Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Wettbewerbsregeln für Unternehmen
- Berufsbasketballspieler - Sportregelungen über den Transfer von Spielern aus
anderen Mitgliedstaaten
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234
EG) vom Tribunal de première instance Brüssel (Belgien) in dem bei diesem anhängigen
Rechtsstreit
Castors Canada Dry Namur-Braine ASBL
gegen
Fédération royale belge des sociétés de basket-ball ASBL (FRBSB),
unterstützt durch
Ligue belge - Belgische Liga ASBL,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6 und
48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 39 EG) sowie 85 und 86
EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen in Wahrnehmung
der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. Hirsch
und H. Ragnemalm (Berichterstatter),
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von J. Lehtonen und der Castors Canada Dry Namur-Braine ASBL, vertreten
durch die Rechtsanwälte L. Misson und B. Borbouse, Lüttich,
- der Fédération royale belge des sociétés de basket-ball ASBL (FRBSB), vertreten
durch die Rechtsanwälte J.-P. Lacomble und G. Tuts, Lüttich,
- der Ligue belge - Belgische Liga ASBL, vertreten durch Rechtsanwalt F.
Tilkin, Lüttich,
- der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und Regierungsrätin
S. Maass, beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch die beigeordneten Rechtsberater
V. Kontolaimos, Juristischer Dienst des Staates, und P. Mylonopoulos, Referat
für Europarecht in der Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch Direktor M. Perrin de Brichambaut
und Chargé de Mission A. de Bougoing, Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums
für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter
des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten
im Beistand von Avvocato dello Stato D. Del Gaizo,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Potacs, Bundeskanzleramt,
als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wolfcarius
und F. E. González-Díaz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von J. Lehtonen und der Castors
Canada Dry Namur-Braine ASBL, vertreten durch die Rechtsanwälte L. Misson
und B. Borbouse, der Fédération royale belge des sociétés de basket-ball ASBL
(FRBSB), vertreten durch die Rechtsanwälte J.-P. Lacomble und F. Herbert,
Brüssel, der dänischen Regierung, vertreten durch Abteilungsleiter J. Molde,
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der griechischen
Regierung, vertreten durch M. Apessos, Prozeßvertreter des Juristischen Dienstes
des Staates, als Bevollmächtigten, der spanischen Regierung, vertreten durch
Abogado del Estado N. Díaz Abad, als Bevollmächtigten, der französischen Regierung,
vertreten durch C. Chavance, Berater für auswärtige Angelegenheiten in der
Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
und C. Bergeot, Praktikantin in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
der italienischen Regierung, vertreten durch D. Del Gaizo, und der Kommission,
vertreten durch M. Wolfcarius und E. Gippini-Fournier, Juristischer Dienst,
als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 29. April 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22.
Juni 1999,
folgendes
Urteil
- 1.
- Das Tribunal de première instance Brüssel hat im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes mit Beschluß vom 23. April 1996, beim Gerichtshof eingegangen
am22. Mai 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage
nach der Auslegung der Artikel 6 und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel
12 EG und 39 EG) sowie 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG)
zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2.
- Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen J. Lehtonen und der
Castors Canada Dry Namur-Braine ASBL (im folgenden: Castors Braine) einerseits
und der Fédération royale belge des sociétés de basket-ball ASBL (im folgenden:
FRBSB) und der Ligue belge - Belgische Liga ASBL (im folgenden: BLB) andererseits
wegen des Rechts von Castors Braine, J. Lehtonen in Spielen der ersten Liga
der belgischen Basketballmeisterschaft einzusetzen.
Die Organisationsregeln für Basketball und die Regelung für Transferfristen
- 3.
- Das Basketballspiel wird weltweit durch die Fédération internationale de
basket-ball (im folgenden: Fiba) organisiert. Der belgische Verband ist die
FRBSB, die den Basketballbetrieb im Amateurbereich wie auf der Ebene des Berufssports
regelt. Die BLB, der am 1. Januar 1996 elf der zwölf an der nationalen belgischen
Meisterschaft der ersten Liga beteiligten Basketballvereine angehörten, hat
sich zur Aufgabe gesetzt, den Basketballsport auf höchstem Niveau zu fördern
und den belgischen Basketball als Leistungssport auf nationaler Ebene, namentlich
bei der FRBSB, zu vertreten.
