herrn Reed
der Fall ist, von Einzelkaufleuten betrieben werden, die in keiner Verbindung zu
den Eigentümern der Mannschaften stehen.
73: - Nach Angaben der Zeitschrift The Economist
(vgl. den Artikel It's a Funny old game in der Ausgabe vom 8. Februar 2001)
stammen 26 % der Einnahmen von Manchester United aus Merchandising und
Sponsoring. Bei Real Madrid wird der Anteil der Einkünfte aus diesem Geschäft
auf etwa ein Fünftel der Gesamteinkünfte des Clubs angesetzt und ein zukünftiges
Wachstum erwartet (vgl. den Haushalt 2001 unter der Adresse www.realmadrid.com).
74: - Ein guter Beweis dafür ist der Vertrag vom 7. Februar
2001 zwischen Manchester United und der Baseballmannschaft New York Yankees, der
es beiden Gesellschaften erlaubt, ihre jeweiligen Marken in den
Exklusivboutiquen der beiden Mannschaften zu verkaufen und gemeinsam die Rechte
mit Sponsoren und Fernsehgesellschaften auszuhandeln.
75: - J. A. Sánchez Periéñez, Marketingleiter von Real
Madrid, in El País semanal, Ausgabe vom 3. März 2002.
76: - Aus diesem Grund enthalten die Webseiten einiger
europäischer Clubs japanische Sprachfassungen.
77: - Manchester United unterhält Boutiquen in Singapur,
Bangkok, Kuala Lumpur und Hongkong (vgl. den Artikel It's a funny old game in
The Economist, Ausgabe vom 8. Februar 2001).
78: - Bei seinem Transferwert dürfte berücksichtigt werden,
dass er der japanische Spieler mit dem größten Erfolg in Europa ist.
79: - Für die aktuelle Saison wird ein weltweiter Verkauf
von 500 000 Trikots erwartet. Die Erträge sollen sich auf insgesamt 36 Millionen
Euro belaufen, von denen annähernd die Hälfte dem Club zufallen soll.
80: - Im Sportteil der Madrider Zeitung El País
erschien am 25. April 2002 ein kurzer Bericht darüber, dass die Bediensteten der
Guardia Civil in Valencia vier Personen wegen des illegalen Vertriebes von 14
000 Artikeln mit dem Logo von Real Madrid und mit einem Marktwert von über 336
000 Euro festgenommen hatten.
Während der Weltmeisterschaft 1998 leiteten die französischen Behörden 41
Verfahren wegen Markenmissbrauchs ein.
Im Bericht der Generaldirektion Zölle und indirekte Steuern des französischen
Finanzministeriums über die Tätigkeit der Zollbehörden in Bezug auf den
Markenmissbrauch in den Jahren 1994 bis 1998 wird die Zunahme des
Markenmissbrauchs in Bezug auf Artikel hervorgehoben, die das Publikum mit der
Ausübung eines Sports in Verbindung bringt. In dem Bericht derselben Stelle für
das Jahr 2001 wird über die Beschlagnahme von 810 000 Souvenirs der
Fußballweltmeisterschaft 2002 informiert (die beiden Dokumente sind im Internet
unter der Adresse www.finances.gouv.fr/douanes/actu/rapport einsehbar).
Unter www.sport.fr ist eine mit dem
Datum 25. April 2002 versehene Information veröffentlicht, in der die massive
Ankunft von gefälschten Trikots der Nationalmannschaften, die an der
Weltmeisterschaft in Korea und Japan teilnehmen, auf dem Markt angekündigt und
darauf hingewiesen wird, dass Nachbildungen der Marken von Mannschaften wie
Manchester United, Real Madrid oder Juventus Turin bereits auf dem Markt
angeboten werden.
81: - In meinen Schlussanträgen vom 5. April 2001 in der
Rechtssache C-55/00 (Gottardo, Urteil vom 15. Januar 2002, Slg. 2002, I-413)
konnte ich Folgendes ausführen: Die hermeneutische Aufgabe, die Artikel 234 EG
dem Gerichtshof anvertraut hat und die die einheitliche Anwendung des
Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten gewährleisten soll, kann jedoch nicht
darauf beschränkt werden, die vorgelegten Fragen mechanisch, unter strenger
Beschränkung auf ihren Wortlaut, zu beantworten; vielmehr sollte der Gerichtshof
als qualifizierter Interpret des Gemeinschaftsrechts die Problematik unter einem
umfassenderen Blickwinkel und auf flexiblere Weise in Angriff nehmen, um dem
vorlegenden Gericht und den übrigen Gerichten der Europäischen Union im Licht
des geltenden Gemeinschaftsrechts eine nützliche Antwort zu erteilen. Im
gegenteiligen Fall könnte der von Artikel 234 EG gewollte Dialog zwischen den
verschiedenen Gerichten inhaltlich allzu sehr von dem Gericht abhängen, das die
Frage vorlegt, so dass dieses durch die Formulierung seiner Frage die mit der
Vorabentscheidung zu erteilende Antwort bestimmen könnte ... (Nr. 36, Absatz 2).