- 4.
- In Belgien ist die nationale Basketballmeisterschaft für Männer in zwei
Phasen unterteilt. An der ersten nehmen alle Vereine und an der zweiten nur
die mit den besten Klassierungen (Spiele um den nationalen Titel; im folgenden:
Play-off-Spiele) und den schlechtesten Klassierungen (Spiele zur Ermittlung
der Vereine, die auch weiterhin an der Meisterschaft der ersten Liga teilnehmen
dürfen; im folgenden: Play-out-Spiele) teil.
- 5.
- Die Fiba-Regelung für den internationalen Spielertransfer gilt uneingeschränkt
für alle nationalen Verbände (Artikel 1 Buchstabe b). Für die nationalen Spielertransfers
sollen sich die nationalen Verbände an dieser internationalen Regelung orientieren
und in deren Geist ihre eigenen Regelungen festlegen (Artikel 1 Buchstabe
c). Nach der Fiba-Regelung gilt als ausländischer Spieler ein Spieler, der
nicht dem Staat des nationalen Verbandes, der ihm seine Lizenz erteilt hat,
angehört (Artikel 2 Buchstabe a). Die Lizenz ist die einem Basketballspieler
vom nationalen Verband ausgestellte Berechtigung, in einem der Vereine des
Verbandes zu spielen.
- 6.
- Artikel 3 Buchstabe c der Fiba-Regelung bestimmt für nationale Meisterschaften
allgemein, daß Vereine nach einem für die jeweilige, von der Fiba festgelegte
Zone geltenden Stichtag in ihre Mannschaft keine Spieler mehr aufnehmen dürfen,
die in derselben Saison bereits in einem anderen Land dieser Zone gespielt
haben. Für die europäische Zone ist der Stichtag für die Registrierung ausländischer
Spieler der 28. Februar. Der Transfer von Spielern aus anderen Zonen ist auch
nach diesem Datum noch zulässig.
- 7.
- Gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Fiba-Regelung darf ein nationaler Verband,
bei dem eine Lizenz für einen zuvor im Verband eines anderen Landes lizenzierten
Spielers beantragt wird, diese erst ausstellen, wenn ihm ein Schreiben des
anderen Verbandes über die Freigabe des Spielers vorliegt.
- 8.
- Nach der Regelung der FRBSB ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Mitgliedschaft
des Spielers im nationalen Verband, seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Verein und seiner Qualifikation im Sinne der Berechtigung, an offiziellen
Wettkämpfen teilzunehmen. Ein Transfer ist die Änderung der Vereinszugehörigkeit
eines dem Verband angehörenden Spielers.
- 9.
- Die Artikel 140 ff. der FRBSB-Regelung betreffen die Transfers von der FRBSB
angehörenden Spielern zwischen belgischen Vereinen, die jedes Jahr in einem
bestimmten Zeitraum, so 1995 vom 15. April bis 15. Mai und 1996 vom 1. bis
31. Mai jeweils des Vorjahres der Meisterschaft, an der der fragliche Verein
teilnimmt, zulässig sind. Kein Spieler darf in derselben Saison mehr als einem
belgischen Verein zugewiesen werden.
- 10.
- Artikel 244 der FRBSB-Regelung in der für den Ausgangssachverhalt maßgebenden
Fassung bestimmte:
Es dürfen keine Spieler aufgestellt werden, die dem Verein nicht angehören
oder die gesperrt sind. Das gilt auch für Freundschaftsspiele und Turniere.
...
Jeder Verstoß wird mit einer Buße ... geahndet ...
Ausländische oder Berufsspieler(innen) (Gesetz vom 24. Februar 1978), die
nach dem 31. März der laufenden Saison Mitglieder werden, sind für Wettkämpfe,
Pokalspiele und Play-Off-Spiele der laufenden Saison nicht mehr qualifiziert.
- 11.
- In Artikel 245 Nummer 4 hieß es:
Spieler oder Spielerinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit einschließlich
Bürgern der Europäischen Union sind nur qualifiziert, wenn sie den Förmlichkeiten
für die Mitgliedschaft, die Vereinszugehörigkeit und die Qualifikation genügt
haben. Um eine Lizenz zu erhalten, müssen sie außerdem der Fiba-Regelung
entsprechen ...
Der Ausgangsrechtsstreit
- 12.
- J. Lehtonen ist Basketballspieler mit finnischer Staatsangehörigkeit. In
der Saison 1995/96 spielte er zunächst in einer Mannschaft, die an der finnischen
Meisterschaft teilnahm, und wurde nach deren Beendigung von Castors Braine,
einem der FRBSB angehörenden Verein, für die Endphase der belgischen Meisterschaft
1995/96verpflichtet. Die Parteien schlossen deshalb am 3. April 1996 einen
Arbeitsvertrag zur Beschäftigung von J. Lehtonen als Berufssportler, wonach
dieser eine monatliche Nettofestvergütung von 50 000 BEF und eine zusätzliche
Prämie von 15 000 BEF für jeden Sieg des Vereins erhalten sollte. Diese Verpflichtung
wurde am 30. März 1996 bei der FRBSB registriert, nachdem am Vortag das Schreiben
des bisherigen Verbandes des Spielers über die Freigabe eingegangen war. Am
5. April 1996 wies die FRBSB Castors Braine darauf hin, daß der Verein mit
Sanktionen zu rechnen habe, wenn die Fiba die Lizenz nicht erteile, und daß
er J. Lehtonen auf eigene Gefahr aufstelle.
- 13.
- Trotz dieses Hinweises setzte Castors Braine J. Lehtonen im Spiel gegen
den Verein Belgacom Quaregnon am 6. April 1996 ein, das Castors Braine gewann.
Auf eine Beschwerde von Belgacom Quaregnon hin wertete die Abteilung Wettkampf
der FRBSB das Spiel als Sanktion gegen Castors Braine als mit 0:20 verloren,
da mit dem Einsatz von J. Lehtonen die Fiba-Regelung für den Spielertransfer
innerhalb der europäischen Zone verletzt worden sei. Beim folgenden Spiel
gegen den Verein Pepinster führte Castors Braine J. Lehtonen auf dem Spielberichtsbogen
auf, setzte ihn aber letztlich nicht ein. Auch dieses Spiel wurde für den
Verein als verloren gewertet. Da dem Verein für jede weitere Nennung von J.
Lehtonen im Spielberichtsbogen weitere Sanktionen dieser Art und im Fall einer
dritten Strafwertung sogar die Rückstufung in die untere Liga drohte, verzichtete
Castors Braine in den weiteren Play-Off-Spielen auf die Aufstellung dieses
Spielers.
- 14.
- Am 16. April 1996 beantragten J. Lehtonen und Castors Braine beim Tribunal
de première instance Brüssel eine einstweilige Verfügung gegen die FRBSB.
Im wesentlichen gingen ihre Anträge dahin, der FRBSB - unter Androhung einer
Geldbuße von 100 000 BEF für jeden Tag der Nichtbeachtung der Verfügung -
aufzugeben, die als Sanktion gegen Castors Braine beschlossene Wertung des
Spieles gegen Belgacom Quaregnon vom 6. April 1996 als verloren aufzuheben
und ihr jede weitere Sanktion mit dem Ziel, J. Lehtonen von der belgischen
Meisterschaft 1995/96 auszuschließen, zu untersagen.
- 15.
- Am 17. April 1996 vereinbarten die Parteien des Ausgangsverfahrens, mit
einem gemeinsamen Antrag die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes
anzuregen und den Streit bis zu dessen Urteil ruhen zu lassen. Im einzelnen
kamen sie überein, daß die Sanktionen der Wertungen der Spiele als verloren
aufrechterhalten blieben, daß die Verhängung von Geldbußen gegen Castors Braine
ausgesetzt werde und daß der Verein auf einen weiteren Einsatz von J. Lehtonen
in Play-Off-Spielen verzichte; im übrigen behielten sich die Parteien alle
Rechte vor.
- 16.
- In der mündlichen Verhandlung vom 19. April 1996 reichte die BLB einen Streithilfeschriftsatz
zur Unterstützung der FRBSB ein; außerdem stellten die Parteien den genannten
gemeinsamen Antrag.
Die Vorlagefrage
- 17.
- In seinem Beschluß vom 23. April 1996 führt der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes zuständige Richter am Tribunal de première instance Brüssel
aus, daß einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nichts entgegenstehe.
Bei Antragstellung habe die erforderliche Dringlichkeit unstreitig bestanden,
da Castors Braine J. Lehtonen für die folgenden Meisterschaftsspiele habe
einsetzen wollen. Das Gericht nehme die Parteivereinbarung zur Kenntnis, die
eine Anrufung des Gerichtshofes dadurch ermöglichen solle, daß Castors Braine
J. Lehtonen während der ganzen laufenden Meisterschaft nicht mehr einsetze
und die FRBSB ihrerseits alle Sanktionen aussetze.
- 18.
- Vor diesem Hintergrund setzte das Tribunal de première instance Brüssel
- nach Zulassung der BLB als Streithelferin - das Verfahren aus und legte
dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Läuft das Reglement eines Sportverbandes, wonach ein Verein einen erst
nach einem bestimmten Zeitpunkt verpflichteten Spieler nicht mehr erstmalig
im Wettkampf aufstellen darf, dem Römischen Vertrag, insbesondere dessen
Artikeln 6, 48, 85 und 86, zuwider, wenn es sich um einen Berufsspieler
mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats handelt, und zwar trotz
der zur Rechtfertigung dieser Regelung von den Verbänden angeführten sportlichen
Gründe, nämlich der Notwendigkeit, daß die Wettkämpfe nicht verfälscht werden?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung der Vorlagefrage
und zu ihrer Zulässigkeit
- 19.
- Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. April 1988 in der Rechtssache
338/85 (Pardini, Slg. 1988, 2041, Randnr. 11) und vom 4. Oktober 1991 in der
Rechtssache C-159/90 (Society for the Protection of Unborn Children Ireland,
Slg. 1991, I-4685, Randnr. 12) ausgeführt hat, sind die nationalen Gerichte
nur dann befugt, den Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens
gemäß Artikel 177 EG-Vertrag anzurufen, wenn ein Rechtsstreit bei ihnen anhängig
ist, in dem sie eine Entscheidung zu erlassen haben, bei der die Vorabentscheidung
Berücksichtigung finden kann. Dagegen ist der Gerichtshof nicht für die Beantwortung
eines Vorabentscheidungsersuchens zuständig, das zu einem Zeitpunkt ergeht,
zu dem das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht bereits abgeschlossen ist.
- 20.
- Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht nach Kenntnisnahme von der
Vereinbarung zwischen den Parteien beschlossen, ein Vorabentscheidungsersuchen
an den Gerichtshof zu richten und sich seine Entscheidung im übrigen vorbehalten.
Es hat somit noch über die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der gegen
Castors Braine verhängten Sanktionen und ihre etwaigen Folgen zu entscheiden.
Bei dieser Entscheidung wird es notwendig das Urteil des Gerichtshofes zu
berücksichtigen haben. Das mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz befaßte
Gericht ist deshalb zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof
befugt, und dieser ist für dessen Beantwortung zuständig.
- 21.
- Die italienische Regierung und die Kommission halten die Vorlagefrage für
unzulässig, weil der Vorlagebeschluß den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen
des Ausgangsverfahrens nicht hinreichend erläutere.
- 22.
- Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche
Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses den Sachverhalt
und die Rechtslage, in denen sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest
die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Dies
gilt insbesondere in bestimmten Bereichen, wie dem des Wettbewerbs, die durch
komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind (siehe
u. a. Urteile vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90,
C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnrn.
6 f., vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999,
I-0000, Randnr. 39, und in den verbundenen Rechtssachen C-115/97, C-116/97
und C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-0000, Randnr. 38).
- 23.
- Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen dem Gerichtshof nicht nur
sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten
und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung
des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten,
daß diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den
Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt
werden (siehe z. B. Beschluß vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93,
Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 13, und Urteile Albany, Randnr. 40, und
Brentjens', Randnr. 39).
- 24.
- Im vorliegenden Fall ist zum einen den gemäß Artikel 20 der Satzung des
Gerichtshofes eingereichten Erklärungen der Regierungen der Mitgliedstaaten
und der Kommission zu entnehmen, daß diese sich auf der Grundlage der Angaben
im Vorlagebeschluß zur Vorlagefrage sachdienlich äußern konnten, soweit diese
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft.
- 25.
- Selbst wenn die italienische Regierung auch annehmen durfte, daß sie anhand
der Angaben des vorlegenden Gerichts nicht zu der Frage Stellung nehmen konnte,
ob J. Lehtonen im Ausgangsrechtsstreit als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel
48 EG-Vertrag anzusehen ist, waren doch sie selbst und die übrigen Beteiligten
in der Lage, auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden
Gerichts Erklärungen abzugeben.
- 26.
- Zudem wurden die in dem Vorlageurteil enthaltenen Informationen durch Angaben
in den vom nationalen Gericht übermittelten Akten und den beim Gerichtshof
eingereichten schriftlichen Erklärungen ergänzt. Alle diese Angaben sind im
Sitzungsbericht wiedergegeben und den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie
den anderen Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung, in der sie gegebenenfalls
ihre Erklärungen hätten ergänzen können, zur Kenntnis gebracht worden (in
diesem Sinne auch die Urteile Albany, Randnr. 43, und Brentjens', Randnr.
42).
- 27.
- Außerdem verschaffen die Informationen des nationalen Gerichts, soweit erforderlich
ergänzt durch die oben genannten Angaben, dem Gerichtshof eine ausreichende
Kenntnis des Sachverhalts und der Rechtslage, um die es im Ausgangsrechtsstreit
geht, so daß er die Bestimmungen des EG-Vertrags über das Verbot der Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit und über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
im Hinblick hierauf auslegen kann.
- 28.
- Soweit sich die gestellte Frage dagegen auf die Wettbewerbsregeln für Unternehmen
bezieht, hält sich der Gerichtshof nicht für ausreichend unterrichtet, um
Angaben zur Bestimmung des Marktes oder der Märkte zu machen, um die es im
Ausgangsverfahren geht. Das Vorlageurteil läßt auch nicht die Art und die
Anzahl der auf diesem Markt oder diesen Märkten tätigen Unternehmen erkennen.
Außerdem erlauben es die Angaben des vorlegenden Gerichts dem Gerichtshof
nicht, sich sachgerecht zum Vorliegen und zur Bedeutung eines Wirtschaftsverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten oder zur Möglichkeit der Beeinträchtigung dieses
Wirtschaftsverkehrs durch die Transferregeln für Spieler zu äußern.
- 29.
- Daher enthält das Vorlageurteil in bezug auf die Wettbewerbsregeln keine
Angaben, die den in den Randnummern 22 und 23 wiedergegebenen Anforderungen
entsprächen.
- 30.
- Nach alledem hat der Gerichtshof die Vorlagefrage zu beantworten, soweit
sie die Auslegung der Vertragsbestimmungen über das Verbot der Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit und über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
betrifft. Die Frage ist hingegen unzulässig, soweit sie sich auf die Auslegung
der Wettbewerbsregeln für Unternehmen bezieht.
Zur Beantwortung der Vorlagefrage
- 31.
- Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Vorlagefrage dahin zu verstehen,
daß mit ihr im wesentlichen in Erfahrung gebracht werden soll, ob die Artikel
6 und 48 EG-Vertrag der Anwendung einer von Sportverbänden in einem Mitgliedstaat
getroffenen Regelung entgegenstehen, wonach ein Basketballverein für Spiele
um die nationale Meisterschaft keine Spieler aus anderen Mitgliedstaaten aufstellen
darf, wenn der Transfer nach einem bestimmten Zeitpunkt stattgefunden hat.
Zum Geltungsbereich des EG-Vertrags
- 32.
- Angesichts der Ziele der Gemeinschaft fällt die Ausübung von Sport insoweit unter das Gemeinschaftsrecht,
als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag gehört (nach
Änderung jetzt Artikel 2 EG)(vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache
36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4, und vom 15. Dezember
1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73).
Der Gerichtshof hat der sportlichen Tätigkeit in der Gemeinschaft außerdem
eine beträchtliche soziale Bedeutung zugesprochen (vgl. Urteil Bosman, Randnr.
106).
- 33.
- Dieser Rechtsprechung entspricht zudem die Erklärung Nummer 29 zum Sport, die sich im Anhang der Schlußakte
der Konferenz befindet, in der der Text des Vertrages von Amsterdam festgelegt
wurde, die die gesellschaftliche Bedeutung des Sports unterstreicht und an
die Gremien der Europäischen Union appelliert, u. a. die Besonderheiten des
Amateursports besonders zu berücksichtigen. Diese Erklärung steht mit der
genannten Rechtsprechung insbesondere insoweit im Einklang, als sie Situationen
betrifft, in denen die Ausübung eines Sports zum Wirtschaftsleben gehört.
- 34.
- Weiter stehen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit Regelungen
oder Praktiken nicht entgegenstehen, die ausländische Spieler von bestimmten
Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließen, die mit dem spezifischen
Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb nur den
Sport als solchen betreffen, wie
es bei Spielen zwischen den Nationalmannschaften verschiedener Länder der
Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes darf diese Beschränkung
des Geltungsbereichs des Vertrages jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck
es erfordert; sie kann nicht herangezogen werden, um eine sportliche Tätigkeit
im ganzen vom Geltungsbereich des EG-Vertrags auszuschließen (Urteile vom
14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnrn. 14
und 15, und Bosman, Randnrn. 76 und 127).
- 35.
- Was die Natur der im Ausgangsverfahren streitigen Regelung angeht, so ergibt
sich aus den Urteilen Walrave und Koch (Randnrn. 17 und 18) sowie Bosman (Randnrn.
82 und 83), daß die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit und den
freien Dienstleistungsverkehr nicht nur für behördliche Maßnahmen gelten,
sondern sich auch auf Vorschriften anderer Art erstrecken, die zur kollektiven
Regelung unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen dienen.
Die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten wäre nämlich gefährdet, wenn die Abschaffung
der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse ersetzt werden könnte,
die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen
im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen könnten.
- 36.
- Demnach können sportliche Tätigkeiten und von Sportverbänden aufgestellte
Regeln, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage stehen, unter den Vertrag und
insbesondere seine Artikel 6 und 48 fallen.
Zum Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
- 37.
- Nach ständiger Rechtsprechung kann Artikel 6 EG-Vertrag, in dem das Verbot
der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als allgemeiner Grundsatz
niedergelegt ist, autonom nur auf vom Gemeinschaftsrecht geregelte Situationen
angewendet werden, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote
vorsieht (vgl. z. B. Urteile vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90,
Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 11, und vom
14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr.
18).
- 38.
- Für Arbeitnehmer ist dieser Grundsatz indessen durch Artikel 48 EG-Vertrag
durchgeführt und konkretisiert worden.
Zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit und zur Arbeitnehmereigenschaft
von J. Lehtonen
- 39.
- In Anbetracht dieser Erwägungen und der mündlichen Verhandlung ist zu prüfen,
ob ein Basketballspieler wie J. Lehtonen eine wirtschaftliche Tätigkeit im
Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag ausübt und ob er als Arbeitnehmer im Sinne
von Artikel 48 EG-Vertrag angesehen werden kann.
- 40.
- Im Rahmen der richterlichen Zusammenarbeit in Vorabentscheidungsverfahren
obliegt dem nationalen Gericht die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts
des Rechtsstreits (vgl. insbesondere Urteil vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache
139/85, Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 12), während es Aufgabe des Gerichtshofes
ist, dem nationalen Gericht die Hinweise zur Auslegung zu geben, die zur Entscheidung
des Rechtsstreits erforderlich sind (Urteil vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache
C-332/88, Alimenta, Slg. 1990, I-2077, Randnr. 9).
- 41.
- Im Vorlagebeschluß wird J. Lehtonen als professioneller Basketballspieler
bezeichnet. Er und Castors Braine haben beim Gerichtshof den oben in Randnummer
12 erwähnten Arbeitsvertrag zur Beschäftigung als Berufssportler vorgelegt,
wonach eine monatliche Festvergütung und Prämien zu zahlen sind.
- 42.
- Da die Begriffe Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag und Arbeitnehmer
im Sinne von 48 EG-Vertrag den Geltungsbereich einer der vom Vertrag garantierten
Grundfreiheiten festlegen, dürfen sie nicht einschränkend ausgelegt werden
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin,
Slg. 1982, 1035, Randnr. 13).
- 43.
- Speziell zu dem Begriff Wirtschaftsleben ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung
(Urteile Donà, Randnr. 12, und vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87,
Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnr. 10), daß eine entgeltliche Arbeits- oder
Dienstleistung einen Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag
ausmacht.
- 44.
- Allerdings muß es sich, wie der Gerichtshof in den Urteilen Levin (Randnr.
17) und Steymann (Randnr. 13) entschieden hat, um tatsächliche und echte Tätigkeiten
handeln, die keinen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet
und unwesentlich darstellen.
- 45.
- Der Begriff des Arbeitnehmers kann nach ständiger Rechtsprechung nicht je
nach dem nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden, sondern er hat
eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung. Er ist anhand objektiver Kriterien
zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten
der betroffenenPersonen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses
besteht darin, daß eine Person während einer bestimmten Zeit für einen anderen
nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine
Vergütung erhält (vgl. z. B. Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85,
Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 f.).
- 46.
- Nach den tatsächlichen Feststellungen des vorlegenden Gerichts und den beim
Gerichtshof vorgelegten Unterlagen schloß J. Lehtonen mit einem Verein in
einem anderen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag, um im Gebiet dieses Staates
einer vergüteten Tätigkeit nachzugehen. Wie der Antragsteller des Ausgangsverfahrens
zu Recht geltend macht, hat er sich somit im Sinne von Artikel 48 Absatz 3
Buchstabe a EG-Vertrag um eine tatsächlich angebotene Stelle beworben.
Zum Bestehen eines Hindernisses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
- 47.
- Da ein Basketballspieler wie J. Lehtonen somit als Arbeitnehmer im Sinne
von Artikel 48 EG-Vertrag anzusehen ist, ist weiter zu prüfen, ob die oben
in den Randnummern 6 und 9 bis 11 beschriebene Regelung der Transferfristen
ein nach diesem Artikel unzulässiges Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
darstellt.
- 48.
- Es trifft zwar zu, daß für Spieler anderer belgischer Basketballvereine
strengere Transferfristen gelten.
- 49.
- Gleichwohl kann die fragliche Regelung die Freizügigkeit von Spielern, die
ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, dadurch einschränken,
daß sie es belgischen Vereinen untersagt, Basketballspieler aus anderen Mitgliedstaaten
bei Meisterschaftsspielen einzusetzen, wenn diese Spieler erst nach einem
bestimmten Zeitpunkt verpflichtet wurden. Diese Regelung bildet damit ein
Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil
Bosman, Randnrn. 99 f.).
- 50.
- Dabei spielt der Umstand keine Rolle, daß die fraglichen Regeln nicht die
Beschäftigung solcher Spieler betreffen, die nicht eingeschränkt wird, sondern
die Möglichkeit für ihre Vereine, sie für ein offizielles Spiel aufzustellen.
Da die Teilnahme an diesen Begegnungen das wesentliche Ziel der Tätigkeit
eines Berufsspielers ist, liegt es auf der Hand, daß eine Regelung, die diese
Teilnahme beschränkt, auch die Beschäftigungsmöglichkeiten des betroffenen
Spielers einschränkt (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 120).
Zum Vorliegen rechtfertigender Gründe
- 51.
- Da somit das Vorliegen eines Hindernisses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
feststeht, ist schließlich zu prüfen, ob dieses Hindernis objektiv gerechtfertigt
sein kann.
- 52.
- Die FRBSB, die BLB und alle Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof
abgegeben haben, sind der Auffassung, die fragliche Regelung der Transferfristen
seidurch nichtwirtschaftliche Gründe gerechtfertigt, die ausschließlich den
Sport als solchen beträfen.
- 53.
- Tatsächlich kann die Festsetzung von Fristen für Spielertransfers dem Zweck
dienen, den geordneten Ablauf sportlicher Wettkämpfe sicherzustellen.
- 54.
- Transfers, die zu einem späten Zeitpunkt erfolgen, können nämlich den sportlichen
Wert einer Mannschaft im Verlauf der Meisterschaft erheblich verändern und
damit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der verschiedenen an der Meisterschaft
beteiligten Mannschaften und so in der Folge auch den geordneten Ablauf der
Meisterschaft insgesamt beeinträchtigen.
- 55.
- Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung ist besonders offensichtlich bei
einem Sportwettkampf, der nach Regeln wie denen der nationalen belgischen
Basketballmeisterschaft der ersten Liga ausgetragen wird. Die Mannschaften,
die sich für die Play-Off-Spiele qualifiziert haben oder für die Play-Out-Spiele
ermittelt wurden, könnten nämlich mittels später Transfers ihren Spielerbestand
für die Endphase der Meisterschaft oder sogar für nur eine einzige, entscheidende
Begegnung verstärken.
- 56.
- Jedoch dürfen Maßnahmen von Sportverbänden zur Sicherung eines geordneten
Wettkampfablaufs nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten
Zweckes erforderlich ist (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 104).
- 57.
- Nach der hier fraglichen Regelung der Transferfristen gilt für Spieler,
die von einem Verband außerhalb der europäischen Zone kommen, als Stichtag
der 31. März, während der 28. Februar nur als Stichtag für Spieler von Verbänden
der europäischen Zone, darunter denen der Mitgliedstaaten, gilt.
- 58.
- Dem ersten Anschein nach geht eine solche Regelung über das hinaus, was
zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist. Den Akten läßt sich
nicht entnehmen, daß der Transfer eines Spielers, der vorher einem Verband
der europäischen Zone angehörte, zwischen dem 28. Februar und dem 31. März
für den geordneten Ablauf der Meisterschaft ein größeres Risiko darstellt
als der im selben Zeitraum erfolgende Transfer eines Spielers, der von einem
Verband außerhalb dieser Zone her wechselt.
- 59.
- Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob objektive Gründe,
die nur den Sport als solchen betreffen
oder Unterschieden zwischen der Lage von Spielern aus einem Verband der europäischen
Zone und der von Spielern aus einem Verband außerhalb dieser Zone Rechnung
tragen, eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
- 60.
- Nach alledem ist auf die umformulierte Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel
48 EG-Vertrag der Anwendung einer von Sportverbänden in einem Mitgliedstaat
getroffenenRegelung, wonach ein Basketballverein für Spiele um die nationale
Meisterschaft keine Spieler aus anderen Mitgliedstaaten aufstellen darf, die
nach einem bestimmten Zeitpunkt transferiert worden sind, entgegensteht, wenn
für Transfers von Spielern aus bestimmten Drittländern insoweit ein späteres
Datum gilt, es sei denn, daß objektive Gründe, die nur den Sport
als solchen betreffen oder Unterschieden zwischen der Lage von Spielern aus
einem Verband der europäischen Zone und der von Spielern aus einem Verband
außerhalb dieser Zone Rechnung tragen, eine solche unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen.
Kosten
- 61.
- Die Auslagen der dänischen, der deutschen, der griechischen, der spanischen,
der französischen, der italienischen und der österreichischen Regierung sowie
der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind
nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren
ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit;
die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de première instance Brüssel mit Beschluß vom
23. April 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht der Anwendung
einer von Sportverbänden in einem Mitgliedstaat getroffenen Regelung, wonach
ein Basketballverein für Spiele um die nationale Meisterschaft keine Spieler
aus anderen Mitgliedstaaten aufstellen darf, die nach einem bestimmten Datum
transferiert worden sind, entgegen, wenn für Transfers von Spielern aus bestimmten
Drittländern insoweit ein späteres Datum gilt, es sei denn, daß objektive
Gründe, die nur den Sport als solchen betreffen oder Unterschieden zwischen
der Lage von Spielern aus einem Verband der europäischen Zone und der von
Spielern aus einem Verband außerhalb dieser Zone Rechnung tragen, eine solche
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
| Schintgen
Hirsch
Ragnemalm
|
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. April 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
J. C. Moitinho de Almeida